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Urteil

13 Sa 96/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2021:1111.13SA96.21.00
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Leitsätze

1. Macht der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB und wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 Abs. 1 AÜG geltend, so handelt es sich schon aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen bezogen auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 1 BGB einerseits und § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG andererseits) um unterschiedliche Streitgegenstände, also eine objektive Klagehäufung. 2.Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Revisionsverfahren die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung dahinstehen kann, wenn die Revision jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet ist (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 -; BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 -; BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 -), auch dann anzuwenden ist, wenn im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung fraglich, jedoch die Berufung bei materiell-rechtlicher Prüfung unbegründet ist (so LAG Sachsen 05.05.2015 - 2 TaBV 26/14 -). 3.Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 4. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung. 5. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint). Die Entscheidung ist nicht anonymisiert. Verteiler: Öffentliche Datenbanken Fachpresse:

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2020 - 6 Ca 4625/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB und wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 Abs. 1 AÜG geltend, so handelt es sich schon aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen bezogen auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 1 BGB einerseits und § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG andererseits) um unterschiedliche Streitgegenstände, also eine objektive Klagehäufung. 2.Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Revisionsverfahren die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung dahinstehen kann, wenn die Revision jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet ist (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 -; BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 -; BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 -), auch dann anzuwenden ist, wenn im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung fraglich, jedoch die Berufung bei materiell-rechtlicher Prüfung unbegründet ist (so LAG Sachsen 05.05.2015 - 2 TaBV 26/14 -). 3.Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 4. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmerüberlassung. 5. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint). Die Entscheidung ist nicht anonymisiert. Verteiler: Öffentliche Datenbanken Fachpresse: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2020 - 6 Ca 4625/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund betriebsbedingter Kündigung des Beklagten zu 1) beendet worden ist, sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs oder aber aufgrund verbotener Arbeitnehmerüberlassung mit der Beklagten zu 2) besteht. Der Beklagte zu 1) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Luftfahrtgesellschaft X. mbH (im Folgenden Schuldnerin oder M.), einer deutschen Fluggesellschaft mit zuletzt ca. 348 Mitarbeitern im Bereich Boden, Cockpit und Kabine. Ihr Geschäftssitz war E.. Für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit war gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 vom 05./10.02.2014 (im Folgenden TV-PV) eine Personalvertretung Cockpit (im Folgenden PV Cockpit) errichtet worden. Die Beklagte zu 2) ist eine Fluggesellschaft des M.-Konzerns mit ca. 9.000 Mitarbeitern und Sitz in K.. Der im August 1974 geborene, ledige und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war seit März 2009 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 09.06.2015 (Bl. 13 ff. d. A.) bei der Schuldnerin zuletzt als Kapitän zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 8.076,07 Euro beschäftigt. Unter dem 26.03.2019 einigten sich die Parteien zudem über die Übertragung der Zusatzfunktion als Flight Safety Officer auf den Kläger (Bl. 28 d. A.). Die Schuldnerin trat nicht eigenständig am Markt als Anbieter von Flugreisen gegenüber Endkunden auf, sondern betrieb Flüge im Wet-Lease auf der Grundlage sog. ACMIO-Verträge. Dabei stellte sie ein Flugzeug (Aircraft) nebst Besatzung (Crew), Wartung (Maintenance), Versicherung (Insurance) und Betriebskosten (Overhead) einer anderen Fluggesellschaft für deren Flugstrecke zur Verfügung, wobei Flugzeuge und Besatzung nach außen wahrnehmbar, etwa durch die Lackierung des Flugzeugs und die Uniformen des Kabinenpersonals, dem Auftraggeber zugeordnet sind und gegenüber den Fluggästen lediglich ein Hinweis auf den im Wet-Lease operierenden Dienstleister erfolgt. Über eigene Flugzeuge verfügte die Schuldnerin nicht, sondern leaste sie ihrerseits von Dritten im sog. Dry-Lease. Über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte die Schuldnerin nicht. Die Schuldnerin flog in diesem Wet-Lease-Geschäftsmodell zunächst ausschließlich für das Luftverkehrsunternehmen Air D. PLC und Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Air C.). Hierzu leaste sie jedenfalls 15 Flugzeuge des Typs Dash 8 Q400 (im Folgenden Dash 8) im Wege des Dry-Lease, sei es von Air C., sei es von der Deutschen M. AG (im Folgenden E. AG) bzw. Konzernunternehmen der M.. Im Jahr 2008 erwarb Air D. die Geschäftsanteile der Schuldnerin; Anfang 2017 wurden diese von der Komplementärin der Air D. übernommen. Nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Air D. im August 2017 erwarb die M. Commercial Holding GmbH (im Folgenden M. GmbH), eine 100%ige Tochtergesellschaft der E. AG, die Geschäftsanteile an der Schuldnerin mit Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13.10.2017. Die Slots der Air D. an den Flughäfen Berlin, Düsseldorf und Stuttgart, die für die Zubringerflüge mit den Dash 8 genutzt worden waren, gingen zunächst auf die Schuldnerin und dann mindestens teilweise auf die Beklagte zu 2) über. Am 25.10.2017 schloss die Schuldnerin als Leasinggeber mit der Beklagten zu 2) als Leasingnehmer einen ACMIO Rahmenvertrag (im Folgenden ACMIO RV). In diesem hieß es u.a.: "IN ANBETRACHT DER TATSACHE, DASS (A) der Leasinggeber beabsichtigt, eine bestimmte kommerzielle Fahrgastbeförderung für den Leasingnehmer auf Grundlage von ACMIO (wet lease1) wie nachstehend dargestellt durchzuführen und dass der Leasingnehmer beabsichtigt, diese Leistungen des Leasinggebers anzunehmen, und dass (B) die Vertragsparteien einen oder mehrere ACMIO Kurzverträge über die Erbringung von Leistungen in Erwägung ziehen, wobei diese Vereinbarungen dann den hierin und in Anlage 1 (Kurzform ACMIO) genannten Bedingungen unterliegen (um Missverständnisse zu vermeiden sind sämtliche Kurzform-ACMIOs Bestandteil dieses Vertrages), WIRD NUNMEHR FOLGENDES VEREINBART: 1. Begriffsbestimmungen und Auslegung 1.1 Sofern nicht kontextuell etwas Anderes erforderlich ist, bedeutet ACMIO Kosten die betreffenden Kosten des Leasinggebers für Aircraft (Flugzeug), Crew (Besatzung), Maintenance (Wartung), Insurance (Versicherung) und Overhead (Betriebskosten) wie in Anhang 4 (Miete und Blockstundensatz) näher beschrieben. … 2. ACMIO Leistungen 2.1 Der Leasinggeber verpflichtet sich, dem Leasingnehmer das Flugzeug mittels Wet Lease (einschließlich ACMIO) zu den hierin und in den im ACMIO Kurzvertrag für das betreffende Flugzeug enthaltenen Bestimmungen ("Leistungen") zu vermieten. 2.2 Das Flugzeug wird auf den im Flugplan genannten Strecken und Leistungen betrieben; dieser Flugplan wird dem Leasinggeber vom Leasingnehmer zur Verfügung gestellt und bisweilen gemäß Klausel 8 angepasst. 2.3 Als Gegenleistung für die Erbringung der Leistungen zahlt der Leasingnehmer die Miete für die Laufzeit. 2.4 Der Leasingnehmer ist nicht verpflichtet, die garantierte Mindestnutzung tatsächlich abzunehmen, vorausgesetzt, dass vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages der Leasingnehmer durch eine Nichtabnahme der garantierten Mindestnutzung nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der garantierten Mindestmiete befreit wird (unbedingte Zahlungsverpflichtung). … 5. Betriebssteuerung und wirtschaftliche Gesichtspunkte 5.1 Vorbehaltlich Klausel 6 ist der Leasinggeber für den technischen Betrieb des Flugzeugs und die sichere Durchführung des Flugs / der Flüge verantwortlich und behält die vollumfängliche Befugnis, Kontrolle und das Eigentum über das Flugzeug, um dies tun zu können. … 5.2 Der Betrieb des Flugzeugs erfolgt nach geltendem Recht sowie den Standards und Verfahren des Leasinggebers, wie diese in dessen von der Zivilluftfahrtbehörde genehmigtem Flugbetriebshandbuch enthalten sind. 5.3 Der Flug / die Flüge wird / werden vom Leasinggeber für den Leasingnehmer unter den Flugnummern des Leasingnehmers und vorbehaltlich der Verkehrsrechte und Slots des Leasingnehmers durchgeführt. … 6. Ermessensspielraum des Kapitäns 7. Laufzeit 7.1 Dieser Vertrag tritt bei Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und bleibt bis zum Ablauf oder der Kündigung des letzten ACMIO Kurzvertrag in Kraft (es gilt das frühere Ereignis), es sei denn, er wird vorzeitig gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gekündigt. … 8. Flugplan 8.1 Der Flugplan für jedes Flugzeug für die ersten zwei Monate nach dem entsprechenden Anfangsdatum der Leistungen ist dem ACMIO Kurzvertrag beizufügen. Jeder anschließende Flugplan ist zwischen den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen rechtzeitig vor dem entsprechenden Monat zu vereinbaren. 8.2 Jede Änderung des Flugplans oder eines einzelnen Fluges einschließlich u.a. der geplanten Abflug- oder Ankunftszeit, der Wartungsstellen, der Routen, des Umlaufs sowie der Art des einzelnen Flugzeugs ist vom Leasingnehmer vorab schriftlich anzufordern. … 9. Garantierte Mindestmiete, Zahlungen und Abstimmung 9.1 Der Leasingnehmer zahlt dem Leasinggeber die monatliche Miete für die Leistungen im Voraus am ersten Geschäftstag der Woche des entsprechenden Monats sowie anteilig für einen Teilmonat auf tatsächlicher Grundlage. … 13. Personal 13.1 Allgemeine Anforderungen an das Personal 13.1.1 Jedes Mitglied des Personals spricht fließend Deutsch und Englisch und verfügt über die branchenüblichen und gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen, Zulassungen und Genehmigungen. … 13.3. Cockpitbesatzung 13.2.1 Die Cockpitbesatzung für die Durchführung des Flugs / der Flüge wird vom Leasinggeber gestellt und bleibt bei diesem angestellt, wobei allein der Leasinggeber der Besatzung Anweisungen erteilen kann. Der Leasinggeber zahlt deren Gehälter nebst Steuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (sollte die Cockpitbesatzung beim Leasinggeber angestellt sein). 13.3 Kabinenpersonal 13.3.1. Das Kabinenpersonal für den Flug / die Flüge wird vom Leasinggeber gestellt, das bei allen Flügen Mitarbeiter bzw. Vertragsarbeiter des Leasinggebers bleibt. Der Leasinggeber zahlt deren Gehälter nebst Steuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (sollte das Kabinenpersonal beim Leasinggeber angestellt sein) oder gleichwertige Kosten (sollte das Kabinenpersonal Vertragsarbeiter beim Leasinggeber sein). … 14. Wartung 14.1 Die Wartung des Flugzeugs gemäß Anlage 10 (Wartungsaufgaben) obliegt dem Leasinggeber und erfolgt auf dessen Kosten. … 15. Versicherung 15.1 Der Leasinggeber schließt für die Laufzeit eine allgemeine Flugzeugkaskoversicherung sowie eine Kriegskaskoversicherung für das Flugzeug ab und hält diese aufrecht. … 15.2. Der Leasingnehmer schließt für die Laufzeit eine Passagier- (einschließlich Gepäck und persönliche Habe), Ladungs- und Post-Haftpflichtversicherung (einschließlich Kriegsrisiken und Nebenrisiken) hinsichtlich aller in diesem Vertrag enthaltenen Operationen in Höhe von mindestens USD 750.000.000 für jeden Schadenfall und insgesamt hinsichtlich der Kriegsrisiken ab und hält diese aufrecht. … 18. Pflichten des Leasingebers 18.1. Der Leasinggeber hat jederzeit sicherzustellen, dass das Flugzeug: 18.1.1 gemäß den Anforderungen der Zivilluftfahrtbehörden und den gesetzlichen Vorschriften und den genehmigten Wartungsverfahren gewartet, betrieben und repariert wird; 18.1.2 über ein Lufttüchtigkeitszeugnis der Zivilluftfahrtbehörde verfügt, und 18.1.3 für den kommerziellen Flugbetrieb in Ländern der Europäischen Union ausgestattet ist und dass er es schnellstmöglich auf Aufforderung durch den Leasingnehmer (in einem noch nicht absehbaren Umfang) und auf Kosten des Leasingnehmers für den kommerziellen Flugbetrieb in die … ausstattet, … 18.7. Der Leasinggeber verpflichtet sich zur Aufrechterhaltung der Mindeststandards hinsichtlich Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit: 18.7.1 Regelmäßigkeit: 99,5 (neunundneunzig Komma fünf) Prozent, und 18.7.2 Pünktlichkeit: 85 (fünfundachtzig) Prozent (ohne Verspätungen von mehr als 15 Minuten verglichen mit den geplanten Abflugzeiten laut entsprechendem Flugplan an diesem Tag in jedem Fall gemessen auf vierteljährlicher Grundlage und nach Angaben des Leasingnehmers. Die Einhaltung der Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit wird am Ende des Quartals überprüft. Sollte die vereinbarte Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit vom Leasinggeber nicht eingehalten werden, einigen sich die Vertragsparteien auf geeignete Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung der Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Leistungen. Derartige Maßnahmen können Änderungen bei betrieblichen Abläufen oder der Wartung beinhalten, wobei stets die geltenden Gesetze zu beachten sind. Die Vertragsparteien überprüfen nachfolgend die Umsetzung und Wirksamkeit der vereinbarten Maßnahmen. 19. Pflichten des Leasingnehmers 19.1 Der Leasingnehmer ist für sämtliche Genehmigungen (einschließlich der Genehmigung dieses Vertrages durch seine Zivilluftfahrbehörde) und Mitteilungen (ausgenommen diejenigen, die der Leasinggeber für seinen Betrieb erhalten hat oder sich ansonsten hätte beschaffen müssen), die im Zusammenhang mit der Durchführung der Flüge erforderlich sind sowie für den Zugang des Personals zum Flughafen verantwortlich. … 19.3 Der Leasingnehmer stellt dem Leasinggeber sämtliche operativen Kenngrößen (einschließlich Kennung und Flugnummer) in angemessener Frist vor den Flügen zur Verfügung. 19.4 Der Leasingnehmer kümmert sich um und zahlt Folgendes: 19.4.1 Treibstoff und Leistungen innerhalb des Flugzeuges für die Durchführung der Flüge; 19.4.2 Bodenabfertigung einschließlich Passagierabfertigung, Frachtabfertigung (einschließlich Be- und Entladen des Flugzeugs) … 19.5 Der Leasingnehmer sorgt für die Verpflegung der Passagiere sowie die erforderlichen Verbrauchsgüter für die Kabine und die Toiletten. 19.6 Der Leasingnehmer sorgt für besondere Anweisungen hinsichtlich des Inhalts und der Form seiner Durchsagen an Bord (zusätzlich zu den standardmäßigen Durchsagen des Leasinggebers), wobei diese Durchsagen mit dem Leasinggeber abzustimmen sind. … 21. Nichtverfügbarkeit eines Flugzeugs oder des Personals 21.1 Unbeschadet Klausel 26.4 unterrichtet der Leasinggeber bei Nichtverfügbarkeit des Flugzeugs oder des Personals unverzüglich den Leasingnehmer und setzt sämtliche verfügbaren betrieblichen Mittel ein, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Nichtverfügbarkeit des Flugzeugs oder des Personals so gering wie möglich zu halten und setzt sämtliche verfügbaren betrieblichen Mittel ein, um ein Ersatzflugzeug zu beschaffen oder zu besorgen, damit die Passagiere, das Gepäck, die Fracht bzw. Poststücke befördert werden können. … 21.7 Sollte aus irgendeinem Grund ein Flugzeug, das sich im Besitz des Leasingnehmers befindet oder von ihm betrieben wird (und somit Bestandteil der Flotte des Leasingnehmers ist) aus welchem Grund auch immer als Ersatzflugzeug eingesetzt werden, vereinbaren der Leasinggeber und der Leasingnehmer hiermit, dass die Kosten (ohne Zusatzkosten) sich auf EUR … für A320 / A319 / CRJ Blockstunde (EUR … für eine B737-800 Blockstunde sowie EUR … für eine A330/B767 Blockstunde) belaufen. … 22. Totalverlust des Flugzeugs 22.1 Während der Laufzeit und stets vorbehaltlich Klausel 21 und 26 sowie der Haftungsbeschränkung des Leasinggebers und seiner damit verbundenen Verantwortlichkeiten verbleibt jedes Risiko hinsichtlich des Flugzeugs einschließlich Schaden, Verlust, Diebstahl, Verschwinden, Entführung und (mit Ausnahme, dass dies auf den Leasingnehmer zurückzuführen ist) die Beschlagnahme, allein beim Leasinggeber. … 26. Haftung und Entschädigung 26.1 Haftung des Leasinggebers 26.1.1 Der Leasinggeber haftet für Schäden am Flugzeug mit Ausnahme in dem Umfang, in dem diese Schäden durch Fahrlässigkeit oder absichtliches Fehlverhalten des Leasingnehmers einschließlich seiner Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Vertreter, Bediensteten oder Mitarbeiter verursacht wurde, wobei in diesen Fällen der Leasingnehmer für diese Schäden und die sich daraus ergebenden Kosten haftet. 