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Beschluss

OVG 10 S 36/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0930.10S36.20.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs 4 S 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs 4 S 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind.(Rn.19) 2. Aufgrund der im Flüchtlingslager Al-Roj Camp zwischenzeitlich vor Ort ergriffenen Maßnahmen sind deutsche Stellen nicht zur Rückholung von Ausländern nach Deutschland verpflichtet.(Rn.20)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs 4 S 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs 4 S 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind.(Rn.19) 2. Aufgrund der im Flüchtlingslager Al-Roj Camp zwischenzeitlich vor Ort ergriffenen Maßnahmen sind deutsche Stellen nicht zur Rückholung von Ausländern nach Deutschland verpflichtet.(Rn.20) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller, die sich in dem Flüchtlingslager Al-Roj Camp im Nordosten Syriens befinden, begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, mit der diese verpflichtet werden soll, ihnen konsularischen Schutz zu gewähren, namentlich ihnen geeignete Reisedokumente auszustellen sowie sie unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Die 1987 in Afghanistan geborene Antragstellerin zu 1. erwarb im Jahr 2009 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3. wurden in Syrien geboren. Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. handelt es sich bei den Antragstellern zu 2. und 3. um ihre am 4. Februar 2015 und am 19. Juli 2018 geborenen Kinder. Der Antragsteller zu 2. stamme aus einer Verbindung der Antragstellerin zu 1. mit dem im April 2015 in Syrien verstorbenen deutschen Staatsangehörigen X. Vater der Antragstellerin zu 3. sei ein türkisch-stämmiger Deutscher, dessen Verbleib unbekannt sei. Die Antragsteller halten sich derzeit in dem Flüchtlingslager Al-Roj im Nordosten Syriens auf. Das für circa 1.700 Personen ausgelegte Camp Al-Roj befindet sich im Bezirk Al-Hasake in der Nähe zur türkischen und zur irakischen Grenze. Es befindet sich ferner in der Nähe der von der Türkei ausgerufenen 10 km-Pufferzone und wird von kurdischen Kräften der Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26. September 2019 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihnen konsularischen Schutz durch Ausstellung geeigneter Reisedokumente und Rückholung nach Deutschland zu gewähren. Am 15. Oktober 2019 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Reisedokumente auszustellen und ihre Verbringung nach Deutschland herbeizuführen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen. 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, nach der im Verfahren des § 123 Abs. 1 VwGO nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung hätten die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen Reisedokumente ausstelle und ihre Verbringung nach Deutschland herbeiführe, und bei Untätigkeit der Antragsgegnerin drohten ihnen schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten. Dazu heißt es in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen u.a. wie folgt: „aa) Die Kammer hat erstmals mit Beschluss vom 10. Juli 2019 - VG 34 L 245.19 - (NVwZ 2019, 1302) entschieden, dass deutschen Staatsbürgern, die sich im Lager Al-Hol befinden, verfassungsunmittelbar aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2) GG folgenden grundrechtlichen Schutzpflicht, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - BVerfG 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13), ein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Anspruch auf Rückholung in das Bundesgebiet zustehen kann. Dabei hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen, ob ein solcher Anspruch einer (volljährigen) Mutter, gegen die der Verdacht der „IS-Anhängerschaft“ besteht, in ihrer eigenen Person auch unabhängig von ihren Kindern zukommen kann. Jedenfalls muss sich der Staat aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzpflicht schützend vor das Leben und die Gesundheit der Kinder selbst stellen, deren Leib und Leben durch die Zustände im Lager Al-Hol bedroht sind. In einem solchen Fall verdichtet sich das dem deutschen Staat bei der Wahrnehmung und Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflichten grundsätzlich eingeräumte weite Ermessen zu einer Pflicht zur Herbeiführung der Rückkehr der Kinder zusammen mit ihrer Mutter, wobei die Rückholung auch nicht etwa unmöglich erscheint. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde mit ausführlichem Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 - (juris) zurückgewiesen, wobei es ausdrücklich hervorgehoben hat, dass letztlich auch die Antragsgegnerin selbst den von der Kammer aus der grundrechtlichen Schutzpflicht hergeleiteten Rückführungsanspruch der Kinder dem Grunde nach nicht in Frage gestellt habe; im Gegenteil, habe die Antragsgegnerin wiederholt ihre Bereitschaft erklärt und bekräftigt, die im dortigen Fall betroffenen Kinder nach Deutschland zurückzuholen (vgl. ebd., Rn. 22). Im Schrifttum ist der Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2019 auf Zuspruch gestoßen (vgl. Schwander, Die Pflicht zur Rückholung Deutscher aus dem vormaligen IS-Gebiet, NVwZ 2019, 1260). Die Kammer selbst hat ihre Entscheidung in ähnlich gelagerten Fällen mittlerweile wiederholt bekräftigt (vgl. zuletzt Beschluss vom 3. April 2020 – VG 34 L 430.19 –). Demgegenüber ist die Kammer im Beschluss vom 5. November 2019 – VG 34 L 311.19 – davon ausgegangen, dass ein vergleichbarer