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Leitsatz

VI ZR 505/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080321UVIZR505
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080321UVIZR505.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 505/19 Verkündet am: 8. März 2021 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 31, § 826 C, E, Gb, H a) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflich- keit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente "mo- saikartig" zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem per- sonalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 22 f., 27). b) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Oktober 2019 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreini- gung in Anspruch. Der Kläger erwarb am 28. Mai 2015 von einem Autohändler einen ge- brauchten Audi A6 Avant 2.0 TDl zu einem Kaufpreis von 26.890 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet, der von der Mutter- gesellschaft der Beklagten, der Volkswagen AG, entwickelt und an die Beklagte 1 2 - 3 - geliefert wurde. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Ver- ordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Volkswagen AG setzte in dem Motor eine Steuerungssoftware ein, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand zur Ermittlung der Emissi- onswerte oder im normalen Straßenverkehr befindet. Im Prüfstandsbetrieb be- wirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückfüh- rungsrate, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand - anders als im normalen Fahrbetrieb - eingehalten werden konn- ten. Der Kläger behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von der Verwendung dieser Motorsteuerung gewusst. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) erkannte in der besagten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und verpflichtete die Volkswagen AG, die Ab- schalteinrichtung aus allen betroffenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschrifts- mäßigkeit zu ergreifen. Am 15. Juli 2016 wurde im Rahmen eines Rückrufs ein Software-Update auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 2018 forderte der Kläger die Be- klagte erfolglos auf, bis zum 17. Dezember 2018 den Kaufpreis in Höhe von 26.890 € zu erstatten und das Fahrzeug abzuholen. Das Landgericht hat die Beklagte - im Wesentlichen den Klageanträgen entsprechend - verurteilt, 26.890 € nebst Verzugszinsen seit dem 18. Dezember 2018 an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs, und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,89 € freizustellen. Ferner hat es festgestellt, dass sich die Be- klagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Auf die 3 4 5 6 - 4 - Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil in- soweit abgeändert, als es den von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrag im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs (Vorteilsausgleich) auf 20.023,66 € (nebst Verzugszinsen) und den Betrag der Rechtsanwaltskosten, von denen der Kläger freizustellen sei, auf 1.171,67 € herabgesetzt hat. Die wei- tergehende, auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte ihren Berufungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit der Anschlussrevi- sion die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadenser- satz. Die Beklagte habe dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie den Motor der Baureihe EA189 in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut und in Verkehr gebracht habe. Der Vertrieb eines derartigen Fahrzeugs unter bewusstem Verschweigen der ge- setzeswidrigen Softwareprogrammierung stelle eine konkludente Täuschung der potenziellen Kunden dar. Der Schaden des Klägers liege in dem täuschungsbe- dingten Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug. Der Vertragsschluss sei nachteilig gewesen, da aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung jederzeit 7 8 9 - 5 - eine Nutzungseinschränkung oder Betriebsuntersagung gedroht habe. Das spä- ter aufgespielte Software-Update habe den Schaden nicht kompensiert. Die Beklagte habe den Schaden sittenwidrig herbeigeführt. Angesichts der systematischen Täuschung von öffentlichen Kontrolleinrichtungen und weltweit Millionen Käufern von Fahrzeugen mit dem fraglichen Motortyp und des Einsat- zes in den Fahrzeugen der Beklagten sei von einer Verwerflichkeit auszugehen. Besonders verwerflich sei die Entwicklung und heimliche Verwendung eines spe- ziellen Betriebsmodus mit dem alleinigen Zweck, das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Abgasemissionen zu manipulieren. In subjektiver Hinsicht sei der Beklagten ein Schädigungsvorsatz vorzu- werfen. Ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter hätten die sittenwidrigkeits- begründenden Umstände gekannt und billigend in Kauf genommen. Die Beklagte treffe insoweit eine sekundäre Darlegungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO, da es dem beweisbelasteten Kläger weder möglich noch zumutbar sei, näher zum Wis- sensstand der Führungsebene der Beklagten vorzutragen, wohingegen die Be- klagte die Möglichkeit habe festzustellen, wer auf welcher Ebene Entscheidun- gen getroffen habe. Die Beklagte habe indes nicht dargelegt, dass die Manipula- tion ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters erfolgt sei. Zudem könne die Beklagte wegen ihrer Verbindung zur Motorlieferantin im Konzern, der Volkswagen AG als Muttergesellschaft, ohne Weiteres aufklären, wer dort für die Entwicklung und das anschließende Inverkehrbringen des Motors mit einer nicht ordnungsgemäßen Software verantwortlich gewesen sei. Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen sei, müsse mit dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung zur Verwendung einer fehlerhaften Software von verfassungsmäßigen Vertretern der Volkswagen AG getroffen worden sei. Diesen Vorsatz müsse sich die Beklagte zumindest nach § 166 BGB zurechnen lassen. Zudem sei allgemein bekannt, 10 11 - 6 - dass bereits am 9. Oktober 2006 ein leitender Motorenentwickler bei Audi meh- rere Führungskräfte über das Grundproblem informiert haben solle, darunter den damaligen Audi-Vorstandsvorsitzenden und späteren Chef der Volkswagen AG. Selbst wenn die entsprechenden Personen keine Kenntnis gehabt haben sollten, dürfte angesichts des dann gegebenen unkontrollierten Verhaltens ein- zelner Mitarbeiter ein Organisationsmangel vorgelegen haben, den sich die Be- klagte in gleicher Weise zurechnen lassen müsse. Hinsichtlich des beim Kläger eingetretenen Schadens habe die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz ge- handelt, was sich aus der Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter vom Einbau der Software ergebe. Den ihr nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB oblie- genden Entlastungsbeweis habe die Beklagte nicht geführt. Die Beklagte habe Schadensersatz durch Erstattung des vom Kläger ge- zahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu leisten, allerdings sei wegen der jahrelangen Fahrzeugnutzung ein Vorteilsausgleich vor- zunehmen. Der anzurechnende Nutzungsvorteil betrage 6.866,34 €, was sich aus der Laufleistung beim Kauf (59.588 km), der vom Kläger seitdem zurückge- legten Strecke (61.389 km) und der geschätzten Gesamtlaufleistungserwartung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km) ergebe. In dem vorprozessualen anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 7. Dezember 2018 habe der Kläger ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB zur Rückgabe des Fahrzeugs unterbreitet, das der tatsächlich geschuldeten Leistung im Wesentlichen entspreche, so dass die Beklagte mit Ablauf der dort gesetzten Frist in Annahmeverzug geraten sei. 12 13 - 7 - II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsge- richt zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Kaufpreiserstat- tungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzli- cher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB nicht bejaht werden. Das Berufungs- gericht hat nicht rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein verfassungsmäßig beru- fener Vertreter (§ 31 BGB) der Beklagten die objektiven und subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. a) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht die Annahme des Berufungsgerichts, ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten habe durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem Die- selmotor der Baureihe EA189 sittenwidrig gehandelt. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerf- lichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den ein- gesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Fol- gen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN). Schon zur Feststellung der 14 15 16 17 - 8 - objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweg- gründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Senats- urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN). Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Re- visionsgerichts unterliegt (Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 14; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 15 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zwar zu Recht davon aus, dass ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sitten- widrig handelt, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Ent- scheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnut- zung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetz- lichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbe- 18 19 - 9 - trieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täu- schung der Typgenehmigungsbehörde abzielt (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewer- tung gleich (Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 ZIP 2020, 1179 Leit- satz 1 und Rn. 23, 25). Soweit das Berufungsgericht weiter annimmt, die Beklagte habe den Schaden des Klägers in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise her- beigeführt, als besonders verwerflich sei es dabei anzusehen, dass im eingebau- ten Motor nur für das Zulassungsverfahren ein Betriebsmodus entwickelt und heimlich eingebaut worden sei, dessen alleiniger Zweck gerade in der Manipula- tion des Genehmigungsverfahrens bestanden habe, fehlt es aber an tragfähigen Feststellungen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit unter diesem Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, sondern auch bei der Beklagten eine solche auf arglistige Täuschung des KBA und letztlich der Fahr- zeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder für die Be- klagte handelnde Personen an der von der Muttergesellschaft getroffenen Ent- scheidung zumindest beteiligt waren. Allerdings kommt ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten auch dann in Betracht, wenn die für die Beklagten handelnden Personen wussten, dass die von der Muttergesellschaft gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten. Ein derartiges Vorstel- lungsbild hat das Berufungsgericht aber im Hinblick auf Personen, für deren Ver- 20 21 - 10 - halten die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, nicht rechtsfehler- frei festgestellt. Es hat zwar ausgeführt, die verfassungsmäßig berufenen Vertre- ter der Beklagten hätten diejenigen Umstände gekannt, welche die Sittenwidrig- keit begründeten. Sie hätten insbesondere Kenntnis vom Einbau der - unzulässi- gen - Steuerungssoftware gehabt. Diese Feststellungen sind aber, wie die Revi- sion zu Recht rügt, von Rechtsfehlern beeinflusst. (1) Das Berufungsgericht hat seine Annahme der - nach seinen Feststel- lungen von der Beklagten bestrittenen - haftungsbegründenden Kenntnis der ver- fassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten auf die Erwägung gestützt, die Beklagte habe der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden sekundären Darle- gungslast nicht genügt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, mit Kenntnis welcher Personen die Manipulation der Fahrzeuge erfolgt sei, und dass diese nicht zum Vorstand gezählt hätten oder die Manipulation ohne Einbeziehung eines verfas- sungsmäßigen Vertreters erfolgt sei. Zudem könne die Beklagte wegen ihrer Ver- bindung zur Motorlieferantin im Konzern, der Volkswagen AG als Muttergesell- schaft, ohne Weiteres aufklären, wer dort für die Entwicklung und das anschlie- ßende Inverkehrbringen des Motors mit einer nicht ordnungsgemäßen Software verantwortlich gewesen sei. Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen sei, müsse mit dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung zur Verwendung einer fehlerhaften Software von verfassungsmäßigen Vertretern der Volkswagen AG getroffen wor- den sei. Diesen Vorsatz müsse sich die Beklagte nach § 166 BGB zurechnen lassen. Das ist aus Rechtsgründen in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. (a) Im Ansatz fehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das sit- tenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklag- ten könne mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Haftung einer 22 23 - 11 - juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwert- urteil (Senatsurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 22 f., 27 mwN). So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täu- schung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Per- son vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatz- pflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde (vgl. Senat aaO Rn. 23), so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen. (b) Zudem fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen für die vom Berufungsgericht angenommene sekundäre Darlegungslast der Beklagten. (aa) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsa- chen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmä- ßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestands- voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 15; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 27). 24 25 - 12 - In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptun- gen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die An- forderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungs- pflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegen- vortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 36; vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 Rn. 17; BGH, Urteil vom 3. Feb- ruar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405 f., juris Rn. 19). Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darle- gungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer mög- lich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unter- nehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahr- heitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Ver- pflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchs- gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des An- spruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. nur Senatsurteile 26 27 - 13 - vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 16; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 37 mwN). (bb) Nach diesen Grundsätzen setzt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Ab- schalteinrichtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 38 f.; BGH, Urteile vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 47; vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 26 ff.; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90/13, VersR 2015, 181 Rn. 20 f.; vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13, NJW 2015, 619 Rn. 21; vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12, WM 2014, 1404 Rn. 13 ff.; vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, VersR 2013, 475 Rn. 17; vom 17. Februar 2000 - I ZR 239/97, ZIP 2000, 1313, 1316, juris Rn. 26; vom 19. September 1996 - I ZR 124/94, NJW 1997, 464, 465, juris Rn. 30). Hie- rauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche, also der Beurteilung des Revisionsge- richts nach § 559 Abs. 1 ZPO unterliegende Parteivorbringen bietet keine ent- sprechenden Anhaltspunkte. (cc) Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von dem, der der Senatsentscheidung vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962) zur Haf- tung der Volkswagen AG zugrunde lag. In diesem Verfahren stand fest, dass im Unternehmen der dortigen Beklagten (Volkswagen AG) sittenwidrig gehandelt worden war. Denn dort war die grundlegende strategische Entscheidung getrof- fen worden, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter arglistiger Täu- schung des KBA und bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber für 28 29 - 14 - Millionen Fahrzeuge eine illegale Motorsteuerung zu entwickeln und diese dann in Verkehr zu bringen. Der Senat hat bei der Frage der Zurechnung nach § 31 BGB das pauschale Bestreiten der Volkswagen AG nicht ausreichen lassen und der Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage aufer- legt, wer im Unternehmen der dortigen Beklagten die Entscheidung über den Ein- satz einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen und ob der Vorstand hier- von Kenntnis hatte. Dies ausgehend davon, dass der Kläger im dortigen Verfah- ren konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen hatte, dass diese grundlegende strategische Entscheidung von den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivi- täten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden war. Insbesondere hat der Senat das Argument als stichhaltig angesehen, wonach eine solche Strategieentscheidung, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Per- sonen verbunden war, normalerweise nicht auf untergeordneter Ebene bzw. nicht ohne Kenntnis des Vorstands getroffen und umgesetzt worden sein kann. (dd) Dass eine entsprechende strategische (sittenwidrige) Entscheidung bei der Beklagten getroffen worden wäre oder verfassungsmäßige Vertreter der Beklagten an der von der Volkswagen AG getroffenen Entscheidung beteiligt ge- wesen wären, hat das Berufungsgericht - wie bereits ausgeführt - nicht festge- stellt. Der Umstand, dass die Beklagte die von ihrer Muttergesellschaft entwickel- ten und gelieferten, rechtswidrig manipulierten Motoren in ihre Fahrzeuge ein- baute, genügt insoweit nicht. Denn dies allein spricht - auch unter Berücksichti- gung der besonderen Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für den Automobilhersteller und der mit dem Einsatz der rechtswidrigen Abschalteinrich- tung verbundenen Risiken (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18 und vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 39) - noch nicht für die Annahme, die Unternehmensleitung der Beklagten 30 - 15 - sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung ihrer Muttergesellschaft ein- gebunden gewesen. Feststellungen zu weiteren Anhaltspunkten im Parteivor- bringen für eine Kenntnis verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten von der Verwendung der unzulässigen Motorsteuerungssoftware, etwa zu einer Beteiligung von Mitarbeitern der Beklagten an deren Entwicklung, zu einem In- formationsaustausch mit der Muttergesellschaft über die Strategie zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte oder zu einer Überprüfung der Motorsteuerung sei- tens der Beklagten, enthält