26.1.2 Der Leasinggeber haftet für den Verlust oder Schäden am Eigentum Dritter (ausgenommen Gepäck, Fracht und Poststücke) oder den Tod oder die Verletzung von Personen (ausgenommen Passagiere) und verpflichtet sich hiermit, den Leasingnehmer auf dessen Verlangen für Schäden, Verbindlichkeiten, Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit dem Flug / den Flügen zu entschädigen und dagegen zu verteidigen, ausgenommen; wo diese auf Fahrlässigkeit oder bewusstes Fehlverhalten des Leasingnehmers zurückzuführen sind, wobei in diesen Fällen der Leasingnehmer für diese Schäden und die sich daraus ergebenden Kosten haftet. 26.1.3 Die Haftung des Leasinggebers erstreckt sich auf jede Handlung oder Unterlassung seiner Erfüllungsgehilfen und sonstiger Personen, die dem Leasinggeber bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen behilflich sind. 26.1.4 Sofern der Flug stattfindet, wobei in diesem Fall die Miete für jeden Flug zu zahlen ist (auch bei Verspätung bei dem geplanten Flugzeug oder dem Ersatzflugzeug), werden die dem betreffenden von einem Verspätungsereignis des Leasinggebers betroffenen Flug zugewiesenen Blockstunden von der garantierten Mindestnutzung abgezogen. 26.1.5 Die Nicht-Zahlung der Miete aufgrund der von der garantierten Mindestnutzung für den Fall abgezogenen Blockstunden, dass der Flug aufgrund eines Verspätungsereignisses des Leasinggebers überhaupt nicht stattfindet, stellt das einzige dem Leasingnehmer geschuldete Rechtsmittel dar und der Leasingnehmer hat keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz oder Verringerung der Miete und hat keine Kündigungsrechte wegen der Verspätung oder Annullierung der hierin genannten Flüge, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist. … 26.2. Haftung des Leasingnehmers 26.2.1 Der Leasingnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks, der Fracht oder der Poststücke oder den Tod oder die Verletzung der Passagiere und verpflichtet sich hiermit, den Leasinggeber für Schäden, Verbindlichkeiten, Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den ACMIO Kurzverträgen zu entschädigen und dagegen zu verteidigen mit Ausnahme in dem Umfang, in dem diese Schäden durch Fahrlässigkeit oder absichtliches Fehlverhalten des Leasinggebers einschließlich seiner Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Vertreter, Bediensteten oder Mitarbeiter verursacht wurde, wobei in diesen Fällen der Leasinggeber für diese Schäden und die sich daraus ergebenden Kosten haftet. 26.2.2 Sollte (i) ein Flug annulliert werden … oder ein anderes Ereignis im Zusammenhang mit einem Flug … (Anspruch eines Passagiers), dann verpflichtet sich der Leasingnehmer dem Leasinggeber sämtliche Verbindlichkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit einem derartigen Anspruch eines Passagiers (einschließlich u.a. auch Rechtskosten) gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu zahlen und den Leasinggeber für diese Ansprüche des Passagiers zu entschädigen, sofern diese gegen den Leasinggeber geltend gemacht werden, und der Leasingnehmer hat auf schriftliche Anforderung den Leasinggeber schadlos zu halten. Die Handhabung von Ansprüchen des Passagiers liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Leasingnehmers; der Leasinggeber leitet dem Leasingnehmer Ansprüche von Passagieren kostenlos und ohne unangemessene Verzögerung weiter. … …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2021 zur Akte gereichte Übersetzung des ACMIO RV nebst dessen Anlagen Bezug genommen (Bl. 558 ff. d. A.). In Anlage 1 enthielt der ACMIO RV einen ACMIO Kurzvertrag (im Folgenden ACMIO KV). Der erste ACMIO KV vom 25.10.2017 hatte eine Laufzeit vom 01.11.2017 bis zum 25.03.2018. Ferner war vereinbart, dass die Schuldnerin die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ("air operator certificate"; im Folgenden AOC) für 15 Airbusse des Typs A 320 beantragen sollte, um diese mit dem Tage des Vollzugs der Übernahme der Geschäftsanteile an M. durch die M. GmbH, dem 09.01.2018, vom M.-Konzern zu übernehmen und im Wet-Lease für die Beklagte zu 2) fliegen zu können. Am 31.10.2017 meldete die E. AG im Rahmen der Fusionskontrolle den Zusammenschluss durch Anteilserwerb an der Schuldnerin bei der Europäischen Kommission an. In der Bekanntmachung hierüber im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.11.2017 (C-379 S.14) heißt es: "… 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: … — M.: Bis zum 28. Oktober 2017 betrieb M. im Rahmen von Wet-Lease-Vereinbarungen an Air D.. vermietete Luftfahrzeuge für Kurzstreckenlinien nach Düsseldorf und Berlin, in erster Linie als Zubringer für Air-D.-Tätigkeiten. M. soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von Air D. betriebenen Flugplans im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der M.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen Berlin-TXL, DUS, FRA und MUC) auf M. zur Nutzung durch die M.-Gruppe übertragen werden. …" Es folgten zwei ACMIO KV vom 15.03.2018 für die Zeit vom 26.03.2018 bis zum 31.01.2019, jeweils einer für die Dash 8-Flotte und einer für die Airbus-Flotte. Es folgten anschließend weitere ACMIO KV. In der Folgezeit flog die Schuldnerin mit den Dash 8- und den Airbus-Flugzeugen, welche sie im Wege des Dry-Lease von der E. AG (jedenfalls 12) oder anderen Konzerngesellschaften der E. AG erwarb, im Wet-Lease ausschließlich im Streckennetz der Beklagten zu 2). Die von der Beklagten zu 2) an die Schuldnerin gezahlten Wet-Lease-Raten waren die einzige Einnahmequelle der Schuldnerin. Die Beklagte zu 2) verfügte nicht über Personal, das eine Flugerlaubnis (Piloten) bzw. Schulung (Kabinenpersonal) zum Einsatz auf den Dash 8 hatte. Sie setzte Maschinen des Typs Dash 8 außerhalb des Wet-Lease mit der Schuldnerin im eigenen Unternehmen nicht ein. Sog. "Nominated Persons" nach den europarechtlichen Luftverkehrsregelungen war für den Betrieb der Dash 8 lediglich bei der Schuldnerin angesiedelt. Die in F. ansässige, aus zwei Personen bestehende Personalabteilung der Schuldnerin war bundesweit für alle Arbeitnehmer zuständig. Bodenmitarbeiter waren in Düsseldorf und Berlin tätig. Das fliegende Personal nahm die Arbeit von den Flughäfen in Düsseldorf, Berlin, Stuttgart und Nürnberg auf. Über eigene Räumlichkeiten für das fliegende Personal verfügte die Schuldnerin an diesen Flughäfen nicht. Die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen, die sie der Beklagten zu 2) im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, ließ die Schuldnerin durch die hierzu von ihr beauftragte F. Aviation GmbH (im Folgenden F. GmbH), eine Gesellschaft des M.-Konzerns, durchführen. Es handelte sich dabei nicht um eine Fluggesellschaft. Die F. GmbH beschäftigte ausschließlich Bodenpersonal zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben und war auch für die Beklagte zu 2), die F. Europe, die H. GmbH (im Folgenden H. GmbH), die C. Airlines, die T. GmbH und die U. tätig. Grundlage der Tätigkeit der F. GmbH ("F.") als Auftragnehmer für die Schuldnerin ("M.") als Auftraggeber war zunächst der zwischen diesen abgeschlossene Dienstleistungsrahmenvertrag vom 03.11.2017 über verschiedene kommerzielle, administrative und operative Dienstleistungen (im Folgenden DLRV 2017). In diesem hieß es u.a.: "… 2. Gegenstand des Vertrages … M. überträgt F. die Durchführung ausgewählter, in Leistungsscheinen spezifizierter Dienstleistungen, die im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaftlichkeit nach bestem Vermögen erbracht werden. F. verpflichtet sich, M. regelmäßig hinreichende Transparenz und Einsicht in relevante Prozesse, Kennzahlen und Ergebnisse zu gewährleisten. M. erhält jederzeit das Recht, F. bei der Erfüllung der beauftragten Dienstleistungen mit eigenem Personal zu unterstützen. Die M. hat zur Erfüllung ihrer unternehmerischen Verantwortung jederzeit das Recht, die durch F. erbrachten Dienstleistungen zu prüfen und falls nötig korrigierend einzugreifen. Sämtliche Entscheidungen zu Fragen, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit oder Strategie der M. haben oder haben können, werden in jedem Fall letztverantwortlich von M. getroffen. Dieser Vertrag wird ergänzt durch dienstleistungsfachbereichsbezogene Leistungsscheine, die separat abzuschließen sind und für die Dauer ihrer Laufzeit den Regelungen dieses DLRV unterliegen. F. wird bei Bedarf im Rahmen der abgeschlossenen Leistungsscheine bevollmächtigt werden, im Namen der M. unter Beachtung und Anwendung der jeweils gültigen Konzernrichtlinien, internen Kompetenzrichtlinien, etwaiger Anweisungen und Dienstvorschriften und innerhalb der durch den entsprechenden Leistungsschein gesetzten inhaltlichen Grenzen Verbindlichkeiten einzugehen und Verträge mit Dritten zu verhandeln und abzuschließen. F. wird M. in regelmäßigen Abständen über den aktuellen Stand der jeweiligen Verhandlungen und den Status der Verträge informieren. M. steht es frei, einzelne beauftragte Leistungen zurückzuziehen. M. erhält nach Abschluss eines Vertrags unaufgefordert eine digitale Kopie (vorzugsweise unter Nutzung einer gemeinsamen Vertragsdatenbank). 3. Vertragsstruktur Die Vertragsstruktur beinhaltet zwei Ebenen von Dokumenten: A.) DLRV und B.) Leistungsscheine. Dieser DLRV enthält allgemeine Regelungen, die auf die unterhalb dieses DRLV separat abzuschließenden, aber auf diesen DLRV bezugnehmenden Leistungsscheine Anwendung finden. Die Leistungsscheine enthalten eine Beschreibung der einzelnen Leistungen sowie ggf. weitere spezifische Regelungen. … 11. Vertragsdauer und Kündigung a) Laufzeit und ordentliche Kündigung Dieser DLRV tritt mit Closing des am 13.10.2017 unterzeichneten und unter der Urkundsrolle Nr. S 385/2017 vor dem Notar Dr. I. M. T. Q. Platz 1, C., Germany geschlossene Anteils- und Assetkaufvertrags zwischen Deutsche M. Aktiengesellschaft (E.), auf der einen und der Air C. PLC (AB PLC), Air C. plc & Co. KG (AB) und NL AB Beteiligungs GmbH (NL AB) auf der anderen Seite ("Closing") in Kraft. Dieser DLRV läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Leistungsscheine treten zum jeweils dort angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Beginnen die Leistungsscheine bereits vor Closing, so richtet sich ihre Durchführung nach der zwischen den Parteien geschlossenen Übergangsvereinbarung. Mit Beendigung des DLRV endet jedoch zwingend auch die Laufzeit aller Leistungsscheine. Die einzelnen Leistungsscheine können von jedem Vertragspartner mit einer Frist sechs Monaten gekündigt werden. Änderungen und Anpassungen der Leistungsscheine sind unter Berücksichtigung von Ziffer 15 dieses Vertrags jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen möglich. …" Auf der Grundlage des DLRV 2017, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die entsprechende Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 12.08.2021 (Bl. 526 ff. d. A.), welche den DRLV auszugweise (Seiten 3 und 4 fehlen) wiedergibt, Bezug genommen wird, wurden zwischen der Schuldnerin und der F. GmbH sog. Leistungsscheine (Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 12.08.2021, Bl. 532 ff. d. A.) vereinbart. Der Leistungsschein "Crew Planning", gültig ab 01.11.2017, enthielt zu Ziffer 3 u.a. folgende Aufgaben: "Controlling: Operations Meeting, Training Planning Meeting, Flight Plan Evaluation Meeting"; "Monatliche Erstellung von individuellen Einsatzplänen für alle Kabinen- und Cockpitmitarbeiter unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen gesetzlichen und M. internen Regularien"; "Jährliche Erstellung eines Urlaubsplans für alle Kabinen- und Cockpitmitarbeiter unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, gesetzlichen und M. internen Regularien"; "Planung von lizenzrelevanten Schulungsereignissen (Simulator, SEP, etc.); "Planung von Dienstreisen und Buchung von dafür benötigten Unterkünften" und "sachliche Prüfung von Rechnungen über entstandene Kosten". Der ab 01.11.2017 gültige Leistungsschein "Crew Control" enthielt zu Ziffer 3 u.a. folgende Aufgaben: "Ständige Kontrolle der Besatzungen Legalität, Sicherheit, Effizienz und Pünktlichkeit"; "Informationsweiterleitung an die Crew über Deportees und VIPs"; "Buchung und Kontrolle von Proceedings"; Erstellung und Versand des monatlichen Cosmic Radiation Report" und "Erfassung und Weiterverarbeitung von Crew Unregelmäßigkeiten". In beiden Leistungsscheinen war am Ende zu Ziffer 3 ausgeführt: "Alle Entscheidungen im Bereich 3 (Aufgaben und Service Level) des Auftraggebers obliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Eine grundsätzliche Prozessoptimierung und weitgehende Automatisierung der Zusammenarbeit bei gleichzeitiger Sicherstellung bzw. Verbesserung des vereinbarten Servicelevels wird von beiden Parteien angestrebt." Beide Leistungsscheine enthielten zu Ziffer 2 eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten. Auf der Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarungen erstellte die F. GmbH in ihrem Integrated Operation Control Center (im Folgenden IOCC) in L. die Dienstpläne für die Besatzungen, koordinierte die Dienstpläne und passte sie bei krankheitsbedingten oder sonstigen kurzfristigen Ausfällen an. Die Dienstpläne wurden den Arbeitnehmern direkt von dem IOCC elektronisch zur Verfügung gestellt. Daneben war das IOCC für die Kontrolle des Flugbetriebs und für die Behebung von Ablaufstörungen im Flugbetrieb zuständig. So hatten sich die Arbeitnehmer der Bereiche Kabine und Cockpit etwa bei Flugverspätungen, bei plötzlichen Erkrankungen der Arbeitnehmer während des Flugs oder bei Schwierigkeiten mit Passagieren an das IOCC zu wenden. Die Personaldienstleistungen, die in der hier fraglichen Zeit die F. GmbH für die Schuldnerin erbrachte, hatte in Air D..-Zeiten die Air D. für die Schuldnerin ausgeführt. Dem fliegenden Personal (Cockpit und Kabine) wurde im Anschluss an den DLRV 2017 ein von der Schuldnerin und der F. GmbH erstellter Welcome Guide (Bl. 256 ff. d. A,) ausgehändigt. Darin wird das Personal über die Übernahme zentraler Dienstleistungen und der "kompletten Steuerungen der M. OPS" durch die F. GmbH bzw. das "IOCC der F." informiert. Ferner finden sich u.a. Hinweise über neue Personalnummern, Mitarbeiterausweise, IT-Zugänge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Firmen-Mailadressen und Crew Baggage Label. Unter dem 01.03.2019 wurde eine neue Version des Welcome Guides erstellt, den der Kläger auszugsweise zu den Akten gereicht hat (Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2021, Bl. 669 ff. d. A.). Jeder Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Schuldnerin hatte während der Tätigkeit im Wet-Lease für Air D. über ein Electronic Flight Bag (EFB) in Form von IPads verfügt. Für die Tätigkeit im Wet-Lease für die Beklagte zu 2) standen dagegen ausschließlich sog. Surface-Geräte zur Verfügung. Die Schuldnerin wurde in den F. Group Compliance Ausschuss aufgenommen. Die Schuldnerin trat zudem den Rahmenverträgen über die Beförderung und Unterbringung von Crews und Bodenmitarbeitern bei, welche die F. GmbH mit verschiedenen Beförderungsgesellschaften bzw. Hotels geschlossen hatte. Ein Mitarbeiter der F. GmbH beteiligte sich für die Schuldnerin an Tarifvertragsverhandlungen für das Cockpit- und Kabinenpersonal. Betreffend die Dokumentation von Wartungsarbeiten an den Flugzeugen hatte die Schuldnerin die Software AMOS (Aircraft Maintenance an Engineering System) der Air D. genutzt, die auf deren Servern gehostet war. Ab dem 15.01.2018 nutzte die Schuldnerin die Software AMOS weiter, die nun auf von der F. Technik GmbH (im Folgenden F. GmbH) gehosteten Servern lag. Die technische Verwaltung und Wartung der Flugzeuge der Schuldnerin erfolgte durch die F. GmbH auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags der Schuldnerin mit der F. GmbH. Im August 2018 wurden der Geschäftsführer der H. GmbH und der leitende Mitarbeiter der F. GmbH, die Herren T. und L., Geschäftsführer der Schuldnerin und blieben es bis März 2019. Zugleich blieben sie in ihren bisherigen Ämtern in der F. Gruppe. Vor seiner Tätigkeit bei H. GmbH war Herr T. bei der T. Deutschland GmbH angestellt. Bevor Herr L. zur F. GmbH gewechselt war, war er bei der H. GmbH tätig gewesen. Ende 2018 gab die Schuldnerin alle von ihr benutzten Airbus-Flugzeuge an den letzten Dry-Lease-Geber E. AG bzw. Unternehmen aus dem M.-Konzern zurück. Zu diesem Zeitpunkt wechselte das auf diesen Flugzeugen eingesetzte Flugpersonal der Schuldnerin zur H. GmbH und wurde fortan dort eingesetzt. In der Folge flog die Schuldnerin nur noch mit den 15 Dash 8 Zubringerflüge für die Beklagte zu 2). Anfang 2019 übertrug die M. GmbH die Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin auf die A. Luftfahrt Holding GmbH (im Folgenden A. GmbH). In diesem Zusammenhang vereinbarte die Schuldnerin mit der Beklagten zu 2) unter dem 16.02.2019 einen neuen ACMIO RV (dt. Übersetzung Bl. 815 ff. d. A.) und schloss mit der F. GmbH und der F. GmbH als Dienstleisterinnen eine Vereinbarung über Übergangsdienstleistungen ab Vollzug der Übertragung der Gesellschaftsanteile im März 2019 (dt. Übersetzung Bl. 510 ff. d. A.). Darin verpflichteten sich die Dienstleister zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen gemäß der Anlage 1.1 der Vereinbarung zur Unterstützung des fortlaufenden Geschäftsbetriebs der Schuldnerin nach dem Vollzug bis zum 31.01.2020. In der Anlage 1.1. zur Vereinbarung über Übergangsdienstleistungen waren u.a. folgende Dienstleistungen aufgeführt: "Crew Planning", d.h. "Erstellung von M.