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Gerichtsbescheid

5 K 1559/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0731.5K1559.17.00
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Leitsätze

1. Die Regelungen in § 12a Abs. 1 und Abs. 3 AufenhtG sind verfassungs- und europarechtskonform.

2. Betroffene sind vor einer Entscheidung nach § 12a Abs. 3 AufenthG anzuhören; § 5 Abs. 7 AWoV NRW ist nichtig.

3. Es bestehen keine allgemeine Bedenken gegen die regelmäßige Anordnung der Wohnsitzauflage nach der Anerkennung im Asylverfahren nach § 12a Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 4 AWoV NRW zum weiteren Aufenthalt (Wohnsitz) in der Gemeinde, in der für die Durchführung des Asylverfahrens Wohnsitz genommen wurde und in der die ersten Schritte in die Integration erfolgt sind.

4. Bestehen Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden. In diesen Fällen ist die Ermessensausübung entsprechend zu begründen.

5. Die streitgegenständliche Wohnsitzauflage erfolgte ohne Anhörung und Einzelfallentscheidung trotz dafür vorliegender hinreichender Anhaltspunkte; sie ist daher sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 02.01.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen in § 12a Abs. 1 und Abs. 3 AufenhtG sind verfassungs- und europarechtskonform. 2. Betroffene sind vor einer Entscheidung nach § 12a Abs. 3 AufenthG anzuhören; § 5 Abs. 7 AWoV NRW ist nichtig. 3. Es bestehen keine allgemeine Bedenken gegen die regelmäßige Anordnung der Wohnsitzauflage nach der Anerkennung im Asylverfahren nach § 12a Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 4 AWoV NRW zum weiteren Aufenthalt (Wohnsitz) in der Gemeinde, in der für die Durchführung des Asylverfahrens Wohnsitz genommen wurde und in der die ersten Schritte in die Integration erfolgt sind. 4. Bestehen Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden. In diesen Fällen ist die Ermessensausübung entsprechend zu begründen. 5. Die streitgegenständliche Wohnsitzauflage erfolgte ohne Anhörung und Einzelfallentscheidung trotz dafür vorliegender hinreichender Anhaltspunkte; sie ist daher sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 02.01.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27.09.2015 in das Bundesgebiet ein. Auf seinen Asylantrag vom 08.07.2016 wurde ihm durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12.12.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach Aktenlage ist der Kläger seit dem 22.12.2016 unter der Anschrift D.--------straße 0 in 00000 Q. gemeldet. Mit Bescheid vom 02.01.2017 (adressiert an den Kläger unter der Anschrift „W. Str. 00 in 000000 Q. “) wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kläger der Gemeinde Q. zu und stützte sich dabei auf § 12a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz vom 15.11.2016 (Ausländer- Wohnsitzregelungsverordnung – AWoV). Der Kläger wurde zudem verpflichtet, für die Dauer seines erlaubten Aufenthaltes, längstens für drei Jahre seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der vorgenannten Kommune zu nehmen. Weiter wurde darauf verwiesen, dass der Bescheid gemäß § 5 Abs. 7 AWoV weder einer Anhörung noch einer Begründung bedürfe. Der Bescheid des Bundesamtes und der Bescheid des Beklagten wurden dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 05.01.2017 zugestellt. Der Kläger hat am 06.02.2017, einem Montag, Klage erhoben. Er macht mit seiner Klage im Wesentlichen geltend, dass die Wohnsitzzuweisung für ihn eine unzumutbare Härte bedeute und nicht zu der gesetzlich geforderten Förderung seiner Integration führe. Sein Sohn lebe in Niedersachsen und stelle für ihn die bestmögliche Hilfestellung dar, den Integrationsprozess voranzutreiben. Der Sohn arbeite in Niedersachen, lebe in nichtehelicher Gemeinschaft mit einer Deutschen und verkehre überwiegend mit Deutschen. Damit könne er ihn, den Kläger, bei der Förderung sprachlicher Fähigkeiten unterstützen, aber ihm auch sonst – etwa bei Behördengängen, erforderlicher medizinischer Versorgung etc. – unterstützen. In Q. lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft, in einer Ansammlung barackenartiger Gebäude in einem vom Stadtkern entfernt liegenden Ortsteils. In der 50 qm großen Wohneinheit seien sieben Personen verteilt auf zwei Zimmer untergebracht. Dabei