Leitsatz: 1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des verbundenen Geschäfts eines im stationären Handel abgeschlossenen Autokaufvertrags und Verbraucherdarlehensvertrags durch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags entstanden ist, dem Darlehensnehmer den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen, wenn er die Zulassungsbescheinigung Teil II für das finanzierte Fahrzeug von dem Darlehensgeber nach der vollständigen Ablösung des Darlehensvertrags entgegennimmt und trotz des von ihm zuvor erklärten Widerrufs nicht unverzüglich zurücksendet. 2. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des verbundenen Geschäfts eines im stationären Handel abgeschlossenen Autokaufvertrags und Verbraucherdarlehensvertrags durch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags entstanden ist, dem Darlehensnehmer den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen, wenn der Darlehensnehmer auch nach der vollständigen Ablösung des Darlehensvertrags die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs trotz des von ihm erklärten Widerrufs längere Zeit fortgesetzt hat, ohne zuvor den Darlehensgeber entsprechend seiner Vorleistungspflicht mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug gesetzt zu haben. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.08.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers. Die Parteien schlossen am 29.05.2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines gebrauchten Pkw VW Beetle Cabrio Cup (FIN: …) – Kaufvertrag vom 21.05.2015 – über einen Nettodarlehensbetrag von 23.600,00 € (Darlehenssumme zzgl. Zinsen: 26.257,58 €) mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,83 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 3,90 % p.a. Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug ebenfalls 23.600,00 €. Der Kläger leistete keine Anzahlung. Zins- und Tilgungsleistungen sollten ab dem 01.07.2015 in 48 Monatsraten über je 329,01 € sowie einer am 01.06.2019 fälligen Schlussrate in Höhe von 10.465,10 € erbracht werden. Die Darlehenssumme zahlte die Beklagte direkt an die Verkäuferin, das Autohaus … GmbH & Co.KG in K…, aus. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses als Darlehensvermittlerin. Dem Vertrag lagen die Darlehensbedingungen der Beklagten (Anlage K2) zugrunde. Unter Ziffer 14 heißt es unter der Überschrift „ Außergerichtliches Beschwerdeverfahren“ wie folgt: „Der Darlehensnehmer hat Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin. Die Verfahrensordnung ist bei diesem Verband erhältlich und abrufbar unter www.bankenverband.de “. Die Beklagte belehrte den Kläger über die Möglichkeit des Widerrufs. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Widerrufsinformation wird ebenso auf den Darlehensvertrag Bezug genommen wie hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehensantrages sowie des übrigen Inhalts der Allgemeinen Vertragsbedingungen und der „ Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Mit E-Mail vom 30.04.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Er verwies darauf, dass sich der Darlehensvertrag sowie der damit verbundene Autokaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätten, bat um Bestätigung des Widerrufs binnen einer Frist von 14 Tagen und wies zugleich darauf hin, dass „ etwaige weitere Zahlungen im Zusammenhang mit dem oben genannten Darlehen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erfolgen“ . Nachdem die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 06.06.2019 zurückgewiesen hatte, wiederholte der Kläger über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.09.2019 u.a. die Widerrufserklärung. In diesem Schreiben stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die nach ihrer Auffassung für eine Widerruflichkeit sprechenden Gründe sowie die aus diesem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen, für den Kläger namentlich und ausschließlich die Rückgabe des finanzierten Kfz, dar. Insoweit wurde unter Bezugnahme auf die Widerrufserklärung des Klägers vom 30.04.2019 ein Annahmeverzug der Beklagten in Bezug auf die Entgegennahme des Fahrzeugs behauptet, bis zum 27.09.2019 die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 26.257,58 € gefordert und „ im Gegenzug“ die Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs angeboten. Eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Nutzungsersatz bzw. zur Leistung von Wertersatz wurde in dem Schreiben ausdrücklich in Abrede gestellt. Der Kläger führte im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2019 das Darlehen vertragsgemäß und vollständig zurück. Mit Schreiben der Beklagten vom 05.06.2019 wurde dem Kläger die Zulassungsbescheinigung II übermittelt. Der Kläger setzte die Nutzung des Fahrzeugs, das er bei einem Kilometerstand von 14.482 erworben hatte, nach Erklärung des Widerrufs und auch nach vollständiger Ablösung des Darlehens fort. Am 01.07.2020 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 76.500 erreicht. Mit der am 30.10.2019 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger, erstens beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 23.600,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 30.04.2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen, zweitens die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.257,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des konkret bezeichneten finanzierten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, drittens die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.430,38 € zu zahlen sowie viertens festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des zuvor genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat Klageabweisung und – für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – hilfswiderklagend beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des konkret bezeichneten finanzierten Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit den Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Zudem hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz erklärt und sich insoweit – da sie keine Kenntnis von der Laufleistung des finanzierten Fahrzeugs habe – vorsorglich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Mangels Möglichkeit zur exakten Bezifferung (Laufleistung, etwaige Schäden) sei die Hilfswiderklage insbesondere auch als Feststellungsklage zulässig. Im Falle eines wirksamen Widerrufs stünde ihr, der Beklagten, zudem ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des vertraglichen Zinses zu, weshalb insoweit gegen den Zahlungsanspruch gemäß Klageantrag zu 2) hilfsweise die Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch in Höhe von 2.657,58 € erklärt werde. Mit dem am 26.08.