Beschluss
7 A 20/11
BVERWG, Entscheidung vom
24mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein zusammenhängendes Projekt darf nicht willkürlich in mehrere Vorhaben zusammengefasst oder mehrere Vorhaben zu einem Vorhaben zusammengefasst werden; die Planfeststellungsbehörde muss für jedes Vorhaben eine gesonderte fachplanerische Abwägung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG vornehmen.
• Für jedes Vorhaben im fachplanerischen Sinne ist grundsätzlich eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG erforderlich; das Fehlen einer solchen ist kausal für einen Abwägungsausfall.
• Änderungen oder Ergänzungen (z.B. Vermeidungslösung) sind Teil des Vorhabens und müssen in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden; Vorprüfungen genügen nicht.
• Bei Eingriffen in Schutzgebiete sind Auswirkungen auf Vogelschutz- und FFH-Gebiete gesondert zu prüfen; insbesondere kann die Verschiebung der Brackwassergrenze erhebliche Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps Ästuar darstellen.
• Kompensationsmaßnahmen sind rechtzeitig und so zu sichern, dass ihre Realisierung nicht vom Einvernehmen Dritter abhängig bleibt; Fristen und Vorgaben sind gegebenenfalls zu ergänzen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Gesamtabwägung und unvollständige UVP bei Weservertiefung • Ein zusammenhängendes Projekt darf nicht willkürlich in mehrere Vorhaben zusammengefasst oder mehrere Vorhaben zu einem Vorhaben zusammengefasst werden; die Planfeststellungsbehörde muss für jedes Vorhaben eine gesonderte fachplanerische Abwägung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG vornehmen. • Für jedes Vorhaben im fachplanerischen Sinne ist grundsätzlich eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG erforderlich; das Fehlen einer solchen ist kausal für einen Abwägungsausfall. • Änderungen oder Ergänzungen (z.B. Vermeidungslösung) sind Teil des Vorhabens und müssen in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden; Vorprüfungen genügen nicht. • Bei Eingriffen in Schutzgebiete sind Auswirkungen auf Vogelschutz- und FFH-Gebiete gesondert zu prüfen; insbesondere kann die Verschiebung der Brackwassergrenze erhebliche Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps Ästuar darstellen. • Kompensationsmaßnahmen sind rechtzeitig und so zu sichern, dass ihre Realisierung nicht vom Einvernehmen Dritter abhängig bleibt; Fristen und Vorgaben sind gegebenenfalls zu ergänzen. Die Beklagte erließ einen Planfeststellungsbeschluss für die Vertiefung der Außenweser und zwei Abschnitte der Unterweser. Der Kläger rügte Mängel der Entscheidung; das Gericht setzte das Verfahren zur Vorlage von Fragen an den EuGH zur Wasserrahmenrichtlinie aus. Der Senat stellte in der Beratung fest, dass es sich um drei fachplanungsrechtlich eigenständige Vorhaben handelt, für die jeweils eine gesonderte Abwägung und eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wären. Im Planfeststellungsbeschluss wurden die Maßnahmen jedoch zusammengefasst und insgesamt abgehandelt; außerdem wurden Planänderungen (Vermeidungslösung) und Auswirkungen auf Vogelschutz- und FFH-Gebiete sowie wasserrechtliche Prüfungen nicht ausreichend gewürdigt. Weiter bemängelt das Gericht fehlende oder unzureichende Regelungen zu Baggerverfahren, Fischschutzauflagen, Kompensation und der Sicherstellung von Ausführungszustimmungen Dritter. • Abgrenzung der Vorhaben: Die drei Ausbauabschnitte verfolgen jeweils eigenständige Ziele und sind unabhängig realisierbar; deshalb ist je Vorhaben eine gesonderte fachplanerische Abwägung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG geboten. Eine pauschale "Gesamtabwägung" ersetzt diese Pflicht nicht. • Umweltverträglichkeitsprüfung: Für jedes fachplanungsrechtliche Vorhaben ist eine eigene UVP erforderlich (vgl. §§ 11, 12 UVPG). Die im Verfahren fehlenden zusammenfassenden Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen sind kausal für den Abwägungsausfall; Vorprüfungen genügen nicht. • Planänderung/Vermeidungslösung: Planänderungen, die Vermeidungsmaßnahmen einführen, sind Bestandteil des Vorhabens und müssen in der UVP berücksichtigt werden; eine nachträgliche Vorprüfung ersetzt nicht die erforderliche Gesamtbewertung (§ 3e UVPG nicht anwendbar). • Schutzgebiete: Es bestehen ernsthafte Zweifel an Nicht-Erheblichkeit der Auswirkungen auf das EU-Vogelschutzgebiet "Unterweser" und an möglichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets "Butjadingen"; eine Zunahme der Überflutungshäufigkeit und die Verschiebung der Brackwassergrenze können erhebliche Beeinträchtigungen sein, die gesondert zu prüfen sind. • FFH/Abwägung: Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat die Auswirkung der Verschiebung der Brackwassergrenze unzutreffend als unerheblich bewertet; die Änderung des Salzgehalts gefährdet das Erhaltungsziel des Lebensraumtyps Ästuar (vgl. § 34 Abs. 2 BNatSchG). • Fischschutz und Baggerverfahren: Auflagen zur Begrenzung von Baggerarbeiten (z.B. Schutz der Finte, Einsatz von WI-Verfahren) sind in Teilen unbestimmt oder rechtlich unzulässig; Monitoring- und Kausalitätsverknüpfungen sowie zeitliche Beschränkungen sind unzureichend ausgestaltet. • Eingriffsregelung: Die Behörde durfte die erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft (z. B. unnatürliche Ufererosion in der Unteren Wümme) nicht ohne Eingriffsfolgeprüfung verneinen; bereits geringe zusätzliche Verschlechterungen sind zu vermeiden (§§ 13 ff. BNatSchG). • Wasserrecht: Die wasserrechtliche Ausnahmeprüfung nach § 31 Abs. 2 WHG ist fehlerhaft, weil sie nur kumulativ und nicht vorhabensbezogen durchgeführt wurde und weil die Auswirkungen auf einzelne Wasserkörper nicht hinreichend wasserkörperbezogen ermittelt wurden (Wasserrahmenrichtlinie/§ 27 WHG). • Kompensation und Durchsetzbarkeit: Fristen und Vorgaben zu Kompensationsmaßnahmen sind unzureichend; Kompensationsmaßnahmen sind grundsätzlich zeitgleich zu verwirklichen, und die Planfeststellungsbehörde darf deren Realisierung nicht vom Einvernehmen Dritter abhängig machen (§ 75 Abs.1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist in mehreren wesentlichen Punkten rechtswidrig und nicht vollziehbar. Entscheidend sind das Fehlen gesonderter fachplanerischer Abwägungen für die drei eigenständigen Vorhaben und die fehlenden bzw. unvollständigen Umweltverträglichkeitsprüfungen, die kausal für den Abwägungsausfall sind. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Unbedenklichkeit der Auswirkungen auf Vogelschutz- und FFH-Gebiete, an der wasserrechtlichen Ausnahmeprüfung sowie an der Ausgestaltung von Schutzauflagen, Monitoring und Kompensationsregelungen. Die Behörde ist gehalten, in ergänzenden Verfahren die erforderlichen gesonderten Abwägungen, vollständigen UVP-Unterlagen einschließlich Beteiligung der Behörden und Öffentlichkeit, wasserkörperbezogene Bewertungen und rechtskonforme Auflagen sowie rechtssichere Regelungen zur Sicherstellung und zeitgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen nachzuholen.