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Urteil

4 K 124/20

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds. 2 Die Klägerin führt aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrags vom 01.04.2017 das operative Geschäft des Unternehmens H GmbH & Co. KG auf den Grundstücken M und R in I. Die Klägerin selbst firmiert unter dem Namen H GmbH. Sie hat auch die Mitarbeiter des Unternehmens H GmbH & Co. KG übernommen. Die Funktion des Geschäftsführers M H des Unternehmens H GmbH & Co. KG in dem Unternehmen der Klägerin beschränkt sich auf die Beratung der Geschäftsleitung. 3 Am 14.03.2018 führte der Beklagte im Betrieb der Klägerin eine erste Teilrevision und am 09.05.2018 eine zweite Teilrevision mit dem Ziel der Überprüfung der Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und der Vorgaben des Ergebnisses der Brandverhütungsschau vom 09.12.2015 durch. Dabei wurden u. a. die Lagerhöhe im Außenbereich und die zugestellten Fluchtwege bemängelt. Im Rahmen einer dritten Teilrevision vom 26.11.2018 stellte das Landratsamt H fest, dass die vorgeschriebene Lagerhöhe der Paletten im Außenbereich erneut überschritten sowie der Abstand zur Gebäudewand nicht eingehalten und dass Flucht- und Rettungswege zugestellt sind. 4 Mit Bescheid vom 27.11.2018 verpflichtete das Landratsamt H die Klägerin sicherzustellen, dass eine Lagerhöhe von 4,80 Meter der Paletten im Außenbereich nicht überschritten wird und die brennbaren Lagerteile (Paletten) mindestens 5 Meter von der Gebäudeaußenwand entfernt gelagert werden; die Umsetzung ist bis spätestens 31.01.2019 zu bestätigen (Ziffer 1). Weiter wurde die Klägerin verpflichtet sicherzustellen, dass alle Flucht- und Rettungswege freizuhalten sind; die Umsetzung ist bis spätestens 31.01.2019 zu bestätigen (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen nach Ziffer 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht (Ziffer 3). 5 Den mit Schriftsatz vom 18.12.2018 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2019 zurück. Klage wurde nicht erhoben. 6 Mit Bescheid vom 05.08.2018 (müsste heißen: 05.08.2019) setzte das Landratsamt H gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro fest (Ziffer 1) und drohte für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen der Anordnung vom 27.11.2018 nicht bis zum 16.09.2019 nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Ortsbesichtigung am 31.07.2019 sei festgestellt worden, dass die Anordnung vom 27.11.2018 nur teilweise umgesetzt worden sei. Auf dem Gelände werde die geforderte Stapelhöhe der Paletten von maximal 4,80 Metern (bezogen auf 80 x 120 cm Europaletten) nach wie vor nicht eingehalten. Dies sei auf allen Lagerplätzen, sowohl bei der neueren Produktionshalle in der M Straße als auch auf der ungenehmigten Lagerfläche im Clean-Park und der alten Produktionshalle in der R-Straße der Fall gewesen. Der vorgegebene Abstand von 5 Metern von der Gebäudeaußenwand an der Halle in der R-Straße sei ebenfalls nicht eingehalten worden. Eine Fluchttür der neueren Halle in der M Straße sei innen zugestellt gewesen. Außen seien die Paletten so gestapelt gewesen, dass nur ein enger Durchgang vorhanden gewesen sei, der als Verkehrsweg deutlich zu schmal sei. In der R-Straße seien beide Fluchttüren auf der Längsseite zugestellt gewesen, eine von außen, die zweite von innen und von außen. Die Festsetzung des Zwangsgelds beruhe auf §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG, da die Klägerin der Anordnung vom 27.11.2018 nicht fristgemäß nachgekommen sei. Das weiter angedrohte Zwangsgeld sei in der bezeichneten Höhe geeignet, die Klägerin dazu anzuhalten, ihren Verpflichtungen aus der Arbeitsstättenverordnung nachzukommen. Die Androhung sei erforderlich, um eine Umsetzung der Anordnung zu gewährleisten. Das angedrohte Zwangsgeld stelle gegenüber den sonst möglichen Zwangsmitteln das mildeste Mittel dar. 7 Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.09.2019 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, der Bescheid vom 05.08.2018 habe sich gegen die „H GmbH“ gerichtet. Diese Firma sei unter der angegebenen Adresse M in I nicht bekannt. Es sei unklar, ob sich die Verfügung gegen die Firma Haag H GmbH & Co. KG oder gegen die H GmbH richte. Auch die im Bescheid vom 27.11.2018 enthaltene Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, da diese nur an die „H GmbH“ adressiert gewesen sei. Im Übrigen seien die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 27.11.2018 zumindest teilweise umgesetzt worden. Bei den beanstandeten Paletten-Stapeln handele es sich nicht um Euro-Paletten. Diese seien nicht lose gestapelt, sondern durch ein Band miteinander eng verbunden, was zu einer erhöhten Standstabilität führe. Das im Bescheid vom 27.11.2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro hätte nicht in voller Höhe festgesetzt werden dürfen, da die Anordnungen zumindest teilweise umgesetzt worden seien. