Beschluss
VIII ZR 147/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert in UKlaG-Verfahren bemisst sich vorrangig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung und nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Klauselverbots.
• Für den Regelfall ist der Wert je angegriffener Klausel in UKlaG-Verfahren auf ca. 2.500 € zu bemessen; nur in Ausnahmefällen kann wegen branchenweiter, erheblicher wirtschaftlicher Tragweite ein höherer Wert gerechtfertigt sein.
• Transparenzmängel einer Klausel begründen regelmäßig keine branchenweite Streitwertanhebung, weil die materiell-rechtlich gewünschte Regelung durch klarere Formulierung weiterhin formularmäßig verwendet werden kann.
• Neue Tatsachen oder erstinstanzlich nicht vorgetragene branchenweite Belege zur Erhöhung des Beschwerwerts können in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr eingeführt werden.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung in UKlaG-Verfahren bei AGB-Transparenzmängeln • Der Streitwert in UKlaG-Verfahren bemisst sich vorrangig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung und nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Klauselverbots. • Für den Regelfall ist der Wert je angegriffener Klausel in UKlaG-Verfahren auf ca. 2.500 € zu bemessen; nur in Ausnahmefällen kann wegen branchenweiter, erheblicher wirtschaftlicher Tragweite ein höherer Wert gerechtfertigt sein. • Transparenzmängel einer Klausel begründen regelmäßig keine branchenweite Streitwertanhebung, weil die materiell-rechtlich gewünschte Regelung durch klarere Formulierung weiterhin formularmäßig verwendet werden kann. • Neue Tatsachen oder erstinstanzlich nicht vorgetragene branchenweite Belege zur Erhöhung des Beschwerwerts können in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr eingeführt werden. Die klagende Verbraucherzentrale verlangte nach dem Unterlassungsklagengesetz, das beklagte Stromversorgungsunternehmen möge es unterlassen, sieben AGB-Klauseln in Verträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu verwenden. Streitgegenstand waren insbesondere eine Klausel, die Belieferung bestimmter Abnehmergruppen standardmäßig ausschloss und Kunden informatorische Pflichten auferlegte (Klausel 1), sowie eine Klausel zur Weitergabe staatlich veranlasster Preiskomponenten (Klausel 2). Das Landgericht verurteilte die Beklagte bis auf eine Klausel und setzte den Streitwert auf 17.500 € fest (2.500 € je Klausel). Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und hielt am Gesamtstreitwert von 17.500 € fest; die Revision wurde nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machte die Beklagte einen höheren Beschwerwert geltend und beantragte weitergehende Rechtsverfolgung durch Revision. • Grundsatz: In Verfahren nach dem UKlaG bemisst sich der Streitwert nach dem Allgemeininteresse an der Beseitigung der AGB-Bestimmung, nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Klauselverbots; daher dient die Regelfestsetzung dem Schutz der Verbraucherschutzverbände vor unverhältnismäßigen Kostenrisiken. • Regelfallwert: Die ständige Rechtsprechung des BGH legt für den Regelfall einen Wert von etwa 2.500 € je angegriffener Klausel zugrunde; Ausnahmen sind nur bei verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen von erheblicher branchenweiter wirtschaftlicher Tragweite gerechtfertigt. • Klausel 1 (Belieferungsausschluss/transparenz): Das Berufungsgericht beanstandete nicht die materielle Zulässigkeit des Ausschlusses, sondern dessen intransparente Formulierung im Kleingedruckten. Solche Transparenzfragen sind regelmäßig einzelfallspezifisch und begründen keine branchenweite Wertanhebung, weil der Verwender die Regelung durch klarere Hinweise weiterhin formularmäßig verwenden kann (§ 305c Abs.1 BGB / § 307 Abs.1 S.2 BGB relevant für Transparenzbewertung). • Klausel 2 (Preisanpassung bei staatlichen Komponenten): Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung lag keine der erforderlichen, breit geführten und kontroversen Branchenstreitigkeit vor; die diesbezügliche Rechtsfrage war nicht derart umstritten, dass eine Ausnahme vom Regelfallwert geboten wäre. • Neuvortrag und Verfahrensrüge: Die Beklagte führte erst in der Nichtzulassungsbeschwerde zusätzliche Beispiele branchenüblicher Klauseln an. Solche neuen Tatsachen können in diesem Verfahrensstadium nicht mehr berücksichtigt werden; zudem hatte die Beklagte zuvor die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen nicht angegriffen. • Ergebnis der Wertprüfung: Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze bleibt der von den Vorinstanzen gewählte Gesamtstreitwert von 17.500 € (2.500 € je Klausel) angemessen; die Beschwerde erreicht nicht die für eine Revisionszulassung erforderliche Beschwer über 20.000 € (§ 26 Nr.8 EGZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig verworfen; eine Zulassung der Revision erfolgte nicht, weil der mit der Revision geltend zu machende Beschwerwert 20.000 € nicht übersteigt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert zu Recht in der Regelform auf 2.500 € je angegriffener Klausel bemessen, da weder bei der Klausel zum Belieferungsausschluss noch bei der Preisanpassungsklausel eine branchenweite, außergewöhnliche wirtschaftliche Tragweite oder eine bereits vielfältig und kontrovers geführte Rechtsstreitigkeit vorlag. Die Beklagte konnte neu vorgetragene Beispiele für branchenübliche Klauseln nicht mehr in der Nichtzulassungsbeschwerde einführen, und der Einwand, die Vorinstanzen hätten den Wert zu niedrig angesetzt, wurde nicht rechtzeitig geltend gemacht. Damit bleibt das Urteil der Vorinstanzen in der Sache bestehen und die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.