Beschluss
26 TaBV 1298/11
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0728.26TABV1298.11.0A
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Leitsätze
1. Im Falle einer zulässigen Prozessstandschaft ist auch für das Beschlussverfahren anerkannt, dass ausschließlich der Prozessstandschafter Beteiligter ist (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - AP Nr. 22 zu Art 56 ZA-Nato-Truppenstatut = NZA 2001, 1211 = EzA § 83 ArbGG 1979 Nr. 9, zu VI 3 der Gründe; 27. Juni 2000 - 1 ABR 31/99 - AP Nr. 56 zu § 2 TVG = NZA 2001, 334 = EzA § 3 TVG Nr. 18, zu B I der Gründe; GMP/Matthes § 81 Rn 61 mwN.).(Rn.26)
2. In einem Beschlussverfahren kann eines von mehreren Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs als Prozessstandschafter für die übrigen auftreten, wenn die Rechtsausübung überlassungsfähig ist, eine Ermächtigung vorliegt und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters besteht. Davon ist bei dem Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle in Bezug auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan auszugehen.(Rn.26)
3. Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren nach § 98 ArbGG und Scheitern der Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan.(Rn.30)
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Widerantrag des Betriebsrats auf Erweiterung der Einigungsstelle auf Verhandlungen über einen Sozialplan noch in der Beschwerdeinstanz zulässig ist.(Rn.33)
5. Ist eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 3 oder 4 BetrVG geplant, wird der Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen fingiert (vgl. BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - ZIP 2008, 1444, zu B II 1 b cc der Gründe). Dass tatsächlich Nachteile für die Mitarbeiter entstanden sind, ist nicht erforderlich. Entsprechender Vortrag ist im Verfahren nach § 98 ArbGG weder vom Betriebsrat zu erwarten, noch kann umgekehrt in diesem Verfahren die Arbeitgeberseite durch Vortrag zu angeblich nicht vorhandenen Nachteilen die Einsetzung einer Einigungsstelle verhindern. Ob ausgleichs- oder milderungswürdige Nachteile entstehen, ist bei der Aufstellung des Sozialplans - ggf. von der Einigungsstelle - zu prüfen und zu entscheiden.(Rn.45)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 – 2 BV 54/11 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
„Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle über die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und über einen Sozialplan über die durch die Beteiligte zu 1) und die GSI G. International GmbH geplante Änderung des Gemeinschaftsbetriebs, die die organisatorische Spaltung des Gemeinschaftsbetriebs in vier Betriebe (Rampe, Passage, Verwaltung und Werkstatt), die rechtliche Verselbständigung der Werkstatt, die Restrukturierung des Bereichs Loadheetzentrale CLC und die Restrukturierung des Bereichs Lost & Found umfasst, wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. R. P. bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf vier pro Seite festgesetzt.“
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer zulässigen Prozessstandschaft ist auch für das Beschlussverfahren anerkannt, dass ausschließlich der Prozessstandschafter Beteiligter ist (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - AP Nr. 22 zu Art 56 ZA-Nato-Truppenstatut = NZA 2001, 1211 = EzA § 83 ArbGG 1979 Nr. 9, zu VI 3 der Gründe; 27. Juni 2000 - 1 ABR 31/99 - AP Nr. 56 zu § 2 TVG = NZA 2001, 334 = EzA § 3 TVG Nr. 18, zu B I der Gründe; GMP/Matthes § 81 Rn 61 mwN.).(Rn.26) 2. In einem Beschlussverfahren kann eines von mehreren Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs als Prozessstandschafter für die übrigen auftreten, wenn die Rechtsausübung überlassungsfähig ist, eine Ermächtigung vorliegt und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters besteht. Davon ist bei dem Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle in Bezug auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan auszugehen.(Rn.26) 3. Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren nach § 98 ArbGG und Scheitern der Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan.(Rn.30) 4. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Widerantrag des Betriebsrats auf Erweiterung der Einigungsstelle auf Verhandlungen über einen Sozialplan noch in der Beschwerdeinstanz zulässig ist.