Beschluss
L 1 KR 55/21
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:1215.L1KR55.21.00
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Leitsätze
Zum Vorliegen einer vollstationären Behandlungsnotwendigkeit eines Versicherten mit Borderline Persönlichkeitsstörung, der Belastungserprobungen in Form von Tagesexpositionen durchführt und sich dadurch länger außerhalb der Räume des Krankenhauses aufhält. (Rn.70)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 22.026,58 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen einer vollstationären Behandlungsnotwendigkeit eines Versicherten mit Borderline Persönlichkeitsstörung, der Belastungserprobungen in Form von Tagesexpositionen durchführt und sich dadurch länger außerhalb der Räume des Krankenhauses aufhält. (Rn.70) 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 22.026,58 Euro festgesetzt. I. Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Frage einer primären Fehlbelegung. Die 1993 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte F. (im Folgenden: Versicherte) befand sich im Zeitraum vom 27. September 2016 bis zum 8. Dezember 2016 in vollstationärer Behandlung in dem von der Klägerin betriebenen, in B./ S. gelegenen, zugelassenen (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ) Krankenhaus. Die Verordnung von Krankenhausbehandlung war unter dem 26. September 2016 vor allem wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome durch die H. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. und J. erfolgt, nachdem die Versicherte bereits im Zeitraum vom 28. April 2016 bis zum 29. Juni 2016 im Krankenhaus der Klägerin behandelt worden war und sich anschließend in der T. aufgehalten hatte. Die aktuellen Aufnahme- und auch Entlassungsdiagnosen lauteten Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (F60.31 nach ICD-10 GM), Binge eating (F50.9), Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), Kaufsucht (F63.9), Hypakusis o.n.A. (H91.9), Hypothereose, nicht näher bezeichnet (E03.9) sowie Sonstige oberflächliche Verletzungen des Oberschenkels rechts mit absichtlicher Selbstschädigung (S70.88/X84.9). Die Versicherte sei, so der Entlassungsbericht, nach Vorgespräch erneut auf der Psychotherapiestation aufgenommen worden. Sie habe sich sehr niedergeschlagen und traurig gezeigt bei latenter Suizidalität im Sinne von Sinnlosigkeitsgefühlen und autoaggressiven Gedanken. Nachdem es gelungen sei, eine tragfähige therapeutische Beziehung wiederaufzubauen, sei die Versicherte mit wöchentlichen Einzelgesprächen, mit psychodynamischen und kognitiv verhaltenstherapeutischen Anteilen sowie einer einmal in der Woche laufenden Gruppentherapie behandelt worden. Begleitend dazu hätten Ergo-, Holz-, Musik- sowie Bewegungstherapie stattgefunden. Der stationär strukturierende und haltgebende Rahmen sei durch tägliche Morgen- und Abendrunden, wöchentliche Stationsforen, ärztlich-therapeutische Visiten sowie feste Pflegekontakte gewährleistet worden. Hinzugekommen seien gemeinsame Freizeitaktivitäten mit anderen Patienten innerhalb und außerhalb des Klinikgeländes. Im Fokus hätten das Erkennen der schädlichen privaten und beruflichen Beziehungs- und Verhaltensmuster sowie die Analyse der diese aufrechterhaltenden Faktoren gestanden, die Reduktion von Impulsdurchbrüchen und Verhaltensexzessen, die Reduktion des selbstverletzenden Verhaltens bei Nutzung auch bereits erlernter Skills, der Abbau der depressiven Symptomatik, die Erfassung und Bearbeitung der bulimischen Symptomatik sowie die Anpassung des Selbstbildes und der Selbstbewertung an die Grenzen des Krankheitsbildes. Ein Antrag auf Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme für psychisch Kranke (RPK) sei auf den Weg gebracht worden, um die selbstständige Lebensfähigkeit der Versicherten mittelfristig zu gewährleisten. Für die sich breiter entfaltende Binge-eating-Essstörung sei der Versicherten der Aufenthalt in einer Spezialklinik empfohlen worden. Die Versicherte sei emotional stabilisiert entlassen worden, die Fortsetzung der Therapie im ambulanten Rahmen ratsam. Für den Aufenthalt stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 22.026,58 Euro in Rechnung (8 Teilrechnungen zwischen dem 4. Oktober und dem 22. Dezember 2016 über insgesamt 72 Behandlungstage jeweils mit einem Basispflegesatz von 121,28 Euro und einem Abteilungspflegesatz Psychiatrie von 183,28 Euro zuzüglich 98,26 Euro an Zuschlägen, die Versicherte war nicht zuzahlungspflichtig). Die Beklagte beglich die Forderung zunächst komplett, beauftragte jedoch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung einer Fehlbelegung. Dieser kam in zwei Gutachten vom 12. Juni 2017 (Dr. B.) und 21. Juli 2017 (Dr. S2 unter Auswertung der vollständigen Krankenakte) jeweils zu dem Ergebnis, dass eine primäre Fehlbelegung vorgelegen habe. Die Versicherte sei zwar zweifellos behandlungsbedürftig gewesen, am Aufnahmetag habe ihre Erkrankung aber kein Ausmaß gehabt, dem nur mit vollstationärer Behandlung hätte begegnet werden können. Eine schwere depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht erkennbar. Aus dem psychopathologischen Befund ergebe sich allenfalls eine leichte bis maximal mittelgradige depressive Symptomatik. Es hätten zunächst ambulante Systeme intensiviert und weitere Hilfesysteme (Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, psychosoziale Kontakte, gegebenenfalls betreuende Wohnformen für psychisch kranke Patienten) aktiviert werden müssen. Auch im stationären Behandlungsverlauf liege gemäß den Verlaufseintragungen keine gravierende Symptomatik vor. Die medikamentöse Einstellung hätte im ambulanten Rahmen erfolgen können, ebenso die Behandlung der Beziehungsproblematik, gegebenenfalls bei ambulanter Psychotherapie. Die Versicherte sei bereits wenige Tage nach ihrer Aufnahme erstmals „beurlaubt“ worden (am 1. Oktober 2016), anschließend seien jede Woche eine Tages- und eine Übernachtungsbeurlaubung erfolgt, sodass die Versicherte also an drei Tagen pro Woche kaum auf der Station anwesend gewesen sei. Ab Anfang November sei die Versicherte dann innerhalb von drei Wochen an jeweils fünf Tagen pro Woche beurlaubt gewesen. Insgesamt hätten somit während des stationären Aufenthaltes an 35 Tagen Beurlaubungen stattgefunden, also fast an der Hälfte der gesamten Behandlungstage. Das Krankenhaus widersprach der Beurteilung des MDK. Es habe sich um eine Patientin mit depressiven Symptomen und einer Essstörung auf dem Boden einer schwer ausgeprägten strukturellen Störung im Bereich der Selbstwahrnehmung von Bedürfnissen und Gefühlen, der Gefühlsmodulation, der Selbstabgrenzung sowie der Impulskontrolle gehandelt. Ihr Denken habe um Sinnlosigkeitserleben und autoaggressive Vorstellungen gekreist. Die Versicherte habe unter gedrückter Stimmung, Interessenverlust, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühlen in der Beziehungsunfähigkeit und Gefühlen von Wertlosigkeit, negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven, was Liebesfähigkeit und Berufsperspektiven anbelange, gelitten und ein gestörtes Essverhalten aufgewiesen. Sie sei im Vorfeld in einer Fachpraxis von psychiatrischen Kollegen exploriert und sodann stationär eingewiesen worden. Die Aufnahme sei – wie immer auf der Psychotherapiestation – erst nach einem Vorgespräch erfolgt. Die Komplexität der Symptomatik habe eine Behandlung im stationären Setting erfordert. Eine engmaschige sorgfältige medikamentöse Einstellung sei erfolgt. Im stationären Alltag sei zudem die erhebliche Destrukturiertheit der Versicherten deutlich sichtbar geworden. Als Frucht intensiver Beobachtung und unterstützender stationärer Begleitung sei ein Antrag auf Teilnahme an einer einjährigen RPK auf den Weg gebracht worden. Für die sich breiter entfaltende Störung des „Binge eating“ sei ein Aufenthalt in einer Spezialklinik empfohlen worden. Das Essverhalten wäre im ambulanten psychotherapeutischen Rahmen überhaupt nicht bemerkbar und dementsprechend nicht behandelbar. Die Belastungserprobungen gehörten in einem psychotherapeutischen Setting unter stationären Rahmenbedingungen zum Therapieprogramm und dienten der Vermeidung von Hospitalisierung, der Erprobung von Handlungsoptionen in der Konfrontation mit Problemen in der Lebensrealität, der Unterstützung der Tagesstrukturierung und des Selbstmanagements im Alltag bei Mitbehandlung der dabei gemachten Erfahrungen im therapeutischen Prozess und der Abpufferung frustraner Erfahrungen durch das Gewähren eines therapeutischen Sanktuariums. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung und verrechnete am 27. September 2017 den gesamten Rechnungsbetrag mit anderen, unstreitigen und fälligen Forderungen der Klägerin. Die Klägerin hat am 27. November 2018 beim Sozialgericht (SG) Hamburg Klage auf Zahlung eben dieses Betrags nebst Zinsen erhoben und die Auffassung vertreten, dass die stationäre Behandlung der Versicherten insbesondere vor dem Hintergrund der schweren Borderline-Störung über den gesamten Zeitraum medizinisch indiziert gewesen sei. Die Versicherte sei während ihres stationären Aufenthalts nie „beurlaubt“ worden. Es handele sich vielmehr bei diesen Zeiten um Belastungsüberprüfungen, die integraler Bestandteil der Therapie seien. Sie dienten dazu, der Patientin die Möglichkeit einzuräumen, dass in der Therapie Erlernte im externen Alltag anzuwenden, einzuüben und umzusetzen. Wenn schon nicht dem MDK, so sei sicherlich jedenfalls dem Gericht aus einer Vielzahl von neutralen Sachverständigengutachten betreffend die Behandlung von Borderline-Patienten gut bekannt, dass es sich nicht um Beurlaubungen handele, sondern um Therapiebestandteile, die jeweils vor- und nachbesprochen würden. Aus der Krankenakte ergebe sich, dass die Belastungserprobungen nicht ganztägig erfolgt seien, sondern in der Regel erst nach Ende des therapeutischen Angebotes des Tages begonnen hätten. Die Belastungserprobungen hätten bereits ab dem vierten Tag begonnen, um einen therapeutischen Bogen zu spannen. Die Patienten müssten mitmachen und dürften nicht in einer Käseglocke in der Klinik gehalten werden. Anders als bei teilstationärer Behandlung hätten die Betroffenen bei vollstationärer Behandlung auch abends und in den außerhalb verbrachten Zeiten eine Anbindung an die Klinik mit entsprechender Rückkehrmöglichkeit, einen Auffangraum. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, die Klageforderung sei durch Aufrechnung erfüllt und erloschen. Es habe sich um eine Überzahlung gehandelt, da Krankenhausbehandlung nicht indiziert gewesen sei. Die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte geliefert, um die Einschätzung des MDK zu erschüttern. Es würden vielmehr Einzelsymptome aufgezählt, die weder für sich genommen noch in der Gesamtschau die besonderen Mittel des Krankenhauses zwingend erforderten. Insbesondere die vielen Beurlaubungen der Versicherten passten nicht in das durchaus dramatische Erkrankungsbild, das die Klägerin vortrage. Die Beklagte bestreite nicht, dass Belastungserprobungen Bestandteil einer psychiatrischen Behandlung seien. Für einige Therapien seien sie integraler Bestandteil, was auch der MDK so sehe. Im hier streitigen Verfahren sei jedoch nach wie vor nicht von zwingender vollstationärer Behandlung auszugehen, wenn die Versicherte bereits ab Tag vier der Behandlung insgesamt 35 Tage nicht im Krankenhaus behandelt worden sei. Auch wenn diese eine bewegte und komplizierte Vergangenheit habe und grundsätzlich Hilfe im Alltag und insbesondere bei der Problembewältigung brauche, sei dies klassischerweise Gegenstand der ambulanten Psychotherapie. Auch die Änderung der Medikation begründe nicht die besonderen Mittel des Krankenhauses. Eine Therapie mit Antidepressiva werde grundsätzlich ambulant eingeleitet und justiert. Auch werde das Gros der Borderline-Patienten ambulant behandelt. Nach der S3-Leitlinie zur unipolaren Depression 2015, Version 5 (https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/nvl-005.html), Seite 58, müsse auch bei schweren Depressionen nicht zwangsläufig stationäre Behandlung erfolgen. Eine Indikation für stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe einerseits im Rahmen einer Notfallindikation und andererseits meist bei der Gefahr der depressionsbedingten Isolation und anderen schwerwiegenden psychosozialen Faktoren oder Lebensumständen, die den Therapieerfolg gefährden könnten und bei der Gefahr einer weiteren Chronifizierung sowie bei so schweren Krankheitsbildern, dass die ambulante Therapie nicht ausreiche. Hinsichtlich der Essstörung der Versicherten hat die Beklagte geltend gemacht, dass deren Dringlichkeit nicht nachvollziehbar sei, da die Versicherte wegen Beurlaubung fast die Hälfte der Behandlungszeit gar nicht im Krankenhaus gewesen sei. Wesentliches Merkmal einer Krankenhausbehandlung sei eine dauerhafte Hospitalisierung. Diese sei hier nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die Versicherte überhaupt destabilisiert gewesen sei, und erst recht nicht, dass zwischenzeitlich keine hinreichende Stabilisierung eingetreten sei. Bei den so frühzeitigen Beurlaubungen müsse eine nicht unerhebliche Grundstabilität vorgelegen haben. Sofern ambulante Behandlung nicht ausreichend gewesen wäre, wäre gegebenenfalls eine teilstationäre Behandlung möglich gewesen oder von Beginn an eine Rehabilitationsbehandlung. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Stellungnahme von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – Rehabilitationswesen, klinische Geriatrie und Physikalische Therapie – Dr. G., der unter dem vom 18. Februar und 24. August 2020 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die streitige vollstationäre Behandlung der Versicherten über den gesamten Zeitraum hinweg erforderlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme habe die Versicherte insbesondere unter einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeit vom Borderline-Typus mit Impulskontrollstörung und Kaufsucht gelitten. Zusätzlich hätten eine artifizielle Störung mit Selbstverletzung und eine Essstörung bestanden. Das psychosomatische Erkrankungskonzept habe eine massive Einschränkung in der Entwicklung, Gestaltung und im Erhalt persönlicher Bindungen vor dem Hintergrund einer frühen und anhaltenden Traumatisierung in unterschiedlichen Partnerschaften mit Selbstverletzungen, Suchtmittelkonsum und Entwicklung einer Impulskontrollstörung und Essstörung als dysfunktionale Kompensation gesehen. Die Versicherte habe deutliche Verhaltenszeichnungen aus dem Störungsbild einer Traumafolgestörung gezeigt, ohne dass deren Diagnosekriterien vollständig erfüllt gewesen seien. Hervorstechendes Merkmal von Patienten, die depressive Störungen auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zeigten, sei eine Einschränkung der sozialen Kompetenz, der Bindungsfähigkeit, der Abgrenzung, der Emotionskontrolle, der Selbstfürsorge bei gleichzeitiger Abgrenzungsproblematik. Eine Entlassung solcher Patienten in den Alltag aus stationärer Behandlung heraus könne – abhängig vom Schwerebild der depressiven Störung und der Impulskontrollstörung – nur über eine vorsichtige stufenweise Rückführung gelingen. Wiederkehrende Beurlaubungen seien hierfür als Mittel etabliert. Beurlaubungen über Tage und auch über Nacht gehörten im Rahmen einer stationären Behandlung psychiatrischer Patienten mit der Möglichkeit der Betreuung und Überwachung und dem Angebot eines klaren Strukturrahmens mit therapeutischen Freiräumen zum Behandlungskonzept. Sie ermöglichten es, die erlernten neuen Verhaltens-, und Kompensationsstrategien im Alltag zu erproben und anschließend im nachfolgend wieder stationären Setting zu reevaluieren. Die Behandlung der Versicherten sei geeignet gewesen, eine Erkrankung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Behandlung schwerer depressiver Episoden von Patienten mit emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen vom Borderline-Typ vor dem Hintergrund vielschichtiger Traumatisierung und dysfunktionaler Kompensationsstrategien richte sich streng nach der Ausprägung der Symptomatik und den therapeutischen Möglichkeiten, wie überhaupt für stationäre Therapiezeiträume insbesondere in der