Urteil
6 A 3/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verein i.S.d. VereinsG kann auch als nicht eingetragene, internetbasierte Gruppierung mit faktischer Organisationsstruktur gelten.
• Verbotsbehörde darf auf Anhörung verzichten, wenn Gefahr im Verzug oder öffentliches Interesse dies rechtfertigt.
• Religiöse Vereinigungsfreiheit schützt Glaubenslehre, nicht aber die propagierte konkrete Umsetzung verfassungs- oder völkerrechtswidriger Gewalt- oder Rechtsauffassungen.
• Teilorganisationen werden vom Vereinsverbot erfasst, wenn personelle und finanzielle Verflechtungen sowie organisatorische Eingliederung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verbot religiöser Vereinigung wegen Verfassungs- und Völkerverständigungswidrigkeit • Ein Verein i.S.d. VereinsG kann auch als nicht eingetragene, internetbasierte Gruppierung mit faktischer Organisationsstruktur gelten. • Verbotsbehörde darf auf Anhörung verzichten, wenn Gefahr im Verzug oder öffentliches Interesse dies rechtfertigt. • Religiöse Vereinigungsfreiheit schützt Glaubenslehre, nicht aber die propagierte konkrete Umsetzung verfassungs- oder völkerrechtswidriger Gewalt- oder Rechtsauffassungen. • Teilorganisationen werden vom Vereinsverbot erfasst, wenn personelle und finanzielle Verflechtungen sowie organisatorische Eingliederung vorliegen. Die Kläger sind die als "DawaFFM" bekannte Gruppierung (Klägerin zu 1) und der eingetragene Verein "Internationaler Jugendverein - Dar al Schabab e.V." (Kläger zu 2). Das Bundesministerium des Innern verfügte am 25.02.2013 das Vereinsverbot und die Auflösung beider Organisationen sowie Maßnahmen gegen Ersatzorganisationen und Einziehung von Vermögen. Die Behörde sah bei DawaFFM eine missionarische Struktur, die tatsächlich der Radikalisierung zum Salafismus diene und verfassungs- sowie völkerverständigungswidrige Ziele verfolge; der Kläger zu 2 wurde als Teilorganisation angesehen. Die Kläger rügten, DawaFFM sei nur eine Internetplattform, es fehle an Vereinscharakter und die Verbotsbehörde habe weniger einschneidende Maßnahmen nicht geprüft. Das Ministerium stützte sich auf umfangreiche Internetbeiträge, Videos, Schriften und interne Strukturen, die auf organisierte Willensbildung, Verbreitung schariaorientierter Lehren, Rechtfertigung von Gewalt, Propagierung des Dschihad sowie gezielte Ansprache Minderjähriger hindeuteten. Vor Gericht bestritten die Kläger einzelne Auslegungen, konnten die Gesamtwürdigung der Belege aber nicht entkräften. • Zulässigkeit: Klägerin zu 1 ist prozessfähig und befugt, die Verfügung umfassend anzugreifen (§ 42 Abs.2 VwGO, § 61 Nr.2 VwGO). • Formelles Recht: Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums nach § 3 Abs.2 VereinsG bestand; Anhörung durfte wegen Gefahr im Verzug unterbleiben (§ 28 VwVfG). • Vereinseigenschaft: DawaFFM erfüllt die Merkmale des § 2 Abs.1 VereinsG auch als nicht eingetragene Gruppierung; Indizien: Selbstbezeichnung, Logos, Newsletter, Arbeitsverteilung, regelmäßige Treffen, Finanzlisten und Internetauftritte. • Religiöse Freiheit: Art.4 GG schützt religiöse Vereinigungen, schränkt aber nicht die Anwendung des Vereinsverbots aus Art.9 Abs.2 GG ein; religiöse Lehren dürfen nicht abstrakt geschützt werden, wenn konkrete Umsetzung verfassungswidriger Praktiken gefördert wird. • Verfassungswidrigkeit (§3 Abs.1 Alt.2 i.V.m. Art.9 Abs.2 GG): DawaFFM propagiert Scharia-nahen Rechtsvorstellungen, billigt grausame Strafen und leugnet grundlegende Verfassungsprinzipien (Rechtsstaat, Menschenwürde, Gleichberechtigung); Führungsäußerungen rechtfertigen oder preisen Gewalt; Gesamtbild begründet kämpferisch-aggressive Haltung, die den Verein prägt. • Völkerverständigungswidrigkeit (§3 Abs.1 Alt.3 i.V.m. Art.9 Abs.2 GG): Beitrage, Drohungen, Aufrufe zum Dschihad, Nashids und Du'as beeinträchtigen ernsthaft den Gedanken der Völkerverständigung und fördern Gewaltbereitschaft. • Verhältnismäßigkeit: Prüfung der Verbotsvoraussetzungen (Tatbestandsseite) berücksichtigte die besondere Schutzbedürftigkeit religiöser Vereinigungsfreiheit; angesichts der permanenten Gefährdung war Verbot erforderlich; Rechtsfolgenseite bleibt unberührt. • Teilorganisation: Kläger zu 2 ist wegen personeller Überschneidungen und finanzieller Verflechtungen als Teilorganisation i.S.d. §3 Abs.3 VereinsG vom Verbot erfasst. • Nebenentscheidungen: Maßnahmen zu Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot und Einziehung des Vermögens stützen sich rechtmäßig auf §§3,8,9,10 f. VereinsG. Die Klagen sind unbegründet. Die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 25.02.2013, die Klägerin zu 1 (DawaFFM) und den Kläger zu 2 zu verbieten und aufzulösen sowie weitergehende Maßnahmen anzuordnen, ist rechtmäßig. Das Gericht hat festgestellt, dass DawaFFM die Voraussetzungen eines Vereins i.S.d. §2 Abs.1 VereinsG erfüllt und sowohl verfassungswidrige als auch völkerverständigungswidrige Bestrebungen verfolgt bzw. fördert, die durch Äußerungen, Schriften, Medienbeiträge und konkrete Aktivitäten belegt sind. Die besondere Schutzwürdigkeit religiöser Vereinigungen wurde in der Abwägung berücksichtigt, konnte aber die Feststellung der Verbotsgründe nicht verhindern. Der Kläger zu 2 wurde als Teilorganisation von dem Verbot erfasst aufgrund enger personeller und finanzieller Verflechtungen; auch die in der Verfügung getroffenen Nebenmaßnahmen sind damit rechtmäßig.