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Entscheidung

3 StR 323/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:261119B3STR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:261119B3STR323.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 323/19 vom 26. November 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 17. Januar 2019 wird verworfen; je- doch wird die gegen ihn ausgesprochene Einziehung des Wertes der Taterträge dahin geändert, dass die Anordnung nur in Höhe von 103.226,31 € ergeht. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden- betrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 109.510 € als Gesamtschuldner mit den nicht revidie- renden Mitangeklagten D. und M. angeordnet. Die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Reduzierung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist das Rechts- mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den rechtsfehlerfrei vom Landgericht getroffenen Feststellungen gehörte der Angeklagte einer Bande an, deren Mitglieder sich im Jahr 2010 zu- sammengeschlossen hatten, um sich durch arbeitsteiligen und fortgesetzten betrügerischen Verkauf von Wertpapieren jeweils eine dauerhafte Einnahme- quelle zu verschaffen. Einige Bandenmitglieder waren als "Telefonverkäufer" tätig. Sie riefen potentielle Kunden an, traten als Mitarbeiter einer "G. " (G. ) auf und empfahlen den Kauf sog. vorbörslicher Aktien einer "O. " (O. ), obwohl eine Lieferung solcher Aktien weder mög- lich noch beabsichtigt war. Dabei spiegelten sie den Kunden vor, dass der - von der G. begleitete - Börsengang der O. bevorstehe und dass die O. Kapital einsammele, um sich an Firmen zu beteiligen, die in kanadischen Ölsandgebie- ten Rohöl gewännen. Sowohl bei den Telefonaten als auch in einem den Kun- den später übersandten Anschreiben wurde auf Internetseiten der O. und der G. verwiesen, aus denen sich u. a. ergab, dass "die G. " eine "er- folgreiche private Investmentbank mit langjähriger Erfahrung" sei und dass eine Investition in Aktien der O. ausweislich eines "MarketWatch New York Son- der- reports" mit dem Titel "Analyse: Erdölförderung/Verbrauch/Verfügbarkeit" ein "Kurspotential von mehreren hundert Prozent in den nächsten 12 Monaten" berge. Die Idee zu dem Betrugssystem hatte der Mitangeklagte D. entwi- ckelt. Er hatte auch die zur Realisierung des Vorhabens notwendige Infrastruktur ge- schaffen und den Mitangeklagten M. angeworben, der sich um den Aufbau des Vertriebs kümmerte. Die Telefonverkäufer arbeiteten in einem sog. Ope- ning-Büro und in einem sog. Loading-Büro. Die im Opening-Büro tätigen Tele- 2 3 - 4 - fonverkäufer nahmen erste Kontakte zu potentiellen Kunden auf, die Telefon- verkäufer im Loading-Büro hatten die Aufgabe, bereits angeworbene Kunden zum Kauf weiterer Aktien zu veranlassen. Die Telefonverkäufer begannen ihre Tätigkeit im April 2010. In der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 4. April 2011 zeichneten insgesamt 132 Kunden O. -Aktien; jedenfalls 101 dieser Kunden überwiesen insge- samt 2.276.855,47 € auf die ihnen mitgeteilten Konten. Spätestens ab Mai 2011 waren sowohl die Telefonverkäufer als auch die Internetauftritte von O. und G. nicht mehr erreichbar. Der Angeklagte war spätestens seit Juni 2010 als Telefonverkäufer in dem von M. geleiteten Loading-Büro tätig. Er veranlasste acht Anleger, die sei- tens des Opening-Büros angeworben worden waren, zum Erwerb weiterer O. - Aktien. Für seine Tätigkeit erhielt er eine Provision in Höhe von 20 % der von ihm unmittelbar generierten Umsätze. Die Provision wurde ihm von M. aus- ge- zahlt, der die zur Bezahlung der Vertriebsmitarbeiter verwendeten eingenom- menen Gelder seinerseits von D. erhalten hatte. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es lässt den Straf- ausspruch unberührt, dass dem Landgericht bei der Berechnung des dem An- geklagten zuzurechnenden Gesamtschadens ein Additionsfehler unterlaufen ist. Die Strafkammer hat ihrer Bewertung insoweit unter Zugrundelegung einer ta- bellarischen Aufstellung (UA S. 54 ff.) und unter Berücksichtigung allein der von dem Angeklagten aufgrund eigener Täuschungshandlungen veranlassten Fol- gegeschäfte (UA S. 84) eine Summe von 547.550 € zugrunde gelegt; tatsäch- 4 5 - 5 - lich errechnet sich auf dieser Grundlage indes nur ein Gesamtbetrag von 516.131,55 €. Der Additionsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht durchgreifend, weil ihm aufgrund des zuvor gefassten gemeinsamen Tatent- schlusses gemäß § 25 Abs. 2 StGB auch die jeweiligen Erstgeschäfte hätten zugerechnet werden können und der sich daraus ergebende Betrag höher ist als der vom Landgericht zugrunde gelegte. Demgegenüber ist der als Ersatz für das aus der Tat Erlangte festgesetz- te Einziehungsbetrag von 109.510 € aufgrund des Additionsfehlers bei der Schadensberechnung auf 103.226,31 € herabzusetzen (20 % der Schadens- summe von 516.131,55 €). Der Senat hat die Einziehungsanordnung in analo- ger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Tiemann Berg Erbguth 6 7