Entscheidung
VI ZR 449/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:041120BVIZR449
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:041120BVIZR449.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 449/19 vom 4. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff, Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil vom 29. Septem- ber 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs- rüge ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG kei- nen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberück- sichtigt lassen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil 1 2 - 3 - vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 217). Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Seiters Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2018 - 2-03 O 68/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.10.2019 - 16 U 235/18 -