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der von dem Beklagten im April 2019 erklärte Widerruf – dessen Wirksamkeit sei Voraussetzungen sämtlicher klageweise geltend gemachter Ansprüche – verfristet sei. So habe der schriftlich abgeschlossene Darlehensvertrag alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Diese Angaben habe der Kläger somit spätestens zusammen mit dem Abschluss des Darlehensvertrages im Mai 2015 erhalten, weshalb die Widerrufsfrist mit Ablauf von 14 Tagen geendet habe. Unschädlich sei dabei zunächst, dass der Kläger eine nicht unterzeichnete Vertragsabschrift erhalten habe. Es sei ohne Belang, ob der Kläger zusätzlich zu dem an die Beklagte übermittelten Darlehensantrag auch die für ihn bestimmte Abschrift des Vertragsangebots unterzeichnete. Weder die mit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis verfolgten Zwecke noch die Wirksamkeit des Vertragsschlusses verlangten aber eine Unterschrift des Klägers unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung. Auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben sei maßgeblich, dass die Unterlagen des Darlehensnehmers den Vertragsinhalt vollumfänglich wiedergeben. Dies sei vorliegend der Fall. Unter Nr. 7 der Darlehensbedingungen sei der Kläger gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB über das Verfahren bei der Kündigung hinreichend aufgeklärt worden. Auch die geschuldete Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung i.S.d. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB sei im Darlehensvertrag auf Seite 2 unter Ziffer 2a) – c) der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß mitgeteilt. Auch, dass unter Ziffer 6a) des Darlehensvertrages unter „Widerruf“ zusätzlich eine Belehrung zum Wertverlust erteilt werde, könne die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen lassen. Soweit diese Belehrung außerhalb der streitgegenständlichen Widerrufsinformation überhaupt für die Beurteilung derselben zu berücksichtigen sei, stehe sie jedenfalls nicht im Widerspruch zu dieser. Es bestehe kein Risiko, dass der Verbraucher durch sie verwirrt werde; im Gegenteil werde ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsinformation erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht. Weiter sei der Kläger gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. hinreichend über die Art des Darlehens informiert worden. Diese Information sei vorliegend in den „ Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthalten gewesen. An diesem Ergebnis ändere auch die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 – C-66/19 – nichts, da die Widerrufsinformation vorliegend dem Gesetzestext entspreche. Diese rechtliche Würdigung greift der Kläger, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, der Widerruf sei entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht verfristet gewesen, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Die negative Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) sei zulässig, insbesondere liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor, da die Darlehensvaluta erst nach Zugang des Widerrufs vollständig zurückgeführt worden sei. Da ihm, dem Kläger, nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien, habe die Widerrufsfrist nicht einmal zu laufen begonnen. Er macht geltend, die Widerrufsinformation sei insbesondere wegen der darin enthaltenen Kaskadenverweisung auf § 492 Abs. 2 BGB nicht klar und verständlich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsinformation eine gegen das Muster verstoßende Sammelbelehrung enthalte. Ferner fehlten diverse Pflichtangaben ganz oder seien unzureichend, wie zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, zum Darlehensvermittler, zum Verfahren der Kündigung, zur Art des Darlehens, zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, zum Tilgungsplan und zum Verzugszinssatz. Weiter sei zu beanstanden, dass die Pflichtangaben teilweise nicht im Darlehensvertrag selbst enthalten seien. Die Angabe in den Darlehensbedingungen sei lediglich im Falle klarer und prägnanter Verweise zulässig; an solchen fehle es hier aber. Auch die Nennung in dem Merkblatt „ Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ sei nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht der Beklagten stelle die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. So lägen für eine Verwirkung weder das erforderliche Zeit-, noch das Umstandsmoment vor. Insbesondere bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass für die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte bestanden hätten, der Kläger würde an seiner Vertragserklärung nicht festhalten wollen. Auch bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass diese sich darauf verlassen habe, dass der Kläger keinen Widerruf mehr erklären werde. Auf Rechtsfolgenseite schulde er, der Kläger, nach der seit dem 13.06.2014 geltenden Rechtslage keinen Nutzungsersatz mehr und auch die Voraussetzungen einer Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB lägen mit Blick auf die nicht ordnungsgemäß erfolgte Belehrung nicht vor. Der hilfswiderklagend geltend gemachte Feststellungsantrag sei aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig und im Übrigen auch nicht hinreichend bestimmt. Er, der Kläger, schulde zudem keinen Nutzungs- oder Nutzungswertersatz, weshalb die Aufrechnung in Höhe der Sollzinsen ins Leere gehe. Da der Kläger hinreichend deutlich gemacht habe, dass er das finanzierte Fahrzeug gegen Zahlung der Darlehensleistungen zurückgeben würde, befinde sich die Beklagte zudem in Annahmeverzug. Durch die Zurückweisung des Widerrufs und den vollumfänglichen Klageabweisungsantrag habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie das Fahrzeug nicht zurücknehme. Durch diese endgültige Weigerung sei die Vorleistungspflicht des Klägers aber jedenfalls entfallen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers habe sich die Beklagte mithin bereits in Verzug befunden. Obwohl die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.430,38 € - unstreitig – noch nicht beglichen seien, müsse sich der Kläger in der vorliegenden Konstellation auch nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen. Der Kläger beantragt abändernd, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 23.600,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 30.04.2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.257,58 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 26.257,58 € seit dem 28.09.