Urteil
L 4 AS 112/22 D
Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger nach § 22 SGB 2 hat auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts nach der Produkttheorie zu erfolgen.(Rn.64)
2. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen.(Rn.73)
3. Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Ein Stellplatz dient nicht Wohnzwecken.(Rn.89)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger nach § 22 SGB 2 hat auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts nach der Produkttheorie zu erfolgen.(Rn.64) 2. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen.(Rn.73) 3. Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Ein Stellplatz dient nicht Wohnzwecken.(Rn.89) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Gericht kann durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat. II. Der Senat war trotz Ausbleibens der Klägerin nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen ihres Fernbleibens hingewiesen worden. Den vom Senat geforderten Nachweis ihrer Verhinderung hat sie nicht geführt. III. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage, deren Gegenstand allein die Kosten von Unterkunft und Heizung bilden (vgl. zur Abtrennbarkeit dieses Streitgegenstandes BSG, Urteil vom 24.6.2020 – B 14 AS 40/15 R), ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 2. November 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Urteil vom 9. September 2021 (L 4 AS 163/19), in welchem zwischen den Beteiligten der Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 streitgegenständlich war, hat der Senat insoweit wie folgt wörtlich ausgeführt: „1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; seine Konkretisierung durch den Leistungsträger ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteile vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R): Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete) zu ermitteln. Sodann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen zu prüfen. 2. Die zunächst abstrakt zu bestimmende Angemessenheit ist nach der sog. Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist abzustellen auf das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Wohnstandard. Die Angemessenheitsgrenze ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 2.4.2014 – B 4 AS 17/14 B, aber auch die Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammensetzt. Konkret ist dabei in folgenden Schritten vorzugehen (vgl. BSG, Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen sind in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. September 2015 (Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3) im Zusammenspiel mit der ab 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. SI 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand 1.7.2017) zutreffend bestimmt worden. a. Bezüglich der angemessenen Wohnungsgröße greift die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe auf die H. Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurück, was sachgerecht ist. Diese Bestimmungen sehen für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60qm vor (Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes). b. Hinsichtlich des Standards ist eine Wohnung angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R.) Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, vgl. nur BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R und Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris). D.h. eine Überschreitung der Wohnungsgröße kann durch einen nach unten abweichenden Wohnungsstandard „ausgeglichen“ werden oder umkehrt ein gehobener Wohnungsstandard durch eine geringere Größe. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Bestimmung der Referenzmiete zu, also der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum. c. Die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe ermittelt die angemessene Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept. aa. Zulässig ist zunächst die Bestimmung des gesamten H. Stadtgebietes als Vergleichsraum. Nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 41/18 R –, juris Rn. 21) ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Das ist für das H. Stadtgebiet der Fall. Soweit das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ihrer Auffassung nach kleinere Vergleichsräume – nämlich die einzelnen Stadtteile – hätten gebildet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den oben genannten Kriterien kann die gesamte Stadt H. als Vergleichsraum betrachtet werden. Das Bundessozialgericht hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.10. 2010 – B 14 AS 50/10 R für Berlin; Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R für München; Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R für Duisburg; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R für Essen). Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Insbesondere stellt es [das LSG] zutreffend darauf ab, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage, ausgerichtet sei. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung, das nach Auffassung des 4. Senats des BSG unbedingt zu vermeiden ist. Allen Hilfebedürftigen soll es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines beispielsweise "preiswerten Brennpunktgebietes" anzumieten. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk hinaus in einem größeren Vergleichsraum zu bestimmen.“ Das trifft auf die Stadt H. ebenfalls zu. bb. Eine bestimmte Methode zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts ist nicht vorgegeben. Es muss jedoch bestimmten Anforderungen genügen. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R): „Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird“ In Betracht kommt insbesondere die Bestimmung der Mietobergrenze unter Rückgriff einen örtlichen qualifizierten Mietspiegel (zur grundsätzlichen Geeignetheit der Berliner Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom 13.4.2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris). Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie auch einfache Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.2010, - B 4 AS 65/09 R - Rn 29; - B 14 AS 50/10 R - Rn 27 - jeweils juris). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt vgl (BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rn 30). Die in der Fachanweisung ermittelten angemessenen Beträge für die Nettokaltmiete entsprechend den oben genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Sie beruhen auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels. Der qualifizierte Mietenspiegel wird in H. alle zwei Jahre erstellt, die nach der Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe bis einschließlich Februar 2018 geltenden Werte basieren auf dem Mietenspiegel 2015, zum März 2018 erfolgte eine Anpassung an den Mietenspiegel 2017 (der im Dezember 2017 veröffentlicht wurde). Mit der Bezugnahme auf die Mietenspiegel ergibt sich zugleich, welche Daten aus welchem Zeitraum zugrunde gelegt wurden. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen hat die Fachbehörde eine Sonderauswertung des Mietspiegels vorgenommen (vgl. Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021). Dabei sind aus dem Mietenspiegel die Werte für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normaler Wohnlage herangezogen worden. Nicht berücksichtigt wurden hingegen Wohnungen ohne eigenes Bad/Toilette und/oder ohne Sammelheizung, ebenso nicht Wohnungen in guten Wohnlagen. Damit wird ein einfacher Wohnstandard abgebildet. Das Außenvorlassen von Wohnungen im gehobenen Standard ist grundsätzlich zulässig. Der H. Mietenspiegel differenziert insoweit allein anhand der Wohnlage, abgesehen von der gesonderten Ausweisung von Wohnungen einfachsten Ausstattungsstandards (ohne eigenes Bad/Toilette und ohne Sammelheizung) findet eine Differenzierung anhand von Ausstattung oder Bausubstanz (was neben der Lage weitere Aspekte des Wohnstandards sind, vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R, Rn. 16) nicht statt. Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl nur BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R; BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R). Dieses Gebot schließt es aus, hinsichtlich der Referenzmieten "billige" Stadtteile herauszugreifen, und erfordert, auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vgl auch BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 23 ), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind. Aus dem Kartenmaterial zum H. Mietenspiegel (https://www.hamburg.de/karte-online-mietenspiegel/) ergibt sich, dass in den allermeisten Stadtteilen Hamburgs sowohl normale als auch gute Wohnlagen vorhanden sind, nur einzelne Stadtteile bestehen ganz oder nahezu ganz aus guten Wohnlagen (z.B. Nienstedten, Groß Flottbek, Sasel, Bergstedt, Lehmsahl-Mellingstedt, Wohldorf-Ohlstedt). Ferner werden mit dem Mittelwert aus der normalen Wohnlage auch die Wohnungen in guter Wohnlage erfasst, die in Hinblick auf ihre Ausstattung oder Bausubstanz einen einfachen Standard aufweisen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 27). Vor diesem Hintergrund führt die Herausnahme der guten Wohnlagen aus der Datengrundlage für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zu der zu vermeidenden „Brennpunktbildung“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fachanweisung einen Zuschlag auf die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 10 % vorsieht für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Leistungsberechtigte wohnen. Aus den für relevant erachteten Angaben des Mietenspiegels – also den Werten für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normalen Wohnlagen – ist von der BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze sodann ein gewichteter arithmetischer Gesamtmittelwert gebildet worden. Die Mietenspiegel 2015 und 2017 differenzieren nach vier Wohnungsgrößen (25 bis unter 41qm, 41 bis unter 66 qm, 66 bis unter 91 qm und ab 91 qm) und 8 Baualtersklassen. Für jede der vier Wohnungsgrößen ist ein Gesamtmittelwert errechnet worden, und zwar wie folgt: Zunächst wird für jede Baualtersklasse der Mittelwert mit der Anzahl der in H. vorhandenen Mietwohnungen dieser Größe und Baualtersklasse multipliziert. Sodann werden die so errechneten Werte für alle Baualtersklassen addiert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl an Mietwohnungen dieser Größe (Grundgesamtheit) geteilt. So errechnet sich für jede der vier Wohnungsgrößen ein spezifischer Mittelwert (vgl. zum Vorgehen im Einzelnen die Stellungnahme der BAGSFI an das Sozialgericht vom 24.5.2017). Dieses Vorgehen genügt den oben dargelegten methodischen Anforderungen. Hierdurch wird insbesondere berücksichtigt, dass Wohnungen unterschiedlicher Größen und unterschiedlicher Baualtersklassen nicht gleich häufig vorhanden sind. Die Bildung von gewichteten arithmetischen Gesamtmittelwerten stellt sicher, dass Wohnungen aller Baualtersklassen in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mit einfließen und zwar entsprechend ihrem Anteil am Gesamtwohnungsbestand (vgl. dazu, dass ein rein arithmetisch – also ohne Gewichtung nach Anzahl – gebildeter Mittelwert unzulässig wäre und sich u.U. die Bildung gewichteter arithmetischer Mittelwerte anböte, BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn 25 und 27: „Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt“). Zugleich ist mit der angewandten Methode sichergestellt, dass die größenbezogenen Unterschiede der Mittelwerte abgebildet werden. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zusätzlich zum Mietspiegel sog. „Angebotsmieten“ berücksichtigt wurden, d.h. Mieten, zu denen Wohnungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angeboten wurden. Der qualifizierte Mietspiegel bezieht nach § 558 BGB a.F. nur solche Mieten ein, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden sind. Er bildet damit die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt hinreichend ab. Zudem weist die BAGSFI in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2021 nachvollziehbar darauf hin, dass sich tatsächliche Angebotsmieten wohl nicht zuverlässig ermitteln lassen dürften bzw. aus den allgemein zugänglichen Mietangeboten kein vollständiges Bild der tatsächlich aktuelle bei Neuabschlüssen geforderten Mieten ergibt (da z.B. Genossenschaften und große Unternehmen wie die S1 ihre Mietangebote meist nicht veröffentlichen). d. Der Senat hat ferner keinen Zweifel daran, dass in der Fachanweisung zu § 22 SGB II i.V.m. der Arbeitshilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum die angemessenen Betriebskosten zutreffend erfasst sind. Die BAGSFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom deutschen Mieterbund erstellten H. Betriebskostenspiegels festgelegt. Das begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 f.; vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R, Rn. 26 und vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn. 29) ist es zulässig, insoweit auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, insbesondere des Deutschen Mieterbundes, und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen, wobei örtliche Übersichten gegenüber überörtlichen wegen der deutlichen regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorzugswürdig seien. Der Zugrundelegung des H. Betriebskostenspiegels steht nicht entgegen, dass die Firma M. in ihrer Email an den Senat vom 25. August 2021 mitgeteilt hat, der Betriebskostenspiegel erhebe nicht den Anspruch auf Repräsentativität. Dies bezieht sich darauf, dass der Betriebskostenspiegel nicht auf einer anhand soziodemographischer Kriterien zusammengestellten Stichprobe basiert, sondern aus den dem Mieterbund und den örtlichen Mietervereinen tatsächlich zur Verfügung stehenden Daten ermittelt wurde. Tatsächlich lagen dem H. Betriebskostenspiegel für den streitgegenständlichen Zeitraum (Daten aus 2014, Auswertung in 2015/16) nach Auskunft der Firma M. insgesamt 112 Betriebskostenabrechnung zugrunde, die dem Mieterverein zu H. von Mitgliedern zur Prüfung vorgelegt wurden. Da die Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung, die Teil einer größeren Einheit an Mietswohnungen ist, nicht nur die Kosten der einzelnen Wohnung enthält, sondern auch die Gesamtkosten dieser Einheit, geben diese 112 Abrechnungen Auskunft über eine wesentlich größere Anzahl an Wohnung, laut den Angaben von M. über insgesamt ca. 335.000qm Wohnfläche. Erfasst wurde nach den Angaben des Mietervereins zu H. vom 13. August 2021 Daten aus dem gesamten Stadtgebiet, eine Vorauswahl bzw. Differenzierung nach Einkommenshöhe hat nicht stattgefunden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern – v.a. mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind – um 10 % erhöht hat: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1,64 Euro pro Quadratmeter, die BAGSFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1,80 Euro festgelegt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Wert ausreichend ist, um die angemessenen Betriebskosten abzubilden. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Methodenbericht zum Hamburger Mietenspiegel 2017 (https://www.hamburg.de/contentblob/10853468/70a4eb8789b6834ab6d22efcff9035d1/data/ d-mietenspiegel-methodenbericht-2017.pdf, dort S. 28): Dort wird dargelegt, dass im Jahr 2017 die Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten ohne Wasserkosten durchschnittlich bei höchstens 1,70 Euro pro Quadratmeter (für die Baualtersklasse 2011 – 2018) lagen. Der Einschätzung, dass die angemessenen kalten Betriebskosten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem von der BAGSFI angesetzten Wert von 1,80 Euro pro Quadratmeter zutreffend abgebildet sind, steht schließlich nicht entgegen, dass die Wasserkosten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten eingeflossen sind (dies ist erst durch die Änderung der Fachanweisung zu § 22 SGB II zum 1.6.2019 erfolgt). Der Beklagte hat das damit begründet, dass hierzu keine verlässlichen Daten vorlagen. Daher wurden die Wasserkosten stets in tatsächlicher Höhe übernommen, was sachgerecht erscheint. e. Die Klägerin hat ihre Berufung u.a. maßgeblich darauf gestützt, dass die „als bindend aufgestellten“ Stadtteilzuschläge rechtswidrig seien und nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 31. Januar 2019 übereinstimmten. Dem kann nicht gefolgt werden. In den genannten Urteilen hat das Bundessozialgericht ausdrücklich wiederholt, dass eine Großstadt insgesamt ein einziger Vergleichsraum sein kann. Die Bildung mehrerer Vergleichsräume, etwa auf Stadtteilebene, ist gerade nicht erforderlich. Das hat die Beklagte aber auch nicht getan: Festgelegt wurde in der Fachanweisung eine abstrakte Angemessenheitsgrenze für ganz H., also den gesamten, zutreffend ausgewählten Vergleichsraum. Es genügt den Anforderungen an eine auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts festgelegte Angemessenheitsgrenze, dass innerhalb des Vergleichsraums eine Wohnung zu einem Preis innerhalb dieser Grenze gefunden werden kann. Nicht erforderlich ist, dass eine Wohnung in jedem beliebigen Teil des Gesamtvergleichsraums gefunden werden kann; es gibt keinen Anspruch auf Wohnraum in einem bestimmten Stadtteil. Der Stadtteilzuschlag trägt demgegenüber dem politischen Wunsch nach Durchmischung der Stadtteile Rechnung (vgl. die Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021). 4. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses auch die konkrete (= subjektive) Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zutreffend bestimmt. Neben dem Zuschlag in Höhe von 10 % für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII leben (Ziffer 3.4 der Fachanweisung zu § 22 SGB II), hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Zuschlag in Höhe von ebenfalls 10 % aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemanns der Klägerin anerkannt. Dieser stützt sich auf Ziffer 3.2. der Fachanweisung zu § 22 SGB II und trägt dem Umstand Rechnung, dass wegen der dauerhaften Erkrankung bzw. Behinderung ein gewisser Mehrbedarf besteht. Dass eine Wohnung, die den erkrankungs- bzw. behinderungsbedingten Bedarfen des Ehemanns der Klägerin genügt, zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung des Zuschlags von 10 % nicht gefunden werden konnte, lässt sich nicht feststellen. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin keine Nachweise darüber erbracht hat, nach einer solchen Wohnung in ausreichendem Umfang gesucht zu haben. Hierfür wäre eine auf das gesamte H. Stadtgebiet bezogene Wohnungssuche erforderlich gewesen (siehe dazu sogleich), die aber nicht stattgefunden hat. Soweit die Klägerin argumentiert, es müsse darüber hinaus ein Zuschlag nach Ziffer 3.1.2 der Fachanweisung in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (jetzt in Ziffer 3.1) gewährt werden, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Nach der genannten Regelung können bei mindestens sechs Monaten andauernder, vergeblicher Wohnungssuche auch Kosten bis zu 30% über dem Höchstwert nach Ziffer 1.2 anerkannt werden. Für den Nachweis der vergeblichen Wohnungssuche gelten dabei die Kriterien für das Kostensenkungsverfahren. Die Klägerin trägt zwar vor, sie und ihr Ehemann hätten lange und intensiv nach Wohnungen gesucht, bevor sie in die jetzige Wohnung eingezogen seien. Nachgewiesen ist das aber nicht. Als Nachweis einer intensiven Wohnungssuche genügt zunächst nicht, dass ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wurde (was zudem erst im April 2017 der Fall war, obwohl die alte Wohnung schon 2014 gekündigt worden war). Es genügt auch nicht, dass mit einem Immobilienmakler bzw. einzelnen Immobilienfirmen Kontakt aufgenommen wird. Vielmehr ist eine intensive, das ganze Stadtgebiet umfassende Wohnungssuche erforderlich, und zwar sowohl bei Genossenschaften und den städtischen Wohnungsunternehmen als auch auf dem freien Wohnungsmarkt. Diese Wohnungssuche ist nachzuweisen, d.h. es muss dokumentiert wurden, welche konkreten Suchanstrengungen mit welchem Ergebnis unternommen wurden. Mit der Klage hat die Klägerin mehrere Ausdrucke aus I. über Wohnungsangebote vorgelegt. Insoweit fehlt es aber an Angaben dazu, ob die Klägerin und ihr Ehemann sich auf diese Angebote überhaupt beworben haben und ggf. mit welchem Ergebnis. Außerdem fällt auf, dass es sich allein um Angebote von Wohnungen in B1 handelt. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich die Wohnungssuche auf den Stadtteil B1 beschränkt hat. Eine derart eingeschränkte Wohnungssuche, zumal in einem Stadtteil, dessen Wohnungsmarkt zu dem teuersten im H. Stadtgebiet gehört, genügt den Anforderungen an eine intensive Wohnungssuche nicht. Die Klägerin und ihr Ehemann waren insbesondere nicht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemanns berechtigt, ihre Wohnungssuche auf den Stadtteil B1 zu beschränken. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Ehemann habe lange Jahre in diesem Stadtteil gewohnt, fühle sich dort wohl und würde sich bei einem Umzug in einen anderen Stadtteil fremd fühlen, reicht dies nicht aus, um eine derart eng beschränkte Wohnungssuche zu rechtfertigen. So nachvollziehbar der Wunsch nach einem Verbleib in dem Stadtteil, in dem man viele Jahre gelebt hat, ist, so wenig vermag er als solcher die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten zu begründen. Dass der Ehemann der Kläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen auf eine Wohnung gerade im Stadtteil B1 angewiesen wäre, lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Es ist insoweit lediglich pauschal auf die „sozialen Strukturen“ des Ehemanns im Stadtteil B1 verwiesen worden, ohne dass dies näher konkretisiert worden ist. Insbesondere ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass etwa Angehörige, Freunde und/oder Bekannte in unmittelbarer Nähe wohnen, die den Ehemann der Klägerin pflegen oder in seinem Alltag unterstützen und dies bei einem Umzug in einen anderen Stadtteil nicht fortsetzen könnten, der Ehemann auf sonstige pflegerische oder soziale Angebote im Stadtteil angewiesen wäre oder ähnliches. Der Verweis darauf, dass dem Ehemann der Klägerin ein Wechsel der ihn behandelnden Ärzte nicht zumutbar sei, kann – unabhängig davon, wie die Frage der Zumutbarkeit eines solchen Wechsels zu beurteilen wäre – nicht durchgreifen. Denn auch von einer Wohnung außerhalb des Stadtteils B1 könnten diese Ärzte zumutbar erreicht werden. Wegen seiner Herzerkrankung wird der Ehemann der Klägerin im A. behandelt, welches ohnehin nicht in B1, sondern in R. ansässig ist und daher z.B. auch aus R. und den umliegenden Stadtteilen S., I2 und O., aber auch aus weiter entfernteren Stadtteilen gut erreichbar ist. Der behandelnde Neurologe und Psychiater, den der Ehemann der Klägerin zwar regelmäßig, aber nicht eben häufig aufgesucht hat (im Befundbericht vom 3.3.2018 werden vier Besuche im Jahr 2016 angegeben, zwei in 2017 und bisher einer in 2018), hat seine Praxis direkt am Bahnhof B1, auch hier ist eine gute Erreichbarkeit über die Stadtteilgrenzen hinweg gegeben. Auch die Praxis des Hausarztes K. liegt direkt am B. Bahnhof. Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht umzugsfähig, und der Verweis auf ein Sachverständigengutachten führen zu keiner anderen Einschätzung. Die Frage, ob der Ehemann der Klägerin aktuell umzugsfähig ist, ist für die Höhe der im hier streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 zu übernehmenden Unterkunftskosten ohne jede Bedeutung. Es geht hier nicht darum, ob die Klägerin ihre Unterkunftskosten senken muss, was z.B. durch einen Umzug geschehen könnte, sondern um die erstmalige Übernahme höherer Unterkunftskosten nach einem tatsächlich erfolgten Umzug. In 2017 ist der Ehemann der Klägerin in die jetzige Wohnung umgezogen; offensichtlich war er dazu fähig. 5. Keinesfalls vom Beklagten zu übernehmen sind die (anteiligen) Kosten für den Kfz-Stellplatz. Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören grundsätzlich nicht zu den Kosten der Unterkunft, da ein Stellplatz nicht Wohnzwecken dient. Eine Ausnahme ist lediglich dann möglich, wenn die Wohnung nur zusammen mit dem Stellplatz angemietet werden kann und sich der Mietpreis insgesamt noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze hält (vgl. zu einer Garage BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Hier ist zwar inzwischen eine Bestätigung des Vermieters darüber eingereicht worden, dass die Wohnung in der ... nur gemeinsam mit dem Stellplatz angemietet werden konnte. Doch hält sich der Mietpreis insgesamt nicht im Rahmen der Angemessenheitsgrenze, wie oben dargelegt. Die Kosten für den Stellplatz können auch nicht deshalb anteilig als Bedarf der Klägerin anerkannt werden, weil ihr Ehemann gehbehindert und deshalb auf ein Kfz angewiesen sei. Eine Ankerkennung behinderungsbedingter Bedarfe, die nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind (wie hier aus den soeben genannten Gründen der Fall), kommt allenfalls bei der Person in Betracht, bei der die Bedarfe konkret anfallen. Das ist hier aber nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann. 6. Ein Anspruch auf Übernahme der vollen tatsächlichen Bruttokaltmiete ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin nicht zur Kostensenkung aufgefordert wurde. Zwar sind nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unangemessene Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, was in der Regel eine entsprechende Aufforderung und die Einräumung einer Frist zur Kostensenkung voraussetzt. Doch sind hier die Klägerin und ihr Ehemann in die Wohnung in der ... zum 1. Juli 2017 eingezogen, ohne dass der Beklagte eine Zusicherung zur Übernahme der vollen tatsächlichen Aufwendungen für die neue Wohnung erteilt hätte (§ 22 Abs. 4 SGB II). Bei einem Umzug ohne Zusicherung sind von Anfang an nur die angemessenen Kosten zu übernehmen.“ An diesen Ausführungen hält der Senat nach erneuter Prüfung auch für den vorliegenden Zeitraum von Oktober 2018 bis September 2019 fest. Insbesondere bestimmt die Fachanweisung zu § 22 SGB II auch in ihrer ab 1. Juni 2019 geltenden Fassung die abstrakten Angemessenheitsgrenzen in zutreffender Weise und basiert auf einem schlüssigen Konzept (so bereits der Senat im Beschluss vom 18.11.2019 – L 4 AS 316/19 B ER – sowie im Urteil vom 27.4.2023 – L 4 AS 166/22 D). Der Senat erkennt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen der Besonderheiten des Einzelfalles die Angemessenheit im Streitzeitraum konkret abweichend zu bestimmen wäre. Soweit die Klägerin vorbringt, ihr Ehemann sei (auch) in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht umzugsfähig gewesen, kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sich in solchen Fällen überhaupt ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach zuvor erfolgter Beschränkung auf die nur angemessenen Kosten ergeben könnte. Denn die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen schon nicht den Schluss auf eine Umzugsunfähigkeit des Ehemannes im hier zugrunde liegenden Zeitraum zu. Festzuhalten ist zunächst, dass der Ehemann der Klägerin noch im Juli 2017 in der Lage war, einen Umzug – von der ... in die jetzige Wohnung – zu bewältigen. Die nachfolgenden ärztlichen Berichte ergeben aber kein anderes Bild. Der behandelnde Allgemeinarzt Herr K. erklärte in seinem Bericht vom 30. November 2018, die gesundheitliche Situation des Ehemannes sei „seit Sept. 2017 unverändert“. Darüber hinaus weicht der im Attest des Psychiaters E. vom 12. Dezember 2018 beschriebene Befund nicht von jenem aus seinem Attest vom 17. September 2017 (Blatt 6 aus der Verfahrensakte L 4 AS 163/19) und seinem Befundbericht vom 3. März 2018 (Blatt 97 ebd.) ab. Die im weiteren Attest des Herrn E. vom 22. April 2021 enthaltene Beurteilung, dem Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug in eine neue Wohnung bis auf Weiteres nicht zumutbar, findet demnach vor dem Hintergrund der gleichbleibenden Befunde, die einem Umzug noch im Juli 2017 nicht entgegengestanden