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Urteil

2-07 O 3/22

LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0726.2.07O3.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist bereits teilweise unzulässig. Der Klagantrag Ziff. 2, mit dem der Kläger –hilfsweise- die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, Ersatz zu leisten für unzulässige Schäden, die daraus resultieren, dass sie eine unzulässige Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut hat, ist unzulässig. Der Kläger hat diesen Antrag hilfsweise für den Fall gestellt, soweit dass die ihm die Schadensersatzforderung nicht zustehe. Dieser Leistungsantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet, wie unten noch ausgeführt wird. Die Zulässigkeit der (Hilfs-)Feststellungsklage scheitert bereits am Vorrang der Leistungsklage (so bereits u.a.: OLG Stuttgart, Urteil vom 19. März 2021 – 3 U 543/19). Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft die Leistungsklage das Rechtsschutzziel, fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. März 2021 – 3 U 543/19 m.w.N.). Sämtliche Voraussetzungen, unter denen eine Leistungsklage Vorrang hat, sind hier gegeben, so dass das Feststellungsinteresse fehlt. Dem Kläger war die Erhebung einer Leistungsklage im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung möglich und zumutbar, sämtliche vom ihm zuletzt in der Feststellungsklage explizit benannten Vorwürfe einer illegalen Abschalteinrichtung sind auch im Rahmen der Leistungsklage zu prüfen. Eine Leistungsklage kann zwar unzumutbar sein, wenn der Anspruch für den Kläger nicht hinreichend bezifferbar ist, weil hierzu voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich wird. In solchen Fällen soll der Kläger nicht gehalten sein, vor Klageerhebung möglicherweise umfangreiche Privatgutachten einzuholen, um seinen Anspruch beziffern zu können (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor, da eine Bezifferung des Schadens unschwer möglich und zumutbar ist. Insbesondere war der Klägerseite zuzumuten, im Rahmen der hier zu praktizierenden Leistungsklage eigene Angaben zur Anrechnung von Gebrauchsvorteilen auf der Grundlage der bekannten Berechnungsvorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmen. Der Klägerseite war eine Bezifferung ihres Schadens – wie zuletzt in der Klageerweiterung praktiziert - unschwer möglich. Eine Leistungsklage war auch unzumutbar, da die Schadensentstehung nach dem Vortrag der Klägerseite als abgeschlossen zu erkennen ist. Soweit die Klage zulässig ist, ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch aus Gewährleistungsrechten des Kaufvertrages gemäß §§ 433, 434 I BGB zu. Insoweit hat der Kläger sich zumindest auf Zitate in Urteilen anderer Verfahren bezogen, die solche Ansprüche zum Gegenstand haben. Solche Ansprüche sind hier nicht gegeben, weil der Kläger nicht rechtzeitig im Rahmen der Gewährleistungsfristen entsprechende Gewährleistungsrechte ausgeübt. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Gewährleistung wegen arglistigen Verschweigens bzw. Täuschung der Beklagten hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Vorwürfe illegale Abschalteinrichtungen berufen, die eine Verjährung nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 199 BGB 3 Jahre nach Kenntnis begründen könnten. Denn solche illegalen Abschalteinrichtungen sind im vorliegenden Fall gerade nicht feststellbar. Insoweit wird auf die Ausführungen im folgenden zu weiteren Schadensersatzansprüchen gemäß § 826 BGB verwiesen werden. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein sonstiger Anspruch zu, insbesondere kein Anspruch aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte haftet dem Kläger insbesondere nicht auf Grund deliktischer Handlung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 BGB oder Betruges nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB sind durch den Kläger entsprechend seiner Darlegungslast nicht ausreichend dargetan. Es sind keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dargelegt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Hinweisbeschluss v. 29.9.2021 – VII ZR 223/20, BeckRS 2021, 33847 Rn. 10, beck-online m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier in tatsächlicher Hinsicht nicht festzustellen. Es liegen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer zwischen normalem Fahrbetrieb und Prüfstandbetrieb unterscheidenden Abschaltautomatik (sog. Umschaltlogik) implementiert ist. Greifbare Umstände, auf die der Kläger seinen dahingehenden Verdacht gründet, sind nicht dargetan. Ebenso vermochte der Kläger nicht die Voraussetzungen der einer Verwerflichkeit im oben genannten Sinne darzutun. Zum Vorhandensein der von ihm behaupteten Emissionssteuerung kann sich der Kläger zwar dem Grunde nach auf vermutete Tatsachen stützen. Denn mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Beklagten hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung kann eine Partei selbst keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 -, NJW 2020, 1740 Rn. 8; Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17 -, MDR 2019, 825 Rn. 13). Von ihr kann deshalb nicht verlangt werden, im Einzelnen darzulegen, weshalb sie von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Von ihr ist allerdings zu fordern, dass sie greifbare Umstände anführt, auf die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, a.a.O., Rn. 10). Hinsichtlich der Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist eine Behauptung dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Im Rahmen des sog. Dieselskandals regelmäßig ausreichend ist, wenn der Kläger, der mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann, ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorgebracht hat, auf die er letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ausgestattet (BGH, Beschluss vom 28.1.2020 - VIII ZR 57/19, BeckRS 2020, 2119, Rn. 8, LG Stuttgart Urt. v. 18.5.2021 – 8 O 55/21, BeckRS 2021, 11605 Rn. 24, beck-online). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12 Rn. 26, BauR 2014, 1023; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26).(BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 23, juris). Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 - 1972, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde (OLG Stuttgart Urt. v. 28.6.2022 – 24 U 115/22, BeckRS 2022, 16112 Rn. 20, beck-online) Umstände, die nach der oben genannten Maßgabe das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, sind hier hinsichtlich des „Thermofensters“ nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben; unterstellt, dass dies als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 16, zu einer Reduzierung bei einstelligen Positivtemperaturen; s. a. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 25 ff., zu einer deutlichen Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb von Außentemperaturen zwischen 15° C und 33° C, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, zu einem Zurückfahren ab etwa 17° C und einer signifikanten Reduktion jedenfalls ab 5° C, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., zu einer Reduzierung in jedem Fall bei einstelligen Außentemperaturen, in manchen Fällen bereits bei Temperaturen unter 17° C und nicht mehr voller Funktionsfähigkeit bei Temperaturen über 33° C). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung zu vergleichen, bei der die eigens zu diesem Zweck entwickelte Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert wird, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden („Umschaltlogik“), von ihrer Einhaltung im regulären Betrieb also gänzlich abgesehen und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 17; s. a. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 27). Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, für den der Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist bei dieser Sachlage nur erfüllt, wenn zu einem etwaigen Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 28; s. a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 16). Dies kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen oder gar unterstellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09. März 2021 – VI ZR 889/20). Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte kann also nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der die Beklagte als Herstellerin bzw. die verantwortlich Handelnden in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). Eine Sittenwidrigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Gerade in Anbetracht von Inhalt und Auslegungsreichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/57/EG bedarf es hierfür der näheren Darlegung von Umständen, die einen Schädigungsvorsatz der Beklagten und deren Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände begründen können. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht bereits deshalb als sittenwidrig oder betrügerisch zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird (BGH Beschluss vom 19.1.2021 - VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847). Denn unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008, S. 1 ff.) in Verbindung mit Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (ABl. L 375 vom 27. Dezember 2006, S. 246 ff.) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (BGH Beschluss vom 9.3.2021 - VI ZR 889/20, BeckRS 2021, 4148 Rn. 27, 28). 3. Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH Beschluss vom 9.3.2021 - VI ZR 889/20, BeckRS 2021, 4148 Rn. 27, 28). Diesen Vortrag hat die Klägerseite nicht geleistet. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein Handeln im entsprechenden Bewusstsein aus dem Vortrag des Klägers nicht feststellen (OLG Stuttgart Urt. v. 29.10.2021 – 23 U 165/21, BeckRS 2021, 33101 Rn. 29-31, beck-online). Soweit das Vorbringen darüber hinaus den Verbau weiterer Abschalteinrichtungen aufzeigt, sind die diesbezüglichen Behauptungen ebenso unsubstantiiert. Der Vortrag, das Fahrzeug des Klägers erreiche im Normalbetrieb die Werte seiner Euro-Abgasnorm nicht und bei Messungen im Realbetrieb seien höhere Emissionswerte festgestellt worden, ist kein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (OLG Stuttgart Urt. v. 16.6.2020 - 16a U 228/19, BeckRS 2020, 15982 Rn. 86, 87 vgl. auch OLG Celle Urt. v. 