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs VW Beetle Cabrio Cup, Fahrzeug-Ident-Nr. …, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.430,38 € zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfswiderklagend – wörtlich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs, nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2021 nur für den Fall der Verurteilung der Beklagten zur Rückabwicklung -, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs VW Beetle Cabrio Cup, Fahrzeugidentifizierungsnummer …, zu leisten, der auf den Umgang mit den Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erklärt – wegen eines nach der Vergleichswertmethode per 22.12.2020 anzunehmenden Wertverlusts jedenfalls in Höhe von 9.808,66 € - hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, die Aufrechnung. Der Klageantrag zu 1) sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig, da die Beklagte gegen den Kläger – angesichts der am 03.06.2019 unstreitig erfolgten vollständigen Rückführung des Darlehens – keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mehr geltend mache. Die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung sei nicht wirksam widerrufen worden, da der Widerruf erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt worden sei. Hierzu ist die Beklagte – jeweils unter näherer Darlegung und Begründung der von dem Kläger beanstandeten Punkte – der Ansicht, die in dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation sei in Ansehung der gesetzlichen Vorschriften nicht zu beanstanden bzw. genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Die erforderlichen Pflichtangaben seien in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erteilt worden. Zudem sei ein etwaiges Widerrufsrecht ohnehin verwirkt. Auch stelle sich die Ausübung des Widerrufsrechts lange nach Vertragsschluss und nach beanstandungsloser Erfüllung der vertraglichen Pflichten sowie Nutzung der Gegenleistung unter dem Aspekt des Normzwecks als unzulässige Rechtsausübung dar. Zwar führten allein der Widerspruch zum Schutzzweck des Widerrufsrechts und allein das vertragstreue Verhalten des Verbrauchers nicht zu einer Unzulässigkeit des Widerrufs, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass vorliegend bereits beide Aspekte kumulativ vorlägen. Zudem habe der Kläger das Fahrzeug während der gesamten Zeit aktiv genutzt und nutze es offensichtlich auch weiterhin aktiv, wofür insbesondere spreche, dass der Kläger nach Erklärung des Widerrufs – entgegen der ihn treffenden Vorleistungspflicht – das Fahrzeug weder herausgegeben noch konkret angeboten habe. Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Kläger darauf berufe, für die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs keinen Wertersatz zu schulden, obwohl ihm bewusst sei, dass durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs eine entsprechende Wertminderung am Fahrzeug zulasten der Beklagten eintrete. Im Falle eines wirksamen Widerrufs wäre der Kläger aber jedenfalls – entsprechend dem Hilfswiderklageantrag – gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357a Abs. 3 S. 4 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB zum Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs verpflichtet. Ein insoweit ausreichender Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Wertersatz bei Wertminderung ergebe sich auf der Widerrufsinformation und aus Ziffer 6a) der Darlehensbedingungen. Selbst ein hier nicht einmal vorliegender Fehler in der Widerrufsinformation führe nicht zum Verlust des Anspruchs auf Wertersatz auf Beklagtenseite. Sie, die Beklagte, befinde sich schließlich nicht in Annahmeverzug. So habe der Kläger die ihm obliegenden Leistungen – Herausgabe des Fahrzeugs, Ersatz für den Wertverlust, Entrichtung der Sollzinsen – vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten nicht in Annahmeverzug begründender Weise, insbesondere nicht vollständig, angeboten. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Vielmehr hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend, wenn auch mit so jedenfalls nicht mehr vollends tragfähiger Begründung, die Klage abgewiesen. Die von dem Kläger infolge des wirksamen Widerrufs seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung geltend gemachten Ansprüche sind insgesamt nicht gegeben. Gemäß Art. 229 §§ 32, Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2015 gültigen Fassung (Fassung ab dem 13.06.2014) Anwendung (im Folgenden: a.F.). 1. Der Klageantrag zu 1), festzustellen, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung, ist bereits unzulässig. Insoweit fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der negativen Feststellungklage begehrt der Kläger die Feststellung, zur Erfüllung primärer Leistungspflichten (Zinsen, Tilgung) aus dem Darlehensvertrag infolge deren widerrufsbedingten Erlöschens nicht mehr verpflichtet zu sein. Dies ist unproblematisch, soweit der Kläger Zahlungen noch nicht erbracht hat. In diesem Fall hat er an dieser Feststellung ein schutzwürdiges Interesse, weil sich die Beklagte mit ihrer Auffassung, ein erklärter Widerruf sei unwirksam, hinsichtlich noch nicht geleisteter Zahlungen fortbestehender Primärerfüllungsansprüche berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, Rn. 15). Das Feststellungsinteresse, das wie jede andere Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss, setzt im Falle einer negativen Feststellungsklage die von der Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellte Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage voraus (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, Rn. 13). Hier hat sich die Beklagte aber schon bei Klageerhebung keines Anspruchs auf die letzten beiden Raten mehr berühmt, weil sie sich von ihrem Rechtsstandpunkt aus durch die insgesamt vor Klageerhebung bereits geleisteten Zahlungen als befriedigt ansieht. In diesem Fall verbleibt es bei dem Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zu 1) schon deshalb unzulässig, weil der Kläger mit dem Zahlungsantrag – Klageantrag zu 2) – die von ihm unter Vorbehalt gezahlten Raten bereits im Wege der Leistungsklage zurückverlangt. 2. Der zulässige Klageantrag zu 2) ist unbegründet. a. Dem Kläger stand bei Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 BGB a.F. mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, da er unstreitig als Verbraucher (§ 13 BGB) handelte. Abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist der von dem Kläger im April 2019 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages vom 29.05.2015 auch noch nicht verfristet gewesen. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB betrug zwar die Widerrufsfrist nur 14 Tage. Diese Frist beginnt jedoch gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1 BGB a.F. erst dann nach dem Vertragsschluss zu laufen, wenn erstens der Verbraucher gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. die Vertragsunterlagen in der vorgesehenen Form erhalten hat, zweitens darin gemäß §§ 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und drittens die erforderlichen Pflichtangaben enthalten gewesen sind. Daran fehlt es vorliegend. Auch wenn damit der von dem Kläger im April 2019 erklärte Widerruf nicht verfristet gewesen ist und so wirksam den Darlehensvertrag vom 29.05.2015 gemäß § 355 Abs. 1 BGB sowie den durch den Darlehensvertrag finanzierten Kaufvertrag über das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug VW Beetle Cabrio Cup gemäß § 358 Abs. 2 BGB a.F. in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, hat das Begehren des Klägers insgesamt keinen Erfolg. Denn im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB berufen. aa. Unabhängig davon, ob dem Kläger bei Vertragsschluss eine Vertragsurkunde i.S.v. § 356b Abs. 1 BGB a.F. zur Verfügung gestellt wurde, enthielt die Urkunde jedenfalls nicht alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. Als Folge konnte der Kläger sein Widerrufsrecht auch im April 2019 noch wirksam ausüben. Entgegen § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. genügen die insoweit unter Ziffer 14 „ Außergerichtliche Beschwerdeverfahren“ gemachten Angaben nicht, da dort zwar auf die Möglichkeit eines außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. hingewiesen wird, hinsichtlich der geltenden Verfahrensordnung sodann aber lediglich ein Verweis auf die Abrufmöglichkeit auf der Internetseite des Verbandes erfolgt. Zwar können sich Pflichtangaben auch aus Anlagen zum Darlehensvertrag ergeben, sofern zum einen für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher bei einem sorgfältigen Durchlesen des Vertrages auf diese Anlagen hinreichend deutlich hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – XI ZR 66/19, Rn. 23) und zum anderen all diese Unterlagen wie der Vertrag selbst dem Verbraucher auf Papier oder als Datenträger ausgehändigt werden (EuGH, Urteil vom 09.11.2016 – C-42/15, Rn. 33 f.). Ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, reicht dagegen nicht aus (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, Rn. 137 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, Rn. 47). Im Kreditvertrag müssen mithin die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, angegeben werden (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, Rn. 138). Daran fehlt es vorliegend, da für den Verbraucher allein anhand des Vertragstextes bereits nicht hinreichend deutlich wird, welche Formerfordernisse für die Einleitung des zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzuhalten sind. bb. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger missbräuchlich eine formale Rechtsstellung ausnutzte. Dazu reicht es nicht aus, dass ein Verbraucher sich auf die ihm günstigen Rechtsfolgen beruft, die eintreten, wenn der Unternehmer die Anforderungen der – die Verbraucherkreditrichtlinie umsetzenden – Vorschriften der §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB a.F. nicht einhält. In einem solche Fall kann der Unternehmer sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher weder auf den Einwand der Verwirkung noch auf eine unzulässige Rechtsausübung berufen (EuGH, a.a.O., Rn. 118, 127). Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei den Informationen i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. nicht um solche handelt, die den Verbrauchern in der vorvertraglichen Phase zur Verfügung gestellt werden müssen, dass es mithin nicht um Informationen geht, die dem Vergleich von Angeboten dienen, sondern vielmehr für die Lösung von Problemen, die bei der Vertragsdurchführung auftreten können, wesentlich sind. Aufgrund dessen beschränken sich die in diesem Zusammenhang in den Kreditvertrag aufzunehmenden Angaben auf dasjenige, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Kreditnehmer in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, eines dieser Verfahren in Anspruch zu nehmen (so auch der Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 15.07.2021 – C-33/20, Rn. 91 f.). Darüber hinaus ergeben sich aus diesem Umstand aber keine etwaig einschränkenden Auswirkungen auf Rechtsfolgenseite. Wie sich die Rückabwicklung gestaltet, wenn, wie es im deutschen Recht gemäß § 358 Abs. 2 BGB a.F. vorgesehen ist, sich der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf das verbundene Geschäft erstreckt, gibt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht vor (vgl. Art. 15 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie, der nur den umgekehrten Fall des Widerrufsdurchgriffs regelt, und § 358 Abs. 2 BGB a.F. sowie Generalanwalt beim EuGH, a.a.O., Rn. 126). Dementsprechend liegt es unter Beachtung des sich aus Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Ermessen der Mitgliedsstaaten, entsprechende Regelungen zu treffen. Vorliegend hat der deutsche Gesetzgeber aber keine Regelung, die sich auf das Fehlen entsprechender Angaben über außergerichtliche Beschwerdeverfahren bezieht, getroffen. Eine Sanktionslosigkeit des dargestellten Verstoßes ist im Lichte europarechtlicher Vorgaben ebenfalls nicht möglich. Mangels entsprechender anderweitiger gesetzlicher Vorgaben muss es daher bei dem oben dargestellten gesetzlich vorgesehenen Regelfall einer grundsätzlichen Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen im Falle eines wirksamen Widerrufs verbleiben. cc. Die Frage, ob auch die übrigen Angriffe des Klägers gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation bzw. der Widerrufsbelehrung durchgreifen, und welche Auswirkungen etwaige fehlende oder fehlerhafte Angaben auf der Rechtsfolgenseite zeitigen, bedürfen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und auch mit Blick auf die folgenden Ausführungen zur Rechtsfolgenebene keiner weitergehenden Erörterung. b. Infolge des somit wirksamen Widerrufs sind die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien damit grundsätzlich rückabzuwickeln. Dabei richtet sich die Rückabwicklung hinsichtlich der bis zum Zeitpunkt des wirksamen Widerrufs geleisteten Darlehensraten in einer Gesamthöhe von 15.134,46 € (46 x Raten über je 329,01 €) nach den §§ 357 f. BGB a.F, während sich eine Rückabwicklung der nach diesem Zeitpunkt geleisteten Darlehensraten und der erhöhten Schlussrate, also Zahlungen in Höhe von 11.123,12 € (2 x Rate über 329,01 € zzgl. erhöhte Schlussrate über 10.465,10 €) nach §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt., 818 ff. BGB beurteilt. aa. Soweit sich die Rückabwicklung eines Teilbetrages in Höhe von 15.134,46 € (46 x Raten über je 329,01 €) nach den §§ 357 f. BGB a.F. richtet, also hinsichtlich des vom Kläger in Bezug auf die bis zum Widerruf geleisteten Raten geltend gemachten Rückabwicklungsanspruchs, kann sich die Beklagte mit Erfolg auf § 242 BGB berufen. Wie der EuGH mit Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20 – entschieden hat, unterliegt das Widerrufsrecht im Falle einer fehlerhaften Widerrufsinformation bzw. Widerrufsbelehrung keiner zeitlichen Befristung und kann der Ausübung des Widerrufsrechts nicht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegen gesetzt werden (EuGH, a.a.O., Rn. 116-127). Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen des durch den wirksamen Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses , also auf der Rechtsfolgenseite, den gemäß § 242 BGB begründeten Einwand des widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten kann. Was die Rechtsfolgen des Widerrufs anbelangt, bestimmt der insoweit vollharmonisierte Art. 14 Abs. 3 b) der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) lediglich, dass der Verbraucher binnen 30 Tagen die Darlehensvaluta zurückzugewähren und die ab der Verwendung des Darlehens bis zur Rückzahlung aufgelaufenen Vertragszinsen zu zahlen hat und der Darlehensgeber darüber hinaus keine Entschädigung verlangen kann (vgl. Generalanwalt beim EuGH, a.a.O., Rn. 122). Wie sich jedoch die Rückabwicklung gestaltet, wenn, wie es im deutschen Recht gemäß § 358 Abs. 2 BGB a.F. vorgesehen ist, sich der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf das verbundene Geschäft erstreckt, gibt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht vor (Generalanwalt beim EuGH, a.a.O., Rn. 126). Dementsprechend liegt es – wie bereits ausgeführt – unter Beachtung des sich aus Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Ermessen der Mitgliedsstaaten, entsprechende Regelungen zu treffen. Nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a.F. tritt im Falle eines verbundenen Geschäfts der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, falls der Widerruf erst nach Darlehensauszahlung erklärt wird. Dies hat zwar für den Darlehensnehmer die für ihn günstige Folge, dass die sich aus Art. 14 Abs. 3 b) Verbraucherkreditrichtlinie ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgewähr der Darlehensvaluta für die § 357a Abs. 1 BGB a.F. eine Leistungszeit von höchstens 30 Tagen bestimmt, durch die mit § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. gesetzlich angeordnete Verrechnung mit seinem aus dem verbundenen Geschäft gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 1 BGB a.F. folgenden Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises schon im Zeitpunkt des Widerrufs erfüllt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 – XI ZR 228/17, Rn. 22). Bestehen bleibt aber die aus dem Darlehensvertrag gemäß § 357a Abs. 3 BGB a.F. folgende Verpflichtung des Darlehensnehmers, Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta in Höhe der Sollzinsen für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu entrichten. Aus dem verbundenen Geschäft gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 1 BGB a.F. ergibt sich zudem die Rückabwicklungsverpflichtung des Verbrauchers, das finanzierte Fahrzeug zurückzugeben, für die das Gesetz eine Leistungszeit von höchstens 14 Tagen vorsieht. Gläubiger dieses Anspruchs ist nicht der Unternehmer, sondern wegen der insoweit gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. angeordneten Zession der Darlehensgeber (vgl. Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358, Rn. 197 ff.). Dem steht der aus dem Darlehensvertrag gemäß § 357a Abs. 1 BGB a.F. folgende Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung seiner bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen gegenüber. Aus der Verweisung des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. auf die Vorschriften, die gelten würden, wenn der verbundene Vertrag selbst hätte widerrufen werden können, folgt allerdings, dass der Darlehensnehmer gemäß § 357 Abs. 4 S. 1 BGB a.F. mit der Rückgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 22-24). Der mit einer Leistungszeit von 14 Tagen nach dem Widerruf bemessenen Vorleistungspflicht kommt zum Schutz der Interessen des Darlehensgebers besondere Bedeutung zu, weil er nach dem gesetzgeberischen Willen zu § 361 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verbraucher wegen der Nichtherausgabe oder der Nutzung der Sache weder Schadensersatz-, Bereicherungs- noch Nutzungswertersatzansprüche, sondern allenfalls unter den Voraussetzungen von §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 BGB einen Anspruch auf Ersatz des durch die Benutzung eingetretenen Wertverlusts hat (BT-Drs. 17/13951, S. 68 f.). Aufgrund dieser Vorleistungspflicht darf der Darlehensgeber die von ihm zu erbringende Rückabwicklung solange verweigern, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Darlehensnehmer den Nachweis erbringt, dass dieser das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, a.a.O., Rn. 22 ff.). Weder das eine noch das andere hat der Kläger vorliegend getan. Vielmehr stellt das Rückabwicklungsverlangen des Klägers vorliegend jedenfalls eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 489/19, Rn. 27). Die Rechtsausübung einer Partei stellt sich als unzulässig dar, wenn deren Verhalten nach dem Gesamtbild objektiv widersprüchlich ist, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, Rn. 40). Dies zugrunde gelegt, begibt sich der Kläger hier mit seinem Rückabwicklungsverlangen auf Rückzahlung der Raten in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch, weil er das dingliche Angebot der Beklagten auf Übertragung des Volleigentums an dem Fahrzeug, das nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – auch vom Standpunkt eines verständigen und durchschnittlichen Verbrauchers – in der Aushändigung/Übersendung der Zulassungsbescheinigung II nach Vollablösung des Darlehens liegt, angenommen hat. Denn der Kläger hat die Zulassungsbescheinigung II behalten und damit nach außen erkennbar dokumentiert, das Angebot der Beklagten annehmen zu wollen (§ 151 BGB), obwohl das nach seinem jetzigen Rechtsstandpunkt (den der Kläger im Übrigen auch zuvor bei Erklärung des Widerrufs eingenommen und lediglich im Zusammenhang mit dem Akt des Eigentumserwerbs aufgegeben hat) schon damals bestehende Rückabwicklungsschuldverhältnis ihn verpflichtet hätte, binnen 14 Tagen nach Widerruf das