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12 O 56/19

LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen AG im sogenannten Dieselabgasskandal.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen AG im sogenannten Dieselabgasskandal.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Richtig ist zwar, dass bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten Motor EA 189 ursprünglich eine Software verwendet wurde, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und die im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten im Übrigen auch zu Ansprüchen aus Herstellerhaftung, insbesondere solchen nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (analog) führen kann (vgl. KG, Urteile vom 26.09.2019 – 4 U 51/19 und 4 U 77/18, juris; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2019 – 7 U 24/19). Die Beklagte kann einem entsprechenden deliktischen Anspruch des Klägers aber jedenfalls mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (§ 214 Abs. 1 BGB). 2. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 826 BGB (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.11.2011 – XI ZR 54/09, ZEuP 2013, 659). Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis in Fällen wie hier im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. nur BGH, Urteile vom 15.11.2011 – XI ZR 54/09, ZEuP 2013, 659 und vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 m.w.N.). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nach dieser Rechtsprechung vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 aaO m.w.N.). 3. Hiervon ausgehend begann die 3-jährige Verjährungsfrist im Streitfall vor dem 01.01.2016 zu laufen. Denn ein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog war bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden (dazu unter 3.a.), und eine mögliche Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Beklagten als Haftungsschuldnerin beruhte jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit (dazu unter 3.b.) a) Wird der Geschädigte – wie hier – aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er ohne die Handlung des Schädigers nicht abgeschlossen hätte und war die Leistung für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar, entsteht der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nämlich nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt nämlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 28.10.2014 –VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 m.w.N.; für Fälle im Rahmen des sog. Dieselskandals vgl. zuletzt KG, Urteil vom 26.09.2019 – 4 U 51/19, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19, juris; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 7 U 244/18, juris). Danach war der Anspruch aus § 826 BGB im Streitfall bereits mit Abschluss des Kaufvertrages im Oktober 2011 entstanden. b) Zwar liegt es nahe, dass die Frist zur Verjährung dieses Anspruchs hier nicht bereits mit seiner Entstehung, mithin im Jahr 2011, zu laufen begonnen hat. Denn die gegenüber der Beklagten erhobenen Manipulationsvorwürfe haben sich – unstreitig – erst im Jahr 2015 verdichtet, so dass auf Seiten des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt weder von einer Kenntnis noch einer grob fahrlässigen Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände ausgegangen werden kann. Hierauf kommt es indes ebenso wenig an wie auf die Frage, wann der Kläger im Streitfall positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB erlangt hat. Denn der Kläger muss sich so behandeln lassen, als hätte er bis zum 31.12.2015 entsprechende Kenntnis gehabt. Seine etwaige Unkenntnis beruht nämlich auf grober Fahrlässigkeit, weil ihm sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen (dazu unter aa), als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte als möglicher Haftungsschuldner in Betracht kommt (dazu unter bb), jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. aa) Unstreitig hat die Beklagte am 22.09.2015, nachdem sie gerichtsbekannt bereits davor Manipulationen von Abgastests in den USA eingeräumt hatte (vgl. zur Chronologie nur den Eintrag in wikipedia „Abgasskandal“ m.w.N.), eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht, in denen es heißt: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. Die aktuell in der Europäischen Union angebotenen Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus dem Volkswagen Konzern erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und Umweltnormen. Die beanstandete Software beeinflusst weder Fahrverhalten, Verbrauch noch Emissionen. Somit besteht für Kunden und Händler Klarheit. Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen. Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt. Zur Abdeckung notwendiger Service-Maßnahmen und weiterer Anstrengungen, um das Vertrauen unserer Kunden zurück zu gewinnen, beabsichtigt Volkswagen, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Aufgrund der laufenden Untersuchungen unterliegt der angenommene Betrag Einschätzungsrisiken. Die Ergebnisziele des Konzerns für das Jahr 2015 werden dementsprechend angepasst. Volkswagen duldet keinerlei Gesetzesverstöße. Oberstes Ziel des Vorstands bleibt es, verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen und Schaden von unseren Kunden abzuwenden. Der Konzern wird die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren.“ Hieran anschließend entwickelte sich noch im September 2015 – gerichtsbekannt und auch durch die in diesem Prozess vorgelegten umfangreichen Nachweise belegt – eine sämtliche Medien beherrschende Diskussion über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte in deren Konzern, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der entsprechenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermöglichte. Über die Freischaltung der Webseite wurde wiederum in allen Medien berichtet, wie sich nicht zuletzt aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Publikationen vom 02.10.2015 ergibt. Durch Pressemitteilung vom 16.10.2015 mit dem Titel „Kraftfahrt-Bundesamt ordnet den Rückruf von 2,4 Millionen Volkswagen an“ (abrufbar über die Homepage des Kraftfahrbundesamtes https://www.kba.de/DE/Presse/Archiv/archiv_node.html) informierte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) darüber, dass es der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 15.10.2015 den Rückruf von 2,4 Millionen VW-Markenfahrzeugen angeordnet habe, weil es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Die betroffenen Motoren wurden näher bezeichnet. Auch dieser Rückruf veranlasste die Medien – gerichtsbekannt – zu einer umfangreichen Berichterstattung noch am selben Tag (vgl. etwa Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.10.2015 in „Auto und Verkehr“ mit dem Titel „Kraftfahrt-Bundesamt zwingt Volkswagen zum Rückruf“; Spiegel Online vom 15.10.2015 „Abgasskandal – Bundesamt zwingt VW zum Rückruf von 2,4 Millionen Autos“, jeweils abrufbar über die jeweiligen Homepages). In der Folge berichteten die Medien gerichtsbekannt auch über einen von der Beklagten erklärten Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2016. Zugleich wurde darüber informiert, dass sich der Verjährungsverzicht bislang nur auf Ansprüche aus Sachmängelhaftung, nicht aber auf solche aus arglistiger Täuschung beziehe (vgl. etwa „Der Tagesspiegel“ vom 31.10.2015 „Volkswagen erklärt Verjährungsverzicht im Abgas-Skandal“, abrufbar über wikipedia Fn. 400 zu „Abgasskandal“). Durch öffentliche Mitteilung der Beklagten vom 16.12.2015 (abrufbar über https://www.volkswagenag.com/de/news/2015/12/umsetzung.html#) erklärte die Beklagte sodann ohne Einschränkung auf die Art der Ansprüche einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 31.12.2017 im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die „im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen“. Hiervon ausgehend waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände in der Öffentlichkeit bekannt geworden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis im Hinblick auf das von der Beklagten betriebene „Geschäftsmodell“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.11.2011 aaO) (hier: bewusste Manipulation von Dieselmotoren in millionenfacher Weise) und deren Folgen (hier: Gefahr einer Betriebsstilllegung und damit einer Nutzungsuntersagung wegen Gesetzeswidrigkeit wie vom KBA festgestellt), mithin die anspruchsbegründenden Umstände des § 826 BGB, hätten vermitteln können (zum Bekanntwerden dieser Umstände im Jahr 2015 vgl. auch Saarl. OLG, Urteil vom 28.08.2019 – 2 U 94/18; juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 948/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019 – 10 U 338/19; VG Saarland, Beschluss vom 10.01.2019 – 5 L 1832/18, juris – Leitsatz 5; Heese, NJW 2019, 257 ff). Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bekundet, sich um den Dieselskandal zunächst überhaupt nicht gekümmert zu haben, weil er nicht davon ausgegangen sei, dass sein Fahrzeug betroffen sei. Er habe sich der Sache erst angenommen, nachdem er ein Anschreiben über die Notwendigkeit eines Software-Updates erhalten habe und das Update habe aufspielen lassen. Dies steht allerdings einem Verjährungsbeginn im Jahre 2015 nicht entgegen. Denn der Kläger hat damit das außer Acht gelassen, was in seiner Situation jedem hätte einleuchten müssen. Ausgehend von den zuvor geschilderten Vorgängen im Jahr 2015 und der darauf beruhenden massiven und auch in die Details gehenden Berichterstattung in den gesamten Medien, dem Verhalten der Beklagten selbst und den Verlautbarungen des KBA erscheint das Unterlassen weiterer Erkundigungen durch den Kläger nach Bekanntwerden des Skandals im letzten Quartal des Jahres 2015 unter rechtlichen Gesichtspunkten geradezu unverständlich. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob der Kläger wusste, dass in seinem Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 eingebaut war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger, obwohl er wusste, dass er ein von der Beklagten hergestelltes Dieselfahrzeug fuhr und obwohl sich ihm im Hinblick auf die Gesamtumstände geradezu aufdrängen musste, dass ggfl. sein Fahrzeug auch betroffen sein konnte, keinerlei Erkundigungen eingeholt und lediglich in der (unbegründeten) Annahme, sein Fahrzeug sei nicht betroffen, abgewartet hat. Dass solche Erkundigungen dem Kläger schon im letzten Quartal des Jahres 2015 unschwer möglich gewesen wären, ergibt sich schon aus der Möglichkeit zur einfachen Recherche über die von der Beklagten seit Anfang Oktober 2015 eingerichtete und auch öffentlich bekannt gemachte Homepage, bei der der Kläger nur durch die Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Klarheit über die Betroffenheit seines Fahrzeugs hätte erlangen können. Der Kläger durfte sich unter den gegebenen Umständen auch nicht darauf verlassen, dass die Beklagte oder ein Händler ihn bzgl. der Thematik informieren würde, und deshalb auf eine entsprechende Information warten (a.A. wohl LG Kaiserslautern, Urteil vom 24.05.2019 – 3 O 569/18). Zwar mag die Information der Kunden über die in den Fahrzeugen eingebaute Abschalteinrichtung und deren Problembehebung durch ein Software-Update zur Vermeidung straßenverkehrsrechtlicher bzw. –zulassungsrechtlicher Folgen für die Kunden aus Sicht der Beklagten geboten gewesen sein. Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten war die Beklagte hierzu aber weder verpflichtet, noch durfte der Kläger darauf vertrauen, dass eine entsprechende Information erfolgen würde, und sein Verhalten danach ausrichten. Es wäre zu weitgehend, aus dem anspruchsbegründenden Umstand, dass die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat, eine Informationspflicht der Beklagten als Schädiger abzuleiten, auf deren Erfüllung der Geschädigte vertrauen durfte. Ein Geschädigter im Dieselskandal kann insoweit nicht grundsätzlich anders zu stellen sein als jeder andere Geschädigte, der in vorsätzlicher sittenwidriger Weise von einem Dritten getäuscht bzw. sogar in strafrechtlich relevanter Weise (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB) betrogen worden ist. Eine allgemeine Pflicht oder Obliegenheit des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zur Information über die anspruchsbegründenden Umstände aus § 826 BGB besteht aber nicht. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hält zwar in diesen Fällen den Anleger in seinem Vertrauen auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters für besonders schützenswert und verlangt von dem Geschädigten insoweit weniger Eigenanstrengungen im Rahmen des § 199 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2016 – XI ZR 122/14, WM 2016, 780 m.w.N.). Anlass hierfür ist aber das für Kapitalanlagefälle typische besondere Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Anleger (vgl. BGH aaO m.w.N.), das zwischen Fahrzeughersteller, der nicht einmal Verkäufer ist, und einem Kunden wie hier gerade nicht besteht. Dass zwischen dem Kläger und der Beklagten unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden sein könnte, auf dessen Grundlage der Kläger die Rechtsverfolgung von dem Verhalten der Beklagten hätte abhängig machen dürfen, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.03.2019 – III ZR 117/18, NJW 2019, 1953 für die Notarhaftung). bb) Dem Kläger fällt auch jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf die Person des Haftungsschuldners zur Last. Zwar wird verschiedentlich eingewandt, der Beklagten sei eine Taktik der Verschleierung im Hinblick auf die für die Manipulation verantwortlichen Entscheidungsträger vorzuhalten, die es einem betroffenen Käufer unmöglich gemacht habe, bereits im Jahr 2015 Kenntnis von einer Haftung im Sinne des § 31 BGB zu haben (vgl. etwa LG Essen, Urteil vom 18.07.2019 – 6 O 247/19, n.v.; ähnlich LG Freiburg, Urteile