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Urteil

10 O 642/20

LG Itzehoe 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.758,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volkswagen Caddy, FIN: XXX. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs seit dem 08.12.2020 in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.179,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.758,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volkswagen Caddy, FIN: XXX. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs seit dem 08.12.2020 in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.179,39 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise zulässig und in der Sache teilweise begründet. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Die Klageanträge zu Ziffer 1., 2. und 3. sind zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Itzehoe sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Der Kläger hat das Fahrzeug in E. und somit im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts erworben. Soweit der Kläger den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt hat, liegt darin - bei verständiger Auslegung analog § 133, 157 BGB - eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klagänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist aufgrund der Frage der Kostentragungspflicht gegeben. Der Feststellungsantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger bei Zug-um-Zug-Verurteilungen die Zwangsvollstreckung unter erleichterten Voraussetzungen betreiben kann, wenn der Annahmeverzug des Vollstreckungsgegners festgestellt ist. 2. Die Klageanträge zu Ziffer 5. und Ziffer 6., mit denen der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten zum einen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs entstanden sind und weiterhin entstehen werden (Antrag zu Ziffer 5.), zum anderen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren (Antrag zu Ziffer 6.), sind bereits unzulässig. Den Anträgen fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Soweit der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene Aufwendungen und Schäden begehrt, fehlt das Feststellungsinteresse, da der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (vgl. MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, § 256 Rn. 54). Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft die Leistungsklage das Rechtsschutzziel, fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.03.2021 - 3 U 543/19 m.w.N.). Das Erheben einer Leistungsklage ist nur dann nicht zumutbar, wenn der streitgegenständliche Schaden noch nicht entstanden ist, oder wenn die Bezifferung des Schadens noch nicht oder nur unter dem unverhältnismäßigen Aufwand der Einholung eines privaten Gutachtens möglich ist (BGH NJW 2006, 1271, 1275 f.). Die Erhebung einer Leistungsklage ist ferner unzumutbar, wenn der streitgegenständliche Anspruch teilweise bezifferbar und per Leistungsklage geltend gemacht werden kann, wenn aber der Eintritt weiterer Schäden droht, deren Eintritt abzuwarten vom Kläger nicht verlangt werden kann. Hier kann das Recht teilweise als Leistungs- und teilweise als Feststellungsklage durchgesetzt werden (BGH NJW 2003, 2827, 2827). Inwiefern es möglich und zumutbar ist, einen Schaden zu beziffern, hängt dabei davon ab, ob dem Schaden die Verletzung eines absoluten Rechts oder ein sonstiger Vermögensschaden zugrunde liegt. Bei Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts genügt es etwa, dass der Eintritt eines weiteren Schadens möglich ist (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2021 - 19 O 59/20 Rn. 23). Bei reinen Vermögensschäden wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung demgegenüber nicht nur die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt verlangt (st. Rspr. BGH NJW 2020, 2806; NJW-RR 2018, 1301; NJW-RR 2016, 626; NJW 2012, 2427). Ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens besteht daher regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH NJW-RR 2015, 626). Da vorliegend ein reiner Vermögensschaden in Rede steht, ist die Berufung auf die Möglichkeit des Entstehens weiterer nicht näher konkretisierter Aufwendungen und Schäden nicht geeignet, eine fehlende Bezifferbarkeit des Anspruchs und damit ein Feststellungsinteresse zu begründen. Der Kläger hätte die zu erwartenden Aufwendungen/Schäden substantiiert darlegen müssen. Darauf hat ihn das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2021 hingewiesen. Dem ist der Kläger jedoch, auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2021, nicht nachgekommen. Konkrete