finanzierte Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben. Obwohl der Kläger nunmehr – im Widerspruch zu dem Behalten der Zulassungsbescheinigung II – den Rechtsstandpunkt vertritt, infolge seines wirksamen Widerrufs seien Darlehens- und Kaufvertrag insgesamt rückabzuwickeln, weshalb – nach seiner Auffassung – das Eigentum an dem Fahrzeug letztlich der Beklagten zustehe, hat er seiner Vorleistungspflicht weiterhin nicht genügt. Vielmehr hat er stattdessen das Fahrzeug auch über den Widerrufszeitpunkt hinaus weiterhin genutzt und sodann – wiederum unter Verneinung seines Eigentums – den Rechtsstandpunkt eingenommen, der von ihm als berechtigten angesehenen Eigentümerin trotz der fortgesetzten Nutzung nicht zum Wertersatz verpflichtet zu sein. Darauf, dass die Beklagte, anders als der Kläger meint, den bereits erwähnten Anspruch auf Ersatz des durch die (fortgesetzte) Nutzung eingetretenen Wertverlusts an dem Fahrzeug hat, weil sie den Kläger durch die Widerrufsinformation auf diese Rechtsfolge hinlänglich hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 30- 35), kommt es für die Bewertung des Verhaltens des Klägers als rechtsmissbräuchlich unter dem Gesichtspunkt des unauflösbaren Selbstwiderspruchs nicht an. Gemäß § 242 BGB kann eine Rechtsausübung des Gläubigers in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben im Einzelfall zudem dann unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 04.12.2014 – VII ZR 4/13, Rn. 33), die nicht hinlänglich mit Gegenrechten des Schuldners sanktioniert ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 242 Rn. 46). So verhält es sich hier, da der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung die Rückzahlung der von ihm gezahlten Raten verlangt, obwohl er selbst durch die über den Widerrufszeitpunkt hinaus fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs gegen seine eigene, nach der Vorstellung des Gesetzgeber spätestens nach 14 Tagen zu bewirkende Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs über einen Zeitraum von mehr 2 Jahren massiv verstößt. Zwar hat die Beklagte, anders als der Kläger meint, den bereits erwähnten Anspruch auf Ersatz des durch die (fortgesetzte) Nutzung eingetretenen Wertverlusts an dem Fahrzeug, weil sie den Kläger durch die Widerrufsinformation auf diese Rechtsfolge hinlänglich hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 30- 35). Einen Anspruch auf Wertersatz der von dem Kläger gezogenen Nutzungen hat sie jedoch gemäß § 361 Abs. 1 BGB a.F. nicht. Da der Kläger zudem der Beklagten für die Zeit nach dem Widerruf keine Sollzinsen schuldet, hat der Kläger massiv das Rentabilitätsinteresse der Beklagten verletzt, indem er seine Vorleistungspflicht zur schnellen Rückgabe des Fahrzeugs schlicht ignoriert, um das Fahrzeug ohne Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung weiter fahren zu können. Dabei hat der Kläger den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Beklagten, die von einem vollständig abgelösten Darlehensvertrag und einem unwirksamen Widerruf ausgeht, gezielt ausgenutzt, um das Fahrzeug für die Dauer von mehr als zwei Jahre nach dem Widerruf unter massiver Verletzung von deren Rentabilitätsinteresse weiter fahren zu können. Das der Beklagten aufgrund des Sicherungsübereignungsvertrags vom 29.05.2015 eingeräumte Sicherungseigentum an dem Fahrzeug hatte sich durch den wirksamen Widerruf des Klägers am 30.04.2019 ex lege in vom ursprünglichen Sicherungszweck unbelastetes Eigentum umgewandelt, weil der durch den Widerruf aus dem Sicherungsvertrag entstandene Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückübertragung der Sicherheit und der vom Unternehmer aus dem rückabzuwickelnden Kauf gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a.F. auf den Darlehensgeber übergeleitete Anspruch auf Rückgewähr der finanzierten Sache im Wege der "Verrechnung" von Gesetzes wegen erlöschen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2019 – XI ZR 100/19). Die Beklagte war jedoch aufgrund der Umstände, dass der Kläger den Darlehensvertrag vollständig abgelöst hatte und sie den von ihm erklärten Widerruf für verfristet hielt, daran gehindert, ihr Eigentumsrecht an dem Fahrzeug auszuüben und es vom Kläger herauszuverlangen, weil sie sich damit ihrerseits in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch gesetzt hätte. Es ergibt sich nach alledem vorliegend die Situation, dass der Kläger – jedenfalls nach seinem Verständnis der Sach- und Rechtslage – infolge eines illoyalen Verstoßes gegen seine aus dem Rückabwicklungsverhältnis folgende Vorleistungsverpflichtung zur kurzfristigen Rückgabe des Fahrzeuges über einen ganz erheblichen Zeitraum in das durch Art. 12 und 14 GG geschützte Interesse der Beklagten als Unternehmerin, mit ihren Betriebsmitteln Gewinn zu erwirtschaften, massiv eingegriffen hat, indem er das Fahrzeug nach seinem Widerruf noch über einen erheblichen Zeitraum, hier mehr als zwei Jahre lang, für eigene Zwecke genutzt hat. Dieser massive Eingriff in das Rentabilitätsinteresse der Beklagten wird auch nicht durch den ihr zustehenden Wertersatzanspruch kompensiert. Der, im Übrigen nicht nach dem Ausmaß der Nutzung, sondern nach der Vergleichswertmethode zu berechnende Wertersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 40 ff) gleicht nur den Wertverlust aus, den das Fahrzeug bis zur Rückgabe erlitten hat. Nicht befriedigt wird dadurch jedoch das berechtigte Interesse eines Unternehmers, das durch die Anschaffung des Fahrzeugs gebundene Betriebskapital auch noch während der Zeit, in der Verbraucher nach der Erklärung des Widerrufs die Rückgabe des Fahrzeugs verzögert, gewinnbringend zu verwenden, weil er nur über einen fortwährend gewinnbringenden Einsatz seines Betriebskapitals seine Unternehmenskosten, zu denen auch die Gehälter seiner Mitarbeiter gehören, decken und seinen Unternehmerlohn erwirtschaften kann. Daher stellt es sich als eine verhältnismäßige und von dem Erwägungsgrund (48) der Verbraucherrechte-RL getragene Sanktion des Verstoßes des Verbrauchers gegen seine Vorleistungsverpflichtung zur zügigen Rückgabe der Ware dar, das Rückabwicklungsbegehren des Verbrauchers gemäß § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung zurückzuweisen, wenn er, wie der Kläger, das Fahrzeug noch über einen längeren Zeitraum nach seiner Widerrufserklärung weiternutzt, ohne seiner Vorleistungspflicht genügt zu haben. Auch wenn der Unternehmer auf diese Weise keine Nutzungsentschädigung erhält, wird dessen Rentabilitätsinteresse hinreichend geschützt, weil er letztlich den Geschäftsvorfall doch so behandeln kann, als wäre kein Widerruf erfolgt. Diese Lösung, dem