(Rn.33) 5. Ist eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 3 oder 4 BetrVG geplant, wird der Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen fingiert (vgl. BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - ZIP 2008, 1444, zu B II 1 b cc der Gründe). Dass tatsächlich Nachteile für die Mitarbeiter entstanden sind, ist nicht erforderlich. Entsprechender Vortrag ist im Verfahren nach § 98 ArbGG weder vom Betriebsrat zu erwarten, noch kann umgekehrt in diesem Verfahren die Arbeitgeberseite durch Vortrag zu angeblich nicht vorhandenen Nachteilen die Einsetzung einer Einigungsstelle verhindern. Ob ausgleichs- oder milderungswürdige Nachteile entstehen, ist bei der Aufstellung des Sozialplans - ggf. von der Einigungsstelle - zu prüfen und zu entscheiden.(Rn.45) Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 – 2 BV 54/11 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: „Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle über die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und über einen Sozialplan über die durch die Beteiligte zu 1) und die GSI G. International GmbH geplante Änderung des Gemeinschaftsbetriebs, die die organisatorische Spaltung des Gemeinschaftsbetriebs in vier Betriebe (Rampe, Passage, Verwaltung und Werkstatt), die rechtliche Verselbständigung der Werkstatt, die Restrukturierung des Bereichs Loadheetzentrale CLC und die Restrukturierung des Bereichs Lost & Found umfasst, wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. R. P. bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf vier pro Seite festgesetzt.“ I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle im Hinblick auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan anlässlich einer geplanten Betriebsänderung. Die Beteiligte zu 1) (Antragstellerin) betreibt gemeinsam mit der GSI G. International GmbH (im Folgenden: GSI) einen Betrieb mit einheitlichem Leitungsapparat. Herr A. ist Geschäftsführer beider Unternehmen, Herr S. deren Personalleiter. Diese Unternehmens- und Betriebsleitung plant, den Gemeinschaftsbetrieb in vier Betriebe (Rampe, Passage, Verwaltung und Werkstatt) aufzuspalten und die Werkstatt rechtlich zu verselbständigen. Die GSI wird angesichts des Inhalts eines aktuellen Haustarifvertrages nur noch bis Ende 2011 Arbeitnehmer beschäftigen und daher als „Auslaufmodell“ betrachtet. Dem Planungsstand entsprechend wurde der Betriebsrat am 22. Dezember 2010 zunächst über geplante Änderungen im Bereich Lost & Found unterrichtet. Am 25. Februar 2011 forderte die Arbeitgeberseite den Betriebsrat zur Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen über restrukturierungs- und Reorganisationsmaßnahmen in den Bereichen Lost & Found, Loadsheetzentrale CLC und Werkstatt auf. Im Rahmen einer Erörterung informierte sie den Betriebsrat über geplante Maßnahmen. Am 22. März 2011 gab es ein weiteres Gespräch. Am 11. April 2011 nahm der Betriebsrat Stellung. Noch am selben Tag erläuterte die Leitung die geplanten Maßnahmen weiter und informierte über die geplante Spaltung des Restbetriebs (außer Werkstatt). Weitere Informationen erfolgten mit Schreiben vom 28. April 2011. Zugleich wurde der Betriebsrat dazu aufgefordert, nun die Interessenausgleichsverhandlungen bis zum 15. Mai 2011 aufzunehmen. Am 5. Mai 2011 erhielt der Betriebsrat einen Interessenausgleichsentwurf, der sämtliche geplanten Änderungen umfasste, noch nicht aber das vorgesehene Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB. In dem Entwurf waren für die Arbeitgeberseite die Beteiligte zu 1) und die GSI aufgeführt. Am 6. Mai 2011 gab der Betriebsrat eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 reichte die Arbeitgeberseite einen Teil der Anlagen zu ihrem Interessenausgleichsentwurf nach, die sich auf die geplante Betriebsaufspaltung bezogen. Am 17. Mai 2011 verhandelten die Betriebspartner über einen Interessenausgleich. Vorausgegangen war eine zweitägige Klausurtagung des Betriebsrats, in der er sich auf die Verhandlung vorbereitet hatte. Eine Einigung wurde angesichts weit auseinander liegender Vorstellungen nicht gefunden. Streitig ist, ob und ggf. in welchem Zusammenhang die Verhandlungsführerin der Arbeitgeberseite, Frau Dr. Sch., am 17. Mai 2011 geäußert hat, mit dem Betriebsrat solle keine