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 28 f.). Denn vielmehr ist es eine allgemein bekannte Tatsache, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist, als im für die Prüfung der Einhaltung der Werte der Euro 5-Norm (bzw. Euro 6-Norm) maßgeblichen NEFZ. Die für die Einhaltung der Euro-5-Norm (bzw. Euro-6-Norm) relevanten im NEFZ-Verfahren gemessenen Werte entsprechen grundsätzlich auch ohne unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens nicht den im Rahmen des tatsächlichen Gebrauchs des Fahrzeugs anfallenden Emissionswerten (so auch OLG München, Urteil vom 05.09.2019 - 14 U 416/19, BeckRS 2019, 26072 Rn. 168). Der Straßenbetrieb ist mit der Prüfstandsituation nicht vergleichbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angegebenen Kraftstoffverbräuche als auch der Grenzwerte für Emissionen. Auf dem Prüfstand wird eine bestimmte „ideale“, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben, etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung und Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage und so weiter, so dass der erzielte Wert zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Fahrzeugfabriken und -modellen führen mag, absolut genommen aber jeweils nicht mit dem Straßenbetrieb übereinstimmt Soweit ein Fahrzeug also höhere Emissionswerte im Straßenbetrieb aufweist, als unter Prüfstandsbedingungen, kann dies auch auf andere Umstände als den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückzuführen sein, weshalb nicht notwendigerweise beim Vorliegen höherer Emissionswerte im Realbetrieb von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden muss“. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt der Abgasnorm Euro 5. Dies bedeutet aber, dass nach Vorgaben der Typengenehmigung das Fahrzeug im NEFZ noch ohne Realmessfahrt typengenehmigt wurde. Denn die erste Abgasnorm, bei der eine Realmessung vorgesehen ist, ist die Norm Euro 6d-TEMP, der das streitgegenständliche Fahrzeug nicht unterliegt (LG Stuttgart Urt. v. 18.5.2021 – 8 O 55/21, BeckRS 2021, 11605 Rn. 27, 28, beck-online). Auch die - unstreitig - in dem streitgegenständlichen Fahrzeug enthaltene KSR lässt keinen Rückschluss auf ein vorsätzliches Handeln zu. Weder kann aus ihrer Nichtangabe im EG-Typgenehmigungsverfahren auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden noch werden tatsächliche Anhaltspunkte zu ihrer Ausgestaltung vorgetragen, die diesen Schluss zulassen. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut bzw. aktiv ist, ist nach dem klägerischen Vortrag nicht in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Art und Weise dargelegt, dass es sich hierbei in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Vorschrift des Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO(EG) Nr. 715/2007 handelt. Bei einer solchen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen in der Annahme der Unzulässigkeit bewusst die Zulassung mittels Täuschung erwirken wollten (so auch OLG Naumburg, Urteil v. 02.12.2020, Az. 5 U 92/20, S 17). Gerade aufgrund der von Beklagtenseite präsentierten Feststellungen des KBA betreffend die Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats zu dem Motor OM651 vom 19.4.2021 (Anlage B10) ist schon eine Illegale Abschalteinrichtung im Sinne der oben dargestellten Umschaltlogik in diesem Zusammenhang nicht festzustellen. Denn danach schloss das KBA eine Prüfstanderkennung ausdrücklich aus, sondern führte aus, dass die Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats auch im Straßenbetrieb bei Vorliegen der Eintrittsbedingungen aktiviert wird. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat hierzu ausgeführt: „ (1) Selbst zugunsten der Klagepartei unterstellt, dass die KSR dem KBA zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht bekannt war, weil sie im Genehmigungsverfahren von der Beklagten nicht angegeben worden war, kann hieraus nicht ohne weiteres auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen, d.h. Verrichtungsgehilfen als auch Repräsentanten im Sinn von § 31 BGB, geschlossen werden. Da eine Abschalteinrichtung nur ausnahmsweise zulässig ist, dürfte zwar davon auszugehen sein, dass eine solche grundsätzlich im EG-Typgenehmigungsverfahren - auch ohne konkrete Fragen im formalisierten Antragsverfahren - offen zu legen ist, da nur dann die Typgenehmigungsbehörde in die Lage versetzt wird, ihre ausnahmsweise Zulässigkeit zu prüfen. Ein vorsätzliches Handeln setzt insoweit aber voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen, d.h. in erster Linie die die KSR entwickelnden Ingenieure, erkannt hatten, dass es sich bei dieser um eine Abschalteinrichtung handelt und dass diese auch unzulässig ist. Denn nur, wenn auch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung ohne weiteres erkennbar war, kann sowohl auf eine gewollte Täuschung zur Erschleichung der EG-Typgenehmigung geschlossen werden als auch darauf, dass dieser für die Beklagte wesentliche, ihre Compliance betreffende Umstand, auch intern bis zur Ebene ihrer Repräsentanten weitergeleitet worden ist. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür, d.h. dass die KSR konkret so ausgestaltet war, dass deren Unzulässigkeit ohne weiteres von den sie entwickelnden Ingenieuren hätte erkannt werden müssen, werden weder von der Klagepartei vorgetragen noch sind solche anderweitig ersichtlich. (OLG Stuttgart Urt. v. 28.6.2022 – 24 U 115/22, BeckRS 2022, 16112 Rn. 35-37, beck-online)“. Diesen Feststellungen des OLG Stuttgart schließt sich die Kammer an. Soweit in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Abgasüberwachungssystem installiert ist, dass u.a. auch parameterabhängig die Abgasrückführung steuert, stellt dies schon nicht per se, wie oben bereits zum sogenannten „Thermofenster“ ausgeführt, eine illegale Abschalteinrichtung dar, und schon gar nicht eine Haftung gemäß § 826 BGB. Nach dem klägerischen Vortrag ist schon nicht festzustellen, dass ein jedes dieser Systeme tatsächlich als illegale Abschalteinrichtung zu erkennen wäre, so dass jedes Fahrzeug mit einer solchen Vorrichtung durch das KBA zurückgerufen worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass eine solche Abgasrückführung und temperaturabhängige Emissionskontrolle nach Vortrag der Beklagten notwendig und zulässig ist, weil beine solche Rückführung bei zu niedrigen Temperaturen zu einer Kondensation von Abgasbestandteilen im Motor führen würde und bei zu hohen Temperaturen zur Schädigung des Motors. Daraus ist ableitbar, dass diese Vorrichtungen dem Motorschutz dienen und bereits eine verwerfliche Gesinnung gemäß des § 826 BGB nicht feststellbar ist. Diese Feststellungen gelten auch für die weiteren zahlreichen Darstellungen des Klägers zu weiteren angeblichen Abschalteinrichtungen. Soweit er auf einen besonderen Fahrmodus in den ersten 1.200 bis 2.000 Sekunden abstellt, oder ausführt, dass nach einem Kaltstart die Abgasreinigung nach einer Strecke von 25 Kilometern zurückgefahren wird, offenbart der klägerische Vortrag schon, dass es insoweit an einem tatsächlichen Umschaltmodus fehlt, da die von Klägerseite gerügten Einstellungen der Abgasverarbeitung des Fahrzeugs gerade stets in diesem Zeitraum, Entfernungsbereich aktiv sind und nicht zwischen Testverfahren und Fahrbetrieb im Normalen unterscheiden. Im Übrigen hat der Kläger hat bereits konkrete, fahrzeugbezogene Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, nicht dargelegt. Sein Vorbringen erschöpft sich hierzu in stereotypen und recht pauschalen Vorwürfen, überwiegend bestehend aus recht pauschalen Vermutungen. Konkrete Tatsachen, die seine Annahme stützen, fehlen indes. Solcher Tatsachen hätte es gerade deshalb bedurft, weil im maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichend klare und eindeutige Rechtslage vorlag, die einen bewussten Verstoß der Beklagten aufdrängt und zudem eine besondere Verwerflichkeit begründet. Eine Beweiserhebung auf Grundlage des (unzureichenden) Vorbringens des Klägers liefe vorliegend auf eine bloße Ausforschung hinaus. Im Zivilverfahren kann – freilich mit der gebotenen Zurückhaltung – von der Beweiserhebung abgesehen werden, wenn eine Behauptung – wie hier –, erkennbar aus der Luft gegriffen bzw. ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1996 – II ZR 301/95; BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 19/98). Das Gleiche gilt dann, wenn sich ein Beweisantrag als Ausforschungsbeweis darstellt, der angenommen wird, wenn eine Partei die beweiserheblichen Tatsachen erst durch die Beweisaufnahme zu erfahren sucht, um sie zur Grundlage ihres eigenen neuen Prozessvortrags zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 19/98). Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) folgen entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 1. März 2021 - 8 U 4122/20, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17; Führ, NVwZ 2017, 265, 269; a.A. wohl OLG Schleswig, Urteil vom 28. August 2020 - 1 U 137/19, juris Rn. 62 ff.). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 24, ZIP 2021, 297), legt der Kläger nicht dar (BGH Hinweisbeschluss v. 29.9.2021 – VII ZR 223/20, BeckRS 2021, 33847 Rn. 14, beck-online). Dies gilt auch betreffend der KSR, wie oben dargelegt. Auch weitere deliktische Ansprüche scheiden aus. Ein Anspruch aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB scheidet mangels eines zu berücksichtigenden Vortrages zu einer vorsätzlichen Begehungsweise i.S.v. § 826 BGB durch einen Verrichtungsgehilfen aus. Denn auch hierfür werden keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es ebenfalls an einem zu berücksichtigenden Vortrag zu einer vorsätzlichen Begehungsweise. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG FGV oder i.V.m. Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 scheitert bereits daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20 Rn. 11 - 14; BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 74). Die RL 2007/46/EG selbst scheidet mangels unmittelbarer Geltung (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) als Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 Rn. 57 m.w.N.). Das Oberlandesgericht Stuttgart führte insoweit aus: „Dafür, dass der EU-Verordnungsgeber durch die VO (EG) Nr. 715/2007 (Grundverordnung) oder die RL 2007/46/EG sowie der nationale Gesetzgeber in Umsetzung der RL 2007/46/EG durch die EG-FGV auch die wirtschaftlichen Interessen individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen schützen wollen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Grundverordnung soll dem Umweltschutz (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1), insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (vgl. Erwägungsgründe 