Kläger wegen der von ihm selbst verschuldeten Verschleppung der Fahrzeugrückgabe die gesamte Rückabwicklung zu versagen, ist für die Ziele des Verbraucherschutzes auch wesentlich effektiver und verhältnismäßiger, als die Rückabwicklung durchzuführen und der Beklagten über eine teleologische Reduktion des § 361 BGB für die Dauer, die der Kläger das Fahrzeug noch nach dem Widerruf genutzt hat, eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen. Mit einer solchen, typischerweise an dem objektiven Mietwert orientierte Nutzungsentschädigung muss der Verbraucher angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 361 BGB nicht rechnen. Eine solche Nutzungsentschädigung erreicht auch schnell finanzielle Dimensionen, die vom Verbraucher nur noch schwer zu verkraften sind oder ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnten. Es wäre daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Interessen des Verbrauchers, wenn dem Rentabilitätsinteresse des Unternehmers dadurch Rechnung getragen würde, ihm im Falle einer durch den Verbraucher verschleppten Rückgabe des Fahrzeugs entgegen der gesetzgeberischen Intention des § 361 BGB und der in Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherrechte-RL gemachte Vorgabe des Unionsrechts doch eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob § 361 Abs. 1 BGB gemäß Erwägungsgrund (48) der Verbraucherrechte-RL einschränkend dahin ausgelegt werden kann, dass dem Unternehmer wegen einer verspäteten Rücksendung der Ware grundsätzlich ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz zusteht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 361, Rn. 1; MünchKommBGB/Fritsche, 8. Auflage, § 361 Rn. 4) und ob die Beklagte im Rahmen eines solchen Anspruchs gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 2, 249 BGB überhaupt schlüssig eine ihr entgangene Nutzung als Verzögerungsschaden darlegen könnte. Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befunden hätte, der Kläger mithin seiner Vorleistungspflicht ausreichend genügt hätte. Denn vorliegend hat der Kläger den Beklagten jedenfalls nicht wirksam in Annahmeverzug gesetzt. Ob es bereits dadurch, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Wertersatzpflicht gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB a.F. eingeräumt hat, er also offensichtlich nicht bereit ist, einen aus der rund sechsjährigen Nutzung des Fahrzeugs resultierenden Wertverlust auszugleichen, unter dem Blickwinkel einer erheblichen Zuvielforderung an einem ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Angebot i.S.d. §§ 293 f. BGB fehlt, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls die weiteren Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB liegen nicht vor. Da die Beklagte nicht angeboten hat, das Fahrzeug bei dem Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), handelt es sich bei der Rückgabepflicht um eine Bring- oder Schickschuld (BGH, a.a.O.; Rn. 23 f.). Gemäß §§ 357 Abs. 4 S. 1, 294 BGB muss dazu der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber das Fahrzeug entweder an dessen Wohnsitz anbieten oder zu ihm dorthin senden. Weder das eine noch das andere hat der Kläger vorliegend getan. Die Klägerin hat die Beklagte auch nicht durch ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt. Ein wörtliches Angebot des Klägers ist zur Herbeiführung eines Annahmeverzuges der Beklagten unzureichend, weil dieses im Hinblick auf die Eigenschaft der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs als Bring- oder Schickschuld die Voraussetzungen der §§ 294, 295 BGB nicht erfüllt, sofern die Beklagte nicht erklärt, dass sie die Leistung nicht annehmen wird (BGH, Urteil vom 01.06.2021 – XI ZR 149/20 Rn. 17). Vorliegend hat die Beklagte nicht erklärt, dass sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen werde. Unabhängig davon genügten die vorliegend klägerseits unterbreiteten Angebote aber auch nicht den an ein ordnungsgemäßes Angebot zu stellenden Anforderungen. Die eigene E-Mail des Klägers vom 30.04.2019 verhielt sich nicht zu den Modalitäten einer möglichen Rückabwicklung und enthielt mithin auch keinerlei Angebot in Bezug auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs. Soweit der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.09.2019 – unter Verkennung des Wesens einer Bring- bzw. Schickschuld – ohne nähere Ausgestaltung schlicht die „Übergabe und Übereignung“ des Fahrzeugs angeboten wurde, und dies auch nur – unter Verkennung der Vorleistungspflicht des Klägers - „im Gegenzug“ gegen Rückzahlung des Darlehensbetrages, mangelt es ebenfalls an einem den Annahmeverzug begründenden ordnungsgemäßen Angebot des Klägers. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist auch nicht aus § 298 BGB abzuleiten. Zwar hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 06.06.2019 den Widerruf als verfristet zurückgewiesen und hierdurch sowie durch den Klageabweisungsantrag zum Ausdruck gebracht, nicht zur Rückzahlung der von der Klägerin erbrachten Zahlungen bereit zu sein. Jedoch ist der Kläger - anders als § 298 BGB voraussetzt - nicht nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung zur Rückgabe und Übereignung verpflichtet, sondern vorleistungspflichtig (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.02.2021 – 21 O 276/20, Rn. 35). bb. Soweit sich eine Rückforderung der erbrachten Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 11.123,12 € (2 x Rate über 329,01 € zzgl. erhöhte Schlussrate über 10.465,10 €) nach §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt., 818 ff. BGB beurteilt, gilt im Ergebnis Entsprechendes. Einer Rückforderung dieser Leistungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung steht derzeit bereits § 814 BGB entgegen, weil der Kläger diese Raten in Kenntnis seines Widerrufs und damit in Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit geleistet hat. Dabei kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Einwand des § 814 BGB sei ausgeschlossen, weil er nach Widerruf (vgl. Wortlaut der E-Mail vom 30.04.2019) nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt habe (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 17.02.1982 – IVb ZR 657/80, Rn. 10). Denn nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) durfte die Beklagte den Vorbehalt so verstehen, dass die Vorbehaltszahlungen erst zurückgefordert werden können, wenn das Darlehen rückabgewickelt wird. Dies ist jedoch trotz des wirksamen Widerrufs aus den vorgenannten Gründen vorliegend nicht der Fall, weshalb der Vorbehalt hier ins Leere geht. c. Soweit die Beklagte sich gegen den Zahlungsantrag hilfsweise mit Aufrechnungen verteidigt, war nach der insoweit gebotenen Auslegung der innerprozessualen Bedingung davon auszugehen, dass hierüber nur im Falle eines Erfolges des Zahlungsantrages zu befinden sein sollte. 