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2019 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Bescheid vom 05.08.2018 sei dem richtigen Adressaten bekannt gegeben geworden. Zwar enthalte der Bescheid vom 05.08.2018 nicht die exakte Firmierung der Klägerin. Die angegebene Abkürzung „H“ gebe aber Rückschlüsse zur Identifizierung der gemeinten Firma Die Gesellschaftsform sowie die Adresse des Firmensitzes seien richtig angegeben worden. Eine Verwechslungsgefahr mit der Firma H GmbH & Co. KG sei ausgeschlossen, da diese Firma nicht in der M Straße in I angesiedelt sei. Die unkorrekte Adressierung sei somit gemäß § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Höhe des Zwangsgelds sei auch nicht zu beanstanden. Die zulässige Stapelhöhe beziehe sich auch auf Paletten, die eine andere Höhe als Euro-Paletten aufwiesen, jedoch die gleiche Grundfläche wie Euro-Paletten hätten. In der Anordnung vom 27.11.2018 sei das Einhalten einer gewissen Stapelhöhe vorgegeben. Für die Stabilität der Stapel komme es nur auf die Stapelhöhe an. Für die Statik sei nur die Stapelhöhe und nicht die Anzahl der Paletten maßgebend. 9 Am 08.01.2020 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, es sei unklar, ob im Bescheid vom 05.08.2018 ihre Firma H GmbH oder die Firma H GmbH & Co. KG gemeint gewesen sei. Die Bezeichnung „H GmbH“ sei nicht hinreichend bestimmt und an den falschen Adressaten gerichtet. Bei den bei der Ortsbesichtigung am 31.07.2019 beanstandeten Paletten-Stapeln handele es sich nicht um Euro-Paletten. Diese beanstandeten Paletten-Stapel seien durch ein Metallband fest miteinander verbunden gewesen, so dass eine höhere Standstabilität gegeben sei. In diesem Fall sei nicht auf eine Standhöhe von 4,80 m abzustellen, da die Anordnung vom 27.11.2018 sich auf lose gestapelte Euro-Paletten beziehe, die eine erheblich geringere Standstabilität aufwiesen. Bei der Festsetzung des Zwangsgelds sei auch nicht berücksichtigt worden, dass ein Teil der Anordnungen bereits umgesetzt worden sei. Die erstmalige Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 Euro sei zu hoch bemessen. Es sei nicht erkennbar, dass das Landratsamt Ermessen ausgeübt habe. Der Beklagte habe sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Firma nicht auseinandergesetzt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Landratsamts H vom 05.08.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.12.2019 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor, eine teilweise Umsetzung der Anordnung vom 27.11.2018 genüge nicht, um von der Festsetzung des Zwangsgelds in der angedrohten Höhe verschont zu bleiben. Eine nur teilweise Umsetzung führe nicht zu einer Herabsetzung des Zwangsgelds. Die festgestellten arbeitsschutzrechtlichen Verstöße seien von erheblicher Bedeutung. Eine fortwährende Unterschreitung der Mindestabstandsfläche von 5 Meter zur Gebäudeaußenwand bei der Lagerung der Holzpaletten begründe eine Brandlast und die sorglose Inanspruchnahme von Flucht- und Rettungswegen zum Zweck der Lagerung von Arbeitsmaterialien begründe eine erhebliche Gefahr für die Beschäftigten in Notfällen. Angesichts dieser Umstände komme eine Minderung der Zwangsgeldhöhe nicht in Betracht. Durch das Zwangsgeld soll die Klägerin angehalten werden, die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds im Bescheid vom 27.11.2018 könne nicht beanstandet werden, da dieser Bescheid bestandskräftig sei. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 17 Der von der Klägerin angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.08.2018 (richtig: 2019) regelt die Festsetzung eines Zwangsgelds sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgelds. 18 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - BVerwGE 122, 293 - in juris Rn. 23 und Urt. v. 14.03.2006 - 1 C 11/05 - BVerwGE 125, 110 - in juris Rn. 8). 19 1. Die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung sind formell ordnungsgemäß erfolgt. Eine Anhörung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG entbehrlich. 20 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.08.2018 (richtig: 2019) auch den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) gerecht. 21 Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig und aus sich heraus erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - BVerwGE 119, 282 - in juris Rn. 17). Hat der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er darüber hinaus so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.08.2013 - 3 CS 13.1110 - in juris Rn. 32). Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, aus den dem Erlass vorausgegangenen Vorgängen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2012 - 2 L 154/10 - in juris Rn. 43). Auch ist eine etwaige Sachkunde des Adressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - BVerwGE 160, 193 - in juris Rn. 14). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - BVerwGE 119, 282 - in juris Rn. 17). 22 Bestimmbar ist der Adressat schon nach dem Inhalt des Bescheids vom 05.08.2018 (richtig: 2019). Dieser ist an die H GmbH gerichtet. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.12.2019 wird zutreffend dargelegt, dass die Abkürzung „H“ Rückschlüsse zur Identifizierung der gemeinten Firma gebe und die Gesellschaftsform sowie die Adresse des Firmensitzes richtig angegeben worden seien, so dass eine Verwechslungsgefahr mit der Firma H GmbH & Co. KG ausgeschlossen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.12.2019 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Da die Klägerin erkennen konnte und erkannt hat, dass mit dem Bescheid vom 07.08.2018 (richtig: 2019) sie gemeint war, ist der Verwaltungsakt auch ohne korrekte Angabe der Firmenbezeichnung hinreichend bestimmt. Im Übrigen wäre ein Bestimmtheitsmangel des Bescheids vom 05.08.2018 (richtig: 2019) im nachfolgenden Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 23 2. Auch in der Sache halten die angefochtenen Bescheide einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die Zwangsgeldfestsetzung (a) als auch die erneute Androhung (b) eines solchen sind rechtmäßig. 24 a) Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Nach § 18 LVwVG können Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Dahinter steht die Einsicht, dass demokratisch legitimiertes staatliches Handeln erheblich an Glaubwürdigkeit verlieren kann, wenn vom Gesetzgeber gewollte Handlungsgebote erlassen werden, deren Befolgung aber dem Einzelnen überlassen bleibt. Als Zwangsmittel nennt § 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG das Zwangsgeld und das Gesetz bestimmt weiter, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss (§ 19 Abs. 3 LVwVG). 25 Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG für die Festsetzung des Zwangsgelds liegen vor. Nach dieser Bestimmung können Verwaltungsakte u.a. dann vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Zwangsgeld i.H.v. 1000,00 Euro wurde der Klägerin mit Bescheid vom 27.11.2018 angedroht. Der gegen den Bescheid vom 27.11.2018 eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2019 zurückgewiesen; Klage wurde nicht erhoben. Damit ist der Bescheid vom 27.11.2018 bestandskräftig. Unerheblich ist deshalb, ob der Bescheid vom 27.11.2018 in vollem Umfang rechtmäßig ist. Selbst wenn dieser Bescheid rechtswidrig wäre, stünde dessen Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsvollstreckung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - BVerwGE 122, 293 - in juris Rn.15 und Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122 - in juris Rn. 12). Einwendungen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes richten, können deshalb im zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. 26 Der Bescheid des Beklagten vom 27.11.2018 ist auch nicht wegen fehlerhafter Adressierung nichtig. Einer der ausdrücklich geregelten Fälle, in denen das Gesetz einen Verwaltungsakt wegen bestimmter Mängel für nichtig erklärt (§ 44 Abs. 2 LVwVfG), liegt nicht vor. Das erlaubt den Schluss, dass die fehlerhafte Namensangabe keinen solchen Mangel darstellt, der ausnahmslos die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben muss. Aus der allgemeinen Nichtigkeitsregel des § 44 Abs. 1 LVwVfG ergibt sich nichts Anderes. Ein Verwaltungsakt, der den Adressaten nicht korrekt bezeichnet, leidet nicht ohne weiteres an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler. Das zeigt schon die Bestimmung des § 42 LVwVfG, wonach offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigt werden können. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch die ungenaue Bezeichnung des Adressaten sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1990 - 1 S 3625/88 - NJW 1990, 2270 - in juris Rn. 20). Im Übrigen wurde die ungenaue Bezeichnung des Adressaten im Ausgangsbescheid durch das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 19.03.2019 korrigiert und ein eventueller Bestimmtheitsmangel dadurch geheilt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 27 Wegen der Unanfechtbarkeit der Androhung des Zwangsgelds im Bescheid vom 27.11.2018 unterliegt die Art des angedrohten Zwangsmittels keiner erneuten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.06.1995 - 3 S 1200/95 - NVwZ-RR 1996, 541 - in juris Rn. 5; OVG Weimar, Beschl. v. 22.04.2002 - 1 EO 184/02 - NVwZ-RR 2002, 808 - in juris Rn. 