handele es sich überwiegend um Flüchtlinge aus Syrien, eine Person stamme aus Afghanistan und eine weitere aus dem Irak. Er, der Kläger, verfüge nicht über ein eigenes Zimmer. Die Situation am örtlichen Wohnungsmarkt schließe eine Änderung der Wohnsituation aus. Damit sei ihm, dem Kläger, der Zugang zu „angepassten Lebensverhältnissen“ abgeschnitten worden Die Wohnsitzauflage in einer Kommune ohne ausreichend zur Verfügung stehenden Wohnraum sei von vorneherein ungeeignet, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Er, der Kläger, habe sich gegenüber dem Sozialamt überdies verpflichten müssen, einen Integrationskurs in Bergheim zu besuchen. Hieraus ergebe sich auch die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung, die auch einer Anhörung bedurft hätte. Der Beklagte habe darüber hinaus das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht dargelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte das Zuweisungsermessen – soweit es denn eröffnet wäre – überhaupt erkannt, geschweige denn rechtsfehlerfrei ausgeübt hätte. Ferner verstoße die Entscheidung gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 33 EU-Qualifikationsrichtlinie und Art. 22 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie gegen Art. 3 GG. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 02.01.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung aus: Der Kläger sei mit Bescheid vom 30.11.2015 gemäß § 50 Asylgesetz (AsylG) der Gemeinde Q. zugewiesen worden. Grundsätzlich seien in Nordrhein-Westfalen die Kriterien nach § 12a Abs. 3 AufenthG landesweit erfüllt. Das Angebot an Sprach- und Integrationskursen weise landesweit keine regionalen Unterschiede auf. Auch die Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt seien grundsätzlich landesweit gegeben. Die massive Zuwanderung seit dem Jahr 2015 stelle die Kommunen jedoch vor allem bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zunehmend vor erhebliche Schwierigkeiten. Um eine weitere Verschärfung dieser Lage zu verhindern und eine Planbarkeit zu ermöglichen, sei eine gleichmäßige Verteilung von nach Deutschland eingereisten Ausländern auf die Kommunen in Nordrhein-Westfalen unerlässlich. Die freie Wohnortwahl würde zu einem Ungleichgewicht führen und die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Das Umfeld weise für eine gelingende Integration der Schutzberechtigten in Nordrhein-Westfalen erhebliche Unterschiede auf. Dies betreffe den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten des Zugangs zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und die bereits bestehende Auslastung der vorhandenen Integrationsstrukturen. Durch eine „gemeindescharfe“ Wohnsitzzuweisung würden die regional unterschiedlich verteilten und ausgelasteten Integrationsressourcen und -angebote besser als bislang ausgeschöpft und genutzt. Mit der Wohnsitzauflage entsprechend dem Integrationsschlüssel könne verhindert werden, dass Wohnraum, Sprachkurse, Arbeits- und Ausbildungsangebote sowie weitere Integrationsangebote in Ballungsgebieten überlastet würden, wohingegen sie im ländlichen Bereich ungenutzt blieben. Für Ausländer, die bereits einen Wohnsitz in der Gemeinde ihrer Zuweisung nach dem Asylgesetz unterhielten, sei regelmäßig davon auszugehen, dass mit der Wohnsitzauflage die bereits begonnene Integration fortgesetzt werde und die Zuweisung mithin der weiteren Integration diene und dem Interesse des Betroffenen entspreche. Die Orientierung der Wohnsitzauflage an der Kommune der Erstzuweisung stütze die in § 12a Abs. 3 AufenthG aufgestellten Kriterien. Es sei in diesen Fällen davon auszugehen, dass der Asylbewerber bereits eine Wohnung bezogen habe; eine vorübergehende Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft für die Dauer der Wohnungssuche nach Anerkennung widerspreche der Versorgung mit angemessenem Wohnraum nicht. Regelmäßig nähmen Flüchtlinge mit hoher Bleibe- und Anerkennungsperspektive bereits an Deutsch- und Integrationskursen teil. Auch die Integration in den Arbeitsmarkt sei erleichtert, da die Industrie abseits der Ballungsgebiete vermehrt nach Arbeitskräften suche und die Chancen, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im ländlichen Raum zu bekommen, für Flüchtlinge ungleich höher seien als in den großen Städten in