Anspruch deutscher Staatsbürger, die sich in Syrien im Lager Al-Roj aufhalten, grundsätzlich nicht besteht. Anders als im Lager Al-Hol, ist die Kammer seinerzeit bei summarischer Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass im Lager Al-Roj überwiegend geordnete Zustände herrschen; Lebensmittelversorgung, Hygiene, medizinische Versorgung, Sicherheit und Unterkunft konnten zum damaligen Zeitpunkt als ausreichend und stabil angesehen werden, woran sich auch durch die türkische Militärintervention in Syrien im Oktober 2019 zunächst nicht erkennbar etwas geändert hatte. Die Voraussetzungen für eine verfassungsunmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgende staatliche Schutzpflicht dergestalt, dass die dortigen Antragsteller zwingend unverzüglich nach Deutschland zu verbringen gewesen wären, lagen angesichts der damaligen humanitären, medizinischen und Sicherheitslage im Lager Al-Roj nach Auffassung der Kammer demzufolge nicht vor. Zuletzt hat die Kammer im Beschluss vom 12. März 2020 – VG 34 L 395.19 – angenommen, dass greifbare Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Situation im Lager Al-Roj zwingen würden, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen haben. bb) An dieser Bewertung der Gefahrenlage für deutsche Staatsbürger wie die Antragsteller im Lager Al-Roj hält die Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der jüngeren Entwicklungen nicht mehr fest. Vielmehr geht die Kammer nunmehr davon aus, dass grundsätzlich auch im Lager Al-Roj eine hinreichend schwere Gefahrenlage besteht, die die Antragsgegnerin unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem Tätigwerden in Form der von den Antragstellern begehrten Rückholung nach Deutschland verpflichtet. (1) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Atemwegserkrankung COVID-19 am 11. März 2020 zu einer Pandemie erklärt. Als Pandemie wird ein Krankheitsausbruch bezeichnet, der nicht mehr örtlich beschränkt ist. Nach Angaben der WHO waren am 17. Mai 2020 weltweit 4.529.027 Menschen mit dem neuartigen Coronavirus infiziert und 307.565 Menschen im Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen verstorben (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, abgerufen am 18. Mai 2020). Zu beobachten ist, dass sich die Epizentren der Krise in verschiedene Weltregionen – zunächst von Asien, nach Europa und Nordamerika und nunmehr nach Südamerika verschieben. Der Umstand, dass die Fallzahlen laut WHO für Syrien (51 Infizierte und 3 Tote) und das Nachbarland Irak (3.260 Infiziert und 121 Tote) bisher vergleichsweise gering sind, ist zum einen einer hohen Dunkelziffer geschuldet und kann sich jederzeit dramatisch verändern. In der angrenzenden Türkei beträgt die Zahl der Infizierten 148.067 und der Toten 4.096, im Iran gibt die WHO (a.a.O.) die Zahl der Infizierten mit 118.392 und der Toten mit 6.937 an. Der aktuellen Presseberichterstattung ist die Einschätzung zu entnehmen, dass für die Menschen im Nordosten Syriens das Coronavirus eine große Gefahr darstellt; das Gesundheitssystem ist kollabiert (vgl. Andrea Backhaus: Nordostsyrien – Die Angst ist zurück in Kamischli, 3. April 2020, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/nordostsyrien-coronavirus-pandemie-menschenrechte-covid-19). Der Leiter des Corona-Krisenstabs des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), Dominik Stillhart, geht davon aus, dass der Nahe Osten und Afrika die nächsten Hotspots der Corona-Pandemie werden – und zwar schon im Mai (zitiert nach Lea Frehse: Humanitäre Corona-Hilfe – Warten auf das Schlimmste, 9. April 2020, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/humanitaere-coronavirus-hilfe-gazastreifen-nahost). Wenn sich das Virus im Nordosten Syriens ausbreitet, haben die kurdischen Verantwortlichen vor Ort dem wenig entgegenzusetzen. Backhaus (a. a. O., S. 3) zitiert aus einer offiziellen Mitteilung der kurdischen Gesundheitsbehörde, wonach die Region trotz aller Maßnahmen – u.a. Ausgangssperren – vor einer enormen Bedrohung steht, da dort die grundlegenden Instrumente und Medikamente fehlen, um die Infizierten zu behandeln, etwa Beatmungsgeräte und Mittel zur Eindämmung der Krankheit. Weiter heißt es in der Analyse von Backhaus: „Die meisten ausländischen Helferinnen und Helfer haben die Region nach dem türkischen Einmarsch verlassen, die Kapazitäten der wenigen lokalen Organisationen sind begrenzt. Internationale Hilfsorganisationen beklagen, sie hätten kaum noch Zugang in den Nordosten Syriens. Aus Furcht vor der Pandemie haben die kurdischen Behörden den Grenzübergang zum Nordirak geschlossen. Über den Übergang Al-Jarubija können zudem seit Monaten keine medizinischen Güter mehr aus dem Irak über die Grenze gebracht werden. … Im Januar hatte der UN-Sicherheitsrat auf Druck der russischen Regierung entschieden, den Übergang zu schließen, den vor allem die WHO für ihre Lieferungen benutzt hatte“ (a.a.O., S. 4). Zudem unterbricht die türkische Führung immer wieder die Wasserversorgung durch die Pumpstation Allouk, die seit dem Einmarsch unter türkischer Kontrolle ist. Dadurch haben fast eine halbe Million Menschen in der Provinz Hasake, in der sich das Lager Al-Roj befindet, keinen regelmäßigen Zugang zu Wasser, wodurch sich die hygienischen Verhältnisse weiter verschlechtern (vgl. Backhaus, a.a.O., S. 5). In einem Interview hat sich der Ko-Vorsitzende des Gesundheitskomitees von Nord- und Ostsyrien, Dr. Cîvan Mustafa, wie folgt geäußert: „Wir haben nicht die Möglichkeit, gegen eine solche Pandemie zu bestehen. … Die Möglichkeiten der Selbstverwaltung reichen nicht aus, um eine Ausbreitung der Pandemie in den Lagern zu verhindern.