-Einsatz- und Dienstplänen; Urlaubsplanung; Verwaltung"; "Crew Controlle", d.h. "Über-wachung der Crew-Aufgaben und Bearbeitung von Unregelmäßigkeiten"; "Rekrutierung/Cockpit/C Screening + CQ", d.h. "Auswahl des Cockpit- und Kabinenpersonals /Rekrutierung"; "CAB/COC-Crew-Dienstleistungen", d.h. "Trainingspläne, AOC-Anforderungen". Die Vereinbarung über Übergangsdienstleistungen war mit einer Frist von zwei Monaten zu den einzelnen Dienstleistungen kündbar. In der zweiten Märzhälfte 2020 stand der Flugbetrieb in Deutschland und Europa wegen der Corona-Pandemie still. Unter dem 08.04.2020 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte zu 2) eine Abwicklungs- und Ausgleichsvereinbarung, mit welcher die sofortige Beendigung des Wet-Lease der Schuldnerin mit der Beklagten zu 2) vereinbart wurde. Die Beklagte zu 2) ließ die beim Luftfahrt-Bundesamt genehmigte Wet-Lease-Vereinbarung mit der Schuldnerin löschen. Über diese geänderte Genehmigung erhielt sie unter dem 24.04.2020 einen dementsprechenden Bescheid. Durch Beschluss vom 21.04.2020 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 504 IN 56/20) auf Insolvenzantrag der Schuldnerin gemäß § 270a InsO den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Sachwalter. Zur Gewährung von Kurzarbeitergeld kam es bei der Schuldnerin aufgrund der Insolvenzeröffnung nicht. Stattdessen wurde Insolvenzausfallgeld für April, Mai und Juni 2020 gezahlt. Im April 2020 gab die Schuldnerin sämtliche noch geleasten Dash 8 an die letzten Dry-Lease-Geber, d.h. die E. AG bzw. Unternehmen aus dem M.-Konzern, zurück. Diese wurden vom AOC der Schuldnerin abgemeldet. Mit Bescheid vom 08.05.2020 widerrief das Luftfahrt-Bundesamt die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin. Dieser Bescheid wurde mit Ablauf eines Monats nach Zustellung bestandskräftig. Mit E-Mail vom 16.06.2020 leitete die Geschäftsführung der Schuldnerin gegenüber der PV Cockpit nebst beigefügtem Unterrichtungsschreiben vom 15.06.2020 und Anlagen das Konsultationsverfahren ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B7 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 02.10.2020 Bezug genommen (Bl. 111 ff. d. A.). Die PV Cockpit erhielt dieses Schreiben nebst Unterlagen am 16.06.2020. Eine Abschrift erhielt ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses u.a. die Agentur für Arbeit Düsseldorf am 16.06.2020. Im Juli und August 2020 wurden mit der PV Cockpit die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Unter dem 30.06.2020 beschlossen die Geschäftsführer der Schuldnerin, deren Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Aufhebung der Eigenverwaltung beim Amtsgericht Düsseldorf zu beantragen. Einen entsprechenden Beschluss fasste die LF Verwaltungs GmbH als einzige Gesellschafterin der Schuldnerin am 30.06.2020. Mit Beschluss vom 01.07.2020 (Az. 504 IN 56/20) eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter. Noch am selben Tag zeigte der Beklagte zu 1) dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an. Mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2020 erstattete der Beklagte zu 1) bei den für die einzelnen Stationen zuständigen Agenturen für Arbeit sowohl eine den gesamten Betrieb erfassende als auch eine auf die Arbeitnehmer der jeweiligen Station bezogene Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG (Bl. 153 ff. d. A.). Die Massenentlassungsanzeigen nebst Anlagen gingen spätestens am 02.07.2020 bei den Agenturen für Arbeit ein. Unter Ziffer 42 enthielt die Massenentlassungsanzeige unter der Rubrik "Angaben zum Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat" jeweils Folgendes: "Arbeitgeber und Personalvertretung haben am 15. Juni 2020 Gespräche über den Stand der Planung aufgenommen. Am 23. und am 30. Juni 2020 fanden - soweit es die Mitarbeiter im Bereich Cockpit betrifft - Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans statt, welche am 14. Juli 2020 fortgesetzt werden. Verhandlungen zu einem Interessenausgleich/Sozialplan für den Bereich Boden- und Kabinenpersonal sind nicht zu führen, da diese Bereiche keiner Mitbestimmung unterliegen." Anfang Juli 2020 erfolgten die Kündigungen des Kabinen- und Bodenpersonals. Unter dem 15./20.07.2020 schloss der Beklagte zu 1) mit der bei der Schuldnerin bestehenden Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich (Bl. 142 ff. d. A.) sowie einen Sozialplan ab. Auf Seite 5 des Interessenausgleiches unter D heißt es, nach Beratungen sei mit Abschluss dieses Interessenausgleichs das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen. Der Interessenausgleich werde als alleinige Stellungnahme der PV Cockpit nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüberhinausgehende Stellungnahme sei nicht beabsichtigt. Am 24.07.2020 meldete der Beklagte zu 1) das Gewerbe der Schuldnerin ab. Am 30.07.2020 erteilte der Beklagte zu 1) den Auftrag zur Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände (Kraftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV). Mit Schreiben vom 29.07.2020, welches der Kläger am 30.07.2021 erhielt, kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2020 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Ende Juli 2020 erfolgten auch die Kündigungen des übrigen Cockpitpersonals. Mit seiner am 17.08.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und zunächst gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2020 hat er die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert. Er hat in erster Linie geltend gemacht, bereits seit dem 13.10.2017 bestehe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 2). Es habe ein Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. In der Übertragung der Geschäftsanteile der Schuldnerin auf die M. GmbH mit Wirkung vom 09.01.2018 liege ein Rechtsgeschäft iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Umstand, dass die Schuldnerin ihr Wet-Lease-Geschäft ausschließlich im Streckennetz der Beklagten zu 2) erbracht habe, begründe eine wirtschaftliche Einheit. Dafür spreche auch die durch die F. GmbH und damit - nach Ansicht des Klägers - letztlich durch die Beklagte zu 2) vorgenommene Organisation der Dienstpläne. Dafür spreche weiter, die - zeitweise - Geschäftsführung der Schuldnerin durch Manager der F.-Gruppe. Der Kläger hat behauptet, dass auch der Flugbetriebsleiter der Schuldnerin gegen einen Mitarbeiter der H. GmbH und damit der F.-Gruppe ausgetauscht worden sei. Die Übernahme von sächlichen Betriebsmitteln durch die Beklagte zu 2) liege darin, dass die Schuldnerin zum Vollzugstag 09.01.2018 mit der Übertragung der Slots auf sie und dem Einsatz des Flugpersonals die Fortführung des Flugbetriebs für die Beklagte zu 2) sichergestellt habe. Der Kläger hat sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.2020 (- 8 AZR 215/19 -) berufen. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts habe ausgeführt, es spreche viel dafür, dass es sich bei dem Wet-Lease für die Beklagte zu 2) um eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit handele, die im Dezember 2017 oder spätestens im Januar 2018 auf die Schuldnerin übergegangen sei. Es habe bei der Schuldnerin die erforderliche funktionelle Autonomie vorgelegen, weil es nur einen einzigen Flugbetrieb gegeben habe. Mit dem Abschluss der ersten Wet-Lease-Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2) sei das Wet-Lease, das zuvor für Air D. durchgeführt wurde, auf die Beklagte zu 2) und nicht auf die M. GmbH übergegangen. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die "F." ihre Gesellschaften derart verschleiere, dass nur schwer nachvollziehbar sei, wer in welchem Unternehmen angestellt sei und wer mit wem welche Verträge schließe. Insoweit sei es unerheblich, dass Herr L. bei der F. GmbH beschäftigt sei. Für ihn sei nur ersichtlich gewesen, dass dieser - ebenso wie Herr T. - für die "F." gehandelt habe. Auf die Dienstleistungsverträge zwischen der Beklagten zu 2) und der F. GmbH komme es nicht an, weil auch insoweit für ihn das Erscheinungsbild "F." gewesen sei. Ein klares Datum könne für den Betriebsübergang nicht genannt werden. Es habe sich um eine Entwicklung gehandelt, die wohl auch der Verschleierung des Betriebsübergangs gedient habe. Die Auswahlrichtlinien für das fliegende Personal der Schuldnerin seien an die Richtlinien der F. angepasst worden. Der Kläger hat gemeint, eine Umstellung der EFB von IPads auf Surfaces sei zur Durchführung des Wet-Lease für die Beklagte zu 2) nicht erforderlich gewesen. Auch die Durchführung des Simulator- und Trainingsplans durch die F. GmbH spreche für einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2). Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin habe keinerlei Handlungsspielraum mehr in Bezug auf die Arbeitsbedingungen des fliegenden Personals gehabt. Sie sei von F. abhängig gewesen. Die Beklagte zu 2) habe sechs der zwölf Airbus-Flugzeuge übernommen, die im Wet-Lease für sie geflogen waren, sechs weitere seien jetzt bei der H. GmbH im Einsatz. Durch die geschickte Verteilung der Maschinen auf verschiedene Gesellschaften habe ein Betriebsübergang verschleiert werden sollen. Letztlich sei es egal, welche "F.-Gesellschaft" die Flugzeuge nutze. Die "F." sei für alle Mitarbeiter der Schuldnerin als neue Arbeitgeberin in Erscheinung getreten. Dies sei für das Wet-Lease nicht erforderlich gewesen. Bei T. und U. sei dies anders gehandhabt worden. Die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 29.07.2020 sei unwirksam. Dies komme zum Tragen, wenn kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt sei. Der Kläger hat gerügt, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Es fehle an dringenden betrieblichen Erfordernissen. Die behauptete Stilllegung sei unvernünftig und willkürlich. Der Interessenausgleich beinhalte unter Ziffer E eine Verhandlungsverpflichtung für den Fall, dass sich die Sachlage (Betriebsänderung in Form einer Stilllegung des Geschäftsbetriebs) doch noch einmal ändere einschließlich einer Wiedereinstellungsverpflichtung bis zum 30.04.2021. Dies spreche gegen eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht. Die Insolvenz der Schuldnerin sei vorsätzlich herbeigeführt worden. Die Corona-Pandemie sei lediglich als Vorwand für eine schnelle Abwicklung genutzt worden. Die Schuldnerin habe seit November 2019 die Zahlung der Leasingraten an die M. eingestellt, die Flugzeuge aber weiterhin der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellt. Dies sei hochgradig fahrlässig gewesen. Denn es sei jederzeit zu befürchten gewesen, dass die M. die Leasingverträge kurzfristig kündigen werde und die Flugzeuge herausverlangen werde. Letztlich sei es dann auch genauso gekommen. Im Zeitraum vom 08.04. bis zum 18.04.2020 habe die Schuldnerin der M. als Leasinggeberin sämtliche Flugzeuge herausgeben müssen. Anschließend hätten alle Flugzeuge vom AOC der Schuldnerin abgemeldet werden müssen. Hierdurch sei die Berechtigung zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehr entfallen. Die Beklagte zu 2) habe die Wet-Lease Vereinbarung auch nicht aufgrund höherer Gewalt gekündigt. Vielmehr sei es am 08.04.2020 zu einer einvernehmlichen Beendigung der Wet-Lease Vereinbarung gekommen. Die klagende Partei hat zudem mit Nichtwissen die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl, die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens mit der Personalvertretung sowie die ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige gerügt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1.festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis als Kapitän und Flight Safety Officer ab dem 13.10.2017 bei der Beklagten zu 2) fortbesteht; 2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihn und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 29.07.2020 nicht aufgelöst ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat gemeint, dass zwischen dem Kläger und ihr kein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs begründet worden sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Übergang des Betriebs oder eines Betriebsteils auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. Hierzu fehle es an einem ausreichend substantiierten Vortrag des darlegungsbelasteten Klägers. Es sei schon unklar, zu welchem Zeitpunkt ein Übergang stattgefunden haben solle. Der Kauf der Anteile an der Schuldnerin durch die LHC GmbH sei kein Betriebsübergang. Die Wet-Lease-Vereinbarung zwischen ihr und der Schuldnerin sei ein Dienstleistungsvertrag, dessen Erfüllung ebenfalls keinen Betriebsübergang begründe. Die Dienstplangestaltung für die Schuldnerin durch die F. GmbH sei ihr aufgrund des konzernrechtlichen Trennungsprinzips nicht zuzurechnen. Unabhängig davon habe die Schuldnerin beabsichtigt, ein eigenes Crew Management aufzubauen. Auch sei es für das Wet-Lease typisch, dass die Flugzeuge unter dem Namen und in den Farben und Uniformen des Leasingnehmers fliegen. Die Beklagte zu 2) habe auch keine Slots von der Schuldnerin übernommen, sondern die Schuldnerin habe umgekehrt die ihr von der Beklagten zu 2) zugewiesenen Slots genutzt. Außerdem handele es sich dabei nicht um Betriebsteile. Selbst wenn bei der Schuldnerin eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit bestanden habe, habe die Beklagte zu 2) weder Material noch Personal übernommen. Auf die Herren T. und L. könne es nicht ankommen, weil es sich weder um ihr eigenes noch um Personal der Air D. gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass diese Wechsel erst etwa ein Jahr nach dem 13.10.2017 erfolgten. Inwieweit die Tätigkeit eines ehemaligen Flugbetriebsleiters der H. GmbH für einen Betriebsübergang auf sie, die Beklagte zu 2), spreche, erschließe sich nicht. Es fehle auch an der Übernahme von Flugzeugen, denn die Dash 8 seien - unstreitig - an die Dry-Leasing-Geber zurückgegeben worden, nicht an die Beklagte zu 2). Aus der vormaligen Airbus-Flotte der Schuldnerin seien bei ihr lediglich drei Flugzeuge im Einsatz. Der Beklagte zu 1) hat gemeint, die ausgesprochene Kündigung sei rechtswirksam. Er hat behauptet, die Schuldnerin sei den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie zum Opfer gefallen. Nachdem der weltweite und innerdeutsche (Personen-)Luftverkehr wegen der Auswirkungen der Corona-Krise im März 2020 vollständig eingestellt worden sei, habe die Beklagte zu 2) die von der Schuldnerin geleasten Flugzeuge nebst Crews nicht mehr einsetzen können. Sie habe daher Ende März 2020 den Wet-Lease-Vertrag gegenüber der Schuldnerin suspendiert aufgrund höherer Gewalt (Force Majeure). Dadurch seien sämtliche geschäftlichen Aktivitäten der Schuldnerin zum Erliegen gekommen, da sie ab diesem Zeitpunkt keine Flüge mehr für ihren einzigen Geschäftspartner, die Beklagte zu 2), habe durchführen können. Da im April 2020 wegen der völligen Ungewissheit hinsichtlich der Dauer der Corona-Krise nicht ersichtlich gewesen sei, wann und unter welchen Umständen ein regulärer Flugbetrieb wieder aufgenommen werden könne, seien die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schuldnerin und den Gesellschaften des M.-Konzerns, einschließlich der der Beklagten zu 2) unter Berücksichtigung entsprechender Kündigungsrechte beendet worden. Die Schuldnerin habe im Zuge dessen auch sämtliche von den Unternehmen des M.-Konzerns geleasten Flugzeuge zurückgeben müssen. Dadurch seien die Beschäftigungsmöglichkeiten für ihre Arbeitnehmer entfallen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Geschäftsführung der Schuldnerin alle Möglichkeiten zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit geprüft, insbesondere ob die Möglichkeit bestehe, neue Wet-Lease-Verträge abzuschließen, die Geschäftstätigkeit um ein eigenes Vertriebssystem an Passagieren zu erweitern oder das Geschäftsmodell Charterflüge, insbesondere für Reiseveranstalter in Nordrhein-Westfalen zu erweitern. Wegen der Auswirkung der Corona-Krise seien jedoch alle Anstrengungen, neue Wet-Lease-Verträge abzuschließen oder neue Geschäftsfelder zu erschließen, erfolglos geblieben. Auch habe die Geschäftsführung der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen strukturierten M&A-Prozess angestrengt, in dem versucht worden sei, einen Investor für die Übernahme der Schuldnerin oder zumindest von wesentlichen Teilen der Schuldnerin zu finden. Auch diese Bemühungen seien erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund habe die Geschäftsführung der Schuldnerin am 30.06.2020 mit seiner Zustimmung als vorläufigem Sachwalter die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb endgültig und vollständig mit sofortiger Wirkung stillzulegen. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin habe er an der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung stillzulegen, festgehalten. Die Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern der Bereiche Boden und Kabine, für die mangels Arbeitnehmervertretung kein Interessenausgleich zu versuchen gewesen sei, habe er in Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung ausgesprochen. Freie Arbeitsplätze, auf denen die klagende Partei habe weiterbeschäftigt werden können, gebe es nicht. Auch sei keine soziale Auswahl zu treffen gewesen, da sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt worden seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegenüber beiden Beklagten mit Urteil vom 30.11.2020 abgewiesen. Gegen das ihm am 04.01.