haben, keine Stütze. Es bestand daher keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen, insbesondere zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Gegen den konkreten Umfang der erfolgten Leistungsbewilligung bestehen keine Bedenken: Der Beklagte hatte mit den genannten Bescheiden und Änderungsbescheiden im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 eine „Grundmiete“ von 317,46 Euro berücksichtigt. Dies beschrieb die auf die Klägerin entfallende Hälfte der ab dem 1. März 2018 nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II für einen Zwei-Personen-Haushalt geltenden angemessenen Bruttokaltmiete von 556,20 Euro (= 288,60), nebst dem sog. Stadtteilzuschlag von 10 % (= 28,86 Euro). Ab dem 1. Juni 2019 wurde dieser Wert in der Fachanweisung auf 603 Euro erhöht, was der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2020 dann rückwirkend berücksichtigte. Die Summe aus der im Berechnungsbogen zum Bescheid genannten 304,15 Euro „Grundmiete“ und den 27,50 Euro „Nebenkosten“ beträgt 331,65 Euro, dies ist die Hälfte des als angemessen anerkannten Höchstwertes von 603 Euro inklusive des Stadtteilzuschlags (= 663,30 Euro). Bei den im Berechnungsbogen zu den Bescheiden aufgeführten „Nebenkosten“ handelte es sich um die Wasserkosten, die der Beklagte gesondert und jeweils in tatsächlicher Höhe übernommen hatte; dies steht auch nicht in Streit. Soweit sich hier im Berechnungsbogen bis einschließlich Mai 2019 ein Betrag von 48 Euro findet, handelt es sich dabei um die Hälfte von 96 Euro. Dieser Betrag ist wiederum die Summe von 41 Euro, dem Abschlag für die Wasserversorgung, und 55 Euro. Der Beklagte hatte – aufgrund eines Eingabefehlers, wie er zuletzt erklärt hat – diese 55 Euro als Betriebskosten angesetzt, obwohl sie bereits in der „Grundmiete“ (s.o.) berücksichtigt worden waren. Die Klägerin ist durch diesen Fehler des Beklagten jedoch nicht benachteiligt worden. Ab Juni 2019 waren die Wasserkosten sodann im neuen Bruttokalthöchstwert nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II enthalten und wurden nicht mehr gesondert übernommen. Der Beklagte hat darauf mit seinem letzten Änderungsbescheid vom 12. Juni 2020 entsprechend reagiert. Die Heizkosten sind durchgehend im gesamten Streitzeitraum in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Kosten vom Beklagten übernommen worden; auch insoweit hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Der Beklagte wird schließlich noch sein Teilanerkenntnis vom 2. November 2021 (Zuschlag von weiteren 10 % wegen der Schwerbehinderung des Ehemannes) umsetzen müssen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 vom Beklagten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1958 geborene Klägerin ist r. Staatsangehörige. Seit März 2014 ist sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Der 1945 geborene Ehemann der Klägerin ist schwerbehindert, für die Zeit ab dem 27. April 2015 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 (später von 100) sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt. Er sitzt im Rollstuhl und erhält Leistungen der Pflegeversicherung; im Oktober 2017 wurde er begutachtet, und es wurde der Pflegegrad 3 festgestellt. Der Ehemann der Klägerin bezog im streitigen Zeitraum eine Altersrente sowie aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der H., Bezirksamt A1. Die Klägerin und ihr Ehemann wohnten zunächst in einer 39 qm großen Einzimmerwohnung in der ... in H.. Bereits im Jahr 2014 hatten die Vermieter das Mietverhältnis über diese Wohnung gekündigt. Es kam zu einem Rechtsstreit, in dessen Rahmen am 21. Februar 2017 vor dem Amtsgericht H. ein Vergleich geschlossen wurde. Danach sollte das Mietverhältnis spätestens zum 30. November 2017 enden und die Klägerin und ihr Ehemann spätestens zu diesem Datum die Wohnung räumen. Bis zum 31. März 2017 erhielt die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Bescheid vom 3. April 2017 bewilligte sodann der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 in Höhe von monatlich 585 Euro, davon 368 Euro für den Regelbedarf und 217 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung. Am 12. April 2017 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann ein Wohnberechtigungsschein erteilt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zum Umzug in eine neu anzumietende Wohnung in der ... in H.. Sie übersandte einen am 28. April 2017 vom Vermieter und am 24. Mai 2017 von ihrem Ehemann – aber noch nicht von der Klägerin, die ausdrücklich auch als Mieterin aufgeführt war – unterschriebenen Mietvertrag. Ausweislich des Vertrags handelte es sich um eine 57 qm große Zweizimmerwohnung. Die Nettomiete betrug 660 Euro, die Nebenkosten inklusive Heizkosten 170 Euro. Die Miete für einen Tiefgaragenstellplatz war mit 75 Euro angegeben. Das Mietverhältnis sollte zum 1. Juli 2017 beginnen. Der Beklagte lehnte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, zwar sei ein Umzug der Klägerin erforderlich, die Nettokaltmiete der neuen Wohnung übersteige mit 660 Euro monatlich jedoch die in H. geltenden Höchstwerte für Unterkunftskosten. Es werde darauf hingewiesen, dass bei einem Umzug ohne Zustimmung anschließend nur der angemessene Teil der Unterkunftskosten übernommen werden könne. Hiergegen legte die Klägerin am 23. Juni 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie lebe derzeit mit ihrem Ehemann in einer kleinen Einzimmerwohnung, aus der sie nach dem gerichtlichen Vergleich bis zum 30. November 2017 ausziehen müssten. Erst nach dreijähriger Suche hätten sie eine Wohnung gefunden, die angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen ihres Mannes geeignet sei. Die Klägerin fügte einen Vermerk der Öffentlichen Rechtsauskunft vom 10. Mai 2017 bei, den diese für den Ehemann der Klägerin geschrieben hatte. Darin heißt es: „Herr B. teilte in der persönlichen Vorsprache mit, dass er nach langer, vergeblicher Suche diese Wohnung gefunden habe und diese noch zudem ideal für das Ehepaar sei, da es die gesundheitlichen Einschränkungen und die Behinderung berücksichtige. So ist bekannt, dass Herr B. seit nunmehr 20 Jahren im Stadtteil B1 lebt und dort auch seine sozialen Strukturen hat; hier leben Freunde und Bekannte, und er kennt sich in diesem Stadtteil besonders gut aus. Die neue Wohnung ist barrierefrei, verfügt über einen Lift, eine Badewanne, einen Stellplatz für das Fahrzeug, zwei große Zimmer mit großen Fenstern. Letzteres ist wichtig, da Herr B. unter klaustro- und agoraphobischen Störungen (mit Panikstörungen) leidet. Gerade in einer Paniksituation soll Herr B. Mitte 2015 versucht haben, sich das Leben zu nehmen. Auch liegt die Wohnung – entgegen der sonstigen geographischen Gegebenheiten des Stadtteils B1 – in ebenerdigem Gelände, so dass sich Herr B. mit seinem E-Rollstuhl gut bewegen kann. Letztlich soll die Wohnung an einer Bushaltestelle liegen, an der größere Busse halten, so dass Herr B. auch dort mitfahren könnte, was derzeitig bei den kleinen Bussen nicht möglich sei“. Am 28. Juni 2017 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 673,91 Euro bewilligt wurden, davon 305,91 Euro für Unterkunftskosten. Zur Begründung hieß es, es würde nunmehr die neue Wohnung in der ... berücksichtigt. Da die Klägerin ohne Zustimmung umgezogen sei, würden lediglich die Kosten im Rahmen der für H. geltenden Höchstwerte (556,20 Euro) zuzüglich eines stadtteilbezogenen Zuschlags von 10 % übernommen. Heizkosten könnten zusätzlich übernommen werden, wenn die Klägerin nachweise, wie sich die im Mietvertrag aufgeführten 170 Euro in Betriebs- und Heizkosten aufteilten. Die Klägerin und ihr Ehemann zogen zum 1. Juli 2017 in die Wohnung in der ... um. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. Juli 2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 2017 ein. Im Widerspruchsverfahren trug sie u.a. vor, auch die Mietkosten für den Stellplatz müssten berücksichtigt werden, da ihr Ehemann auf ein Kfz angewiesen sei und nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden könne. Am 4. August 2017, am 12. Oktober 2017 und am 2. November 2017 erließ der Beklagte Änderungsbescheide, mit denen der Klägerin zusammengefasst für die Monate August bis Oktober 2017 Leistungen in Höhe von 689,78 Euro (davon 305,91 Euro für Miete und 15,87 Euro für Heizkosten) und für die Monate November 2017 bis März 2018 in Höhe von 717,78 Euro (davon 305,91 Euro für Miete, 15,87 Euro für Heizkosten und 27,50 für Wasserkosten), bewilligt wurden. Anfang August 2017 wurden auch für den Monat Juli 2017 Heizkosten in Höhe von 15,87 Euro an die Klägerin überwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung der Zustimmung zum Umzug zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 28. Juni 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin stünden keine höheren Leistungen zu, als mit Bescheid vom 28. Juni 2017 und den Änderungsbescheiden vom 4. August 2017 und 12. Oktober 2017 bereits bewilligt. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Wohnung in der ... ohne vorherige Zusicherung des Beklagten angemietet. Infolgedessen seien nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Dabei sei der durch die für H. geltende Fachanweisung zu § 22 SGB II festgelegte Höchstwert für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich eines Stadtteilzuschlags von 10 % zugrunde zu legen. Eine darüberhinausgehende Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten komme nach den vorliegenden Unterlagen nicht in Betracht. Die Klägerin habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich intensiv um eine neue und angemessene Wohnung bemüht habe. Es sei lediglich ein einziges weiteres Wohnungsangebot vorgelegt worden. Am 15. November 2017 erhob die Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2017 und vom 7. November 2017 Klage zum Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 16 AS 3835/17 – nachfolgend Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 163/19). Zur Begründung trug sie vor, bei den Angemessenheitsgrenzen in der Fachanweisung handele es sich um abstrakte Werte. Diese könnten und müssten modifiziert werden, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies erforderten. In ihrem Fall sei der Umzug aus gesundheitlichen Gründen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dringend geboten gewesen. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann drei Jahre lang vergeblich nach einer neuen Wohnung gesucht. Als Unterkunftskosten seien auch die Stellplatzkosten zu berücksichtigen, da ihr Ehemann wegen seines Krankheitsbildes täglich auf sein Kfz angewiesen sei. Die Klägerin legte Ausdrucke von Wohnungsangeboten aus den Onlineportalen I. und I1 vor. Sie trug weiter vor, es müsse zumindest ein Zuschlag in Höhe von 30 % gemäß Ziffer 3.1.2 der Fachanweisung zu § 22 SGB II gewährt werden. Am 25. November 2017 erließ der Beklagte wegen der Regelsatzerhöhung einen weiteren Änderungsbescheid für die Monate Januar 2018 bis März 2018. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung blieben unverändert. Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 erhöhte das Versorgungsamt der H. den GdB des Ehemanns der Klägerin mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2017 auf 100 und stellte das Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) fest. Mit Änderungsbescheid vom 2. Mai 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat März 2018 insgesamt 734,83 Euro, dabei wurden um 11,55 Euro höhere Unterkunftskosten anerkannt. Dies basierte auf einer Anhebung der Angemessenheitsgrenze in der Fachanweisung, die ab März 2018 für einen Zweipersonenhaushalt 577,20 Euro betrug (und damit 21 Euro mehr als zuvor). Unter Berücksichtigung des Stadtteilzuschlags von 10 % erhöhte sich dadurch die anerkannte anteilige Grundmiete der Klägerin um 11,55 Euro (23,10 Euro / 2). Dem Ehemann der Klägerin wurden nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 monatlich 333,72 Euro als Unterkunftskosten, zuzüglich Heizkosten, bewilligt (Widerspruchsbescheid vom 11.10.2018). Dem lag eine insgesamt anerkannte Bruttokaltmiete von 667,44 Euro zugrunde, wobei das Bezirksamt A1 von dem Angemessenheitswert der Fachanweisung von 556,20 Euro für einen Zweipersonenhaushalt ausging und einen stadtteilbezogenen Zuschlag von 10 % sowie einen weiteren Zuschlag von 10 % hinzuaddierte. Letzterer beruht auf Ziffer 3.2 der Fachanweisung und begründete sich damit, dass der Ehemann der Klägerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Ehemanns der Klägerin ein. Danach leidet dieser an Asthma, Sarkoidose, Koronarer Herzerkrankung, Hypertonie, Rheumatoider Arthritis, Schlafapnoe, Stuhl- und Harninkontinenz, Panikstörung und paranoider Schizophrenie. Das Sozialgericht wies sodann die Klage S 16 AS 3835/17 nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 25. April 2019 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Anerkennung der Bedarfe von Unterkunft und Heizung lediglich insoweit, als diese angemessen seien. Die Angemessenheit richte sich nach der Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg. In der dort niedergelegten Höhe habe der Beklagte Unterkunftskosten anerkannt. Ein Zuschlag in Höhe von 30 % nach Ziffer 3.1 der Fachanweisung komme erst bei mindestens sechs Monaten andauernder, vergeblicher Wohnungssuche in Betracht. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt. Zum einen sei als Wohnungssuchender lediglich ihr Ehemann geführt, zum anderen habe sie lediglich ein weiteres Wohnungsangebot vorgelegt. Die Klägerin könne sich zur Begründung weiterer Leistungsansprüche auch nicht auf den schlechten gesundheitlichen Zustand bzw. die Schwerbehinderung ihres Ehemanns berufen, da die Beantragung von Sozialleistungen an den individuellen Anspruchsberechtigten geknüpft sei. Der Ehemann der Klägerin müsse seine möglichen Ansprüche selbst geltend machen. Die Klägerin legte am 29. Mai 2019 Berufung ein (L 4 AS 163/19). Zur Begründung führte sie aus, das Sozialgericht habe sich zu Unrecht habe nur mit dem 30 %-Zuschlag befasst. Es müsse unabhängig von dessen Voraussetzungen die konkrete Angemessenheit im Einzelfalls bestimmt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen ihres Ehemanns seien sehr wohl zu berücksichtigen, da sie mit diesem zusammenlebe und eine einheitliche Entscheidung über die anzuerkennenden Mietkosten erfolgen müsse. Ferner bestünden Bedenken hinsichtlich der Höhe des Stadtteilzuschlags bzw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit/Verfassungskonformität des Stadtteilzuschlags insgesamt. Es sei schon nicht dargelegt worden, wie der 10 %-Zuschlag überhaupt ermittelt worden sei. Es müsse zudem zwischen den einzelnen Stadtteilen differenziert werden. So seien die durchschnittlichen Einkommen und damit auch die Mieten in B1 deutlich höher als in anderen Stadtteilen, für die der Zuschlag vorgesehen sei. Ferner hätten sie und ihr Ehemann durchaus ausführlich nach einer neuen Wohnung gesucht. Bereits im April 2017 sei ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt worden und sie seien bei der Stadt H. entsprechend erfasst worden. Die Klägerin reichte hierzu drei Bescheinigungen von Immobilienfirmen ein, die bestätigten, dass die Eheleute seit mehreren Jahren in deren Bewerberkartei als Interessenten für Mietwohnungen registriert seien, bisher aber keine passende Wohnung habe angeboten werden können. Die Klägerin trug ferner vor, die Anmietung der Wohnung in der ... sei zum damaligen Zeitpunkt nur in Verbindung mit dem Tiefgaragenstellplatz möglich gewesen. Hierüber legte die Klägerin eine entsprechende Bescheinigung des Vermieters vor. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien schließlich auch deshalb zu zahlen, weil ihr Ehemann nicht umzugsfähig sei. Insoweit werde Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Eingereicht wurde in diesem Zusammenhang ein Arztbrief der Kardiologen Dr. W. und K1 vom 14. April 2021, in denen diese die Erkrankungen des Ehemannes der Klägerin beschreiben. Aussagen zur Umzugsfähigkeit finden sich dort nicht. Vorgelegt wurde ferner ein Attest des Neurologen und Psychiaters E. vom 22. April 2021, in dem dieser ausführt, aus gesundheitlichen Gründen sei dem Ehemann der Klägerin ein Umzug in eine andere Wohnung bis auf weiteres nicht zumutbar. Auf Anfrage des Senats im Verfahren L 4 AS 163/19 legte der Beklagte eine ausführliche Stellungnahme der zuständigen Hamburger Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (BAGSFI) vom 1. Juli 2021 zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten sowie zur Frage des schlüssigen Konzepts vor. Der Senat holte ferner beim Mieterverein zu H. Auskünfte zum Betriebskostenspiegel H. ein. Insoweit wird verwiesen auf das Schreiben des Mietervereins zu H. vom 13. August 2021 sowie die E-Mail der Firma M. GmbH, die bei der Erstellung des Betriebskostenspiegels eingebunden gewesen war. Im Termin vom 9. September 2021 verhandelte der Senat den Rechtsstreit L 4 AS 163/19 mündlich. Die Klägerin erklärte darin, die Wohnungssuche habe sich auf den Stadtteil B1 beschränkt. Ihr Ehemann habe sich in diesem Stadtteil eingelebt und wohlgefühlt. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei er auf den Fortbestand der Betreuung durch seine bisherigen Ärzte angewiesen gewesen, ein Arztwechsel hätte negative Folgen für seinen Gesundheitszustand haben können. In der mündlichen Verhandlung gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis bezüglich eines weiteren Zuschlags zu den als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten in Höhe von 10 % aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemanns der Klägerin ab. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an. Der Senat wies sodann im Verfahren L 4 AS 163/19 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 25. April 2019 zurück und ließ die Revision nicht zu. Zur Begründung führte der Senat aus, die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen seien in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung des Beklagten zu § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. Sl 224 / 113.20-3-1-3) – im Zusammenspiel mit der ab dem 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. Sl 2111/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand: 1.7.2017) zutreffend bestimmt worden. Der Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses auch die konkrete Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zutreffend bestimmt. Dass eine Wohnung, die den erkrankungs- bzw. behinderungsbedingten Bedarfen des Ehemannes der Klägerin genüge, zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung des Zuschlags von 10 % nicht habe gefunden werden können, lasse sich nicht feststellen. Dem stehe schon entgegen, dass die Klägerin keine Nachweise darüber erbracht habe, nach einer solchen Wohnung in ausreichendem Umfang gesucht zu haben. Hierfür wäre eine auf das gesamte H. Stadtgebiet bezogene Wohnungssuche erforderlich gewesen, die aber nicht stattgefunden habe. Auch ein Zuschlag nach Ziffer 3.1.2 der Fachanweisung in Höhe von 30% über dem Höchstwert nach Ziffer 1.2 komme deshalb nicht in Betracht. Die Klägerin und ihr Ehemann seien insbesondere nicht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemanns berechtigt gewesen, ihre Wohnungssuche auf den Stadtteil B1 zu beschränken. Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht umzugsfähig, sei im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. In 2017 sei der Ehemann der Klägerin in die jetzige Wohnung umgezogen; offensichtlich sei er dazu fähig gewesen. Keinesfalls zu übernehmen seien überdies die Kosten für den Kfz-Stellplatz. Und schließlich begegne die Berechnung der zu übernehmenden Heiz- und Wasserkosten durch den Beklagten keinen Bedenken; die Klägerin habe insoweit auch keine Einwände erhoben. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 bewilligte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 6. September in Höhe von 758,96 Euro (Oktober 2018 bis Mai 2019) bzw. 738,46 Euro (Juni 2019 bis September 2019). Er berücksichtigte dabei eine Grundmiete von 317,46 Euro, Heizkosten von 19,50 Euro und Nebenkosten von 48 Euro (Oktober 2018 bis Mai 2019) bzw. 27,50 Euro (Juni 2019 bis September 2019). Die Klägerin legte am 14. September 2018 Widerspruch ein. Am 24. November 2018 erließ der Beklagte wegen der Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Januar 2019 einen Änderungsbescheid für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019; die berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung blieben unverändert. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2018, abgesandt mit einfachem Brief, zurück. Die Klägerin hat am 17. Januar 2019 Klage erhoben. Sie hat auf ihren Vortrag in den Verfahren S 16 AS 3835/17 und L 4 AS 163/19 verwiesen und erklärt, der Senat habe sich in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 nicht ausreichend mit der damaligen Zwangssituation auseinandergesetzt. Zudem sei ihr Ehemann langfristig umzugsunfähig. Am 26. März 2019 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zu den Bescheiden vom 6. September 2018 und 24. November 2018. Er bewilligte der Klägerin nun für den Monat Mai 2019 Leistungen in Höhe von 562,43 Euro und für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 30. September 2019 zunächst keine Leistungen mehr. Hintergrund war die fehlende Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis über den 22. Mai 2019 hinaus. Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2019 hat der Beklagte der Klägerin für Mai 2019 Leistungen in Höhe von 766,96 Euro bewilligt und dabei eine Grundmiete von 317,46 Euro, Nebenkosten von 48 Euro und Heizkosten von 19,50 Euro berücksichtigt. Als Grund für die Änderung wurde angegeben: „Berücksichtigung der Verlängerung Ihrer Fiktionsbescheinigung bis 31.07.2019“. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 5. Juli 2019 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 30. September 2019 in einer Höhe von 746,46 Euro bewilligt. „Nebenkosten“ wurden nur noch in einer Höhe von 27.50 Euro berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2020 hat der Beklagte nachträglich den nach der Fachanweisung zu § 22 SGB II ab 1. Juni 2019 geltenden neuen Höchstwert der Bruttokaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt von 603 Euro berücksichtigt und bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 30. September 2019 eine Grundmiete von 304,15 Euro nebst 27,50 Euro Nebenkosten (331,65 Euro bruttokalt, entsprechend 603 Euro Höchstwert + 10% Stadtteilzuschlag [60,30] / 2) und 57,50 Euro Heizkosten anerkannt. Sodann hat der Beklagte mit Schreiben vom 2. November 2021 ein Teilanerkenntnis abgegeben und mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % der Wohnungskosten aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemannes gewährt werde. Die Klägerin hat eingewandt, das abgegebene Teilanerkenntnis werde ihrem Einzelfall nicht gerecht. Der Beklagte sei weiterhin nicht der Frage nachgegangen, ob ihr Ehemann aus medizinischer Sicht überhaupt umzugsfähig gewesen sei. Die Klägerin hat ein beigefügtes Attest des behandelnden Neurologen und Psychiaters E. vom 22. April 2021 vorgelegt, in dem es heißt, beim Ehemann der Klägerin seien die psychische Belastbarkeit reduziert und die körperliche Belastbarkeit stark reduziert. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm ein Umzug in eine neue Wohnung bis auf Weiteres nicht zuzumuten. Der Verlust der bisherigen Wohnung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Klägerin führen. Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen, den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 6. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2018, in Gestalt des mit Schreiben vom 2. November 2021 abgegebenen Teilanerkenntnisses abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 9. September 2021 bezogen. Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2022 hat das Sozialgericht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, die Klage abgewiesen und ausgeführt, die angefochtenen Bescheide erwiesen sich, unter Berücksichtigung des abgegebenen Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 2. November 2021, als rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der (anteiligen) tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags von 30 % für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019. Wegen der weiteren Begründung hat das Sozialgericht auf das Urteil des Senats vom 9. September 2021 verwiesen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 19. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. Mai 2022 Berufung eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht habe durch den Erlass des Gerichtsbescheides ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entscheidung sei auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Wenn das Gericht schon keinen Zuschlag von 30 % zuerkenne, hätte es jedenfalls der Frage der Umzugsfähigkeit ihres Ehemannes nachgehen müssen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimme sich subjektiv und sei in jedem Einzelfall und zu jedem Zeitpunkt sowohl vom Leistungsträger als auch vom Gericht zu prüfen. Die Umzugsfähigkeit spiele nicht nur bei Kostensenkungsverfahren eine Rolle. Werde nach einem Umzug eine Umzugsfähigkeit ärztlich festgestellt, müsse dies nach der Kooperationsvereinbarung der Bezirke mit dem Beklagten durch Amtsärzte des bezirklichen Gesundheitsamtes geprüft werden. Sie verstehe nicht, weshalb der Beklagte nicht entsprechend handele. Auch hätten sie und ihr Ehemann sich lange vor dem dann erfolgten Umzug auf Wohnungssuche begeben, hätten aber leider keine Nachweise darüber. Sie seien jedoch auch niemals darüber aufgeklärt worden, dass sie entsprechende Nachweise sammeln müssten. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. April 2022 (S 16 AS 222/19) aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 6. September 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2018 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2019, 7. Mai 2019, 5. Juli 2019 und 12. Juni 2020 sowie in der Fassung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 2. November 2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Das Verfahren ist, nach Anhörung der Beteiligten, durch Beschluss vom 22. Februar 2023 zur Entscheidung auf den Berichterstatter übertragen worden, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat hat die Klägerin sodann mit Schreiben vom 16. Juni 2023, ihr am 21. Juni 2023 zugestellt, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. August 2023 geladen, darauf hingewiesen, dass eine Dolmetscherin für die r. Sprache bestellt worden sei und das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Die Klägerin ist im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass sie, sollte sie der Ladung aus zwingenden Gründen, z.B. einer ernsthaften Erkrankung, nicht Folge leisten können, dem Gericht die Hinderungsgründe nachweisen müsse. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 hat sich die Klägerin für die Ladung bedankt und dort weiter zur Sache ausgeführt. Am 24. Juli 2023 hat die Klägerin im Antragsdienst des Landessozialgerichts vorgesprochen und die Verlegung des Termins beantragt, da sie sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befinde. Zudem benötige sie einen Dolmetscher und sei auf einen barrierefreien Sitzungssaal angewiesen, da ihr im Rollstuhl sitzender Ehemann sie begleiten werde. Der Senat hat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24. Juli 2023 aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, die belegten, dass der Urlaub bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zum Termin gebucht gewesen sei. Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Am 7. August 2023 hat der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist. Der Senat hat im Termin die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte, die Akte zum Verfahren L 4 AS 163/19 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.