“ Auf die Frage, ob es zutreffe, dass der türkische Staat Corona-Fälle nach Serêkaniyê bringe, äußerte Dr. Mustafa: „Nach unseren neuesten Informationen wurde das Roj-Krankenhaus in Serêkaniyê in eine Quarantänestation für Viruspatienten umgewandelt. Personen, die an dem Coronavirus erkrankt sind, werden dorthin gebracht. Dies stellt eine große Gefahr für die Bevölkerung in der Region dar. Der türkische Staat begeht damit ein Verbrechen“ (ANF, Rojava: Uns fehlt die Möglichkeit gegen Pandemie zu bestehen, 9. April 2020, abrufbar unter https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/rojava-uns-fehlt-moeglichkeit-gegen-pandemie-zu-bestehen-18408). Diese pessimistische Einschätzung der Situation vor Ort, vor allem in den Flüchtlingslagern, kommt auch in der Veröffentlichung von medico international, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. April 2020 eingereicht wurde, zum Ausdruck. Darin heißt es u.a: „…die einzigen PCR-Testgeräte, um COVID-19 festzustellen, befinden sich in dem Krankenhaus in dem besetzten Serêkaniyê. Mit den PCR-Geräten wäre es dem medizinischen Personal möglich, eigenständig Tests durchzuführen und nicht den langwierigen Weg über Damaskus zu gehen“ (medico international, Rojava/Nordostsyrien: Corona im Kriegszustand, 31. März 2020, S. 3). Nach allem kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob im Lager Al-Roj das Coronavirus tatsächlich bereits angekommen ist, wie die mit dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 13. Mai 2020 eingereichte Stellungnahme der ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur gGmbH vom 12. Mai 2020 nahelegt. Denn die Kammer geht mit den zuvor zitierten Berichten und Stellungnahmen davon aus, dass die Pandemie jederzeit auch das Al-Roj-Lager erreichen kann. Sobald dies geschieht, besteht nach Auffassung der Kammer die hohe Wahrscheinlichkeit einer existentiellen Gefahr für Leib und Leben der Bewohner, mithin auch für die hiesigen Antragsteller. Zwar gehören die Antragsteller nicht zu den bisher bei einer Infektion mit dem Coronavirus als Risikopatienten geltenden Bevölkerungsgruppen, der alten und schwer vorerkrankten Menschen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Sterblichkeit und schweren Krankheitsverläufen vor allem bei Älteren und Vorerkrankten stammen jedoch aus eher wohlhabenden Weltregionen mit vergleichsweise funktionierenden Gesundheitssystemen. Auch hier wurde in den vergangenen Wochen und Monaten eine Überlastung durch eine Vielzahl von Erkrankungen befürchtet. Die Kammer geht nach den in der allgemeinen täglichen Presseberichterstattung veröffentlichten Erkenntnissen zunächst davon aus, dass in einem Lager, wie Al-Roj, eine Infizierung mit dem grassierenden Coronavirus nahezu unvermeidlich ist, weil auf dem beengten Raum das empfohlene „physical distancing“ ebenso wenig einzuhalten ist, wie Händewaschen und Desinfektion bei fehlender Wasserversorgung und nicht vorhandenen Mitteln. Im Fall einer Infektion besteht unter solchen Lebensbedingungen und nur einer ärztlichen Grundversorgung ohne spezifische medizinische Behandlung – ebenfalls nach den aus den allgemeinen Nachrichten entnommenen Erkenntnissen – die erhebliche Gefahr einer schweren, sogar lebensbedrohlichen Erkrankung mit gesundheitlichen Spätfolgen auch für junge Erwachsene und Kinder. Für diese Einschätzung spricht auch, dass die Bundesregierung in den vergangenen Wochen und Monaten weltweit etwa 230.000 deutsche Staatsbürger nach Deutschland zurückgeholt hat, die sich nicht alle in ähnlich prekären Lebensverhältnissen wie die Antragsteller befunden haben dürften. Die erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Fall des Ausbruchs der Corona-Pandemie im Lager Al-Roj besteht nicht nur für die minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3., sondern ebenso für ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1. Gründe, die eine unterschiedliche Beurteilung der Gefahr für die einzelnen Antragsteller insoweit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist auf die Rückholung der Antragsteller reduziert. Eine rechtmäßige Alternative besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht“ (BA S. 5 ff.). 2. Demgegenüber macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend, die Besorgnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der von Corona ausgehenden Gefahren für die Bewohner des Lagers Al-Roj sei nach den ihr vorliegenden Informationen nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf Presseberichte von Ende März/Anfang April, seit Ende März seien jedoch erhebliche Anstrengungen unternommen worden, ein Übergreifen des Coronavirus in die Camps, hierunter auch das Camp Al-Roj, zu verhindern und für etwaige Infektionsfälle Behandlungsmöglichkeiten zu schaffen. Diese Entwicklungen seien im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Weiter heißt es dazu im Einzelnen: Dass die vom Verwaltungsgericht angenommenen erheblichen Gefahren von Leib und Leben aufgrund von Corona für das Camp Roj nicht bestünden, lasse sich aus dem jüngsten NES Forum COVID-19 Update No. 11 vom 13. Juni 2020 ersehen. Aus diesem Bericht seien insbesondere folgende Punkte hervorzuheben (im Nachfolgenden Hinweise auf Seiten 1, 2, 3, 15, 8, 9 f. und 10 f. des Berichts): Zunächst sei festzuhalten, dass die Zahl der Verdachts- und bestätigten Corona-Fälle in Nordostsyrien niedriger sei als ursprünglich erwartet. Tatsächlich habe es mit Stand vom 13. Juni 2020 bislang insgesamt sechs bestätigte Corona-Fälle in