6). Nur wenn die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 27.11.2018 gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit verstoßen würde, könnte diese trotz Unanfechtbarkeit nicht taugliche Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 612 - in juris Rn. 34). Eine fehlende hinreichende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Beklagten vom 27.11.2018 liegt indes nicht vor. 28 Aufgrund des Bestimmtheitsgebots muss die Behörde dem Adressaten unmissverständlich und genau verdeutlichen, was ihm an Zwangsmaßnahmen droht, wenn er einer behördlichen Anordnung nicht oder nur unvollständig nachkommt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.01.1999 - 1 L 2065/96 - NVwZ-RR 1999, 493 - in juris Rn. 14). Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Landratsamts H vom 27.11.2018 gerecht. Auch wenn es sich bei Ziffer 3 des Bescheids vom 27.11.2018 um eine einheitliche Zwangsgeldandrohung für mehrere Maßnahmen handelt, verstößt diese nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Rechtliche Bedenken bestünden insoweit nur, wenn die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes für einzelne der im Bescheid vom 27.11.2018 angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig hoch wäre (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.02.1980 - III 1381/79 - in juris Rn. 19). So verhält es sich hier jedoch nicht; dies bedarf im Hinblick auf die geringe Höhe des angedrohten Betrags und die Bedeutung der einzelnen Anordnungen keiner näheren Darlegung. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 27.11.2018 will auch sämtliche Anordnungen, die in diesem Bescheid enthalten sind, erfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393 - in juris Rn. 35; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.06.1997 - 3 M 115/96 - NVwZ 1997, 1027 - in juris Rn. 73). Dem Bescheid vom 27.11.2018 kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Beklagte das volle Zwangsgeld bis zur restlosen Erfüllung aller in diesem Bescheid angeordneten Maßnahmen androhen wollte. Für die Klägerin war auch hinreichend erkennbar, dass sich die im Bescheid des Landratsamts H vom 27.11.2018 enthaltenen Anordnungen auf die von der Klägerin genutzten Grundstücke M Straße und R-Straße in I bezogen haben; dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte die vorangegangenen Teilrevisionen auf beiden Grundstücken durchgeführt hat. 29 Der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung steht auch nicht § 11 LVwVG entgegen. Danach ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Dementsprechend sind Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung unzulässig, wenn der aus der Grundverfügung Verpflichtete seinen Handlungspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.09.2005 - 10 S 971/05 - in juris Rn. 21). Dies wäre der Fall, wenn die mit dem Bescheid vom 27.11.2018 verfügten Handlungspflichten erfüllt sind. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der ihr auferlegten Handlungspflichten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.05.2000 - 10 B 306/00 - in juris Rn. 23). Sie ist der im Bescheid vom 27.11.2018 angeordneten Handlungspflichten unstreitig nur teilweise nachgekommen. Ein Vollstreckungshindernis gemäß § 11 LVwVG besteht demnach nicht. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die vom Beklagten beanstandeten Paletten-Stapel durch ein Metallband fest miteinander verbunden seien, so dass eine höhere Standstabilität gegeben sei, weshalb sie die angeordnete Höhe der Paletten-Stapel überschreiten dürfe. Denn die bestandskräftige Grundverfügung vom 27.11.2018 unterscheidet bei der Anordnung der Standhöhe von 4,80 m nicht zwischen Paletten-Stapeln, die durch ein Metallband verbunden sind und solchen, bei denen das Metallband fehlt. 30 Die Zwangsgeldfestsetzung leidet nicht an einem Ermessensfehler. Sie ist zur Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen im Bescheid vom 27.11.2018 geeignet und verstößt nicht gegen den Grundsatz des mildesten Mittels (§ 19 Abs. 2 LVwVG). § 2 LVwVG räumt der Behörde bei der Frage, ob sie einen Verwaltungsakt zwangsweise durchsetzen will, einen Ermessensspielraum ein. An die Betätigung des Ermessens sind indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, sind nur in atypischen Ausnahmefällen weitergehende Erwägungen anzustellen. Eine Atypik ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beklagte hat durch die mit Bescheid vom 05.08.2018 (richtig: 2019) verfügte Zwangsgeldfestsetzung zum Ausdruck gebracht, dass er nach wie vor die Grundverfügung vollstrecken möchte. Es bedurfte auch keiner näheren Erwägungen des Beklagten dazu, weshalb er trotz der teilweisen Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtungen die volle