Anhaltspunkte für die vom Kläger behaupteten drohenden Schäden am Fahrzeug durch das Aufspielen des Software-Updates (verminderte Leistung, unsauberer Motorlauf, Versottung, AGR-Ventil etc.) hat er nicht dargelegt. Soweit der Kläger sich auf Kosten von Aufwendungen auf das Fahrzeug wie Reparaturen oder Ölwechsel beruft, beruhen solche Unterhaltskosten nicht auf der schädigenden Handlung der Beklagten. Sie wären auch ohne diese Handlung an demselben oder einem entsprechenden Fahrzeug angefallen, welches vom Kläger benutzt worden wäre (OLG München, Urt. v. 14.01.2020 - 18 U 4601/19 Rn. 43). Sie dienen insofern dem Unterhalt und dem Gebrauch des Fahrzeugs und haben ihren direkten Gegenwert in der Nutzungsmöglichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 354/19 Rn. 24). II. 1. Der Klagantrag zu 1. ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in ausgeurteilter Höhe. Der Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus §§ 826, 31 BGB, denn dieser Schadensersatzanspruch ist verjährt (dazu unter Ziffer 1. d). Der Anspruch ergibt sich vielmehr aus § 852 BGB (dazu unter Ziffer 1. e). a) In dem sie Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 entwickelt und in den Verkehr gebracht hat, hat die Beklagte die Käufer der betroffenen Fahrzeuge zwar sittenwidrig vorsätzlich geschädigt und damit die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 826, 31 BGB erfüllt: aa) Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - des streitgegenständlichen Dieselmotors. Die Beklagte hat bei den von ihr hergestellten Dieselmotoren des Typs EA 189 durch den Einbau einer Software bewirkt, dass der Testlauf auf einem Abgasprüfstand erkannt und sodann der Motor in einen Modus geschaltet wird, bei dem die gesetzlichen Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) für Abgase eingehalten werden, während in jeder anderen Situation der Motor in einem anderen Modus läuft und ein Vielfaches des gesetzlich zulässigen Abgasgrenzwertes ausgestoßen wird. Durch die Software verringert sich auf dem Prüfstand der Stickstoff-Ausstoß des Fahrzeugs gegenüber dem normalen Fahrbetrieb. Eine solche Software stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeug (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformation für Fahrzeuge dar (vgl. BGH Urt. v. 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 17). bb) Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urt. v. 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; BGH, Urt. v. 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; BGH, Urt. v. 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. V. 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; BGH, Urt. v. 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15; BGH, Urt. v. 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 mwN; BGH, Urt. v. 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14). Das Verhalten der Beklagten ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Sie hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen, grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts systematisch und langjährig Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, deren Motorsteuerung bewusst und gewollt so programmiert war, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebseinschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die ein betroffenes Fahrzeug in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, sittenwidrig und steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung gleich, auch wenn diese sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typengenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgaswerte macht (vgl. BGH, Urteil vom 25.5. 2020, VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., m.w.N.). Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik unter bewusstem Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung stellt eine konkludente Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen die Erklärung abgibt, dass der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, 5 U 1318/18, juris, Rn. 22). Der Hersteller bringt insoweit zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck nicht nur im Straßenverkehr eingesetzt werden kann, sondern auch eingesetzt werden darf, also über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderlichen EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamts erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für den Erhalt und Fortdauer der Betriebserlaubnis einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Die Software wurde bewusst in die Motorsteuerung eingebaut, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und