Nordostsyrien gegeben, sämtlich aus demselben Cluster in Hassakeh City, wovon eine Person gestorben und fünf Personen genesen seien. Zwar werde das Ansteckungsrisiko in Nordostsyrien insgesamt als sehr hoch betrachtet. Die hierfür angeführten Faktoren (geringe Befolgung / Durchsetzung von Ausgangssperren, inländischer Reiseverkehr zwischen Nordostsyrien und Gebieten unter Kontrolle der syrischen Regierung, aus dem Ausland zurückkehrende Syrer) träfen jedoch auf das Camp Roj nicht zu, so wie auch sonstige Ansteckungsrisiken dadurch im Vergleich mit der Lage der Bevölkerung zumal in den größeren Städten reduziert seien, dass Besuche im Lager ebenso wie die Möglichkeit zum Verlassen des Lagers eingeschränkt seien. Sowohl medizinische als auch nichtmedizinische humanitäre Versorgungsgüter könnten von der Autonomen Region Kurdistan-Irak nach Nordostsyrien gebracht werden, wie auch das Personal einschließlich des medizinischen Personals von NGOs zwischen diesen Gebieten wechseln könne. Die NES Partnerorganisationen bauten ihre Maßnahmen zur Vorbereitung auf Corona und seine Bekämpfung entsprechend den WHO-Maßgaben weiter aus. Hierzu zählten auch wöchentliche Corona-Koordinationstreffen für alle Camps. Bis auf drei Camps seien inzwischen in allen Camps Corona-Gesundheitskomitees eingerichtet, zu deren Aufgaben das Fallmanagement und die Nachverfolgung von Kontakten gehöre, um Verdachtsfälle an das Corona-Operational Desk zu übermitteln und Beschränkungsmaßnahmen wie Isolierung, Kontaktnachverfolgung und Quarantäne zu veranlassen. Die einschlägigen Planungen humanitärer Akteure würden im Laufe des Juni aktualisiert und angepasst, namentlich auch zur Verbesserung der Überwachung und der Labortests, um den in den letzten Monaten eingerichteten örtlichen Testkapazitäten Rechnung zu tragen. In den Camps seien verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung und Kontrolle von Infektionen umgesetzt worden: An den Eingängen zu den Camps hätten humanitäre Organisationen die Campverwaltungen unterstützt, Temperaturmessstationen einzurichten, und verpflichtende Handwaschstationen installiert. Besuche in den Camps seien untersagt, ebenso Zusammenkünfte mit mehr als sieben Personen in den Camps. In den Camps würden zusätzliche Sanitäranlagen errichtet, die Wasserversorgung hochgefahren und Corona-Kits verteilt, die zusätzliche Seife, Handtücher, Eimer, Reinigungsmittel, Handschuhe und Waschbecken zur Erleichterung haushaltsweisen Handwaschens umfassten. Das gegenwärtige Ausbleiben bestätigter Corona-Fälle werde mit besonderer Priorität genutzt, Einrichtungen, in die Corona-Fälle überwiesen werden sollten, fertigzustellen und auf den erforderlichen Standard zu bringen. Angesichts des gegenwärtig geringen Bedarfs an Einrichtungen für die Überweisung von Corona-Fällen seien eine Reihe von Einrichtungen außer Betrieb, könnten jedoch reaktiviert werden, sobald neue Fälle aufträten, und bei anderen Einrichtungen nähere sich der Kapazitätsausbau dem Ende. Insgesamt seien 21 Isolierstationen für moderate bis schwere Corona-Fälle vorgesehen. Davon seien einige in Hassakeh, Raqqa und Aleppo bereits voll funktionsfähig, während die übrigen überwiegend kurz vor der Betriebsfähigkeit stünden. Insgesamt seien von den 975 geplanten Behandlungsbetten mindestens 309 bestätigt einsatzfähig. Bei der Einschätzung der Gefahren von Corona sei zu berücksichtigen, dass nach den globalen Erfahrungen lediglich etwa 5 % der Corona-Fälle lebensgefährliche Symptome aufwiesen, die eine Überweisung in eine Intensivstation erforderten, wo auch eine Beatmung möglich sei. Um Vorsorge auch für solche Fälle zu treffen, würden auch Betten auf Intensivstationen für die Aufnahme solcher Corona-Fälle vorbereitet. Insgesamt seien 103 Betten auf Intensivstationen für die Behandlung kritischer Corona-Fälle vorgesehen. In Hassakeh und Raqqa seien sechs bzw. 12 Betten in Intensivstationen für die Behandlung von Corona-Patienten verfügbar, während in anderen Krankenhäusern die Einrichtung noch im Gange sei, wobei mindestens weitere 20 Betten für Intensivbehandlungen bis Anfang September eingerichtet sein würden. Die in Nordostsyrien tätigen NGOs planten die Errichtung von weiteren 120 Krankenhausbetten und 70 Betten in Intensivstationen, zusammen mit Herzmonitoren, Defibrillatoren und Beatmungsgeräten, um die Kapazität für die Behandlung von Corona-Fällen noch weiter auszubauen. Ein Teil der Beatmungsgeräte sei bereits verfügbar, weitere bedürften noch der Finanzierung bzw. müssten vor Ort gebracht werden. Wenn es in dem Bericht heiße, die gegenwärtige Verfügbarkeit von Beatmungsgeräten in Nordostsyrien sei nicht ausreichend, sei erläuternd anzufügen, dass dies nicht heiße, dass gegenwärtig behandlungsbedürftige Patienten nicht ausreichend versorgt werden könnten. Wie bereits erwähnt, sei die Zahl der Corona-Infizierten in Nordostsyrien sehr gering, so dass die Kapazität für ihre Behandlung ausreiche. Gemeint sei die Planung für einen etwaigen starken Anstieg der Fallzahlen oder für eine etwaige „Zweite Welle". Hervorzuheben sei, dass die Überweisung aller mittelschweren bis schweren sowie lebensgefährlichen Corona-Fälle aus den Camps in die vorgesehenen Isolierungseinrichtungen möglich sei, wo sie die erforderliche medizinische Betreuung rund um die Uhr erhalten könnten. Schließlich hätten sich die humanitären Organisationen in den Camps erfolgreich für die Einrichtung von Isolierungseinrichtungen für milde Fälle und Quarantäneeinrichtungen für enge Kontaktpersonen bestätigter Corona-Fälle eingesetzt. Die Ausgestaltung in den einzelnen Camps sei