Psychiatrie die individuelle Symptomatik und Behandlungsdynamik der Betroffenen über Behandlungsart und -dauer entscheide. Zwangsläufiges Ziel sei auch gerade bei längeren Behandlungen die Rückführung der Patienten in den normalen häuslichen Alltag. Hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der vorliegend angewandten Belastungserprobungen gebe es keine eindeutigen Standards, Leitlinien oder Richtlinien. Diese richteten sich streng nach dem vorliegenden Erkrankungsbild. Eine Behandlung auf anderen Behandlungsebenen, zum Beispiel ambulant oder teilstationär, hätte das erzielte Behandlungsergebnis nicht erreicht. Andere Gründe für den stationären Aufenthalt hätten nicht bestanden. Am 21. April 2021 hat das SG über die Klage mündlich verhandelt und in diesem Rahmen (erstmals) Bezug genommen auf Ausführungen der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. in einem Sachverständigengutachten, das von der Kammer in einem anderen Rechtsstreit eingeholt worden war (S 9 KR 1974/13, Berufung vor dem erkennenden Senat L 1 KR 26/19, beendet mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Mai 2020, juris) und wonach Borderline-Patienten eine starke Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen aufwiesen und 90 % der Kosten hierfür durch stationäre Behandlungen mit einer durchschnittlichen Liegezeit von „derzeit ca. 70 Tagen im Jahr“ entstünden. Im Anschluss hat das SG der Klage mit Urteil vom selben Tag – hinsichtlich der Bezeichnung der Klägerin im Aktivrubrum berichtigt mit Beschluss vom 20. Mai 2021 – stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.026,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. September 2017 zu zahlen. Die Klägerin habe mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die richtige Klageart gewählt, denn es handele sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten einer Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht komme. Ein Vorverfahren sei mithin nicht durchzuführen gewesen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 13. November 2013 – B 3 KR 33/12 R, juris). Die Klage sei auch begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung der zunächst gezahlten und später wieder einbehaltenen restlichen Vergütung gegen die Beklagte zu, denn vollstationäre Krankenhausbehandlung sei bei der Versicherten über die gesamte Dauer der Behandlung erforderlich gewesen. Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Klägerin sei § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 17b Abs. 1 S. 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), § 7 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie den von den regionalen Vertragspartnern vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung vom 19. Dezember 2002 (im Folgenden: Vertrag nach § 112 SGB V). Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entstehe – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung – wie im vorliegenden Fall – in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werde und im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich sei. Der Behandlungspflicht der zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V stehe ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 16 und 17 KHG nach Maßgabe der Bundespflegesatz-Verordnung in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträgern festgelegt sei. Demgemäß müssten bei der Versicherten bei der Behandlung im Krankenhaus grundsätzlich die – hier unstreitig gegebenen – versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorliegen. Dabei sei unter Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ein Krankheitszustand zu verstehen, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich mache. Eine Krankenkasse sei nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V in Verbindung mit der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung demnach verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen, wenn eine Versorgung im Krankenhaus durchgeführt worden und im Sinne von § 39 SGB V erforderlich gewesen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. April 2008 – B 3 KR 20/07 R). Gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V bestehe für gesetzlich Krankenversicherte ein Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich sei, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden könne. Die Krankheit müsse demnach behandlungsbedürftig sein und ihr müsse mit den spezifischen Mitteln des Krankenhauses zu begegnen sein, um sie zu heilen, zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Als besondere Mittel des Krankenhauses gälten dabei eine apparative Mindestausstattung, ein geschultes Pflegepersonal und ein jederzeit präsenter bzw. rufbereiter Arzt. Dabei komme es nicht auf den Einsatz all dieser Mittel an. Es sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer psychiatrischen Erkrankung könne der Einsatz von krankenhausspezifischen Geräten in den Hintergrund treten und allein der notwendige Einsatz von Ärzten, therapeutischen Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medikation die Notwendigkeit einer stationären Behandlung begründen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 – B 3 KR 18/03 R). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hätten im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig sei (Hinweis auf ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 1 KN 1/07 KR R, BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13). Dies sei hier hinsichtlich der Behandlung der Versicherten der Fall gewesen. Bei ihrer erneuten stationären Aufnahme im Haus der Klägerin habe sie an den im Entlassungsbericht aufgeführten Erkrankungen gelitten. Ferner habe sie eine Krebsbehandlung im Alter von 13 bis 14 Jahren überstanden, bei der schließlich ein Implantat beim Ohr eingesetzt worden sei. Die Behandlung der psychischen Erkrankungen habe im Fall der Patientin einer vollstationären Behandlung bedurft. Anders als von der Beklagten angegeben, treffe es nicht zu, dass das Gros der Borderline-Patienten in erster Linie ambulant behandelt werde. Hinweise hierauf habe die Beklagte nicht benannt. In der Kammer seien bereits diverse Verfahren betreffend die Behandlung von Borderline-Patienten- und Patientinnen anhängig gewesen. In dem auch in der hier durchgeführten mündlichen Verhandlung zitierten Verfahren S 9 KR 1974/13 (L 1 KR 26/19) sei von der dort beauftragten Sachverständigen Dr. L. in ihrem Gutachten vom 28. Februar 2018 angegeben worden, dass Borderline-Patienten eine starke Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen aufwiesen. 90 % der Kosten für ihre Behandlung entstünden durch stationäre Behandlungen, wobei die durchschnittliche Liegezeit ca. 70 Tage jährlich betrage. Die von dem Bevollmächtigten der Beklagten ausgewählte Leitlinie „Unipolare Störung“, aus der er offenbar entnehme, dass eine stationäre Behandlung bei Borderline-Patientinnen nicht erforderlich sei, sei hier weder vorrangig noch für sich allein einschlägig. Maßgeblich sei vielmehr die allerdings im Jahre 2015 ausgelaufene AWMF-Leitlinie betreffend die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen (F60, F61) (Dt.Ges.f. