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Leitsatz

XI ZB 2/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:141123BXIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:141123BXIZB2.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/21 vom 14. November 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerkProspG § 8g Abs. 1 Satz 1, § 11 Satz 1 (Fassung bis zum 31. Mai 2012) VermVerkProspV § 9 Abs. 2 Nr. 1 (Fassung bis zum 31. Mai 2012) a) Zur Prospektqualität eines "Informationsblattes". b) Zum Erfordernis eines Prospektnachtrags bei einem Blind-Pool (hier: Waldfonds). BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Februar 2021 hinsichtlich der zugunsten des Musterklägers getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 1b und 1d, insoweit auch mit Wirkung für die Musterbeklagte zu 3, sowie 3 und 4 aufgehoben. Die Feststellungsziele 1b und 1d, letzteres nur soweit ihm entspro- chen worden ist, werden als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 ist der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. April 2019 gegenstandslos. Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer wird der vorbezeichnete Musterentscheid hinsichtlich der zugunsten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 getroffe- nen Feststellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 aufge- hoben. Die Feststellungsziele 5, 6 und 10 werden als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Muster- kläger, die weiteren Rechtsbeschwerdeführer, die auf Musterklä- gerseite Beigetretenen sowie die Beigeladenen wie folgt: Musterkläger 0,35% Rechtsbeschwerdeführer zu 1 0,27% Rechtsbeschwerdeführer zu 2 0,25% Rechtsbeschwerdeführer zu 3 0,90% Rechtsbeschwerdeführer zu 4 0,26% Rechtsbeschwerdeführerin zu 5 0,34% Beigetretener zu 1 0,54% Beigetretener zu 2 0,54% Beigetretener zu 3 0,81% Beigetretene zu 4 0,62% Beigetretener zu 5 0,45% Beigetretene zu 6 0,72% Beigetretene zu 7 0,27% Beigetretener zu 8 0,26% Beigetretener zu 9 0,26% Beigetretener zu 10 0,70% Beigetretener zu 11 0,26% Beigetretene zu 12 0,35% Beigetretener zu 13 0,27% Beigetretener zu 14 0,35% Beigetretene zu 15 0,54% Beigetretener zu 16 0,27% Beigetretene zu 17 0,17% Beigetretene zu 18 0,35% - 4 - Beigeladene zu 1 0,62% Beigeladene zu 2 0,35% Beigeladene zu 3 0,18% Beigeladene zu 4 0,27% Beigeladene zu 5 0,35% Beigeladener zu 6 0,50% Beigeladener zu 7 0,27% Beigeladener zu 8 0,27% Beigeladener zu 9 0,27% Beigeladener zu 10 0,54% Beigeladener zu 11 0,54% Beigeladener zu 12 0,27% Beigeladener zu 13 0,27% Beigeladener zu 14 0,27% Beigeladener zu 15 0,18% Beigeladener zu 16 0,18% Beigeladene zu 17 2,24% Beigeladene zu 18 0,90% Beigeladene zu 19 0,90% Beigeladene zu 20 2,24% Beigeladene zu 21 1,07% Beigeladene zu 22 1,28% Beigeladene zu 23 4,48% Beigeladene zu 24 0,90% Beigeladener zu 25 0,87% Beigeladener zu 26 0,90% Beigeladener zu 27 2,24% - 5 - Beigeladener zu 28 0,90% Beigeladener zu 29 0,72% Beigeladener zu 30 5,11% Beigeladener zu 31 1,75% Beigeladener zu 32 5,11% Beigeladene zu 33 2,47% Beigeladene zu 34 3,48% Beigeladene zu 35 3,58% Beigeladene zu 36 5,37% Beigeladene zu 37 0,72% Beigeladener zu 38 8,95% Beigeladener zu 39 2,15% Beigeladener zu 40 0,68% Beigeladener zu 41 2,13% Beigeladener zu 42 0,81% Beigeladener zu 43 3,43% Beigeladener zu 44 1,02% Beigeladene zu 45 0,51% Beigeladene zu 46 0,27% Beigeladene zu 47 0,45% Beigeladener zu 48 0,62% Beigeladener zu 49 0,35% Beigeladener zu 50 0,27% Beigeladener zu 51 0,18% Beigeladener zu 52 0,35% Beigeladener zu 53 0,45% Beigeladener zu 54 0,45% - 6 - Beigeladener zu 55 0,57% Beigeladener zu 56 0,35% Beigeladener zu 57 0,27% Beigeladener zu 58 0,54% Beigeladene zu 59 0,54% Beigeladene zu 60 0,35% Beigeladene zu 61 0,18% Beigeladene zu 62 0,27% Beigeladene zu 63 0,27% Beigeladene zu 64 0,35% Beigeladene zu 65 0,27% Beigeladene zu 66 0,27% Beigeladene zu 67 0,18% Beigeladener zu 68 0,27% Beigeladener zu 69 0,26% Beigeladener zu 70 0,29% Beigeladener zu 71 0,45% Beigeladener zu 72 0,27% Beigeladener zu 73 0,34% Beigeladener zu 74 0,18% Beigeladener zu 75 0,26% Beigeladener zu 76 0,35% Beigeladener zu 77 0,45% Beigeladener zu 78 0,18% Beigeladener zu 79 0,35% Beigeladene zu 80 0,35% Beigeladene zu 81 0,27% - 7 - Beigeladene zu 82 0,25% Beigeladene zu 83 0,27% Beigeladene zu 84 0,27% Beigeladener zu 85 0,35% Beigeladener zu 86 0,27% Beigeladener zu 87 0,27% Beigeladener zu 88 0,45% Beigeladener zu 89 0,28% Beigeladener zu 90 0,26% Beigeladener zu 91 0,27% Beigeladener zu 92 0,35% Beigeladener zu 93 0,27% Beigeladener zu 94 0,35% Beigeladener zu 95 0,18% Beigeladener zu 96 0,35% Beigeladener zu 97 0,26% Beigeladener zu 98 0,27% Beigeladene zu 99 0,35% Beigeladene zu 100 0,27% Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterkläger, die weite- ren Rechtsbeschwerdeführer, die auf Musterklägerseite Beigetrete- nen sowie die Beigeladenen jeweils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.865.516,67 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten - 8 - der Musterbeklagten zu 1 bis 3 auf 5.865.516,67 € sowie für die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der weiteren Rechts- beschwerdeführer und der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf 592.700 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz darüber, ob der am 6. November 2009 aufgestellte Verkaufsprospekt (im Folgenden: Prospekt) zu der Beteiligung an der unter dem Namen "N. Waldfonds 2" angebotenen Beteiligung an der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) sowie das dazu gehörige "Informationsblatt" fehlerhaft sind und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genom- men werden können. Die Musterbeklagten sind Gründungskommanditistinnen der Fondsgesell- schaft. Die Musterbeklagte zu 1 ist auch Treuhandkommanditistin. Die Musterbe- klagte zu 2, die zugleich Anbieterin der Beteiligung ist, wurde außerdem mit der Platzierung des Fondskapitals beauftragt. Dazu wird im Gesellschaftsvertrag (Seite 82 ff. des Prospekts) unter "§ 10 Besondere Gesellschafterleistungen" ausgeführt: "1. [Die Musterbeklagte zu 2] übernimmt auf der Grundlage eines gesonderten Ge- schäftsbesorgungsvertrages die Platzierung des Fondskapitals einschließlich der Erstel- lung des Verkaufsprospektes und der erforderlichen Emissionsunterlagen. Sie kann 1 2 - 9 - hierzu auch Dritte im eigenen Namen der Gesellschaft zulasten der ihr geschuldeten Ver- gütung beauftragen." Die Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft oblag nach Maßgabe der § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der am Musterverfahren nicht beteiligten Gründungskommanditistin N. GmbH. Nach dem auf Seite 46 des Prospekts vorgestellten "Investitionskonzept" sollte die Fondsgesellschaft das eingeworbene Kapital über eine Objektgesell- schaft in ein Portfolio von in Rumänien gelegenen Waldflächen investieren, die als "Investitionskriterien" bestimmte Anforderungen an die Betriebsgröße, den Baumbestand, den Kaufpreis sowie die Baumqualität erfüllen sollten. Zur Dauer des öffentlichen Angebots verlautbart der Prospekt auf Seite 110, dass dieses einen Tag nach der Veröffentlichung des Prospekts, dem 28. November 2009, beginnt und mit Vollplatzierung endet. Mit Gesellschafterbe- schluss vom 5. Oktober 2011 wurde der Platzierungszeitraum nachträglich bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Die Beteiligung wird auf Seite 2 des Prospekts ohne eine Bezugnahme auf den Vorgängerfonds ("N. Waldfonds 1") als "Bewährtes Konzept mit erfahrenen Partnern vor Ort" und in dem "Informationsblatt" mit folgender Angabe beworben: "Grundsolide Investition Für den N. Waldfonds 2 konnten bereits drei Mischwälder mit werthaltigem Baumbestand günstig gesichert werden. Weitere Flächen sollen sukzessive erworben werden. Wie bei den im N. Waldfonds 1 angekauften Wäldern ist für alle Flächen der Abschluss einer Eigentums- und Feuerversicherung vorgesehen." 3 4 5 6 - 10 - Als "vorgesehenes Initialportfolio" sind in dem Prospekt drei Waldflächen in H. , B. O. und B. W. angegeben, zu denen im Kapitel "Beteili- gung im Überblick" auf Seite 8 steht, sie hätten bereits "angebunden" werden können: "Im Einkauf liegt der Gewinn [...] Die drei Mischwälder H. , B. W. und B. O. konnten bereits zu einem durchschnittlichen Kaufpreis von rund € 3.500 pro Hektar angebunden werden. Dieses vorgesehene Initialportfolio stellt bereits über 30% der geplanten Investition dar. Weitere Waldflächen sollen sukzessive erworben werden. […] Hohe Rechtssicherheit Die rechtlichen Verhältnisse aller zu erwerbenden Waldflächen des N. Wald- fonds 2 werden zunächst durch zwei erfahrene, international tätige Rechtsanwaltskanz- leien einer intensiven rechtlichen Prüfung unterzogen. Wie bei den bereits vom N. Waldfonds 1 erworbenen Wäldern soll zusätzlich eine Eigentumsversicherung ab- geschlossen werden. Diese erstattet im Fall eines Rechtsstreits u.a. den ursprünglichen Kaufpreis sowie sämtliche Prozesskosten." Im Kapitel "Risiken der Beteiligung" wird dazu auf Seite 22 des Prospekts erläutert, dass es sich um ein "Blindpool-Konzept" handele und Waldflächen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht rechtsverbindlich erworben worden seien: "Risiken der Beteiligungsgesellschaft […] Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht die geplante Investition noch nicht fest (so- genanntes Blindpool-Konzept). Die rumänische Objektgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung einen Op- tionsvertrag für Waldflächen abgeschlossen. Rechtsverbindliche Kaufverträge können erst nach Erreichen des Mindestkommanditkapitals und ferner unter der aufschiebenden Bedingung des positiven Abschlusses einer Due Diligence abgeschlossen werden (vgl. 7 8 - 11 - ‚Erwerb des Eigentums‘ auf den Seiten 25 und 26). Es besteht das Risiko, dass diese Wälder nicht oder nur zu einem höheren Preis übernommen werden können. […]" In den Erwerbsvorgang sollte die E. B. (im Folgenden: Fa. E. B.) eingebunden sein, mit der die geschäftsführende Kom- manditistin der Fondsgesellschaft einen Vorvertrag abgeschlossen hatte, der zu- gunsten der Objektgesellschaft ein zeitlich befristetes Ankaufsrecht für die drei Waldflächen in H. , B. O. und B. W. einräumte. Dazu wird im Ka- pitel "Rechtliche Grundlagen" auf Seite 63 f. des Prospekts ausgeführt: "Die geschäftsführende Kommanditistin hat zugunsten der Objektgesellschaft am 30. Ok- tober 2009 einen Vorvertrag über eine Waldfläche von ca. 1.250 ha bei H. , Rumä- nien, zu einem Kaufpreis von € 3.600 pro Hektar mit der E. B. mit Sitz in T. , Rumänien, abgeschlossen. Die Objektgesellschaft hat da- nach das Recht, die Waldfläche innerhalb von sechs Monaten zu erwerben. […] Der Kaufvertrag soll nach einem positiven Abschluss einer rechtlichen und forstwirtschaftli- chen Due Diligence über das Eigentum und die Verwendungsmöglichkeiten der Grund- stücke abgeschlossen werden. […] E. B. steht zurzeit mit mehreren Waldeigentümern in Kauf- verhandlungen und hat im Vorvertrag der Objektgesellschaft für zwölf Monate das Recht eingeräumt, weitere künftig von E. erworbene Waldflächen anzukaufen. Dazu ge- hören auch die beiden im Initialportfolio vorgesehenen Waldflächen B. W. und B. O. mit Größen von 800 ha bzw. 700 ha, für die unter dem Vorbehalt der Due Diligence Kaufpreise von € 3.400 pro Hektar vereinbart wurden." Zur Höhe der Kaufpreise, die eingangs mit 3.600 € pro Hektar für die Wald- fläche in H. und "voraussichtlich" 3.400 € pro Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. angegeben werden (Seite 11, 48 des Prospekts), wird unter der Überschrift "Günstige Waldflächen im EU-Mitgliedsstaat Rumä- nien" ausgeführt (Seite 7 des Prospekts): 9 10 - 12 - "Im Zuge der Demokratisierung seit 1989 wurden bereits ca. 40% der Wälder an die ur- sprünglichen Eigentümer zurückgegeben (Restitution), die diese Waldflächen auch an Dritte verkaufen können. Das daraus resultierende große Angebot an Waldflächen führt zu einem günstigen Preisniveau für Investoren, teilweise bis zu 75% unter dem Preis für vergleichbare Wälder in Westeuropa." Die Prognosen zu Investition, Finanzierung und Ergebnissen auf der Ebene der Fonds- und der Objektgesellschaft werden sodann ohne einen Bezug zu dem "vorgesehenen Initialportfolio" dargestellt (Seite 54 ff. des Prospekts). In Bezug darauf, dass die betreffenden Waldflächen vor ihrem Erwerb ei- ner Restitution an den Veräußerer oder seinen Rechtsvorgänger unterlegen ha- ben sollen, verhält sich der Prospekt zur Restitutionspraxis der rumänischen Forstbehörden nicht, beinhaltet aber im Kapitel "Risiken der Beteiligung" auf Seite 27 folgende Angabe: "Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen in Rumänien Die Objektgesellschaft und ihre Geschäfte unterliegen rumänischem Recht. Bisher liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse über die Qualität und Rechtssicherheit des rumäni- schen Rechtssystems vor. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass diese hinter westeuropäischen Standards zurückbleiben und der Beteiligungsgesellschaft oder der Objektgesellschaft hieraus Nachteile erwachsen. Entscheidungen staatlicher Stellen können auch durch Korruption beeinflusst oder verzögert werden. Während der Laufzeit können sich die rechtlichen Rahmenbedingungen auch zum Nachteil der Inves- toren verändern." Für die zu erwerbenden Waldflächen sollte zudem eine "Eigentumsversi- cherung" abgeschlossen werden. Diesbezüglich werden im Kapitel "Risiken der Beteiligung" auf Seite 25 des Prospekts in hervorgehobenem Schriftbild die als wesentlich bezeichneten Risiken für den unternehmerischen Erfolg der Objekt- gesellschaft aufgezählt, darunter auch rechtliche Risiken des wirksamen Eigen- tumserwerbs. Im Anschluss daran wird zu der "Eigentumsversicherung" erläutert: 11 12 13 - 13 - "Die Objektgesellschaft wird jeweils eine rechtliche Due Diligence durchführen lassen und, soweit möglich, eine Eigentumsversicherung (Title Insurance) abschließen. Es be- steht jedoch das Risiko, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer oder sein Rechtsvorgänger nicht der tatsächliche Berechtigte ist bzw. war und daher auch kein rechtsbeständiges Eigentum verschaffen kann. Es besteht daher das Risiko, dass die Objektgesellschaft Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt ist, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet bekommt. Rechtsstreitigkeiten über das Eigentum können erhebliche Kosten verursachen, die auch bei einem gewonnenen Prozess nicht vollständig erstattet werden. Die Verfügungsbefug- nis der Objektgesellschaft kann während der Dauer des Rechtsstreits beschränkt sein. Kommt es zu einer Herausgabe an einen Dritten, ist die Objektgesellschaft auf einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer oder seine Rechtsvorgänger beschränkt, so- weit keine Deckung einer Versicherung besteht." Anstelle der Waldflächen in H. , B. O. und B. W. wurden andere am 23. November 2010 in Bi. W. und am 16. Juni 2011 in G. T. erworben. Hierüber wurde erstmals in einem am 7. Oktober 2011 veröf- fentlichten Nachtrag zu dem Prospekt informiert. Seit dem Jahr 2017 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Muster- beklagten zu 1 bis 3 erhoben. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 16. April 2019 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbei- führung eines Musterentscheids vorgelegt; dieser Beschluss hat sich gegen die "Antragsgegner zu 1) und zu 2)" gerichtet, bei denen es sich um die Musterbe- klagten zu 1 und 2 handelt. Die Feststellungsziele unter den Ziffern 1 und 2 ha- ben verschiedene Fehler des Prospekts und des "Informationsblatts" zum Ge- genstand. In Bezug auf den Prospekt wird geltend gemacht, die Angabe zur be- reits erfolgten Anbindung der Waldflächen in H. , B. O. und B. W. sei irreführend, weil es an einem entsprechenden Hinweis darauf fehle, dass ein Erwerb dieser Waldflächen voraussetze, dass sie zuvor von der Fa. E. B. erwor- 14 15 - 14 - ben werden könnten (Feststellungsziel 1a), die Angabe zur bereits erfolgten An- bindung der Waldflächen in H. , B. O. und B. W. sei ab Oktober 2010 irreführend geworden, weil es an einem entsprechenden Hinweis darauf fehle, dass das Ankaufsrecht für die Waldfläche in H. bis zum 31. August 2010 und für die Waldflächen in B. O. und B. W. bis zum 30. Sep- tember 2010 befristet gewesen sei (Feststellungsziel 1b), die Angabe, dass die Waldflächen in H. , B. O. und B. W. für ein vorgesehenes Initial- portfolio zur Verfügung stehen sollten, sei ab Juni 2010 irreführend geworden, weil spätestens im Mai 2010 festgestanden habe, dass die Waldfläche in H. für Zwecke des Fonds "nicht geeignet" gewesen sei und dass ein Erwerb der Waldflächen in B. O. und B. W. für den Fonds "nicht möglich" werden würde (Feststellungsziel 1c), die Angabe zu den Kaufpreisen von im Durchschnitt 3.500 € je Hektar bzw. von 3.600 € je Hektar für die Waldfläche in H. und 3.400 € je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. sei unzu- treffend, weil es eine Vereinbarung über entsprechende Kaufpreise nicht gege- ben habe (Feststellungsziel 1d), die Angabe, dass eine Eigentumsversicherung bei einem Rechtsstreit den Kaufpreis und sämtliche Prozesskosten erstatten solle, sei irreführend, weil das nicht stets dem Deckungsumfang einer Eigentums- versicherung entspreche (Feststellungsziel 1e), die Angaben seien unvollstän- dig, soweit der Prospekt keinen Hinweis darauf enthalte, dass die rumänische Forstbehörde regelmäßig versuche, die Restitution von Waldflächen zu verhin- dern und die Nutzung restituierter Waldflächen zu erschweren (Feststellungs- ziel 1f) und die Angabe, dass es sich um ein "[b]ewährtes Konzept mit erfahrenen Partnern vor Ort" handele, sei irreführend, weil es entgegen dem dadurch vermit- telten Eindruck keine entsprechenden Erfahrungswerte gegeben habe (Feststel- lungsziel 1g). In Bezug auf das "Informationsblatt" wird geltend gemacht, die An- gabe, dass drei Waldflächen bereits günstig für den Fonds hätten gesichert wer- den können, sei irreführend, weil es an einem entsprechenden Hinweis darauf - 15 - fehle, dass ein Erwerb dieser Waldflächen voraussetze, dass sie zuvor von der Fa. E. B. erworben werden könnten (Feststellungsziel 2). Ferner wird die Fest- stellung begehrt, dass hinsichtlich der vorgenannten Prospektfehler die "Antrags- gegner zu 1) und zu 2)" nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" zur Aufklärung der Anlageinteressenten verpflichtet gewesen seien (Fest- stellungsziel 3) und dass sie ihre Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hätten (Feststellungsziel 4). Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2019 die Musterbeklagte zu 3 bekannt gegeben. Außerdem hat es das Musterverfahren mit Beschluss vom 26. Juni 2020 auf Antrag des Musterklägers um das Feststel- lungsziel erweitert, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben unvollständig seien, weil der Prospekt nicht darüber aufkläre, dass eine Eigentumsversiche- rung regelmäßig erst neun Monate nach Abschluss des entsprechenden Kauf- vertrages über eine Waldfläche abgeschlossen werden könne (Feststellungs- ziel 1h). Auf Antrag der Musterbeklagten zu 1 bis 3 ist das Musterverfahren um die Feststellungsziele erweitert worden, dass sich das Beteiligungsangebot an Anleger richte, die in ihrem Anlageverhalten mehr chancen- als sicherheitsorien- tiert seien (Feststellungsziel 5) und die bereit seien, der im Prospekt und im Nachtrag dargestellten Konzeption zu folgen (Feststellungsziel 6), dass der Pros- pekt und der Nachtrag ein Blind-Pool-Konzept zeige, in dem die Verwirklichung der dargestellten Risiken während der gesamten Laufzeit des Fonds in den Hän- den der Geschäftsführung liege (Feststellungsziel 7), dass die Geschäftsführung bei der Beurteilung ihrer Aufklärungspflicht gegenüber neu beitretenden Anlegern stets auch die Interessen der bereits beigetretenen Anleger zu berücksichtigen habe, soweit es um das Fondskonzept gehe (Feststellungsziel 8), dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospektnachtragspflicht bei der Beurteilung einer möglichen Haftung nach den Grundsätzen der "Prospekthaf- tung im weiteren Sinne" nur dann anzuwenden sei, wenn sich die Chancen und 16 - 16 - Risiken der Fondsgesellschaft seit Veröffentlichung des Prospekts und/oder des Nachtrags tatsächlich und nachteilig verändert hätten, nicht aber bereits dann, wenn keine solchen tatsächlichen Veränderungen zum Schlechteren eingetreten seien und stattdessen die Geschäftsführung lediglich das Fondskonzept umge- setzt habe (Feststellungsziel 9), und dass bei der Beurteilung der Frage, ob bei Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer konkreten Waldfläche ein konkretes Risiko im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs (‚nicht ganz fern liegt‘), im Rahmen des Fondskonzepts allein von der Ge- schäftsführung und nicht von der Anlagepartei oder den einzelnen Anlageinte- ressenten vorzunehmen sei (Feststellungsziel 10). Das Oberlandesgericht hat nach einer Beweisaufnahme zu den mit den Feststellungszielen 1d und 1g geltend gemachten Prospektfehlern mit Muster- entscheid vom 23. Dezember 2020 zum Feststellungsziel 1b und mit einer Be- schränkung zum Feststellungsziel 1d auf eine fehlende Preisvereinbarung für die Waldflächen in B. O. und B. W. Prospektfehler festgestellt. Ferner hat es zum Feststellungsziel 3 die Feststellung getroffen, dass die Musterbeklag- ten zu 1 und 2 gegenüber den Anlageinteressenten nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" zur Aufklärung in Bezug auf die festgestell- ten Prospektfehler verpflichtet gewesen seien. Zum Feststellungsziel 4 hat es festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 ihre Aufklärungspflicht insoweit schuldhaft verletzt hätten. Den von den Musterbeklagten zu 1 bis 3 begehrten Feststellungen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der Feststellungsziele 5, 6 und 10 entsprochen. Die weitergehenden Feststellungsziele der Musterparteien hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 17 - 17 - Gegen den Musterentscheid wenden sich mit ihren wechselseitigen Rechtsbeschwerden die Musterbeklagten zu 1 bis 3 einerseits und der Muster- kläger sowie fünf Beigeladene andererseits. Zur Unterstützung sind dem Rechts- beschwerdeverfahren auf Seiten des Musterklägers 18 Beigeladene beigetreten. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3, die sich auf einen Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung berufen, begehren mit ihrem Hauptantrag die Zurückweisung der Feststellungsziele 3 und 4 und die Gegen- standsloserklärung der Feststellungsziele 1b und 1d. Hilfsweise erstreben sie eine Feststellung zu den Feststellungszielen 7 bis 9. Zudem wenden sie sich ge- gen ihre etwaige Inanspruchnahme in den ausgesetzten Verfahren mit der erst- mals in der Rechtsbeschwerdeinstanz erhobenen Einrede der Verjährung. Der Musterkläger und die weiteren Rechtsbeschwerdeführer verfolgen mit ihren Rechtsbeschwerden die Feststellungsziele 1a, 1c, 1d, soweit diesem nicht entsprochen worden ist, 1e bis 1h und 2 weiter und wenden sich gegen die Fest- stellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. April 2021 die Musterbeklagte zu 2 auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. B. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 (im Folgenden auch: Musterbeklagtenseite) haben Erfolg. Das Oberlandesgericht hat rechtsfeh- lerhaft zu den Feststellungszielen 1b und 1d Prospektfehler festgestellt. Insoweit führen die Rechtsbeschwerden zur Zurückweisung dieser Feststellungsziele und dazu, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 für 18 19 20 21 22 - 18 - gegenstandslos zu erklären ist. Über den Hilfsantrag zu den Feststellungszie- len 7 bis 9 ist nicht mehr zu entscheiden, da die Bedingung dafür nicht eingetre- ten ist. Die von dem Musterkläger und den weiteren Rechtsbeschwerdeführern geführten Rechtsbeschwerden (im Folgenden auch: Musterklägerseite) haben nur teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon aus- gegangen, dass die Prospektfehler, die Gegenstand der Feststellungsziele 1a, 1c, 1d, soweit dieses noch weiterverfolgt wird, 1e bis 1h und 2 sind, nicht festzu- stellen sind. Erfolg haben die Rechtsbeschwerden nur insoweit, als das Oberlan- desgericht zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 zugunsten der Musterbeklag- ten zu 1 bis 3 Feststellungen getroffen hat, obwohl diese Feststellungsziele im Musterverfahren als unstatthaft zurückzuweisen sind. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen aus- geführt: Die Feststellung zum Feststellungsziel 1a sei nicht zu treffen. Während bei einem echten Blind-Pool typischerweise nur geschildert werde, in welche Art von Anlageobjekten investiert werden soll, werde zwar vorliegend prominent hervor- gehoben, dass drei Waldflächen, die 30% der geplanten Gesamtinvestition aus- machen sollen, bereits "angebunden" seien. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass mit den drei "angebundenen" Waldflächen geworben werde und offenbar ganz gezielt die unscharfe und juristisch nichtssagende Verbform "angebunden" verwandt werde, könne einem aufmerksamen Leser nicht entgehen, dass die 23 24 25 - 19 - Waldflächen noch nicht rechtsbeständig erworben worden seien und dass auch noch nicht endgültig festgestanden habe, dass sie tatsächlich erworben würden. Die Feststellung zum Feststellungsziel 1b sei zu treffen, weil eine Pflicht bestanden habe, nach Oktober 2010 beitretende Anleger darüber aufzuklären, dass die Waldflächen des Initialportfolios nicht mehr für einen Erwerb in Frage kämen. Im Prospekt werde angegeben, dass die "Anbindung" dieser Waldflächen bzw. die insoweit abgeschlossenen Optionsverträge auf sechs Monate seit dem 30. September 2009 hinsichtlich der Waldfläche in H. und zwölf Monate hin- sichtlich der Waldflächen in B. O. und B. W. befristet gewesen seien. Diese Waldflächen seien bis zum Fristablauf nicht erworben worden, ohne dass ein Nachtrag zum Prospekt erstellt worden sei. Für die nach Oktober 2010 bei- tretenden Anleger habe der Umstand, dass unverändert mit der Chance auf den Erwerb der Waldflächen geworben worden sei, es naheliegend erscheinen las- sen, dass die Angaben zu den Waldflächen in H. , B. O. und B. W. noch nicht überholt gewesen seien. Hieraus hätten die Anleger auf die gu- ten Ertragschancen des Projektes schließen können und sollen. Die Feststellung zum Feststellungsziel 1c sei nicht zu treffen. Der Muster- kläger habe nichts Substantiiertes dazu vorgebracht, aus welchen Gründen sich der Ankauf der Waldflächen in H. und B. schon vor Ablauf der rechtlichen "Bindung" Ende August bzw. Ende Oktober 2010 zerschlagen habe. Die Feststellung zum Feststellungsziel 1d sei nur insoweit zu treffen, als der im Prospekt angegebene Preis von 3.400 € je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. sowie der durchschnittliche Preis von 3.500 € je Hektar für alle drei Waldflächen in H. , B. O. und B. W. unrichtig sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nur für H. eine Preisabrede, nämlich über 3.600 € je Hektar, getroffen worden sei. Damit hätte kein Preis von 26 27 28 - 20 - 3.400 € je Hektar für B. O. und B. W. und als Mittelwert auch kein Preis von 3.500 € je Hektar für alle drei Waldflächen angegeben werden dürfen. Die Feststellung zum Feststellungsziel 1e sei nicht zu treffen. Zwar habe der Darstellung auf Seite 8 des Prospekts kein Leser entnehmen können, dass die Eigentumsversicherung nicht auch Rechtsstreitigkeiten abdecken würde, die sich daraus ergäben, dass es aufgrund von Zweifeln an der Berechtigung des Verkäufers zu einer Einschränkung der Nutzung des Grundstückseigentums kommen würde. Unkommentiert habe jeder Leser annehmen müssen, dass auch der Fall der völligen Nutzlosigkeit des Eigentumstitels für die Fondsgesellschaft von der Eigentumsversicherung erfasst sein würde. Andererseits habe dem auf- merksamen Leser der Hinweis auf Seite 25 des Prospekts auffallen müssen, wo- nach zwar "soweit möglich" eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden solle, jedoch das Risiko bestehe, dass die Objektgesellschaft Herausgabean- sprüchen Dritter ausgesetzt sei, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet bekomme. Der Widerspruch zur Darstellung auf Seite 8 des Prospekts sei offenkundig und geeignet, dem Anleger erkennbar zu machen, dass Erwerbspreis und Prozess- kosten nicht unbedingt vom Versicherungsschutz abgedeckt sein würden. Die Feststellung zum Feststellungsziel 1f sei nicht zu treffen. Es fehle je- der Vortrag des Musterklägers dazu, dass die Restitutionspraxis in Rumänien den Musterbeklagten bei Prospekterstellung bekannt gewesen wäre. Damit ge- nüge der allgemeine Hinweis auf den Seiten 25 bis 27 des Prospekts, dass sich aus dem rumänischen Rechtssystem Risiken ergäben. Die Feststellung zum Feststellungsziel 1g sei nicht zu treffen. Der Muster- kläger habe nicht beweisen können, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits negative Erfahrungen hinsichtlich des Vorgängerfonds vorgelegen hätten, 29 30 31 - 21 - nach denen die Bezugnahmen auf dieses Projekt an anderer Stelle des Pros- pekts nicht vertretbar gewesen seien. Die Feststellung zum Feststellungsziel 1h sei nicht zu treffen. Zwar habe sich dem Leser nicht erschließen können, dass sich die Objektgesellschaft erst im Anschluss an einen Erwerb der Waldflächen um einen Versicherungsschutz bemühen würde. Gleichwohl habe der Leser, wie zum Feststellungsziel 1e aus- geführt, dem Prospekt auf Seite 25 entnehmen müssen, dass die Eigentumsver- sicherung nicht in jedem Fall leisten würde, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass es sich bei dem Verkäufer nicht um den Eigentümer gehandelt habe. Habe daher nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz bestanden, sei dieser unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag vor, zeitnah zum oder erst weit nach dem Kauf der Waldfläche abgeschlossen worden sei. Die Feststellung zum Feststellungsziel 2 sei nicht zu treffen. Es könne da- hinstehen, ob das "Informationsblatt" eine Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG darstelle. Jedenfalls sei für jeden Leser hervorgehoben, dass es sich um eine unvollständige Vorabinformation handele und maßgeblich nur der Prospekt sei. Die Feststellung zum Feststellungsziel 3 sei zu treffen, weil die Musterbe- klagten hinsichtlich der festgestellten Prospektfehler als Gründungsgesellschaf- ter der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weite- ren Sinne gegenüber den Anlageinteressenten aufklärungspflichtig gewesen seien. Die Feststellung zum Feststellungsziel 4 sei zu treffen, weil die Musterbe- klagten zu 1 und 2 hinsichtlich der festgestellten Prospektfehler die Verschul- densvermutung aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt hätten. 32 33 34 35 - 22 - Die Feststellung zum Feststellungsziel 5 sei zu treffen, weil einem Leser des Prospekts wegen der Darstellung der Risiken der Beteiligung auf den Sei- ten 22 bis 30 des Prospekts klar sein müsse, dass es sich nicht um ein sicher- heitsorientiertes Investment handele. Die Feststellung zum Feststellungsziel 6 sei zu treffen, weil bei jedem Prospekt davon auszugehen sei, dass Anlageinteressenten, die ihn gelesen ha- ben und sich sodann für die Anlage entscheiden, bereit seien, dem im Prospekt dargestellten Fondskonzept zu folgen. Die Feststellung zum Feststellungsziel 10 sei zu treffen, weil die Fragen zu Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer konkreten Waldfläche nicht den Anlageinteressenten, sondern der Geschäftsführung der Fondsgesell- schaft obliege. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. 1. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 haben Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. aa) Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG) Rechtsbe- schwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbeschwerdever- fahren wird auf Seiten der Musterbeklagten von der Musterbeklagten zu 2 als Musterrechtsbeschwerdeführerin geführt (§ 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 3 und Abs. 4 KapMuG entsprechend). Die ebenfalls beschwerdeberechtigten (§ 9 36 37 38 39 40 41 42 - 23 - Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG) Musterbeklagten zu 1 und 3 sind als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (Senatsbe- schluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 20). bb) Die Rechtsbeschwerden formulieren auch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dieser bezeichnet mit den Feststellungszielen 1b, 1d, 3 und 4 zum einen die in der Hauptsache angegriffenen Feststellungen. Zum anderen werden hin- sichtlich der Feststellungsziele 7 bis 9 diejenigen Feststellungen wiedergegeben, die durch das Rechtsbeschwerdegericht hilfsweise getroffen werden sollen. Der Antrag lässt damit erkennen, inwieweit der Musterentscheid angegriffen und des- sen Abänderung beantragt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35). cc) Soweit die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 3 den Muster- entscheid auch hinsichtlich der zugunsten des Musterklägers getroffenen Fest- stellungen zu den Feststellungszielen 3 und 4 angreift, wendet sie sich auch in- soweit gegen eine im Musterentscheid liegende Beschwer. Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, ver- langt § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG als weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbe- schwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist. Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig be- troffen und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist (Senatsbeschluss 43 44 45 - 24 - vom 13. September 2022 - XI ZB 13/21, WM 2023, 1370 Rn. 19 mwN). Abzustel- len ist bei einer Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten folglich darauf, dass mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren (§ 22 Abs. 1 KapMuG) eine anspruchsbegründende Voraussetzung bejaht oder eine anspruchsausschließende Voraussetzung ver- neint oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu ihren Ungunsten beant- wortet wird (vgl. Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 20 KapMuG Rn. 11 und 13; KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 88 und 91; Siegmann in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 20 KapMuG Rn. 58; jeweils unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 und Abs. 2 KapMuG). Vorliegend ist die Musterbeklagte zu 3 durch den angegriffenen Mus- terentscheid nicht nur hinsichtlich der Feststellungen zu den Feststellungszie- len 1b und 1d, sondern auch zu den Feststellungszielen 3 und 4 beschwert. (1) Allerdings hat das Oberlandesgericht dem Musterkläger die Feststel- lungsziele 3 und 4 nur in Bezug auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 zugespro- chen. Die daraus folgende Bindungswirkung (§ 22 Abs. 1 KapMuG) ist zwar von der Rechtskraftwirkung (§ 22 Abs. 2 KapMuG) zu unterscheiden, entspricht ihr jedoch inhaltlich. Für den Inhalt des Musterentscheids und damit den Umfang der Rechtskraft ist grundsätzlich der Wortlaut der Entscheidungsformel maßgeblich. Genügt sie nicht, um die Reichweite der bindungsfähigen Wirkung zu erfassen, können nach allgemeinen Grundsätzen der Tatbestand und die Entscheidungs- gründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 37 [zur Reichweite der Bindungswirkung eines ein Feststellungsziel zurückweisenden Musterentscheids]; BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 46 47 - 25 - 227/09, WM 2011, 1271 Rn. 13 [zur Reichweite der Bindungswirkung eines po- sitiven Feststellungsurteils]; Beckmann in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechts- durchsetzung, 1. Aufl., § 22 KapMuG Rn. 73). Eine Auslegung ist jedoch nur be- grenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2017, aaO). Danach hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 zu Lasten der Musterbeklagten zu 3 keine Feststellungen getroffen. Die Entscheidungsformel nimmt insoweit ausdrücklich nur auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 Bezug. Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht darüber hinaus die Feststellungsziele 3 und 4 auch zu Lasten der Musterbeklagten zu 3 treffen wollte (vgl. Senatsbe- schluss vom 13. September 2022 - XI ZB 13/21, WM 2023, 1370 Rn. 9 ff. und 19 f. zum anders gelagerten Fall einer bewussten Nichtbescheidung). Das Ober- landesgericht hat sich bei seiner Entscheidung - was sich den Entscheidungs- gründen zu den Feststellungszielen 3 und 4 entnehmen lässt - offensichtlich an den Wortlaut des Vorlagebeschlusses gehalten, der sich gegen die "Antragsgeg- ner zu 1) und zu 2)" gerichtet hat, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Musterbeklagten zu 1 und 2 waren. Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht die Musterbeklagten nicht auseinandergehalten. Nach den Entscheidungsgrün- den, in deren Lichte die Entscheidungsformel auszulegen ist (st. Rspr.; Senats- urteil vom 10. Juli 2012 - XI ZR 276/10, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, WM 2014, 851 Rn. 22), liegt daher die Annahme fern, das Oberlandesgericht habe darüber hinaus bewusst auch in Bezug auf die Feststel- lungsziele 3 und 4 Feststellungen zu Lasten der Musterbeklagten zu 3 treffen wollen. 48 - 26 - Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Musterbeklagte zu 3 jedoch eine Klarstellung über die Reichweite der Bindungswirkung des Musterentscheids. Sie greift unter diesem Gesichtspunkt den Musterentscheid mit der "vorsorglichen" Begründung an, dass nicht nur die Musterbeklagten zu 1 und 2, sondern auch sie für die vom Oberlandesgericht festgestellten Prospektfehler nicht aufgrund "Prospekthaftung im weiteren Sinne" hafte. Im Hinblick darauf, dass das Ober- landesgericht die Musterbeklagte zu 3 bekannt gegeben, die Feststellungs- ziele 1b und 1d ohne Einschränkung in subjektiver Hinsicht festgestellt und Fest- stellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 getroffen hat, die auf Antrag der Musterbeklagten zu 3 in das Musterverfahren eingeführt worden sind, besteht für die Musterbeklagte zu 3 die begründete Besorgnis, dass die Prozessgerichte in einzelnen der ausgesetzten Verfahren in Bezug auf die Feststellungen zu den Feststellungszielen 3 und 4 zu ihren Lasten eine weitergehende Bindungswir- kung annehmen, als der Musterentscheid sie tatsächlich enthält. Um dieses - ihr nicht zumutbare - Risiko zu vermeiden, muss die Musterbeklagte zu 3 die Mög- lichkeit haben, im laufenden Musterverfahren den Inhalt des insoweit ausle- gungsbedürftigen Inhalts des Musterentscheids zu den Feststellungszielen 3 und 4 klarstellen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1963 - II ZR 155/61, juris Rn. 16 f., vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66, NJW 1968, 1968, vom 12. Feb- ruar 2003 - XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, 1921 und vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, WM 2014, 2075 Rn. 27). b) Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 sind begrün- det. aa) Mit Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden gegen die zugunsten des Musterklägers festgestellten Prospektfehler, die Gegenstand der Feststel- lungsziele 1b und 1d sind. 49 50 51 - 27 - (1) Im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 