Urteil
5 K 1906/22.GI
VG Gießen 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0315.5K1906.22.GI.00
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Leitsätze
Die Rückforderung von Anwärterbezügen ist ausgeschlossen, wenn ein Anwärter vor Abschluss der Ausbildung aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 22.08.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückforderung von Anwärterbezügen ist ausgeschlossen, wenn ein Anwärter vor Abschluss der Ausbildung aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 22.08.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). A. Die zulässige Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet ist, hat im tenorierten Umfang Erfolg (I.); im Übrigen ist sie abzuweisen (II.). I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1.) als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hierzu s. OVG Nordrhein-Westphalen, Urteil vom 16.12.2021 – 3 A 3218/19; BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 – 2 C 7.19) als rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Bescheide sind formell, aber nicht materiell rechtmäßig. Der Beklagtenseite steht der in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte Rückforderungsanspruch dem Grunde (1.) und der Höhe nach (2.) nicht zu. Auch erweist sich die von der Beklagtenseite getroffene Billigkeitsentscheidung als fehlerhaft (3.) 1. Die Beklagtenseite hat gegen den Kläger dem Grunde nach keinen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Anwärterbezüge. a) Die Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 HBesG in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 818 ff. BGB. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas erlangt, zur Herausgabe verpflichtet, soweit der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. In diesem Zusammenhang bestimmt § 58 Abs. 3 HBesG, dass die Gewährung der Bezüge von Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen – diese stellen die sog. „Rechtsgrundabrede“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar (hierzu s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9.00; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 – 2 C 28/91) – abhängig gemacht werden kann. Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. b) Hiervon ausgehend ist der in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte Anspruch der Beklagtenseite nicht dem Grunde nach gegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB sind nicht erfüllt. aa) Der Kläger hat zwar die ihm gewährten Anwärterbezüge im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erlangt. bb) Dies geschah auch durch Leistung der Beklagtenseite. Die Beklagtenseite wollte zwar keiner beamtenrechtlich geschuldeten Alimentationspflicht nachkommen. Denn hinsichtlich der Besoldung von Anwärtern und Referendaren besteht keine verfassungsrechtlich gebotene Alimentationspflicht. Ein Widerrufsbeamter kann sich nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 – 2 BvR 704/70, zum daraus hervorgehenden Mangel der Hauptberuflichkeit eines Vorbereitungsdienstes bzw. einer Anwärterzeit s. bereits ausführlich VG Gießen, Urteil vom 25.11.2021 – 5 K 3897/21.GI). Die Beklagtenseite wollte aber bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des Klägers, den sie gerade durch eine nicht geschuldete Anwärterbesoldung für den Polizeidienst anwerben wollte, mehren und dessen im Rahmen der Anwärterzeit erbrachten Dienste abgelten. cc) Es ist vorliegend aber nicht die von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB benannte Voraussetzung erfüllt, dass der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Im konkreten Fall des Klägers liegt es hier nicht so, dass dieser die mit dem Erhalt der Anwärterbezüge verbundenen Auflagen nicht erfüllt hat und auflagenwidrig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Vielmehr steht das Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst nicht in Widerspruch zu der hier von der Beklagtenseite verwendeten Auflage. (1) Im Ausgangspunkt erfordert der Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB eine Zweckvereinbarung zwischen den Parteien. Danach muss der Leistende dem Empfänger mindestens konkludent zu verstehen geben, dass die Zuwendung nur in Erwartung des Eintritts des betreffenden Erfolgs gemacht wird, während der Empfänger mindestens konkludent erklären muss, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt (BGHZ 44, 321 (323) = NJW 1966, 540; BGH NJW 1984, 233; BGHZ 108, 256 (265) = NJW 1989, 2745; BGHZ 115, 261 (262 f.) = NJW 1992, 427; BGH NJW 1999, 1623 (1625 f.); 2004, 512 (513); 2008, 443 (445); 2008, 3282 Rn. 34; NJW-RR 2009, 1142 Rn. 15). Der Eintritt des Erfolgs darf also nicht bloß einseitiges Motiv des Leistenden gewesen sein, sondern muss dergestalt Eingang in die Zweckvereinbarung genommen haben, dass der Empfänger ihn als auflösende Bedingung für das Behaltendürfen akzeptiert (vgl. Larenz/Canaris SchuldR BT II § 68 I 3a, 151 f.; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung I § 5 III 1b, 148 ff.; dunkel erscheint die Rede von einer „tatsächlichen Willenseinigung“, etwa BGHZ 44, 321 (323) = NJW 1966, 540 mwN; wohl aA Loyal JZ 2012, 1102 (1107)). Nehmen die Parteien die Verfehlung des Zwecks – obgleich er ihnen beiden in ihren Vorstellungen zu Grunde liegt – in ihre Überlegungen gar nicht auf, weil sie die Möglichkeit nicht in Betracht ziehen (zB das Scheitern einer Ehe) kommt eine Zweckabrede nicht zustande (BGH NJW 2010, 2884 Rn. 31 mwN). Auf das Zustandekommen der Zweckvereinbarung und die Ermittlung ihres Inhalts sind die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104 – 185 BGB) anwendbar, insbesondere die Regeln über den Abschluss und die Auslegung von Verträgen, weshalb eine Erkennbarkeit der Zweckbestimmung nach dem objektiven Empfängerhorizont reicht (vgl. Scherpe, JZ 2014, 659 (661); zum Ganzen s. Wendehorst, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 65. Edition, Stand: 01.02.2023, § 812 Rn. 93 f.) (2) Die Auflage, unter der dem Kläger die Anwärterbezüge gewährt wurden, findet sich auf Seite 18 der Belehrungsmappe (Stand Februar 2016), die auch noch zur Zeit des Dienstantritts des Klägers im September 2016 galt. Dort wird unter dem Abschnitt 9 „Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge (§ 63 HBesG)“ zunächst ausgeführt, dass die Anwärterbezüge nach Maßgabe des Hessischen Besoldungsgesetztes (§ 63 HBesG) ausgezahlt werden. Sodann wird der Wortlaut des § 63 HBesG abgedruckt. Direkt danach schließt sich folgende Formulierung an: „Auflagen: Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 29 Abs. 1BBesG). Wichtig: Erreicht der/die Studierende im Rahmen des Bachelor- Studienganges bei der Leistungsbewertung in einem Studienabschnitt nicht die erforderliche Mindestpunktzahl, so kann eine Wiederholung dieses Studienabschnittes die Folge sein.“ (Markierungen nicht wiedergegeben). Danach findet sich ein Abdruck der §§ 58, 59, 60 und 62 HBesG (Seite 18 bis 19 der Belehrungsmappe). (3) Über diese Auflage ist vorliegend eine rechtsgeschäftliche Einigung – eine sog. Rechtsgrund- bzw. Zweckabrede – zwischen dem Kläger und der Beklagtenseite zustande gekommen. Entgegen des Vorbringens des Klägers hat dieser ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagtenseite eigenhändig die an ihn gerichtete Belehrung vom 05.09.2016 anlässlich seiner Einstellung und seines Studienbeginns unterschrieben und damit nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) erklärt, dass ihm die Belehrungsmappe für Studierende der Hessischen Polizei (Stand: September 2016) ausgehändigt wurde, er die diese empfing und die in der Belehrung genannten Belehrungspunkte – hierunter fallen unter Punkt neun die Auflagen zur Gewährung der Anwärterbezüge gemäß §§ 58-63 HBesG – eingehend besprochen wurden. (4) Der Inhalt dieser Auflage kann aber entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht dahin ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB analog), dass die Rückzahlungspflicht auch dann eintritt, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter die Ausbildung vorzeitig aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund beendet, also ohne einen Abschluss ausscheidet. Insoweit ist der vor Ausbildungsabschluss ausgeschiedene Kläger nicht auflagenwidrig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden mit der Folge, dass keine Zweckverfehlung im Sinne von § 8112 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB gegeben ist. (i) Der Wortlaut der Auflage geht nur dahin, dass der Kläger als Anwärter „im Anschluss“ an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu tretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden darf. Die Formulierung „im Anschluss“ ist aus der maßgeblichen Empfängerperspektive