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie u.a. : Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter. Deutscher Ärzte Verlag, 3. überarbeitete Auflage 2007 - ISBN: 978-3-7691-0492-9, S. 141 - 152.). Die zur Nachfolge vorgesehene S3- AWMF-Leitlinie sei zur Fertigstellung vorgesehen für den Sommer 2021 (Hinweis auf https://www.awmf.org/leitlinien/detail/anmeldung/1/ll/038-015.html). Bei der Versicherten liege eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vor. Sie stelle die Hauptdiagnose für die hier durchgeführte Behandlung dar. Nach der genannten Leitlinie, deren wesentliche Grundzüge auch nach dem formalen Auslaufen im Jahr 2015 weiterhin anwendbar geblieben und angewendet worden seien, erfassten Persönlichkeitsstörungen für das Individuum typische stabile und beherrschende (pervasive) Verhaltensweisen, die sich als rigide Reaktionsmuster in unterschiedlichsten Lebenssituationen manifestierten und mit persönlichen Funktionseinbußen und/oder sozialem Leid einhergingen. Dabei begännen solche Störungen in der Regel in der Kindheit und Jugend, nähmen eine lebenslange Entwicklung und manifestierten sich in typischer Form im frühen Erwachsenenalter. Sie seien danach gekennzeichnet durch Beeinträchtigungen mehrerer Bereiche wie Effektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie der sozialen Interaktion, lange zeitliche Dauer der Verhaltensstörung, tiefgreifende Verwurzelung der Verhaltensweisen und situationsübergreifendes Auftreten, Einschränkung der sozialen, schulischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sowie persönliches Leid des Betroffenen, das aber in vielen Fällen erst im Erwachsenenalter auftrete, im Jugendalter sei eine Ego-dystone- Symptomatik seltener als beim Erwachsenen. Bei der Versicherten seien nahezu alle diese Leitsymptome erfüllt, insbesondere bestünden erhebliche Störungen der Affektivität, der Impulskontrolle, des Wahrnehmens und Denkens und der sozialen Interaktion. Die Störung dauere bereits sehr lange an und habe sich auch auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit erstreckt. Bis zum zwanzigsten Lebensjahr habe ein exzessiver Alkoholkonsum bestanden, und die Versicherte habe Shisha geraucht. Nachdem die Patientin ihre Ausbildung habe abschließen können, habe sie beruflich in keiner Weise Fuß fassen können. So sei sie bereits von ihrer Ausbildungsstelle wegen häufiger Krankheitszeiten nicht übernommen worden und habe in der anschließenden Tätigkeit die Probezeit nicht durchhalten können. Daneben bestehe ein erhebliches persönliches Leid der Betroffenen. Dies stelle sich neben erheblichen Beziehungsproblemen mit einer Vielzahl von Beziehungsabbrüchen nach mehrfachen Missbrauchserfahrungen seit der Kindheit unter anderem auch in selbstverletzendem Verhalten dar. Zwischen der nur wenige Wochen vor der hier streitigen Behandlung liegenden ersten längeren Behandlung im Krankenhaus der Klägerin und der hier streitigen Behandlung habe sich die Versicherte in einer Beziehung mit einem türkischen Mann befunden, den sie einerseits immer wieder beleidigt habe und demgegenüber sie aggressiv gewesen sei. Dennoch sei sie in die T. zurückgekehrt, um sich dort zu verloben und zu heiraten, wo jedoch die Situation erneut eskaliert sei, weswegen sie sich endgültig habe trennen wollen, während der Behandlung jedoch andauernd mit ihm beschäftigt gewesen sei. Hieran zeige sich das Ausmaß an impulsiven und ungeplanten Handlungsstörungen bei der Patientin. Diese Störungen seien sowohl im Entlassungsbericht als auch im Gutachten von Dr. G. im Einzelnen konkret benannt. Bezüglich der in der AWMF-Leitlinie beschriebenen Einzelmerkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.3/F60.31) werde dies noch deutlicher. Dabei handele es sich um eine Untergruppe der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, bei der Probleme der Impulsivität und Affektinstabilität im Vordergrund stehen. Es müssten mindestens zwei der folgenden Merkmale für die Diagnose erfüllt sein: mangelhafte oder fehlende Impulskontrolle, Affektinstabilität, unzureichende Handlungsplanung, Neigung zu aggressivem oder streitsüchtigen Verhalten oder Wutausbrüche, insbesondere, wenn impulsives Verhalten behindert oder kritisiert werde. Zusätzlich müsse ein weiteres, für die Borderline-Störung spezifisches Kriterium erfüllt sein: Unsicherheit über das eigene Selbstbild und die Identität sowie der inneren Präferenzen (einschließlich der sexuellen), intensives und beständiges (in heterosexuellen Beziehungen häufig promiskuides) Verhalten, das nicht selten Auslöser emotionaler Krisen sei oder parasuizidaler oder automutilativer Handlungen. Bei der Versicherten seien auch diese Merkmale weit überwiegend ausgeprägt gewesen. Auf die Einzelheiten, die Dr. G. der Krankenakte gründlich entnommen habe, werde verwiesen. Ziel der erneuten lang dauernden stationären Behandlung sei eine Arbeit an der mangelhaften Impulskontrolle und Affektinstabilität sowie unzureichenden Handlungsplanung gewesen. Diese seien als gemeinsame Ziele bereits bei Beginn der Behandlung mit der Patientin vereinbart und im gesamten therapeutischen Prozess immer wieder aufgegriffen worden. Dabei handele es sich um eine therapeutische Arbeit an tief verinnerlichten und verwurzelten Persönlichkeitsstrukturen, deren Beeinflussung einerseits eine vertrauensvolle therapeutische Bindung erfordere und andererseits lange dauern dürfte. Bei der Versicherten habe bei Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ erheblichen Ausmaßes und mit gravierenden Symptomen bestanden. Unter Ziffer 1.3 der AWMF-Leitlinie sei hinsichtlich des Schweregrads der Borderline- Persönlichkeitsstörung ausgeführt, dass dieser von der Anzahl der jeweils für die Störung erfüllten Kriterien und von dem Ausmaß der individuellen und sozialen Beeinträchtigung abhängig sei. Bei schweren Persönlichkeitsstörungen könnten vollständige Funktionseinbußen in Beruf und Privatleben gegeben sein. Bei der Versicherten habe ausweislich des Entlassungsberichts und des Widerspruchsschreibens der Klinik bei Aufnahme im Haus der Klägerin eine schwer ausgeprägte strukturelle Störung im Bereich der Selbstwahrnehmung von Bedürfnissen und Gefühlen, der Gefühlsmodulation, der Selbstabgrenzung sowie der Impulskontrolle bestanden. Ihr Denken habe um Sinnlosigkeitserleben und selbstaggressive Vorstellungen gekreist. Sie habe unter gedrückter Stimmung, Interessenverlust, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühlen in der Beziehung, Unfähigkeit und Gefühlen von Wertlosigkeit, negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven sowie einem gestörten Essverhalten gelitten. Ihr Leben sei in erheblichem Ausmaß bereits seit der Kindheit durch frühe Trennungserfahrungen und das Erleben körperlicher Gewalt und sexuellen Missbrauchs geprägt gewesen, wie sie als störungsrelevante Rahmenbedingungen der Borderline-Persönlichkeitsstörung benannt seien. Im Fall der Patientin gelte dies in extrem hohem Maße mit immer wieder wechselndem fluchtartigen Aufenthalt in der T. und in D1 bei erheblicher Gewaltproblematik in der Familie und psychischer Erkrankung zumindest des Vaters. Neben der Gewalttätigkeit des Vaters, die die Patientin habe miterleben müssen, sei auch die Mutter – mit Ausnahme ihrer Unterstützung bei der Krebserkrankung – weitgehend mit sich selbst beschäftigt gewesen, dies auch noch zur Zeit der Behandlung. Ebenfalls habe die Patientin nach einer Vielzahl sexueller Übergriffe in Kindheit und Jugend selbst häufig wechselnde sexuelle Beziehungen gehabt, die sie nicht habe halten können, was sie selbst gerade auch erneut nach dem zweimonatigen Aufenthalt in der T. als unbefriedigend erlebt habe und Auslöser einer emotionalen Krise gewesen sei. Zugleich sei diese „On/off“-Beziehung, wie auch aus den Berichten der Pflege und den Gruppenprozessen deutlich werde, für die Patientin sehr präsent und während der Behandlung häufiges Thema gewesen. Während sie einerseits die Beziehung als vollkommen gescheitert beschrieben habe, habe sie zugleich in permanentem Kontakt mit dem Mann sein wollen und erwogen, ihn zu heiraten. Darüber hinaus habe sie in der Vergangenheit einen Suizidversuch vorgenommen, weswegen sie in stationärer Behandlung gewesen sei, und die Patientin habe sich selbst verletzt (automutilitatives Verhalten). Die Selbstverletzungen seien „zur Selbstverständlichkeit geworden“. Auch während der streitigen Behandlung habe sie dies nicht aufgeben können. Beispielhaft seien in der Krankengeschichte am 6. und 14. November Schneidevorfälle erwähnt. In einem Fall seien ein plötzliches lautes Weinen und eine völlige Verkrampfung aufgetreten, bei der die Patientin mit dem Kopf auf dem Tisch und einem Obstmesser in der Hand dagesessen und erst nach Zureden die Hand geöffnet habe, sodass ihr das Messer habe weggenommen werden können. Im anderen Fall habe eine Mitpatientin wahrgenommen, dass sie auf der Toilette sitze und sich dort am Oberschenkel selbst verletze. Weiterhin ziehe sich durch die gesamte Krankenakte eine für eine