Einigung getroffen werden, da die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt habe, dass er diese Vereinbarung nicht einhalte. Jedenfalls erklärte die Beteiligte zu 1) die Interessenausgleichsverhandlungen am Abend des Tages für gescheitert, nachdem eine Annäherung für sie nicht in Sicht war. Dies teilte sie der Belegschaft unter Erläuterung ihres Standpunktes noch am selben Tag in einem Aushang mit. Die Auffassungen der Beteiligten lagen am 17. Mai 2011 zwar weit auseinander. Der Betriebsrat war aber bereit, in der nächsten ordentlichen Doppelsitzung einen eigenen ausformulierten Interessenausgleichsentwurf zu beraten und der Arbeitgeberseite zu übersenden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 forderte die Beteiligt zu 1) den Betriebsrat zur Abgabe einer Stellungnahme zur Einsetzung einer Einigungsstelle bis zum 20. Mai 2011 auf. Am 24. Mai 2011 reichte die Arbeitgeberin dann den vorliegenden Antrag beim Arbeitsgericht ein. Am 30. Mai 2011 legte der Betriebsrat einen eigenen Interessenausgleichsentwurf mit Sozialplanelementen vor. Zugleich bot er für Mitte Juni 2011 einen weiteren Verhandlungstermin an. Auch in dem Entwurf des Betriebsrats waren für die Arbeitgeberseite die Beteiligte zu 1) und die GSI benannt. Die GSI G. International GmbH ermächtigte die Beteiligte zu 1), die Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu führen und das gerichtliche Verfahren als Prozessstandschafterin. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Sie habe die Vorverhandlungen als gescheitert ansehen dürfen. Sie könne auch als Prozessstandschafterin für die Mitinhaberin des Betriebs auftreten. Die Arbeitgeberin hat beantragt, zum Vorsitzenden über die Verhandlungen über einen Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung, die die organisatorische Spaltung des Betriebs der Antragstellerin in vier Betriebe (Rampe, Passage, Verwaltung und Werkstatt), die rechtliche Verselbständigung der Werkstatt, die Restrukturierung der Schließung des Bereichs Loadsheetzentrale CLC und die Restrukturierung des Bereichs Lost & Found umfasst, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. R. P. zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf höchstens vier pro Seite festzusetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Äußerung der Verhandlungsführerin auf Arbeitgeberseite belege, dass von dieser nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu führen. Die GSI habe die Verhandlungen ihrerseits noch gar nicht für gescheitert erklärt und auch keinen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle gestellt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Arbeitgeberin sich ernsthaft um Verhandlungen bemüht habe. Die Einigungsstelle sei auch angesichts der geplanten Betriebsänderung nicht offensichtlich unzuständig. Die Stellung der GSI habe die Einigungsstelle selbst zu prüfen. Angesichts der Prozessstandschaft sei der Antrag jedenfalls auch für die GSI gestellt worden. Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 16. Juni 2011 zugestellten Beschluss am 21. Juni 2011 Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 30. Juni 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzlich vertretenen Rechtsansichten. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass beide Inhaber des Gemeinschaftsbetriebs zu beteiligen seien. Eine Prozessstandschaft komme im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Seine Begründung stützt er im Übrigen nun im Wesentlichen darauf, der Betriebsrat sei im Rahmen der Gespräche und in deren Vorfeld noch gar nicht umfassend unterrichtet gewesen. Es habe ein offensichtliches Informationsdefizit vorgelegen. Wesentliche Inhalte der geplanten Betriebsänderung seien dem Betriebsrat erst am 11. April 2011 mitgeteilt worden. Erst am 12. Mai 2011 seien weitere Unterlagen eingegangen. Neu sei z.B. die beabsichtigte Änderung der Aufgabenbereiche gewesen und der Entwurf eines Informationsschreibens zu dem geplanten Betriebsübergang. Erst am 17. Mai 2011 sei eine Kopie der individualrechtlichen Zusage zur Verfügung gestellt worden. Außerdem habe es keine Informationen über das Schicksal der GSI im Rahmen der geplanten Änderungen gegeben. Auch gebe es bis heute keine Informationen über eine vertragliche Absicherung und Auslastung der Werkstatt nach