OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VIII ZR 28/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:060722UVIIIZR28
59mal zitiert
32Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

82 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:060722UVIIIZR28.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 28/21 Verkündet am: 6. Juli 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 306, 134; AVBFernwärmeV §§ 4, 24 Abs. 4 (in der bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung); KlauselRL Art. 6 Abs. 1 a) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Trans- parenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusam- mensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also ins- besondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmun- gen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Aller- dings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFern- wärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt ange- messen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preis- komponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirk- samkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender An- passungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trenn- - 2 - bare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksam- keitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.). c) Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzun- gen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). d) Der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des zwischen den Parteien des Energieversorgungsvertrags vereinbarten Anfangsprei- ses. Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Da derartige nachträgliche Preissenkungen jedoch den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" nicht dauerhaft ersetzen, kann der Energie- versorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preisstei- gerungen geltend machen, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgebli- chen "Ausgangspreis" nicht überschreiten. e) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kun- deninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden ver- wendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufen- den Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). BGH, Urteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21 - LG Berlin AG Berlin-Schöneberg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 38 - vom 13. Januar 2021 im Kostenpunkt und insoweit auf- gehoben, als in Höhe von 883,77 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagten ein Preisanpassungsrecht betreffend den Bereitstellungspreis aus § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 23. November 2010 nicht zustehe, zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil des Amtsgerichts Schöne- berg vom 29. Januar 2020 auf die Berufung der Beklagten - auch im Kostenpunkt - abgeändert und die Klage abgewiesen. Weiter wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin auf die Re- vision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin betreffend die Fest- stellung, dass der Beklagten ein Preisanpassungsrecht entsprechend ih- rem Schreiben vom 24. April 2019 nicht zustehe, zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Die Anschlussrevision der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfir- miert in V. AG; nachfolgend: V. AG). Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurden auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 23. No- vember 2010 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fern- wärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von den Klägern abgenom- mene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2005 bezogene Basistarife einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Der von der Beklagten gegenüber den Klä- gern ebenfalls abgerechnete Messpreis ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich: "Preisänderungsklausel Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel: P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005) P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel P2005 der Basispreis 1 2 - 5 - I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 17 Reihe 2 I2005 der Basisindex L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektri- zitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3 L2005 der Basislohnindex Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte ab- zurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Ab- rechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte. Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel: AP = AP2005 x E/E2005 AP der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungs- formel AP2005 der Basisarbeitspreis E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis E2005 der Basisenergiepreis - 6 - Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurech- nende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum. Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005." Die Kläger zahlten für die von ihnen abgenommene Fernwärme die ihnen von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisän- derungsklausel angepassten - Entgelte. Nachdem das Kammergericht in einem gegen die Beklagte gerichte- ten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Ver- sorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 ihren Endkunden und auch den Klägern eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Ver- änderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bun- desamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V. AG im In- ternet veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach be- sonderer Vereinbarung") an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 2019 rügten die Kläger unter Hin- weis auf das vorgenannte Urteil des Kammergerichts die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderten, aus- gehend von den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen, die 3 4 5 - 7 - Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 überzahlten Wärme- entgelts. Mit ihrer Klage haben die Kläger zuletzt von der Beklagten die Rückerstat- tung der ihrer Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwärme- entgelte - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Be- reitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 1.671,57 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ein Preisanpassungsrecht weder aus der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) noch aus der gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 (geänder- ten) Preisanpassungsklausel zustehe. Das Amtsgericht hat den Feststellungsanträgen vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren bezüglich der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Bereitstellungspreise, ausgehend vom Bereitstellungspreis des Jahres 2014, in Höhe von 883,77 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage ab- gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten und die Anschluss- berufung der Kläger sind beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Fragen der Wirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Preisänderungsklausel und der wirksamen Einbeziehung der geänderten Anpassungsklausel zum Ar- beitspreis in den zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag zugelassen. Mit ihrer - im Umfang der Zulassung eingelegten - Revision erstrebt die Beklagte die (vollständige) Abweisung des Zahlungs- und Feststellungsbe- gehrens der Kläger hinsichtlich der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungs- preis sowie des Antrags auf Feststellung, dass der Beklagten ein Preisanpas- sungsrecht auch nach der gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 angepassten Klausel nicht zustehe. Die Kläger hingegen begehren im 6 7 8 - 8 - Wege der Anschlussrevision, ausgehend von den Preisen bei Vertragsab- schluss, die Rückzahlung weiterer 337,31 € nebst Zinsen für im Abrechnungs- zeitraum 2015 bis 2018 ihrer Ansicht nach überzahltes Wärmeentgelt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg, während die Anschlussrevision der Kläger unbegründet ist. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Zu Recht habe das Amtsge- richt sowohl einen Rückzahlungsanspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht als auch die von diesen begehrten Feststellungen getroffen, weil der Beklagten ein Preisanpassungsrecht weder nach den Klauseln in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 23. November 2010 noch infolge der Anpassung der Preisänderungsklausel gemäß Schreiben vom 24. April 2019 zu- stehe. Die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vereinbarte Anpassungs- klausel zum Arbeitspreis genüge - was auch die Beklagte mit ihrer Berufung nicht mehr ernsthaft in Zweifel ziehe - nicht dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV, weil sich weder aus dem Wärmelieferungsvertrag noch aus den Rechnungen ergebe, auf welcher Grundlage der Arbeitspreis berechnet werde. In der Folge sei die Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des streitgegen- ständlichen Wärmelieferungsvertrags gemäß §§ 134, 139 BGB insgesamt, also 9 10 11 12 - 9 - auch in Ansehung des Bereitstellungspreises, nichtig. Denn Grund- und Arbeits- preis seien Komponenten des Gesamtpreises, der das in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenele- menten wahren müsse; eine nur auf eine der Komponenten bezogene Preisan- passungsklausel scheide daher aus. In diesem Sinne verwende auch die Be- klagte in der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel (§ 8 des Wärmeliefe- rungsvertrags) den Begriff "Wärmepreis" im Singular. Zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelung - hier entspre- chend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 - sei die Beklagte nicht befugt. Der Bundesgerichtshof habe (obiter dictum) festgestellt, dass eine Preisanpassungs- klausel nur durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) gemäß §§ 145 ff. BGB Vertragsbestandteil werden könne (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15). Mit dem im Rah- men der "T-3-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zu Gunsten der Ener- gieversorger eingeführten Schutzniveau habe es sein Bewenden. Diese könnten den Preiswiderspruch zum Anlass nehmen, den Versorgungsvertrag zum Ende der Laufzeit zu kündigen, um sich von trotz dieser Rechtsprechung noch unaus- kömmlichen Lieferverpflichtungen zu lösen. Sie bedürften keines weitergehen- den Schutzes; die Gerichte seien nicht gehalten, ihnen zu Lasten der Kunden die einseitige "Reparatur" unwirksamer Preisanpassungsklauseln zu ermöglichen. Die Anschlussberufung der Kläger sei ebenfalls unbegründet, da ihnen kein weiterer - über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehen- der - Rückzahlungsanspruch betreffend die Jahresabrechnungen 2015 bis 2018 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustehe. Entgegen der Ansicht der Kläger führe die durch die Nichtigkeit der Preisänderungsklausel entstehende Rege- lungslücke im Vertrag nicht dazu, dass den Abrechnungen die bei Abschluss des Vertrags im Jahr 2010 vereinbarten Preise zugrunde zu legen seien. Nach der 13 14 - 10 - ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Kunde vielmehr die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jah- resabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, be- anstandet habe (Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13). Unter Berücksichtigung dessen gälten für die auf der Grundlage des Vertrags aus dem Jahr 2010 erstellten Abrechnungen, dessen Preisänderungen die Kläger erst- mals mit Schreiben vom 4. Juli 2019 entgegengetreten seien, die Abrechnungs- preise aus der drei Jahre zuvor zuletzt vorliegenden Jahresabrechnung, mithin die der Abrechnung vom 15. September 2015 für das Jahr 2014. Danach einge- tretene Preissenkungen - wie vorliegend beim Arbeitspreis - blieben allerdings für die betroffenen Perioden zugunsten des Kunden weiterhin gültig (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15). B. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nur teilweise stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsver- trags gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpas- sungsklausel. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nicht be- rechtigt, kann - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - kei- nen Bestand haben. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Ent- scheidung allerdings zugrunde gelegt, dass die Kläger die Unwirksamkeit der Er- 15 - 11 - höhungen des Arbeitspreises nur geltend machen können, soweit sie diese in- nerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresab- rechnung, in der die betreffende Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben. I. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist statthaft, da das Berufungsgericht die Re- vision insoweit zugelassen hat (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem vollumfänglich begründet. 1. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass den Klägern Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungs- preis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten Wärme- entgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zustehen, weil sich eine Nichtigkeit dieser Preisänderungsklausel weder - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis noch unmit- telbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB ergibt. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die auf Feststellung der Un- wirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis gerichtete Fest- stellungsklage allerdings nicht bereits unzulässig, weil es auf Seiten der Kläger an dem erforderlichen Feststellunginteresse - beziehungsweise an der nach § 256 Abs. 2 ZPO vielmehr maßgebenden Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage - fehlte, nachdem die Beklagte ab 1. Mai 2019 unstreitig eine neue Preisanpassungsklausel zur Anwendung gebracht habe. Diese Argu- mentation der Beklagten geht bereits im Ausgangspunkt fehl, weil die mit dem Schreiben vom 24. April 2019 angekündigte Änderung nach dem erklärten Willen der Beklagten allein die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, nicht jedoch 16 17 18 19 - 12 - auch diejenige zum Bereitstellungspreis erfassen sollte. Die Zwischenfeststel- lung des Berufungsgerichts betreffend die ursprüngliche Anpassungsklausel zum Arbeitspreis hat die Beklagte ausweislich der von ihr gestellten Anträge vorlie- gend mit der Revision jedoch nicht mehr angegriffen, zumal es insoweit auch an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht fehlen würde (siehe überdies Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 155/21, unter B II 2 c, zur Veröffentlichung vorgesehen). Vor diesem Hintergrund haben die Parteivertreter in der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass Zwei- fel an dem oben genannten Feststellungsinteresse nicht (mehr) bestünden. b) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die von den Klägern beanstandete Preisänderungsklausel unterfallen dem Anwendungs- bereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunter- nehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 23, zur Veröf- fentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dementsprechend sind die von der Beklag- ten verwendeten Preisänderungsklauseln und die im streitgegenständlichen Zeit- raum von 2015 bis 2018 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. Novem- ber 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen. 20 21 - 13 - c) Nach dieser Vorschrift ist allerdings allein die in § 8 Abs. 4 des Wärme- lieferungsvertrags vorgesehene Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis unwirk- sam. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel, weil es sich - wie der Senat für eben diese Klausel in den Allgemeinen Versor- gungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (siehe Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 34 ff.). aa) Nicht zu beanstanden - und von der Revision auch nicht mehr ange- griffen - ist indes, dass das Berufungsgericht die Preisänderungsklausel zum Ar- beitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags als nach § 134 BGB un- wirksam erachtet hat, auch wenn sich dies nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFern- wärmeV) ergibt. Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwär- meV gebietet - entgegen der auf ein Urteil des Kammergerichts (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläute- rung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsun- ternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugs- lieferanten nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allerdings entspricht die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, da sie die jeweiligen Verhältnisse auf dem 22 23 24 - 14 - Wärmemarkt (Marktelement) nicht berücksichtigt, sondern Anpassungen des Ar- beitspreises ausschließlich anhand eines die Bezugskostenentwicklung der Be- klagten abbildenden Parameters vollzieht (siehe hierzu wiederum Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 27 ff.). bb) Dies hat jedoch nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereit- stellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge. Wie der Senat betref- fend inhaltsgleiche Preisänderungsbestimmungen der Beklagten bereits ent- schieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedin- gungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgen- bestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskompo- nente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklau- seln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags ent- haltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Ver- tragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeits- prüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Se- natsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 34 ff.). Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung hervorgeho- benen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungs- vertrags unter einer gemeinsamen Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufge- führt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskompo- nenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 38, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 25 26 - 15 - Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verord- nungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fern- wärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigs- tens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39). Auch mit den übrigen von dem Berufungsgericht und von der Revisions- erwiderung angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorge- nannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff.). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfas- send auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. d) Betreffend die Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis stellt sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Namentlich ist diese Klausel auch nicht als solche gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern be- wegt sich - wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbe- dingungen der Beklagten bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 26 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) - innerhalb des 27 28 - 16 - ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56). Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, aaO) Bezug genommen. 2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich das Berufungsurteil auch insoweit, als es die Berufung der Beklagten gegen die vom Amtsgericht getroffene Feststel- lung (§ 256 Abs. 1 ZPO), der Beklagten stehe das in ihrem Schreiben vom 24. Ap- ril 2019 angeführte geänderte Preisänderungsrecht betreffend den Arbeitspreis nicht zu, zurückgewiesen hat. a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen insoweit keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht (unausgesprochen) ein rechtliches Interesse der Kläger an der entsprechenden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Ent- gegen der Auffassung der Revision können die Kläger auf eine Leistungs- klage - namentlich auf Rückzahlung von ab Mai 2019 gezahlter Ab- schläge - schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht er- reicht werden kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 31 ff.; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, juris Rn. 5; jeweils mwN). b) Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklag- ten stehe ein Anpassungsrecht aus der entsprechend ihrem Schreiben vom 24. April 2019 geänderten Klausel nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fern- 29 30 31 - 17 - wärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungsbe- dingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Vorausset- zungen - grundsätzlich berechtigt. aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergange- nen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsun- ternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfor- dert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach un- wirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Ver- sorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunter- nehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsver- trages erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO). Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunter- nehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisverpflichtet 32 33 - 18 - ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preis- änderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zu- grundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrer- seits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüg- lich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Ände- rung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekannt- gegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.). bb) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung demgegen- über ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.). Ebenso wenig steht dem Recht des Fernwärmeversorgungsunterneh- mens, unwirksame Preisänderungsklauseln einseitig auch während eines laufen- den Versorgungsverhältnisses den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFern- wärmeV anzupassen, die von der Revisionserwiderung mit Schriftsatz vom 16. November 2021 in Bezug genommene Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV entgegen, wonach Änderungen einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Diese erst ab dem 34 35 - 19 - 5. Oktober 2021 gültige Vorschrift ist für die von der Beklagten zum 1. Mai 2019 vorgenommene Anpassung bereits zeitlich nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 75 ff.). c) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss ver- wendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmeliefe- rungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu be- rechnen. Denn die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis war, wie ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 19, 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVB- FernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vor- gaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebe- nenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 75). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechts- standpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen sei- ner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Par- teien, nachzuholen haben. 36 37 - 20 - II. Zur Anschlussrevision der Kläger Demgegenüber bleibt die Anschlussrevision der Kläger ohne Erfolg. 1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine Anschlussrevi- sion auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 48; jeweils mwN). Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte Anschlussrevision gegen die Abweisung der von den Klägern über die zuerkannten Beträge hinaus geltend gemachten Rückzahlungs- ansprüche betreffend die in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2018 geleisteten Wärmeentgelte (bezüglich des Arbeitspreises) richtet, steht die Anschlussrevi- sion der Kläger auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zu- sammenhang mit dem Streitgegenstand der Revision der Beklagten (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, aaO Rn. 70; vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; jeweils mwN). 2. Die Anschlussrevision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Senat im Wege ergänzender Vertrags- auslegung entwickelten sogenannten Dreijahreslösung zu dem zutreffenden Er- gebnis gelangt, dass den Klägern aufgrund der unwirksamen Preisänderungs- klausel zum Arbeitspreis für die Jahre 2015 bis 2018 Rückzahlungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zustehen. 