4, 5, 6 und 13) - und damit auch der Gesundheit der EU-Bürger - sowie der Harmonisierung des Binnenmarktes (vgl. Erwägungsgründe Nr. 1, 17) dienen, nicht aber dem Schutz der Vermögensinteressen einzelner EU-Bürger. Auch die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, die durch die EG-FGV in deutsches Recht umgesetzt worden ist, dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen EU-Bürger. Durch sie soll vielmehr eine vollständige Harmonisierung der Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge erreicht werden. Daneben wird in den Erwägungsgründen neben dem Ziel einheitlicher Vorgaben für die Hersteller die Verkehrssicherheit, der Gesundheits- und Umweltschutz, eine rationelle Energienutzung und ein wirksamer Schutz gegen unbefugte Benutzung genannt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 3 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), aber eben nicht der Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen EU-Bürger (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 - 1190, juris Rn. 74; OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17, ZIP 2019, 815 - 827, juris Rn. 145 - 159; OLG Braunschweig, Urt. v. 13.06.2019 - 7 U 289/18, DAR 2019, 517 - 521, juris Rn. 123). Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19 und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2022 - VIa ZR 204/21 m.w.N.). Gleiches gilt für die Stellungnahme der EU-Kommission vom 05.07.2021 in der Rechtssache C-100/21. Diese deckt sich inhaltlich mit der Stellungnahme der EU-Kommission zum bereits aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera, in der sie zur RL 2007/46/EG und zur Grundverordnung ausführt, dass diese „den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen beziehungsweise den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur RL 2007/46 … in den Verkehr bringen“ (bezwecke). Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - VII ZR 280/21, juris Rn. 27). Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 führen zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn entsprechend der in diesen Schlussanträgen (dort Rn. 50 und Rn. 78 Nr. 1) vertretenen Auffassung zu Argumentationszwecken unterstellt würde, die RL 2007/46/EG solle (auch) das Interesse des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, handelt es sich bei den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Der VO (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst der Generalanwalt selbst keine Schutzwirkung zugunsten von Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern zu. Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 73 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf §§ 6, 27 EG-FGV nicht gegeben. Denn mit diesen Vorschriften bezweckte der nationale Normgeber nicht den Schutz des Interesses eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (dazu (a)), und die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs erschiene im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Normen gestellt sind, weder sinnvoll noch tragbar (dazu (b)). Mit der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) - einer gemeinsamen Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums des Innern - bezweckte der nationale Normgeber in Umsetzung der RL 2007/46/EG in nationales Recht die Harmonisierung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsrechts von Kraftfahrzeugen, nicht jedoch den Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die letztgenannte Zielrichtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der nationalen Normen noch aus sonstigen Umständen. Vielmehr ist den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 42) im Gegenteil zu entnehmen, die Bundesregierung habe - in Übereinstimmung mit der allgemeinen Ansicht (vgl. dazu oben aa) - die Auffassung zum Ausdruck gebracht, die RL 2007/46/EG diene nicht dem Zweck, auch die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu schützen. Auch in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die §§ 6, 27 EG-FGV gestellt sind, erschiene es weder sinnvoll noch tragbar, dem individuellen Erwerber eines Kraftfahrzeugs gestützt auf die genannten Normen einen Schadensersatzanspruch bereits dann einzuräumen, wenn ein Hersteller - gegebenenfalls bloß fahrlässig - ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das Gemeinschaftsrecht möglichst wirksam anzuwenden (effet utile), und nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinien- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-735/19 Rn. 75; BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20 Rn. 25; jeweils m.w.N.). Einer Umsetzung von Richtlinien bedarf es allerdings nur insoweit, wie der bestehende Rechtszustand nicht bereits den Vorgaben der Richtlinie entspricht. Im Falle der Übereinstimmung von Richtlinienauftrag und nationalem Rechtszustand bedarf es weder einer Umsetzung noch eines Hinweises, dass die bestehenden nationalen Rechtsnormen nunmehr durch eine Richtlinienbestimmung festgeschrieben und in deren Licht zu interpretieren sind (vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2022, Art. 288 AEUV Rn. 119 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben bedarf es in der deutschen Rechtsordnung über die