erwachsene junge Frau große Planlosigkeit und Destrukturiertheit, die es ihr teilweise unmöglich gemacht habe, auch einfachere Abfolgen zu planen. Hinweise darauf, dass ihre Planlosigkeit auch zum Beispiel den Kontakt zu ihrer Mutter erschwert habe, bei der sie gewohnt habe, weil sie sich ein selbstständiges Alleinleben noch nicht zugetraut habe, fänden sich zum Beispiel unter dem 27. November. Daneben hätten bei der Patientin erhebliche psychiatrische Komorbiditäten und Begleitstörungen bestanden, sowohl eine depressive Störung, jedoch auch die ebenfalls in der Leitlinie erwähnte Essstörung (Binge-eating) und zumindest in der Vergangenheit Alkoholmissbrauchs-Probleme. Solche Komorbiditäten seien nach der Leitlinie als ungünstiger prognostischer Faktor für die Behandlung der Borderline- Störung anzusehen. Hinsichtlich der zu ergreifenden Interventionen weise die Leitlinie darauf hin, dass gerade bei ausgeprägter Symptomatik der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ein ambulantes Behandlungskonzept nicht ausreichend sei. Die Patientinnen benötigten häufig die Überschaubarkeit und klare Strukturierung einer psychiatrischen Station. Medizinische Kriterien für eine stationäre Behandlung seien eine Eigengefährdung in Form einer bestehenden Suizidalität und selbstverletzendes Verhalten, Fremdgefährdung, Komorbidität mit anderen psychiatrischen Erkrankungen, z. B. affektiven Störungen, Essstörungen, Alkohol-, und Drogenmissbrauch. Diese Umstände seien bei der Patientin erfüllt gewesen, weswegen die Kammer der Argumentation der Klägerin und der des gerichtlichen Sachverständigengutachtens folge, dass eine vollstationäre Behandlung bei ihr erneut erforderlich gewesen sei. Die Kammer folge nicht der Argumentation der Beklagten, wonach eine teilstationäre Behandlung besser geeignet und intensiver gewesen wäre, um mit den einzelnen Störungen auf der Basis der Borderline-Erkrankung der Patientin umzugehen. Der MDK beurteile die depressive Störung der Patientin nicht als schwere Episode, wobei sodann eine niedergeschlagene und traurige Stimmung mit Zukunftsängsten anhand des psychopathologischen Befundes beschrieben werde, bei einem Schwanken der Versicherten zwischen starken Minderwertigkeitsgefühlen und Aggressionen bei latenter Suizidalität. Selbst wenn man der Einstufung dieser Merkmale als moderat folgen würde hinsichtlich der depressiven Erkrankung, gelte dies nicht für die Borderline-Persönlichkeitsstörung, auf die der MDK kaum eingehe. Entgegen den Ausführungen des MDK halte die Kammer die Erkrankung der Patientin durchaus für tiefgreifend und die Symptome nicht nur für moderat. Selbstverletzungen der Patientin seien auch während des stationären Aufenthalts weiterhin aufgetreten, wie oben dargelegt. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. G. beschreibe massive Einschränkungen in der Entwicklung, Gestaltung und im Erhalt persönlicher Bindungen vor dem Hintergrund einer frühen und anhaltenden Traumatisierung. Die Kammer berücksichtige ferner, dass die Patientin bereits im selben Krankenhaus vorbehandelt worden sei und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den dortigen Therapeuten angebahnt gewesen sei, was auch der MDK in seinem ersten Gutachten erwähne. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass gerade der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zu anderen Menschen und auch zu Therapeuten die besondere Schwierigkeit bei der Behandlung dieser Krankheit darstelle und über Erfolg oder Misserfolg wesentlich mitentscheide. Borderline-Störungen seien Beziehungsstörungen mit erheblicher Instabilität zwischenmenschlicher Beziehungen (Hinweis auf AWMF- Leitlinie, a.a.O.), wobei eine gute therapeutische Beziehung, die in fast allen psychotherapeutischen Behandlungsverfahren als Grundlage und wichtigster prognostischer Faktor für einen Therapieerfolg angesehen werde, von den Menschen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung eben meist gerade nicht eingegangen werden könne (Hinweis auf „z.B.“ Interview mit Prof. Dr. Birger Dulz, Persönlichkeitsstörung: Borderline-Syndrom, veröffentlicht bei: https://www.youtube.com/watch?v=CMl5uCoRLTo). Auch bei der Versicherten zögen sich Beziehungs-, und Arbeitsabbrüche und überhaupt das Fehlen vertrauensvoller Beziehungen im gesamten Leben durch die Lebensgeschichte. Das Gelingen einer solchen Beziehung sei wichtigster prognostischer Faktor für einen Therapieerfolg gerade bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen, weil die Menschen vertrauensvolle Beziehungen kaum eingehen könnten. Die (weitere)Vertrauensbildung sei gerade das Ziel der stationären Psychotherapie. Demgegenüber hätte ein teilstationärer Aufenthalt unter vollständig neuen Bedingungen mit völlig anderen Behandlern und in völlig anderen Strukturen von Neuem beginnen müssen und nicht auf die bereits nach dem ersten Aufenthalt bestehende gute therapeutische Beziehung aufbauen können. Hinzu komme eine geringere Intensität teilstationärer oder ambulanter Behandlung, wie sie auch unter Ziffer 4.3 der AWMF-Leitlinie benannt werde. Danach sei bei ausgeprägter Symptomatik häufig ein ambulantes Behandlungskonzept nicht ausreichend, was die Leitlinie gerade auch für selbstverletzendes Verhalten und Komorbidität mit anderen psychiatrischen Erkrankungen als Kriterium benenne. Die Kammer halte auch die durchgeführten Tagesexpositionen im Fall der Patientin für gerechtfertigt und nicht ihretwegen die Notwendigkeit vollstationärer Behandlung für ausgeschlossen. Dass solche Tagesexpositionen (auch TEV oder bei Übernachtung NTEV) gerade bei der stationären Behandlung von Borderline-Patienten als etabliertes Mittel gälten, hab der Sachverständige dargelegt und sei der Kammer auch aus vielen anderen Verfahren bekannt (Hinweis zu den Behandlungsansätzen auf Prof. Dr. Dulz sowie „z.B.“ auch: http://www.asklepios.de/upload/archiv/Psychiatrie_final_36388.pdf). Dabei handele es sich keineswegs um Beurlaubungen im Sinne von herkömmlichem Urlaub und fehlender Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung. Vielmehr sei gerade bei der erforderlichen multimodalen Behandlung von Persönlichkeitsstörungen vom Borderline-Typ die Bildung einer besseren Selbstwahrnehmung und Kritikfähigkeit sowie die Erforschung der auslösenden Situationen für fehlende Impulskontrolle im ständigen Wechsel zwischen den Maßnahmen der Station einerseits und dem Erlernen von Selbstkontrollmaßnahmen wesentlicher Inhalt der Behandlung (Hinweis auf AWMF-Leitlinie, Ziffer 4.2). Dasselbe gelte für das Erproben der erlernten Verhaltensweisen im Alltag. Hinzu komme die Notwendigkeit, die Patienten nicht zu hospitalisieren, sondern zu ermutigen, an den tief greifenden persönlichkeitsverändernden Schritten mitzuwirken. Dies sei hier geschehen in enger Abstimmung des multimodalen Vorgehens in der Klinik einerseits und der Erprobung des Erlernten im Alltag mit meist abendlicher Rückkehr in die Klinik. In dem dort immer wieder „Aufgefangenwerden“ durch das dortige Behandlerteam und insbesondere die in der Pflege eingesetzten Kräfte liege ein wesentlicher Teil der Behandlung der Störung. Dass diese Tagesexpositionen – von der Versicherten im Wesentlichen als Tagesbelastung beschrieben – bereits ab dem vierten Tag der Behandlung stattgefunden hätten, erkläre sich unter anderem aus ihrem nicht lange zurückliegenden zehnwöchigen Aufenthalt in demselben Haus. Ihr sei das Prozedere als solches bekannt gewesen und sie habe an die frühere vertrauensvolle Beziehung anknüpfen und schneller als üblich außerhalb mit der Erprobung ihres Verhaltens gerade auch in der krisenhaften Beziehung mit ihrer Mutter, bei der sie gelebt habe, beginnen können. Auch treffe es nicht zu, dass die Versicherte mehr Zeit außerhalb der Klinik verbracht habe als bei einer teilstationären Behandlung. Darüber hinaus seien gerade die nächtlichen Kontakte zum Pflegepersonal, wie sie hier möglich gewesen und häufig in Anspruch genommen worden seien, extrem wichtig neben der rein therapeutischen und ärztlichen Behandlung einer solchen Erkrankung. Auch der Sachverständige zitiere die starken Stimmungsschwankungen der Versicherten während der Dauer der Behandlung anhand der Krankenakte. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Tagesexpositionen, die regelhaft erst am frühen Nachmittag begonnen hätten, jeweils sehr gründlich vor- und ebenso nachbereitet worden seien. Weiterhin seien häufig auch Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere mit der Krankenkasse, jedoch auch ein Zahnarztbesuch und die Anbahnung der anschließenden Rehabilitation erforderlich gewesen, die nur außerhalb hätten geregelt werden können. Die Klinik sei recht abgelegen. Der Patientin sei keine andere Möglichkeit geblieben, als in den meisten Fällen einen Shuttle zu festgelegten Zeiten sowohl für die Hin-, als auch für die Rückfahrt zu nutzen. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G., der auch Arzt für das Rehabilitationswesen sei, entsprächen die Tagesexpositionen (zum Teil auch mit Übernachtung) im Rahmen der stationären Behandlung von Patientinnen wie der Versicherten mit der Möglichkeit der Betreuung und Überwachung und dem Angebot eines klaren Strukturrahmens mit therapeutischen Freiräumen dem Behandlungskonzept. Die Kammer folge dem und weise darauf hin, dass die Patientin an jedem einzelnen Tag morgens eine Tagesplanung haben benennen müssen, dass die außerhalb verbrachten Wochenenden teilweise sehr anstrengend gewesen seien (z. B. der 17. Oktober) und ein Selbstbeobachtungsbogen auszufüllen gewesen sei. Es seien Anrufe in der Klinik jeweils vereinbart gewesen, die den Kontakt auch während der außerhalb verbrachten Zeit haben halten sollen. Basierend auf der Art ihrer Erkrankung sei es der Versicherten schwergefallen, solche Strukturen und Absprachen einzuhalten. Die Kammer nehme Bezug auf die auch in der hiesigen mündlichen Verhandlung zitierte Entscheidung des LSG Hamburg (L 1 KR 26/19, vorangegangen S 9 KR 1974/13) in der es betreffend die Tagesexpositionen bei einer Borderline-Patientin heiße: „Frau Dr. L. legt das besondere Behandlungskonzept der Beklagten dar, welches als zentrales Element gerade auch die Schaffung eines gewissen Freiheitsraumes – realisiert durch Beurlaubungen – für die Versicherte beinhaltete. Dieses Behandlungskonzept vermag zwar zunächst zu dem Eindruck verleiten, als bedürfte es dafür keiner stationären Unterbringung. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. L. wird jedoch deutlich, dass es sich dabei um ein Konzept handelt, das spezifisch auf die Bedürfnisse von Patienten wie die Versicherte zugeschnitten ist, und für diese – im hier vorliegenden Einzelfall – auch erforderlich war. Akzeptiert man dies, so läuft ein Großteil der Kritik der Klägerin, der gerade auf das Behandlungssetting ausgerichtet ist, ins Leere. Soweit die Klägerin moniert, dass die Versicherte oftmals tagsüber in so genannten Belastungserprobungen (TEV) außerhalb des Krankenhaus sein durfte, ist zu berücksichtigten, dass die Versicherte die Nächte jeweils fast ausschließlich auf der Station verbracht hat. Gerade dies ist für einen stationären Aufenthalt charakteristisch und führt mit den tagsüber erfolgenden therapeutischen Maßnahmen dazu, dass der Patient seinen Lebensmittelpunkt in die Klinik verlagert. So wird insgesamt ein Behandlungssetting erreicht, was sich deutlich von dem einer teilstationären Behandlung unterscheidet (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 22.05.2014 – L 1 KR 15/13). Der Einsatz der TEV hängt von der jeweiligen Behandlungssituation ab und ist daher in Ausmaß und Dauer sehr individuell. Dabei muss das schwierige Gleichgewicht gefunden werden zwischen der für die Behandlung nötigen Einbindung in die stationären Strukturen und der Gewährung von "Freiheit", um zum einen die Patientin durch die Behandlung nicht zu hospitalisieren und zum anderen Raum zur Erprobung des Erlernten und dem Gewinnen neuer Eindrücke zu geben.“ Es treffe, soweit ersichtlich, auch nicht zu, dass immer ein stufenweises Verfahren ambulant– teilstationär–stationär zur Behandlung psychischer Erkrankungen in dieser Reihenfolge zu erfolgen habe. Ebenso wie bei somatischen Erkrankungen könne eine vollstationäre Behandlung „aus dem Stand heraus“ ohne jegliche Vorbehandlung erforderlich werden. Das Vorgehen sei im Einzelfall unter Beachtung der Komorbiditäten auf das aktuelle Krankheitsbild abzustellen. Die Dauer der Behandlung als solche sei hier nicht streitig. Da Krankenhausbehandlung in der hier durchgeführten Form zur Behandlung dieser speziellen Erkrankung erforderlich gewesen sei, stehe der Klägerin die Vergütung für die Behandlung der Versicherten zu. Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2021 zugestellte Urteil in der Fassung des am 20. Mai 2021 zugestellten Berichtigungsbeschlusses am 7. Juni 2021 Berufung eingelegt, mit der sie Verfahrensfehler des SG rügt und in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Das SG habe sie mit unzureichender und unzutreffender medizinischer und rechtlicher Begründung sowie unter Einbeziehung von Gutachten und Quellen, denen nicht nur die begründete Besorgnis der fehlenden Neutralität anhafte, sondern die den Beteiligten durch das Gericht weder im Vorfeld bekannt noch zugänglich gemacht worden seien, verurteilt. So seien ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung von der Kammervorsitzenden des SG geradezu „überrumpelt“ worden, als diese das in einem anderen Rechtsstreit erstellte Gutachten der Sachverständigen Dr. L. erstmals eingeführt habe, das ihr – der Beklagten – zu keinem Zeitpunkt davor oder danach zur Verfügung gestellt worden sei. Jenem Verfahren habe im Übrigen ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen, wie sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 2020 – L 1 KR 26/19 – ergebe. Der Fall der hiesigen Versicherten sei längst nicht so brisant. Bei der Prüfung der Urteilsgründe habe die Beklagte feststellen müssen, dass das SG sich darüber hinaus auf ein Interview mit Prof. Dr. D. bezogen habe, das weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Vorverfahren eingebracht, erwähnt oder diskutiert worden sei und aus dem YouTube-Auftritt eines großen deutschen Krankenhauskonzerns stamme, mit dem die Beklagte regelmäßig Rechtsstreitigkeiten im stationären Krankenhausabrechnungsrecht führe. Darüber hinaus rügt die Beklagte neben der Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör die Vornahme von Unterstreichungen einzelner Wörter und ganzer Sätze durch das SG in dessen Entscheidungsgründen als Verstoß gegen formale Verfahrensvorschriften. In der Sache betont die Beklagte die Geltung des Vorrangs der ambulanten Behandlung auch im Bereich der psychiatrischen Behandlung und verweist auf in anderen Verfahren vor dem SG Hamburg eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin Dr. S1 (S 2 KR 1826/19) und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F1 (S 59 KR 1264/19) sowie den Aufsatz „Störungsspezifische Psychotherapie der Borderline-Persönlichkeitsstörung“ (Psychotherapeut 65:344- 350), die verdeutlichten, dass es für Borderline-Patienten sogar vorzugswürdig sei, langfristig im ambulanten Setting eingebunden behandelt zu werden, das aber jedenfalls zeige, dass bei der Bearbeitung tiefgreifender Ursachen in der Persönlichkeit eine stationäre Behandlung auch gegenüber teilstationären und rehabilitativen Behandlungen nicht unbedingt die beste Wahl sei. Die vom SG in Bezug genommenen Feststellungen der Sachverständigen Dr. L., wonach 90 % der Kosten der Borderline-Behandlungen auf stationäre Behandlungen entfielen, seien nicht geeignet, die Schlussfolgerung zu tragen, dass es sich um ein vorwiegend stationär behandeltes Krankheitsbild handele. Derartige Kosteneinschläge kämen schlichtweg auch dadurch zustande, dass stationäre Behandlungen um ein Vielfaches teurer sein als ambulante. Die Regression, d. h. die Entnahme des Patienten aus dem Lebensumfeld, sei die maßgebliche „Rechtfertigung“ für eine stationäre Behandlung, bei der hiesigen Persönlichkeitsstörung jedoch von Nachteil. Konkrete Gründe bei der Versicherten, die entgegen der regelhaften Behandlung bei Borderline-Persönlichkeitsstörung