des Klägers nur dann verständlich, wenn sie so gelesen wird, dass die Rückzahlungspflicht nur eintreten soll, wenn der Kläger „nach Abschluss“ der Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Denn im Wort „anschließen“ klingt mit, dass sich ein späterer Abschnitt an einen früheren sofort anbindet und diesem direkt und ohne Unterbrechung folgt. Weil die hier vorliegende Ausbildung vorzeitig durch die Beklagtenseite beendet wurde, ist auf Seiten des Klägers nichts erreicht worden, woran sich ein öffentlicher Dienst (§ 29 BBesG oder § 30 HBesG) direkt hätte „anschließen“ können. Ohne den Abschluss der Ausbildung ist hier insoweit eine unmittelbare Übernahme in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich. Daher kann die Auflage hier nicht dahin verstanden werden, dass die Rückzahlungspflicht auch dann eintreten soll, wenn die Ausbildung vorzeitig aus einem von dem Kläger zu vertretenden Grund beendet wird. Vielmehr soll nach dieser im hier vorliegenden Fall konkret verwendeten Auflagenformulierung eine Rückforderung nur für die Beamtinnen und Beamten möglich sein, die im Anschluss an ihre Ausbildung als Berufsbeamte tätig geworden und in den öffentlichen Dienst eingetreten sind oder dies zunächst hätten tun können, was bei nicht-graduierten Anwärtern aber von vornherein ausgeschlossen ist. Auf diese Gesichtspunkte hat der Kläger die Beklagtenseite auch mit Schriftsatz vom 23.02.2023 hingewiesen, worauf diese jedoch im Schriftsatz vom 27.02.2023 auf weitere Stellungnahme verzichtete und keine weiteren Aspekte vortrug (Bl. 92 d.A.). (ii) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Wortwahl der Beklagtenseite in ihrem Widerspruchsbescheid bestätigt. Darin legt sie nämlich eine viel weitere Reichweite der Auflage zugrunde, als es deren Wortlaut hergibt. Die dem Kläger mitgeteilte Auflage geht nur dahin, dass der Kläger als Anwärter „im Anschluss“ an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu tretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden darf. Die Beklagtenseite führt aber pauschal aus, dass die Rückzahlungspflicht allgemein dann eintrete, wenn der Anwärter die Ausbildung vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grunde beende, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nicht rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stelle bzw. ein entsprechendes angebotenes Amt nicht annehme und/oder er im Anschluss an die Ausbildung vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst (§30 Abs. 1 HBesG) ausscheide (Bleibeverpflichtung). Gerade indem die Beklagtenseite über den Auflageninhalt („im Anschluss“) hinaus nunmehr weitere Varianten zur hier vorliegenden Auflagenbestimmung (Seite 18 der Belehrungsmappe) hinzufügt – vorzeitiges Beenden der Ausbildung durch den Anwärter, keinen rechtzeitigen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, keine Annahme eines entsprechenden Angebotes – macht sie ihrerseits deutlich, dass sie – von ihrem eigenen Standpunkt aus – die hier dem Kläger in der Belehrungsmappe mitgeteilte Auflage selbst nicht so versteht, dass die nun im Widerspruchsbescheid frei eingefügten Varianten von der Formulierung und dem Inhalt der eigentlichen Auflagenbestimmung („im Anschluss“) erfasst sind. Weil die Beklagtenseite selbst ihrer Auflagenformulierung nicht den Inhalt beilegt, dass von dieser Formulierung der Fall erfasst sein soll, die Anwärterbezüge auch von einem Anwärter zurückfordern zu können, der vor dem Abschluss des Vorbereitungsdiensts ausscheidet, kann dies auch nicht das Ergebnis einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung nach §§ 133, 157 BGB sein. (iii) Selbst wenn man annehmen wollte, dass die in der Belehrungsmappe dem Kläger mitgeteilte Auflage entsprechend der irrigen Ansicht der Beklagten dahin ausgelegt werden müsste, dass die Rückzahlungspflicht dann eintreten soll, wenn der Anwärter die Ausbildung vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grunde beenden wollte, so wäre auch diese Variante im konkreten Fall des Klägers gar nicht verwirklicht. Denn es war nicht der Kläger, der seine Ausbildung beendet hat. Die Beklagtenseite führt hierzu aus, der Kläger sei aufgrund von charakterlichen Eignungszweifeln entlassen worden, was einen von ihm zu vertretenden Grund darstelle und insoweit ein Verstoß gegen die Bleibeverpflichtung vorliege. Dies trifft aber nicht zu, was bereits aus der passivischen Formulierung folgt – das Entlassen-Werden ist keine zur vorzeitigen Ausbildungsbeendigung führende Handlung des Klägers – ein von ihm ausgehendes aktives Beenden –, sondern eine eigene Ausnahmeentscheidung der Beklagtenseite entgegen der Soll-Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG gewesen. Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagtenseite wurde die Ausbildung infolge der nunmehr bestandskräftigen Entlassung des Klägers durch den Dienstherrn und nicht durch den Kläger selbst beendet – etwa im Wege einer eigenen Entlassung, die jeder Beamte jedoch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG und wegen der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich zu verlangen berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 – 2 C 28/91), was als zulässige Rechtsausübung anzusehen ist und ihm daher nicht ohne Weiteres als treuwidrige Zweckvereitelung im Rahmen von § 815 BGB vorgehalten werden kann. (iv) Hätte die Beklagtenseite die regelmäßigen Anwärterbezüge durch eine Auflage auch für den Fall des Ausscheidens des Klägers vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes rückforderbar stellen wollen, hätte sie diese Auflagenbestimmungen gegenüber dem Kläger, dem diese in der Belehrungsmappe ohne eigene Verhandlungsmöglichkeit vorgelegt und die ihrerseits einseitig von der Beklagtenseite vorformuliert und vorkonzipiert wurden, klarer und umfassender formulieren müssen. Darauf hätte die Beklagtenseite Einfluss gehabt, da sie selbst die inhaltliche Reichweite einer Auflage festlegt und deren Formulierung bestimmt. Das Risiko der Verwendung einer oberflächlichen, undifferenzierten und nicht klar und deutlich formulierten Auflagenbestimmung kann wegen der am Empfängerhorizont zu orientierenden Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog nicht zulasten des Klägers gehen, da dieser die Auflage gerade nicht beeinflussen konnte. (v) Das Gericht lässt hier dahinstehen, ob die Beklagtenseite eine Auflage dieses vorgenannten und von ihr eigentlich intendierten Inhalts überhaupt zulässigerweise bestimmen dürfte oder ob eine spezielle gesetzliche Regelung – wie dies im Hinblick auf Anwärtersonderbezüge der Fall ist (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 HBesG) – erforderlich ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagtenseite gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG grundsätzlich dazu verpflichtet ist („soll“), einem Beamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben. Mit dieser Vorschrift geriete es nämlich möglicherweise in Widerspruch, wenn ein Dienstherr einem Widerrufsbeamten – wie im hiesigen Fall geschehen – kurz vor Abschluss der Ausbildung die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung nimmt und damit entgegen der Soll-Bestimmung des § 24 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG selbst die Voraussetzungen für die Rückforderung schafft. Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit einer entsprechenden Auflagenbestimmung aber offenbleiben, weil selbst dann, wenn eine solche Auflage wirksam bestimmt werden könnte, eine Rückforderung nach § 815 BGB ausgeschlossen wäre, soweit der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben seinerseits verhindert hätte. Dies wäre hier der Fall, da die Beklagtenseite ihrerseits die Entlassung vor Ausbildungsabschluss verfügt hat und der Kläger infolgedessen keine Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung hatte. Damit hat die Beklagtenseite es dem Kläger durch eine eigenständige Entscheidung entgegen der Soll-Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG verunmöglicht, überhaupt in die Lage zu kommen, nach einem Abschluss in den öffentlichen Dienst eintreten zu können. Die Beklagtenseite hat den Kläger insoweit selbst von ihrer sog. Bleibeverpflichtung entbunden und kann daher nun nicht wegen Nichterfüllung eben dieser Bleibeverpflichtung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kondizieren. 