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.02.2021 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.04.2021 - mit einem an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, andere Rechtsgrundlagen als § 613a BGB zu prüfen. Es habe sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 10 AÜG aufgedrängt. Nach der Konstruktion des Wet-lease habe die Beklagte zu 2) entschieden, wer bei der Schuldnerin und damit zugleich bei ihr arbeite. Die Mitarbeiter der Schuldnerin seien unmittelbar bei der Beklagten zu 2) eingesetzt worden. Bei der Bewerbung auf eine Stelle der Schuldnerin seien die Einstellungstests vom "F. Group Recruitment Team" durchgeführt worden. Der ACMIO-RV sei ein Personalausstattungs- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Er verweist darauf, dass - unstreitig - im Welcome Guide (Bl. 783 d. A.) für die Bereiche Urlaub, Krankmeldung und Dienstplan Ansprechpartner bei der F. GmbH aufgeführt seien. Bei unvorhergesehenen Ablaufstörungen im Flugbetrieb habe er sich - ebenfalls unstreitig - an das IOCC wenden müssen, während die Betriebsleitstelle der Schuldnerin nur mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpersonal, insbesondere den "nominated persons" besetzt gewesen sei. Für ihn habe hinter dem IOCC die F. gestanden. In der Praxis seien die Aufgaben der "nominated persons" im Rahmen der Dienstleistungsverträge an die F. GmbH übertragen worden; von dieser sei die operative Arbeit erfolgt. Auch die verleasten Flugzeuge hätten - unstreitig - nicht der Schuldnerin, sondern Konzerngesellschaften der M. Gruppe gehört und ihre Wartung sei durch die F. GmbH erfolgt. Das gesamte Konstrukt habe nur der Verschleierung einer Arbeitnehmerüberlassung gedient, deren Hauptakteur und Begünstigter die Beklagte zu 2) gewesen sei. Der Kläger vertritt im Übrigen weiter die Auffassung, dass die Kündigung vom 29.07.2020 rechtsunwirksam sei. Die Massenentlassungsanzeigen widersprächen sich. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2020 - 6 Ca 4625/20 - abzuändern und 1.festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 29.07.2020 nicht aufgelöst worden ist; 2.festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis ab dem 13.10.2017 als Kapitän und Flight Safety Officer bei der Beklagten zu 2) fortbesteht und zwar zu den Arbeitskonditionen, wie sie im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin begründet worden sind. hilfsweise hierzu 2 a.) festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis als Kapitän und Flight Safety Officer bei der Beklagten zu 2) besteht und zwar zu den Arbeitskonditionen, wie sie im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin begründet worden sind; hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 2. sowie der Hilfsantrag 2 a.) zurückgewiesen werden; 3. festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) seit dem 13.10.2017 ein Arbeitsverhältnis besteht; hilfsweise hierzu 3 a.) festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Berufung hinsichtlich der jeweils gegen sie gerichteten Anträge zurückzuweisen. Der Kläger hat klargestellt, dass er mit dem Hauptantrag zu 2. und dem Hilfsantrag zu 2 a.) ein im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangenes Arbeitsverhältnis reklamiere, während er mit den Hilfsanträgen zu 3. und 3 a.) ein Arbeitsverhältnis mit einem nach § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG bestimmten Inhalt geltend mache. Der Kläger und die Beklagte zu 2) haben erklärt, es sei derzeit nichts dafür ersichtlich, dass Streit über die Bedingungen besteht, die gelten würden, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 10 AÜG auf die Beklagte zu 2) übergegangen wäre. Der Beklagte zu 1) verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Massenentlassungsanzeige sei nicht mangelhaft, weil sie diese in zweierlei Form getätigt habe. Sie habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass die auf den Standort bezogene Anzeige vorsorglich erstellt worden sei, für den Fall, dass es nicht nur einen einzigen Betrieb im Sinne des § 17 KSchG gebe. Die Beklagte zu 2) verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil. Dieses habe sich nicht nur auf bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in früheren Air D. Verfahren gestützt, sondern sich mit allen Argumenten der Parteien auseinandergesetzt. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die einen Betriebs(teil)übergang von der M. auf sie darlegen könnten. Das Wet-Lease-Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und der Schuldnerin beinhalte auch keine Arbeitnehmerüberlassung mit ihrer Fiktionswirkung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Der Umstand, dass bei einer Wet-Lease-Vereinbarung die Flugzeuge unter dem Namen und in den Farben und die Crew in der Uniform des Leasingnehmers fliegen, sei diesem Geschäftsmodell immanent. Das Bundesarbeitsgericht habe darin bereits 1993 und 1994 keine Arbeitnehmerüberlassung erkannt und die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge als primären Zweck des Rechtsgeschäfts angesehen. Ebenso habe im Jahr 2016 das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Dies entspreche der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden BA) in ihren fachlichen Weisungen zum AÜG. An dieser Rechtslage habe sich durch die Reform des AÜG in den Jahren 2017 und 2018 nichts geändert. Die in den Gesetzestext aufgenommene Definition der Arbeitnehmerüberlassung und deren Abgrenzung vom Fremdpersonaleinsatz entsprächen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dies gelte auch für den hier gegebenen sog. ACMIO-Vertrag. Gerade der darin geregelte "Full-Service" spreche gegen die Annahme von Arbeitnehmerüberlassung. Dies stehe in Einklang mit ihrer unternehmerischen Freiheit, selbst weder Maschinen des Typs Dash 8 noch das für diesen Typ berechtigte Cockpit- und Kabinenpersonal und die erforderlichen Lizenzen bzw. Genehmigungen vorzuhalten. Es bleibe ihr freigestellt, ob sie bestimmte Tätigkeiten durch eigene Arbeitnehmer erbringe oder aber externe Dienstleister damit beauftrage. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sie die für den Einsatz der Dash 8-Maschinen geschulten Arbeitnehmer der Schuldnerin auch nicht problemlos an anderer Stelle in ihrem Betrieb einsetzen könne. Insofern sei zu beachten, dass die Personalüberlassung zwingend erforderlich gewesen sei, um die Dash 8-Maschinen überhaupt erst betreiben zu können. Die Überlassung habe daher dazu gedient, den vertragsgemäßen und komplexen Gebrauch der Dash 8-Flugzeuge erst zu ermöglichen. Sie selbst habe - unstreitig - keine Betriebserlaubnis für die Dash 8-Flugzeuge gehabt. An diesem Ergebnis ändere die europäische Leiharbeitsrichtlinie nichts. Zunächst verweist die Beklagte zu 2) erneut auf Art. 13 VO (EG) Nr. 1008/2008. Handelte es sich beim Wet-Lease generell um Arbeitnehmerüberlassung, wäre dies in den luftfahrtrechtlichen Regelungen, die im Übrigen vorrangige spezialgesetzliche Regelungen zum Wet-Lease seien, angesprochen. In jedem Fall fehle es aber an der für die Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen Eingliederung des Klägers in ihren Betrieb. Eine solche habe er nicht dargelegt. Aus den Dienstausweisen lasse sich keine Eingliederung bei ihr herleiten, denn diese würden mit der Marke "F." von diversen, dem M.-Konzern angehörenden Gesellschaften genutzt. Was aus dem Austausch der Tablets folgen solle, erschließe sich ihr nicht. Das Tragen ihrer Uniform sei dem Geschäftsmodell des Wet-Lease immanent. Insbesondere habe ein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Schuldnerin weder bei der Beklagten zu 2) noch bei der F. GmbH bestanden. Den Weisungen der Beklagten zu 2) habe der Kläger nicht unterlegen, da Struktur und Leitung der Dienstausübung nach der ACMIO RV der Schuldnerin zugewiesen gewesen sei. Gemäß Ziffer 13 ACMIO RV blieben die Beschäftigten Arbeitnehmer der Schuldnerin. Nur diese habe der Cockpit-Crew Anweisungen geben dürfen. Der ACMIO RV habe die vereinbarte Dienstleistung definiert. Das Kabinenpersonal habe das vereinbarte Servicekonzept selbständig umsetzen müssen. Die Geltendmachung einer etwaigen Schlechtleistung gegenüber einem Mitarbeiter habe der Schuldnerin oblegen. Aufgrund der allein bei der Schuldnerin angesiedelten "Nominated Person Flight Operation" für die Dash 8-Maschinen sei die Beklagte zu 2) rechtlich gar nicht in der Lage gewesen, den Piloten Anweisungen zu geben. Die F. GmbH habe als personenverschiedene Gesellschaft Dienstleistungen im Auftrag der Schuldnerin erbracht, damit diese die Leistungen nicht selbst kostenintensiv erbringen musste. Es gelte der konzernrechtliche Trennungsgrundsatz. Zudem seien die Letztentscheidung und die ultimative Leitungsmacht und damit die Verantwortung für ihr eigenes Personal bei der Schuldnerin geblieben. Der Dienstplan sei nach den Vorgaben der Schuldnerin und nicht nach Vorgaben der Beklagten zu 2) oder der F. GmbH erstellt worden. Gemäß Ziffer 3 a.E. der Leistungsscheine habe der Schuldnerin als Auftraggeberin letztlich die alleinige Entscheidungshoheit oblegen. Die Beklagte zu 2) verweist zudem auf die Kündbarkeit der Verträge mit der F. GmbH. Daran habe die Vereinbarung über Übergangsdienstleistungen ab März 2019 nichts geändert. Weder die F. GmbH noch die Beklagte zu 2) hätten disziplinarische Einwirkungsmöglichkeiten oder unmittelbaren Einfluss auf die konkrete Auswahl einzelner Mitarbeiter gehabt. Vielmehr habe die F. GmbH im Ergebnis lediglich den durch die zu bedienenden Flugrouten anfallenden Bedarf der Beklagten zu 2) in Empfang genommen und diesen in ein Konzept umgesetzt, das wiederum sie der Schuldnerin als Planungsvorschlag angeboten habe. Schließlich sei die eigene Personalabteilung der Schuldnerin zu berücksichtigen, die zudem beabsichtigt habe, ein eigenes Crew-Management aufzubauen. Ferner belegten die haftungsrechtlichen Abreden sowie die Übernahme der Versicherungen durch die Schuldnerin aus dem ACMIO RV mit der darin vereinbarten Haftung der Schuldnerin als Leasinggeber den Charakter der Vereinbarung als Dienst-leistungsvertrag. Damit belege auch die Gesamtbetrachtung, dass keine Arbeitnehmerüberlassung gegeben sei. Neben der Eingliederung des Klägers in einen von ihr gehaltenen Betrieb fehle es auch an einem ihr zustehenden Weisungsrecht. Dieses lasse sich auch nicht aus den von der F. GmbH erbrachten Dienstleistungen herleiten. Da sie keine Lizenz für die Dash 8-Maschinen gehabt habe, sei sie nach den europarechtlichen Regularien nicht berechtigt gewesen, den Piloten Weisungen zu erteilen. Letztverantwortlich sei der Flugbetriebsleiter der M. als sog. "Nominated Person" gewesen. Die Geschäftsführer der M. seien nie gleichzeitig Mitglieder ihrer Geschäftsführung gewesen. Sie habe auch nicht aufgrund der Konzernstruktur über die F. GmbH Einfluss auf die M. nehmen können, da die F. GmbH nicht in einem Beherrschungsverhältnis zu ihr stehe. Soweit Herr Benedict Schneider als ehemaliger Head of HR & Legal der F. GmbH an Tarifverhandlungen für das Cockpit- und Kabinenpersonal der M. teilgenommen habe, sei es dabei verblieben, dass nur die M. letztlich für die Verhandlungen verantwortlich war. Nach ihrer Kenntnis sei der Dienstleistungsrahmenvertrag vom 03.11.2017 im Interesse der M. abgeschlossen worden, da sie nach der Insolvenz der Air C. einen neuen Dienstleister benötigt habe. Das IOCC habe die F. GmbH für die Beklagte zu 2), die österreichische F. Europe GmbH sowie die jeweiligen Wet Lease Partner betrieben. Mit "Betriebsleitstelle" in Ziffer 18.9.3 des ACMIO RV sei das IOCC der F. GmbH gemeint. Die F. GmbH habe das Personal und die Flugzeuge der genannten Firmen nach ihrer Kenntnis sämtlich getrennt geplant; jedenfalls gelte dies für die Schuldnerin und sie selbst. Sie habe keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die F. GmbH. Bei der Formulierung in Ziffer 5 des Leistungsscheines Crew Control handele es sich um einen offensichtlichen Tipp- bzw. Formulierungsfehler. Richtig hätte dort statt ihrer die Schuldnerin genannt werden müssen. Auch die Entscheidungen über die Wartungen zählten zu den wesentlichen Aufgaben des für das AOC der Schuldnerin verantwortlichen Personals der Schuldnerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dies gilt auch bezogen auf die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung. Auch diese ist einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO entsprechenden Weise begründet worden. 1.Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Für jeden selbständigen Anspruch bedarf es einer eigenen Begründung; lediglich eine Berufung bezogen auf einen Anspruch, der von einem mit der Berufung angegriffenen anderen Anspruch abhängt, braucht nicht mit einer eigenen Begründung angegriffen zu werden (BAG 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - NZA 2004, 1047). 2.Danach ist auch die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung zulässig. Allerdings hat der Kläger die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Frage eines Betriebsübergangs weder innerhalb der Berufungsbegründungsfrist noch im weiteren Berufungsverfahren inhaltlich angegriffen. Er hat in seinen Ausführungen allein vorgebracht, zur Beklagten zu 2) bestehe nach § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis. Bei einem aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB bestehenden Arbeitsverhältnis und einem solchen nach § 10 AÜG handelt es sich allein schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Normen um unterschiedliche Streitgegenstände. Indem er sich argumentativ allein mit der Frage der Arbeitnehmerüberlassung auseinandergesetzt hat, hat der Kläger in objektiver Hinsicht die Abweisung der Klage im Hinblick auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs nicht hinreichend iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO angegriffen. Allerdings hat der Kläger in der Berufungsbegründung gerügt, "das Arbeitsgericht habe "auch andere Rechtsgrundlagen" prüfen müssen ("iura novit curia"), nämlich eine Prüfung des klägerischen Begehrens nach § 10 AÜG. Damit macht er unter Außerachtlassung der oben dargestellten Rechtslage einen vermeintlichen Fehler des Arbeitsgerichts geltend, der im Fall, dass er tatsächlich vorläge, geeignet wäre, das Urteil zu Fall zu bringen (anderer Ansicht womöglich OLG Rostock 12.03.2015 - 3 U 37/14 - juris RN 29 f; dort fehlte es aber wohl an einer entsprechenden Rüge des Berufungsklägers). Es kann daher offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Revisionsverfahren die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung dahinstehen kann, wenn die Revision jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet ist (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 -; BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 -; BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 -) auch dann anzuwenden ist, wenn im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung fraglich, jedoch die Berufung bei materiell-rechtlicher Prüfung unbegründet ist (so LAG Sachsen 05.05.2015 - 2 TaBV 26/14 -). 3.Die Geltendmachung eines nach § 10 AÜG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses, die in objektiver Hinsicht aufgrund der Einführung eines weiteren Streitgegenstandes in den Rechtsstreit eine Klageänderung darstellt, ist auch nach § 533 ZPO zulässig. Unabhängig davon, dass die Beklagte zu 2) sich darauf ausdrücklich rügelos eingelassen hat, war eine solche Klageerweiterung sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Es konnte der bisherige und so gut wie identische Lebenssachverhalt, der vom Kläger dem Gericht auch zur Frage des Betriebsübergangs unterbreitet wurde, verwertet werden. Dies gebot aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Bejahung der Sachdienlichkeit. Die Entscheidung konnte auf Tatsachen i.S.v. § 533 Nr. 2 ZPO gestützt werden. Dies würde auch dann gelten, wenn die Berufung des Klägers anders als unter 2. ausgeführt mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung unzulässig wäre. In diesem Fall läge eine Erweiterung der gegen den Beklagten zu 1) zulässig geführten Berufung auf eine weitere Beklagte, die Beklagte zu 2), vor, welche aus denselben Gründen zulässig wäre. B. Die Berufung ist bezogen auf den Beklagten zu 2) jedoch nicht begründet. Insofern gilt - weitgehend im Anschluss an das Urteil der 12. Kammer vom 07.07.2021 in einem Parallelverfahren (- 12 Sa 154/21 -) - das Folgende: I. Die Klageanträge sind zulässig. 1. Dies gilt zunächst in Ansehung dessen, dass der Kläger seine Berufung wie dargelegt sowohl auf § 613a BGB als auch auf § 10 AÜG stützt. Da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, die auf unterschiedliche Klageziele gerichtet sind, liegt keine alternative Klagehäufung vor. Zudem hat der Kläger sein Begehren sinnvollerweise in ein Haupt- und Hilfsverhältnis gebracht. 