Höhe des angedrohten Zwangsgeldes festsetzte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 08.01.2018 - 4 A 1395/16 - in juris Rn. 14). Erkennbarer Inhalt der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 27.11.2018 ist, dass der Beklagte das Zwangsgeld in voller Höhe zur Durchsetzung der in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen Verhaltenspflichten, insgesamt aber auch nicht mehr als 1000,00 Euro, für erforderlich hielt. Unter diesen Umständen wirkt sich die Erfüllung einzelner Verhaltenspflichten auf die Zwangsgeldhöhe nicht aus und löst dementsprechend weder eine Begründungslast im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung aus, noch war der Beklagte deshalb gehalten, für die noch ausstehenden Verhaltenspflichten vor der Festsetzung ein neues Zwangsgeld anzudrohen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 08.01.2018 - 4 A 1395/16 - in juris Rn. 16) 31 b) Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds im Bescheid vom 05.08.2018 (richtig: 2019) i.H.v. 2500,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. 32 § 19 Abs. 4 LVwVG regelt ausdrücklich, dass Zwangsmittel wiederholt und so lange angewendet werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollzogen ist. Da die Klägerin ihren Verpflichtungen aus der Grundverfügung vom 27.11.2018 bislang nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, konnte ein weiteres Zwangsgeld angedroht werden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn neben der Festsetzung eines Zwangsgeldes gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld (unter Bestimmung einer neuen Frist für die Erfüllung der Verpflichtung) angedroht wird; einer vorherigen Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes vor Androhung eines weiteren und höheren Zwangsgeldes bedarf es nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.06.1995 - 3 S 1200/95 - NVwZ-RR 1995, 541 - in juris Rn. 6). 33 Das Zwangsgeld wurde gemäß der Vorgabe des § 20 Abs. 4 LVwVG in bestimmter Höhe angedroht. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich innerhalb des Rahmens des § 23 LVwVG. Nach dieser Bestimmung wird das Zwangsgeld auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde ein weites Ermessen. Unter Beachtung des Zwecks der Ermächtigung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, seine Pflichten zu erfüllen; dabei wird auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, das öffentliche Interesse an der Ausführung der Anordnung und die Intensität des Widerstandes des Pflichtigen eine Rolle spielen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.02.2006 - 2 M 210/05 - in juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 08.08.1994 - 4 TH 2512/93 - NVwZ-RR 1995, 118 - in juris Rn. 30). 34 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Das vorliegend angedrohte Zwangsgeld ist der Höhe nach im unteren Bereich des Möglichen angesiedelt, jedoch nicht so gering bemessen, dass es nicht mehr geeignet erscheint, die Klägerin zur Vornahme der Handlungen zu veranlassen. Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 05.08.2018 (richtig: 2019) gesetzte Frist ist auch so gesetzt, dass es der Klägerin möglich und zumutbar ist, den in der Grundverfügung geregelten rechtlichen Verpflichtungen bis zu ihrem Ablauf nachzukommen. Der Klägerin sind seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 27.11.2018 ihre Verpflichtungen, eine Lagerhöhe von 4,80 m der Paletten im Außenbereich nicht zu überschreiten und die brennbaren Lagerteile (Paletten) mindestens 5 m von der Gebäudeaußenwand entfernt zu lagern sowie sicherzustellen, dass alle Flucht- und Rettungswege freigehalten werden, bekannt. Der Widerstand der Klägerin, die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27.11.2018 vollständig zu erfüllen, zeigt indes eine beachtliche Energie. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgelds außer jeder Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin steht; zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Klägerin nichts vorgetragen. Nach allem bestehen hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds keine rechtlichen Bedenken. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 17 Der von der Klägerin angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.08.2018 (richtig: 2019) regelt die Festsetzung eines Zwangsgelds sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgelds. 18 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - BVerwGE 122, 293 - in juris Rn. 23 und Urt. v. 14.03.2006 - 1 C 11/05 - BVerwGE 125, 110 - in juris Rn. 8). 19 1. Die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung sind formell ordnungsgemäß erfolgt. Eine Anhörung war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG entbehrlich. 