Beschluss
2 StR 403/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Aufhebung eines Verurteilungsurteils wegen lückenhafter Beweiswürdigung, wenn das Urteil keine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten enthält.
• Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nicht nachprüfen, wenn das Urteil nicht wenigstens die wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten wiedergibt.
• Nach § 267 StPO sind die Urteilsgründe so zu gestalten, dass eine sachlich-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist; dazu gehört regelmäßig die geschlossene Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Wiedergabe der Angeklagteneinlassung • Zur Aufhebung eines Verurteilungsurteils wegen lückenhafter Beweiswürdigung, wenn das Urteil keine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten enthält. • Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nicht nachprüfen, wenn das Urteil nicht wenigstens die wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten wiedergibt. • Nach § 267 StPO sind die Urteilsgründe so zu gestalten, dass eine sachlich-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist; dazu gehört regelmäßig die geschlossene Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Gera wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte richtete Revision ein und rügte Verletzung sachlichen Rechts. Das Revisionsgericht beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts. Im Urteil fehlen jegliche Angaben, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Teile der Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen beruhen auf Angaben der Angeklagten, doch lässt sich daraus nicht sicher entnehmen, dass sie keine Sachangaben gemacht hat. Die Frage der Einlassung ist für die Nachprüfbarkeit der Überzeugungsbildung des Tatrichters zentral. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft, weil das Urteil nicht darlegt, ob und in welchem Umfang die Angeklagte sich zur Sache eingelassen hat, sodass die Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht nachprüfbar ist. • § 267 StPO verpflichtet zwar nicht ausdrücklich zur Darstellung der Einlassung, aber unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist regelmäßig eine geschlossene Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung erforderlich, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung tragfähig ist und das materielle Recht richtig angewandt wurde. • Fehlt diese Wiedergabe, kann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung nicht überprüfen; eine solche Lücke rechtfertigt die Aufhebung des Urteils. • Die lediglich aus den Gründen ersichtlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten genügen nicht, um zu schließen, dass keine Sachäußerungen vorlagen; deshalb ist das Urteil mangels überprüfbarer Beweiswürdigung aufzuheben. • Folge: Aufhebung der Feststellungen betreffend die Angeklagte und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Die Revision der Angeklagten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Gera wird insoweit aufgehoben, weil die Urteilsgründe keine Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten enthalten und somit die Beweiswürdigung nicht nachprüfbar ist. Es fehlt an einer geschlossenen Wiedergabe der wesentlichen Grundzüge der Einlassung, die für die sachlich-rechtliche Kontrolle erforderlich ist. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Aufhebung betrifft die Feststellungen, soweit sie die Angeklagte betreffen; über die Schuld und etwaige Rechtsfolgen entscheidet das Landgericht nach neuer Verhandlung.