Entscheidung
5 StR 13/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 13/20 vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2020 gemäß § 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf- zuerlegen. Gründe: Das Landgericht Chemnitz hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben. 1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN). 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklag- ten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinder- nisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der 1 2 3 - 3 - Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis einge- treten ist. Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Chemnitz, LG, 25.09.2019 - 250 Js 4404/18 6 KLs