den Ballungsgebieten. Die Regelungen in § 12a AufenthG und der AWoV seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Hinsichtlich der Regelungen der Verordnung sei zu berücksichtigen, dass die Integrationsmöglichkeiten und auch Wohngelegenheiten in den Ballungsräumen ausgelastet seien, während im ländlichen Raum entsprechende Möglichkeiten ungenutzt zu bleiben drohten. Zum Verfahren trägt der Beklagte vor: Einer Anhörung bedürfe es nach § 5 Abs. 7 AWoV nicht. Dies entspreche dem Verfahren nach § 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylG. Ferner erscheine das Absehen von einer Anhörung als im öffentlichen Interesse gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) notwendig. Ohne die sofortige Entscheidung bestünde die Gefahr, dass durch eine anderweitige Wohnsitznahme Tatsachen geschaffen würden, die eine gleichmäßige Verteilung auf die Kommunen im Land verhinderten. Eine gleichmäßige Verteilung zur Förderung der Integration sei von einem hohen Interesse getragen. Soweit aufgrund der unterbliebenen Anhörung bestimmte Umstände erst nachträglich geltend gemacht werden könnten, sei dies im Aufhebungsverfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Begründung sei im Umkehrschluss zu § 77 AufenthG nicht erforderlich. Daher habe ein Absehen von dem Begründungserfordernis nach § 5 Abs. 7 AWoV erfolgen können. Mit der Klageschrift habe der Kläger zwar Gründe, die zur Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzverpflichtung führen könnten, vorgetragen, nicht jedoch nachgewiesen. Dem Beklagten läge auch kein Antrag auf Aufhebung/Abänderung der Wohnsitzzuweisung vor. Der Bescheid sei ermessensfehlerfrei. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, das Verfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Ein Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 02.01.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 12a Abs. 3 AufenthG. Danach kann ein Ausländer, welcher der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Abs. 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Nr. 1), sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Nr. 2) und unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Nr. 3) erleichtert werden kann. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach §§ 20 und 22 des Zweiten Gesetzbuches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Gegen diese bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken. Die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG ist verfassungsgemäß. Der Eingriff in das für Ausländer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freizügigkeitsrecht durch die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Die Regelung verfolgt im Zusammenhang mit § 12a Abs. 1 AufenthG mit der Förderung der Integration der Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten einen legitimen Zweck. Die Regelung ist unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums geeignet, diesen Zweck zu verfolgen. Dass die Wohnsitzbeschränkung nach § 12a Abs. 1 AufenthG und/oder die Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 AufenthG evident unsachlich wären, ist nicht ersichtlich. Es ist auch kein weniger einschneidendes Mittel bei gleicher Wirksamkeit erkennbar. Selbst wenn in § 12a Abs. 4 AufenthG ein weniger einschneidendes Mittel gegenüber § 12a Abs. 3 AufenthG zu sehen ist, so wäre der Ausschluss von einzelnen Ballungsgebieten für die Wohnsitznahme zur Förderung der individuellen Integration nicht gleichermaßen in der Fläche wirksam. Die Regelung ist auch angemessen im engeren Sinne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Regelung zugleich weitreichende Ausnahme-, Abweichungs- und Härtefallregelungen in § 12a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG in Kraft getreten sind, die die Belastungswirkungen verringern. Ferner wird der Zeitraum für die Beschränkung und mögliche Anordnungen auf drei Jahre begrenzt. Das verbleibende persönliche Interesse an der Freiheitsbetätigung überwiegt das erhebliche und mindestens ebenso gewichtig einzustufende öffentliche Interesse an der Integration der betroffenen Ausländer nicht. So bereits: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.02.2017 – 8 L 2836/16 –, juris, Rn. 35 ff. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Unterscheidung einzelner ausländischer Gruppierungen, wie sie der Gesetzgeber zur Grundlage seiner Regelung gemacht hat, vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 18/8615 vom 31.05.2016, Seite 45, ist nicht willkürlich, sondern vielmehr sachlich gerechtfertigt. Bei Ausländern, die letztlich aus asylrechtlichen Gründen Schutz und Aufnahme in der Bundesrepublik suchen, besteht im Allgemeinen ein größerer und damit besonderer Integrationsbedarf, wohingegen ein Aufenthalt aus anderen Gründen in der Regel bereits mit Integrationsvoraussetzungen verbunden ist. Die von der Regelung ebenfalls nicht erfassten humanitären Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4, 4a, 4b und Abs. 5 AufenthG betreffen hingegen besondere Einzelfälle, die keinen vergleichbaren einheitlichen Integrationsbedarf auslösen, zumal sie diesbezüglich äußerst heterogene Strukturen aufweisen, die eine übergreifende integrationsgerichtete Regelung zusätzlich erschweren. So bereits: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.02.2017 – 8 L 2836/16 –, juris, Rn. 46. § 12a AufenthG steht auch im Einklang mit den Vorschriften des Europarechts. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-Richtlinie) verlangt, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die gleiche Freizügigkeit gewährt wird, wie anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten. Art. 33 Qualifikations-Richtlinie steht damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einer Wohnsitzauflage entgegen, die Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anders als andere Drittstaatsangehörige trifft, um etwa eine angemessene Verteilung der Gewährung bestimmter Sozialleistungen auf die jeweiligen Träger zu erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2016 – C-443/14 (Alo) und C-444/14 (Osso) –, juris, Rn. 56. Dagegen steht Art. 33 Qualifikationsrichtlinie einer Wohnsitzauflage nicht entgegen, wenn sie der Integration der von ihr erfassten Personengruppen dient und die erfassten Personengruppen sich im Hinblick auf dieses genannte Ziel nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation anderer Drittstaatsangehöriger objektiv vergleichbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2016 – C-443/14 (Alo) und C-444/14 (Osso) –, juris, Rn. 64. Das ist hier der Fall. Die Norm dient der Integration und die von ihr erfassten Ausländer haben – wie bereits dargestellt – auch einen verstärkten Integrationsbedarf gegenüber anderen zuziehenden Drittstaatsangehörigen. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.02.2017 – 8 L 2836/16 – juris, Rn. 46. Die auf der Grundlage von § 12a Abs. 3 AufenthG angeordnete Wohnsitzverpflichtung ist vorliegend jedoch wegen eines Anhörungsfehlers formell rechtswidrig. Der Beklagte hat vorliegend entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW eine Anhörung nicht durchgeführt und kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Absehen im öffentlichen Interesse gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG notwendig erschien. Soweit der Beklagte hierzu ausführt, dass ohne eine sofortige Entscheidung die Gefahr bestünde, dass durch eine anderweitige Wohnsitznahme Tatsachen geschaffen würden, die eine gleichmäßige Verteilung auf die Kommunen im Land verhindern würde, verkennt er, dass die Verteilung nicht Zweck der Norm, sondern bloß ein Mittel zur Integrationsförderung ist und die Verteilung somit kein dem Gesetzeszweck entsprechendes übergeordnetes öffentliches Interesse verkörpert. Gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG ist eine Wohnsitzzuweisung nur zulässig, um die Integration unter verschiedenen, vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Kriterien zu erleichtern. Die Betroffenen müssten also im Falle einer Anhörung nach dieser Tatsachen schaffen, nach denen eine Zuweisung die Integration nicht mehr erleichtern würde. Das setzt aber voraus, dass sie selbst aktiv an ihrer Integrationsförderung mitwirken, was von § 12a AufenthG gerade gewollt ist. Unabhängig davon wäre eine Wohnsitzverpflichtung nach den einschlägigen Regelungen auch an dem neuen Wohnort möglich. Ferner könnte der von der Behörde angenommenen Gefahr durch eine entsprechende Organisation des Anhörungsverfahrens begegnet werden. Der Beklagte kann die Betroffenen auch nicht