20 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.08.2018 (richtig: 2019) auch den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) gerecht. 21 Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig und aus sich heraus erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - BVerwGE 119, 282 - in juris Rn. 17). Hat der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er darüber hinaus so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.08.2013 - 3 CS 13.1110 - in juris Rn. 32). Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, aus den dem Erlass vorausgegangenen Vorgängen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2012 - 2 L 154/10 - in juris Rn. 43). Auch ist eine etwaige Sachkunde des Adressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - BVerwGE 160, 193 - in juris Rn. 14). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - BVerwGE 119, 282 - in juris Rn. 17). 22 Bestimmbar ist der Adressat schon nach dem Inhalt des Bescheids vom 05.08.2018 (richtig: 2019). Dieser ist an die H GmbH gerichtet. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.12.2019 wird zutreffend dargelegt, dass die Abkürzung „H“ Rückschlüsse zur Identifizierung der gemeinten Firma gebe und die Gesellschaftsform sowie die Adresse des Firmensitzes richtig angegeben worden seien, so dass eine Verwechslungsgefahr mit der Firma H GmbH & Co. KG ausgeschlossen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.12.2019 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Da die Klägerin erkennen konnte und erkannt hat, dass mit dem Bescheid vom 07.08.2018 (richtig: 2019) sie gemeint war, ist der Verwaltungsakt auch ohne korrekte Angabe der Firmenbezeichnung hinreichend bestimmt. Im Übrigen wäre ein Bestimmtheitsmangel des Bescheids vom 05.08.2018 (richtig: 2019) im nachfolgenden Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 23 2. Auch in der Sache halten die angefochtenen Bescheide einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die Zwangsgeldfestsetzung (a) als auch die erneute Androhung (b) eines solchen sind rechtmäßig. 24 a) Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Nach § 18 LVwVG können Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Dahinter steht die Einsicht, dass demokratisch legitimiertes staatliches Handeln erheblich an Glaubwürdigkeit verlieren kann, wenn vom Gesetzgeber gewollte Handlungsgebote erlassen werden, deren Befolgung aber dem Einzelnen überlassen bleibt. Als Zwangsmittel nennt § 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG das Zwangsgeld und das Gesetz bestimmt weiter, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss (§ 19 Abs. 3 LVwVG). 25 Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG für die Festsetzung des Zwangsgelds liegen vor. Nach dieser Bestimmung können Verwaltungsakte u.a. dann vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Zwangsgeld i.H.v. 1000,00 Euro wurde der Klägerin mit Bescheid vom 27.11.2018 angedroht. Der gegen den Bescheid vom 27.11.2018 eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2019 zurückgewiesen; Klage wurde nicht erhoben. Damit ist der Bescheid vom 27.11.2018 bestandskräftig. Unerheblich ist deshalb, ob der Bescheid vom 27.11.2018 in vollem Umfang rechtmäßig ist. Selbst wenn dieser Bescheid rechtswidrig wäre, stünde dessen Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsvollstreckung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - BVerwGE 122, 293 - in juris Rn.15 und Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122 - in juris Rn. 12). Einwendungen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes richten, können deshalb im zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. 26 Der Bescheid des Beklagten vom 27.11.2018 ist auch nicht wegen fehlerhafter Adressierung nichtig. Einer der ausdrücklich geregelten Fälle, in denen das Gesetz einen Verwaltungsakt wegen bestimmter Mängel für nichtig erklärt (§ 44 Abs. 2 LVwVfG), liegt nicht vor. Das erlaubt den Schluss, dass die fehlerhafte Namensangabe keinen solchen Mangel darstellt, der ausnahmslos die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben muss. Aus der allgemeinen Nichtigkeitsregel des § 44 Abs. 1 LVwVfG ergibt sich nichts Anderes. Ein Verwaltungsakt, der den Adressaten nicht korrekt bezeichnet, leidet nicht ohne weiteres an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler. Das zeigt schon die Bestimmung des § 42 LVwVfG, wonach offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigt werden können. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch die ungenaue Bezeichnung des Adressaten sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1990 - 1 S 3625/88 - NJW 1990, 2270 - in juris Rn. 20). Im Übrigen wurde die ungenaue Bezeichnung des Adressaten im Ausgangsbescheid durch das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 19.03.2019 korrigiert und ein eventueller Bestimmtheitsmangel dadurch geheilt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 27 Wegen der Unanfechtbarkeit der Androhung des Zwangsgelds im Bescheid vom 27.11.2018 unterliegt die Art des angedrohten Zwangsmittels keiner erneuten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.06.1995 - 3 S 1200/95 - NVwZ-RR 1996, 541 - in juris Rn. 5; OVG Weimar, Beschl. v. 22.04.2002 - 1 EO 184/02 - NVwZ-RR 2002, 808 - in juris Rn. 6). Nur wenn die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 27.11.2018 gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit verstoßen würde, könnte diese trotz Unanfechtbarkeit nicht taugliche Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 612 - in juris Rn. 34). Eine fehlende hinreichende Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Beklagten vom 27.11.2018 liegt indes nicht vor. 28 Aufgrund des Bestimmtheitsgebots muss die Behörde dem Adressaten unmissverständlich und genau verdeutlichen, was ihm an Zwangsmaßnahmen droht, wenn er einer behördlichen Anordnung nicht oder nur unvollständig nachkommt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.01.1999 - 1 L 2065/96 - NVwZ-RR 1999, 493 - in juris Rn. 14). Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Landratsamts H vom 27.11.2018 gerecht. Auch wenn es sich bei Ziffer 3 des Bescheids vom 27.11.2018 um eine einheitliche Zwangsgeldandrohung für mehrere Maßnahmen handelt, verstößt diese nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Rechtliche Bedenken bestünden insoweit nur, wenn die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes für einzelne der im Bescheid vom 27.11.2018 angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig hoch wäre (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.02.1980 - III 1381/79 - in juris Rn. 19). So verhält es sich hier jedoch nicht; dies bedarf im Hinblick auf die geringe Höhe des angedrohten Betrags und die Bedeutung der einzelnen Anordnungen keiner näheren Darlegung. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 27.11.2018 will auch sämtliche Anordnungen, die in diesem Bescheid enthalten sind, erfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393 - in juris Rn. 35; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.06.1997 - 3 M 115/96 - NVwZ 1997, 1027 - in juris Rn. 73). Dem Bescheid vom 27.11.2018 kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Beklagte das volle Zwangsgeld bis zur restlosen Erfüllung aller in diesem Bescheid angeordneten Maßnahmen androhen wollte. Für die Klägerin war auch hinreichend erkennbar, dass sich die im Bescheid des Landratsamts H vom 27.11.2018 enthaltenen Anordnungen auf die von der Klägerin genutzten Grundstücke M Straße und R-Straße in I bezogen haben; dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte die vorangegangenen Teilrevisionen auf beiden Grundstücken durchgeführt hat. 29 Der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung steht auch nicht § 11 LVwVG entgegen. Danach ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Dementsprechend sind Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung unzulässig, wenn der aus der Grundverfügung Verpflichtete seinen Handlungspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.09.2005 - 10 S 971/05 - in juris Rn. 21). Dies wäre der Fall, wenn die mit dem Bescheid vom 27.11.2018 verfügten Handlungspflichten erfüllt sind. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der ihr auferlegten Handlungspflichten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.05.2000 - 10 B 306/00 - in juris Rn. 23). Sie ist der im Bescheid vom 27.11.2018 angeordneten Handlungspflichten unstreitig nur teilweise nachgekommen. Ein Vollstreckungshindernis gemäß § 11 LVwVG besteht demnach nicht. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die vom Beklagten beanstandeten Paletten-Stapel durch ein Metallband fest miteinander verbunden seien, so dass eine höhere Standstabilität gegeben sei, weshalb sie die angeordnete Höhe der Paletten-Stapel überschreiten dürfe. Denn die bestandskräftige Grundverfügung vom 27.11.2018 unterscheidet bei der Anordnung der Standhöhe von 4,80 m nicht zwischen Paletten-Stapeln, die durch ein Metallband verbunden sind und solchen, bei denen das Metallband fehlt. 30 Die Zwangsgeldfestsetzung leidet nicht an einem Ermessensfehler. Sie ist zur Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen im Bescheid vom 27.11.2018 geeignet und verstößt nicht gegen den Grundsatz des mildesten Mittels (§ 19 Abs. 2 LVwVG). § 2 LVwVG räumt der Behörde bei der Frage, ob sie einen Verwaltungsakt zwangsweise durchsetzen will, einen Ermessensspielraum ein. An die Betätigung des Ermessens sind indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, sind nur in atypischen Ausnahmefällen weitergehende Erwägungen anzustellen. Eine Atypik ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Beklagte hat durch die mit Bescheid vom 05.08.2018 (richtig: 2019) verfügte Zwangsgeldfestsetzung zum Ausdruck gebracht, dass er nach wie vor die Grundverfügung vollstrecken möchte. Es bedurfte auch keiner näheren Erwägungen des Beklagten dazu, weshalb er trotz der teilweisen Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtungen die volle Höhe des angedrohten Zwangsgeldes festsetzte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 08.01.2018 - 4 A 1395/16 - in juris Rn. 14). Erkennbarer Inhalt der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 27.11.2018 ist, dass der Beklagte das Zwangsgeld in voller Höhe zur Durchsetzung der in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen Verhaltenspflichten, insgesamt aber auch nicht mehr als 1000,00 Euro, für erforderlich hielt. Unter diesen Umständen wirkt sich die Erfüllung einzelner Verhaltenspflichten auf die Zwangsgeldhöhe nicht aus und löst dementsprechend weder eine Begründungslast im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung aus, noch war der Beklagte deshalb gehalten, für die noch ausstehenden Verhaltenspflichten vor der Festsetzung ein neues Zwangsgeld anzudrohen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 08.01.2018 - 4 A 1395/16 - in juris Rn. 16) 31 b) Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds im Bescheid vom 05.08.2018 (richtig: 2019) i.H.v. 2500,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. 32 § 19 Abs. 4 LVwVG regelt ausdrücklich, dass Zwangsmittel wiederholt und so lange angewendet werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollzogen ist. Da die Klägerin ihren Verpflichtungen aus der Grundverfügung vom 27.11.2018 bislang nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, konnte ein weiteres Zwangsgeld angedroht werden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn neben der Festsetzung eines Zwangsgeldes gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld (unter Bestimmung einer neuen Frist für die Erfüllung der Verpflichtung) angedroht wird; einer vorherigen Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes vor Androhung eines weiteren und höheren Zwangsgeldes bedarf es nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.06.1995 - 3 S 1200/95 - NVwZ-RR 1995, 541 - in juris Rn. 6). 33 Das Zwangsgeld wurde gemäß der Vorgabe des § 20 Abs. 4 LVwVG in bestimmter Höhe angedroht. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich innerhalb des Rahmens des § 23 LVwVG. Nach dieser Bestimmung wird das Zwangsgeld auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde ein weites Ermessen. Unter Beachtung des Zwecks der Ermächtigung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, seine Pflichten zu erfüllen; dabei wird auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, das öffentliche Interesse an der Ausführung der Anordnung und die Intensität des Widerstandes des Pflichtigen eine Rolle spielen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.02.2006 - 2 M 210/05 - in juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 08.08.1994 - 4 TH 2512/93 - NVwZ-RR 1995, 118 - in juris Rn. 30). 34 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Das vorliegend angedrohte Zwangsgeld ist der Höhe nach im unteren Bereich des Möglichen angesiedelt, jedoch nicht so gering bemessen, dass es nicht mehr geeignet erscheint, die Klägerin zur Vornahme der Handlungen zu veranlassen. Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 05.08.2018 (richtig: 2019) gesetzte Frist ist auch so gesetzt, dass es der Klägerin möglich und zumutbar ist, den in der Grundverfügung geregelten rechtlichen Verpflichtungen bis zu ihrem Ablauf nachzukommen. Der Klägerin sind seit der Bekanntgabe des Bescheids vom 27.11.2018 ihre Verpflichtungen, eine Lagerhöhe von 4,80 m der Paletten im Außenbereich nicht zu überschreiten und die brennbaren Lagerteile (Paletten) mindestens 5 m von der Gebäudeaußenwand entfernt zu lagern sowie sicherzustellen, dass alle Flucht- und Rettungswege freigehalten werden, bekannt. Der Widerstand der Klägerin, die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27.11.2018 vollständig zu erfüllen, zeigt indes eine beachtliche Energie. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgelds außer jeder Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin steht; zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Klägerin nichts vorgetragen. Nach allem bestehen hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds keine rechtlichen Bedenken. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.