so gewählt worden, um eine individuelle Isolierung von Verdachtsfällen in allen Camps sicherzustellen und so das Risiko einer Weiterübertragung zu minimieren. Insgesamt seien sonach effektive Maßnahmen ergriffen worden, ein Eindringen von Corona-Infektionen in die Camps, einschließlich in das Camp Roj, zu verhindern. Innerhalb der Camps werde Ansteckungsgefahren durch entsprechende Aufklärungsmaßnahmen und durch verbesserte Hygienemaßnahmen entgegengewirkt. Sollten in dem Camp Verdachtsfalle oder bestätige Fälle auftreten, seien im Camp Isolierungsmöglichkeiten vorgesehen, Verdachts- oder leichte Fälle zu isolieren. Mittelschwere und schwere oder gar kritische Fälle könnten in Krankenhäuser überwiesen werden, in denen Isolierstationen und für die kritischen Fälle Intensivbetten zur Verfügung stünden. Angesichts der bislang sehr geringen Zahl von Corona-Fällen in Nordostsyrien sei bislang eine adäquate Behandlung gewährleistet gewesen. Der Ausbau an Isolier- und Intensivstationen gehe weiter, so dass selbst bei einem etwaigen Ansteigen der Fallzahlen die erforderliche Behandlung gewährleistet sein werde. 3. Dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Obwohl die Informationen und Umstände, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung stützt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht vorgelegen haben, sind sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (dazu nachfolgend a.). Die Beschwerdegründe greifen auch in der Sache durch; der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2020 (- OVG 10 S 19/20 -, juris) ausgeführt, dass das Infektionsrisiko durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) einen aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Lager Al-Roj auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht rechtfertigt (dazu nachfolgend b.). Dem Vorbringen der Antragsteller sind keine Umstände zu entnehmen, die dem Senat Anlass geben würden, von dieser Einschätzung abzurücken (dazu c.). Zu alledem im Einzelnen: a. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind. Das Beschwerdeverfahren ist darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind in der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris Ls. 1 und Rn. 21 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 B 666/18 - juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, Ls. und Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 3 B 100/14 -, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 M 13/15 -, Ls. 1 und Rn. 6). Nach diesem Maßstab sind die Beschwerdegründe der Antragsgegnerin, die diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 hergereicht hat – eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am selben Tag und damit innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 25. Juni 2020 abgelaufen ist –, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. b. Die Beschwerdegründe der Antragsgegnerin greifen auch in der Sache durch. Bei Würdigung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Maßnahmen, die zwischenzeitlich vor Ort ergriffen worden seien, um eine Ausbreitung der Corona-Pandemie auch im Flüchtlingslager Al-Roj zu verhindern und etwaige entsprechende Erkrankungen wirksam behandeln zu können, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass (nunmehr) grundsätzlich auch im Lager Al-Roj eine hinreichend schwere Gefahrenlage bestehe, die die Antragsgegnerin unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem Tätigwerden in Form der von den Antragstellern begehrten Rückholung nach Deutschland verpflichte, nicht mehr haltbar. Der Senat hat zu der Frage eines solchen – aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden – Anspruchs auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Flüchtlingslager Al-Roj im Hinblick auf ein Infektionsrisiko durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) mit Beschluss vom 17. Juli 2020 bereits das Folgende ausgeführt: „(…) Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 –, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 –, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Sie befindet darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind. Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zum Schutz des Lebens kann sich in besonders gelagerten Fällen auch auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen, wenn ein effektiver Lebensschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, juris Rn. 14). Allerdings lassen sich den Grundrechten regelmäßig keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen. Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 1720/03 –, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 – BVerwG 7 C 60.79 –, juris Rn. 37). Welche Maßnahmen erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss 16. Dezember 1983 – 2 BvR 1160/83 –, juris Rn. 47). Die Weite des Ermessens insbesondere im auswärtigen Bereich hat ihren Grund darin, dass die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt wird, sondern vielfach von Umständen abhängt, die sich ihrer Bestimmung entziehen. Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 – juris Rn. 36 f.). Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 8). Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichtet würde, unrichtig ist. 1. Soweit die Antragsteller zunächst auf eine Ausbreitung des Corona-Virus in Nordsyrien hinweisen und dann vertiefend mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 vortragen, dass im Lager Al-Roj „ein Virus mit starkem Fieber, Erbrechen, Durchfall und akuter Atemnot“ grassiere und dazu eine Stellungnahme der Leiterin einer Beratungsstelle HAYAT vom 12. Mai 2020 vorlegen, nach der in diesem Lager eine „lebensbedrohliche Virusepidemie“ ausgebrochen sein müsse, führt dies nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller aufgrund einer individuellen gesundheitlichen Gefährdungslage verneint. Dies wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin bestätigt. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren unter Vorlage von Auskünften glaubhaft gemacht, dass es im Camp Al-Roj keinen „Corona-Ausbruch“ gegeben habe und nach Auskunft der World Health Organization (WHO) gegenüber der Deutschen Botschaft vom 9. Juni 2020 die Antragstellerin zu 1. lediglich einen Durchfall erlitten habe, der erfolgreich mit Hilfe einer Infusion behandelt worden sei. Die im Camp aufgetretenen Erkrankungen mit Symptomen von Brechdurchfall gingen nach von der Antragsgegnerin eingeholten Aussagen kurdischer Kräfte (SDF) vom 13. Mai 2020 auf Lebensmittelvergiftungen zurück. Ursächlich sei ein „Foodtruck“, der von außerhalb in das Lager gekommen sei. In diesem Zusammenhang seien ein verstorbenes Kind und dessen Mutter auf COVID-19 negativ getestet worden. Auch der Vertreter des kurdischen Vertretungsbüros in Berlin habe dem Auswärtigen Amt gegenüber ausweislich einer E-Mail vom 13. Mai 2020 angegeben, dass bisher kein Corona-Fall in Camps bekannt sei. Nach der Auskunft der WHO in einer E-Mail vom 9. Juni 2020 habe das Team des kurdischen Halbmondes die Antragstellerin zu 1. am 4. Juni aufgesucht und festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verbessert habe. Weitere Infusionen seien nicht erforderlich, lediglich ein ausreichendes Trinken sei nötig. Das Team werde den Fall weiter im Auge behalten und entsprechend vorgehen. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Der Senat erachtet die von der Antragsgegnerin, einem Organ der auswärtigen Gewalt, mit Belegen vorgetragene Einschätzung für glaubhaft. 2. Die Beschwerde greift auch nicht durch, soweit die Antragsteller allgemein eine (Gesundheits-) Gefahr durch die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus in den Lagern in Nordostsyrien geltend machen. Sie tragen dazu vor, dass sich in Syrien eine größere Anzahl von iranischen Milizionären aufhalte, so dass angesichts der Infektionen im Iran auch ein massiver Ausbruch in Syrien zu erwarten sei. Zudem sei die medizinische Versorgung der in dem Lager befindlichen Personen durch das Gesundheitssystem in Nordostsyrien nicht gesichert. Angesichts der weltweiten Pandemie des Corona-Virus sei ein weiteres Zuwarten auf einen zu befürchtenden Ausbruch im Lager Al-Roj nicht vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. 6 ff.; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 13 ff.). Angesichts der eingehenden Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren insbesondere im Schriftsatz vom 19. Juni 2020 kann der Senat trotz allgemeiner Gesundheitsgefahren durch das neuartige Corona-Virus auch für die im Al-Roj Camp befindlichen Antragsteller hier aufgrund der in diesem Camp gegebenen Umstände eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht feststellen. Insbesondere kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die von der Antragsgegnerin getroffenen Schutzvorkehrungen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 dargetan, dass erhebliche Anstrengungen und Schutzvorkehrungen getroffen worden seien, um ein Übergreifen des Corona-Virus auf Camps in Nordostsyrien, insbesondere auf das Camp Al-Roj zu verhindern und dass für etwaige Infektionsfälle Isolierungs- und Behandlungsmöglichkeiten geschaffen worden seien. Zum einen hat die Antragsgegnerin unter Vorlage eines Berichts des NES Forum COVID-19 Update No. 11 vom 13. Juni 2020 dargelegt, dass es mit Stand vom vorgenannten Tage nur sechs bestätigte Corona-Fälle in Nordostsyrien gegeben habe, sämtliche aus demselben Cluster in Hasakeh-Stadt. Selbst wenn die Dunkelziffer der Corona-Fälle deutlich höher wäre, haben die Antragsteller nicht dargetan, dass sie derzeit einem hohen Infektionsrisiko im Lager Al-Roj ausgesetzt sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Einzelnen dargelegt, dass auch im Camp Al-Roj verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung und zur Kontrolle von Infektionen umgesetzt worden seien. Humanitäre Organisationen hätten die Camp-Verwaltung unterstützt, an den Eingängen des Camps Temperaturmessstationen einzurichten und verpflichtende Handwaschstationen installiert. Besuche in dem Camp würden untersagt, ebenso Zusammenkünfte mit mehr als sieben Personen in dem Camp. Im Camp würden zusätzliche Sanitäranlagen errichtet, Corona-KITS verteilt, die zusätzliche Seife, Handtücher, Eimer, Reinigungsmittel, Handschuhe und Waschbecken zur Erleichterung des Handwaschens in den Haushalten umfassten. Sollten im Camp Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle auftreten, seien im Camp Isolierungsmöglichkeiten eingerichtet. Die Ausgestaltung sei dabei so gewählt worden, dass eine individuelle Isolierung von Verdachtsfällen in dem Camp sichergestellt sei und dass damit das Risiko der Weiterübertragung minimiert werde. Mittelschwere und schwere oder gar kritische Fälle könnten in Krankenhäuser überwiesen werden, in denen Isolierstationen und für kritische Fälle Intensivbetten zur Verfügung stünden. Insgesamt seien 21 Isolierstationen für mittelschwere bis schwere Corona-Fälle vorgesehen, wobei von den 975 geplanten Behandlungsbetten mindestens 309 bereits einsatzfähig seien. Die in Nordsyrien tätigen Nichtregierungsorganisationen planten