Ausgliederung. Den Widerantrag begründet der Betriebsrat damit, dass auch die Verhandlungen über einen Sozialplan als gescheitert anzusehen seien. Insoweit ist unter den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Mai 2011 dem Betriebsrat mitgeteilt hat, dass sie den Abschluss eines Sozialplans als „nicht geboten“ ansehe. Nachteile – so der Betriebsrat - könnten aber u.a. im Zusammenhang mit der Ausgliederung der Werkstatt und angesichts der geplanten Änderung der Stellenprofile und den geplanten Stellenausschreibungen und „Neubesetzungen“ nicht ausgeschlossen werden. Unterlagen über die Beschlussfassung zur Beauftragung seines Bevollmächtigten legt er nun angesichts der Rüge der Beteiligten zu 1) vor. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 08.06.2011 – 2 BV 54/11 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen; hilfsweise, die in erster Instanz eingesetzte Einigungsstelle auch für den Abschluss eines Sozialplans zur Milderung bzw. zum Ausgleich der mit den genannten Betriebsänderungen evtl. verbundenen wirtschaftlichen Nachteile einzusetzen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde einschließlich des Widerantrags zurückzuweisen. Sie bestreitet eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einlegung der Beschwerde mit Nichtwissen. Auch sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Antragstellerin habe auch ein schutzwürdiges Interesse, die Rechte der GSI im eigenen Namen geltend zu machen. Der Betriebsrat sei dem Planungsstand entsprechend ausreichend informiert worden. Bereits in der ersten Besprechungsrunde am 22. März 2011 habe die Arbeitgeberseite ihre Planungen umfassend präsentiert und in einem Informationsmemorandum am 11. April 2011 ergänzt. Noch am 12. April 2011 sei dem Betriebsrat auch der Entwurf eines Mitteilungsschreibens nach § 613a BGB übergeben worden. Im Schreiben vom 28. April 2011 habe sie sich ausführlich mit den Fragen des Betriebsrats auseinandergesetzt. Hinsichtlich des Schicksals der GSI habe Frau Dr. Sch. bereits im Rahmen der Verhandlungen am 17. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass sich insoweit keine Änderungen ergäben. Bezüglich der Werkstatt sei der Betriebsrat darüber informiert worden, dass diese eine gute Marktposition habe und die rechtliche Verselbständigung diese verbessern und festigen solle. Dass diese Hinweise erfolgt sind, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Jedenfalls sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats abzuwarten. Der Betriebsrat habe die Betriebsänderung am 17. Mai 2011 grundlegend abgelehnt. Dass ihre Einschätzung zutreffend gewesen sei, zeige auch der Vorschlag des Betriebsrats vom 30. Mai 2011. Frau Dr. Sch. habe ihre Äußerung auf einen anderen Gegenstand bezogen. Dies habe sie im Nachgang auch nochmal ausdrücklich klar gestellt. Letzteres ist unter den Beteiligten nicht streitig. Jedenfalls sei für die Frage des Scheiterns der Verhandlungen auch die subjektive Sicht der Beteiligten maßgeblich. Hinsichtlich des Widerantrags beruft sie sich darauf, dass ein solcher dem Verfahren nach § 98 ArbGG fremd sei. Ihr würde bei seiner Zulassung auch eine Instanz abgeschnitten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der Erörterung am 21. Juli 2011. II. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. II. Die Beschwerde ist aber nur hinsichtlich des Widerantrags begründet. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Einsetzung der Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich richtet, ist sie unbegründet, da der Antrag der Beteiligten zu 1) insoweit zulässig und begründet ist. 1) Beteiligte sind die Beteiligte zu 1) und der Betriebsrat. Die GSI ist nicht weitere Beteiligte. An einem Beschlussverfahren ist beteiligt, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seiner mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen oder berührt wird (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - AP Nr. 22 zu Art 56 ZA-Nato-Truppenstatut = NZA 2001, 1211 = EzA § 83 ArbGG 1979 Nr. 9, zu III der Gründe). Das wäre hier grundsätzlich auch die GSI gewesen. Im Falle einer zulässigen Prozessstandschaft ist aber auch für das Beschlussverfahren anerkannt, dass ausschließlich der Prozessstandschafter Beteiligter ist (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - AP Nr. 22 