das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hätte daher eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ih- res Unternehmens nicht bejahen dürfen. Ebenso wenig besteht ohne weitere An- haltspunkte eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich interner Vorgänge bei der rechtlich selbständigen Muttergesellschaft, zumal insoweit auch unklar bleibt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen das Berufungsgericht die von ihm angenommene Aufklärungsmöglichkeit der Beklag- ten ableitet. (2) Die vom Berufungsgericht zur Begründung des Vorliegens der subjek- tiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB ergänzend getroffene Fest- stellung, es sei allgemein bekannt, dass bereits am 9. Oktober 2006 ein leitender Motorenentwickler bei Audi mehrere Führungskräfte über das Grundproblem in- formiert haben solle, darunter auch den damaligen Audi-Vorstandsvorsitzenden und späteren Chef des Mutterkonzerns, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft, wie die Re- vision zu Recht rügt. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, woraus sich die angenommene Offenkundigkeit (§ 291 ZPO) ergeben soll. Hierin liegt eine Rechtsverletzung, da das Revisionsgericht nicht überprüfen kann, ob die An- nahme der Allgemeinkundigkeit auf zutreffenden rechtlichen Anschauungen be- ruht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, VersR 2010, 263 Rn. 36; Bacher in BeckOK ZPO, 39. Ed., § 291 Rn. 11; Prütting in MüKoZPO, 6. Aufl., § 291 Rn. 17). Die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts sind auch 31 - 16 - inhaltlich nicht nachvollziehbar (Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO, vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, VersR 1991, 566, juris Rn. 13). So stellt das Berufungsgericht mit der Formulierung "informiert haben soll" schon nicht fest, dass die Information tatsächlich erteilt worden ist. Auch bleibt offen, worin das "Grundproblem" gelegen haben soll und warum sich aus dessen Kenntnis auf Kenntnisse bezüglich der in den Motoren des Typs EA189 einge- setzten Steuerungssoftware und deren Unzulässigkeit schließen lässt. b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen ferner nicht die An- nahme eines - nach ständiger Senatsrechtsprechung getrennt von der Sittenwid- rigkeit des haftungsbegründenden Verhaltens festzustellenden (vgl. nur Senats- urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2016, 250 Rn. 12 mwN) - Schädi- gungsvorsatzes, der bei einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Be- klagten hätte vorliegen müssen. Denn auch insoweit wäre jedenfalls hinsichtlich des Wollenselements des Vorsatzes (vgl. dazu nur Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 1179, 1962 Rn. 61 f.; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 25; jeweils mwN) rechtsfehlerfrei festzustellen gewesen, dass Personen, für deren Verhalten die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen hat, Kenntnis vom Einsatz der Manipulationssoftware und ihrer Unzulässigkeit besaßen (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 aaO Rn. 63 und vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 aaO Rn. 26 f.). 2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Fest- stellungen ist auch die vom Berufungsgericht angedeutete Annahme einer Haf- tung der Beklagten für ihre Verrichtungsgehilfen gemäß §§ 826, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gerechtfertigt (zur Haftung des Mutterkonzerns der Beklagten als Hersteller unter diesem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 43). 32 33 - 17 - a) Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisun- gen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in des- sen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Wei- sungsrecht des Geschäftsherrn braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Ent- scheidend ist aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stel- lung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden je- derzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 534/12, VersR 2014, 466 Rn. 12 mwN). Der verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB ist nach allgemeiner Auffassung kein Verrich- tungsgehilfe nach § 831 BGB. Für das Handeln ihres Repräsentanten muss die juristische Person ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB einstehen (vgl. nur Senatsurteil vom 22. April 1980 - VI ZR 121/78, BGHZ 77, 74, 78, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZR 79/09, BeckRS 2010, 11347 Rn. 6; Wagner in MüKoBGB, 8. Aufl., § 831 Rn. 20; Spindler in BeckOGK BGB, Stand 1.11.2020, § 831 Rn. 9; Bernau in Staudinger, BGB (2018), § 831 Rn. 65 mwN). b) Die Bejahung eines Anspruchs des Klägers nach §§ 826, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt daher zunächst Feststellungen dazu voraus, dass eine nach diesen Grundsätzen als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu qualifizierende Person in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, wobei grundsätzlich die gleichen Maßstäbe gel- ten wie oben hinsichtlich der verfassungsmäßig berufenen Vertreter ausgeführt (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 43, vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, WM 2013, 2322 Rn. 10 f. mwN). Solche 34 35 - 18 - Feststellungen fehlen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, geht daher ins Leere. 