3. Die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger durch das anwaltliche Schreiben vom 13.09.2019 entstanden sind, stehen diesem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB kommt nicht in Betracht. Vor der Entstehung von Rückabwicklungsansprüchen soll die Widerrufsinformation nicht schützen (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, Rn. 35). Gemäß § 249 BGB sind die Rechtsverfolgungskosten jedoch nur ersatzfähig, wenn sie sich auf einen zu ersetzenden Schaden beziehen (BGH, a.a.O.). Demgemäß kann der Kläger die ihm zur Verfolgung seiner Rückabwicklungsansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht mit dem Argument ersetzt verlangen, sie seien nur entstanden, weil die Beklagte ihre Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Auch eine Verzugsschadensersatzhaftung der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB kommt nicht in Betracht. Der Verzug des Schuldners setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers voraus (BGH, a.a.O., Rn. 24). Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, im Rahmen der §§ 357 f. BGB a.F. vorleistungspflichtig ist, setzt der Schuldnerverzug der Beklagten voraus, dass ihr die Rückgabe des Fahrzeugs in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 22 ff.). Daran fehlt es, wie ebenfalls bereits dargestellt, vorliegend. 4. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klageantrag zu 4) ist zulässig, aber unbegründet, da sich die Beklagte, wie dargestellt (s.o., II.2.b.aa.), nicht in Annahmeverzug befindet. 5. Über die Hilfswiderklage war ebenfalls nicht zu entscheiden. Nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2021 konkretisierten innerprozessualen Bedingung sollte über diese nur in dem – hier nicht eingetretenen – Fall, dass die Beklagte zur Rückabwicklung verurteilt wird, entschieden werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung sowohl an den vom BGH als auch vom EuGH aufgestellten Grundsätzen orientiert. Einer erneuten Vorlage zum EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht, weil es sich um einen acte clair handelt. Wie sich die Rückabwicklung gestaltet, wenn, wie es im deutschen Recht gemäß § 358 Abs. 2 BGB a.F. vorgesehen ist, sich der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf das verbundene Geschäft erstreckt, gibt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht vor (vgl. Art. 15 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, der nur den umgekehrten Fall des Widerrufsdurchgriffs regelt, und § 358 Abs. 2 BGB a.F. sowie Generalanwalt beim EuGH, a.a.O., Rn. 126). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, folgt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung allein daraus, dass sich der Kläger hinsichtlich der im Unionsrecht nicht geregelten Rückabwicklung des Kaufvertrags missbräuchlich verhält. Zwar führt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hier im Ergebnis dazu, dass dem Kläger damit auch die Rückabwicklung des Darlehensvertrags versagt wird. Die effet utile wird gleichwohl nicht verletzt. Die in § 358 Abs. 2 BGB a.F. für den Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags angeordnete gleichzeitige Rückabwicklung des Kaufvertrags bewirkt im Allgemeinen im Sinne der effet utile eine Verstärkung der Rechtsstellung des Verbrauchers, da er sich nach dem deutschen Recht sogar dann von dem Verbundgeschäft komplett lösen kann, wenn ihm nur ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrags zusteht. Entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie müssen die Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen Unionsrecht allerdings verhältnismäßig sein (Generalanwalt beim EuGH, a.a.O., Rn. 123). Dementsprechend ist es auch zulässig und geboten, den Kreditgeber bei der Rückabwicklung vor missbräuchlichen Verhalten des Verbrauchers zu schützen, damit der Kreditgeber durch die Rückabwicklung nicht unverhältnismäßig belastet wird. Dies wird auch durch Erwägungsgrund (48) der Verbraucherrechte-RL gestützt, nach der die Mitgliedsstaaten Sanktionen festlegen sollten, wenn der Verbraucher nicht seiner Verpflichtung nachkommt, die Waren spätestens 14 Tage nach dem Widerruf zurückzusenden. Im Hinblick auf das Vorabersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 19.03.2021 – 2 O 282/19, Rn. 281 ff. – ist keine Aussetzung des Verfahrens erforderlich, weil die Vorlagefrage derartig offenkundig dahin zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“ – vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2017 – XI ZR 590/15, Rn. 36). Das Landgericht Ravensburg verkennt bei seiner Argumentation gegen die Vorleistungspflicht zum einen, dass es sich, wie bereits ausgeführt worden ist, um eine vom Unionsrecht gar nicht geregelte Fallkonstellation handelt und zum anderen, dass das deutsche Recht auf diese Fallkonstellation sogar eine Vorgabe des Unionsrecht insoweit entsprechend anwendet, als bei einem widerrufbaren Kaufvertrag nach Art. 13 Abs. 3 der Verbraucherrechte-RL der Käufer mit der Rückgabe der Ware vorleistungspflichtig ist. Es wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2, 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, GKG, § 3 ZPO der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 26.257,58 € festgesetzt. Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) tritt – mit Blick auf den Klageantrag zu 2) – analog § 45 Abs. 1 S. 3 GKG zurück, da das mit ihm verfolgte wirtschaftliche Interesse teilweise identisch ist. Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) beläuft sich auf 26.257,58 €. Der Antrag, der auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten gerichtet ist (Klageantrag zu 3)), wird gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht mitgerechnet. Dem Klageantrag zu 4) – Feststellung des Annahmeverzugs – kommt kein eigenständiger Gegenstandswert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2010 – XI ZR 219/09; Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 33/15, Rn. 3). Der Streitwert einer Hilfswiderklage, über die nicht entschieden wird, bleibt analog § 45 Abs. 1 S. 2 GKG unberücksichtigt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 524 Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2014 – 6 U 187/11, Rn. 16). Über die Hilfswiderklage ist keine Entscheidung getroffen worden. Entsprechendes gilt gemäß § 45 Abs. 3 GKG, wenn – wie hier – eine Entscheidung über hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderungen nicht ergeht.