eine Regression erforderlich gemacht hätten, seien nicht erkennbar. Die Erforderlichkeit könne sich zwar insbesondere aus Umständen der Selbstgefährdung ergeben, hierzu gehörten jedoch in der Regel nicht Selbstverletzungen ohne suizidale Absicht, bei denen es sich dem Grunde nach um eine Form des Copings handele. Die Beklagte trägt des Weiteren vor, dass die vom SG herangezogene, seit 2015 abgelaufene S1-Leitlinie Persönlichkeitsstörungen von der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie stamme und daher nicht habe herangezogen werden dürfen, auch wenn darin kurz Bezug auf die Borderline-Therapie von Erwachsenen genommen werde, ohne jedoch eine Behandlungsempfehlung vorzunehmen. Auch der Sachverständige Dr. G. habe in seinem Gutachten keine einzige Literaturstelle genannt, sondern sogar ausdrücklich geschrieben, dass weder eindeutige Standards, Leitlinien oder Richtlinien existierten. Anwendbar sei vielmehr entgegen der Auffassung des SG die S3-Leitlinie zur Unipolaren Depression. In dem Leitlinien-Vorschauartikel „Die neuen S3-Leitlinien: Borderline-Persönlichkeitsstörung“ (Psychotherapie Forum 24:87-88) heiße es, dass für die spezifische Behandlung von komorbiden Störungsbildern die jeweilige Leitlinie zu beachten sei. Das SG habe weit außerhalb seiner Kompetenzen argumentiert und geurteilt und sich insbesondere nicht überzeugend mit der Möglichkeit einer tagesklinischen Behandlung auseinandergesetzt, denen Belastungserprobungen dem Grunde nach intrinsisch seien. Sollte sich während der teilstationären Behandlung anzeigen, dass diese doch nicht ausreiche, könne immer noch eine vollstationäre Behandlung durchgeführt werden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 21. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Mai 2021 abzuweisen. Die Klägerin, die auf gerichtlichen Hinweis ihre Klage hinsichtlich des ihr vom SG zugesprochenen Zinsanspruchs für den Tag der Verrechnung am 27. September 2017 zurückgenommen hat, beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass die Zitate aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. L. und dem Urteil des erkennenden Senats nur unterstützend herangezogen worden seien, das Urteil aber keineswegs nur darauf beruhe. Die in den von der Beklagten zitierten Gutachten zum Ausdruck gekommene Ansicht entspreche keineswegs der allgemeinen Lehrmeinung. Auch die Klägerin wäre in der Lage, eine Vielzahl von Gutachten aus anderen Verfahren vorzulegen, die ihre Auffassung stützten. Die von der Beklagten zitierte Leitlinie Unipolare Depression sei für den hier zu beurteilenden Fall ohne Belang. Der Behandlungfokus habe auf der Borderline-Störung und nicht auf der Depressionsbehandlung gelegen. Falsch seien die Ausführungen der Beklagten, wonach eine teilstationäre Behandlung die Belastungserprobungen „automatisch“ beinhalte. Im Unterschied zu einem tagesklinischen Setting biete die vollstationäre Behandlung den Patienten einen erheblich umfangreicheren schützenden Rahmen. So hätten die Patienten die Möglichkeit, bei einer Überforderung die Belastungserprobungen jederzeit abzubrechen und in die Klinik zurückzukehren, unabhängig von der Tageszeit. Allein das Wissen um diese Möglichkeit sei für die Patienten äußerst hilfreich und bewirke, dass die Belastungserprobungen besser durchgeführt werden könnten. Es komme hinzu, dass die Patienten nach der Rückkehr unmittelbar von geschultem Personal beobachtet würden, was zu therapeutisch nutzbaren Erkenntnissen führe. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des vom SG gehörten Sachverständigen Dr. G., der unter dem 13. September 2021 an seiner gutachterlichen Einschätzung festgehalten hat, wonach das Störungsbild der Versicherten so ausgeprägt gewesen sei, dass eine ambulante Behandlung nicht mehr ausgereicht und die Behandlung stationär habe erfolgen müssen. Die Beurlaubungen seien – wie häufig in solchen Konstellationen – dazu benutzt worden, um der Versicherten die Möglichkeit zu geben, die erlernten Veränderungen den häuslichen Alltag zu transportieren, zu erproben und anzuwenden bei gleichzeitigen Rückzugs- und Bearbeitungskapazitäten. Der Behandlungsverlauf in der Krankenakte dokumentiere dabei immer die Notwendigkeit der anschließenden Bearbeitung und damit auch die Notwendigkeit der besonderen Mittel eines Krankenhauses. Die von der Beklagten in Bezug genommene Sachverständige Dr. S1 beziehe sich in ihrem Gutachten vornehmlich auf Patienten mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, die bei der hiesigen Versicherten nicht vorgelegen habe. Insbesondere unterscheide sich der durch Dr. S1 begutachtete Fall durch die Begleit-oder Nebendiagnosen. Die Patientin in dem durch sie begutachten Behandlungsverlauf habe nämlich in der Tat neben der emotional instabilen auch eine ängstlich vermeidende und eine abhängige Persönlichkeitsstörung gezeigt, nicht aber eine Essstörung, Selbstverletzungen oder Traumafolgestörung. Das Gericht hat den Beteiligten mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 mitgeteilt, dass es erwäge, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beklagte hat darauf mit „Verwunderung“ reagiert. Zwar sei ihr bekannt, dass der erkennende Senat eine gewisse Spruchpraxis in Abrechnungsfällen, die psychiatrische (insbesondere Boderline-) Behandlungen beträfen, verfolge. Nichtsdestotrotz sei die mündliche Verhandlung das Kernstück des gerichtlichen Verfahrens, und bereits die Tatsache, dass das SG in erster Instanz das Mündlichkeitsprinzip verletzt und den Beteiligten wesentliche Bestandteile seiner Entscheidungsfindung vorenthalten habe, gebiete eine mündliche Verhandlung, um zumindest zu erörtern, ob gegebenenfalls Gründe für eine Zurückverweisung an das SG bestünden. Für die Beklagte stelle sich eine intransparente Rechtslage und Rechtsprechungssituation dar. Es entstehe der Eindruck, dass psychiatrische Fälle einer gewissen Vorentscheidung unterlägen und tatsächlich mit einem (oder doch mehreren?) Sachverständigengutachten stünden und fielen. Im psychiatrischen Bereich lasse sich ein gewisses Dilemma darin erkennen, dass bei scheinbar fehlenden oder nur schwer objektivierbaren Kriterien Kritik oder Zweifel an Sachverständigengutachten auffällig häufig nicht einmal als valide in Betracht gezogen würden. Eine wirklich medizinisch tiefere Betrachtung dieser schwierigen – und teuren – Behandlungsfälle fehle. Würden Sachverständige hiermit konfrontiert, werde regelmäßig allein auf den Einzelfall abgestellt, ohne dass eine tatsächliche Auseinandersetzung damit erfolge. Aus Sicht der Beklagten gingen die hiesigen Rechtsfragen weit über den streitgegenständlichen Fall hinaus und berührten direkt die rechtlichen Anforderungen an eine psychiatrische Begutachtung. In der Gesamtschau bestehe rechtlich und medizinisch weiterer Erörterungsbedarf, der mindestens der Diskussion im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wenn nicht sogar eines Obergutachtens bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Krankenakte der Klägerin Bezug genommen. II. Der Senat weist die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung nach Anhörung der Beteiligten (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG) durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 S. 1 SGG). Das SG hat der Klage – soweit sie nicht den von der Teilrücknahme während des Berufungsverfahrens umfassten Zinsanspruch für den 27. September 2017 betroffen hat – zu Recht und mit in der Hauptsache zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, stattgegeben, wobei klarzustellen ist, dass der geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus der Behandlung der Versicherten resultiert, sondern aus unstreitigen Forderungen für die Behandlung anderer Versicherter. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Klägerin aus diesen anderen Behandlungsfällen zunächst ein Anspruch auf die abgerechnete Vergütung zugestanden hat, sodass sich insoweit eine nähere Prüfung des erkennenden Gerichts erübrigt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 2/15 R, BSGE 118, 155). Dieser Anspruch ist nicht durch die von der Beklagten entsprechend § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erklärte Aufrechnung mit dem behaupteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erloschen, denn ein solcher besteht nicht. Die Zahlung auf die Rechnung für die streitige Behandlung der Versicherten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Daneben ist richtig zu stellen bzw. zu ergänzen, dass angesichts des vorliegenden Ortes der Behandlung entgegen den Ausführungen des SG nicht der H., sondern der S.er Vertrag nach § 112 SGB V Teil der Rechtsgrundlage für den Hauptanspruch und darüber hinaus alleinige Rechtsgrundlage für den Zinsanspruch ist. Die Klägerin hat demnach gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22.026,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem auf die Verrechnung am 27. September 2017 folgenden Tag, mithin ab dem 28. September 2017 (entsprechend § 187 Abs. 1 BGB). Das in der Sache im Wesentlichen wiederholende Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Das SG hat sich in seiner angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des von ihm eingeholten schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachtens mit dem Vorbringen der Beklagten und des MDK bereits erschöpfend auseinandergesetzt. Der vom erkennenden Senat mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragte Sachverständige Dr. G. bestätigt und bekräftigt seine bereits erstinstanzlich gemachten Ausführungen. Auch wenn die vom SG benannte, inzwischen nicht mehr gültige Leitlinie in erster Linie die Behandlung noch jüngerer an einer Borderline-Störung Erkrankter als der hiesigen Versicherten betrifft, sind die Ausführungen des SG zur besonders schweren Ausprägung des komplexen Beschwerdebilds bei der Versicherten zutreffend, wie auch der Sachverständige Dr. G. bestätigt. Der MDK hat dies insoweit nicht substantiiert bestritten. Soweit der MDK das Vorliegen einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung bezweifelt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die im Aufnahmebefund des klägerischen Krankenhauses genannten Befunde rechtfertigen auch unter Heranziehung der von der Beklagten als einschlägig benannten S3-Leitlinie Unipolare Depression (s. nur die dortige schematische Übersicht auf Seite 33) ohne weiteres die übereinstimmend von den einweisenden ambulant tätigen Ärzten, den aufnehmenden Ärzten des Krankenhauses der Klägerin und dem Sachverständigen angenommene Diagnose. Dies gilt umso mehr, als gerade psychiatrische Diagnosen stark von dem persönlichen Eindruck des Patienten abhängig sind, den sich lediglich die einweisenden und die aufnehmenden Ärzte haben verschaffen können. Demnach lagen insbesondere wegen der schweren Ausprägung der Borderline-Störung, aber auch nach der S3-Leitlinie Unipolare Depression (s. die dortige Seite 58) die Indikation zur stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vor, denn dies ist u.a. bei so schweren Krankheitsbildern der Fall, bei denen die ambulanten Therapiemöglichkeiten nicht ausreichen, was vorliegend sowohl die ambulanten Behandler als auch die Krankenhausärzte so gesehen haben. Letzteren wiederum war wegen der vorangegangenen stationären Behandlung wenige Monate zuvor die Versicherte sehr gut bekannt, sodass die Einordnung des nunmehr vorgefundenen Störungsbildes erleichtert war. Dass die stationäre Behandlungsnotwendigkeit im Laufe des tatsächlichen Aufenthalts zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben soll, erschließt sich anhand der vorliegenden Dokumentation nicht. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich aus den Behandlungsunterlagen keine ausreichende Stabilisierung der Versicherten bis zum Zeitpunkt der Entlassung ableiten. Vielmehr war bei dem speziell ausgeprägten Krankheitsbild besonders behutsam vorzugehen, um die nur langsam erzielten therapeutischen Effekte nicht wieder zu gefährden und um den sog. „Drehtüreffekt“ zu vermeiden. Unter sozialmedizinischen Gesichtspunkten hat die Therapie auf Heilung und nicht nur Eindämmung eines Krankheitsbildes zu zielen, wenn auch nur mit den erforderlichen, nicht den optimalen Mitteln. Hierzu gehörte vorliegend jedoch nach Überzeugung des Senats die stationäre Behandlung bis zu deren tatsächlichen Ende. Eine Entlassung der Versicherten vor Erreichen des Zustandes, der zuverlässig ohne Gefährdung des bis dahin erzielten Behandlungserfolgs den Wechsel in ein ambulantes Setting erlaubt hätte und erst am 8. Dezember 2016 eingetreten war, wäre medizinisch nicht zu verantworten gewesen. Dies gilt gerade auch deshalb, weil für eine erfolgreiche Therapie eine stabile Bindung zum Therapeutenteam Voraussetzung ist und die Versicherte angesichts ihres Krankheitsbildes gerade beim Aufbau einer solchen Bindung erhebliche Probleme hatte, sodass nicht nur die stationäre Aufnahme in dem Krankenhaus, in dem sie bereits kurz zuvor stationär behandelt worden und deshalb bekannt war, nahelag, sondern auch ein mit dem Settingwechsel verbundener Therapeutenwechsel kontraproduktiv gewesen wäre. Die besondere Wichtigkeit einer stabilen Therapiebeziehung betonen im Übrigen auch die von der Beklagten ins Feld geführten Dr. S1 und Dr. F1, die darüber hinaus nicht explizit und allgemein die ambulante Behandlung von an einer Borderline-Störung Erkrankten als vorzugswürdig beschreiben, sondern durchaus davon ausgehen, dass die Wahl des richtigen Settings abhängig vom Einzelfall ist. So weist auch Dr. G. darauf hin, dass der von Dr. S1 beurteilte Sachverhalt mit dem hiesigen schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil diese dort maßgeblich auf eine komorbid bestehende abhängige Persönlichkeitsstörung abstellt. Auch aus dem von der Beklagten beigebrachten Aufsatz zur störungsspezifischen Psychotherapie der Borderline-Persönlichkeitsstörung ergibt sich, dass diese Behandlung in unterschiedlichen Settings, auch stationär, erbracht wird. Ebenfalls zu Recht hat das SG und hat der von diesem gehörte Sachverständige mit der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Tagesexpositionsversuche notwendiger Bestandteil der Therapie waren und gerade nicht gegen das Vorliegen stationärer Behandlungsnotwendigkeit sprechen, wie auch der erkennende Senat in Fällen Borderline-Erkrankter bereits mehrfach befunden hat (s. nur Urteile vom 22. Mai 2014 – L 1 KR 15/13, juris, vom 17. Mai 2017 – L 1 KR 78/16, KHE 2017/45, vom 28. Mai 2020 – L 1 KR 26/19, juris, vom 23. September 2021 – L 1 KR 94/20, juris). Vorliegend wurde ein früher Beginn mit den Tagesexpositionsversuchen insbesondere dadurch ermöglicht, dass die Versicherte aufgrund der erst wenige Monate zuvor durchgeführten stationären Behandlung ebenso im Krankenhaus der Klägerin bekannt war wie der Versicherten wiederum das Prozedere. Nach alledem vermag der Senat die von der Beklagten gesehene grundsätzliche Problematik, die einer allgemeinen Klärung zugänglich wäre, nicht zu erkennen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine von der Beklagten für erörterungswürdig gehaltene Zurückverweisung der Sache an das SG nach § 159 SGG liegen nicht vor. Soweit das SG das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt haben mag, indem es vor allem ein Gutachten und ein Interview zum Gegenstand seiner Entscheidungsgründe gemacht hat, die der Beklagten nicht zur Kenntnis gegeben worden sind, ist darauf zu verweisen, dass beides zum einen nur ergänzend angeführt worden und für die tragenden Gründe nicht erforderlich ist. Zum anderen hat die Beklagte im Berufungsverfahren die Möglichkeit gehabt, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen sind die aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. L. vom SG herangezogenen Passagen der Beklagten ohnehin bekannt gewesen, weil diese auch Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Mai 2020 (L 1 KR 26/19) gewesen sind, welches jedenfalls über die Datenbank juris einsehbar und der Beklagten nach deren Einlassung im Berufungsverfahren ebenso wie die weitere Rechtsprechung des erkennenden Senats bekannt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.