zu Art 56 ZA-Nato-Truppenstatut = NZA 2001, 1211 = EzA § 83 ArbGG 1979 Nr. 9, zu VI 3 der Gründe; 27. Juni 2000 – 1 ABR 31/99 - AP Nr. 56 zu § 2 TVG = NZA 2001, 334 = EzA § 3 TVG Nr. 18, zu B I der Gründe; GMP/Matthes § 81 Rn 61 mwN.). Voraussetzung ist allerdings auch im Beschlussverfahren, dass eine Ermächtigung vorliegt und dass der Rechtsinhaber befugt ist, über seine Rechtsposition zu verfügen. Ausreichend ist insoweit die Überlassungsfähigkeit der Rechtsausübung, nicht auch die Übertragbarkeit des Rechts selbst (vgl. Zöller/Vollkommer Vor § 50 Rn. 46; in diesem Sinne wohl auch Matthes (GMP/Matthes § 81 Rn 61, der annimmt, dass der Rechtsinhaber befugt sein müsse, über seine Rechtsposition zu verfügen). Insoweit bestehen hier keine Bedenken, dass ein an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligtes Unternehmen ein anderes ermächtigt, die Einsetzung einer Einigungsstelle für den gemeinsamen Betrieb durchzusetzen. Es fehlt auch nicht an einem eigenen rechtsschutzwürdigen Interesse der Beteiligten zu 1). Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst (vgl. BAG 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 - AP Nr. 15 zu § 115 SGB X = NZA 2010, 781 = EzA § 615 BGB 2002 Nr. 30, zu I 1 der Gründe). Auch daran bestehen hier keine Zweifel. Das ergibt sich notwendig aus dem Gleichlauf der Interessen der Betriebsinhaber eines Gemeinschaftsbetriebs. Das ist der Hintergrund dafür, dass bei BGB-Gesellschaften regelmäßig ein rechtsschutzwürdiges Interesse eines BGB-Gesellschafters bejaht wird. 2) Dem Umstand, dass es sich um einen Fall gewillkürter Prozessstandschaft handelt, war allerdings im Tenor angemessen Rechnung zu tragen. Darauf hat der Betriebsrat mit Recht hingewiesen. 3) Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig. a) Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. aa) Im Falle des § 98 ArbGG kann das Rechtsschutzbedürfnis fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht einmal gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen wird. Denn damit haben sie sich der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit begeben, auf "einfachem" Weg ohne ein vorgeschaltetes gerichtliches Einigungsstellenbesetzungsverfahren zur Lösung eines betriebsverfassungsrechtlichen Konfliktfalls zu gelangen. Allerdings dürfen die Anforderungen in dem Zusammenhang nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 98 ArbGG Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Dieser Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat keine Anspruchsqualität, so dass es jedem Betriebspartner überlassen bleibt, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken (so zutreffend LAG Hamm 4. Oktober 2010 - 13 TaBV 74/10, zu I der Gründe). bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlte es hier nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) durfte die Verhandlungen am 17. Mai 2011 abbrechen. Dem Betriebsrat sind die geplanten Maßnahmen vorgestellt worden. Er hatte auch Gelegenheit, sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Es sind mehrere Gespräche geführt und Unterlagen ergänzt worden. Der Betriebsrat hatte die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Die notwendigen Unterlagen, um sich ein Bild von der geplanten Maßnahme zu machen, lagen dem Betriebsrat im Wesentlichen am 11. April 2011 vor. Sie sind weiter ergänzt worden. Schließlich gab es am 17. Mai 2011 eine umfangreiche Erörterung, die aber nicht zu einer Annäherung der Beteiligten führte. Wie weit die Betriebspartner auseinander lagen, kommt – insoweit sind die Ausführungen der Beteiligten zu 1) zutreffend – durch den Entwurf des Betriebsrats vom 30. Mai 2011 zum Ausdruck. Hinzu kommt die sehr angespannte Situation unter den Betriebspartnern. Eine baldige Annäherung war danach eher nicht zu erwarten. Soweit der Betriebrat sich im Beschwerdeverfahren insbesondere darauf beruft, die Arbeitgeberseite habe ihm noch keine Auskunft über die Entwicklung der GSI und der Werkstatt mitgeteilt gehabt, wäre dies nicht ausschlaggebend gewesen. Soweit die Entwicklung für den Betriebsrat nicht angesichts des Firmentarifvertrages absehbar war, ist es nicht auszuschließen, dass konkretere Angaben aus damaliger Sicht noch gar nicht möglich waren bzw. sind. Dafür spricht jedenfalls die nachvollziehbare Erklärung der Beteiligten zu 1) im vorliegenden Verfahren. Die individualrechtlichen Konsequenzen ergaben sich im Wesentlichen bereits aus dem Gesetz. Jedenfalls war der Betriebsrat auch insoweit über die Absichten der Arbeitgeberseite informiert. 4) Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist auch begründet. Unter den Beteiligten ist nicht streitig, dass es sich um eine unter § 111 BetrVG fallende Betriebsänderung handelt (vgl. dazu im Einzelnen auch unten zu 4 a und b). 5) Auch der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. a) Insoweit fehlt es zunächst nicht an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten. Ein solcher Beschluss ist allerdings sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich. Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind bereits als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 - AP Nr. 5, zu § 21b BetrVG 1972, zu B I der Gründe). Nach den durch den Betriebsrat vorgelegten Unterlagen (Einladung mit Tagesordnung, Beschlussfassung) bestehen bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Beauftragung keine Bedenken. b) Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG ist ein Widerantrag im Beschwerdeverfahren außerdem nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Arbeitgeberin hat der Antragsänderung widersprochen. Danach war die Zulässigkeit der Antragsänderung von der Sachdienlichkeit des mit ihr verfolgten Begehrens abhängig, an der es vorliegend nicht fehlt. Die geänderte Antragstellung ist nur dann nicht mehr als sachdienlich anzusehen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Der Widerantrag des Betriebsrats ist hier bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes sachdienlich. Die Entscheidung über den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle beruht auf einem im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt, der geplanten Betriebsänderung (vgl. zur Zulässigkeit des Widerantrags in einer ähnlichen Konstellation bereits LAG Berlin 24. Januar 2006 - 16 TaBV 2393/05 u. 16 TaBV 99/06, Rn. 32 der Gründe). Dass es sich um eine Betriebsänderung handeln wird, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Umstritten ist lediglich, ob die Maßnahme mit auszugleichenden Nachteilen verbunden sein wird. Diese werden bei der vorliegenden Konstellation aber gerade fingiert, sodass es im Rahmen des Verfahrens nach § 98 ArbGG hierauf nicht ankommt (dazu im Einzelnen unten 4 b und c der Gründe). Einer weitergehenden Prüfung bedarf es im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht. Aus diesen Gründen widerspricht die Zulassung des Antrags jedenfalls in der konkreten Konstellation auch nicht dem für das Verfahren nach § 98 ArbGG geltenden Beschleunigungsgrundsatz. Das Verfahren wird durch den Antrag hier nicht verzögert. c) Es fehlt auch nicht an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse für den Widerantrag. Die Arbeitgeberseite brachte bereits anlässlich der Interessenausgleichsverhandlungen deutlich zum Ausdruck, dass es aus ihrer Sicht eines Sozialplans mangels etwaiger Nachteile nicht bedürfe. An dieser Auffassung hat auch die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) in dem Erörterungstermin festgehalten. Die angeblich bestehende grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft – so die Vertreterin der Arbeitgeberseite in dem Erörterungstermin - hätte hier allenfalls dann dem Antrag des Betriebsrats entgegenstehen können, wenn sie zugleich zu erkennen gegeben hätte, von einem Verhandlungsspielraum auszugehen. Das war aber gerade nicht der Fall. In dieser Situation wäre es reine Förmelei, verlangte man von den Beteiligten die Aufnahme weiterer Verhandlungen. Nachdem die Beteiligte zu 1) während des gesamten Verfahrens zugleich für die GSI aufgetreten ist, war davon auszugehen, dass entsprechende Erklärungen auch insoweit für diese abgegeben worden sind. 6) Der Antrag des Betriebsrats ist auch begründet. a) Im Verfahren nach § 98 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle allerdings weitgehend eingeschränkt. Der Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG kann nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist. Offensichtliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfalle beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BAG 24. November 1981 - 1 ABR 42/79 - AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972 = EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 33, zu B 1 der Gründe). Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 1990, 571, zu B I 5 der Gründe, mwN). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bindet die Einigungsstelle insoweit nicht. Sie kann ungeachtet ihrer Errichtung im Bestellungsverfahren ihre Zuständigkeit verneinen und damit eine Regelung ablehnen. Die Sachverhaltsaufklärung ist auf Tatsachen zur „offensichtlichen Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle beschränkt, da die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle einem gesonderten Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten ist (BVerfG 24. September 1986 – 1 BvR 1481/83, nv). b) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 111 Satz 3 Nr. 3 und 4, § 112 Abs. 4 BetrVG ist nicht offensichtlich auszuschließen. Es ist jedenfalls eine Betriebsänderung in Form einer Betriebsspaltung, verbunden mit einer grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern sogar nahe liegend. aa) Eine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des Betriebs als auch durch die Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen. In Fällen der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst; der Betriebsrat erhält unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine zeitlich befristetes Übergangsmandat in den Betriebsteilen und behält nach § 21b BetrVG ein Restmandat für den Ursprungsbetrieb. In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort. Sein Betriebsrat bleibt im Amt und hat hinsichtlich der Abspaltung nach §§ 111 ff. BetrVG mitzubestimmen. Für die abgespaltenen Teile hat er, sofern die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen, ein zeitlich befristetes Übergangsmandat (vgl. BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - ZIP 2008, 1444, zu B II 1 a der Gründe). bb) Eine Änderung der Betriebsorganisation iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG liegt vor, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung, umgewandelt wird. Grundlegend ist die Änderung, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt. Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat. Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein (vgl. BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - ZIP 2008, 1444, zu B II 4 a der Gründe). cc) Dass die Erfüllung beider Tatbestände nicht auszuschließen ist, ergibt sich bereits aus dem durch die Beteiligte zu 1) vorgelegten sog. Informationsmemorandum zur neuen Betriebsstruktur. Danach soll der Gemeinschaftsbetrieb aufgespalten und ein Teil (Werkstatt) abgespalten werden. Die Kompetenzen in personellen und sozialen Angelegenheiten sollen grundlegend verändert werden. Nach V.2. des Papiers soll es im Zuge der Betriebsspaltung und Neuorganisation einzelner Funktionsbereiche im Übrigen auch zu Veränderungen von Stellen durch einen Neuzuschnitt der Aufgaben kommen. Vorgesehen sind nach den im Termin vorgelegten Anlagen z.T. neue Einsatzorte, verbunden mit Umzügen und andere Aufgabengebiete. Es sind auch Versetzungen vorgesehen. Geplant ist außerdem ein mit der Spaltung einhergehendes neues Raumkonzept und eine klare räumliche Trennung (II. 3.). c) Ist in diesem Sinne eine Betriebsänderung gegeben, wird der Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen fingiert (vgl. BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - ZIP 2008, 1444, zu B II 1 b cc der Gründe). Dass tatsächlich Nachteile für die Mitarbeiter entstanden sind, ist nicht erforderlich. Entsprechender Vortrag ist im Verfahren nach § 98 ArbGG weder vom Betriebsrat zu erwarten, noch kann umgekehrt in diesem Verfahren die Arbeitgeberseite durch Vortrag zu angeblich nicht vorhandenen Nachteilen die Einsetzung einer Einigungsstelle verhindern. Ob ausgleichs- oder milderungswürdige Nachteile entstehen, ist bei der Aufstellung des Sozialplans - ggf. von der Einigungsstelle - zu prüfen und zu entscheiden (vgl. BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP Nr. 137 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2000, 1069 = EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 106, zu B I Nr. 4 der Gründe). III. Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung ist nicht vorgesehen.