2. Die hilfsweise Auslegung eines Klageantrags gibt es nicht (BAG 17.03.2015 - 9 AZR 702/13 -). Auf den Hinweis der Berufungskammer hat der Kläger den zunächst für beide Begehren einheitlich gestellten Antrag jedoch zuletzt in zwei Anträge getrennt. Für beide Begehren ist zudem ein inhaltlich hinreichend bestimmter Klageantrag gestellt worden, der die unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Rechtsgrundlagen zum Ausdruck bringt, also beschreibt, ein Arbeitsverhältnis welchen Inhalts jeweils zustande kommen soll. Zu dem auf § 613a BGB gestützten Antrag hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, das Arbeitsverhältnis solle von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein. Es soll danach den Inhalt haben, den er zuletzt mit der Schuldnerin vereinbart hatte. Zu diesem Inhalt besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Kläger hat bei den Anträgen zu 2. und 3. durch jeweils gestellte Haupt- und Hilfsanträge klargestellt, dass sein Feststellungsbegehren im Hauptantrag das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses seit dem genannten Zeitpunkt (13.10.2017) beinhaltet, während die jeweiligen Hilfsanträge das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses jeweils im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz umfassen. Damit sind die Anträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ist seitens der Berufungskammer darauf zu prüfen, ob er einen Betriebsübergang bzw. eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung begründen kann. 3. Für die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses besteht ohne weiteres ein Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, wenn der Gegner - wie hier die Beklagte zu 2) - dieses ernsthaft bestreitet (vgl. nur BGH 25.07.2017 - 2 ZR 235/15 -). Soweit die begehrte Feststellung sich auch auf die vergangene Zeit bezieht, gilt nichts anderes. Im Hinblick auf die Abhängigkeit von Schutzrechten und Leistungsansprüchen im Arbeitsverhältnis von der Dauer seines Bestandes ergeben sich aus der erstrebten Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft (vgl. insoweit BAG 16.11.2011 - 4 AZR 839/09 - juris RN 24). Zu dem auf § 10 AÜG gestützten Hilfsantrag haben die Parteien zudem erklärt, es sei derzeit nichts dafür ersichtlich, dass Streit über die Bedingungen besteht, die gelten würden, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 10 AÜG auf die Beklagte zu 2) übergegangen wäre. Es ist daher damit zu rechnen, dass die begehrte Feststellung den Streit der Parteien umfassend klärt (zu dieser Voraussetzung für das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12; - BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13 -). II. Zwischen den Parteien besteht nicht aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ein Arbeitsverhältnis. Die Anträge zu 2. und 2 a.) sind daher unbegründet. 1.Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i. S. d. Richtlinie 2001/23/EG (ABI: EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) wie auch nach § 613a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei muss es sich um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handeln (vgl. etwa EuGH 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] RN 31; EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] RN 25; EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] RN 30 mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - RN 49). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas] RN 25; EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] RN 31 f. mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - RN 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - RN 31). Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch i. S. d. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] RN 25). Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinn betrifft (vgl. BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - RN 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - RN 31). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und - C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] RN 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 37). Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt und ob sie ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang von Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeits-organisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - RN 22). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] RN 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - RN 22; BAG 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - RN 39). Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] RN 49 ff., Slg. 2011, I-7491; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 38; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - RN 41). Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] RN 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - RN 30). Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Voraussetzungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - juris RN 46). Steht der Übergang eines Betriebsteils in Rede, so muss die Teileinheit des Betriebes bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG 23.05.2013 - 2 AZR 207/12 - RN 25; BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - RN 23 m.w.N.). Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - RN 23; BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - RN 44). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die hinreichend strukturiert und selbständig ist (BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10 - juris RN 34 m.w.N.). Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (BAG 10.11.2011 - 8 AZR 546/10 - juris RN 21). Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügt, wobei sich der Begriff der Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.], juris RN 32). Die eigenständige Leitung und Koordination des Personaleinsatzes ist somit wesentliches Abgrenzungskriterium für die Feststellung der organisatorischen Eigenständigkeit einer Teileinheit (so auch HWK/Willemsen, 8. Auflage, § 613a BGB RN 27, 29 m.w.N.). Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen, wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der Betriebsteilerwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg], Slg. 2009, I-803, RN 47 f.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis des Klägers zu keinem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen. a) Ein Betriebsübergang scheitert schon daran, dass die Beklagte zu 2) gerade nicht das Geschäft der Schuldnerin als Wet-Lease-Dienstleisterin übernommen hat. Vielmehr ist sie als Auftraggeberin in die Rolle einer Leistungsempfängerin getreten. Damit befand sie sich in der entsprechenden Vertragsposition wie vormals Air D., soweit diese die Schuldnerin mit der Durchführung des Wet-Lease für die eigenen Fluglinien der Air D. beauftragt hatte. Die Beklagte zu 2) betreibt unstreitig selbst kein Wet-Lease als Dienstleisterin. b)Ein Betriebsübergang liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass ein Wet-Lease einen Betrieb oder Betriebsteil iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen kann (BAG 27.02.2020 - 8 AZR 215/19 - juris RN 64; 167). Dabei ging es um die Frage des Übergangs des eigenen Wet-Lease-Geschäfts der Air D. für die Beklagte zu 2) auf die Schuldnerin, soweit diese gerade dieses Wet-Lease-Geschäft der Air D. fortgeführt hat. Hierzu hat der Achte Senat ausgeführt, dass insoweit zwar ein Betriebsteilübergang von Air D. auf die Schuldnerin möglich erscheine. Es spreche jedoch nichts für einen Betriebsübergang eines etwaigen Wet-Lease-Betriebsteils der Air D. auf die Beklagte zu 2) als bloße Empfängerin des (zunächst von Air D., sodann von der Schuldnerin erbrachten) Wet-Lease (BAG 27.02.2020 aaO). Auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) keine betriebliche Tätigkeit der Air D. fortgeführt habe. Die Beklagte zu 2) sei im Rahmen der Wet-Lease-Konstruktion lediglich die Empfängerin der von Air D. bzw. der Schuldnerin erbrachten Dienstleistung. Die bloße Fortführung einer Geschäftsbeziehung als Kunde könne keinen Betriebsübergang begründen (14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - juris RN 112). c)Daran ändert auch die mit der Berufung angeführte Anmeldung eines Zusammenschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.11.2017 (C-379 S. 14) nichts. Zwar ist dort ausgeführt, dass die Schuldnerin als Zweckgesellschaft zur Fortsetzung des gegenwärtig von Air D. betriebenen Flugplans im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung mit der M.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen soll. Dies begründet aber keinen Betriebsübergang von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2). Es beschreibt lediglich die vorgesehene Aufgabe der Schuldnerin, im Rahmen des Wet-Lease für die M.-Gruppe tätig zu werden. Das spricht für eine Fortführung des bisherigen Geschäfts als Dienstleistung anstelle von Air D. nunmehr für die M.-Gruppe bzw. für die Beklagte zu 2), nicht aber für einen Betriebsübergang. Der Anteilserwerb, an den der Kläger mit der Nennung des 13.10.2017 in seinem Hauptantrag anknüpft, diente der Fortsetzung des seinerzeit von Air C. betriebenen Flugplans. d)Die bei der Schuldnerin bestehende - entweder von Air D. übernommene oder jedenfalls originär bestehende - wirtschaftliche Einheit ist auch in der Folgezeit nicht von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Die Schuldnerin hat vielmehr bis zur Einstellung der Geschäftstätigkeit mit der bei ihr bestehenden wirtschaftlichen Einheit ihren Geschäftsbetrieb fortgeführt. Der Kläger hat nichts vorgebracht, was auf einen Betriebsübergang zum 13.10.2017 oder zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer schließen lässt. (1)Soweit das Wet-Lease für einen feststehenden Vertragspartner aus der M.-Gruppe - hier die hiesige Beklagte zu 2) - im Rahmen einer auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung unter Einsatz bestimmter, besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt wird und die Besatzung im Wet-Lease-Einsatz typischerweise die Uniformen des jeweiligen Unternehmens trägt, ist dies schlicht das Geschäftsmodell "Wet-Lease". Deshalb wechseln nicht die Arbeitnehmer des Auftragnehmers - der hiesigen Schuldnerin - zum Auftraggeber - hier der Beklagten zu 2). Sie bleiben vielmehr im Arbeitsverhältnis mit ihrem Vertragsarbeitgeber. (2)Dass die Schuldnerin unstreitig die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen, die sie der Beklagten zu 2) im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, nicht selbst durchführte, löst keinen Betriebsübergang aus, weil damit nicht eine wirtschaftliche Einheit übergeht. Unerheblich ist daher, dass den Mitarbeitern der Schuldnerin von Seiten der F. Aviation GmbH ein "Welcome-Guide" ausgehändigt wurde. Keiner der dort nach Angaben des Klägers aufgeführten Punkte (alle Mitarbeiter der Schuldnerin behalten ihre Personalnummer, lediglich die erste Ziffer wird neu vergeben; die zentralen IT-Systeme wechseln, z.B. für die Crewplanung von AIMS auf Netline; die Mitarbeiterausweise werden mit dem Logo der Beklagten zu 2) versehen; die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen wurden ab dem 01.01.2018 von einem Dienstleister der Beklagten zu 2) übernommen; IT-Probleme waren über den Helpdesk der Beklagten zu 2) zu lösen; das Facility-Management lief über die Beklagte zu 2); der Einkauf von Büromaterial erfolgte nur noch über das Portal WingsOrder der Beklagten zu 2); wichtige Dokumente waren nur noch über das System Flybase der Beklagte zu 2) zugänglich; das vergünstigte Fliegen über das Portal myIDTravel stand den Mitarbeiterin der Schuldnerin zu den Konditionen der Beklagten zu 2) zur Verfügung; Dienstreiseanträge konnten nur noch über die Reisestelle der Beklagten zu 2) gebucht werden) führt zum Übergang einer betrieblichen Einheit. Ebenso wenig die Anpassung des Auswahlverfahrens für das fliegende Personal an die Richtlinien der Beklagten zu 2) und die Umstellung der Safety und Compliance Systeme auf die Beklagte zu 2). Dies betrifft nur die Rahmenbedingungen, unter denen der Dienstleistungsauftrag für die Beklagte zu 2) erfüllt wird. (3)Soweit der Kläger noch behauptet, die Schuldnerin habe zur Verkürzung der Kommunikationswege zur Beklagten zu 2) Räumlichkeiten angemietet, ist nicht ersichtlich, was dies mit einem Betriebsübergang zu tun haben soll. (4)Gleiches gilt für die Behauptung, das Schüsselpersonal der Beklagten zu 2) und der konzernverbundenen H. GmbH sei bei der Schuldnerin installiert worden. Selbst wenn der Kläger damit hinreichend dargelegt hätte, dass es zu einem Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Schuldnerin und anderen Unternehmen der F.-Gruppe gekommen wäre, änderte dies nichts an der Arbeitgeberstellung der Schuldnerin. Das Besondere des Gemeinschaftsbetriebs besteht allein darin, dass verschiedene Arbeitgeber gemeinsam einen Betrieb führen; zu einem Wechsel des Arbeitgebers - schon gar nicht zu einem einzelnen anderen - kommt es nicht (BAG 17.01.2002 - 2 AZR 57/01 - juris RN 31). (5)Der Kläger verkennt hier letztlich, dass der Durchführung von Flügen für die Beklagte zu 2) durch die Schuldnerin mit den geleasten Flugzeugen der Schuldnerin nebst Crews im Rahmen des sogenannten Wet-Lease ein Auftragsverhältnis zugrunde lag. Die Schuldnerin erbrachte als eigenständiges Unternehmen Dienste als Dienstleister für die Beklagte zu 2). Der Kläger trägt jedoch nicht ansatzweise vor, warum die Erbringung derartiger Dienstleistungen zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) führen soll. Die Beklagte zu 2) kann das Wet-Lease nicht - wie der Kläger meint - unter Wahrung seiner Identität und Selbständigkeit fortführen. Die Beklagte zu 2) kann nicht gleichzeitig Auftraggeberin und Auftragnehmerin sein. (6)Der Kläger hat auch keinen ausreichenden Sachvortrag gehalten, der auf eine Übernahme wesentlicher Betriebsmittel durch die Beklagte zu 2) schließen ließe, die wiederum zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB geführt hätte: Soweit er darauf abstellt, es habe eine Übernahme von Airbus-Flugzeugen gegeben, behauptet er selbst nur, dass die Beklagte zu 2) sechs statt - wie diese vorträgt - drei Flugzeuge dieses Typs übernommen habe. Die weiteren mindestens sechs Airbus-Maschinen habe die H. GmbH übernommen. Die Dash 8-Maschinen hat die Beklagte zu 2) unstreitig ebenfalls nicht übernommen. Damit kann der identitätswahrende Übergang einer wirtschaftlichen Einheit (Wet-Lease) von der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2) nicht begründet werden. Der Umstand, dass die Flugzeuge sämtlich im Eigentum der E. AG gestanden haben mögen, ändert daran nichts. (7)Der Vortrag des Klägers zur Übernahme der Technik spricht ebenfalls nicht für einen Betriebsübergang, sondern lediglich für die Fortführung des vormals von Air C. eingenommenen Kundenstatus durch die Beklagte zu 2). Die bisherige Software AMOS befand sich nicht auf den Servern der Beklagten oder der Schuldnerin, sondern auf denjenigen von Air C.. Der Umzug erfolgte dann auf Server der F. GmbH. Dass die F. GmbH für die Flugplanung die entsprechende Software verwendet wie zuvor Air C., bedeutet nicht den Übergang eines Betriebsmittels der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2) oder die F. GmbH. Soweit die Software als Betriebsmittel der Schuldnerin für die Erbringung des Wet-Lease an Air C. angesehen werden kann, verblieb ihr dieses Betriebsmittel gerade auch für die Erbringung ihrer Leistungen an die Beklagte zu 2). Dass es nachfolgend auf einem Server der F. GmbH und nicht mehr der Air D. lief, ist unerheblich, denn die Verfügungsgewalt der Schuldnerin darüber änderte sich dadurch gerade nicht. (8)Der Welcome Guide führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Schuldnerin ausweislich des Vorworts im Welcome Guide in die F. Gruppe integriert wird, belegt nur, dass sie nach Übernahme in den M.-Konzern nunmehr im Wet-Lease nicht mehr für Air D., sondern innerhalb der F.-Gruppe und dabei letztlich als Leasinggeber für die Beklagte zu 2) tätig wurde. Es hat sich die Kundenbeziehung geändert. Hingegen ist keine wirtschaftliche Einheit von der Schuldnerin zur Beklagten zu 2) übergegangen. Dies zeigt sich zur Überzeugung der Berufungskammer auch an den Dienstausweisen. Es wurden nicht etwa Dienstausweise der Schuldnerin zurückgegeben, sondern die Dienstausweise mit dem Logo von Air D. wurden durch solche mit dem Logo der Beklagten zu 2) ersetzt. Diese tritt auch hier lediglich die Nachfolge von Air D. als Leistungsempfänger des Wet-Lease an; keineswegs übernimmt sie Aufgaben der Schuldnerin. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte zu 2) sei deshalb Arbeitgeberin der Mitarbeiter der Schuldnerin geworden, weil sie diesen gegenüber im Rahmen des Wet-Lease über die F. GmbH nach Maßgabe des Welcome Guides das Direktionsrechts ausübe, geht es nicht um die Übertragung eines materiellen oder immateriellen Betriebsmittels. Dieser Aspekt ist vielmehr im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung zu prüfen. (9)Eine Übertragung sonstiger Betriebsmittel, welche die Feststellung eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) rechtfertigen könnte, ist nicht dargelegt. Selbst wenn die Beklagte zu 2) die Slots von der Schuldnerin übernommen haben sollte, begründet dies kein Indiz für einen Betriebsübergang (BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - RN 69 f.). (10)Es kann auch dahinstehen, ob die vertraglichen Abreden der Schuldnerin mit der F. GmbH eine Übernahme der Betriebsführung bedeuteten. Ein Betriebsübergang setzte dann voraus, dass die Verantwortlichkeit für den Betrieb der in Rede stehenden wirtschaftlichen Einheit übernommen wird, indem der Auftraggeber seine wirtschaftliche Betätigung in der in Rede stehenden wirtschaftlichen Einheit eingestellt hat (BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - RN 55). Denn jedenfalls käme als Betriebsübernehmerin nicht die vom Kläger in Anspruch genommene Beklagte zu 2), sondern nur die F. GmbH in Betracht. III. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) besteht nicht kraft Gesetzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG aufgrund verbotener Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis. Auch mit den Hilfsanträgen zu 3. und 3 a.) ist die Klage daher unbegründet. Es handelt sich bei der Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten zu 2) und der Schuldnerin nicht um Arbeitnehmerüberlassung i.S.v. § 1 Abs. 1 Sätze 1, 2 AÜG sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten Dienstleistungsvertrag. Durch die hier konkret gewählte Vertragsgestaltung wird auch nicht im Sinne eines unzulässigen Missbrauchs das gesetzliche Verbot der Arbeitnehmerüberlassung umgangen (vgl. a. Art. 5 Abs. 5 Richtlinie 2008/104/EG vom 19.11.2008 über Leiharbeit (im Folgenden LeiharbeitsRL). 1.§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher - wie hier die Schuldnerin - nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat. a)Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (idF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 21.2.2017 I 258) werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Diese zum 01.04.2017 eingeführten gesetzlichen Definition dient der Abgrenzung zwischen dem Einsatz eines Arbeitnehmers als Leiharbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung und als Erfüllungsgehilfe im Rahmen eines Werk- beziehungsweise Dienstvertrages (BT-Drs. 18/9232 S. 19; für ein Anknüpfen an die bisherige Rspr. zB auch Kock in BeckOK Arbeitsrecht, 61. Ed. 01.06.2021 § 1 AÜG Rn. 22). Ob ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt, bestimmt sich anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BT-Drs. 18/9232 S. 19). b)Das Bundesarbeitsgericht grenzt den drittbezogenen Arbeitnehmereinsatz von der Arbeitnehmerüberlassung wie folgt ab: (1)Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Dabei ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 20.09.2016 - 9 AZR 735/15, juris Rn. 29; BAG 21.03.2017 - 7 AZR 207/15, juris Rn. 70). (2)Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom AÜG nicht erfasst (BAG 20.09.2016 a.a.O. Rn. 30; BAG 21.03.2017 a.a.O. Rn. 71). (3)Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 20.09.2016 a.a.O. Rn. 31; BAG 21.03.2017 a.a.O. Rn. 72). (4) Speziell zum Wet-Lease ist das Bundesarbeitsgericht noch auf der Grundlage des AÜG idF vor dem 01.04.2017 davon ausgegangen, dass derartige gemischte Verträge vom Gesetz jedenfalls dann nicht als Arbeitnehmerüberlassung erfasst sind, wenn die Gebrauchsüberlassung des Gerätes oder der Maschine und nicht die Überlassung von Arbeitnehmern den Inhalt des Vertrages prägt. Es sei dann nicht primär Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, das er nach seinem Belieben in seinem Betrieb und damit auch an Geräten oder Maschinen, über die er ohnehin verfügt, einsetzen kann, sondern dem Dritten solle durch die Personalüberlassung überhaupt erst der Einsatz der Geräte oder Maschinen ermöglicht werden, die ihm im Rahmen des gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden. Für das Wet-Lease hat das Bundesarbeitsgericht auf dieser Grundlage in zwei Entscheidungen angenommen, dass die Gebrauchsüberlassung der Flugzeuge im Vordergrund stehe (BAG 17.02.1993 a.a.O. Rn. 44 ff.; BAG 22.02.1994 - 7 AZR 77/93, juris Rn. 19; ebenso LAG Köln 21.01.2016 - 7 Sa 858/15, juris). c)Der aufgeführten Rechtsprechung ("Geprägetheorie") sind Teile der Literatur entgegengetreten unter Hinweis auf die europarechtlichen Vorgaben zur Definition der Leiharbeit (zB Grimm, ArbRB 2014, 115, 116 ff.; Schüren, AÜG, 5. Aufl. 2018 § 1 Rn. 247 ff.; krit. auch ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021 § 1 AÜG Rn. 39; zustimmend etwa Ulrici, AÜG, 1. Aufl. 2017, § 1 AÜG Rn. 77). Nach der LeiharbeitsRL ist für Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnend die Überlassung des Arbeitnehmers an das entleihende Unternehmen, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten (Art. 3 Abs. 1 Buchstaben b), c), e) LeiharbeitsRL). Diese Definition stelle, so die Kritik, nicht darauf ab, ob die Überlassung der Maschinen oder des Personals den Schwerpunkt bildet. Die Sachnutzung für eigene betriebliche Zwecke sei dem Leistungsempfänger nur möglich, wenn der er den Arbeitseinsatz des fremden Personals wie ein Arbeitgeber steuern könne (so Schüren aaO § 1 Rn. 247). Auch auf einen Wertvergleich zwischen dem Wert der Flugzeuge und dem Wert der Personalkosten komme es entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht an. d)Die erkennende Kammer hat zwar erhebliche Zweifel, ob die "Geprägetheorie" aufrechterhalten werden kann. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn die Streitfrage stellt sich nur, wenn das zu beurteilende - gelebte - Vertragsverhältnis nach seinem Pflichtengefüge neben etwaigen weiteren Pflichten jedenfalls auch die Pflicht zur echten Arbeitnehmerüberlassung beinhaltet. Nur dann kann überhaupt die Geltung des AÜG in Betracht kommen. Beinhaltet die Pflicht des Leistenden dagegen nicht, den Arbeitnehmer auszuwählen und ihn dem Leistungsempfänger zur Verfügung zu stellen, sondern hat der Arbeitnehmer beim Leistungsempfänger weitergehende, eigene Leistungspflichten des Leistenden als dessen Erfüllungsgehilfe zu erfüllen, handelt es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AüG, sondern um ein aliud (in diese Richtung auch ErfK/Wank aaO § 1 AÜG Rn. 39). (1)Sowohl das deutsche als auch das europäische Recht kennen derartige Verträge, bei denen sich die Pflicht des Leistenden zur Gestellung einer Crew oder von sonstigem Personal gerade nicht in der Gestellung erschöpft, sondern der Erfüllung eigener Pflichten dient. So können Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dort registrierte Luftfahrzeuge, die auf der Grundlage "Wet-Lease" ("Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung") angemietet werden, gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 2 Nr. 25 VO (EG) Nr. 1008/2008 vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (im Folgenden Luftverkehrsdienste-VO) frei betreiben, soweit dies nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit führt. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) handelt es sich dabei zwar nicht um eine vorrangige Spezialvorschrift gegenüber den Bestimmungen der LeiharbeitsRL. Die Luftverkehrsdienste-VO und die LeiharbeitsRL haben jeweils eine andere Zwecksetzung. Aus der luftfahrtrechtlichen Zulässigkeit des Wet-Lease kann daher nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass keine Arbeitnehmerüberlassung iSd. Leih-arbeitsRL gegeben ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass nach der Konzeption der LeiharbeitsRL diese durchaus Zulassungen oder Zertifizierungen kennt (Art. 4 Abs. 4 LeiharbeitsRL). Wäre jede Wet-Lease-Vereinbarung per se Arbeitnehmerüberlassung, hätte es nahe gelegen, in der Luftverkehrsdienste-VO auf solche etwaigen Genehmigungserfordernisse hinzuweisen und deren Einhaltung zur Voraussetzung für die luftfahrtrechtliche Erlaubnis zu machen. Zudem folgt aus Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um den vorübergehenden Charakter von Leiharbeit zu wahren (EuGH 14.10.2020 - C-681/18 - juris; s.a. BAG 16.06.2021 - 6 AZR 390/20 (A) - juris RN 30). Eine Wet-Lease-Vereinbarung kann aber gerade auch auf Dauer angelegt sein. Das deutsche Recht regelt zudem in § 557 HGB den Zeitchartervertrag. Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen. Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte A. zu zahlen. Es handelt sich dabei ebenfalls nicht ohne weiteres um Arbeitnehmerüberlassung. Der Zeitcharterer ist nicht Entleiher iSd. AÜG, wenn es an der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis des Zeitcharterers gegenüber der Besatzung fehlt (Sager in MüKoHGB, 4. Aufl. 2020, § 557 RN 3; s.a. LAG Hamburg 30.11.1990 - 6 Sa 54/90 - BeckRS 2014, 69019). Soweit der Zeitcharterer direkt dem Kapitän oder der sonstigen Schiffsbesatzung Weisungen erteilt, befolgen diese die Weisung lediglich als Erfüllungsgehilfen des Zeitvercharterers (BT-Drs. 17/10309 S. 118). § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 kennt die Vermietung von Baumaschinen mit Bedienpersonal (vgl. dazu z.B. BAG 13.11.2013 - 10 AZR 842/12 - juris RN 20; BAG 16.06.2021 - 10 AZR 217/19 - juris RN 18). (2)Daher bedarf es auch bei dem hier gegebenen Wet-Lease der genauen Prüfung, ob die Pflicht des Leasinggebers - bezogen auf die zu stellenden Arbeitnehmer - sich in deren Auswahl und Gestellung erschöpft oder die Arbeitnehmer Erfüllungsgehilfen für weitergehende, eigene Leistungspflichten des Leasinggebers sind. Der verleihende Unternehmer hat bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht dafür einzustehen, dass die überlassenen Arbeitnehmer die ihnen von dem entleihenden Unternehmer übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten. Er haftet vielmehr nur dafür, dass die von ihm gestellten Arbeitnehmer für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind (BGH 14.07.2016 - IX ZR 291/14 - juris RN 17). Bei dem Dienstleistungsvertrag etwa organisiert der Unternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen (BAG 21.03.2017 aaO Rn. 71). (3)Ähnlich geht auch der Europäische Gerichtshof bei der vergleichbar gelagerten Frage vor, ob im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden Entsende-RL) ein Vertragsverhältnis als Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c Entsende-RL einzustufen ist. Danach muss das wesentliche Merkmal einer solchen Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist. Bei dieser Feststellung ist insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer die Folgen einer mangelhaften Arbeitsleistung nicht zu tragen hat. Hat er dagegen für diese Folgen einzustehen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt (EuGH 18.06.2015 - C-586/13 - [Martin Meat], juris RN 36; EuGH 14.11.2018 - C 18/17 - juris RN 20). Zwar verfolgt die RL 96/71/EG einen anderen Schutzzweck als die LeiharbeitsRL. Gleichwohl geht es auch im Anwendungsbereich der RL 96/71/EG grundsätzlich um die Abgrenzung von einem Dienstvertrag zur Arbeitskräfteüberlassung, so dass diese Wertungen des Europäischen Gerichtshofs bei der Frage, ob es sich um Leiharbeit i.S.d. der LeiharbeitsRL handelt, herangezogen werden können. Berücksichtigt man weiter, dass - wie ausgeführt - das europäische ebenso wie das deutsche Recht sog. gemischte Verträge kennen, ohne sie automatisch als Leiharbeit einzuordnen, spricht dies dafür, wie letztlich vom Bundesarbeitsgericht in der bisherigen Abgrenzung und vom Europäischen Gerichtshof zur RL 96/71/EG vertreten, für die Abgrenzung von Dienstleistungsvertrag und Arbeitnehmerüberlassung nach dem (tatsächlichen) Vertragsgegenstand abzugrenzen und zu fragen, welches die vereinbarte Vertragspflicht ist und welche Folgen sich dadurch im Hinblick auf Eingliederung und Weisungsbefugnis bzw. Aufsicht und Leitung bezogen auf die Arbeitnehmer bei dem Vertragspartner ergeben, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 2.In Anwendung dieser Grundsätze hat die Schuldnerin ihre Arbeitnehmer, insbesondere den Kläger als Flugbegleiter, nicht an die Beklagte zu 2) überlassen. Vertragsgegenstand des Wet-Lease auf der Grundlage des ACMIO RV mit den zugehörigen ACMIO KV war vielmehr die von der Schuldnerin geschuldete Erbringung von Flugdienstleistungen. Für diese hatte die Schuldnerin als Leasinggeberin einzustehen. Außerdem ist es nicht zu einer Eingliederung bei der Beklagten zu 2) und einer Tätigkeit unter Aufsicht und Leitung der Beklagten zu 2) gekommen. a)Bereits aus der Eingangsformel des ACMIO RV ergibt sich unter (A), dass "der Leasinggeber beabsichtigt, eine bestimmte kommerzielle Fahrgastbeförderung für den Leasingnehmer", also die Beklagte zu 2), durchzuführen. Zur Durchführung dieser eigenen Verpflichtung hatte die Schuldnerin das Crew-Personal zu stellen. Vertragsgegenstand war damit nicht nur die Vermietung von Flugzeugen nebst der Gestellung der Besatzung, sondern die Beförderungsleistung selbst. Entsprechend folgt aus der Begrifflichkeit des ACMIO RV, dass der Leasingvertrag die umfassende Verschaffung einer Flugdienstleistung durch die Schuldnerin vorsah. Gemäß Ziffer 2.1. ACMIO RV ("ACMIO Leistungen") verpflichtete sich die Schuldnerin, der Beklagten zu 2) das Flugzeug mittels Wet-Lease (einschließlich ACMIO) zu vermieten. Gemeint ist damit gemäß Ziffer 1.1. ACMIO RV Aircraft (Flugzeug), Crew (Besatzung), Maintenance (Wartung), Insurance (Versicherung) und Overhead (Betriebskosten). Bereits dies zeigt, dass es um die Verpflichtung der Schuldnerin ging, die Flugdienstleistung zur Verfügung zu stellen. Die Flugdienstleistung wurde gemäß Ziffer 2.2 ACMIO RV auf den im Flugplan genannten Strecken betrieben. Auch wenn es sich dabei um den Flugplan der Beklagten zu 2) handelte, blieb doch eine Flugdienstleistung geschuldet. Der Flugplan mani-festierte lediglich die Leistungsanforderung der Beklagten zu 2) als Leasingnehmerin, wobei hier noch hinzukam, dass er im Einvernehmen mit der Schuldnerin aufzustellen war (Ziffer 8.1 ACMIO RV). Die Beklagte zu 2) ist gemäß Ziffer 2.3 zur Zahlung "der Miete für die Laufzeit" verpflichtet. Bei dieser Bezeichnung für die gesamte von der Beklagten zu 2) zu erbringende Gegenleistung klingt an, dass für die Vertragsparteien die Vermietung der Flugzeuge den wertbildenden Faktor des Vertrags darstellte. Die Verpflichtung der Schuldnerin zur Erbringung der vollen Flugdienstleistung zeigt sich demgegenüber weiter in ihrer Verantwortlichkeit vorbehaltlich des Ermessensspielraums des Kapitäns (Ziffer 6 ACMIO RV) für den technischen Betrieb des Flugzeugs und die Durchführung des Fluges gemäß Ziffer 5.1. ACMIO RV. Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil die Flüge unter den Flugnummern der Beklagten zu 2) und vorbehaltlich der Verkehrsrechte und Slots der Beklagten zu 2) durchgeführt wurden (Ziffer 5.3. ACMIO RV). Die Schuldnerin musste ferner gemäß Ziffern 1.8 und 18.2 ACMIO RV die Einsatzfähigkeit des Flugzeugs sicherstellen und Mindeststandards hinsichtlich Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der durchzuführenden Flüge aufrechterhalten. b)Der umfassenden vertraglichen Verpflichtung der Schuldnerin entspricht das vereinbarte Haftungssystem. Dieses beschränkte sich in Bezug auf das zu stellende Personal nicht lediglich auf eine ordnungsgemäße Auswahl und Gestellung. So haftet grundsätzlich die Schuldnerin als Leasinggeberin für Schäden am Flugzeug (Ziffer 26.1.1 ACMIO RV). Auch das Risiko des Totalverlusts der Flugzeuge liegt bei der Schuldnerin (Ziffer 22.1 ACMIO RV). Die Haftung der Schuldnerin erstreckte sich auch auf Handlungen und Unterlassungen ihrer Erfüllungsgehilfen, mithin auch auf diejenigen ihres eigenen Personals (Ziffer 22.3 ACMIO RV). Gemäß Ziffer 26.1.2 ACMIO RV haftete die Schuldnerin als Leasinggeberin für den Verlust oder Schäden am Eigentum Dritter (ausgenommen Gepäck, Fracht und Poststücke) oder den Tod oder die Verletzung von Personen (ausgenommen Passagiere). Dass die Schuldnerin zum Abschluss einer Flugzeugkaskoversicherung, die Beklagte zu 2) hingegen gemäß Ziffer 15.2 ACMIO RV zum Abschluss einer Passagier-, Ladungs- und Posthaftpflichtversicherung verpflichtet war, ändert nichts. Wirtschaftlich traf die Haftung jedenfalls weitgehend die Schuldnerin und ging damit weit über die Haftung des Leiharbeitgebers hinaus (vgl. dazu BGH 14.07.2016 - IX ZR 291/14, juris Rn. 17). Soweit die Haftung im Übrigen gemäß 26.2.1 ACMIO RV insbesondere gegenüber den Fluggästen für deren Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 der Beklagten zu 2) zugewiesen ist, zeichnet dies lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage. Danach ist ein Flugzeugunternehmen, das als Wet-Leasing-Geber für ein anderes Unternehmen einen Flug ausführt, nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen iSd. VO (EG) Nr. 261/2004 und schuldet selbst den Passagieren keine Entschädigung (EuGH 04.07.2018 - C532/17 - juris für eine gegen U. Airways gerichtete Entschädigungsklage, welches den Flug im Wet-Lease für U. durchgeführt hatte). Noch deutlicher wird die Einstandspflicht der Schuldnerin für die Flugdienstleistungen durch Ziffer 26.1.4 ACMIO RV. Danach werden bei einem Verspätungsereignis die dem Flug zugewiesenen Blockstunden von der garantierten Mindestnutzung abgezogen. Auch wenn die Nichtzahlung der Miete insoweit das einzige Rechtsmittel der Beklagten zu 2) ist (Ziffer 26.1.5 ACMIO RV), zeigt es doch, dass die geschuldete Vertragsverpflichtung der Schuldnerin viel mehr und umfassender ist als die Überlassung von Arbeitnehmern. Sie schuldet die Flugdienstleistung und dabei auch deren regelmäßige und pünktliche Einhaltung mit entsprechender Entgeltminderung im Falle der Nichterfüllung. Dies zeigt auch Ziffer 21.1. ACMIO RV, wonach bei Nichtverfügbarkeit des Flugzeugs oder des Personals unverzüglich die Schuldnerin als Leasingnehmerin sämtliche verfügbaren betrieblichen Mittel einzusetzen hat, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Nichtverfügbarkeit des Flugzeugs oder des Personals so gering wie möglich zu halten und zugleich sämtliche verfügbaren betrieblichen Mittel einsetzt, um ein Ersatzflugzeug zu beschaffen oder