3. Ebenso fehlt es an einer Grundlage für die vom Berufungsgericht in Be- tracht gezogene Haftung der Beklagten für das Verhalten ihrer Mitarbeiter unter dem Gesichtspunkt des Organisationsmangels (vgl. dazu allgemein Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867, 868, juris Rn. 10; Offenloch in BeckOGK, BGB, § 31 Rn. 119 ff. [Stand: 15.11.2020]; Schöpflin in BeckOK BGB, 56. Ed., § 31 Rn. 14; jeweils mwN). 4. Die Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiserstattung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung besteht insbesondere kein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. - auch zu weiteren denkbaren Anspruchsgrundlagen - Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 10 ff. mwN). 5. Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Klageabweisung durch den Senat schei- det aus, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da beide Vorinstanzen den Vortrag des Klägers - anders als der Senat - als ausreichend angesehen haben, muss dem Kläger noch Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls ergänzend vorzutragen. 36 37 38 - 19 - III. Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die - eine Haftung aus § 826 BGB dem Grunde nach unterstellt - vom Berufungsgericht wegen der klägerischen Fahrzeugnut- zung vorgenommene Vorteilsanrechnung. 1. Der Einwand der Anschlussrevision, es fehle der für eine Vorteilsan- rechnung erforderliche qualifizierte Zusammenhang zwischen Vorteil und Scha- den (vgl. auch Staudinger NJW 2020, 641, 643 mwN; von Mirbach MDR 2020, 129 Rn. 8 ff.), ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass nach der ständigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlas- tet (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 65 mwN). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleich- sam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. Senatsurteile vom 16. Ja- nuar 1990 - VI ZR 170/89, NJW 1990, 1360, juris Rn. 10, und vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, NJW 1979, 760, juris Rn. 29; BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18; vom 6. Juni 1997 - V ZR 115/96, BGHZ 136, 52, 54 f., juris Rn. 7 mwN). Dieser Zusammenhang ist im Streitfall jedoch gegeben. Denn der vom Berufungsgericht als Schaden betrachtete Ver- tragsschluss und die damit verbundene Kaufpreiszahlung dienten ersichtlich dem Ziel, in den Genuss der Fahrzeugnutzung zu kommen, also gerade der Erlangung des vom Berufungsgericht angerechneten Vorteils (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 51). Eine unzumutbare Belastung des Geschädigten oder unbillige Entlastung des Schädigers ist mit der Anrechnung der Vorteile durch die Fahrzeugnutzung nicht verbunden. Entgegen der Ansicht 39 40 - 20 - der Anschlussrevision führt die Vorteilsanrechnung vorliegend auch nicht zu ei- ner Missachtung grundlegender Wertungen des BGB oder des Gebots unions- rechtskonformer Rechtsanwendung (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 66 ff. mwN). 2. Das Berufungsgericht hat den anzurechnenden Nutzungsvorteil mit 6.866,34 € auch nicht zu hoch angesetzt. Es hat im Rahmen des § 287 ZPO eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Berechnungsmethode gewählt und rechnerisch korrekt angewendet (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 78 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796 Rn. 12 ff.). Insoweit erhebt die Anschlussrevision auch keine Einwände. Mit der vorsorglichen Gegenrüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Ge- samtlaufleistungserwartung mit 300.000 km zu hoch (den Nutzungsvorteil also zu niedrig) angesetzt und seine Schätzung zudem nicht begründet, kann sich das Berufungsgericht befassen, sofern es nach der Zurückverweisung erneut zu ei- ner Haftung der Beklagten dem Grunde nachkommen sollte. Es wird in diesem Fall auch den zutreffenden Einwand der Revision zu berücksichtigen haben, an- gesichts des anzurechnenden Nutzungsvorteils stehe der Bejahung des Annah- meverzugs der Beklagten die erhebliche Zuvielforderung des Klägers entgegen 41 - 21 - (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 85; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30). Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 07.05.2019 - 9 O 13/18 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.10.2019 - 3 U 42/19 -