1 folgt dies bei einer entspre- chenden Auslegung der Feststellungsziele 1 bis 4, die der Senat selbst vorneh- men kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57), schon daraus, dass die Prospektfehler im Hinblick auf die Musterbe- klagte zu 1 ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung eines An- spruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwen- den eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht werden und ein solcher Anspruch - was der Senat in gefestigter Rechtsprechung entscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. und vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff.; jeweils mwN) - durch die spezialgesetzliche Prospekt- haftung verdrängt wird. (a) Wie oben bereits dargelegt worden ist, beziehen sich die Feststellungs- ziele 3 und 4 im Unterschied zu den Feststellungszielen 1 und 2 in subjektiver Hinsicht nur auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 und dienen insoweit ausschließ- lich dazu, einen Anspruch der Anleger gegen diese beiden Musterbeklagten we- gen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines un- richtigen, unvollständigen oder irreführenden Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung zu begründen. (b) Auf den am 6. November 2009 veröffentlichten Prospekt findet die Re- gelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 gel- tenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwen- dung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröff- net. 52 53 54 - 28 - Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernom- men haben, im Fall von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen we- sentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts aus- geht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie - was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24 und vom 11. Januar 2022 - XI ZB 1/21, juris Rn. 22, vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 2 und 19 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12) - Gründungsgesell- schafter der Fondsgesellschaft sind. Die Musterbeklagte zu 2 ist darüber hinaus auch Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF, da sie als Anbieterin die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernom- men hat. Die Musterbeklagten zu 1 und 2 hafteten somit als Prospektverantwortli- che für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsät- zen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftli- chen Aufklärung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausge- schlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). (c) Entgegen der Auffassung der Musterklägerseite gilt dies auch im Hin- blick auf den Umstand, dass die Musterbeklagte zu 1 nicht nur Gründungsgesell- schafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin ist. Hierdurch wird ihre Stel- lung als Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF 55 56 57 - 29 - noch verstärkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 60 f. und vom 22. November 2022 - XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 22 ff.). (d) Eine andere Beurteilung zum Vorrang der spezialgesetzlichen Pros- pekthaftung ergibt sich auch nicht aus den von der Musterklägerseite zitierten Entscheidungen des II. und III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 15. März 2022 (XI ZB 31/20, WM 2022, 921 Rn. 25 ff.), vom 26. April 2022 (XI ZB 27/20, WM 2022, 1169 Rn. 22 ff.), vom 19. Juli 2022 (XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 23 ff.) und vom 22. November 2022 (XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 26) verwiesen. (e) Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt schließlich auch im Hinblick darauf, dass der Musterkläger mit dem ihm teilweise zugespro- chenen Feststellungsziel 1b die Feststellung eines Prospektfehlers begehrt, der ab Oktober 2010 und damit erst nach Veröffentlichung des Prospekts eingetreten sein soll. Diesbezüglich bestimmt § 11 Satz 1 VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), dass anlagerele- vante Veränderungen nach Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufspros- pekts während der Angebotsdauer unverzüglich in einem Nachtrag zu veröffent- lichen sind. Ein aktualisierungspflichtiger Prospekt ist unvollständig oder unrichtig (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektgesetz/Ver- kaufsprospektgesetz, 2. Aufl., § 13 VerkProspG Rn. 36 und § 13a VerkProspG Rn. 5; Könnecke/Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 11 VerkProspG Rn. 84). Zu den prospektrechtlichen Vorschriften, die nach § 11 Satz 2 VerkProspG aF wegen eines Verstoßes gegen die Aktualisierungspflicht 58 59 - 30 - entsprechend anzuwenden sind, zählen daher die Vorschriften über die Pros- pekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF einschließlich des Krei- ses der Haftungsadressaten (vgl. OLG Hamburg, BKR 2023, 52 Rn. 29; Stephan, AG 2002, 3, 10). Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, gilt der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbe- reich umfassend (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 8 ff.). Hieran ändert es nichts, dass die Haftungsbewehrung nach § 11 Satz 2 i.V.m. § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF gegenüber denjenigen Anle- gern entfällt, die ihre Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF bestimmten Frist gezeichnet haben (vgl. Assmann in Assmann/Schmitt/von Kopp-Colomb, Wertpapierprospektge- setz/Verkaufsprospektgesetz, 2. Aufl., § 13 VerkProspG Rn. 35; Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 20; Unzicker, Wertpapier-Ver- kaufsprospektgesetz und Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, 2010, § 11 VerkProspG Rn. 52 und § 13 Rn. 33). Für die Ausschlussfrist ist des- halb in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass sie dem Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht entgegensteht (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - XI ZB 10/21, WM 2023, 245 Rn. 19 f.). (f) Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters und zugleich Prospekt- verantwortlichen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt daher nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der gesetz- lich geregelten Prospekthaftung überhaupt nicht erfasst sind, oder bei der Schaf- fung eines zusätzlichen Vertrauenstatbestands (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, 60 61 - 31 - WM 2022, 1679 Rn. 16). Wie der Senat nach Erlass des Musterentscheids ent- schieden und im Einzelnen begründet hat, wird ein zusätzlicher Vertrauenstatbe- stand durch den Gründungsgesellschafter auch dadurch gesetzt, dass er entwe- der selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 7; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588 f. zur Neuaus- richtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundes- gerichtshofs bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschaf- ter). Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschaf- ter. Eine personelle Verflechtung mit der Vertriebsgesellschaft begründet keine Verantwortung für den Vertrieb (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023, aaO; BGH, aaO). Dies trifft indes auf die Musterbeklagte zu 1 nicht zu. Sie trägt keine Ver- triebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat sie den Vertrieb nicht übernommen. Ihr kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu. (2) Dagegen ist die Frage, ob die festgestellten Prospektfehler vorliegen, im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 2 und 3 entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Die Musterbeklagte zu 2 unterfällt zwar ebenfalls der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Jedoch hat sie aufgrund der von ihr übernommenen Vertriebs- verantwortung besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und haftet deswegen - wie oben dargelegt - neben der spezialgesetzlichen Prospekt- haftung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Für die Musterbeklagte zu 3 kommen die Prospektfehler als anspruchsbe- gründende Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a 62 63 64 - 32 - Abs. 1 Nr. 1 StGB oder aus § 826 BGB in Betracht, der gemäß § 47 Abs. 2 BörsG aF nicht durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird (Buck-Heeb/Dieckmann, NJW 2022, 2873 Rn. 10 ff.; MünchKomm/Wagner, BGB, 8. Aufl., § 826 Rn. 107). Die Feststellungsziele 1 und 2 enthalten keine Be- schränkung in subjektiver Hinsicht und sollen nach dem vorinstanzlichen Vorbrin- gen des Musterklägers dazu dienen, auch gegen die Musterbeklagte zu 3 einen Anspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu begründen. Dem ent- spricht es, dass die Musterbeklagte zu 3 den vom Musterkläger begehrten Fest- stellungen mit den im Wege der Erweiterung des Musterverfahrens (§ 15 Abs. 1 KapMuG) eingeführten Feststellungszielen 5 bis 10 entgegengetreten ist. (3) Eine Prüfung der zu den Feststellungszielen 1b und 1d festgestellten Prospektfehler ergibt, dass diese nicht vorliegen. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanla- gen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der ange- botenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und voll- ständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck ge- fährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder 65 66 - 33 - unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltat- sachen an, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild der Pros- pekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anla- geentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43; jeweils mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65) und damit hier der 6. November 2009. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Unrecht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 14. Juni 2022 - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 66; jeweils mwN), die zu den Feststellungszielen 1b und 1d festgestellten Prospektfehler aufweist. (a) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Feststellung des Oberlandesge- richts zum Feststellungsziel 1b, die Angabe zur bereits erfolgten Anbindung der Waldflächen in H. , B. O. und B. W. sei ab Oktober 2010 irrefüh- rend geworden, weil es an einem entsprechenden Hinweis darauf fehle, dass das Ankaufsrecht für die Waldfläche in H. bis zum 31. August 2010 und für die Waldflächen in B. O. und B. W. bis zum 30. September 2010 befris- tet war. 67 68 - 34 - Mit dem Feststellungsziel 1b wird, wovon auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, geltend gemacht, dass es an einer den Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe darüber fehle, dass der die Anbindung begründende Vorvertrag über den Ankauf der drei Waldflächen in H. , B. O. und B. W. durch Zeitablauf ab Oktober 2010 hinfällig geworden sei. So versteht sich das vorinstanzliche Vorbringen des Musterklägers, der die Anbindung in ei- nen Zusammenhang mit dem Vorvertrag stellt und diesbezüglich mit dem Fest- stellungsziel 1a geltend macht, die Angabe darüber vermittelte den Eindruck, ein rechtsverbindlicher Erwerb der drei Waldflächen hinge nicht auch davon ab, dass sie zunächst von der Fa. E. B. erworben werden müssten. Demgegenüber soll mit dem Feststellungsziel 1b festgestellt werden, der Prospekt habe in Bezug auf die Anbindung ab Oktober 2010 und damit nach Veröffentlichung des Prospekts nicht unverändert weiterverwendet werden dürfen, weil ein ausdrücklicher Hin- weis darauf fehle, dass das Ankaufsrecht nach dem Vorvertrag für die Waldfläche in H. bis zum 31. August 2010 und für die Waldflächen in B. O. und B. W. bis zum 30. September 2010 befristet gewesen sei. (aa) Gemäß § 11 Satz 1 VerkProspG aF müssen Veränderungen, die seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts eingetreten sind, während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VerkProspG aF ver- öffentlicht werden. Die Nachtragspflicht erfasst dabei nur solche Veränderungen, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG sind, wenn und weil sie geeignet sind, den Anleger zu einer modifizierten Anlageentscheidung oder zu einem gänzlichen Absehen von einer Beteiligung zu veranlassen (Könnecke/Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufs- prospektgesetz und Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 11 VerkProspG Rn. 19; Unzicker, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz 69 70 - 35 - und Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, 2010, § 11 VerkProspG Rn. 20). Der Begriff der Veränderung von wesentlicher Bedeutung ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift, dem Anleger während des gesamten Platzierungs- zeitraums eine Anlageentscheidung aufgrund möglichst aktueller Informationen zu ermöglichen (BT-Drucks. 