zu besorgen, damit die Passagiere, das Gepäck, die Fracht bzw. Poststücke befördert werden können. c)Unabhängig davon fehlt es im vorliegenden Fall aber auch an einer Eingliederung des Klägers bei der Beklagten zu 2) und einer Tätigkeit unter deren Aufsicht und Leitung. (1)Die vertraglichen Vereinbarungen sehen nicht vor, dass der Kläger als Arbeitnehmer in den Betrieb der Beklagten zu 2) eingegliedert und dort unter Aufsicht und Leitung der Beklagten zu 2) tätig wird. So ist in Ziffern 13.2.1 und 13.2.3 ACMIO RV ausdrücklich vereinbart, dass sowohl das Cockpitpersonal als auch das Kabinenpersonal Arbeitnehmer der Schuldnerin als Leasinggeberin sind. Für das Cockpitpersonal ist in Ziffer 13.2.1 ACMIO RV ausdrücklich vereinbart, dass alleine die Schuldnerin als Leasinggeberin der Cockpitbesatzung Anweisungen erteilen kann. Richtig ist, dass eine solche ausdrückliche Regelung für das Kabinenpersonal in Ziffer 13.3.1 ACMIO RV nicht enthalten ist. Dies ändert aber nichts daran, dass das arbeitsvertragliche Weisungsrecht bei der Schuldnerin bleibt und die Arbeitnehmer in Erfüllung deren Flugbeförderungspflichten aus dem ACMIO RV tätig wurden (vgl. z.B. Ziffer 26.1.3 ACMIO RV zur Haftung der Leasinggeberin für ihre Erfüllungsgehilfen). Soweit die Beklagte zu 2) als Leasingnehmerin Anweisungen erteilt, z.B. betreffend Inhalt und Form der Borddurchsagen (Ziffer 19.6 ACMIO RV), handelt es sich nur um die Mitteilung von Kundenanforderungen der Beklagten zu 2) als Leistungsempfängerin. Die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Weisungen sind der Schuldnerin und nicht der Beklagten zu 2) zuzuordnen. (2)Soweit dabei die F. GmbH für die Schuldnerin tätig wird, ist diese von der Beklagten zu 2) zu unterscheiden. Weisungen und Anordnungen der F. GmbH sind nicht solche der Beklagten zu 2), sondern nach den zugrunde liegenden Dienstleistungsverträgen der Schuldnerin zuzuordnen. Die DLRV 2017 wurde nicht zwischen der Beklagten zu 2) und der F. GmbH abgeschlossen, sondern zwischen der F. GmbH und der Schuldnerin. Die F. GmbH erbrachte gemäß Ziffer 2 DLRV 2017 für die Schuldnerin die in den Leistungsscheinen spezifizierten Dienstleistungen. Die Leistungen der F. GmbH sind somit eigene Ressourcen der Schuldnerin und nicht solche der Beklagten zu 2). Gemäß Ziffer 2 DLRV 2017 hat die Schuldnerin jederzeit das Recht, die durch die F. GmbH erbrachten Dienstleistungen zu prüfen und korrigierend einzugreifen. Die Schuldnerin kann einzelne Leistungen zurückziehen. Schließlich ist die Beauftragung der F. GmbH nicht dauerhaft erfolgt, sondern gemäß Ziffer 11 DLRV mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Die Entscheidung selbst über die Beauftragung der F. GmbH und die Dauer der Beauftragung blieb also bei der Schuldnerin. Richtig ist allerdings, dass die Leistungsscheine von ihrem Inhalt her das arbeitsrechtliche Weisungsrecht betreffen. Es geht u.a. um die Erstellung der Einsatzpläne des Personals, d.h. der konkreten Anweisung, wann wer welchen Flugdienst zu erbringen hat. Hinzu kommt die Beauftragung mit der jährlichen Urlaubsplanung. Berücksichtigt man weiter, dass der F. GmbH in den Leistungsscheinen u.a. auch die Planung von lizenzrelevanten Schulungsereignissen, die Planung von Dienstreisen und Buchung von dafür benötigten Unterkünften sowie ständige Kontrolle der Besatzungen auf Legalität, Sicherheit, Effizienz und Pünktlichkeit übertragen war, zeigt sich, dass die F. GmbH umfassend mit der Ausübung des Direktionsrechts beauftragt war. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beklagten zu 2) Aufsicht und Weisungen oblagen. Vertraglich zugeordnet waren die Leistungen der F. GmbH bei der Ausübung des Direktionsrechts ausschließlich der Schuldnerin als ihrer Auftraggeberin. Sie behielt das umfassende Weisungsrecht gegenüber ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung der umfassenden Flugdienstleistung, zu welcher sie sich verpflichtet hatte. Dies wird auch in den Leistungsscheinen deutlich, in denen es heißt, dass alle Entscheidungen im Bereich 3 (Aufgaben und Service Level) ausschließlich dem Auftraggeber, d.h. der Schuldnerin und nicht der Beklagten zu 2) obliegen. Im Übrigen enthielten auch die Leistungsscheine eine Kündigungsmöglichkeit, sodass die Schuldnerin sich nicht dauerhaft an die F. GmbH - und schon gar nicht an die Beklagte zu 2) - gebunden hatte. Die ab März 2018 gültige Vereinbarung über Übergangsdienstleistungen zwischen der Schuldnerin und der F. GmbH und der F. GmbH änderte daran nichts. Auftraggeberin blieb auch insoweit die Schuldnerin und nicht die Beklagte zu 2), wobei Ziffer 1.1 der Vereinbarung über Übergangsdienstleistungen ohnehin nur einen begrenzten Zeitraum bis zum 31.01.2020 abdeckte. Die Ausübung des Direktionsrechts war nach wie vor der Schuldnerin zuzuordnen, denn in deren Auftrag und nicht im Auftrag der Beklagten zu 2) wurden die Dienstleistungen erbracht. (3) Auch die tatsächliche Handhabung und praktische Durchführung des Wet-Lease ergibt nichts anderes. Das folgt schon daraus, dass die sog. "Nominated Persons", die nach den europarechtlichen Luftfahrtbestimmungen als für den Betrieb der Dash 8-Flotte kompetente und verantwortliche Personen der Aufsichtsbehörde zu benennen sind, allein bei der Schuldnerin angesiedelt waren. Die Dash 8-Flotte machte einen wesentlichen Teil bzw. zum Schluss den einzigen Teil des Wet-Lease und damit des Betriebs der Schuldnerin aus. Auch der Kläger war hier eingesetzt. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht jedenfalls betreffend das Cockpitpersonal musste auf die Schuldnerin zurückzuführen sein und konnte nicht bei der Beklagten zu 2) angesiedelt sein. Aber auch die übrigen vom Kläger herangezogenen Umstände, die sich insbesondere aus dem Welcome Guide ergeben, führen weder für das Cockpit- noch für das Kabinenpersonal zu einem anderen Ergebnis. Der Welcome Guide vom 23.12.2017 ist bereits nicht von der Beklagten zu 2), sondern von der F. GmbH und der Schuldnerin verfasst. Ihm ging der DLRV 2017 vom 03.11.2017 zwischen diesen Vertragsparteien voraus. Seinem Inhalt nach weicht er weder von dem Pflichtengefüge des DLRV 2017 noch von dem ACMIO RV ab. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, dass das Cockpit- und Kabinenpersonal seine Arbeitsleistung unter Aufsicht und Weisung der Beklagte zu 2) erbringt. Soweit in den Crewausweisen und an dem Crew Baggage Label (Ziffern 4.1 und 7.4 Welcome Guide) jeweils die Marke F. genannt ist, entspricht dies der typischen Ausgestaltung des Wet-Lease, bei dem die Crews nach außen für den Leasingnehmer auftreten. Dem entspricht - wie ausgeführt -, dass nicht etwa Crewausweise der Schuldnerin zurückzugeben waren, sondern solche der Air B.. Die Steuerung des Flugbetriebs aus dem IOOC der "F." erfolgte auch nach dem Welcome Guide nicht durch die Beklagten zu 2), sondern durch die F. GmbH. Das gilt für alle sieben Flugbetriebe aus der F. Group (Ziffer 3.2 Welcome Guide). Das dahinterliegende Plattformkonzept beinhaltet eine unternehmerische Zusammenarbeit, bedeutet aber nicht die Eingliederung des Cockpit- und Kabinenpersonals der Schuldnerin bei der Beklagten zu 2). Arbeitsvertraglich ausgeübte Aufsicht und Leitung durch die Beklagte zu 2) lässt sich daraus nicht ableiten. Soweit neue Personalnummern vergeben wurden, erfolgte dies aus abrechnungstechnischen Gründen. Und auch die Abrechnung erfolgte nicht durch die Beklagte zu 2), sondern durch die t. AG als Dienstleister im Auftrag der F. GmbH und letztlich der Schuldnerin. Ohnehin bringt die Abrechnung keine arbeitsvertragliche Aufsicht und Leitung zum Ausdruck. Die Berufungskammer hatte auch davon auszugehen, dass es sich bei dem IOCC um ein solches der F. GmbH, nicht der Beklagten zu 2) handelte. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten zu 2) erklärt, das wisse er nicht; für ihn habe dahinter die F. gestanden. Das Arbeitsgericht hat jedoch im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf Seite 3 im dritten Absatz festgestellt, dass es sich bei dem IOCC um ein solches der F. GmbH handelte. Daran ist die Berufungskammer mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrags gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die geschilderte Einlassung des Klägers gebietet keine erneute Feststellung. Er verkennt damit, dass die F. Gruppe und die Beklagte zu 2) zu unterscheiden sind. Der in Ziffer 3.2.2 des Welcome Guides benannte Ansprechpartner für Fragen des Urlaubs, der Crewplanung und des Crew Control ist - bereits aus der Überschrift ersichtlich - bei der F. GmbH angesiedelt und nicht bei der Beklagten zu 2). Die F. GmbH jedoch war - wie ausgeführt - für das Cockpit- und Kabinenpersonal im Auftrag der Schuldnerin tätig. Soweit die F. GmbH IT-Systeme aus der "EW-Welt" nutzte, ändert dies nichts an diesem Umstand. Und auch eine persönliche E-Mail-Adresse mit der "f..com"-Endung, bringt nicht zum Ausdruck, dass Aufsicht und Leitung bei der Beklagten zu 2) lagen. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin eine, wenn auch nur aus zwei Personen bestehende eigene Personalverwaltung weiter vorhielt, auf welche in dem Welcome Guide zu Ziffer 3.2.2 ebenfalls hingewiesen wurde. Soweit die F. GmbH an der Einstellung und Auswahl von neuen Mitarbeitern beteiligt war, erfolgte dies ebenso für die Schuldnerin wie die Teilnahme an Tarifvertragsverhandlungen. Dass die Entscheidung über den Abschluss etwaiger Tarifverträge nicht durch die Geschäftsführer der Schuldnerin, sondern durch die der Beklagten erfolgte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf eine Zugehörigkeit u.a. der Geschäftsführung zur Beklagten zu 2) abstellt, trifft dies unstreitig nicht zu. Herr T. war zuvor Geschäftsführer der H. GmbH und Herr L. leitender Mitarbeiter der F. GmbH. Eine Verbindung zur Beklagten zu 2) kann dadurch nicht begründet werden. Nichts anderes gilt für den Flugbetriebsleiter der Schuldnerin. Entgegen der Ansicht des Klägers ist zwischen den verschiedenen Unternehmen im Konzern der E. AG und auch innerhalb der F.-Gruppe zu unterscheiden. Für die rechtliche Beurteilung kommt es sehr wohl auf die Dienstleistungsverträge an, weil sich aus diesen sowie aus dem ACMIO RV und den ACMIO KV ergibt, wer tatsächlich die arbeitsrechtliche Aufsicht und Leitung hatte, nämlich im Ergebnis die Schuldnerin. Genauso ist es auch gelebt worden, indem auch nach außen, wie aus dem Welcome Guide ersichtlich, die F. GmbH und gerade nicht die Beklagte zu 2) aufgetreten ist. Tatsachen, dass in Wahrheit die Beklagte zu 2) und nicht die Schuldnerin, vermittelt über die F. GmbH und die F. GmbH gehandelt und Aufsicht und Leitung übernommen hat, sind nicht ersichtlich. Die Schuldnerin mag wirtschaftlich von der Beklagten zu 2) abhängig gewesen sein, weil diese ihre einzige Kundin war. Daraus folgt aber nicht, dass die Schuldnerin in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Dienstleistung und auch die Aufsicht und Leitung des Personals keinen eigenen Handlungsspielraum mehr hatte. Dies ergibt sich weder aus den vertraglichen Vereinbarungen noch aus der tatsächlichen Praxis (EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 70). d)Die Berufungskammer verkennt nicht, dass im praktischen Zuschnitt des Vertragsverhältnisses die Schuldnerin keine Möglichkeit hatte, über den Personaleinsatz der Arbeitnehmer zu bestimmen. Den Flugplan legte die Beklagte zu 2) fest. Unstreitig erfolgten Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Crews nach den Vorgaben der F. GmbH. Die Dienstpläne wurden den Arbeitnehmern "direkt" von dem seitens der F. GmbH betriebenen IOCC elektronisch zur Verfügung gestellt. Dieses war auch für das Beheben von Ablaufstörungen zuständig, welche die Mitarbeiter ihm unmittelbar zu melden hatten. Nach den Vereinbarungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der F. GmbH war letztere zur Erstellung eines "durch M. genehmigungsfähigen Dienstplanes mindestens 2 Tage vor Veröffentlichungsdatum" verpflichtet. Durch M. genehmigungsfähige individuelle Urlaubspläne hingegen waren (erst) zum Veröffentlichungsdatum zu erstellen (vgl. Leistungsschein Crew Planning vom 07./08.11.2017). Dass es in der Praxis einen echten "Genehmigungsprozess" gegeben, hat, ist nichts vorgetragen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schuldnerin in die Abläufe bei unvorhersehbaren Ablaufstörungen und ggfs. notwendige Veränderungen der Pläne eingebunden war oder dass sie jemals in die der F. GmbH übertragenen Aufgaben eingegriffen hat. Zu einer Personaleinsatzplanung, die den dadurch bestimmten Anforderungen an ihre Leistungen im Rahmen des ACMIO RV gerecht wurde, war die Schuldnerin jedenfalls unstreitig selbst nicht in der Lage, so dass es kaum vorstellbar ist, dass sie auf die von der F. GmbH durchgeführte Planung Einfluss genommen hat. Bezeichnend für die tatsächlichen Verhältnisse erscheint auch der "Tipp- bzw. Formulierungsfehler" im Leistungsschein Crew Control unter "5. Bevollmächtigung", bei dem die F. für die Gemeinschuldnerin mit dem Zusatz "i.V." unter "der Firma F. GmbH" unterzeichnen soll. All diese ändert jedoch nichts daran, dass der Personaleinsatz nicht von der Beklagten zu 2), sondern von der von ihr rechtlich zu unterscheidenden F. GmbH gelenkt worden ist. Eine Durchmischung der Arbeitnehmerschaften der Beklagten zu 2) und der Schuldnerin hat unstreitig nicht stattgefunden, selbst wenn die Beklagte zu 2) die Personalplanung ihres fliegenden Personals im selben Umfang von der F. GmbH hat erledigen lassen wie die Schuldnerin. Daraus ließe sich allenfalls schließen, dass die Beklagte zu 2) in ihrer betrieblichen Organisation eine reine Vertriebseinheit ohne eigenen Flugbetrieb war bzw. ist. Es führte jedoch nicht dazu, dass ihr die Arbeitnehmer eines anderen Flugbetriebes iSd. AÜG überlassen worden wären. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht hat nicht die bloße Betriebsorganisation der Beklagten zu 2) das Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern der Schuldnerin vorgegeben, indem sie einen bestimmten Flugplan zur Grundlage des Handelns aller Beteiligten gemacht hat. Auch ein Bauherr gibt durch die Baupläne exakt vor, welche Leistungen die Bauarbeiter zu erbringen haben. Davon zu unterscheiden ist jedoch, dass der Bauunternehmer im Rahmen des Direktionsrechts bestimmt, welcher Mitarbeiter zu welcher Zeit welche Arbeitsleistung zu erbringen hat. Dass die Schuldnerin nach der Insolvenz der Air D. in die F.-Gruppe integriert wurde, führt nicht zu einer Überlassung ihrer Arbeitnehmer an die Beklagte zu 2), und zwar auch dann nicht, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass sie mit der Beklagten zu 2) und/oder sonstigen Gesellschaften der Gruppe einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet hat. 3.Die hier zu bewertenden vertraglichen Vereinbarungen beinhalten - auch in ihrer praktischen Durchführung - keinen Gestaltungsmissbrauch zur gesetzwidrigen Umgehung einer eigentlich gegebenen Arbeitnehmerüberlassung. a)Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich zulässige Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (BAG 12.07.2016 - 9 AZR 352/15 - juris RN 25). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL. Diese Bestimmung ist u.a. dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Maßnahmen vorsieht, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen der LeiharbeitsRL insgesamt zu umgehen, zu verhindern (EuGH 14.10.2020 - C-681/18, juris Rn. 73). Dabei ist es Aufgabe der nationalen Gerichte ggfs. zu kontrollieren, ob es sich zB um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, auf das die Form aufeinanderfolgender Leiharbeitsverträge künstlich angewandt wurde, um die Ziele der LeiharbeitsRL, insbesondere die vorübergehende Natur der Leiharbeit, zu umgehen (EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 67). Dabei umgehen aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an dasselbe entleihende Unternehmen den Wesensgehalt der Bestimmungen der Leih-arbeitsRL und kommen einem Missbrauch dieser Form des Beschäftigungsverhältnisses gleich, da sie den Ausgleich, den diese Richtlinie zwischen der Flexibilität für die Arbeitgeber und der Sicherheit für die Arbeitnehmer herstellt, beeinträchtigen, indem sie letztere unterminieren. b)In Anwendung dieser Grundsätze liegt weder ein Missbrauch noch eine Umgehung des Wesensgehalts der Bestimmungen des AÜG bzw. der LeiharbeitsRL vor. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Schuldnerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, welches die LeiharbeitsRL als das reguläre Beschäftigungsverhältnis ansieht (vgl. Erwägungsgrund 15 LeiharbeitsRL und EuGH 14.10.2020 a.a.O. Rn. 51), wobei bereits dadurch - so der 15. Erwägungsgrund der LeiharbeitsRL - ein gewisser Schutz gegeben ist. Gleichwohl kommt auch insoweit eine immer wiederkehrende aufeinanderfolgende Überlassung an dasselbe entleihende Unternehmen in Betracht. Dies könnte hier darin gesehen werden, dass das Personal der Schuldnerin immer wieder auf der Grundlage von ACMIO KV, die zeitlich befristet sind, auf den Fluglinien der Beklagten zu 2) eingesetzt wurde. Dies begründet indes zur Überzeugung der Kammer keinen Gestaltungsmissbrauch in Abweichung von dem Wesensgehalt der LeiharbeitsRL in der Weise, dass ein eigentlich nicht vorgesehener Dienstleistungsvertrag zur Umgehung einer rechtlich an sich gebotenen Arbeitnehmerüberlassung verwandt wird. Das scheidet schon deshalb aus, weil der hier vorliegende Wet-Lease-Vertrag - wie oben unter Ziff. II. 2. b. ausgeführt - inhaltlich gerade keine Arbeitnehmerüberlassung durch den Leasinggeber zum Gegenstand hat, sondern die ohne weiteres rechtlich zulässige Erbringung von Flugdienstleistungen. Eine solche Leistung wird von der LeiharbeitsRL nicht berührt. Unabhängig davon ist der Dienstleistungsvertrag des Wet-Lease zudem - wie ausgeführt - im Europäischen Recht in Art. 2 Nr. 25 und Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1008/2008 ausdrücklich als vertragliche Vereinbarung vorgesehen. Dann kann allein die Verwendung dieser Form des Dienstleistungsvertrags nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs rechtfertigen. Es ist vielmehr Ausfluss der unternehmerischen Freiheit der Beklagten zu 2) (Art. 16 GR-Charta EU), sich zu entscheiden, selbst weder Dash 8-Maschinen noch dazu befähigtes Personal nebst AOC vorzuhalten, sondern diese Dienstleistung durch Wet-Lease einzukaufen. Es ist auch kein Gestaltungsmissbrauch, zur vorhandenen eigenen Airbus-Flotte weitere Flugdienstleistungen in der europarechtlich zulässigen Form des Wet-Lease hinzuzukaufen. Auch die konkrete Ausgestaltung des vorliegend verwandten ACMIO-Wet-Lease und den Dienstleistungsverträgen mit der F. GmbH und auch der F. GmbH, stellen entgegen der Meinung des Klägers keinen Gestaltungsmissbrauch oder Rechtsmissbrauch dar. Es handelt sich dabei zur Überzeugung der Kammer um eine zulässige Form unternehmerischer Zusammenarbeit (vgl. insoweit auch BAG 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - juris RN 13 betreffend die Frage eines gemeinsamen Betriebs). Es ist rechtlich nicht geboten, den Arbeitseinsatz des Cockpit- oder Kabinenpersonals selbst zu planen und lenken. Es ist rechtlich zulässig, sich dabei - ggfs. auch innerhalb eines Konzerns - eines Dienstleisters zu bedienen. Die Grenze zum Rechts- oder Gestaltungsmissbrauch wird erst dann überschritten, wenn Vertragsgestaltung und tatsächliche Handhabung belegen, dass es nur darum ging, die Folgen einer eigentlich gebotenen Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden. Dies ist nicht der Fall, wie schon die Haftungsverteilung in Bezug auf die Dienstleistung zu Lasten der Schuldnerin als Leasinggeberin zeigt. Sie zieht aus dieser Vertragskonstruktion mit den Leasingraten den wirtschaftlichen Nutzen und kann die daraus resultierenden Chancen wahrnehmen. Dass dabei - wie hier - eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Unternehmen gegeben ist, weil dieses der einzige Auftraggeber ist, begründet keinen Rechts- oder Gestaltungsmissbrauch, sondern allenfalls eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die es gerade innerhalb eines Konzerns auch außerhalb der Luftfahrtbranche gibt. Nach dem Ausscheiden aus dem M.-Konzern war es die freie Entscheidung der neuen Gesellschafterin, sich auf eine solche Abhängigkeit einzulassen. Es gab bei dieser Vertragskonstruktion des Wet-Lease in Form des ACMIO RV auch keinen Grund für die Beklagte zu 2), selbst arbeitsvertragliche Weisungen in Form von Aufsicht und Leitung des Personals vorzunehmen. Das Interesse der Beklagten zu 2) lag nach der gewählten Vertragskonstruktion in dem Erhalt der Flugdienstleistungen. Sie verfügte selbst nicht über eine Dash 8-Flotte und ebenso nicht über die AOC hierfür und entsprechend qualifiziertes Personal. Der Einkauf dieser Leistungen war daher unternehmerisch sinnvoll. Wie innerhalb des von ihr vorgegebenen Flugplans das Personal der Schuldnerin eingesetzt wurde, war für sie zweitrangig. Dass bei dem Wet-Lease das Personal der Schuldnerin nach außen für die Beklagte zu 2) auftrat, begründet keinen Rechts- oder Gestaltungsmissbrauch, sondern ist Kern einer Wet-Lease-Vereinbarung. Insgesamt haben sich die Schuldnerin und mit dieser die F. GmbH und die F. GmbH sowie die Beklagte zu 2) mit den gewählten vertraglichen Abreden im Rahmen des ihnen eröffneten rechtlichen Gestaltungsspielraums gehalten. c)Die Frage, welche Rechtsfolge sich an einen Rechts- oder Gestaltungsmissbrauch geknüpft hätte (vgl. dazu etwa BAG 12.07.2017 a.a.O. Rn. 23), bedurfte deshalb keiner Entscheidung. C. Auch die gegen den Beklagten zu 1) geführte Berufung bleibt ohne Erfolg. Die zulässige und rechtzeitig im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) ist unbegründet. Die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 29.07.2020 ist rechtswirksam. Sie hat das mit der Schuldnerin begründete und mit dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers fristgerecht mit dem Ablauf des 31.10.2020 aufgelöst. Die Kündigung ist aufgrund der Stilllegung des gesamten Betriebs sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KSchG. Auch war die Stilllegungsentscheidung nicht willkürlich. Formelle Gründe stehen der Kündigung nicht entgegen. Die Anhörung der PV Cockpit erfolgte rechtswirksam gemäß § 74 TV-PV. Der Beklagte zu 1) hat außerdem die Anforderungen zur Konsultation gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erfüllt und eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet. 1.Die Kündigung vom 29.07.2020 ist nicht sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 1 und 2 KSchG. Sie ist vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Schuldnerin zu 1) entgegenstehen, bedingt, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. nur BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - NZA 2020, 1092). Der Kläger hat die zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin nicht angegriffen. Er trägt auch selbst vor, dass die Schuldnerin ihre vertraglichen Bindungen im April 2020 beendete und sämtliche Flugzeuge an die Unternehmen des M. Konzerns zurückgeben musste. Der Stilllegung des Geschäftsbetriebs steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) den Betrieb oder einen Betriebsteil der Schuldnerin übernommen hätte. Auf die Ausführungen unter oben B. II. wird verwiesen. Auf die hier abweichende Darlegungslast kommt es nicht an, weil die maßgeblichen Tatsachen nicht streitig sind. Aus diesem Grund ist die Kündigung auch nicht gemäß § 613a Abs. 4 BGB i. V. m. § 134 BGB unwirksam; mangels Betriebsübergangs wurde sie nicht wegen eines solchen ausgesprochen. 2.Die Kündigung vom 29.07.2020 ist auch nicht wegen einer fehlerhaften sozialen Auswahl iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1 KSchG. a)Der Arbeitgeber hat diejenigen Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen, die objektiv miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die bezogen auf die Merkmale des Arbeitsplatzes sowohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als auch nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 271/12 - NZA 2013, 837). b)Nachdem der Kläger die soziale Auswahl pauschal gerügt hat, hat der Beklagte zu 1) unbestritten vorgetragen, dass sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt worden ist. Vor diesem Hintergrund oblag es nunmehr der Klägerin, substantiiert vorzutragen, inwiefern dennoch eine soziale Auswahl möglich gewesen wäre. Dies ist nicht geschehen. c)Einen Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten zu 2) mit der Schuldnerin hat der Kläger zwar behauptet, ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13 - NZA 2015, 162) aber nicht nachgekommen. Es fehlt schon an einer einheitlichen Leitung, die über den Einsatz von sächlichen Mitteln und Personal zu entscheiden hätte (vgl. insoweit BAG 10.04.2014 aaO). Nicht die Beklagte zu 2) hat die Entscheidungen über den Personaleinsatz der Arbeitnehmer der Schuldnerin getroffen. Dies war vielmehr die F. GmbH. d)Unabhängig hiervon war eine soziale Auswahl nicht vorzunehmen, weil ein etwaiger Gemeinschaftsbetrieb - diesen zu Gunsten des Klägers unterstellt - durch die bereits dargestellte Stilllegung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin aufgelöst worden ist (vgl. hierzu BAG 23.03.2006 - 2 AZR 162/05 - NZA 2007, 30; 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 -). 3.Die Stilllegung des Betriebs durch den beklagten Insolvenzverwalter erfolgte nicht rechtsmissbräuchlich. a.Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06 - juris RN 17 mwN). Deshalb hat im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer grundsätzlich die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG aaO). Dabei zielt die Missbrauchskontrolle der unternehmerischen Entscheidung weder darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen, noch darf sie dazu dienen, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die den Arbeitgeber gerade zu dem von ihm gewählten Konzept geführt haben. Es geht in diesem Zusammenhang allein um die Verhinderung von Missbrauch (BAG aaO). Verstöße gegen gesetzliche und tarifliche Normen sollen dabei genauso verhindert wie Diskriminierung und Umgehungsfälle vermieden werden. Deshalb ist es missbräuchlich, einen Arbeitnehmer durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen bei unverändertem Beschäftigungsbedarf aus dem Betrieb zu drängen (BAG 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - NZA 2003, 549; 22.04.2004 - 2 AZR 385/03 - NZA 2004, 1158) oder abstrakte Änderungen von Organisationsstrukturen ohne Änderung der realen Abläufe zu benutzen, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zum Nachteil von Arbeitnehmern zu ändern. b.Gemessen an diesen Vorgaben war die Entscheidung der Beklagten nicht missbräuchlich. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat für eine willkürliche Stilllegung des Flugbetriebs durch den zu 1) beklagten Insolvenzverwalter keine Anhaltspunkte vorgetragen. Angesichts der unternehmerischen Freiheit und der Umstände, insbesondere der Insolvenz, des Wegfalls des einzigen Auftraggebers und der Corona-Pandemie, ist für eine rechtsmissbräuchliche Entscheidung des kündigenden Insolvenzverwalters im Juli 2020 nichts ersichtlich. Die Möglichkeit, das von der Schuldnerin beantragte Kurzarbeitergeld trotz der faktisch vollzogenen Stilllegung und der Pandemie noch zu realisieren, bestand für ihn nicht. Ob für die Schuldnerin im März 2020 trotz der Pandemie noch die Möglichkeit zur Fortsetzung ihres Flugbetriebs bestanden haben sollte, ist daher unerheblich. Im Übrigen zielt die Missbrauchskontrolle der unternehmerischen Entscheidung wie ausgeführt weder darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen, noch darf sie dazu dienen, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die die Arbeitgeberin, also auch die Schuldnerin, gerade zu dem von ihr gewählten Konzept geführt haben. 4.Auch die Konsultation der Personalvertretung Cockpit gemäß § 17 Abs. 2 KSchG ist nicht zu beanstanden. Eine inhaltlich ordnungsgemäße Unterrichtung stellt die Klagepartei im Berufungsschriftsatz nicht in Abrede. Auch die Einleitung des Konsultationsverfahrens erfolgte entgegen der Auffassung der Klagepartei rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 2 KSchG. a. Der Arbeitgeber darf im Zeitpunkt der Einleitung des Konsultationsverfahrens noch keine unumkehrbaren Maßnahmen getroffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen haben. Anderenfalls könnte der Betriebsrat den von Art. 2 MERL und § 17 Abs. 2 KSchG beabsichtigten möglichen Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers nicht (mehr) nehmen (BAG 26.01.2017 - 6 AZR 442/16 - RN 25; Eu-ArbR/Spelge, 2. Aufl. 2018, RL 98/59/EG Art. 2 RN 13 ff.). Insoweit ist allerdings nicht wie bei §§ 111 ff. BetrVG auf die den Massenentlassungen zugrunde liegende Betriebsänderung abzustellen. Denn sonst wäre immer dann, wenn der Arbeitgeber bereits eine Betriebsänderung unumkehrbar einleitet - z.B. zur Produktion benötigte Maschinen veräußert -, ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 KSchG gegeben mit der Folge, dass Kündigungen dauerhaft ausgeschlossen wären. Ab diesem Zeitpunkt wäre dann jede Konsultation unheilbar verspätet, weil sich die zugrunde liegenden Maßnahmen nicht mehr rückgängig machen ließen. Da dieses Ergebnis nicht zutreffend sein kann, muss im Rahmen des § 17 Abs. 2 KSchG zwangsläufig ein anderer Maßstab gelten. b.Im Rahmen des § 17 Abs. 2 KSchG ist dementsprechend allein entscheidend, dass der Arbeitgeber nicht durch den Ausspruch von Kündigungen unumkehrbare Fakten schafft (BAG 12.02.2019 - 1 AZR 279/17 - RN 20; BAG 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - RN 26; insoweit missverständlich: BAG 26.01.2017 - 6 AZR 442/16 - RN 25). Schon aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 KSchG ergibt sich, dass Bezugspunkt des Merkmals der "Rechtzeitigkeit" allein die geplanten Entlassungen, nicht die zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidungen sind. Bestätigt wird dies durch die entsprechenden Normen der Massenentlassungsrichtlinie. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 MERL ergibt sich, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (EuGH 10.09.2009 - C 44/08 - [Keskusliitto] RN 38). Ein Abgleich der verschiedenen Sprachfassungen der MERL ergibt, dass diese allein an die Absicht des Arbeitgebers anknüpft, Massenentlassungen vorzunehmen (EuGH - C 44/08 - [Keskusliitto] RN 39, 40). Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist mithin die Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. eine sonstige einseitig und zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen erhebliche Änderung des Arbeitsvertrags (vgl. EuGH 11.11.2015 - C-422/14 - [Pujante Rivera] RN 55). Das Merkmal "beabsichtigt" bedeutet, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde, so dass die Anzeigepflicht vor der Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung entsteht (EuGH 27.01.2005 - C-188/03 -). Das Gemeinschaftsrecht knüpft damit an einen anderen Tatbestand an als die §§ 111 ff. BetrVG, die auf die Betriebsänderung abstellen. Dieses Verständnis ist auch mit dem Sinn und Zweck der Konsultationspflicht zu vereinbaren. Die Beratungen mit der Arbeitnehmervertretung haben sich nicht notwendig immer auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen zu beziehen. Sie können auch die Möglichkeit betreffen, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern. Dabei kann es sich insbesondere um Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulungen der entlassenen Arbeitnehmer handeln (BAG 13.12.2012 - 6 AZR 752/11 - RN 42; EuGH 03.03.2011 - C 235/10 - [Claes], RN 56). c.Legt man dieses Verständnis zu Grunde, dann waren zum Zeitpunkt der Ein-leitung des Konsultationsverfahrens mit dem Schreiben vom 15.06.2020 noch keine unumkehrbaren Maßnahmen im o.g. Sinne getroffen. Richtig ist zwar, dass zum Zeitpunkt der Konsultation der Flugbetrieb zunächst bereits faktisch eingestellt war. Dies ist zunächst weder unumkehrbar und betrifft nicht die Entlassungen im o.g. Sinne. Richtig ist aber, dass die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin schon vor der Einleitung des Konsultationsverfahrens mit Bescheid vom 08.05.2020 durch das Luftfahrt-Bundesamt widerrufen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Ablauf eines Monats nach Zustellung bestandskräftig. Es kann insoweit unterstellt werden, dass sogar die Bestandskraft des Bescheides vor der Einleitung des Konsultationsverfahrens eingetreten ist. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens erfolgte gleichwohl rechtzeitig i.S.v. § 17 Abs. 2 KSchG, weil Bezugspunkt wie ausgeführt die Entlassungen sind. 5.Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Ordnungsgemäßheit der Massenentlassungsanzeige hat der Kläger mit der Berufung nur insoweit gerügt, dass er diese aufgrund der an mehrere Arbeitsagenturen gerichteten Anzeigen für widersprüchlich hält. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der mehrfachen Einreichung von Massenentlassungsanzeigen mit unterschiedlichen Daten keine Widersprüchlichkeit. Im Anschreiben zu den standortbezogenen Massenentlassungsanzeigen hat der Beklagte zu 1) ausdrücklich ausgeführt, dass diese zusätzlich zu der die Arbeitnehmer an allen Standorten erstatteten vorsorglich erfolgen, im Hinblick darauf, dass diese ihren Dienst von verschiedenen Standorten aus aufnehmen. Damit hat er hinreichend klargestellt, dass die unterschiedlichen Anzeigen dem Umstand Rechnung tragen sollten, dass über den Ort, an dem aufgrund der Betriebsstruktur die Anzeige zu erstatten waren, rechtliche Unsicherheit bestand. In jedem Fall ist daher die zuständige Arbeitsagentur über die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden sozioökonomischen Auswirkungen der angezeigten Kündigungen informiert worden. 6.Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung oder aufgrund eines Betriebsübergangs mit der F. GmbH bestünde. Dann hätte der Beklagte zu 1) ein nicht bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt. Folge wäre jedoch nicht, dass die Kündigungsschutzklage begründet wäre. Denn Voraussetzung einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage ist stets das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mindestens im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (vgl. nur BAG 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 - NZA 2002, 1207; BAG 27.10.2005 - 8 AZR 568/04 -; BAG 27.01.2011 - 2 AZR 826/09 -; BAG 24.09.2015 - 2 AZR 562/14 -). D. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufungskammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagten Parteien ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. NüboldHinterbergStolz