2. Dessen ungeachtet steht der Anspruch der Beklagtenseite auch nicht in der festgesetzten Höhe von brutto 25.778,17 Euro zu. Nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB richtet sich der Anspruch auf die Herausgabe des erlangten Gegenstandes, der grundsätzlich wegen § 818 Abs. 3 BGB auch noch beim Leistungsempfänger, dem Kläger, vorhanden sein muss. Hiervon ausgehend dringt der Kläger mit seinem Vorbringen durch, dass er während seiner Ausbildung Gegenleistungen an den Dienstherrn erbracht hat. Mit diesem Vorbringen geht es dem Kläger in bereicherungsdogmatischer Hinsicht darum, im Rahmen der Anspruchshöhe – und nicht, wie er und die Beklagtenseite meinen, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG – dem gegen ihn gerichteten Rückforderungsanspruch einen eigenen Anspruch auf Wertersatz für seine im Wege der im Bereicherungsrecht herrschenden sog. Saldotheorie gegenüberstellen und mit diesem „saldieren“ zu können. a) Hinsichtlich der Saldotheorie ist folgendes auszuführen: Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden „etwas“ nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239). Die bereicherungsrechtsdogmatische Aussage der Saldotheorie besteht insoweit darin, dass eine Seite nicht einen konkreten Gegenstand erlangt, sondern den Vermögenswert, der sich aus dem objektiven Wert des einen Gegenstandes abzüglich des hingegebenen Gegenwertes ergibt. Erlangt hat eine Seite etwas nur insoweit, als eine Differenz zugunsten dieser Seite ausschlägt und der Wert des erlangten Gegenstandes höher ist als der Wert des hingegebenen Gegenstandes. Die Konsequenz für den Bereicherungsanspruch besteht darin, dass dieser nicht auf Rückgabe des hingegebenen Gegenstandes, sondern auf Rückgewähr des Saldos besteht – also des Überschusses, der unter Berücksichtigung der Gegenleistung für eine Seite verbleibt. Dem folgend ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigt und geklärt, dass der Bereicherungsanspruch ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängenden Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos ist (vgl. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; BGHZ 145, 52 (54 f.) = NJW 2000, 3064; BGH NJW 1995, 454 = JZ 1995, 572 (573); ZIP 1997, 1979 (1981); 1998, 780 (782); im gleichen Sinne OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2009 - 30 U 182/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2015 - 7 U 44/14). Hieraus ergibt sich die bereicherungsrechtsdogmatische Konsequenz, dass gleichartige Leistungen – dies ist typischerweise der Fall bei einander gegenüberstehenden Ansprüchen auf Geldrückgabe beziehungsweise Wertersatz – automatisch (und ohne dass es einer noch zu erklärenden Aufrechnung bedürfte, §§ 387 ff. BGB) miteinander verrechnet werden und die Seite, für die sich ein Überschuss ergibt, diesen herauszugeben hat (s. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 05604 Rn. 81; LG Augsburg NJW-RR 2018, 1073 Rn. 120). In materiell-rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass ein Anspruch aus unberechtigter Bereicherung wegen der sich ipso iure vollziehenden Saldierung von vornherein nur einer Seite zusteht, auf Herausgabe des Überschusses gerichtet ist und der Bereicherungsgläubiger die Bereicherung des Bereicherungsschuldners darlegen und hierbei mindernd alle Leistungen berücksichtigen – also verrechnen – muss, die der Bereicherungsschuldner aus seinem Vermögen in Ausführung der Leistungsbeziehung gemacht hat (zu dieser ganz h.M. s. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 81. Auflage, 2022, § 818 Rn. 50, 28 f.). b) Hinsichtlich der Geltung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie bei besoldungsrechtlichen Rückforderungen im Beamtenrecht ist folgendes auszuführen: In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung auf zu viel gezahlte Beamten- oder Versorgungsbezüge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich herausgestellt, dass allgemeine Vorbehalte gegen die Verwertung der Begriffe und Grundsätze – zu solchen zählt auch die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung gefestigte Saldotheorie – des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts innerhalb öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse ohne Bedeutung sind. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.10.1977 (Az. 2 BvR 407/76), dem die Rückforderung von Versorgungsbezügen zugrunde lag, ausdrücklich herausgestellt: „Bei der Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge hat ebenso wie bei der Rückforderung unter Privaten der Vermögenserwerb im Verhältnis zum Leistenden ohne einen die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grund stattgefunden. Deshalb ist die bestehende Vermögensverschiebung rückgängig zu machen. Die Interessenlage ist im Falle der Rückforderung einer Gehalts- oder Versorgungszahlung dieselbe wie im zivilen Bereicherungsrecht.“ Gerade weil das Bundesverfassungsgericht Versorgungs- und Gehaltszahlungen – also Besoldungszahlungen insgesamt – gleichsetzt und auf beide Bereiche die Grundsätze und Prinzipien des Bereicherungsrechts wegen derselben Interessenlage anwendet, ist auch die im Rahmen der Durchführung eines Bereicherungsausgleichs maßgeblich entwickelte und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigte Saldotheorie bei der Rückforderung von Besoldungsleistungen – hier: Anwärterbezügen – zur Anwendung zu bringen. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit, die Saldotheorie nicht zur Anwendung kommen zu lassen, indem er hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs nicht auf die §§ 812 ff. BGB verweist. Dies hat der Gesetzgeber beispielsweise in § 60 Abs. 3 HBesG getan, der einen eigenständigen – von den bereicherungsrechtlichen Wertungen freien – Rückforderungsanspruch enthält. Insoweit ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber, soweit er „gesetzlich“ nichts anderes bestimmt hat (§ 12 Abs. 2 Satz 1 a.E. HBesG), die §§ 812 ff. BGB in ihrer durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigten Dogmatik auch durch die Verwaltungsgerichte zur Anwendung gebracht wissen will. c) Hinsichtlich des hier vorliegenden konkreten Falls des Klägers ist auszuführen, dass die auf besoldungsrechtliche Rückforderungsansprüche innerhalb des Beamtenrechts anzuwendende Saldotheorie im Ergebnis bewirkt, dass die Beklagtenseite nichts vom Kläger zurückfordern kann. Denn dem Kläger steht ein korrespondierender Bereicherungsanspruch gegen die Beklagtenseite auf Wertersatz für seine an die Beklagtenseite geleisteten Dienste dem Grunde nach zu (aa). Dieser ist im konkreten Fall des Klägers auch nicht ausgeschlossen (bb) und ist mit dem – unterstellten – Anspruch der Beklagtenseite zu saldieren, was dazu führt, dass die Beklagtenseite nichts herausverlangen kann (cc). (aa) Der Kläger hat seinerseits einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz für seine an den Dienstherrn geleisteten Dienste (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB), der mit einem – unterstellt angenommenen – Anspruch der Beklagtenseite auf Rückforderung der gewährten Besoldungsbestandteile korrespondiert. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der bereicherungsrechtlichen Literatur anerkannt, dass geleistete Dienste als solche bereicherungsrechtlich erlangbare Gegenstände sein können, die sich wertmäßig in Form der Ersparnis eigener Aufwendungen manifestieren (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06; BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05; ferner s. Wellenhofer, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2022, § 1297 Rn. 112; Grüneberg, a.a.O. § 812 Rn. 11 f.; § 818 Rn. 28). Hier erbrachte der Kläger Dienste an seinen vormaligen Dienstherrn in Gestalt seiner Tätigkeiten, die in den klägerischen Schriftsätzen unbestritten beschrieben wurden. Dies geschah vorliegend durch Leistung und – die irrige Ansicht der Beklagtenseite unterstellt – auch auflagenwidrig und damit in Verfehlung des angedachten Zwecks. (bb) Dieser Bereicherungsanspruch ist im konkreten Fall des Klägers auch nicht nach § 815 BGB ausgeschlossen. Denn er hat die Zweckerreichung nicht seinerseits wider Treu und Glauben vereitelt. Anknüpfungspunkt ist nämlich nicht das zur Entlassung des Klägers führende Verhalten, sondern die Tatsache, dass die Beklagtenseite ihrerseits die Entlassung vor Ausbildungsabschluss verfügt hat und der Kläger infolgedessen entgegen der Soll-Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG keine Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung hatte. Damit hat es die Beklagtenseite dem Kläger durch eine eigenständige und eine im konkreten Einzelfall unter Wertungsgesichtspunkten das Verhalten des Klägers überlagernde Entscheidung verunmöglicht, überhaupt in die Lage zu kommen, nach einem Abschluss in den öffentlichen Dienst eintreten zu können. (cc) Sind damit ein – unterstellter – Anspruch der Beklagtenseite gegen den Kläger und ein damit korrespondierender Gegenanspruch des Klägers gegen die Beklagtenseite auf Wertersatz für seine geleisteten Dienste an die Beklagte miteinander zu saldieren, so ergibt dies auf Seiten der Beklagten keinen für sie günstigen Saldo. Denn dem – unterstellten – Anspruch der Beklagtenseite in Höhe von 25.778,17 Euro steht ein Gegenanspruch des Klägers gegenüber, der in seiner Höhe nicht niedriger liegt. Die Höhe dieses Wertersatzanspruchs des Klägers entspricht nämlich dem Betrag, den der Dienstherr einem anderen Anwärter zu zahlen hätte, der die Dienste, die der Kläger an ihn geleistet hat, an dessen Stelle hätte verrichten müssen, weil sich der Dienstherr die Einstellung eines anderen, diese Dienste verrichtenden Anwärters erspart hat (vgl. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 89, 189, 304). (i) Die Bemessung der Höhe des Wertes solcher Dienste vollzieht sich auf der Grundlage von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Höhe einer Forderung, wobei es dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen ein Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist. Die Vorschrift reduziert insoweit das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Entstehung und Höhe eines Schadens in der Regel von hypothetischen Entwicklungen abhängen, die ohnehin nur eingeschränkt dem Beweis zugänglich sind und die vollständige Aufklärung über die Höhe einer Forderung mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann (s. Bacher, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 47. Edition, Stand: 01.12.2022, § 287 Rn. 1 ff.). (ii) Hiervon ausgehend orientiert sich das Gericht hinsichtlich der Bemessung des Wertes für die vom Kläger geleisteten Dienste an den Wertbeträgen, die in den entsprechenden Besoldungstabellen des beklagten Landes ausgewiesen sind, wobei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verfassungswidrigkeit der hessischen Besoldung (hierzu s. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 A 863/18, ferner s. Beschluss vom 27.01.2022 – 1 A 2704/20) spürbar Rechnung zu tragen ist. Gerade weil die Besoldung als verfassungswidrig einzuschätzen ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass – solange keine verfassungsgemäße Besoldung hergestellt ist – der Wert der Dienste eines Beamten höher liegt als die ihm gewährte Besoldung. Bezogen auf den vorliegenden konkreten Fall der Rückforderung von Anwärterbezügen bedeutet dies, dass die Beklagtenseite nicht überschießend bereichert sein kann. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass hinsichtlich der Besoldung von Anwärtern und Referendaren keine verfassungsrechtlich gebotene Alimentationspflicht besteht, weil sich ein Widerrufsbeamter nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen kann; ihn kann insoweit auch vornherein keine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung einer amtsangemessenen Alimentation treffen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 – 2 BvR 704/70). Die Anwärterbezüge unterscheiden sich in ihrer Höhe aber im Hinblick auf das Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt (vgl. Anlage VI zum Hessischen Besoldungsgesetz). Durch diese Orientierung an einer späteren Berufsbeamtenalimentation ist es im Rahmen der vom Gericht nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Saldierung gerechtfertigt, von einem Wert der Dienste des Klägers auszugehen, der jedenfalls der Höhe nach nicht niedriger als die ihm gewährten Anwärterbezüge anzusiedeln ist. Ein Saldo zugunsten der Beklagtenseite kann sich insoweit unter keinen Umständen ergeben. 3. Dessen ungeachtet erweist sich auch die von der Beklagtenseite im konkreten Einzelfall des Klägers vorgenommene Billigkeitsentscheidung als fehlerhaft. a) Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG bezweckt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für eine Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und ergänzt das auf dem gleichen Grundsatz basierende Recht der ungerechtfertigten Bereicherung. Zu würdigen ist allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, sondern das konkrete Rückforderungsbegehren, vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, juris; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, BVerwGE 95, 94 f.; Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 - juris). b) Dies zugrunde gelegt ist zunächst herauszustellen, dass sich die im Bescheid vom 12.11.2019 getroffene Billigkeitsentscheidung im Wesentlichen in der Gewährung einer Ratenzahlung erschöpft. Die Beklagtenseite gewährt dem Kläger unter Beachtung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Ratenzahlung von monatlich 50,00 Euro, was zu einer Laufzeit von 42 Jahren und elf Monaten sowie einer daran anschließenden Abschlussrate von 28,17 Euro führt. Die Angemessenheit der Ratenzahlungsverpflichtung werde jährlich überprüft und unter Umständen angepasst. Unterbleibe eine Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der Klärung dieser Fragen oder eine vereinbarte Ratenzahlung, werde die Gesamtforderung zum nächsten Monatsersten fällig gestellt und die Beitreibung der (Gesamt-)Forderung im Vollstreckungsverfahren geprüft. Soweit der Kläger die Monatsraten in Höhe von 50,00 Euro nicht aufbringen könne, werde ihm ein Antrag auf abweichende Ratenzahlung anheimgestellt. aa) Diese Modalitäten lassen die von der Beklagtenseite getroffene Billigkeitsentscheidung insoweit nicht als fehlerhaft erscheinen, als das folgende Vorbringen des Klägers betroffen ist: (1) Soweit der Kläger ausführt, dass die Ratenzahlung zu einer Belastung für die Dauer von beinahe 43 Jahren, erwächst dies aus der zu seinen Gunsten sehr niedrig angesetzten Monatsrate und erweist sich nicht als fehlerhaft. (2) Soweit der Kläger ausführt, dass er inzwischen verheiratet und Vater einer einjährigen Tochter sei, trägt dem die jährlich vorgesehene Angemessenheitsüberprüfung ausführlich Rechnung. Auf die Mitwirkung des Klägers hin kann die Beklagtenseite die den Kläger treffenden familienrechtlichen Unterhaltspflichten aus §§ 1360 ff., 1601 ff. BGB angemessen berücksichtigen und auf sich möglicherweise wechselnde familiäre Bedürfnisse des Klägers eingehen. (3) Soweit der Kläger ausführt, dass zwischen Rückforderung und Widerspruchsbescheid ein Zeitraum von beinahe drei Jahren liege, lässt dies die getroffene Billigkeitsentscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als fehlerhaft erscheinen – dies nicht zuletzt deshalb, weil es der Kläger war, der durch seine zunächst erhobene Klage gegen seine Entlassungsverfügung die Dauer für die Bearbeitung des Widerspruchs selbst in die Länge gezogen hat. (4) Soweit der Kläger meint, er dürfe als Beamtenanwärter nicht schlechter stehen als ein Studierender und er der Ansicht ist, dass die Rückforderung um den BAföG-Satz zu reduzieren sei, vermag auch dies die getroffene Billigkeitsentscheidung nicht als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass entsprechende Leistungen gemäß § 1 BAföG nur nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beansprucht werden können, insbesondere wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Davon unterscheiden sich Anwärterbezüge erheblich. Anwärterbezüge sind gerade keine Ausbildungsförderung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, weil sie nicht erst auf Antrag (§ 46 BAföG) gezahlt und nicht individuell für jeden Antragsteller berechnet werden (§§ 21 ff. BAföG). bb) Gleichwohl ist die Billigkeitsentscheidung im konkreten Einzelfall des Klägers aus folgenden Gründen fehlerhaft: (1) Zunächst erweist sich die Billigkeitsentscheidung als fehlerhaft, weil dem Kläger nicht die Bezüge belassen wurden, die ihm insoweit zugeflossen sind, als er zugunsten der Beklagtenseite Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat; insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Saldotheorie – auch hilfsweise im Rahmen der Billigkeitsentscheidung – entsprechend. Dass dieser Gesichtspunkt tatsächlich erbrachter Dienstleistungen rechtlich relevant ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem ein Fachhochschullehrer über seine Gesundheit arglistig getäuscht hat und sodann dessen Lebenszeiternennung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 12 Abs. 1 Nr. Alt. 2 BeamtStG zurückgenommen wurde, herausgestellt, dass selbst im Fall arglistiger Täuschung die gewährten Bezüge dem vermeintlichen Beamten richtigerweise zu belassen sind, da so berücksichtigt wird, dass der vermeintliche Beamte ebenso wie der wirksam ernannte Beamte seine Arbeitskraft dem Dienstherrn tatsächlich zur Verfügung gestellt und ebenso Leistungen erbracht hat. Es sei im Beamtenrecht normativ angelegt, das aufrechtzuerhalten, was in der Zeit der Dienstverrichtung des vermeintlichen Beamten im Verhältnis nach außen und im Innenverhältnis zum Dienstherrn tatsächlich geschehen sei (s. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 – 2 C 11/99; ferner s. Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 28. Edition, Stand: 01.11.2021, § 15 Rn. 13.1: „Als Ergebnis der Ermessensausübung wird deshalb in den meisten Fällen die grundsätzlich volle Belassung der gezahlten, dem vermeintlichen Beamtenverhältnis entsprechenden Bezüge nahe liegen.“). Hiervon ausgehend ist die Lage bei einem Widerrufsbeamten, der wirksam ernannt, aber vorzeitig entlassen wurde, nicht anders zu bewerten, da auch in diesem Fall Leistungen an den Dienstherrn tatsächlich erbracht wurden; die im vorliegenden Fall bloß enttäuschte Erwartung des Dienstherrn in eine dauerhafte Tätigkeit des Klägers wiegt insoweit nicht schwerer als die arglistige Ertäuschung einer Lebenszeitverbeamtung im vorgenannten vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall. Die rechtliche Relevanz der tatsächlichen Leistungen des Klägers im Rahmen seiner gesamten Beschäftigung ergibt sich zudem aus dem Rentenversicherungsrecht. Denn in § 8 Abs. 1 Satz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird ausdrücklich auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt, dass diese, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) nicht vorliegen, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden und sich die Nachversicherung auf den gesamten Zeitraum erstreckt, in dem die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) bestanden hat. Wenn also ein Widerrufsbeamter für die Dauer seiner versicherungsfreien Beschäftigung nachversichert wird und die Beiträge gänzlich vom Dienstherrn nach § 181 Abs. 1 SGB VI getragen werden und damit die tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers rentenrechtlich wirksam sind, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte ihm diese nicht belassen und insoweit von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen hat. (2) Fehlerhaft ist die Billigkeitsentscheidung auch deshalb, weil die Beklagtenseite dem Umstand keine ausreichende Beachtung beigemessen hat, dass der Dienstherr selbst die Voraussetzung für die Dienstbeendigung geschaffen hat, indem er dem Kläger entgegen der Soll-Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG nicht die Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes gab. Sowohl der Bescheid vom 12.11.2019 als auch der Widerspruchsbescheid vom 22.08.2022 setzen sich nicht in der gebotenen Weise mit diesem Gesichtspunkt auseinander, obwohl dieser aus den Verwaltungsvorgängen bereits ersichtlich ist und vom Kläger auch aufgezeigt wurde. (i) Es hätte sich der Beklagtenseite bei der von ihr zutreffenden Billigkeitsentscheidung aufdrängen müssen, dass dann, wenn für den Dienstherrn der abgeschlossene polizeiliche Vorbereitungsdienst „(nur) zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst“ führt und eine „Beschäftigung in anderen Berufszweigen – sei es in öffentlichen oder privaten – […] keinen erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung voraus[setzt]“, ein nicht abgeschlossener polizeilicher Vorbereitungsdienst gänzlich ohne Nutzen für den Kläger sein wird und dieser in seinem weiteren zivilberuflichen Werdegang größte Nachteile zu gewärtigen haben wird. Wäre dem Kläger jedoch die Gelegenheit zur Prüfung und zum Abschluss eines Ausbildungsabschnitts in Erfüllung der grundsätzlichen Maßgabe des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG gegeben worden, so hätte er für sein weiteres Fortkommen einen abgeschlossenen Bildungsabschnitt vorweisen können. Auch wenn ihm ein solcher Abschluss in – öffentlichen oder privaten – fachlich angrenzenden Tätigkeitsbereichen nach Ansicht des entlassenden Dienstherrn nicht unmittelbar etwas gebracht haben würde, hätte die Beendigung des Vorbereitungsdienstes durch eine abschließende Prüfung als solche aber möglicherweise eine Verbesserung seiner beruflichen Chancen bewirken können (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 04.06.2014 – VG 2 L 280/14 mit Verweis auf BT-Drucksache 16/4027, S. 28: „Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es aber, dass im Regelfall die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben ist.“). (ii) Weiter ist hervorzuheben, dass es gerade der entlassende Dienstherr war, der es seinerseits in der Hand gehabt hat, eben diese Möglichkeit einer nicht verschlechterten, weiteren beruflichen Stellung des Klägers in seinem späteren Arbeitsleben nicht zu vernichten. Stattdessen hielt er es ausweislich seiner bestandskräftigen Entlassungsverfügung für unzumutbar, dem Kläger eine Gelegenheit zur Prüfung zu geben. Diese eigenständige Entscheidung des entlassenden Dienstherrn, die er zu treffen indes nicht zwingend verpflichtet war, wirkt sich auf die von der Beklagtenseite zu treffende Billigkeitsentscheidung aus. Die Beklagtenseite hätte diesem die Nachteile für den Kläger vertiefenden Gesichtspunkt – dass er überhaupt keinen abgeschlossenen Bildungsabschnitt erlangt hat – ein angemessen spürbares Gewicht beimessen müssen. Hierzu wäre die Beklagtenseite zum einen verpflichtet gewesen, weil ihr im konkreten Fall des Klägers aus der in ihren Verwaltungsvorgängen befindlichen Entlassungsverfügung vom 13.05.2019 spätestens im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bekannt sein musste, dass dem Kläger entgegen der Soll-Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG nicht die Gelegenheit gegeben wurde, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (Bl. 15 f. der Verwaltungsakte). Die Bevollmächtigte des Klägers hat zum anderen im Schreiben vom 15.08.2019 darauf hingewiesen, dass der Kläger mangels Beendigung der Polizeiausbildung keinerlei abgeschlossene Ausbildung habe, nicht mit einer zeitnahen Erzielung von Einkünften zu rechnen sei und sich vielmehr eine weitere Ausbildung anschließen könnte, die einige Jahre dauern werde (Bl. 23 der Verwaltungsakte). (3) Unabhängig vom Vorstehenden erweist sich die Billigkeitsentscheidung auch deshalb als fehlerhaft, weil die Beklagtenseite unberücksichtigt gelassen hat, dass dem Kläger aus der polizeilichen Anwärterausbildung, selbst wenn sie abgeschlossen worden wäre, kein nennenswerter zivilberuflicher Nutzen entstanden wäre. (i) Dass der Gesichtspunkt eines einem ausgeschiedenen Anwärters fehlenden zivilberuflichen Nutzens seiner Ausbildung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG relevant ist, ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 07.11.2022 – 6 ZB 22.364; zuvor VG München, Urteil vom 07.12.2021 – M 21b K 18.5071). Zugrunde lag dieser Rechtsprechung der Fall eines Soldaten, der außerhalb des Dienstes Cannabis konsumierte und sodann fristlos entlassen wurde und von dem die anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten zurückgefordert wurden. (aaa) Die wesentliche Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geht dahin, dass die dortige Beklagte in ihrer Härtefallregelung nicht berücksichtigte, dass dem dortigen Kläger, der aufgrund eines einmaligen außerdienstlichen Verstoßes gegen seine Dienstpflichten entlassen wurde, aus den von ihm absolvierten Fachausbildungen kein nennenswerter zivilberuflicher Nutzen entstanden ist. Es wurde als rechtlich zutreffend und geklärt herausgestellt, dass eine uneingeschränkte Heranziehung zur Kostenerstattung als besondere Härte anzusehen ist, wenn der von dem Soldaten durch die militärische Ausbildung erlangte Vorteil für das spätere zivile Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 – IV C 135.74 – juris Rn. 50). Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, einen fehlenden zivilberuflichen Nutzen für den Kläger als atypischen – weil den mit der Erstattungspflicht bezweckten Vorteilsausgleich ausschließenden – Umstand zu werten, der eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründe. Im Einzelnen führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: „Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung unter anderen erstatten, wenn er nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden ist (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG). Die Erstattungspflicht hat primär Sanktionscharakter: Durch sie soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Weiter soll die Erstattungspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers einen wirtschaftlichen Vorteilsausgleich herbeiführen: Wenn das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten vorzeitig beendet wird, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Es soll verhindert werden, dass der Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 20 und 36 m.w.N.). Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37.18 - juris Rn. 13; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36; B.v. 22.9.2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29 jeweils m.w.N.). Der Dienstherr ist dementsprechend bei Vorliegen einer besonderen Härte zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten verpflichtet (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 6). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“, der durch Verwaltungsvorschriften des Dienstherrn nur umschrieben, nicht aber inhaltlich verändert werden darf, erstreckt sich insbesondere auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2020 - 2 C 37.18 - juris Rn. 13). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (BVerwG, U.v. 7.4.2022 - 2 C 8.20 - juris Rn. 14.; U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 36 m.w.N.). Sie hat dabei ihren inneren Grund in dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So kann die uneingeschränkte Heranziehung zur Kostenerstattung als besondere Härte anzusehen sein, wenn der von dem Soldaten durch die militärische Ausbildung erlangte Vorteil für das spätere zivile Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - juris Rn. 50).“ (bbb) Weiter hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof herausgestellt, dass die Härtevorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in sämtlichen Fällen des Satzes 1 uneingeschränkt Anwendung findet, und zwar selbst dann, wenn der frühere Soldat auf Zeit seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG): „Bei Anwendung der Härteregelung mögen zwar wegen des Sanktionscharakters der Erstattungspflicht die Verursachungsbeiträge für die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses zu berücksichtigen sein. Diesen Normzweck hat das Verwaltungsgericht jedoch ausreichend gewichtet, im Fall des Klägers aber zu Recht nicht als ausschlaggebend erachtet. Der Kläger war nach § 55 Abs. 5 SG wegen einer -einmaligen - schuldhaften Dienstpflichtverletzung entlassen worden, weil er außerhalb des Dienstes Cannabis konsumiert hat und bei seinem Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährdet würde. Er hat demnach zwar schuldhaft einen Verursachungsbeitrag für seine unfreiwillige Entlassung geleistet. Mit eigenständigem Gewicht hinzugetreten ist aber die im behördlichen Ermessen stehende Personalentscheidung des Dienstherrn, den Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG zu entlassen. In einer solchen Fallgestaltung kommt dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht nur geringere Bedeutung zu als bei einem vorsätzlichen Herbeiführen der Entlassung. Er muss -ausnahmsweise - hinter dem weiteren Gesetzeszweck des verhältnismäßigen Vorteilsausgleichs zurücktreten, weil die in Rede stehenden Fachausbildungen „Kraftfahrgrundausbildung Leopard 2“ und „Bergrettung Teil Sommer“ nur rein militärischen Nutzen haben. Dem Kläger ist von diesen Lehrgängen nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr kein nennenswerter Vorteil für das weitere Berufsleben verblieben, auf dessen Ausgleich die Erstattungspflicht typischerweise abzielt.“ (ii) Diese Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Soldatenrecht sind im Hinblick auf die sie im Wesentlichen tragende und nicht ausschließlich soldatenrechtsspezifische Wertung – Vorteilsausgleich – auch im Rahmen der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung entsprechend von Bedeutung. (aaa) Ebenso wie bei einem Soldaten kann auch bei einem Polizisten kein spürbarer zivilberuflicher Nutzen der bisherigen Ausbildung für den weiteren zivilen Berufsweg gegeben sein. Sämtliche von der Beklagtenseite gemachten Ausführungen stehen dem nicht entgegen. Soweit die Beklagte ausführt, dass der Gesichtspunkt eines fehlenden zivilberuflichen Nutzens im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht in der Auflagenvereinbarung vorgesehen und auch nicht den Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz zu entnehmen sei, steht dies der Relevanz dieses Gesichtspunkts im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht entgegen. Die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG ist als eine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erwachsene Generalklausel – auch in Ansehung ihrer in der Rechtsprechung anerkannten Funktionsweise – offen für die Einbeziehung auch des Gesichtspunktes eines fehlenden zivilberuflichen Nutzens (zu den Funktionen von Generalklauseln s. Auer, Materialisierung, Flexibilisierung, Richterfreiheit – Generalklauseln im Spiegel der Antinomien des Privatrechtsdenkens, Tübingen 2005, passim.). Soweit die Beklagte ausführt, dass die Folgen einer Entlassung vor Ausbildungsabschluss gesetzessystematisch nicht auf Billigkeitsebene anzusiedeln seien, weil dies den Auflageninhalt konterkarierte und dann in jedem Fall einer Entlassung vor Studienende die Rückzahlungspflicht gemindert werden müsse und dies eine widersprüchliche Konsequenz sei, so verkennt die Beklagtenseite die Bedeutung der gesetzlichen Soll-Bestimmung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Danach „soll“ der Dienstherr die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung geben; normiert wird insoweit eine Pflicht zur Ermöglichung eines Abschlusses. Wenn ein Dienstherr dieser Pflicht nicht nachkommt und einen Anwärter durch eine eigenständige Entscheidung entlässt, so liegt gerade in diesem Abweichen von der gesetzlichen Soll-Vorgabe ein Gesichtspunkt, der auf Ebene der Billigkeitsentscheidung in Ansatz zu bringen ist. Die Beklagte verkennt auch, dass es der inhaltliche Zweck der von ihr so bezeichneten „Bleibeverpflichtung“ ist, einen Anwärter nach seiner Ausbildung für eine bestimmte Zeit gebrauchen zu können und so in den Genuss der vorherigen Investition in diesen Anwärter zu kommen; die dem Anwärter gewährten Bezüge sollen sich für den Dienstherrn nicht als nutzlos erweisen. Dem Inhalt nach geht es insoweit weniger darum sicherzustellen, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr bereit sind, als Beamte im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Einen solchen Nutzen kann ein Dienstherr von einem Beamten aber überhaupt erst dann haben, wenn er ihn seine Ausbildung beenden lässt. Erst dann ist eine „stabile Zwischenlage“ erreicht, die den Anwärter zum Berufsbeamten hat „reifen“ lassen, um im öffentlichen Dienst tätig werden und dem Dienstherrn seine Investition in Form einer längeren Diensttätigkeit zurück geben zu können. Bis zum Abschluss der Ausbildung hat daher der Dienstherr das Risiko frustrierter Aufwendung zu tragen, wohingegen der zum Berufsbeamten graduierte Anwärter nach Abschluss seiner Ausbildung die in ihn getätigte Investition nicht durch ein von ihm zu vertretendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst seinerseits vereiteln darf. Es ist daher keinesfalls widersprüchlich, wenn in jedem Fall einer Entlassung vor Studienende eine Rückzahlungspflicht zu mindern wäre. Soweit die Beklagte ausführt, dass der hiesige Fall nicht mit dem vorgenannten bayerischen Fall vergleichbar sei, dringt sie damit nicht durch. Denn es geht hier wie dort um die hinter einem besoldungsrechtlichen Rückforderungsverlangen stehende gleiche Wertungs- und Interessenlage. Darin, dass hier ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, im vorgenannten Fall aber ein Verhältnis als Soldat auf Zeit gegeben ist, kann insoweit kein wesentlicher Unterschied gesehen werden. Vielmehr liegt der wesentliche materielle Wertungsgleichklang zwischen beiden Fällen darin, dass es um eine vermögensrechtliche Rückabwicklung geht. Das Bereicherungsrecht hat seit jeher die Funktion, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen abzuschöpfen (hierzu s. Wendehorst, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 65. Edition, Stand: 01.02.2023, § 812 Rn. 4) und deckt sich gerade insoweit mit der Vorteilsausgleichsfunktion der §§ 55, 56 SG. (bbb) Dass für den Kläger im hier vorliegenden konkreten Fall kein spürbarer zivilberuflicher Nutzen der bisherigen Ausbildung für den weiteren zivilen Berufsweg zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gegeben ist (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO), ergibt sich zunächst aus den Ausführungen in der Entlassungsverfügung vom 13.05.2019, die sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagtenseite befindet und ihr im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bekannt sein musste: „Denn der konkrete Vorbereitungsdienst führt nach bestandener Prüfung (nur) zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst. Eine Beschäftigung in anderen Berufszweigen – sei es in öffentlichen oder privaten – setzt keinen erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung voraus.“ (Bl. 16 der Verwaltungsakte). Auf Basis dieser Einschätzung ist der entlassende Dienstherr auch zu der Einschätzung gelangt, die Entlassung für sofort vollziehbar erklären zu können: „Die Fortführung des Studiums und der Verbleib im Dienst haben für Sie mithin keinen Nutzen mehr, was zu einem Überwiegen des Vollziehungsinteresses führt.