zudem die Errichtung von weiteren 120 Krankenhausbetten und 70 Betten in Intensivstationen auch mit Beatmungsgeräten, um die Kapazität für die Behandlung von Corona-Fällen weiter auszubauen. Ein Teil der Beatmungsgeräte sei bereits verfügbar. In diesem Zusammenhang ist auch die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die im Camp Al-Roj befindlichen Kinder und Mütter, wie die Antragsteller, aufgrund ihres jungen Alters nicht zu den besonderen Risikogruppen gehörten, zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass ein gewisses Infektionsrisiko durch das neuartige Corona-Virus nicht nur für die Antragsteller besteht, sondern derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 9), von dem auch die Antragsteller durch eine Rückholung nach Deutschland nicht vollständig ausgenommen werden könnten. Hinsichtlich der Schutzvorkehrungen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin insbesondere mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 (S. 67) der Sache nach erklärt hat, dass sie auch der Antragstellerin zu 1. im Lager Al-Roj medizinische Hilfe zukommen lassen werde, um sie vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit zu schützen. Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 –, juris Rn. 16). Angesichts des Ranges des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit kommt der Antragsgegnerin insoweit eine Beobachtungspflicht zu mit der Folge, dass sie auf künftige Entwicklungen insbesondere im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller führen könnte, reagieren müsste und ihr Schutzkonzept und ihre Schutzvorkehrungen auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. anpassen müsste“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. Juli 2020 – OVG 10 S 19/20 -, juris Rn. 9 ff.). c. An dieser Einschätzung hält der Senat auch in Ansehung der Beschwerdeerwiderung der Antragsteller fest. Sie ist nicht geeignet, die Ausführungen der Beschwerde, die im Wesentlichen bereits Grundlage der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung des Senats waren, in Frage zu stellen. Soweit die Antragsteller ausführen, es seien für das gesamte Gebiet der Autonomieverwaltung nur wenige tausend Corona-Testkits überhaupt vorhanden, bleibt schon unklar, aus welcher Quelle diese Information stammt und an wen sie in welchem Zusammenhang gerichtet war; die dazu in Bezug genommene Anlage 1 – wohl eine über das Internet gepostete Nachricht eines „Rojava Information Center“ – wird von den Antragstellern nicht näher erläutert. Unabhängig davon legen die Antragsteller mit diesem Vortrag auch nicht dar, warum eine nur knappe Anzahl von Testkits dazu führen sollte, dass die in der Beschwerdebegründung dargestellten Maßnahmen zur Verhinderung und Kontrolle auch in dem Camp Al-Roj, die sich nicht lediglich auf eine Testung beschränken, damit insgesamt wirkungslos sein sollten. Soweit die Antragsteller weiter darauf verweisen, dass in dem Camp Al-Hol eine internierte Frau sowie drei Gesundheitsmitarbeiter an Covid-19 erkrankt seien, legen sie nicht dar, welche Relevanz das für den streitgegenständlichen Anspruch der Antragsteller haben soll; denn diese halten sich nicht im Flüchtlingslager Al-Hol, sondern im Lager Al-Roj auf. Eine solche Relevanz ist auch sonst nicht erkennbar. Vor allem können aus einer etwaigen Corona-Gefährdung von Menschen, die im Lager Al-Hol untergebracht sind, nicht ohne Weiteres Schlüsse auf eine entsprechende Gefährdung von Menschen gezogen werden, die sich im Lager Al-Roj aufhalten. Beide Lager sind nach den bisherigen Erkenntnissen des Senats hinsichtlich ihrer Größe und der dort herrschenden medizinischen und humanitären Bedingungen nicht miteinander vergleichbar. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, sei für das Lager Al-Roj von überwiegend geordneten Zuständen auszugehen; Lebensmittelversorgung, Hygiene, medizinische Versorgung, Sicherheit und Unterkunft hätten noch im Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer vom 12. März 2020 (- VG 34 L 395.19 -) als ausreichend und stabil angesehen werden können (BA S. 6). Demgegenüber sind das Verwaltungsgericht und der beschließende Senat im Hinblick auf das Flüchtlingslager Al-Hol bisher davon ausgegangen, dass in diesem Lager, das für 20.000 Menschen ausgelegt ist und in dem nach den letzten Erkenntnissen des Senats 75.000 Menschen untergebracht waren, hinsichtlich Ernährung, medizinischer Versorgung und der sonstigen humanitären Situation „alarmierend schlechte Bedingungen“ herrschen (s. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 10 f.). Von daher ist jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar, dass sich ein Ausbruch der Corona-Erkrankung im Lager Al-Roj in gleicher Weise auswirken würde wie im Flüchtlingslager Al-Hol. Abgesehen davon ist das Vorbringen zu einzelnen Corona-Erkrankungen im Lager Al-Hol auch deswegen nicht geeignet, das Beschwerdevorbringen zu widerlegen, weil es sich zu den danach getroffenen Schutzmaßnahmen auch für den Fall, dass es zu einem Ausbruch von Corona-Erkrankungen kommt – etwa die Schaffung von Isolierstationen und Behandlungsbetten –, nicht verhält. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen der Antragsteller, es sei auffällig, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die angrenzende Nachbarregion (Region Kurdistan/Irak) selbst den starken Anstieg der COVID-19-Zahlen zum Anlass nehme, u.a. auch zum Schutz der Konsularbeamten derzeit keine Haftbesuche durchzuführen. Dieses Vorbringen belegt lediglich, dass – wie der dazu hergereichten und in Bezug genommenen Anlage 5 entnommen werden kann – nach der Einschätzung der Antragsgegnerin in der Nachbarregion Kurdistan/Irak Haftanstalten nicht betreten werden könnten, weil eine Einschleppung vermieden werden solle und insbesondere eine Einhaltung der Hygienemaßnahmen nicht garantiert werden könne. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die mit der Beschwerdebegründung dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Verbreitung von Corona-Erkrankungen im Lager Al-Roj in Frage zu stellen, weil es sich dazu nicht verhält. Soweit die Antragsteller weiter ausführen, ein Ausbruch im Lager Al-Roj sei lediglich „eine Frage der Zeit“, berücksichtigt auch dieses Vorbringen nicht, dass nach den Ausführungen der Beschwerde für einen solchen Fall vor Ort umfangreiche Schutzvorkehrungen getroffen worden seien. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Hygienesituation im Lager Al-Roj sei „alarmierend“ und hierzu „insoweit auf den ausführlichen Sachvortrag hierzu im Verfahren VG 10 S 41/20“ verweisen, bleibt dies ohne Substanz. Abgesehen davon, dass die Antragsteller nicht mitteilen, welchem Schriftsatz ein solcher „ausführlicher Sachvortrag“ in dem genannten Verfahren (gemeint ist wohl das Verfahren OVG 10 S 41/20) soll entnommen werden können und es nicht Sache des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren ist, sich aus dem Vorbringen in einem Parallelverfahren den für die Antragsteller günstigen Vortrag selbst zusammenzusuchen, kommt eine solche Bezugnahme auf Schriftsätze in einem Parallelverfahren im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO auch deswegen nicht in Betracht, weil sie dem den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unterfallenden Beschwerdeführer nicht gestattet ist (vgl. nur Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 31 m.w.N.) und aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit für den Beschwerdegegner nichts anderes gelten kann. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang noch ausführen, es gebe „keinerlei Hygienemittel für die betroffenen Insassen, keinen Mund/Nasenschutz, keine Desinfektionsmittel pp.“, wird dies weder näher substantiiert noch sonst nachvollziehbar belegt. Soweit die Antragsteller im Weiteren auf einen Bericht von „Kurdistan24.net“ vom 26. Juli 2020 verweisen, bezieht sich dieser auf das Lager Al-Hol und nicht auf das hier interessierende Lager Al-Roj; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen des Senats zur unterschiedlichen Situation in den beiden Lagern Bezug genommen werden. Im Übrigen hebt die von den Antragstellern zitierte Passage des Vizevorsitzenden des Kurdischen Roten Kreuzes zu der Gefahr einer Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Lager Al-Hol gerade hervor, dass dieses Lager „sehr groß“ und „sehr überfüllt“ sei; diese Umstände treffen nach den Erkenntnissen des Senats für das Lager Al-Roj jedenfalls im Vergleich nicht zu. Auch die weiteren Ausführungen zu einer „schlechte(n) Ernährung“, einem „Mangel an medizinischer Versorgung und Unterbrechung der Wasserversorgung“ sowie zu einer „schlechte(n) hygienische(n) Situation“, und wonach „viele Personen, namentlich Kinder, auf engstem Raum zusammengepfercht“ seien, bleiben unsubstantiiert und legen nicht dar, inwieweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge im Lager Al-Roj, in dem sich die Antragsteller aufhalten, überwiegend geordnete Zustände herrschten, unzutreffend sein sollten. Auch aus den weiteren Schriftsätzen der Antragsteller vom 19. August 2020 und vom 24. August 2020 ergibt sich nichts, was die Beschwerdegründe sowie die oben wiedergegebene Einschätzung des Senats hinsichtlich durch Corona bestehender Gesundheitsgefahren im Camp Al-Roj durchgreifend widerlegen würde. Mit dem Schriftsatz vom 19. August 2020 tragen die Antragsteller abermals zum Camp Al-Hol vor, in dem sich die Antragsteller indessen – wie mehrfach erwähnt – nicht aufhalten. Soweit sie schließlich mit Schriftsatz vom 24. August 2020 geltend machen, dass sich aus „drei voneinander unabhängigen Quellen“ ergebe, dass es mittlerweile auch im Camp Al-Roj mindestens zwei bestätigte COVID-19 Fälle „und weitere Verdachtsfälle“ gebe, wird aus den dazu hergereichten – überwiegend geschwärzten – Textausschnitten nicht ansatzweise deutlich, um was für Quellen es sich dabei handeln soll; eine Erläuterung dazu geben die Antragsteller nicht. Das Vorbringen ist aber auch unabhängig davon unerheblich, denn es wird daraus nicht deutlich, warum die nach dem Beschwerdevorbringen vor Ort getroffenen umfangreichen Schutzmaßnahmen – selbst bei einem Auftreten vereinzelter COVID-19 Fälle – nicht greifen sollten. 4. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde – etwa zu der Frage, ob hinsichtlich der Abstammung der Antragsteller zu 2. und 3. von der Antragstellerin zu 1. Zweifel begründet seien (s. zu den diesbezüglichen Maßstäben OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 7. Juli 2020 - OVG 10 S 30/20 -, juris Rn. 13 ff.) oder zu der Frage eines eigenen, nicht von den Antragstellern zu 2. und 3. abgeleiteten Anspruchs der Antragstellerin zu 1. – musste der Senat nicht eingehen, weil es auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens bereits in Ermangelung einer entsprechenden Gefährdungslage (jedenfalls nunmehr) an der Glaubhaftmachung eines auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG beruhenden Anordnungsanspruchs fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG; wegen der Bemessung im Einzelnen folgt der Senat der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).