auf das Abänderungsverfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG verweisen. Dieses Verfahren dient der Abänderung der sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtung nach Abs. 1 oder der nachträglichen Abänderung einer – zuvor rechtmäßigen – Entscheidung auf der Grundlage der Absätze 2 bis 4 des § 12a AufenthG. Sie dient nicht der Heilung ursprünglich rechtswidriger Entscheidungen. Der Beklagte kann das Absehen von der Anhörung auch nicht auf § 5 Abs. 7 Satz 3 Var. 1 der Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz vom 15.11.2016 (Ausländer- Wohnsitzregelungsverordnung – AWoV – GV.NRW. 2016, S. 971) stützen. Diese Regelung verstößt gegen höherrangiges Recht und ist damit nichtig. Nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Var. 1 AWoV bedarf es bei der Zuweisung nach Absatz 4 keiner Anhörung des Ausländers. Nach § 5 Abs. 4 AWoV sollen Ausländer nach § 2, die zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung in einer Gemeinde ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten, dort nicht in einer Landeseinrichtung untergebracht und nicht verpflichtet sind, in einem anderen Bundesland zu wohnen, dieser Gemeinde zugewiesen werden. Zwar ist die Landesregierung durch § 12a Abs. 9 AufenthG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zum Verfahren, der Organisation und dem angemessenen Wohnraum zu treffen. Auch sieht die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW vor, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, soweit Rechtvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Rechtsverordnung der Landesregierung ist eine Rechtsvorschrift des Landes. Der Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 3 Var. 1 AWoV steht aber dem in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW einfachgesetzlich verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewährleistung eines fairen Verfahrens als Ausfluss des wiederum in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips entgegen, wonach den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist. Eine Ausnahme hiervon kommt nur unter engen Grenzen in Betracht. Für eine solche Ausnahme muss seitens der Verwaltung ein berechtigtes Interesse bestehen oder etwa eine Rechtsverletzung des Betroffenen ausgeschlossen sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte konnte kein schutzwürdiges öffentlich Interesse darlegen. Auch der Vergleich zu § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wie er durch den Beklagten und die Begründung der Landesregierung zu dem Entwurf der AWoV (vgl. Seite 19 des Entwurfes) gezogen wird, trägt nicht. Die landesinterne Verteilung nach § 50 AsylG, wonach Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen sind, verfolgt andere Zwecke als die hier streitgegenständliche Wohnsitzverpflichtung und ist hinsichtlich des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen nicht vergleichbar. So hat der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Regelung in § 12a AufenthG auch unterlassen. Die Regelungen unterscheiden sich auch insoweit, als die Verteilung nach § 50 AsylG von Gesetzes wegen zu erfolgen hat und zwar unverzüglich, während die Wohnsitzauflage im Ermessen der Verwaltung steht und in den ersten sechs Monaten nach der Anerkennung erfolgen kann. Zu beachten ist ferner, dass die Ausübung des Ermessens in aller Regel eine Auseinandersetzung mit den individuellen Rechten des Betroffenen voraussetzt, deren Ermittlung insbesondere die vorherige Anhörung des Betroffenen zu dienen bestimmt ist. Gleichermaßen hat die Behörde nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG NRW von Amts wegen zu ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen, auf die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Insoweit hat sie nicht nur die Tatsachen zu ermitteln, die etwa erforderlich sind, um den Anwendungsbereich der Norm zu prüfen (hier z.B. das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses), sondern insbesondere auch diejenigen Tatsachen, die zur Ausübung des von § 12 Abs. 3 AufenthG eingeräumten Ermessens erforderlich sind. Die Verletzung des Anhörungsmangels ist vorliegend auch nicht durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Für die Nachholung der Anhörung genügt der Austausch von Sachäußerungen im Gerichtsverfahren, wenn die jeweilige Behörde Bereitschaft zeigt, den Vortrag des Betroffenen zum Anlass zu nehmen, ihre Entscheidung ergebnisoffen auf den Prüfstand zu stellen, damit die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess uneingeschränkt erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2010 – 10 B 270/10 –, juris, Rn. 7. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Beklagte führt zu dem Einzelfall des Klägers lediglich aus, dass er keine Gründe, die zur Aufhebung oder Änderung einer Wohnsitzverpflichtung führen könnten, nachgewiesen habe und auch keinen entsprechenden Antrag auf Aufhebung oder Abänderung bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt habe. Damit hat der Beklagte seine Entscheidung nicht hinreichend auf den Prüfstand gestellt. Soweit er Bezug auf das Aufhebungs- und Abänderungsverfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG nimmt, ist dies nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens; Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung. Der Anhörungsmangel ist im Einzelfall auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Dabei ist bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum – wie hier – zu prüfen, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 7 B 18/13 –, juris, Rn. 24. Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger gegenüber der Behörde das vorgebracht hätte, was er nun im gerichtlichen Verfahren geltend macht. Hier hat der Kläger familiäre Belange vorgebracht und zu seinem außerörtlichen Integrationskurs sowie zu seiner Wohnsituation in einer Flüchtlingsunterkunft vorgetragen. Diesem Vorbringen kann nicht von vorne herein die Geeignetheit abgesprochen werden, die Behördenentscheidung zu beeinflussen. Hinsichtlich der familiären Belange kam zwar eine Zuweisung außerhalb der Landesgrenze durch den Beklagten nicht in Betracht. Es hätte jedoch in die Erwägungen eingestellt werden können, dass ohne die Wohnsitzverpflichtung in der Gemeinde Q. die Wohnsitznahme in der Nähe der Landesgrenze zu Niedersachsen für den Kläger möglich wäre. Dagegen stellt die unterbliebene Begründung des Bescheides keinen Verfahrensfehler dar. § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW sieht ein Absehen vom Begründungserfordernis durch Rechtsvorschriften vor. Eine solche liegt mit § 5 Abs. 7 Satz 3 Var. 2 AWoV auf der Grundlage von § 12a Abs. 9 AufenthG vor. Auch § 77 Abs. 1 AufenthG steht dem nicht entgegen. Die Wohnsitzverpflichtung ist hier im Einzelfall auch materiell rechtswidrig. Zwar ist der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des § 12a AufenthG erfasst. Er ist anerkannter Flüchtling und übt keine Beschäftigung im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG aus. Es übt auch kein Familienangehöriger im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine solche Beschäftigung aus. Es bestehen nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch keine Bedenken hinsichtlich der Annahme des Beklagten, dass die Integration im Bundesland Nordrhein-Westfalen im Regelfall durch den Verbleib an dem Ort, in dem für die Durchführung des Asylverfahrens Aufenthalt genommen wurde und bereits erste Schritte in die Integration erfolgt sind, gefördert und der Verbleib an diesem Ort als integrationserleichternd im Sinne von § 12a Abs. 3 AufenthG angesehen werden kann. Dementsprechend bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit die Beklagte basierend auf dieser Annahme regelmäßig eine Wohnsitzverpflichtung nach § 5 Abs. 4 AWoV anordnet. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Asyl- oder international Schutzberechtigte in der Wohnsitzgemeinde Wohnraum bezogen hat, der angemessen ist, und einen Sprach- bzw. Integrationskurs besucht oder besuchen kann, wenn die für das Asylverfahren erfolgte Verteilung aufrechterhalten bleibt. Durch diese Verteilung besteht für die Kommunen eine Planungsmöglichkeit hinsichtlich des Wohnraums und der zur Verfügung zu stellenden Integrationsangebote. Sie verhindert zudem eine integrationshemmende Ansiedlung von bestimmten Bevölkerungsgruppen an einem Ort. Es bestehen auch keine generellen Einwände gegen die Annahme, dass in Nordrhein-Westfalen flächendeckend Ausbildungs- und Arbeitsplätze zumindest in zumutbarer Entfernung von den Orten der Zuweisung im