so die Typengenehmigung zu erhalten. Einen anderen Zweck hatte ihre Verwendung nicht. Die Programmierung setzt denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte, präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware voraus und schließt die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustands aus. cc) Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software wurde von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt. Dieses Verhalten ist der Beklagten auch zuzurechnen, § 31 BGB. Wie der Bundesgerichtshof in seinem bereits zitierten Urteil vom 25.5.2020 ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der vormalige Leiter der Entwicklungsabteilung der Beklagten im Jahr 2011 Kenntnis von den Praktiken in Bezug auf die unzulässige Abschalteinrichtung erlangt und diese im Bewusstsein der Täuschung über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge gebilligt hat (BGH a. a. O., juris-Fundstelle Rn. 30). Weiter hat diese Person auch als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 31 BGB gehandelt. Der Leiter der Entwicklungsabteilung eines großen, weltweit tätigen Automobilherstellers wie der Beklagten hat eine für dessen Kerngeschäft verantwortliche, in besonderer Weise herausgehobene Position als Führungskraft inne. Daraus folgt unmittelbar, dass ihm bedeutsame, wesensmäßige Funktionen des Unternehmens zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, er also das Unternehmen auf diese Weise repräsentiert (BGH, a. a. O., juris-Fundstelle Rn. 33). dd) Der Kläger hat auch einen Schaden erlitten. Dieser liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das mit der Steuerungssoftware ausgerüstete Fahrzeug. Hinsichtlich des Schadens stellt § 826 BGB nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, juris). Ausreichend ist jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Mithin stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des jeweiligen Geschädigten entspricht, einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht abgeschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Dies ergibt sich aus der allgemein Lebenserfahrung, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebseinschränkung oder -untersagung droht und bei dem das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf anordnet (siehe hierzu im einzelnen wieder BGH a. a. O., juris-Fundstelle Rn. 49-55). Der entstandene Schaden ist auch nicht durch die Durchführung des Softwareupdates entfallen. Maßgebend für die Frage des Schadens ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs. Der Schadenseintritt war zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache muss sich nicht auf eine Beseitigung des Mangels verweisen lassen. Auf die Problematik der nach Durchführung des Updates fortbestehenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs kommt es daher nicht an. Der sittenwidrig herbeigeführte, ungewollte Vertragsschluss wird in keinem Fall rückwirkend hierdurch zu einem gewollten Vertragsschluss. ee) Weiter ist ein Schädigungsvorsatz der handelnden Personen, die Kenntnis von den sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidungen hatten, zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass den Verantwortlichen der Beklagten bewusst war, dass Käufer jedenfalls nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis Fahrzeuge in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung erwerben würden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 63). b) Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Der Ersatzanspruch richtet sich auf das negative Interesse. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Ohne die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung - das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Dieselmotors und das Verschweigen des Einbaus der Abschalteinrichtung - hätte die Klägerseite den Vertrag nicht geschlossen. In diesem Fall hätte die Klägerseite das Fahrzeug nicht erhalten und den Kaufpreis nicht gezahlt. Die Beklagte hat der Klägerseite daher den Kaufpreis zurückzuerstatten Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, a.a.O., Rn 64 ff.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, da das nach dem geltend gemachten Schaden der Klägerseite maßgebliche Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Norm liegt. Durch die Nutzung hat die Klägerseite einen geldwerten Vorteil erlangt. Dabei ist die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1995, 2159). Anknüpfungspunkt ist der gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeugs verkörpert. Die erwartete Gesamtlaufleistung schätzt die Kammer gemäß § 287 BGB auf 300.000 km, da private Verbraucher Fahrzeuge regelmäßig nicht über diese Laufleistung hinaus nutzen und angesichts der tatsächlichen Wertverlustkurve von Kraftfahrzeugen aus Sicht des Gerichts ab diesem Kilometerstand eine weitere lineare Berechnung des Nutzungsersatzes nicht mehr gerechtfertigt ist. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 132.504 km. Die abzuziehende Nutzungsentschädigung ist zu errechnen, indem man den Bruttokaufpreis durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt dividiert und das Ergebnis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert. Unter Berücksichtigung eines Bruttokaufpreises von 21.061,03 €, von 132.504 gefahrenen km (0 km bei Kauf) und einer erwarteten Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt von 300.000 km ergibt sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.302,24 €. Diese Nutzungsentschädigung war von dem geleisteten Kaufpreis in Abzug zu bringen. Somit ergibt sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.758,79 €. c) Weiter besteht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerseite hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage DB 13) aufgefordert, bis zum 07.12.2020 den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen. Zugleich hat sie der Beklagten zu erkennen gegeben, dass mit fruchtlosem Ablauf der Frist Verzug eintritt. Da die Beklagte der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, befindet sie sich seit dem 08.12.2020 in Verzug. d) Diese Ansprüche des Klägers sind jedoch verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Sie unterliegen der Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim sogenannten „Abgasskandal“ in aller Regel von einem Verjährungsbeginn im Jahr 2015 auszugehen, wenn der Käufer Kenntnis vom „Abgasskandal“ im allgemeinen und von der konkreten Betroffenheit seines eigenen Fahrzeuges hatte (BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20, juris-Fundstelle Rn. 6ff.). Sollte der Kläger im Jahr 2015 keine Kenntnis erlangt haben, so wäre aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung über den „Abgasskandal“ und der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Internetseite, auf der die Betroffenheit jedes Fahrzeuges mithilfe der Fahrzeugidentifizierungsnummer geprüft werden kann, jedenfalls von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen. Diese setzt den Beginn der Verjährung ebenfalls in Lauf. Damit begann die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2015 und endete mit Ablauf des 31.12.2018. Die Verjährung war auch nicht zwischenzeitlich gehemmt, da der Kläger nicht zur Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem OLG Braunschweig angemeldet war. e) Die Klägerin hat aber einen Anspruch aus § 852 S. 1 BGB. § 852 BGB ist anwendbar, wenn der Anspruchsteller, wie hier, ein Neufahrzeug gekauft hatte (OLG Stuttgart, Urt. V. 09.03.2021, Az. 10 U 339/20, MDR 2021, 614, 1. Leitsatz). Der Umstand, dass ein (Vertrags-)Händler zwischengeschaltet war, ist unerheblich (vgl. OLG Stuttgart a. a. O., juris-Fundstelle Rn. 45). Denn maßgebend ist eine wirtschaftliche Betrachtung. Voraussetzung ist, dass infolge der Vermittlung durch einen Vertragspartner ein Vermögensverlust beim Geschädigten eintritt, der einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge hat (OLG Stuttgart a. a. O. m. V. a. BGH, Urt. V. 14.2.1978, Az. X ZR 19/76, BGHZ 71, 86; BGH, Urt. V. 26.3.2019, Az. X ZR 109/16, BGHZ 221, 342). Auch wenn der Fahrzeughersteller beim Verkauf eines Neufahrzeugs über einen (Vertrags-)Händler den Kaufpreis von diesem erhält und nicht direkt vom Käufer, hat er den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung doch auf Kosten des Käufers erlangt (OLG Stuttgart a. a. O.). „Erlangt“ i.S.d. § 852 S. 1 BGB ist in diesem Fall der Kaufpreis, den der Hersteller durch die Veräußerung des Fahrzeugs erhalten hat, gekürzt um eine Händlermarge wegen des zwischengeschalteten Vertragshändlers (OLG Stuttgart a. a. O., 2. Leitsatz). Die Gegenauffassung, wonach § 852 BGB auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar sein soll, weil der Geschädigte eine zusätzliche Bedenkzeit nach der dreijährigen Verjährung des deliktischen Anspruchs mangels Schutzwürdigkeit nicht braucht und nicht verdient, weil es kein besonderes Prozessrisiko für ihn gibt (so Martinek, JM 2021, 9ff. und 56ff:), überzeugt nicht. Der Vertreter dieser Auffassung räumt selbst ein, dass eine solche Reduktion des § 852 Satz 1 BGB „in Literatur und Rechtsprechung bislang an keiner Stelle erwähnt oder gar erwogen“ wird. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm liefern keine Anhaltspunkte für eine solche enge Auslegung. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart im o. g. Urteil Bezug genommen (juris-Fundstelle Rn. 56-57), warum § 852 BGB auf Schadensersatzansprüche im „Abgasskandal“ anwendbar ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich zunächst aus den Ausführungen oben unter 1. b). Dabei ist auch der nach dem Eintritt der Verjährung entstehende Nutzungsvorteil zu berücksichtigen (OLG Stuttgart a. a. O., juris-Fundstelle Rn. 60 m. V. a. Martinek, JM 2021, 9, 11). Denn hätte die Beklagte sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wären bei der Schadensberechnung ebenfalls die bis zur Rückabwicklung durch Herausgabe des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen. Dass die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung berufen hat, kann nicht zur Erhöhung des Anspruchs führen, da die Vorschrift eine Beschränkung des verjährten deliktischen Anspruchs bewirkt (BGH, Urt. v. 26.3.2019, Az. X ZR 109/16, BGHZ 221, 342, juris- Fundstelle Rn. 20) und damit keine Erweiterung des Anspruchs zulässt. Nach den Ausführungen unter Ziffer 1. b) bestünde nach §§ 826, 31 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.758,79 €. Da der Kläger das Fahrzeug bei einem Vertragshändler erworben hat, ist der Kaufpreis, wie dargelegt, um eine Händlermarge zu kürzen. Das Gericht schätzt die Händlermarge nach unbestrittenem Vortrag und mangels anderweitigen Angaben der Beklagten auf 15 % des Kaufpreises. Der Kaufpreis ist daher um 3.159,16 € zu kürzen und der Anspruch aus § 852 BGB auf 17.901,88 € begrenzt. Dieser Betrag liegt über dem sich aus § 826 BGB ergebenden und um die gezogenen Nutzungen gekürzten Schadensersatzanspruch. Bedingt durch die Rechtsnatur als im Umfang beschränkter Schadensersatzanspruch kann die herauszugebende Bereicherung den Schaden des Geschädigten nicht übersteigen. Es erfolgt somit keine generelle Abschöpfung sämtlicher Vorteile aus einer unerlaubten Handlung, sondern nur soweit, wie der ursprüngliche Schadensersatzanspruch bestand (BeckOGK/Eichelberger, BGB, § 852 Rn. 25). Auf etwaige Aufwendungen der Beklagten im Zusammenhang mit Herstellung und Vertrieb des Fahrzeugs kommt es nicht an. Diese sind - wegen der schon im Erwerbszeitpunkt bestehenden Bösgläubigkeit der Beklagten - gemäß §§ 819, 818 Abs. 4 BGB für den Anspruch aus § 852 BGB unerheblich (vgl. OLG Stuttgart, Urt. V. 09.03.2021, Az. 10 U 339/20, juris-Fundstelle Rn. 76). Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.758,79 € und auf Zinsen hieraus seit dem 08.12.2020 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 286, 288 BGB. 2. Der Klagantrag zu 2. ist begründet. Da die Klägerseite die Beklagte im Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage DB 13) aufgefordert hat, binnen dort genannter Frist das Fahrzeug abzuholen, und die Beklagte dem nicht nachgekommen ist, befindet sie sich im Annahmeverzug i. S. d. § 293 BGB. 3. Der Klagantrag zu 3. ist unbegründet. Die Klägerseite hat zwar grundsätzlichen einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 826, 31, 249 BGB. Denn bei einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung fallen diese Kosten in den Schutzbereich der verletzten Norm (Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 249 BGB Rn. 57), ein Verzug zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts ist damit nicht erforderlich. Allerdings könnte zum einen die Erstattung nur auf der Grundlage einer 1,3-Regelgebühr verlangt werden. Zudem ist die Hauptforderung verjährt und gem. § 217 BGB verjähren mit dem Hauptanspruch auch die von ihm abhängenden Nebenleistungen, wozu auch die Kosten gehören (Ellenberger in: Palandt, § 217 BGB Rn. 1). Der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten kann damit nicht mehr geltend gemacht werden. Nach § 852 BGB hat der Geschädigte nur einen Anspruch auf Herausgabe des auf seine Kosten Erlangten. Die Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte aber nicht erlangt, so dass insoweit kein Zahlungsanspruch besteht. 4. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 3.091,70 Euro (Differenz zum ursprünglich angekündigten Klageantrag zu 1.) ist ebenfalls unbegründet. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache nicht teilweise erledigt. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH NJW 2003, 3134). Vorliegend stand dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits nur ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 12.924,94 Euro zu. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung belief sich der vom Kläger mitgeteilte Kilometerstand auf 115.893 km, so dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.136,09 Euro in Abzug zu bringen war (21.061,03 Euro : 300.000 km x 115.893 km = 8.136,09 Euro). Dementsprechend war der vom Kläger zunächst geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 16.179,39 Euro von Anfang an unbegründet. Eine Erledigung konnte demnach nicht eintreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils für den Kläger beruht auf § 709 ZPO, für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche für einen Pkw, welcher vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 10.04.2014 bei der Autohaus E. GmbH & Co. KG den streitgegenständlichen Pkw VW Caddy mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXX als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 21.061,03 €. Am 12.08.2021 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 132.504 km. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors. Zum Zeitpunkt der Auslieferung war der Motor wie sämtliche Motoren der Baureihe hinsichtlich der Abgasrückführung (AGR-System) mit zwei Betriebsmodi ausgestattet. Durch eine Software, welche die Prüfsituation (Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus – NEFZ) auf dem Prüfstand erkennt, wurde der Stickoxid-Ausstoß (NOx) auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb verringert. Befindet sich das Fahrzeug im Prüfstand, wird der Abgasrückführungs-Modus 1 verwendet, in dem eine erhöhte Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß stattfindet. Dadurch werden mehr Stickoxide in den Motor zurückgeführt als im Abgasrückführung-Modus 0, der im normalen Fahrbetrieb eingeschaltet ist. Durch den veränderten Modus wird erreicht, dass der Stickoxidausstoß, der das Emissionskontrollsystem erreicht, geringer ist als im normalen Fahrbetrieb. Stickoxide werden also der Messung entzogen. Im normalen Straßenverkehr befand sich das Fahrzeug dagegen durchgehend im Modus 0, bei der es zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und somit zu einem höheren Stickstoffausstoß kam. Diese Abschaltvorrichtung führte dazu, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für den NOx-Ausstoß einhielt und in die Schadstoffklasse EURO 5 eingeordnet wurde. Am 22. September 2015 räumte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Ferner richtete sie eine Internetplattform ein, in der Fahrzeughalter ermitteln konnten, ob ihr konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik betroffen war. Im September 2015 teilte die Beklagte zudem im I. ihren Vertragshändlern und Servicepartnern mit, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die Umschaltlogik verfügen. In der Folgezeit wurde auch umfangreich in den nationalen und internationalen Medien berichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 28.05.2021, dort Seite 29 ff., Bezug genommen. Das Kraftfahrbundesamt ordnete nach Bekanntwerden Nebenbestimmungen zur EG- Typengenehmigung für die betroffenen Fahrzeuge durch die Beklagte an und vertrat dazu die Auffassung, dass es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Für das streitbefangene Modell gab das Kraftfahrt- Bundesamt die technische Lösung frei zur Überarbeitung des Motors. Das entsprechende sogenannte Software-Update, nach dessen Durchführung die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden, wurde zwischenzeitlich am streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt. Die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde nicht widerrufen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.12.2020 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.061,00 €, abzüglich einer angemessenen und noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung, gegen Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert. Der Kläger behauptet, er hätte bei Kenntnis von der Abschaltsoftware das Fahrzeug nicht gekauft. Der Motor sei im Prospekt der Beklagten als besonders umweltfreundlich beworben worden. Der Kläger habe auf diese Prospektangaben vertraut und sich unter anderem deswegen das Fahrzeug gekauft. Die Klägerseite ist der Auffassung, es liege ein wesentlicher Mangel vor, welcher darin bestehe, dass das Fahrzeug nicht den Voraussetzungen der Euro-5-Norm und folglich nicht die Voraussetzungen für die EU-Typengenehmigung erfülle. Das Fahrzeug sei auch ferner dadurch mangelhaft, dass der Stickoxidausstoß auf der Straße ein Vielfaches des Wertes betrage, der ohne Anwendung einer entsprechenden Abschaltsoftware auf dem Rollenstand festzustellen wäre. Im Übrigen drohe eine Entziehung der Verkehrszulassung. Der Kläger behauptet ferner, dass das Software-Update den Mangel nicht behoben hätte. Darüber hinaus würden die Fahrzeuge nach Aufspielen des Software-Updates erhöhten Verschleiß bzw. Probleme mit Verunreinigungen oder Verstopfungen an anderen Komponenten zeigen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 12 f. der Klagschrift verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Er behauptet, der Vorstand oder jedenfalls Teile des Vorstands hätten von der Manipulationssoftware Kenntnis gehabt und diese gebilligt. Ferner meint der Kläger, das sog. Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Er behauptet, die Beklagte habe gegenüber der Typengenehmigungsbehörde keine näheren Angaben zum Funktionieren der Abgasrückführung außerhalb des Temperaturbereichs einschließlich der Auswirkungen auf die Emissionen getätigt. Ursprünglich hat der Kläger zu Ziffer 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 16.179,39 Euro abzüglich einer weiteren im Termin zu bestimmenden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volkswagen Caddy, FIN: XXXXX zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Nutzungsentschädigung auf 7.973,34 Euro beziffert und erklärt, dass sich der zu beziffernde Klageantrag zu 1. daher auf 13.087,69 Euro belaufe. In Höhe der Differenz zum ursprünglich angekündigten Klageantrag zu 1. hat der Kläger die Klage teilweise für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.087,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volkswagen Caddy, FIN: XXXXX zu zahlen; 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs seit dem 08.12.2020 im Annahmeverzug befindet; 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.637,92 Euro freizustellen; Hilfsweise wird beantragt, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.265,25 EUR (25 % des Kaufpreises) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2020 zu zahlen; Ferner beantragt der Kläger, 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs Volkswagen Caddy, FIN: XXXX entstanden sind und weiterhin entstehen werden. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen, für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA189 des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb teilende Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einer höheren NOx-Ausstoß führt sowie in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur, die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sogenanntes Thermofenster). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers widersprochen. Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere wurde die EU- Typengenehmigung vom Kraftfahrtbundesamt nicht aufgehoben. Die Fahrzeuge mit Motor des Typs EA 189 hätten bei ihrer Herstellung die von der jeweiligen EG- Typengenehmigung vorausgesetzten Emissionsgrenzwerte eingehalten. Die maßgeblichen Emissionswerte seien nach dem Willen des Gesetzgebers zum Zwecke der Reproduzierbarkeit ausschließlich unter Laborbedingungen gemessen worden. Auf die tatsächlichen Werte im Fahrbetrieb komme es daher nach der für Fahrzeuge mit einem EA 189-Motor maßgeblichen Rechtslage nicht an. Wegen der unterschiedlichen Bedingungen auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb komme es zwangsläufig zu Abweichungen zwischen den in der Typengenehmigung angegebenen Emissionswerten, die im Labor gemessen wurden, und denjenigen Werte, die die Fahrzeuge im normalen Straßenbetrieb aufweisen. Die Beklagte behauptet ferner, auch nach Durchführung des Software-Updates halte das Fahrzeug stets alle Grenzwerte ein. Die Maßnahmen hätten zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen geführt. Auch gebe es keine negativen Einflüsse auf die Haltbarkeit des Motors und seiner Komponenten. Die Beklagte habe auch nicht vorsätzlich gehandelt. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder diese Entwicklung und Verwendung in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Daher bestreite sie, dass ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender oder andere Mitglieder des Vorstands von der Entwicklung der Software gewusst hätten. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dem Kläger sei kein durch ein Verhalten der Beklagten kausal hervorgerufener Schaden entstanden. Insbesondere sei kein Wertverlust eingetreten. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die am 08.12.2020 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 14.05.2021 zugestellt worden. Bei Klagerhebung betrug der Kilometerstand des klägerischen Fahrzeugs 115.893 km. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2021 Bezug genommen.