Leitsatz
VII ZR 6/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100119UVIIZR6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100119UVIIZR6.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 6/18 Verkündet am: 10. Januar 2019 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 157 D, § 199; UStG § 27 Abs. 19; UStG 2011 § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuer- schuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsaus- legung ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbe- trags zu, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abge- führt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Her- anziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen (Fortführung - 2 - von BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524). Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bau- unternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss- te. Die für das Entstehen des Anspruchs maßgebliche Gefahr, wegen der Heranzie- hung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen, ist jedenfalls nicht vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entstanden. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2017 - 22 U 1128/17 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.215,59 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunk- ten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2015 verur- teilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der Freistaat S. , macht aus abgetretenem Recht der Tischlerei A. (im Folgenden: Bauunternehmerin) als Restwerklohn einen Anspruch auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 6.215,59 € gel- tend. 1 - 4 - Die Bauunternehmerin erbrachte für die Beklagte, einen Bauträger, im Jahr 2011 Innentreppenarbeiten. Vereinbarungsgemäß rechnete sie ihre Leis- tungen in Höhe von 33.725,44 € netto ab und führte in der Rechnung aus: "Gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz sind Sie [= die Beklagte] Schuldner der Umsatzsteuer …" Dieser Hinweis entsprach der Anwendung von § 13b UStG in der damali- gen bundesweiten Praxis der Finanzämter. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag an die Bauunternehmerin, führte jedoch die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leis- tungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebau- ung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwenden (BFHE 243, 20 Rn. 50 ff.). In der Folge korrigierte die Bauunternehmerin auf Veranlassung des Finanzamts ihre gegenüber der Beklagten gelegte Rechnung und wies nun- mehr zusätzlich - unter Berücksichtigung eines Skontoabzugs - die Umsatz- steuer in Höhe von 6.215,59 € aus. Am 28. Juli/11. August 2015 schlossen der Kläger und die Bauunterneh- merin unter Bezug auf § 27 Abs. 19 UStG einen Vertrag, durch den die Bauun- ternehmerin ihren zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Umsatzsteuer an Erfüllungs statt an den Kläger abtrat. Mit Schreiben vom 25. August 2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Umsatz- steuerbetrags bis zum 26. September 2015 auf. 2 3 4 5 6 7 - 5 - Der Kläger hat im Jahr 2016 Klage erhoben. Die Beklagte, die der Auf- fassung ist, der Anspruch bestehe nicht, hat vorsorglich die Einrede der Verjäh- rung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers hin zur Zahlung von 6.215,59 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2015 verurteilt und die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist - mit Ausnahme der Höhe des Zinsan- spruchs - unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Be- deutung - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe aus abgetretenem Recht der Bauunternehmerin der Anspruch auf Umsatzsteuernachzahlung zu. Im Wege der ergänzenden Ver- tragsauslegung ergebe sich, dass die Beklagte und die Bauunternehmerin eine Freistellungspflicht durch die Beklagte als Besteller hinsichtlich der Umsatz- steuerpflicht vereinbart hätten, die sich nach Abtretung in eine Zahlungspflicht umgewandelt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob § 27 Abs. 19 UStG eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung aufweise. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. 8 9 10 11 12 13 - 6 - II. Das hält der rechtlichen Überprüfung - mit Ausnahme der Höhe des Zinsanspruchs - im Ergebnis stand. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klä- ger aus abgetretenem Recht der Bauunternehmerin als Restwerklohn Zahlung des Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 6.215,59 € von der Beklagten verlangen kann. a) Der Kläger ist kraft Abtretung durch die Bauunternehmerin Inhaber des Restwerklohnanspruchs. Ob und inwieweit die Wirksamkeit dieser Abtretung über die zivilrechtlichen Regeln (§§ 398 ff. BGB) hinaus von einer Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG abhängt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift. Gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist die gegen den leistenden Unter- nehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme errichtet hatte, Steuer- schuldner zu sein. Nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG steht § 176 AO der Ände- rung nicht entgegen. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG enthält eine Abtretungsregelung, wobei § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG die Erfüllungswirkung dieser Abtretung regelt. aa) § 27 Abs. 19 UStG ist in der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 Rn. 24 ff., 62, BFHE 257, 177) sowohl verfassungsgemäß als auch unions- rechtskonform. Der Senat schließt sich der diesbezüglichen Auffassung des Bundesfinanzhofs an. Die Revision zeigt keine Argumente auf, die Anlass zu einer abweichenden Auffassung geben. 14 15 16 17 18 19 - 7 - bb) Die Wirksamkeit der Abtretung steht vorliegend auch nicht deshalb in Frage, weil § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG für die Inanspruchnahme des Unterneh- mers tatbestandlich voraussetzt, dass der Leistungsempfänger die Erstattung der von ihm bereits entrichteten Steuer fordert. Die Vorschrift ist auf den Fall, dass der Bauträger als Leistungsempfänger - wie hier - deshalb keinen Erstat- tungsantrag stellt, weil er die Umsatzsteuer von vorneherein nicht an das Fi- nanzamt abgeführt hat, entsprechend anzuwenden. Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift, die auch als steuerver- schärfende Analogie zulässig ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Februar 2007 - II R 66/05, BFHE 217, 176, juris Rn. 17), setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Inte- ressenlage voraus (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16 Rn. 31 m.w.N., NJW-RR 2018, 738). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Gesetz- geber bezweckte mit der Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG, den infolge des Ur- teils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) drohenden Ausfall des Fiskus mit Umsatzsteuerbeträgen zu verhindern. Er hat dabei ersichtlich nicht bedacht, dass ein solcher Ausfall nicht nur dann droht, wenn bereits vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge aufgrund eines Erstattungs- verlangens an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen sind, sondern auch dann, wenn der Leistungsempfänger von vorneherein keine Umsatzsteuer ent- richtet hat. Die Interessenlage der Beteiligten ist in beiden Fällen vergleichbar und wird durch den Inhalt der Vorschrift - Heranziehung des Bauunternehmers als Steuerschuldner unter Berücksichtigung der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177) - interessengerecht geregelt. b) Der abgetretene Restwerklohnanspruch besteht in Höhe des Umsatz- steuerbetrags von 6.215,59 €. 20 21 - 8 - aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuld- nerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauun- ternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und we- gen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18-35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524). bb) Diese Grundsätze, von denen abzuweichen das Revisionsvorbringen keinen Anlass gibt, lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. (1) Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsge- richts im Streitfall uneingeschränkt überprüfen, da es sich bei dem in Rede ste- henden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die über den Be- zirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigen Inhalt im ge- schäftlichen Verkehr verwendet wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 19-21, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524). (2) Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung, die Vor- rang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 36, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524; zur Anwendbarkeit der ergänzenden Vertragsauslegung nunmehr auch BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 Rn. 19, NZI 2018, 947 = DStR 2018, 2423), sind aufgrund der Vergleichbarkeit der Inte- ressenlage der Parteien des Werkvertrages vorliegend ebenso erfüllt wie in dem dem Senatsurteil vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = 22 23 24 25 - 9 - NZBau 2018, 524) zugrundeliegenden Sachverhalt. Beide Werkvertragsparteien haben übereinstimmend angenommen, dass Schuldner der Umsatzsteuer ent- sprechend der früheren Praxis der Finanzverwaltung gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 die Beklagte sei. Dabei gingen sie ferner davon aus, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer in ihrem Innenver- hältnis wirtschaftlich von der Beklagten getragen werden sollte. Die Vertragspar- teien haben indes keine Regelung für den Fall getroffen, dass für die Bauunter- nehmerin die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer selbst entrichten zu müssen. Diese Gefahr besteht im vorliegen- den Fall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Umsatzsteuer nicht bereits von der Beklagten an das Fi- nanzamt entrichtet worden ist. Die Gefahr hat sich zudem bereits dadurch reali- siert, dass das Finanzamt die Bauunternehmerin zur Erstellung einer korrigier- ten Rechnung veranlasst hat. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass hier die Gefahr für die Bau- unternehmerin, als Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer herangezogen zu wer- den, nicht auf einem Erstattungsantrag der Beklagten beruht. Für die Annahme einer solchen Gefahr macht es keinen Unterschied, ob die Bauunternehmerin steuerlich in Anspruch genommen wird, weil die Finanzverwaltung den erhalte- nen Umsatzsteuerbetrag wieder an die Beklagte auskehren muss, oder ob die Bauunternehmerin in Anspruch genommen wird, weil die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer von der Beklagten nicht erhalten hat und § 27 Abs. 19 UStG des- halb entsprechend anwendet. In beiden Fällen wird der leistende Unternehmer zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen, obwohl nach den Vertragsver- einbarungen der Bauträger als Leistungsempfänger den auf die Werkleistung entfallenden Umsatzsteuerbetrag wirtschaftlich tragen sollte. c) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Beklagte habe den vom Berufungsgericht angenommenen Freistellungsanspruch bereits durch die an Zahlungs statt wirkende Abtretung gemäß § 27 Abs. 19 UStG erfüllt, kann sie 26 27 - 10 - damit nicht durchdringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung nicht nur ein Freistellungsan- spruch, sondern ein echter Zahlungsanspruch im Verhältnis zwischen der Bau- unternehmerin und der Beklagten anzunehmen. Zwar beseitigt die an Zahlungs statt wirkende Abtretung die Gefahr für die Bauunternehmerin, weiter als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen zu werden. Denn im Verhältnis zwi- schen ihr und der Finanzverwaltung ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG der Steueranspruch erloschen. Diese Wirkung tritt indes nur in diesem Verhältnis ein. Die Abtretung beseitigt nicht den abge- tretenen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags. d) Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Der Lauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den An- spruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr- lässigkeit hätte erlangen müssen. Der an den Kläger abgetretene Anspruch der Bauunternehmerin ist erst mit Eintritt der Gefahr entstanden, wegen der Heran- ziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Das ist erst dann der Fall, wenn ernsthaft mit einer Änderung der zuvor herrschenden Praxis der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung des § 13b UStG ge- rechnet werden musste. Selbst wenn man insoweit - was hier keiner Entschei- dung bedarf - auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) als frühestmöglichen Zeitpunkt abstellte, wäre die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 noch nicht abgelaufen. 2. Keinen Bestand kann das Urteil des Berufungsgerichts im Hinblick auf die ausgeurteilte, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz übersteigende Zinshöhe haben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht be- gründet. 28 29 30 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Pamp Kartzke Jurgeleit Sacher Brenneisen Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 29.06.2017 - 4 O 2790/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2017 - 22 U 1128/17 - 31