vom 30.08.2019 – 5 O 466/18, 5 O 476/18 und 379/18, n.v.; LG Osnabrück, Urteil vom 03.09.2019 – 6 O 918/19; LG Münster, Urteil vom 06.08.2019 – 16 O 183/19, BeckRS 2019, 22956). Dem vermag die Kammer indes nicht beizutreten. Denn für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger aus den ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20.01.2009 – XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob Umstände bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt sind, die sowohl die Haftung aus § 826 BGB begründen können als auch den Haftungsschuldner kennzeichnen. Das ist hier aber der Fall. Denn die bekannt gewordenen Umstände im Jahr 2015 waren – wie bereits gezeigt – nicht nur geeignet, einen Anspruch aus § 826 BGB zu begründen, sondern auch die Beklagte als mögliche Haftungsschuldnerin zu erkennen. Das ergibt sich schon daraus, dass ausschließlich die Beklagte und deren Verantwortung für die Manipulation im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion standen. Insoweit musste sich gerade aus Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten eine Haftung der Beklagten als Hersteller aufdrängen (zur Offensichtlichkeit der Haftung vgl. auch Heese, NJW 2019, 257). Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob die Beklagte aus § 826 BGB in Anspruch genommen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird (bejahend etwa OLG Köln, DAR 2019, 204; OLG Koblenz, WM 2019, 1229; OLG Karlsruhe, WM 2019, 881; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 – 7 U 244/18, juris; OLG Stuttgart, Urteile vom 26.11.2019 – 10 U 154/19, 12 U 142/19, 14 U 89/19; Heese, NJW 2019, 257; verneinend etwa OLG Braunschweig, DAR 2019, 261; OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2019 – 1 U 688/19, BeckRS 2019, 27875 für Gebrauchtwagen; Armbrüster, ZIP 2019, 837), und bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt. Zwar kann ausnahmsweise die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 26.09.2012 – VIII ZR 249/11, WM 2013, 1576 m.w.N. und zuletzt vom 07.03.2019 – III ZR 117/18, NJW 2019, 1953). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis Heese, NJW 2019, 257, wonach die Herstellerhaftung „prima vista auf der Hand“ liegt und die Rechtslage „tatsächlich so kompliziert nicht“ ist). Zum einen genügt nicht, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage vorliegt (BGH, Urteile vom 07.12.2010 – XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 und vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172; dies verkennend LG Trier, BB 2019, 2707). Zum anderen ist für die Beurteilung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14, juris). Bei Vertragsabschluss herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die Frage einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Erste Entscheidungen, erst recht aber Entscheidungen von Obergerichten, die sich mit dieser Problematik auseinandersetzen, sind erst ab dem Jahr 2016 ergangen. Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist aber nicht zu verlängern (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14, juris). Schließlich ist zu bedenken, dass nicht nur aus Sicht eines Laien – wie oben ausgeführt –, sondern auch bei rein juristischer Betrachtungsweise bereits im Jahr 2015 eine hinreichend gesicherte Grundlage gegeben war, auf der sich eine Klageerhebung aus § 826 BGB als Erfolg versprechend, wenn auch nicht als risikolos, darstellte. Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages erörterten bereits in ihrem Gutachten vom 15.10.2015, das auch im Internet für jedermann zugänglich war, Ansprüche aus § 826 BGB gegen die Beklagte (https://www.bundestag.de/resource/blob/405432/c61725826babe5c65ae39282800168ef/WD-7-184-15-pdf-data.pdf). Darüber hinaus veröffentlichte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) bereits am 02.11.2015 auf seiner Homepage ein Rechtsgutachten vom 28.10.2015 (S. 3, 17, 35 f.), welches zum Ergebnis kam, dass Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 826 BGB möglich seien („Volkswagen-Skandal: Finanzielle Risiken für Verbraucher“ https://www.vzbv.de/pressemitteilung/volkswagen-skandal-finanzielle-risiken-fuer-verbraucher; Rechtsgutachten abrufbar über https://www.vzbv.de/sites-/default/files/downloads/Rechtsgutachten-VW-manipulierte-Schadstoffwerte-KFZ-Oktober-2015.pdf). Gerade die letztgenannte gutachterliche Stellungnahme ist dabei für die Kammer von besonderer Bedeutung für die Frage, inwieweit ein betroffener Verbraucher im Jahr 2015 angesichts fehlender Rechtsprechung zu diesem Thema in der Lage war, die Beklagte auch juristisch als Haftungsschuldnerin zu erkennen und gegen die Beklagte gerichtlich vorzugehen. Denn für geschädigte Verbraucher sind gerade in Fällen wie hier die Verbraucherzentralen zentrale Ansprechpartner und damit Hinweisgeber für die Verfolgung von Rechten. Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst durch den erklärten Verjährungsverzicht hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass sie als Haftungsschuldnerin nach § 826 BGB ernsthaft in Betracht kam. 4. Begann die Verjährungsfrist danach bereits mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen, endete sie mit Ablauf des Jahres 2018, so dass die danach erhobene Klage die Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte. 5. Soweit sich der Kläger auf andere deliktische Anspruchsgrundlagen stützt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG), scheitern auch diese jedenfalls an der erhobenen Einrede der Verjährung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal geltend. Der Kläger kaufte im Oktober 2011 einen von der Beklagten hergestellten VW Passat 2.0 TDI Variant als Gebrauchtwagen mit 23.105 km zu einem Kaufpreis von 24.430,- €. Der Kaufpreis war ursprünglich darlehensfinanziert. Das Darlehen ist zwischenzeitlich zurückgeführt. Der Kläger hat das Fahrzeug nach Klageerhebung für 6.000,- € bei einem Kilometerstand von 133.000 km weiterveräußert. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger mit einem von der Beklagten hergestellten Motor vom Typ EA 189, Schadstoffnorm EU 5 ausgestattet. Die Motorsteuerung war bei dem streitgegenständlichen Motortyp so ausgestaltet, dass die Software erkennt, ob das Fahrzeug im Prüfstandmodus (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus (NEFZ) betrieben wird oder nicht. Das Kraftfahrt-Bundesamt sah in dieser Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.2015 die Entfernung der entsprechenden Software sowie die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit an und drohte damit, andernfalls die Typgenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die Beklagte entwickelte daraufhin eine Softwarelösung. Das Software-Update ist beim klägerischen Fahrzeug am 12.07.2016 aufgespielt worden. Der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt in das Klageregister des die Beklagte betreffenden Musterfeststellungsverfahrens angemeldet und eingetragen worden. Mit seiner auf den 29.12.2018 datierten, am 07.03.2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht, insbesondere sittenwidriger Schädigung. Er behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von dem Einbau und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und dies sowie nachteilige Folgen für die Käufer aus Gewinnstreben zumindest gebilligt. Er hätte den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der gesetzeswidrigen Software nicht geschlossen. Der Kläger behauptet weiterhin, das aufgespielte Software-Update sei nicht zur Nachbesserung geeignet, da es zu negativen Auswirkungen in Form von z.B. einem erhöhten Verschleiß und einem Mehrverbrauch an Treibstoff kommen würde. Auch durch das von der Beklagten entwickelte Software-Update zur Entfernung der Abschalteinrichtung werde kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt. Folge des Software-Updates sei u.a. eine erhöhte Rußproduktion, die zu einer erhöhten Belastung und damit einem vorzeitigen Verschleiß des Dieselpartikelfilters führe. Der Kläger beantragt zuletzt 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 27.751,04 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von EUR 6.000 statt Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat B7 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von EUR 9.695,86. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 4% aus einem Betrag i.H.v. EUR 2.000,00 seit dem 1. Dezember 2011, sowie Zinsen i.H.v. 4% aus einem Betrag i.H.v. EUR 289,39 seit dem 1. Dezember 2011, jeweils weitere Zinsen i.H.v. 4% aus jeweils EUR 289,39 zum 01. eines jeden Monats beginnend ab 1. Januar 2012 bis einschließlich 1. November 2015, sowie Zinsen i.H.v. 4% aus einem Betrag i.H.v. 319,37 seit dem 1. November 2015 jeweils weitere Zinsen i.H.v. 4% aus jeweils EUR 319,37 zum 1. eines jeden Monats beginnend ab 1. Dezember 2015 bis einschließlich 1. Oktober 2018, sowie Zinsen i.H.v. 4% aus einem Betrag i.H.v. 363,00 seit dem 1. Oktober 2018 jeweils bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.430,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren EUR 468,86 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von deliktischen Ansprüchen und erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.