14/8017, S. 110), weit auszulegen (Könnecke/Voß, aaO Rn. 12; Unzicker, aaO Rn. 21). Ein Indiz für das Vorliegen einer nachtrags- pflichtigen Veränderung besteht sonach darin, dass sie sich auf eine Mindestan- gabe nach § 8g VerkProspG, § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV aF bezieht (Könnecke/Voß, aaO Rn. 19; Unzicker, aaO Rn. 21). (bb) Nach diesen Maßgaben war über die Tatsache, dass das befristete Ankaufsrecht zu den Waldflächen in H. , B. O. und B. W. von der Objektgesellschaft innerhalb des am 31. Dezember 2012 endenden Platzie- rungszeitraums nicht ausgeübt worden ist und damit die Anbindung ab Oktober 2010 hinfällig geworden ist, kein Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen. Es handelt sich um keine nachtragspflichtige Veränderung in Bezug auf die Be- schreibung des Anlageobjekts im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF. Zu den Angaben, die der Verkaufsprospekt nach § 8g VerkProspG, § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV "mindestens" enthalten muss, gehört gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF eine Beschreibung des An- lageobjekts, das heißt derjenigen Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser Finanzierung die von den Erwerbern der Vermögensanlagen aufzubringenden Mittel bestimmt sind. Was im Einzelfall als Anlageobjekt zu qualifizieren ist, ist dabei im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bestimmen (Voß in Arndt/Voß, Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und Verordnung über Vermö- gensanlagen-Verkaufsprospekte, 2008, § 9 VermVerkProspV Rn. 28). Für ein 71 72 - 36 - Blind-Pool-Konzept, bei dem - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Pros- pektaufstellung noch kein konkretes Anlageobjekt in Aussicht steht, bedeutet dies, dass die Angaben zum Anlageobjekt grundsätzlich so detailliert wie möglich zu machen sind und gleichzeitig mit einem Hinweis zu versehen sind, dass kon- krete Angaben, wie sie § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF bei bereits feststehenden Anlageobjekten fordert, aus tatsächlichen Gründen noch nicht möglich sind (Voß in Arndt/Voß, aaO Rn. 26; Unzicker, Wertpapier- Verkaufsprospektgesetz und Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, 2010, § 9 VermVerkProspV Rn. 41). Im Übrigen bleibt es bei dem von der Recht- sprechung entwickelten Grundsatz, dass der maßgebliche, ein berechtigtes Ver- trauen erzeugende Umstand in der Blind-Pool-Konzeption selbst begründet liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - II ZB 18/17, WM 2019, 582 Rn. 27). Deshalb sind Bezugspunkt für die Anlageentscheidung in diesem Fall zuvörderst die Eignung der Investitionskriterien sowie die Befähigung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und ihrer Vertragspartner zur Verwirklichung des Fonds- konzepts, über die ein Anleger eine sachlich richtige und vollständige Aufklärung erwarten kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - III ZR 254/15, WM 2017, 2188 Rn. 22). Diesen Anforderungen wird - wie unten zum Feststellungsziel 1a ausge- führt ist - die Angabe zur bereits erfolgten Anbindung der Waldflächen in H. , B. O. und B. W. gerecht. Da sich allerdings ihr Erwerb durch den Ab- schluss eines Vorvertrages bereits konkretisiert hatte, war auch dieser Umstand geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des Anlegers zu erzeugen, so dass über dessen wesentlichen Inhalt sachlich richtig und vollständig aufzuklären war. Dem entspricht es, dass nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 VermVerkProspV aF in dem Verkaufs- prospekt auch anzugeben ist, "welche" Verträge der Emittent über die Anschaf- fung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon ge- 73 - 37 - schlossen hat. Zu den sonach aufklärungspflichtigen Umständen gehörte jeden- falls auch die Angabe zur Befristung des Ankaufsrechts, die auf Seite 63 des Prospekts unter der Überschrift "Kaufverträge für Waldflächen" ohne weiteres nachvollziehbar für die Waldfläche in H. mit sechs Monaten und für die Wald- flächen in B. O. und B. W. mit zwölf Monaten jeweils seit dem Ver- tragsschluss vom 30. Oktober 2009 angegeben wird. Von einem verständigen Anleger ist zu erwarten, dass er die Dauer der Frist selbst berechnen kann. Da die Objektgesellschaft das befristete Ankaufsrecht zu den Waldflächen in H. , B. O. und B. W. innerhalb des am 31. Dezember 2012 en- denden Platzierungszeitraums nicht ausgeübt hatte, ohne dass sich auch in Be- zug auf die Eignung der Investitionskriterien oder die Befähigung der Geschäfts- führung der Fondsgesellschaft oder ihrer Vertragspartner zur Verwirklichung des Fondskonzepts eine Veränderung ergeben hätte, hat sich ab Oktober 2010 nichts daran geändert, dass diese Waldflächen als Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF nicht konkret feststanden. Eine Aufklärung über den ausgebliebenen Erwerb der Waldflächen in H. , B. O. und B. W. , worauf hier die Feststellung eines Prospektfehlers zum Feststellungsziel 1b hinausliefe, brächte dem Anleger keinen Mehrwert für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage, weil auf einen solchen Er- werb die Prognosen zu Investition, Finanzierung und Ergebnissen auf der Ebene der Fonds- und der Objektgesellschaft nicht aufbauen (Seite 54 ff. des Pros- pekts). Blieb das Blind-Pool-Konzept als solches unverändert bestehen, war die Angabe zur Befristung des Ankaufsrechts nach Oktober 2010 weiterhin sachlich richtig und vollständig. (b) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht auch zum Feststellungs- ziel 1d festgestellt, die Angabe zum durchschnittlichen Kaufpreis von 3.500 € je Hektar für die Waldflächen in H. , B. O. und B. W. bzw. von 74 75 - 38 - 3.400 € je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. , zu denen diese Waldflächen hätten angebunden werden können, träfe nicht zu, weil es eine Vereinbarung über entsprechende Kaufpreise nicht gegeben habe. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsziel 1d nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen M. zu der Behauptung des Musterklägers, dass es eine Kaufpreisvereinbarung von 3.600 € je Hektar für die Waldfläche in H. bzw. von 3.400 € je Hektar für die Waldflä- chen in B. O. und B. W. tatsächlich nicht gegeben habe, teilweise, aber noch innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegen- stands des Musterverfahrens entsprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 27). Die Rechtsbeschwerden der Mus- terbeklagten halten die Würdigung der Zeugenaussage für willkürlich und gehörs- widrig. Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Denn die Rechtsbeschwerden haben aus einem anderen Grund Erfolg. Die Angabe zu den Kaufpreisen ist nämlich im vorliegenden Fall nicht von derart wesentlicher Bedeutung für die Anlageent- scheidung, dass ein verständiger Anleger darüber eine sachlich richtige und voll- ständige Aufklärung erwarten kann. Selbst für den Fall, dass sich die Behauptung des Musterklägers bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung als wahr erwiese, führte dies nicht zu der Annahme des vom Oberlandesgericht festgestellten Pros- pektfehlers. Soweit in dem Prospekt auf Seite 8 damit geworben wird, es hätten Wald- flächen in H. , B. O. und B. W. zu einem durchschnittlichen Kauf- preis von 3.500 € angebunden werden können und auf Seite 11 dieser Durch- schnittswert mit 3.600 € je Hektar für die Waldfläche in H. und 3.400 € je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. aufgeschlüsselt wird, handelt es sich lediglich um eine Darstellung der "Beteiligung im Überblick", die auf Seite 63 f. dahin erläutert wird, dass die Kaufpreise Inhalt eines Vorvertrages 76 77 - 39 - seien. Von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung ist insoweit nur die Angabe, dass der Vorvertrag ein befristetes Ankaufsrecht für die Waldflächen zugunsten der Objektgesellschaft vorsieht und dass hinsichtlich der Waldfläche in H. eine "Kaufpreisanpassung […] aufgrund der Due Diligence möglich" sei bzw. hinsichtlich der Waldflächen in B. O. und B. W. der Kaufpreis "unter dem Vorbehalt der Due Diligence […] vereinbart" worden sei. Darauf, dass vor einem Erwerb der Waldflächen die Durchführung einer Due Diligence nicht vorgesehen sei, bezieht sich die Negativbehauptung des Musterklägers, eine entsprechende Kaufpreisvereinbarung habe es tatsächlich nicht gegeben, nicht. Die sonach als unstreitig zu behandelnden (§ 138 Abs. 3 ZPO) wesentlichen An- gaben zum Inhalt des Vorvertrages sind nach dem Gesamtbild, das der Prospekt dem Anleger vermittelt, nicht geeignet, bei ihm das berechtigte Vertrauen zu er- zeugen, die Kaufpreise stünden bereits rechtsverbindlich fest. Dem entspricht es, dass die Prognosen zu Investition, Finanzierung und Ergebnissen auf der Ebene der Fonds- und der Objektgesellschaft ohne irgendeinen Bezug zu den Waldflä- chen in H. , B. O. und B. W. und den für ihren Erwerb vereinbar- ten Kaufpreisen dargestellt werden (Seite 54 ff. des Prospekts). bb) Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 ist der Musterentscheid darüber hinaus aufzuheben, insoweit das Oberlandesgericht zu den Feststellungszielen 3 und 4 die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklä- rungspflicht und ein Verschulden der Musterbeklagten zu 1 und 2 festgestellt hat. Da die zu den Feststellungszielen 1b und 1d festgestellten Prospektfehler nicht vorliegen, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 3 und 4 ge- genstandslos. Das gilt - wie noch auszuführen sein wird - ohne Einschränkung auch für die auf der Musterklägerseite weiterverfolgten Feststellungsziele 1a, 1c, 1d, soweit diesem nicht entsprochen worden ist, 1e bis 1h und 2. 78 - 40 - Gegenstandslos wird der dem Musterentscheid zugrunde liegende Vorla- gebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheb- lichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hier der Fall, weil es wegen der Unbegründetheit der Feststellungsziele 1 und 2, mit denen verschiedene Fehler des Prospekts und des "Informationsblatts" gel- tend gemacht werden, auf die Feststellungsziele 3 und 4 zur Pflichtverletzung und zum Verschulden der Musterbeklagten zu 1 und 2 nicht mehr ankommt. cc) Über den Hilfsantrag, mit dem die Rechtsbeschwerden der Musterbe- klagten zu 1 bis 3 die von ihnen eingeführten Feststellungsziele 7 bis 9 weiter- verfolgen, ist nicht mehr zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung, unter die sie den Hilfsantrag gestellt haben, ist mit der Aufhebung des Musterent- scheids unter Zurückweisung der Feststellungsziele 1b und 1d sowie der Gegen- standsloserklärung der Feststellungsziele 3 und 4 nicht eingetreten. Danach ha- ben die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten ihren Rechtsmittelangriff wirk- sam darauf beschränkt, den Musterentscheid hinsichtlich der zugunsten des Musterklägers getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 1b, 1d, 3 und 4 aufzuheben, hilfsweise dahin abzuändern, dass die Feststellungen zu den von ihnen eingeführten Feststellungszielen 7 bis 9 getroffen werden (vgl. Senats- beschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 104, vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 72 und vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 42). 79 80 - 41 - Es ist unter diesem Gesichtspunkt unschädlich, dass die Musterbeklagten der Auffassung sind, der Musterentscheid sei deshalb aufzuheben, weil die Fest- stellungsziele 3 und 4 als unbegründet zurückzuweisen seien und der Vorlage- beschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1b und 1d für gegenstandslos zu erklären sei. Damit haben sie dem Senat keine rechtliche Begründung für die Aufhebung des Musterentscheids vorgeben können (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 22. No- vember 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff. und vom 11. Januar 2022 - XI ZB 1/21, juris Rn. 27). 2. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechts- beschwerdeführer sind zulässig, aber nur teilweise begründet. a) Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. aa) Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG) Rechtsbe- schwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der am Rechtsbe- schwerdeverfahren Beteiligten zu 1 bis 18, die der Rechtsbeschwerde des Mus- terklägers zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf Musterklägerseite von dem Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Die Beigeladenen zu 1 bis 5 sind ebenfalls beschwerdeberechtigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG) und damit als Rechtsbeschwerdefüh- rer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 27, vom 19. September 2017 - XI ZB 81 82 83 84 - 42 - 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 37). bb) Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben, "soweit der Beschluss zum Nachteil des Musterklägers und der Beigeladenen ergangen ist" und "insoweit nach den Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalanleger-Musterverfah- ren" zu entscheiden, lässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterent- scheid in Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des Musterentscheids andererseits erkennen, inwieweit der Mus- terentscheid angegriffen und dessen Aufhebung oder Abänderung beantragt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 38). Danach wenden sich die Rechtsbeschwer- den gegen die zugunsten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 getroffenen Feststel- lungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 und verfolgen die vom Musterklä- ger eingeführten Feststellungsziele 1a, 1c, 1d, soweit diesem nicht entsprochen worden ist, 1e bis 1h und 2 weiter. Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung des Oberlandes- gerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch "Anträge" der Beteiligten des Kapitalanleger-Musterverfahrens vorgegeben ist, ist für die Bezeichnung der an- gegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Be- lang (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21). b) Die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite sind aber nur teilweise begründet. 85 86 - 43 - aa) Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden dagegen, dass das Oberlandesgericht die Prospektfehler, die Gegenstand der Feststellungsziele 1a, 1c bis 1h und 2 sind, nicht bzw. nicht in vollem Umfang festgestellt hat. Im Verhältnis zum Musterbeklagten zu 1 folgt dies - wie bereits ausgeführt wurde - schon aus dem Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 2 und 3 sind die Prospektfehler dagegen - wie ebenfalls bereits ausgeführt - entscheidungserheblich und daher zu prüfen. Diese Prüfung führt gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass der Prospekt keinen der mit den Feststellungszielen 1a, 1c bis 1h und 2 behaupteten Prospektfehler aufweist. (1) Dem Feststellungsziel 1a, wonach die Angabe zur bereits erfolgten An- bindung der Waldflächen in H. , B. O. und B. W. irreführend sei, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden vermittelt diese An- gabe nicht den Eindruck, ein rechtsverbindlicher Erwerb der Waldflächen habe nicht auch zur Voraussetzung, dass sie zunächst von der Fa. E. B. erworben wer- den konnten. Der Fonds war - wie bereits zum Feststellungsziel 1b ausgeführt wurde - als Blind-Pool konzipiert, bei dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die zu erwerbenden Waldflächen als Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF noch nicht konkret, sondern nur abstrakt anhand der im Prospekt vorgegebenen Investitionskriterien und auch erst nach erfolgreicher Durchführung einer Due Diligence feststanden. Dabei waren als vorgesehenes Initialportfolio Waldflächen in H. , B. O. und B. W. angegeben, für deren Erwerb ein Vorvertrag mit der Fa. E. B. bestand, die die 87 88 89 90 - 44 - Waldflächen ihrerseits noch zu erwerben hatte und diesbezüglich Kaufverhand- lungen führte. Darauf wird der Anleger mehrfach und unmissverständlich auf den Seiten 22, 46 und 63 f. des Prospekts hingewiesen. Soweit auf Seite 8 des Prospekts damit geworben wird, dass die als "vor- gesehene[s] Initialportfolio" bezeichneten Waldflächen in H. , B. O. und B. W. bereits angebunden werden konnten, ist darin keine Irreführung zu erkennen. Mit der Verwendung der in unvollendeter Vergangenheit gehaltenen Verbform von "Anbindung" ("konnten […] angebunden werden") wird für die Ka- pitalanlage mit einem in der juristischen Fachsprache nicht besetzten Begriff ge- worben, der sachlich richtig und vollständig auf den Seiten 22, 46 und 63 f. des Prospekts dahin erläutert wird, dass sich die Anbindung auf den bereits abge- schlossenen Vorvertrag bezieht. Dabei schließt das im Prospekt durchgehend verwendete Partizipialattribut von "vorgesehen" ein Verständnis aus, die zum "Initialportfolio" gehörenden Waldflächen seien als Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF bereits rechtsverbindlich er- worben worden. Vielmehr war für einen durchschnittlichen Anleger, der den Pros- pekt sorgfältig und eingehend liest, erkennbar, dass ein Erwerb dieser Waldflä- chen durch die Objektgesellschaft zugunsten der Fondsgesellschaft voraus- setzte, dass sie zuvor von der Fa. E. B. erworben werden konnten. (2) Zu Recht nicht entsprochen hat das Oberlandesgericht auch dem Fest- stellungsziel 1c, wonach die Angabe, dass die Waldflächen in H. , B. O. und B. W. für ein vorgesehenes Initialportfolio zur Verfügung stehen soll- ten, ab Juni 2010 irreführend geworden sei. Mit dem Feststellungsziel 1c beanstandet der Musterkläger, der Prospekt habe ab Juni 2010 nicht unverändert verwendet werden dürfen, weil ein Erwerb 91 92 93 - 45 - dieser Waldflächen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr in Be- tracht gekommen sei. Im Unterschied zum Feststellungsziel 1b wird dabei nicht die Angabe zur Befristung des Ankaufsrechts angegriffen, sondern es wird gel- tend gemacht, es werde nicht darüber aufgeklärt, dass sich nach Veröffentli- chung des Prospekts herausgestellt habe, die Waldfläche in H. sei "nicht ge- eignet" und ein Erwerb der Waldflächen in B. O. für den Fonds sei "nicht [mehr] möglich" gewesen. Davon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat zu Recht an- genommen, der Musterkläger habe eine nachtragspflichtige Veränderung im Sinne des § 11 Satz 1 VerkProspG aF in Bezug auf die im Prospekt antizipierte tatsächliche Eignung oder rechtliche Möglichkeit des Erwerbs der Waldflächen nicht dargelegt, ohne dabei die Anforderungen an die Darlegungslast in verfah- rensfehlerhafter Weise überspannt zu haben. Die insoweit erhobene Verfahrens- rüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, §§ 564, 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO). In Bezug auf die Waldfläche in H. hat der Musterkläger vorgetragen, eine Prüfung im Mai 2010 habe ergeben, dass diese nicht angekauft werden sollte. Dass diese Waldfläche nach den im Prospekt vorgegebenen Investitions- kriterien "nicht [mehr] geeignet" gewesen wäre und sich deswegen eine relevante Abweichung von der Anlageobjektbeschreibung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF) ergeben hätte, hat er damit nicht behauptet. Hin- sichtlich der Waldflächen in B. O. und B. W. hat der Musterkläger die Behauptung aufgestellt, ein Erwerb dieser Waldflächen sei von der Objektgesell- schaft nicht mehr in Betracht gezogen worden, nachdem für sie ab Mai 2010 festgestanden habe, die Fa. E. B. würde sie "nicht ankaufen können". Träfe dies zu, hätte sich lediglich der im Prospekt dargestellte Vorbehalt verwirklicht, unter 94 95 - 46 - dem der Erwerb der Waldflächen gestanden hat, und würde keine relevante Ab- weichung in der Anlageobjektbeschreibung begründet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF). (3) Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Feststellungs- ziel 1d nicht entsprochen, soweit damit auch die Feststellung begehrt wird, die Angabe zu einem Kaufpreis von 3.400 € je Hektar für die Anbindung der Wald- fläche in H. sei unzutreffend. Auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe zu den Kauf- preisen kommt es - wie bereits ausgeführt wurde - nicht an. Deshalb kann für den Erfolg der Rechtsbeschwerden dahingestellt bleiben, ob die von dem Zeugen M. vorgelegte und mit Zustimmung der Musterbeklagten zur Akte ge- nommene Forstflächen-Vereinbarung, auf deren Inhalt sich das Oberlandesge- richt maßgeblich stützt, den Nachweis der von dem Musterkläger in Abrede ge- stellten Kaufpreisvereinbarung erbringt. (4) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsziel 1e, wonach die Angabe, dass eine Eigentumsversicherung bei einem Rechtsstreit den Kaufpreis und sämtliche Prozesskosten erstatten soll, irreführend sei, nicht entsprochen. Auf Seite 8 des Prospekts wird unter der Überschrift "Hohe Rechtssicher- heit" damit geworben, dass zusätzlich zu der Prüfung der Rechtsverhältnisse an den zu erwerbenden Waldflächen eine Eigentumsversicherung abgeschlossen werden "soll", die im Fall eines Rechtsstreits "u.a. den ursprünglichen Kaufpreis sowie sämtliche Prozesskosten" erstattet. Bei der Darstellung der Risiken der Beteiligung auf Seite 25 des Prospekts heißt es demgegenüber, dass die Objekt- gesellschaft "soweit möglich" eine Eigentumsversicherung abschließen wird und dennoch das Risiko besteht, dass sie Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt 96 97 98 99 - 47 - ist, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet bekomme. Zudem steht dort, dass selbst bei einem Obsiegen die Prozesskosten eines Rechtsstreits über das Ei- gentum nicht vollständig erstattet würden. Diese Angaben weisen hinsichtlich der Frage, welchen Deckungsumfang die Eigentumsversicherung hat, indes nur bei oberflächlicher Lektüre einen ge- wissen Widerspruch auf. Die erkennbar werbemäßige Aussage auf Seite 8 des Prospekts, der ausweislich der Überschrift die "Beteiligung im Überblick" darstellt, wird im Prospekt sodann aber näher erläutert und präzisiert, wodurch die Aus- sage auf Seite 8 des Prospekts in ihrem Bedeutungsinhalt eingeschränkt und hinreichend klargestellt wird. Aus dem Umstand, dass die Waldflächen zum Zeitpunkt der Prospektauf- stellung als Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 VermVerkProspV aF noch nicht konkret feststanden, musste ein verständiger An- leger schließen, dass auch die auf ihren Erwerb bezogene Eigentumsversiche- rung noch nicht abgeschlossen war. Deswegen konnten zum Umfang des Versi- cherungsschutzes keine weitergehenden Angaben gemacht werden als sie sich ihm aus der Verwendung des Begriffs "Eigentumsversicherung (Title Insurance)" erschließen. Dabei geht es um die Absicherung des Risikos, dass der Veräußerer dem Erwerber kein rechtsbeständiges Eigentum an einem bestimmten Grund- stück verschaffen kann (vgl. Nickel, VW 2010, 1120). Die Eigentumsversicherung entschädigt den Erwerber des Grundstücks für den finanziellen Schaden, der ihm wegen des rechtmäßigen Verlustes seines Eigentumsrechts entsteht. Für die Frage des Umfangs des Versicherungsschutzes ist maßgeblich, dass der Versi- cherungsfall einen Eigentumsverlust auslöst, der von der Risikobeschreibung des Versicherungsvertrages umfasst ist. Die Risikoprüfung erfolgt durch den Ver- sicherer im Rahmen der Risikoannahme. Dazu hat der prospektive Versiche- rungsnehmer beim Versicherungsantrag alle ihm bekannten Umstände, die für 100 101 - 48 - die Übernahme des Risikos für den Versicherer erheblich sein können, anzuzei- gen und nachzuweisen. Dass dies der Objektgesellschaft erst nach erfolgreicher Durchführung einer Due Diligence, auf die im Prospekt mehrfach hingewiesen wird (Seite 22, 25, 63 f. des Prospekts) möglich sein würde, versteht sich dabei von selbst. Deswegen genügt es darauf hinzuweisen, dass der Versicherungs- schutz unter dem Vorbehalt ("soll" bzw. "soweit möglich") des Abschlusses einer Eigentumsversicherung steht. Soweit im Anschluss darauf hingewiesen wird, dass von dem Versiche- rungsschutz die Erstattung des Kaufpreises und der Prozesskosten ausgenom- men sein können, folgt dies der gesetzlichen Vorgabe in § 2 Abs. 2 Satz 4 VermVerkProspV aF, das den Anleger treffende maximale Risiko in seiner Grö- ßenordnung zu beschreiben. Dieses Risiko besteht darin, dass die Objektgesell- schaft Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt sein kann. Die Eigentumsver- sicherung soll das Risiko eines finanziellen Schadens wegen des rechtmäßigen Verlustes des Eigentumsrechts reduzieren. Aufgrund dessen wird die erkennbar werbende Angabe auf Seite 8 des Prospekts zum Deckungsumfang der Eigen- tumsversicherung unter den Risikohinweisen auf Seite 25 relativiert. Ein Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, kann sich nicht darauf verlassen, dass es einen entsprechenden Schutz durch eine Eigentumsversicherung geben wird. Insoweit muss der Anleger auch bemerken, dass die Eigentumsversiche- rung nicht in den Katalog der Investitionskriterien aufgenommen worden ist. (5) Dem Feststellungsziel 1f, mit dem beanstandet wird, dass der Prospekt keinen Hinweis darauf enthalte, dass die rumänische Forstbehörde regelmäßig versuche, die Restitution von Waldflächen zu verhindern und die Nutzung resti- tuierter Waldflächen zu erschweren, hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht entsprochen. 