38 39 40 41 - 21 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelie- ferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbean- standet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirk- samkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeit- raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42, zur Veröf- fentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht recht- zeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungs- verträgen] sowie zuletzt Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO [zum Fernwärmeversorgungsvertrag]). 42 - 22 - b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klau- seln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel- Richtlinie) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Anschlussrevision vor- gebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Ur- teil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kri- tik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dor- tigen Ausführungen Bezug genommen wird. Die Anschlussrevision blendet in ih- rer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie ver- meintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrück- lich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel- Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO 43 - 23 - Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]). Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Anschlussrevi- sion - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Be- urteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (um- fangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN). c) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern für die Abrechnungs- zeiträume 2015 bis 2018 ein Rückzahlungsanspruch für überzahlte Arbeitspreise nicht zusteht. aa) Zu Recht hat es darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmali- gen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben der Kläger vom 4. Juli 2019 der für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten Dreijahreslösung maßgebli- chen Preis bildet, da die Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jah- ren widersprochen haben. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohne- hin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt und nur diese Preise verlangt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 44 45 46 - 24 - 0,0830 €/kWh), kommen Rückzahlungsansprüche der Kläger für diesen Zeitraum nicht in Betracht. bb) Dasselbe gilt indes hinsichtlich des von der Beklagten für das Abrech- nungsjahr 2018 angesetzten Arbeitspreises von 0,0836 €/kWh. Die Beklagte hat den Arbeitspreis in diesem Zeitraum gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wieder erhöht. Der Arbeitspreis für 2018 bleibt aber nach wie vor hinter dem infolge des Widerspruchs des Klägers nach der sogenannten Dreijahreslösung des Senats maßgeblichen Preis - dem Arbeitspreis für das Jahr 2014 von 0,0838 €/kWh - zurück. Der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preis- senkungen geringer als der Arbeitspreis für das Jahr 2014 ausgefallen ist, ist zwar nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen, jedoch nicht in der vom Berufungsgericht vorgenom- menen Weise. Der Arbeitspreis für das Jahr 2014 ist im Streitfall endgültig an die Stelle des Anfangspreises getreten und rechtlich wie ein zwischen den Parteien verein- barter Preis zu behandeln (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 31 mwN). Preissenkungen, die dazu führen, dass sich die Preise in späteren Abrechnungszeiträumen niedriger als der nun geltende "Ausgangspreis" entwickeln, ist in der Weise Rechnung zu tra- gen, dass anstelle des "Ausgangspreises" (hier: 0,0838 €/kWh) der für den je- weiligen Abrechnungszeitraum anfallende niedrigere Preis (hier: 0,0836 €/kWh für 2015; 0,0833 €/kWh für 2016; 0,0830 €/kWh für 2017; 0,0836 €/kWh für das Jahr 2018) maßgebend ist. Denn im Rahmen der nach der Dreijahreslösung des Senats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszuge- hen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte 47 48 - 25 - Parteien, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Ver- tragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereinge- kommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, aaO Rn. 27). Dagegen ersetzen nachträgliche Preissenkungen - wie das Berufungsge- richt zutreffend angenommen hat - nicht dauerhaft den nach der Dreijahreslö- sung infolge des Widerspruchs des Kunden maßgeblichen neuen "Ausgangs- preis" mit der Folge, dass der Energieversorger nach einer vorübergehenden Kostensenkung auch solche Preissteigerungen, die hinter dem neuen "Aus- gangspreis" zurückbleiben, für die Folgezeit nicht mehr geltend machen könnte und endgültig an eine Preissenkung gebunden bliebe. Eine solche Preiserhö- hung stützt sich nicht - wie die Anschlussrevision im Verfahren VIII ZR 155/21 (siehe Urteil vom heutigen Tage unter B II 2 a cc (3) (b), zur Veröffentlichung vorgesehen) geltend gemacht hat - auf die unwirksame Preisänderungsklausel; vielmehr ergibt sie sich aus der beschriebenen Dreijahreslösung des Senats, nach der ein Energieversorger Preise verlangen kann, die nicht höher sind als der infolge des Widerspruchs des Kunden geltende nunmehrige "Ausgangs- preis", und wonach Preissenkungen allein "für die Zeiträume der Preisunter- schreitungen" zu berücksichtigen sind. An diese Vorgaben hat sich die Beklagte bei ihren Abrechnungen gehal- ten. Für das Jahr 2018 hat sie zutreffend einen Arbeitspreis von 0,0836 €/kWh angesetzt. 49 50 - 26 - C. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpas- sungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Im Übrigen (hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens der Kläger und der das Preisanpassungsrecht bezüglich des Bereitstellungspreises betreffenden Fest- stellung) entscheidet der Senat in der Sache selbst, da es weiterer Feststellun- gen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 51 52 - 27 - Dies führt auf die Berufung der Beklagten insoweit zur (vollständigen) Abweisung der Klage. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 29.01.2020 - 11 C 258/19 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2021 - 38 S 4/20 -