Asylverfahren zur Verfügung stehen. Durch die Regelung in § 12a Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG wird dem Betroffenen zudem ermöglicht, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis außerhalb der Gemeinde der Zuweisung anzunehmen und die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung zu beantragen. A.A. im Ergebnis wohl: VG Arnsberg, Beschluss vom 09.02.2017 – 9 L 5/17 – juris, Rn. 10. Es kann – anders als der Kläger geltend macht – auch nicht allein aus der Darstellung im Bescheid, wie sie hier und in vielen vergleichbaren Fällen aus der Anfangszeit der Anordnungen nach § 12a Abs. 3 AufenthG durch die Bezirksregierung Arnsberg verwendet wurde, geschlossen werden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hätte. Zwar ist es richtig, dass die Behörde grundsätzlich offenbaren muss, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die grundsätzliche – hier nicht bestehende – Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten. Diese Pflicht entfällt jedoch etwa, wenn die Richtung der Ermessensbetätigung bereits vom Gesetz vorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen). Bei einer solchen Konstellation gilt, dass es für die dem Regelfall folgende Ermessensentscheidung keiner Abwägung des „Für und Wider“ bedarf; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde, vgl. BVerwG Beschluss vom 28.08.1980 – 4 B 67/80 – juris, Rn. 6. Ist eine ermessenslenkende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht und besondere Gründe vorliegen müssen, um ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen, ist eine Begründung der Ermessenserwägungen der Behörde entbehrlich. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22/96 –, juris, Rn. 14. Ein intendiertes Ermessen ist hier nicht in der gesetzlichen Regelung selbst angelegt; vielmehr sieht § 12a Abs. 3 AufenthG ein offenes Ermessen der Behörde vor. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde ihr Ermessen selbst lenkt oder bindet. Eine solche ermessenslenkende Regelung liegt hier mit § 5 Abs. 4 AWoV vor. A.A. im Ergebnis wohl: VG Arnsberg, Beschluss vom 09.02.2017 – 9 L 5/17 – juris, Rn. 12. Danach sollen [Hervorhebung durch das Gericht] die Ausländerinnen und Ausländer nach § 2, die zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung in einer Gemeinde ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten, dort nicht in einer Landeseinrichtung untergebracht und nicht verpflichtet sind, in einem anderen Bundesland zu wohnen, dieser Gemeinde zugewiesen werden. Damit hat der Verordnungsgeber das Ermessen der Behörde insoweit gelenkt, dass die Ausländer, die diese Anforderungen erfüllen, im Regelfall dieser Gemeinde zugewiesen werden müssen. Von der Anordnung der Wohnsitzverpflichtung ist nur im von der Regel abweichenden Ausnahmefall abzusehen. Bei ermessenslenkenden Vorschriften – wie dieser – liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens jedoch dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände des Falles vorliegen, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22/96 –, juris, Rn. 14 (m.w.N.). Dem entsprechend sieht auch die Verordnung in § 5 Abs. 6 AWoV vor, dass im Einzelfall vorgetragene oder sonst ersichtliche humanitäre Gründe oder gewichtige integrationsrelevante Umstände bei der Zuweisung angemessen berücksichtigt werden müssen. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagten im vorliegenden Einzelfall insgesamt nicht gerecht. Dabei kann offen bleiben, ob das Vorbringen des Klägers bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AufenthG entgegensteht oder erst zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung führt. Das Vorbringen des Klägers zu seinen Wohnverhältnissen, dem auswärtigen Integrationskurs und seinem Sohn in Niedersachsen hätten den Beklagten veranlassen müssen zu überprüfen, ob die Integration im Einzelfall durch die Wohnsitzverpflichtung erleichtert werden kann oder ob dieses Vorbringen jedenfalls im Einzelfall humanitäre oder gewichtige integrationsrelevante Umstände darstellt, die im Ermessenswege eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Dies ist vorliegend im behördlichen Verfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren unterblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 AufenthG.