“ (Bl. 16 der Verwaltungsakte). In Ansehung dieser eingehenden Erläuterung des entlassenden Dienstherrn über das Fehlen eines zivilberuflichen Nutzens des polizeilichen Anwärterdienstes im konkreten Fall des Klägers wertet das Gericht die Einlassung der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 01.12.2022, dass „vor allem der Kläger vom Dienstherrn/Land Hessen durch die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse profitiert [habe]“, als unsubstantiierte schutzbehauptende Reaktion auf das Vorbringen des Klägers, dass er der Beklagtenseite Dienste erbracht habe. Dieses Vorbringen der Beklagtenseite ist zu pauschal, als dass ihm konkrete Anhaltspunkte hätten entnommen werden können, die die Annahme eines nennenswerten zivilberuflichen Nutzens rechtfertigen würden. Auch aus den weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 03.02.2023 ergibt sich nichts anderes. Dort wird neuerlich dargelegt, dass der Kläger – anders als im vorgenannten Fall – nicht an spezifischen Waffensystemen ausgebildet worden sei, sondern dem Kläger ein „breit gefächertes Studium mit vielseitigen Inhalten beispielsweise auch juristischer Art (z.B. Ordnungsrecht, Strafrecht)“ angediehen worden sei, welches für weitere Ausbildungen und Berufe nützlich sein könne. Die in der Entlassungsverfügung vom 13.05.2019 getätigte Aussage, dass eine Beschäftigung in anderen Berufszweigen keinen erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung voraussetze, treffe keine Aussage über einen ideellen oder finanziellen Nutzen der erworbenen Kenntnisse von Polizeikommissar-Anwärtern in anderen Berufszweigen. Diesen Ausführungen stehen die unwiderlegten Darlegungen der Klägerseite gegenüber, die dahingehen, dass der Kläger im Schwerpunkt allein auf die Fachspezifik des Polizeibeamten hin ausgebildet worden sei. So habe der Kläger, was von der Beklagtenseite nicht mehr bestritten wurde, keine Zwischenzeugnisse erhalten, die es ihm ermöglichen würden, in anderen Studiengängen – wie etwa in der Rechts- und Sozialwissenschaft – gewisse Module oder Zwischenprüfungen anerkannt zu bekommen, da alle Ausbildungsmodule nur für den Polizeidienst verwertbar seien. Auch weitere Module seien, was die Beklagtenseite ebenfalls nicht mehr bestritten hat, für den Kläger außerhalb der Polizei nicht nutzbar, wobei wegen der weiteren Einzelheiten hierzu auf den Schriftsatz vom 23.02.2023 nebst Anlagen Bezug genommen wird. Auch legt die Klägerseite, was von der Beklagtenseite ebenfalls nicht weiter bestritten wurde, ausführlich dar, dass ein Großteil der Ausbildung mit Praktika versehen sei, die allein der Anwendung der erworbenen polizeilichen Kenntnisse dienten und auch die Ausbildung an der Waffe für den Kläger nicht verwertbar sei, weil die Schießprüfungen im Zivilbereich nicht genutzt werden dürften. Für das Gericht ist – auch in Ansehung des gesamten Gegenvorbringens der Beklagtenseite – nicht ersichtlich geworden, welcher zivilberufliche Nutzen dem Kläger – selbst bei abgeschlossener Ausbildung – jenseits des Polizeidienstes hätte verbleiben können; das bloß beiläufige Erwerben auch juristischer Kenntnisse ist für sich genommen jedenfalls kein nennenswerter beruflicher Nutzen. (4) Des Weiteren erweist sich die Billigkeitsentscheidung als fehlerhaft, weil die Beklagtenseite auch nicht in Rechnung gestellt hat, dass der dem Kläger verbleibende monatliche Belassungsbetrag – dessen Höhe beläuft sich nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf 383,47 Euro – verglichen mit dem Belassungsbetrag für Anwärter im Bundesdienst (dort: 650,00 Euro, s. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2017 – GMBl S. 430, zuletzt geändert durch Nr. 87.2 AVwV zum BundesbesoldungsG vom 19.11.2020 – GMBl S. 983 – Tz. 59.5.2 des BBesGVwV) signifikant divergiert. (i) Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass in der Drucksache des Hessischen Landtages vom 28. November 2012 zu § 68 HBesG ausgeführt wird (s. Drs. 18/6558, S. 267), dass bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz die Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (mittelbar) Anwendung findet und bis zum Neuerlass einer Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz die Verwaltungsvorschrift des Bundes herangezogen werden kann, weil die Regelung des § 59 Abs. 5 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBI. S. 218, 256, 508) inhaltsgleich in § 58 Abs. 3 HBesG übernommen worden ist (vgl. VG Kassel, Urteil vom 08.03.2021 – 1 K 824/20.KS). (ii) Das erkennende Gericht hat aber erhebliche Zweifel daran, dass es im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung immer noch „billig“ gewesen sein soll, aus Gleichbehandlungsgründen fortwährend einen Belassungsbetrag heranzuziehen, der vor über einem Jahrzehnt angemessen gewesen sein mag. Herauszustellen ist, dass es das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nämlich auch verlangt, dass über die Zeit gesehen realitätsgerechte Anpassungen an eingetretene Änderungen erfolgen (grundlegend hierzu BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). Zu verweisen ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Benachteiligung von rückzahlungspflichtigen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die wegen Nichterfüllung einer Auflage zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, gerade dadurch vermieden werden soll, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, die den Belassungsbetrag in einer „jeweils“ geltenden Fassung überschreitet (s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9.00). (iii) Dem Vorbezeichneten entspricht die derzeitige Verwaltungspraxis offensichtlich nicht, weil sie einen einer Anpassung verschlossenen Belassungsbetrag – ungeachtet steigender Inflationswerte und Lebenshaltungskosten – fortwährend perpetuiert. Letztlich bedarf es hierzu jedoch keiner Entscheidung, da die vorstehenden Ausführungen bei einer fehlerfreien Billigkeitsentscheidung so spürbar zur Anwendung hätten kommen müssen, dass der danach – unterstellt – rückforderbare Betrag im Wesentlichen so hätte gekürzt werden müssen, als wäre von einem Belassungsbetrag in monatlicher Höhe von 650,00 Euro auszugehen. Das Gericht stellt insoweit heraus, dass dieser Aspekt – entgegen der Ausführungen im Schriftsatz vom 03.02.2023 – keine unzulässige Rechtsprechung „contra legem“ ist. Ausdrücklich hat nämlich das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es die Aufgabe der Rechtsprechung erfordern kann, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren und mit rationaler Argumentation einsichtig zu machen, dass ein Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem zu lösen, nicht erfüllt (hierzu s. grundlegend BVerfGE 34, 269, 287). Hiervon ausgehend ist mit der Herausstellung eines deutlichen Zeitablaufs, der spürbar gestiegenen Inflationsrate, der massiv erhöhten Lebenshaltungskosten verbunden mit einer seit Jahrzehnten nicht gekannten privaten Vermögensverlustwahrscheinlichkeit im Hinblick auf die normativen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend plausibilisiert, warum im konkreten Fall des Klägers bei der Billigkeitsentscheidung ein höherer Belassungsbetrag im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls zu erwägen gewesen wäre. II. Hinsichtlich des Antrags zu 2.) ist die Klage, die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft ist, unzulässig und bleibt insoweit ohne Erfolg. Die im Klageantrag zu 2.) erhobene Feststellungsklage wahrt nicht den in § 43 Abs. 2 VwGO ausdrücklich normierten Grundsatz der Subsidiarität. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt es hier. Der Kläger verfolgt bereits mit der im Antrag zu 1.) erhobenen Anfechtungsklage – einer Gestaltungsklage – seine Rechte. Daneben verbleibt für die inhaltlich gleichgerichtete Feststellungsklage kein eigenständiger Raum. Insoweit fehlt dem Kläger zugleich ein berechtigtes eigenständiges Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Soweit das Gericht weiteres Vorbringen der Beteiligten nicht mehr ausdrücklich gewürdigt hat, hat es dieses geprüft, aber in der Sache nicht für durchgreifend erachtet und insoweit von der Darstellung einer weiteren Begründung abgesehen. B. Weil der Kläger in der Sache ganz überwiegend obsiegt und nur zu einem sehr geringen Teil unterliegt, werden der Beklagtenseite die Kosten ganz auferlegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 25.778,17 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Höhe der zurückgeforderten Anwärterbezüge. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Kläger wurde als Polizeikommissar-Anwärter bei der Hessischen Polizeiakademie mit Wirkung vom 05.09.2016 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Landes Hessen berufen. Anlässlich seiner Einstellung unterzeichnete der Kläger die Belehrung für Studierende der Hessischen Polizei; diese enthält unter dem neunten Punkt eine Auflage zur Gewährung der Anwärterbezüge gemäß §§ 58-63 HBesG. Diese Auflage hat folgenden Wortlaut: „Auflagen: Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 29 Abs. 1BBesG).“ (Seite 18 der Belehrungsmappe). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (Bl. 3 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 13.05.2019, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden war, wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, wobei wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen in diesem Bescheid Bezug genommen wird (Bl. 11 ff. der Verwaltungsakte). Der Kläger ging gegen seine Entlassung zunächst vor, nahm seine dagegen erhobene Klage jedoch unter dem 09.12.2021 zurück. Mit Schreiben vom 31.07.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die gezahlten Anwärterbezüge von ihm zurückzufordern. Mit Schreiben vom 15.08.2019 trug die Bevollmächtigte des Klägers vor, dass noch offen sei, ob sich die vorgeworfenen Verhaltensweisen bestätigen würden. Es wurde weiter eingewendet, dass sich die Rückforderungsvorschrift auf Anwärter beziehe, die ihre Ausbildung nicht beendeten, obwohl sie es könnten. Aufgrund der Entlassungsverfügung sei dem Kläger derzeit die Möglichkeit genommen, die Ausbildung vollständig zu beenden und in das Beamtenverhältnis auf Probe einzutreten. Auch stelle die Rückforderung für den Kläger eine unzumutbare Härte dar. Der Kläger wohne noch im Haushalt der Eltern und beteilige sich hier monatlich mit 350,00 Euro an den Kosten der Verpflegung und Unterkunft. Im Zeitraum der Ausbildung seien keine Ersparnisse gebildet worden. Da der Kläger die Polizeiausbildung nicht beendet habe, habe er auch keinerlei abgeschlossene Ausbildung. Mit einer zeitnahen Erzielung von Einkünften sei nicht zu rechnen. Vielmehr könne sich eine weitere Ausbildung anschließen, die einige Jahre dauern werde. Sollte eine Rückforderung erfolgen, sei der Kläger auf lange Sicht hoch verschuldet. Es werde ihm über Jahre hinweg nicht möglich sein, diese Schulden zurückzuzahlen. Die Existenzgrundlage für ihn als jungen Menschen sei damit entzogen. Ferner sei die Besoldung vollständig durch den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht worden, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf das Schreiben vom 15.08.2019 Bezug genommen wird (Bl. 21 ff. der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 12.11.2019 forderte der Beklagte vom Kläger Anwärterbezüge für die Zeit vom 05.09.2016 bis zum 16.05.2019 in Höhe von brutto 25.778,17 Euro zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränke, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteige. Der Rückforderung der unter Auflagen gewährten Anwärterbezüge stehe kein Einwand entgegen, da in der Entlassungsverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei; insoweit entfalte diese ihre Regelwirkung zum 17.05.2019. Es greife der Einwand der Entreicherung nicht durch, weil dem Kläger die Zweckbestimmung und Rückzahlungspflicht bekannt sei und er daher verschärft hafte. Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei dem Kläger unter Beachtung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Ratenzahlung von monatlich 50,00 Euro gewährt worden, sodass sich eine Laufzeit von 42 Jahren und elf Monaten sowie einer daran anschließenden Abschlussrate von 28,17 Euro ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.11.2019 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.11.2019 erhob der Kläger Widerspruch. Der Kläger teilte im Auskunftsschreiben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27.04.2020 mit, dass er sich derzeit im Studium befinde. Er beantragte, die Rückforderung bis auf Weiteres zu stunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2022 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen im Ausgangsbescheid und vertiefte sie dahin, dass Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht vorgelegt worden seien. Ein Hinweis darauf, welche Zahlungsmodalitäten der Kläger anbieten könne, sei nicht erbracht worden. Sofern er diese noch vorlege und diese eine Ratenzahlung rechtfertigten, könne aufgrund einer Billigkeitsentscheidung eine Ratenzahlung beantragt werden, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2022 Bezug genommen wird. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 01.09.2022 zugestellt (Bl. 80 der Verwaltungsakte). Der Kläger hat am 18.09.2022 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf seine bisherigen Ausführungen und trägt vor, dass er nach Aktenlage nicht darüber belehrt worden sei, dass und von welchen Auflagen die Gewährung der Anwärterbezüge abhängig sei. Des Weiteren führt der Kläger aus, dass eine Entreicherung hier möglich sei, da die Gewährung unter Rückforderungsvorbehalt der Akte nicht zu entnehmen sei. Aus diesem Grunde griffen die Grundsätze der verschärften Haftung des Klägers nicht. Der Kläger habe die Anwärterbezüge vollständig für die Deckung des Lebensunterhaltes aufgebraucht. Weiter führt der Kläger aus, dass sich die Höhe der Rückforderung als unbillig darstelle. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Billigkeitserwägungen seien vorliegend nicht ausreichend. Die Ratenzahlung führe zu einer Belastung des Klägers für die Dauer von beinahe 43 Jahren. Hinzu komme, dass der Kläger in der Ausbildung auch Gegenleistungen an den Dienstherrn erbracht habe. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass in seiner Ausbildung erhebliche Zeiträume von Praktika enthalten gewesen seien; er habe damit bereits einen Teil der erhaltenen Bezüge in den Dienst des Dienstherrn gestellt und quasi eine Gegenleistung erbracht. Er sei kurz vor der Beendigung der Ausbildung gewesen. Des Weiteren sei zu beachten, dass der Kläger inzwischen verheiratet und Vater einer einjährigen Tochter sei. Diese Unterhaltspflichten seien ebenfalls zu berücksichtigen. Auch sei zu beachten, dass zwischen Rückforderung und Widerspruchsbescheid ein Zeitraum von beinahe drei Jahren liege, was bei der Höhe der Rückforderung ebenfalls zu beachten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Beamtenanwärter nicht schlechter stehen dürfe als Studenten, sodass die Rückforderung um den BAföG-Satz zu reduzieren sei. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 12.11.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2022, zugegangen am 01.09.2022, aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Besoldungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an die Beklagte zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung der unter Auflage gewährten Anwärterbezüge in Höhe von brutto 25.778,17 Euro gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB bestehe. Der Beklagte trägt weiter vor, dass die Behauptung der Klägerseite, der Kläger sei nicht über die Auflagen hinsichtlich der Anwärterbezüge belehrt worden, unzutreffend sei. Auf der Besoldungsaktenseite drei sei ersichtlich und damit bewiesen, dass der Kläger das Formular „Belehrungen zum Studienbeginn“ am 05.09.2022 unterzeichnet habe. Auf eine Entreicherung könne sich der Kläger damit nicht mehr berufen, da er in Kenntnis der Auflage seine Anwärterbezüge erhalten habe. Etwaige Billigkeitsgründe, die einen Erlass der Rückforderung rechtfertigten, seien vom Kläger im Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen worden. Auch die jetzt vorgetragenen Einwände rechtfertigten keinen Erlass der Rückforderungssumme. Die Berücksichtigung von sogenannten Gegenleistungen durch den Anwärter allein aufgrund seines Studiums sei bei der Billigkeitsprüfung nicht möglich. Schließlich habe vor allem der Kläger vom Dienstherrn (Land Hessen) durch die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse profitiert. Die niedrige Ratenzahlung von 50 Euro sei aus Billigkeitserwägungen zugunsten des Klägers erfolgt und ermögliche es dem Kläger, etwaige Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es stehe dem Kläger frei, eine höhere Rate zu bezahlen und damit die Rückforderungssumme schneller abzutragen. Nachweise über erschwerte wirtschaftliche Verhältnisse seien ferner auch auf Nachfrage vom Kläger nicht vorgelegt worden. Die lange Verfahrensdauer basiere darauf, dass der Kläger erst Ende 2021 die Klage gegen seine Entlassung zurückgenommen habe und erst dann das Widerspruchsverfahren wiederaufgenommen worden sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 01.12.2022 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24.02.2023 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 87 d.A). Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 27.02.2023 erklärt (Bl. 92 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind.