Urteil
8 U 112/22
KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0523.8U112.22.00
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Leitsätze
Der Bank ist es, wenn der Darlehensnehmer seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wegen eines sog. Kaskadenverweises zum Beginn der Widerrufsfrist widerrufen hat, ohne dass Musterschutz besteht, verwehrt, sich auf Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Geltendmachung des fehlenden Musterschutzes zu berufen. Denn die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist hat sich bei einem sog. Kaskadenverweis auf die Befähigung des Darlehensnehmers, den Umfang ihrer aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, ausgewirkt und ihm die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.(Rn.16)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 09.06.2022 - 10 O 284/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Feststellungsantrag, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer Lfd.-Nr. xxxxxxx (Nettokreditbetrag i.H.v. 39.000,00 €) hat, erledigt hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 132,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bank ist es, wenn der Darlehensnehmer seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wegen eines sog. Kaskadenverweises zum Beginn der Widerrufsfrist widerrufen hat, ohne dass Musterschutz besteht, verwehrt, sich auf Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Geltendmachung des fehlenden Musterschutzes zu berufen. Denn die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist hat sich bei einem sog. Kaskadenverweis auf die Befähigung des Darlehensnehmers, den Umfang ihrer aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, ausgewirkt und ihm die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.(Rn.16) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 09.06.2022 - 10 O 284/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Feststellungsantrag, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer Lfd.-Nr. xxxxxxx (Nettokreditbetrag i.H.v. 39.000,00 €) hat, erledigt hat. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 132,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt. Die Berufung der Kläger ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. A. Die Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Feststellungsantrags, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer Lfd.-Nr. xxxxxxxx (Nettokreditbetrag i.H.v. 39.000,00€ €) hat, ist zu treffen. 1. Der Feststellungsantrag war zulässig und begründet. 1.1. Das negative Feststellungsbegehren war zulässig. Die Kläger mussten sich bei Rechtshängigkeit der Klage (05.10.2021, Bd. I Bl. 39 d.A.) nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte im Wege der Leistungsklage auf Rückgewähr der von ihnen erbrachten Leistungen zu verklagen, da die Bank, die meint, der Widerruf der Kläger sei verfristet, sich damit berühmt, dass ihr die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586,15, MDR 2017, 887). Bei Rechtshängigkeit der Klage am 05.10.2021 war das Darlehen noch nicht abgelöst, sondern es standen ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Anlage B03 noch 7 Raten à 700,00 € aus. 1.2. Die Feststellungsklage war begründet, weil der Widerruf der Kläger wirksam, insbesondere nicht verfristet war. Die Widerrufsfrist hat nicht mit Ablauf der in der Widerrufsbelehrung genannten Frist zu laufen begonnen. Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist fehlerhaft und die Beklagte kann sich nicht auf den Musterschutz berufen. Die Kläger können sich auch auf den Wegfall des Musterschutzes berufen. Insbesondere ist ihnen dies nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) verwehrt. a) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist fehlerhaft und die Beklagte kann sich nicht auf den Musterschutz berufen. aa) Zwar kann, soweit die Kläger die Fehlerhaftigkeit einer in Ziffer 2.c) der allgemeinen Bedingungen enthaltenen Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rügen, eine solche schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die allgemeinen Bedingungen der Beklagten seitens der Kläger nicht eingereicht worden sind. Im Übrigen führt eine Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag lediglich dazu, dass der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB verliert; das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 25). bb) Auch können die Kläger keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung aus den Angaben zum Verzugszinssatz in dem Darlehensvertrag herleiten. Dies liegt bereits darin begründet, dass die Beklagte hinsichtlich des Verzugszinssatzes schon erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, dass dieser unter Ziffer 5 der Darlehensbedingungen als absolute Zahl angegeben worden sei. Dem sind die Kläger auch in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Ohnehin hindert das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (s. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 - MDR 2024, 513). cc) Durch die Überschrift „Kredit mit Annuitätentilgung (Tilgungskredit) und die Angaben zu der Anzahl der Raten und der Restrate am 30.03.2022 unter „B. Vertragslaufzeit/Ratenplan“ des Darlehensvertrages war für die Darlehensnehmer hier auch hinreichend klar und deutlich, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelte. Auf ein verbundenes Geschäft musste die Beklagte nicht hinweisen, weil ein solches - unstreitig - nicht vorlag. dd) Indes führt der Kaskadenverweis dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. (1) Die den Klägern erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BKR 2021, 100). (2) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.). Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte; siehe hierzu BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BKR 2021, 100 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 52). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BKR 2021, 100). Vorliegend hat die Beklagte in der Widerrufsinformation bei der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben, obwohl die Kläger einen solchen nicht abgeschlossen haben. Dadurch hat die Beklagte die Musterbelehrung hinsichtlich verbundener Verträge unzutreffend ausgefüllt und damit nicht wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. b) Die Beklagte erhebt auch zu Unrecht den Einwand eines Rechtsmissbrauchs seitens der Kläger (Klageerwiderung Seite 5, Bd. I Bl. 46 d.A.). aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet zwar eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328, vom 12. März 1984 - II ZR 198/82, BGHZ 90, 287, 292, vom 16. März 1987 - II ZR 127/86, BGHZ 101, 84, 91, vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 59/87, WM 1988, 1199, 1201, vom 10. November 1998 - XI ZR 370/97, BGHZ 140, 49, 51 f. und vom 10. Oktober 2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286, 291; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 17 zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwecks Erwirkung günstigerer Vertragsbedingungen). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. bb) Nach dem Urteil des EuGH vom 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21 -, WM 2024, 249 kann sich der Kreditgeber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht aufgrund seines Verhaltens zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts oder nach dessen Ausübung missbräuchlich ausgeübt habe, wenn wegen einer gegen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 verstoßenden unvollständigen oder fehlerhaften Information im Kreditvertrag die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, weil feststeht, dass sich diese Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 2008/48 einzuschätzen, sowie auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat (EuGH, a.a.O., Rn. 291 bei juris). cc) Im vorliegenden Streitfall lautet die Widerrufsinformation derart, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, zu laufen beginnt. § 492 Abs. 2 BGB verweist seinerseits auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird. dd) Der Verweis in dem hier in Rede stehenden Vertrag auf die nationalen Rechtsvorschriften genügt nicht dem Erfordernis, den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008 in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Der Verbraucher kann auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, Rn. 44ff in juris). ee) Nach diesen Maßstäben kann sich die Bank hier nicht darauf berufen, dass die Kläger rechtsmissbräuchlich geltend machen, dass die Widerrufsinformation Angaben zu einem Restkreditversicherungsvertrag als verbundenen Vertrag enthält, obgleich ein Restkreditversicherungsvertrag nicht geschlossen wurde. Die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist hat sich auf die Befähigung der Kläger, den Umfang ihrer aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, ausgewirkt und ihnen die Möglichkeit genommen, ihre Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Daher ist der beklagten Bank nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH die Berufung auf eine missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts seitens der Kläger verwehrt. 2. Durch die vollständige Rückführung des Darlehens ist Erledigung eingetreten. B. Eine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können die Kläger nicht verlangen. Die Ablehnung der Bank, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen, begründet weder einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB noch gerät die Bank dadurch in Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. 1. Die Weigerung der Bank, den Widerruf des Darlehensvertrags durch die Kläger anzuerkennen, war zwar sachlich unbegründet und insoweit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz eins BGB objektiv pflichtwidrig. Eine Haftung der Bank nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aber aus, weil sie dabei nicht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig gehandelt hat. Erst seit der Entscheidung des EuGH vom 21.12.2023 steht im Raum, dass die Bank im vorliegenden Fall keinen Rechtsmissbrauch der Kläger geltend machen kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016, ZIP 2016, 2462, Rn. 50-52 nach juris zu einer anderen Rechtsunsicherheit). 2. Einem Verzug der Bank steht bereits ihr Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der von den Klägern geschuldeten Rückgewähr der Darlehensvaluta gemäß § 357a Abs. 1 BGB in der vom 21.03.2016 bis 27.05.2022 gültigen Fassung entgegen. In einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. in Verb. mit § 346 BGB tritt Verzug der Parteien mit ihren beiderseitigen Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 348 Satz 2 und § 320 Abs. 1 BGB allenfalls dann ein, wenn die jeweilige Gegenpartei zuvor die ihrerseits obliegende Gegenleistung erbracht oder in verzugsbegründender Weise angeboten hat. Hier ist die Beklagte solange nicht in Verzug geraten, solange die Kläger die ihnen obliegende Gegenleistung nicht angeboten haben; der Geltendmachung der Einrede bedarf es insoweit nicht (BGH NJW-RR 2003, 1318; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2017 - 17 U 52/16, MDR 2017, 588). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger der Beklagten die von ihnen geschuldeten Leistungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 294 ff. BGB vor Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten angeboten hätten. 3. Den Klägern war die im Termin vom 29.04.2024 beantragte Erklärungsfrist zu der vorstehenden Wertung des Senats nicht zu bewilligen, nachdem hierauf bereits in der Ladungsverfügung vom 11.03.2024 unter Ziffer 2.2.1.2. hingewiesen und eine Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 03.04.2024 gegeben worden war. C. Die Kläger haben gemäß § 357a Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenszinsen, die sie der Bank in der Zeit vom 30.05.2021 bis 30.05.2022 geleistet haben, in Höhe von insgesamt 132,98 € nebst Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 15.04.2024 aufgeschlüsselten Darlehenszinsen entsprechen den Zinsleistungen der Kläger, wie sich diese aus der mit Schriftsatz vom 09.11.2022 von der Beklagten eingereichten Aufstellung der Umsätze des Darlehenskontos ergeben. D. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht darauf, dass die Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat sieht sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs. E. Die Streitwertfestsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der zuletzt gestellte Feststellungsantrag hinsichtlich der Erledigung des Feststellungsantrages zu 1) mit dem diesbezüglichen Kosteninteresse zu bemessen ist.