102 103 - 49 - Der Anleger wird auf Seite 7 des Prospekts darüber aufgeklärt, dass die Waldflächen vor ihrem Erwerb einer Restitution an den Veräußerer oder seinen Rechtsvorgänger unterlegen haben sollen. Das wird in einen Zusammenhang mit dem Kaufpreis gestellt, soweit damit geworben wird, dass das aus der Restitution resultierende große Angebot an Waldflächen in Rumänien zu einem relativ güns- tigen Preisniveau führen würde. Über das allgemeine Risiko, das damit verbun- den ist, dass die restituierten Waldflächen in Rumänien einer fremden Rechts- ordnung unterliegen, wird der Anleger auf Seite 27 des Prospekts sachlich richtig und vollständig aufgeklärt. Dass dabei der Prospekt auf Seite 8 mit einer hohen "Rechtssicherheit" wirbt, trägt dem Umstand Rechnung, dass Rumänien seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, was ein Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit verspricht. Dass gleichwohl die Qualität und Rechtssicher- heit dieses Rechtssystems hinter westeuropäischen Standards zurückbleiben und der Objektgesellschaft hieraus Nachteile erwachsen können, wird dem An- leger auf Seite 27 des Prospekts ebenso deutlich vor Augen geführt wie das Kor- ruptionsrisiko. Diese Risikohinweise umfassten - für den durchschnittlichen Anleger er- kennbar - auch das allgemeine Risiko, dass infolge einer unzulässigen Restitu- tion die Verwirklichung des Fondskonzepts gefährdet ist, so dass dieses keiner besonderen Aufklärung bedurfte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 73; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 21). Anders kann es liegen, wenn eine Unzulässigkeit der Resti- tution aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist. Der Must- erkläger hat jedoch - was das Oberlandesgericht zu Recht erkannt hat - keine Umstände dargelegt, denen zufolge den Musterbeklagten zu 2 und 3 bei der Auf- stellung des Prospekts das spätere Verhalten der rumänischen Forstbehörden zu restituierten Waldflächen hätte bekannt sein müssen. Das wird von den 104 105 - 50 - Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der weiteren Rechtsbeschwerdefüh- rer, die in unzulässiger Weise nur ihre eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Oberlandesgerichts setzen, nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. (6) In Bezug auf das Feststellungsziel 1g hat es das Oberlandesgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgelehnt, die begehrte Feststellung zu treffen, der Prospekt vermittele den Eindruck, dass für den Fonds auf ein bewährtes Konzept und geeignete Partner vor Ort zurückgegriffen werden könnte, obwohl es keine entsprechenden Erfahrungswerte gegeben habe. Der Musterkläger hat einen Prospektfehler im Zusammenhang mit der be- anstandeten Angabe auf Seite 2 des Prospekts, dass es sich um ein "[b]ewährtes Konzept mit erfahrenen Partnern vor Ort" handele, schon nicht dargelegt. Diese Angabe ist nach ihrer äußeren Aufmachung und ihrer inhaltlichen Darstellung aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers offensichtlich als ein subjektives Wertur- teil und eine werbende Anpreisung des Fondskonzepts zu verstehen (vgl. Se- natsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 27). Er er- kennt dabei auch, dass die beanstandete Angabe überhaupt nicht an Erfahrungs- werte, auch nicht an solche des Vorgängerfonds, anknüpft. Insoweit sind in die Beurteilung, ob ein Prospektfehler vorliegt (vgl. Klöhn, WM 2012, 97, 103), die lediglich beschreibenden Angaben auf den Seiten 15 und 21 des Prospekts zu dem "N. Waldfonds 1" ohne Belang. War somit die Behauptung des Musterklägers, die Erfahrungen mit dem Vorgängerfonds "N. Wald- fonds 1" seien bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung negativ gewesen, schon nicht beweiserheblich, kann dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene Würdigung der Aussage des dazu vernommenen Zeugen M. einer nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, §§ 546, 576 106 107 - 51 - Abs. 1, Abs. 3 ZPO ohnehin nur eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand- hielte (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 94, BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 28). Das erkennen auch die Rechtsbeschwerden an, die gegen die Beweiswür- digung keine Verfahrensrüge erheben. Sie beanstanden alsdann zu Unrecht, die Angabe vermittele eine tatsächlich nicht gegebene Sicherheit dahin, dass die "Fondsinitiatoren" bereits positive Erfahrungen mit dem Fondskonzept gesam- melt hätten, obwohl es sich um ein neues Konzept gehandelt habe, für das noch keine aussagekräftigen Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Auch wenn sie damit das Gegenteil vorgeben, stützen sie den Prospektfehler in der Sache unverän- dert auf den für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand des Erfolgs oder Misserfolgs eines vergleichbaren Vorgängerfonds (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, WM 2010, 796 Rn. 14 f.). Damit können sie indes - wie dar- gelegt - keinen Erfolg haben. (7) Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsziel 1h, wonach der Prospekt nicht darüber aufkläre, dass eine Eigentumsversicherung regelmä- ßig erst neun Monate nach Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages über eine Waldfläche abgeschlossen werden könne, nicht entsprochen. Wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, wird zwar das Risiko eines ausbleibenden Versicherungsschutzes dadurch erhöht, dass, die Behauptung des Musterklägers als wahr unterstellt, eine Eigentumsversicherung regelmäßig erst geraume Zeit nach dem Erwerb der Waldflächen abgeschlossen werden kann. Allerdings wird - wie bereits zum Feststellungsziel 1e ausgeführt wurde - über das maximale Risiko, dass trotz Abschlusses einer Eigentumsversicherung die Objektgesellschaft das betreffende Grundstück an einen Dritten herauszuge- 108 109 110 - 52 - ben hat, sachlich richtig und vollständig aufgeklärt. Weil dieses Risiko unabhän- gig davon besteht, ob die Eigentumsversicherung bereits vor, zeitnah zum oder erst sehr viel später nach dem Erwerb der Waldfläche abgeschlossen wird, be- darf es hierüber keiner besonderen Aufklärung. (8) Dem Feststellungsziel 2 zur Fehlerhaftigkeit der im "Informationsblatt" enthaltenen Angabe darüber, dass drei Waldflächen bereits günstig für den Fonds hätten gesichert werden können, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. (a) Das Feststellungsziel ist im Musterverfahren statthaft. Das Feststellungsziel 2 dient jedenfalls im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 2 der Feststellung eines im "Informationsblatt" angeblich enthaltenen Fehlers zur Begründung eines Anspruchs der Anleger wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung. Zwar ist für Aufklärungspflichtverletzungen, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet. Das Oberlandesge- richt hat dahinstehen lassen, ob es sich bei dem "Informationsblatt" als solchem um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG handelt. Das ist für die darin enthaltene Angabe, auf die sich der Fehler beziehen soll, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden der Musterbe- klagten zu bejahen. Dabei ist der Senat weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG noch durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG an der Überprüfung gehindert, ob das Feststellungsziel Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sein kann (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135 111 112 113 - 53 - und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; BGH, Be- schluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13). Der Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformation setzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG eine Information über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten voraus, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt ist und einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betrifft. Das trifft auch auf die beanstandete Angabe in dem "Informationsblatt" zu, es hätten "bereits drei Mischwaldflächen mit werthaltigem Baumbestand günstig gesichert" werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13, WM 2014, 329 Rn. 17). Zwar beinhaltet diese Angabe nach ihrem erkennbaren Zweck, eine Viel- zahl potentieller Anleger für eine Beteiligung an der Kapitalanlage zu werben, in erster Hinsicht ein Werturteil mit einem überschaubaren Informationsgehalt zum Anlageobjekt. Für einen Anleger kann es aber - ohne Präjudiz für die nach mate- riellem Recht zu beurteilende Fehlerhaftigkeit des "Informationsblatts" - auch von ausschlaggebender Bedeutung sein, wie das Anlageobjekt von dem Anbieter der Kapitalanlage beurteilt wird, wenn diese Beurteilung wie hier mit weiteren Anga- ben zum Fondskonzept unterlegt ist. Dass sich die Information nicht auf ein Unternehmen, sondern auf eine Vermögensanlage bezieht, ist dabei ebenso unerheblich (Waßmuth in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 1 KapMuG, Rn. 26; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1 KapMuG Rn. 24; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 Rn. 33) wie der Umstand, dass das "Informati- onsblatt" nicht in dem Katalog der Regelbeispiele in § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aufgeführt ist (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 20; Waßmuth in Asmus/Waßmuth, aaO Rn. 33; Großerichter in Wieczorek/Schütze, aaO Rn. 39). 114 115 116 - 54 - (b) Die Feststellung zum Feststellungsziel 2 ist allerdings deswegen nicht zu treffen, weil das "Informationsblatt" nicht die Anforderungen an einen Prospekt im materiellen Sinne erfüllt, so dass seine Verwendung als Mittel der schriftlichen Aufklärung schon aus diesem Grund keine Haftung der Musterbeklagten zu 2 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu begründen vermag. Aus dem- selben Grund unterläge auch die Musterbeklagte zu 3 keiner Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder nach § 826 BGB. Die Haftungsgründe haben übereinstimmend einen Prospekt zum Bezugs- punkt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 138 und vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, WM 2013, 836 Rn. 23 [zur "Prospekthaf- tung im weiteren Sinne"]; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 12; Buck-Heeb/Dieckmann, NJW 2022, 2873 Rn. 17 f. [zur "de- liktischen Prospekthaftung"]). Daran hat sich auch nach Neuausrichtung der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur "Prospekthaftung im weiteren Sinne" nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588 f.). Unter einem Prospekt in diesem Sinne wird eine marktbezogene schriftliche Erklärung verstanden, die für die Beurteilung der an- gebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den tatsächlichen Anschein eines solchen Inhalts erweckt und dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erhebt, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 21; Assmann/Kumpan in Assmann/ Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 5 Rn. 38; Heidelbach in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl., § 9 WpPG Rn. 9). Danach kann zwar auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Verkaufsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusam- men mit diesem vertrieben wird, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestand- teil eines Prospekts im materiellen Sinne sein (BGH, Urteil vom 17. November 117 118 - 55 - 2011, aaO Rn. 23). Diese Voraussetzungen treffen auf das "Informationsblatt" jedoch nicht zu. Das "Informationsblatt" hat nach seiner äußeren Aufmachung und inhaltli- chen Darstellung, was der Senat selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 und vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31), einen erkennbar werblichen und weniger informativen Charakter und erfüllt damit nicht die Anforderungen an das Vorlie- gen eines Prospekts im materiellen Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/13, WM 2013, 836 Rn. 22; Assmann/Kumpan in Assmann/ Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 5 Rn. 39; Hebrant, ZBB 2011, 451, 454 ff.; Heidelbach in Schwark/Zimmer, Kapitalmarkt- rechtskommentar, 5. Aufl., § 9 WpPG Rn. 10). In dem "Informationsblatt" werden zwar auf zwei Seiten die Chancen einer Investition mit den für die Werbung typi- schen Stilmitteln prägnant, vereinfachend und anpreisend herausgestellt, um beim Leser ein erstes Interesse an der Kapitalanlage und an weiteren Informati- onen zu wecken. Die fehlende Relevanz für eine Anlageentscheidung wird aber durch den Hinweis hervorgehoben, dass es sich um eine "unverbindliche Vorab- information" handele und "maßgeblich […] ausschließlich der gültige Verkaufs- prospekt" sei. Zudem wird der Leser aufgefordert, anzukreuzen, ob er die Emis- sionsunterlagen erhalten möchte. Dementsprechend kann er auch nur unver- bindlich eine Zeichnungssumme reservieren und seinen Beitritt zu der Fondsge- sellschaft nicht allein aufgrund des "Informationsblatts" erklären. Damit wird deut- lich zum Ausdruck gebracht, dass das "Informationsblatt" gerade nicht sämtliche für die Anlageentscheidung erheblichen Informationen enthält, so dass mit des- sen Verwendung gegenüber dem Anleger kein relevanter Vertrauenstatbestand (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) gesetzt oder ein Kapitalanlage- betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder eine sittenwid- rige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) begangen werden könnte. 119 - 56 - bb) Die Rechtsbeschwerden der Musterklägerseite haben jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zugunsten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 Feststellungen zu den Feststellungszielen 5, 6 und 10 zum Adressatenkreis des Prospekts und des Prospektnachtrags sowie zum Beurteilungsmaßstab eines Prospektfehlers getroffen hat. (1) Die Entscheidungserheblichkeit und damit das Sachentscheidungsin- teresse für diese Feststellungsziele ist nicht deshalb entfallen, weil die mit den Feststellungszielen 1 und 2 geltend gemachten Prospektfehler nicht vorliegen, so dass der Erweiterungsbeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 5, 6 und 10 für gegenstandslos zu erklären wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Novem- ber 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Die Feststellungsziele 5, 6 und 10 sind von den Musterbeklagten zu 1 bis 3 im Wege der Erweiterung des Musterverfahrens (§ 15 Abs. 1 KapMuG) in das Musterverfahren eingeführt worden, um eine umfassende Erledigung der nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu ermöglichen (vgl. BT- Drucks. 