OffeneUrteileSuche
Urteil

3 C 8/11

BVERWG, Entscheidung vom

38mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die zuständige Überwachungsorganisation kann den Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs vornehmen, wenn die Verordnung keine entgegenstehende Zuständigkeitsregel enthält. • Für den Widerruf einer Betrauung nach der StVZO gelten die allgemeinen Zuständigkeitsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts; eine vorherige Zustimmung der Anerkennungsbehörde ist für den Widerruf nicht erforderlich. • Die Anlage VIIIb zur StVZO regelt materielle Voraussetzungen für bestimmte Widerrufe, bestätigt aber die Regel, wonach Widerruf und Erlass eines Verwaltungsakts grundsätzlich in derselben Hand liegen sollen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Betrauung von Prüfingenieuren durch die Überwachungsorganisation zulässig • Die zuständige Überwachungsorganisation kann den Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs vornehmen, wenn die Verordnung keine entgegenstehende Zuständigkeitsregel enthält. • Für den Widerruf einer Betrauung nach der StVZO gelten die allgemeinen Zuständigkeitsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts; eine vorherige Zustimmung der Anerkennungsbehörde ist für den Widerruf nicht erforderlich. • Die Anlage VIIIb zur StVZO regelt materielle Voraussetzungen für bestimmte Widerrufe, bestätigt aber die Regel, wonach Widerruf und Erlass eines Verwaltungsakts grundsätzlich in derselben Hand liegen sollen. Der Kläger war als Prüfingenieur von einer nach StVZO anerkannten Überwachungsorganisation betraut und arbeitete in mehreren Bundesländern. Die Beklagte erhielt Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Gutachtertätigkeit des Klägers und widerrief dessen Betrauung sowie später den Partnerschaftsvertrag. Das Verwaltungsgericht hob den Widerruf auf, weil seiner Ansicht nach nur die Aufsichtsbehörde zum Widerruf befugt sei oder jedenfalls deren Zustimmung erforderlich gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht setzte sich darüber hinweg, hielt die Beklagte für zuständig und sah keine Zustimmungspflicht; es verwies die Sache zur inhaltlichen Prüfung an das Verwaltungsgericht zurück. Der Kläger brachte Revision ein und rügte insbesondere die fehlende gesetzliche Zuständigkeitsgrundlage sowie das Erfordernis einer Zustimmung der Anerkennungsbehörde. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht. • Zuständigkeit: Ist das Fachrecht nicht ausdrücklich, sind allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze heranzuziehen; danach sollte über Erlass und Widerruf eines Verwaltungsakts grundsätzlich dieselbe Stelle entscheiden. Die Anlage VIIIb zur StVZO zeigt aus ihrer Systematik und Regelungsabsicht, dass Befugnisse gegenüber Prüfingenieuren bei der Überwachungsorganisation konzentriert sein sollen, weshalb die Beklagte sachlich zuständig war. • Ermächtigungsgrundlage: Die materielle Grundlage des Widerrufs ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht der jeweiligen Länder (verweisend auf das VwVfG). Die StVZO bzw. Anlage VIIIb enthält keine entgegenstehende Regel, die den Widerruf ausschließlich einer staatlichen Anerkennungsbehörde zuweist. • Zustimmungsfreiheit: Die Anlage VIIIb sieht Zustimmungserfordernisse lediglich für bestimmte Betrauungen vor; ihr Zweck ist die staatliche Eignungsprüfung vor der Betrauung. Für den Widerruf fehlt es an einem vergleichbaren öffentlichen Interesse, das eine Mitwirkung der Anerkennungsbehörde rechtfertigen würde. Demnach bedurfte der Widerruf keiner vorherigen Zustimmung der Anerkennungsbehörde. • Prozessrechtliche Zurückverweisung: Das Berufungsgericht durfte gemäß §130 Abs.2 Nr.2 VwGO zurückverweisen, weil das Verwaltungsgericht aus formeller Vorfrage nicht zur sachlichen Prüfung vorgedrungen war und die Beteiligten die Zurückverweisung beantragt hatten. • Rechtsfolge bei Ausscheiden aus der Organisation: Sollte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr zur Organisation gehört haben, hätte sich die Betrauung ohnehin durch Wegfall erledigt; ein Widerruf wäre dann nur klarstellend gewesen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Überwachungsorganisation sachlich zuständig war, den Widerruf der Betrauung vorzunehmen, und dass hierfür keine vorherige Zustimmung der Anerkennungsbehörde erforderlich ist. Es bleibt dem Verwaltungsgericht vorbehalten, in der Sache festzustellen, ob die gegen den Kläger vorgebrachten Vorwürfe materiell zutreffen. Sollte der Kläger zum relevanten Zeitpunkt bereits nicht mehr Mitglied der Organisation gewesen sein, wäre die Betrauung ohnehin entfallen; in diesem Fall hätte der Widerruf nur noch klarstellende Bedeutung. Der Kläger verliert damit den Rechtsstreit, weil die gesetzlichen Regelungen und die Zweckbestimmungen der Anlage VIIIb zur StVZO die Zuständigkeit der Überwachungsorganisation und das Fehlen eines Zustimmungserfordernisses für den Widerruf stützen.