bestehenden Institute des Vertrags- und Deliktsrechts hinaus nicht der Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, um das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, angemessen zu schützen. Bereits das bestehende Recht hält zahlreiche - abgestufte - Instrumente bereit, die das Interesse des Erwerbers schützen, nicht ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben bzw. nutzen zu müssen, und auch einen erheblichen Anreiz für die Hersteller von Motoren bieten, unionsrechtliche Vorschriften einzuhalten. So ist ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 826 BGB (i.V.m. § 31 BGB bzw. § 831 BGB) gegen den Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors zwar von strengen Voraussetzungen abhängig; diese wurden allerdings bereits in vielen tausenden Fällen mit der Folge einer Haftung des Motorenherstellers bejaht. Überdies stehen dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs in aller Regel - verschuldensunabhängig - vertragliche Ansprüche zu, die insbesondere auf Nacherfüllung gerichtet sind und gegebenenfalls - falls es sich bei dem Verkäufer des Fahrzeugs nicht um den Motorenhersteller handeln sollte - zu Regressansprüchen gegen den Hersteller des Motors führen. Schließlich sind auch die nach deutschem Recht vorgesehenen Strafen und Bußgelder (u.a. § 37 Abs. 1 EG-FGV) und die hoheitlichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden (vgl. § 25 EG-FGV) zu berücksichtigen. Die in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 58) wiedergegebene Auffassung des vorlegenden Gerichts, Hersteller hätten „nach derzeitigem Rechtsstand keine Inanspruchnahme zu befürchten“, trifft nach alledem erkennbar nicht zu. Das auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen basierende bestehende System zeichnet sich dadurch aus, dass die den Hersteller treffenden Sanktionen und die dem Erwerber zustehenden Ansprüche erheblich davon abhängen, welcher Verschuldensvorwurf dem Hersteller zu machen ist. So ist beispielsweise ein Hersteller, der i.S.v. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, nicht nur inhaltlich, sondern - aufgrund differenzierter Verjährungsvorschriften - auch zeitlich deutlich weitergehenden Rechtsfolgen ausgesetzt als ein solcher, den lediglich der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit trifft. Dieses abgestufte und interessengerechte System würde im Ergebnis zerstört, wenn die §§ 6, 27 EG-FGV in der Weise als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ausgelegt würden, dass beispielsweise schon ein auf leichter Fahrlässigkeit beruhender Verstoß gegen sich aus der VO (EG) Nr. 715/2007 ergebende Verpflichtungen einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers zur Folge hätte, der noch viele Jahre nach Herstellung des Motors geltend gemacht werden könnte. Eine derartig weitgehende, den Grad des Verschuldens nicht ausreichend berücksichtigende Haftung von Motorenherstellern stellte einen durch nichts gerechtfertigten Fremdkörper in der deutschen Rechtsordnung dar, der den - unter anderem in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundsätze des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Streinz/Huber, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 19 EUV Rn. 23 m.w.N.) verletzte und in Hinblick auf Regelungen des Kaufrechts und die Haftung für sonstige Konstruktionsfehler Wertungswidersprüche mit sich brächte. So ergäben sich auch für weit zurückliegende Produktionszeiträume erhebliche Haftungsrisiken, mit denen Fahrzeug- und Motorenhersteller bislang nicht rechnen mussten und für die sie keine Rückstellungen bilden konnten. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb unzulässige Abschalteinrichtungen anders als alle anderen Konstruktionsfehler von Fahrzeugen behandelt werden sollten (z.B. vorzeitig alternde Bremsschläuche), die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht auffallen, die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge aber gleichwohl gefährden, so dass der weitere Betrieb des Fahrzeuges untersagt werden müsste, falls sich der Erwerber der Nachrüstung widersetzt. Schließlich ist auch kein Grund erkennbar, weshalb ein Fahrzeughersteller gegenüber einem Erwerber, mit dem er keinen Vertrag geschlossen hat, bereits bei leichter Fahrlässigkeit umfassender haften müsste als nach den Regelungen des Kaufrechts, das einerseits die Möglichkeit der Nacherfüllung und andererseits eine kenntnisunabhängige zweijährige Verjährung von Mängelansprüchen ab Ablieferung vorsieht (§ 438 BGB), während Ansprüche aufgrund Schutzgesetzverletzungen gegebenenfalls erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Solche Wertungswidersprüche und die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der Grundsätze des Vertrauensschutzes werden mit der RL 2007/46/EG nicht angestrebt und sind zu ihrer Umsetzung nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn man - entsprechend den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 50 und Rn. 78 Nr. 1) - unterstellte, die Richtlinie diene (auch) dem Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich - und auch aufgrund der weiteren Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 nicht anzunehmen -, dass die Richtlinie bezogen auf das genannte Interesse des Fahrzeugerwerbers ein bestimmtes Rechtsschutzniveau vorgäbe, das in Deutschland unterschritten wäre, falls die §§ 6 und 27 EG-FGV nicht als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB angesehen würden. Soweit der Generalanwalt in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 (dort Rn. 65 und Rn. 78 Nr. 2) die Ansicht vertritt, die Mitgliedstaaten müssten vorsehen, dass „ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 12 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist“, kann damit sinnvollerweise nicht gemeint sein, ein solcher Ersatzanspruch müsse unabhängig von weiteren Voraussetzungen eingeräumt werden. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit weiterer Voraussetzungen schon aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und sie wird auch in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 dadurch angedeutet, dass dort (Rn. 59) die Auffassung des vorlegenden Gerichts wiedergegeben wird, „auch fahrlässige Verstöße“ sollten einen Anspruch begründen - was nahelegt, dass Ansprüche von einem Verschulden des Herstellers abhängig gemacht werden dürfen. Soweit in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 58 und 59) zum Ausdruck kommt, die dem Erwerber eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung derzeit nach deutschem Recht zustehenden Ansprüche seien unzureichend, handelt es sich nicht um eine eigene Bewertung des Generalanwalts, sondern um eine Wiedergabe der „Auffassung des vorlegenden Gerichts“, die ihrerseits auf falschen Annahmen beruht (vgl. dazu schon oben unter [1]). Da die Einschätzung des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 zum Schutzzweck der RL 2007/46 selbst dann, wenn sie als richtig unterstellt würde, nichts an dem Ergebnis ändern würde, die §§ 6, 27 EG-FGV nicht als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB einzustufen, bedarf es insoweit mangels Entscheidungserheblichkeit keines Vorabentscheidungsersuchens des Senats gemäß Art. 267 AEUV (vgl. hierzu Streinz/Ehricke, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 35 f. m.w.N.). (OLG Stuttgart Urt. v. 28.6.2022 – 24 U 115/22, BeckRS 2022, 16112 Rn. 70-93, beck-online). Auch diesen Feststellungen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung vollumfänglich an. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin auf Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer illegalen Abschalteinrichtung in dem von ihr hergestellten Fahrzeug in Anspruch. Der Kläger erwarb am 17.7.2014 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mercedes Benz vom Typ E 220 DCI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... zu einem Verkaufspreis von 35.490,- €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufs einen Kilometerstand von 10220 km auf und verfügt über einen Motor der Motorart OM 651, der Abgasklasse Euronorm 5. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 1a (Fahrzeugschein) Bezug genommen. In dem Fahrzeug kommt eine Abgasrückführung (AGR) zur Anwendung, bei der das im Rahmen der Verbrennung entstandene Abgas in den Brennraum zurückgeleitet wird und somit erneut an der Verbrennung teilnimmt, was sich mindernd auf die Stickoxidemissionen (NOx-Emissionen) auswirkt. Die AGR arbeitet bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug u.a. temperaturgesteuert, wird also beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Weiter verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über eine sogenannte „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ (KSR), auch als „geregeltes Kühlmittelthermostat“ bezeichnet, bei der die – durch den Einsatz einer Kühlung – verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt. Gegen die Beklagte wird seit 2017 – nach entsprechenden Ermittlungen in den USA – durch die Staatsanwaltschaft ... wegen eines möglichen Abgasbetruges als Fahrzeughersteller ermittelt. Diese Ermittlungen betreffen u.a. auch den hier streitgegenständlichen Motortyp OM 651. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hat zahlreiche Fahrzeuge der Beklagten mit dem Motorentypen OM 622, 651 und andere wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an. Wegen der Aufstellung der Fahrzeugtypen wir auf Seite 56 der Klageschrift, Bl. 58 d.A. und Bl 309 f d.A. Bezug genommen. Der streitgegenständliche Motor ist Gegenstand eines freiwilligen Rückrufs der Beklagten zum Zweck eines SoftwareUpdates. Dieses wurde bereits praktiziert. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht Gegenstand eines Rückrufs durch das KBA. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug die Kilometerleistung des Fahrzeugs 145198 km. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug der Beklagten verfüge über sogenannte illegale Abschalteinrichtungen. Die Motorsteuersoftware, bzw. die Umschalt-Software sei so gestaltet, dass sie – entsprechend VW - den Test erkenne. Das von der Beklagten hier genutzte sog. Thermofenster sei hier als illegale Abschalteinrichtung zu erkennen. Nachgewiesen, dass diese Motorbaureihe Abschalteinrichtungen und illegale Thermofenster enthält und die Beklagte als Herstellerin die gesetzlichen Vorgaben kennen müsse. Es sei von einem Abschaltmodus auszugehen, die Softwareprogrammierung und das Thermofenster wirkten so zusammen, dass das Fahrzeug den Test erkennt und den Modus der Abgasreinigung steuert. Durch die Verwendung gesetzeswidriger Softwareprogramms, würden auf dem Prüfstand geringere NOxWerte erzielt als im normalen Straßenverkehr. Wegen der konkreten Inhalte wird auf die Schriftsätze der Klägerseite inhaltlich Bezug genommen. Die Beklagte habe sich Wettbewerbsvorteile verschaffen wollen. Dem Kläger sei durch den Kauf ein Schaden entstanden, weil die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt sei und das Fahrzeug einen anderen Schadstoffausstoß geriere, als von der Beklagten angegeben. Das Fahrzeug werde ohne gültige Typengenehmigung und ohne Betriebserlaubnis fortbewegt. Es drohten Haftungsrisiken, Steuernachteile und ein Versicherungsverlust. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) rüge mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, lasse die Fahrzeuge aber aus politischen Gründen weiterfahren. Bei gesetzmäßigem Handeln hätte das KBA die Zulassung entziehen müssen. Auch seien weitere Nachteile möglich. Der Kläger erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag und macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.091,58 € nebst sowie Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2019 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen –Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz vom Typ E 220 DCI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KfZ-Schein und KfZ-Brief; hilfsweise, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art 5 Abs. 2 EG-VO 71572007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz vom Typ E 220 DCI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um- Zugleistung im Annahmeverzug befindet; 4. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichneten Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt; 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.789,76 € freizustellen. Der Kläger hat den Rechtsstreit nach gezogenen Nutzungen sodann teilweise für erledigt erklärt und sodann beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.015,65 € nebst sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2019 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen –Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz vom Typ E 220 DCI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KfZ-Schein und KfZ-Brief; hilfsweise, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art 5 Abs. 2 EG-VO 71572007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz vom Typ E 220 DCI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um- Zugleistung im Annahmeverzug befindet; 4. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichneten Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt; 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.789,76 € freizustellen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag zu 1 um weitere 132,64 € einseitig für erledigt erklärt Der Kläger beantragt Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.015,65 € - abzüglich 132,64 € -nebst sowie Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2019 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen –Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz vom Typ E 220 DCI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KfZ-Schein und KfZ-Brief; hilfsweise, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art 5 Abs. 2 EG-VO 71572007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz vom Typ E 220 DCI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um- Zugleistung im Annahmeverzug befindet; 4. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichneten Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt; 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.789,76 € freizustellen. Die Beklagte hat sich der Teilerledigung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt sowohl hinsichtlich etwaiger Kaufgewährleistungsansprüche als auch betreffend etwaiger Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung. Die Beklagte bestreitet das Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung und führt aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Schadstoffklasse Euro 5 nicht von einer Rückrufaktion betroffen sei. Das Fahrzeug verfüge über keinen SCR-Katalysator Die Beklagte trägt vor, dass das Fahrzeug dem Fahrzeugtyp entspreche, der die gesetzlichen Grenzwerte für NOx-Emissionen einhalte, ferner, dass das Fahrzeug über eine wirksame EG-Typengenehmigung verfüge und uneingeschränkt nutzbar sei. Entsprechend der Feststellungen des KBA in Parallelverfahren betreffend des hier streitgegenständlichen Motors, habe das KBA ausdrücklich das Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung abgelehnt, insbesondere zur Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats. Wegen der konkreten Inhalte wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten sowie die Anlagen B 10 ff Bezug genommen. Im Übrigen habe der Kläger das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend dargelegt. Die vom Kläger beschriebenen Gefahren des Zulassungsentzugs und des Verlusts des Versicherungsschutzes bestünden nicht. Eine Stilllegung drohe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt, insbesondere die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.