15/5091, S. 28; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchset- zung, 1. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 3; KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 15 Rn. 6). Sie sind deswegen auch derart offen formuliert, dass sie sich nicht aus- schließlich auf die mit den Feststellungszielen 1 und 2 behaupteten Prospektfeh- ler beziehen, sondern sie sollen den Musterbeklagten zu 1 bis 3 in allen ausge- setzten Verfahren eine ihnen günstige Entscheidung über den Streitgegenstand ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 24; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 41; Waßmuth in Asmus/ Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 14). Aus diesem Grund ist den Feststellungszielen 5, 6 und 10 im Unterschied zu dem 120 121 122 - 57 - anders gelagerten Fall, dass eine solche Wechselbeziehung zwischen einzelnen Feststellungszielen anzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 107), die Entscheidungserheblichkeit nicht abzusprechen. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass in einzelnen aus- gesetzten Verfahren von den Anlegern andere Prospektfehler, insbesondere sol- che aufgrund eines fehlenden oder fehlerhaften Prospektnachtrags, behauptet werden, die nicht Gegenstand der Feststellungsziele 1 und 2 sind (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 29 ff.). Es ist daher möglich, dass einzelne Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausschließlich we- gen der Feststellungsziele 5, 6 und 10 ausgesetzt wurden, zu denen das Ober- landesgericht in dem Musterentscheid auch eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 91). (2) Allerdings hätte das Oberlandesgericht keine Sachentscheidung zu- gunsten der Musterbeklagten zu 1 bis 3 treffen dürfen, weil die Feststellungs- ziele 5, 6 und 10 unzulässig sind. (a) Das Feststellungsziel 5 ist unzulässig, weil es nicht hinreichend be- stimmt ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) tritt im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Demnach darf ein Fest- stellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Gegner deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (Se- natsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64 123 124 125 - 58 - und vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 96). Zur Konkretisie- rung eines Feststellungsziels kann auch der im Vorlage- oder Erweiterungsbe- schluss wiedergegebene Parteivortrag führen (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30/20, WM 2023, 1403 Rn. 52; vgl. BGH, Beschluss vom 17. De- zember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 67). Ob für die Konkretisierung des Feststellungsziels auf den dem Erweiterungsbeschluss zugrunde liegenden Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zurückgegriffen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezem- ber 2020, aaO juris Rn. 243 [insoweit nicht in WM 2021, 285 abgedruckt]). Die Frage kann auch hier offenbleiben. Die Formulierung des Feststellungsziels 5, dass sich das Beteiligungsan- gebot an Anleger richte, die in ihrem Anlageverhalten mehr chancen- als sicher- heitsorientiert seien, wird den dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit schon deshalb nicht gerecht, weil damit die Kriterien für eine Chancen- oder Si- cherheitsorientierung nicht benannt werden. Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 5 in den Gründen des Musterentscheids unter Bezugnahme auf einzelne Angaben im Prospekt zwar dahingehend konkretisiert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, deren Ergebnis nicht wirklich vor- hergesagt werden könne und die nur für Investoren geeignet sei, die einen Ver- lust hinnehmen könnten. Weder dem Feststellungsziel selbst noch dem Erweite- rungsbeschluss, der sich nur zur teilweisen Zurückweisung des Erweiterungsan- trags der Musterbeklagten zu 1 bis 3 verhält, lässt sich diese Konkretisierung je- doch ansatzweise entnehmen. (b) Das Feststellungsziel 6 ist ebenfalls unzulässig, weil es keinen muster- verfahrensfähigen Inhalt hat. 126 127 - 59 - Unzulässig ist ein Feststellungsziel im Musterverfahren unter anderem dann, wenn es auf die Feststellung von Tatsachen oder Rechtsfragen gerichtet ist, die nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70 und vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17). So liegt der Fall hier. Das Feststellungsziel 6, wonach sich das Beteiligungsangebot an Anleger richte, die bereit seien, der im Prospekt und im Nachtrag dargestellten Konzep- tion zu folgen, befasst sich mit einer auf den individuellen Anleger bezogenen Anspruchsvoraussetzung. Diese Frage ist nicht für alle Anleger generell auf der Grundlage eines einheitlichen Empfängerhorizonts zu beantworten und kann da- her nicht Gegenstand eines Feststellungziels im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sein. (c) Das Feststellungsziel 10 ist gemessen an den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Feststellungsziels im Musterverfahren zu stellen sind, ebenfalls unzulässig. Das Oberlandesgericht hat das unvollständig formulierte Feststellungs- ziel 10 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass damit die Feststellung begehrt werde, es obliege der Geschäftsführung des Fonds, die Entscheidung über Aus- wahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer Waldfläche zu treffen. Es hat auf dieser Grundlage dem Feststellungsziel wortlautgetreu entsprochen. Darum geht es bei dem Feststellungsziel 10 jedoch nicht. Das Oberlandesgericht über- sieht, dass es dem ersten Satzteil, der sich mit Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer Waldfläche befasst, grammatikalisch an einem Prädikat fehlt. 128 129 130 131 - 60 - Bei verständiger Auslegung des Feststellungsziels tritt an seine Stelle der Klam- merzusatz "(‚nicht ganz fern liegt‘)", mit dem ein "konkretes Risiko im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH" gemeint ist. Dadurch ändert sich der Be- deutungsgehalt des Satzes. Das Feststellungsbegehren ist nicht auf die Feststel- lung einer Entscheidungsbefugnis, sondern einer Aufklärungspflicht der Ge- schäftsführung gerichtet. Ausgehend hiervon genügt das Feststellungsbegehren deswegen nicht den Anforderungen, die an eine hinreichende Bestimmtheit eines Feststellungs- ziels zu stellen sind, weil es als Bezugspunkt der Aufklärungspflicht ein "konkre- tes Risiko im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH" hat, zu dem weder in dem Feststellungsziel 10 selbst noch in dem ergänzend heranzuziehenden Er- weiterungsbeschluss ansatzweise Kriterien benannt werden. Der Klammerzusatz "(‚nicht ganz fern liegt‘)" trägt nicht zu einer Konkretisierung bei. Die Frage, ob danach ein "konkretes Risiko im Sinne der Rechtsprechung des BGH" besteht, lässt sich für Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer Waldfläche nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer bestimmten Angabe im Prospekt ab, auf die sich das Feststellungsziel 10 jedoch nicht bezieht. Fehlt es somit an der Formulierung einer subsumtionsfähigen abstrakten Rechtsfrage, die in den ausgesetzten Verfahren auf den Einzelfall angewendet werden könnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 126 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 52), bliebe eine Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), in unzulässiger Weise den Prozessgerichten der ausgesetzten Ver- fahren überlassen. 132 - 61 - III. Über die von den Musterbeklagten zu 1 bis 3 erhobene Einrede der Ver- jährung ist nicht zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Ka- pitalanleger-Musterverfahrensgesetz dient ausschließlich einer rechtlichen Über- prüfung des Musterentscheids (§ 2 Abs. 3 Satz 2 KapMuG), in dem über die durch den Vorlage- oder Erweiterungsbeschluss vorgegebenen Feststellungs- ziele (§ 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 KapMuG) entschieden wird (vgl. Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 16 KapMuG Rn. 3 und § 20 KapMuG Rn. 1; KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 14). Dazu gehört die Frage der Verjährung nicht. IV. Die Rechtsbeschwerden auf Musterklägerseite rügen zu Unrecht die Zu- ständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 33 f. mwN). Soweit sie die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), falls der Senat die Sache nicht dem Großen Senat für Zivilsachen vorlegt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bisherige Rechtspre- chung zu den allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter unter Be- rücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilse- nats des Bundesgerichtshofs neu ausgerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, ZIP 2023, 1588 f.). Diese neu ausgerichtete Recht- sprechung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbe- schluss vom 11. Juli 2023 - XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 7), so dass die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 GVG nicht vorliegen. 133 134 - 62 - V. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterkläger, die weiteren Rechtsbeschwer- deführer und alle Beigeladenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfah- ren zu tragen. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der zu ihren Lasten getroffenen Feststellungen zu den Feststellungszielen 1b sowie 1d und dazu, dass der Vorlagebeschluss hinsicht- lich der Feststellungsziele 3 und 4 für gegenstandslos zu erklären ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG entsprechend). Zwar ist mit der Gegenstandsloserklärung der Feststellungsziele keine für die Musterbeklagten günstige Sachentscheidung ver- bunden, die sie mit ihren Rechtsbeschwerden anstreben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 113 und vom 23. Ok- tober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76). Gleichwohl bewirkt sie die Be- seitigung der Beschwer der Musterbeklagten. Demgegenüber wenden sich der Musterkläger und die weiteren Rechts- beschwerdeführer mit ihren Rechtsbeschwerden ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht die Prospektfehler, die Gegenstand der Feststellungsziele 1a, 1c bis 1h und 2 sind, nicht oder nur teilweise festgestellt hat. Die Aufhebung der zu Lasten des Musterklägers getroffenen Feststellungen zu den Feststellungs- zielen 5, 6 und 10, die im Musterverfahren als unstatthaft zurückzuweisen sind, rechtfertigt es nicht, den Musterbeklagten zu 1 bis 3 einen Teil der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ihr Teilunterliegen ist im Verhältnis 135 136 137 - 63 - zum Obsiegen hinsichtlich der die Prospektfehler betreffenden Feststellungs- ziele 1 und 2 nur von verhältnismäßig geringfügiger Bedeutung (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend; vgl. Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 26 Rn. 1). Die Kostentragungspflicht sämtlicher Beteiligter auf Musterklägerseite (§ 26 Abs. 2 KapMuG entsprechend) ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Erfolg der von den Musterbeklagten geführten Rechtsbeschwerden sich nicht nur auf den Musterkläger, sondern auf alle Beigeladenen erstreckt, unabhängig davon, ob sie im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt waren oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 53; BT-Drucks. 15/5091, S. 32; jeweils zu § 19 Abs. 2 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 26 Rn. 13, 15 zum Teilunterliegen bei wechselseitig einge- legter Rechtsbeschwerde). VI. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Danach ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend ge- machten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemes- sung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Bei- geladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse 138 139 - 64 - vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Ok- tober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 10 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtli- chen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 5.865.516,67 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwer- deverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außer- gerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse 140 - 65 - vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Ok- tober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81). Danach ist der Gegenstands- wert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmäch- tigten der Musterbeklagten auf 5.865.516,67 € und für die Bestimmung der au- ßergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf 592.700 € festzusetzen. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2019 - 313 OH 4/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 Kap 18/19 -