Beschluss
2 BvR 2362/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen eine konkrete Zwangsbehandlung ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist.
• Fachgerichte sind grundsätzlich in der Lage, vorläufigen Rechtsschutz gegen Zwangsbehandlung zu gewähren und müssen die Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Eingriffsgrundlagen prüfen.
• Die Annahmebeschwerde ist mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen; ein Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpfter fachgerichtlicher Rechtswege bei Zwangsbehandlung • Die Verfassungsbeschwerde gegen eine konkrete Zwangsbehandlung ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist. • Fachgerichte sind grundsätzlich in der Lage, vorläufigen Rechtsschutz gegen Zwangsbehandlung zu gewähren und müssen die Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Eingriffsgrundlagen prüfen. • Die Annahmebeschwerde ist mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen; ein Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine konkrete Zwangsbehandlung mit einem Neuroleptikum während seiner Unterbringung nach dem Sächsischen PsychKG. Vorliegende Beschlüsse betreffen die vorläufige Unterbringung und die allgemeine Zustimmung zur Untersuchung und Heilbehandlung nach §§ 10, 16, 17 SächsPsychKG. Für die konkrete Anordnung der Zwangsbehandlung ist jedoch nach § 22 Abs. 4 SächsPsychKG eine gesonderte Maßnahme erforderlich, gegen die der Beschwerdeführer keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht hat. Er legte stattdessen Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht vor. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Fachgerichte bereits wirksame Eilrechtsbehelfe gewähren könnten und ob der Rechtsweg ausnahmsweise unzumutbar wäre. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat; gegen die konkrete Anordnung der Zwangsbehandlung wurde kein Rechtsmittel beim zuständigen Amtsgericht nach § 327 Abs. 1 FamFG eingelegt. • Die bloßen Beschlüsse über Unterbringung und allgemeine Zustimmung nach § 16 SächsPsychKG betreffen nicht die konkrete Anordnung nach § 22 Abs. 4 SächsPsychKG; daher besteht ein sachlicher Rechtsweg zu den Fachgerichten. • Soweit geltend gemacht wird, Fachgerichte könnten keinen Eilrechtsschutz gewähren oder seien aus kompetenziellen Gründen gehindert, ist dies nicht der Fall; Fachgerichte können auch die Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Grundlagen prüfen und vorläufigen Rechtsschutz gewähren. • Die Fachgerichte sind gehalten, bei Entscheidungen über Zwangsbehandlungen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffsgrundlagen von Amts wegen zu beachten, insbesondere nach den vom Senat zuvor formulierten Maßstäben. • Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist daher nicht geboten, die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit erledigt. Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen die konkrete Anordnung der Zwangsbehandlung keinen Rechtsbehelf beim zuständigen Amtsgericht eingelegt hat. Fachgerichte sind grundsätzlich in der Lage, auch verfassungsrechtliche Fragen landesrechtlicher Eingriffsgrundlagen zu prüfen und vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren; daher besteht keine Ausnahmesituation, die eine direkte Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen würde. Der Senat hebt hervor, dass Fachgerichte die Verfassungsmäßigkeit einschlägiger Landesnormen bei Zwangsbehandlungen von Amts wegen prüfen müssen. Der Antragsteller muss zunächst den fachgerichtlichen Eil- und Normenkontrollweg beschreiten, bevor eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben kann.