Urteil
L 3 AS 157/19
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSH:2022:0923.L3AS157.19.00
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Leitsätze
1. Die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 sind vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Dieses muss die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird.(Rn.101)
2. Sind die angemessenen Unterkunftskosten durch das vom Grundsicherungsträger verwendete Konzept nicht hinreichend bestimmt, so sind die tatsächlichen Unterkunftskosten begrenzt auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % der Leistungsgewährung zugrunde zu legen.(Rn.150)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Juni 2019 geändert und insgesamt neu gefasst:
Der Bescheid vom 7. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Bruttokaltmiete zuzüglich Heizkosten zu gewähren.
Der Bescheid vom 8. Januar 2019 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Bruttokaltmiete zuzüglich Heizkosten zu gewähren.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 sind vom Grundsicherungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Dieses muss die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird.(Rn.101) 2. Sind die angemessenen Unterkunftskosten durch das vom Grundsicherungsträger verwendete Konzept nicht hinreichend bestimmt, so sind die tatsächlichen Unterkunftskosten begrenzt auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % der Leistungsgewährung zugrunde zu legen.(Rn.150) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Juni 2019 geändert und insgesamt neu gefasst: Der Bescheid vom 7. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Bruttokaltmiete zuzüglich Heizkosten zu gewähren. Der Bescheid vom 8. Januar 2019 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Bruttokaltmiete zuzüglich Heizkosten zu gewähren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die aufgrund der Zulassung durch das Sozialgericht statthaften Berufungen des Beklagten und der Klägerin sind zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen; hieran ist der Senat gebunden, § 144 Abs. 3 SGG. Die Berufungen sind danach trotz Nichterreichen des Beschwerdewerts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft. Die Berufungen sind auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, vgl. § 151 Abs. 1, 3 SGG. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die Berufung der Klägerin ist bezogen auf den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 begründet. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2022 die Punkte erörtert, wegen der er das Konzept 2014 bzw. die Aktualisierung 2016 und 2017 des Konzepts für nicht schlüssig erachtet. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung dieser Punkte die Werte der Mietobergrenzen im Konzept neu berechnen lassen, jedoch erklärt, nicht bereit zu sein diese neuen Werte zur Anwendung zu bringen. Von einer Nachbesserung des Konzepts durch den Beklagten ist damit nicht auszugehen. Zur Überprüfung steht vorliegend für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis Februar 2016 das Konzept 2014 und für den Bewilligungszeitraum September 2017 bis Februar 2018 die ab April 2017 angewandte Aktualisierung 2017. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens geht der Senat mit dem Vordergericht davon aus, dass unter Anwendung dieser Konzepte der Bescheid vom 7. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015 sowie der endgültige Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2019 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Sie hat Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten begrenzt auf die Werte der Tabelle in § 12 WoGG in der jeweils gültigen Fassung zzgl. eines 10 % Sicherheitszuschlags. Da die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 355,00 EUR bruttokalt bis 31. März 2017 sowie 377,00 EUR bruttokalt ab 1. April 2017 betragsmäßig unten dem jeweiligen Tabellenwert nach § 12 WoGG zuzüglich 10% - Mietstufe 3 bis 31. Dezember 2015: 363,00 EUR; Mietstufe 3 ab Januar 2016: 429,00 EUR - lagen, hat die Klägerin für den streitigen Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 Anspruch auf weitere Unterkunftskosten iHv monatlich 23,00 EUR, mithin 138,00 EUR anstelle der vom Sozialgericht unzutreffend tenorierten 40,80 EUR, und für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis Februar 2018 Anspruch auf weitere Unterkunftskosten iHv monatlich 22,00 EUR, insgesamt mithin 132,00 EUR. Insoweit war die Berufung der Klägerin bezogen auf den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 erfolgreich. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind allein höhere Leistungen der Klägerin für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen, worauf sie ihre Klage zulässig beschränkt hat (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes nur BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, Rn. 13). Die Klägerin gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis von Arbeitslosengeld II, da sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II erfüllt. Sie war insbesondere im streitigen Zeitraum erwerbsfähig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II. Sie war auch hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie in den streitgegenständlichen Zeiträumen kein Einkommen erzielte und sie nicht über einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II verfügte. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende umfassen gemäß § 19 Abs. 1 SGB II auch die in § 22 SGB II geregelten Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3). Die Klägerin kann einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten hingegen nicht bereits auf § 22 Abs. 1 Satz 3SGB II wegen fehlender Kenntnis der Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten stützen, denn eine Kostensenkungsaufforderung war vorliegend entbehrlich. Die Klägerin ist im Februar/März 2011 von Meldorf (Kreis Dithmarschen) nach Husum ohne vorherige Zusicherung des bisher örtlich zuständigen Leistungsträgers, des Jobcenters Dithmarschens, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen, § 22 Abs. 4 SGB II aF. Auf den Umstand, dass der Umzug angesichts der ab dem 1. Februar 2011 aufgenommenen, auf ein Jahr befristeten Teilzeittätigkeit in Husum erforderlich war, kommt es nicht an. Die Prüfung der Erforderlichkeit des Umzugs war auch nach der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Gesetzesfassung in den Fällen eines Umzugs über Trägergrenzen hinweg stets unerheblich; denn Abs. 1 Satz 2 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung (Krauß in: Hauck/Noftz SGB II, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Rn. 298).Rechtsfolge einer unterbliebenen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II aF ist, dass vom Grundsicherungsträger nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, dh die unangemessenen Kosten für die neue Unterkunft werden selbst für die Übergangsfrist von sechs Monaten nicht übernommen. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 19 f; BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 23; BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, Rn. 18). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 18/06 R –, Rn. 19; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7 b AS 44/06 R -, Rn. 12). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2014, Amtsbl. Sch.-H. 2014, S. 500) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von bis zu 50 m² angemessen; für 2-, 3- und 4-Personenhaus-halte beträgt die angemessene Wohnfläche 60 m², 75 m² bzw. 85 m². Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um 10 m² Wohnfläche. Danach ergibt sich für Schleswig-Holstein für einen Ein-Personenhaushalt eine angemessene Wohnfläche von bis zu 50 m². Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 45 m² war insoweit größenangemessen. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R -, Rn. 15 mwN.) Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden (sog. Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, Rn. 29; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R -, Rn. 28; BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R -, Rn. 21; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2022 – B 7/14 AS 325/21 B –, Rn. 10). Referenzwohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, gehören mithin von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Zu Wohnungen des Substandards (unzumutbar schlecht ausgestattete Wohnungen) gehören u.a. Wohnungen ohne Sammelheizung, ohne Dusche bzw. Bad, ohne innenliegendes WC, ohne Warmwasser im Bad, ohne Küche bzw. Kochgelegenheit. Ob dazu auch Wohnungen in einfacher Wohnlage gehören (Wohnungen in abgelegenen Gebieten mit unzureichender Infrastruktur und/oder Nähe zu größeren Gewerbe- und Industriegebieten, Entsorgungs- oder militärischen Anlagen, vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – a.a.O.) lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen. Welche Mindeststandards tatsächlich berücksichtigt wurden, wird vom Konzeptersteller, der Firma e, nicht konkret angegeben. Hierzu heißt es im Konzept nur: „In Absprache mit dem Auftraggeber wird geprüft, welcher Teil des Wohnungsmarktes den einfachen Standard abbildet. Der Richtwert entspricht dann genau dem Preis, zu dem die teuerste Wohnung des unteren Wohnungsmarktsegments angeboten wird“ (Erstauswertung 2014, S. 11 f, Aktualisierung 2016, S. 8 f; Aktualisierung 2017, S. 8 f). Im Anhang des Konzepts (Erstauswertung, S. 43; Aktualisierung 2016, S. 45; Aktualisierung 2017, S. 46) wird in der Fußnote als Ergänzung des Beklagten ausgeführt: „Es sind folgende Mindeststandards zu berücksichtigen: Die Wohnung verfügt über eine Heizungsanlage (z.B. Sammelheizung oder Gasheizung). Eine Beheizung mit einem Holz- oder Kohleofen erfüllt nicht den Mindeststandard. Die Wohnung verfügt über ein innenliegendes Bad/Dusche und WC mit fließend warmem und kaltem Wasser. Die Wohnung verfügt über eine eigene Kochgelegenheit.“ Da Wohnungsangebote, anders als Mietspiegeldaten, keine zuverlässigen Angaben zu allen Wohnwertmerkmalen enthalten, erlaubt die Datengrundlage aus sich heraus nicht den Ausschluss der Daten von Substandardwohnungen, so dass diesem Prüfungspunkt für Angebotsmietenkonzepte eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Šušnjar, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, SGb 2021, 317, 323). Zur Überzeugung des Senats sind die vorliegend streitbefangenen Konzepte des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft - hier: die Erstauswertung 2014 bezogen auf den Bewilligungszeitraum September 2015 bis Februar 2016 und die Aktualisierung 2017 bezogen auf den Bewilligungszeitraum September 2017 bis Februar 2018 - bereits deshalb unschlüssig, weil der Beklagte die Erhebung und Heranziehung von Wohnungsdaten des untersten Standards (sog. Substandard) konzeptionell nicht vorab ausgeschlossen hat. Denn der Beklagte hat bei der Berechnung der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Angemessenheitsgrenze sämtliche öffentlich inserierten Angebotsmieten einbezogen, ohne vorab Substandardwohnungen aus der Datenerhebung auszusondern. Ausweislich der Erstauswertung 2014 wurden für die Bestimmung der qualitativen Angemessenheit und der Abgrenzung des unteren Wohnungsmarktes bei den kostengünstigsten unteren 20 % der am Markt angebotenen Wohnungen alle erhobenen Angebotsmieten einbezogen. Dazu hat der Beklagte zwar im Konzept ausgeführt, dass der unterste Standard deshalb nicht in den betrachteten Datensatz einbezogen sei, weil zum einen bundesweit Substandardwohnungen ohnehin kaum noch vorhanden seien und des Weiteren Substandardwohnungen typischerweise ohne Vermarktung in Zeitungs- und Internetanzeigen angeboten würden (Erstauswertung 2014, S. 11 f und S. 43; Aktualisierung 2016, S. 45; Aktualisierung 2017, S. 46). Selbst wenn insgesamt nur ein prozentual geringer Anteil der zu vermietenden Wohnungen in Nordfriesland dem untersten Ausstattungsstandard zuzurechnen sein dürfte, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass diese Wohnungen nicht in der e-Preisdatenbank enthalten sind. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren dazu weiter ausführt, dass anzunehmen sei, dass Wohnungen des Substandards nicht inseriert, sondern „unter der Hand“ oder über Anschläge im Supermarkt angeboten würden und dass es sich dabei um Wohnungen handele, deren Wohnfläche aufgrund der Beheizungsart (Kohle- oder Holzofen) unter 40 m² liege, die in die e-Preisdatenbank nicht eingeflossen seien, ist diese Annahme nicht belegt. Die Sachverständige Zeugin H hat zudem gegenüber dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 eingeräumt, die von e-Systeme erhobenen und zur Verfügung gestellten Daten (Preisdatenbank) ungeprüft zu übernehmen und lediglich auf Plausibilität und Relevanz beispielsweise bezogen auf Ferienwohnungen, Wohnungen auf Zeit und WG-Zimmer zu überprüfen, sofern der übermittelte Datensatz entsprechende Anhaltspunkte dazu bietet. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein konzeptioneller Ausschluss der Substandardwohnungen nicht feststellen. Ein vorheriger konsequenter Ausschluss des Substandards aus dem für die Mietobergrenze heranzuziehenden Datenbestand ist aber unabhängig davon vorzunehmen, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 21; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2022 – B 7/14 AS 325/21 B –, Rn. 10). Der Vortrag des Beklagten, wonach es generell bzw. in seinem Landkreis keine nennenswerte Anzahl von Substandardwohnungen geben soll, ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Der Senat war auch nicht gehalten, dem Beweisantrag des Beklagten „Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben über die Tatsache, dass in Nordfriesland, insbesondere im verfahrensgegenständlichen Vergleichsraum und der verfahrensgegenständlichen, von der Firma e ausgewerteten Wohnungsgrößen, keine Substandardwohnungen vorhanden sind, insbesondere in dem von der Firma e ausgewerteten Datensatz“, nachzukommen. Der Beklagte begehrt mit seinem Antrag Ermittlungen, zu denen der Amtsermittlungsgrundsatz den Senat nicht verpflichtet. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) gehören Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden (sog. Substandardwohnungen), nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Dies nachvollziehbar darzulegen, ist Aufgabe des Konzepterstellers, nicht des Gerichts. Der Beweisantrag zielt insoweit auf eine unzulässige Ausforschung ab. Nach den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen zielt ein Ausforschungsantrag darauf ab, bisher unbekannte Tatsachen zwecks genauen Vorbringens in Erfahrung zu bringen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 5. April 2001 – XI ZR 276/98 –, NJW 2001, 2327). Diese Grundsätze gelten auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BSG vom 19.Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R – Rn. 26 unter Hinweis auf BSG vom 19. September 1979 – 11 RA 84/78 – und Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -; BSG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – B 5 R 191/18 B –, Rn. 7), sie sind als Beweisausforschungs- bzw. Ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig. Der Beweisantrag ist damit unzulässig. Der für die Ermittlung des Quadratmeterpreises maßgebliche Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (zuletzt BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 22 f.; BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, Rn. 21 f.). Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters bildet dabei grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Dies ergibt sich aus der in § 22 b Abs. 1 Satz 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen können, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - Rn. 33). Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 11/18 R –, Rn. 22). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt. Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen Vergleichsraum unterteilt und zB jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 33). Soweit das BSG es bei Großstädten für möglich erachtet hat, dass ein gesamtes Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet, ist dies auf kleinere Städte in Flächenlandkreisen nicht ohne weiteres übertragbar. Für den benachbarten Landkreis Dithmarschen hat das BSG ausdrücklich festgestellt, dass die fehlende hinreichende Erreichbarkeit eines Kreisgebiets im ländlichen Raum durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) die Annahme einer fehlenden verkehrlichen Verbundenheit nicht zu rechtfertigen vermag (so aber die Auffassung des erkennenden Senats in der dem BSG zugrundeliegenden Entscheidung, - L 3 AS 94/19 -). Insoweit habe unberücksichtigt zu bleiben, ob und inwiefern generell Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II entsprechend der örtlichen Verkehrsstruktur in der Lage seien, den gesamten Vergleichsraum zu erreichen. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten sei daher auf die Verhältnisse der Gesamtbevölkerung abzustellen; SGB II-Empfänger bildeten an sich auch keine homogene Gruppe. Ebenso sei unerheblich, dass Ausgaben für Pkw und deren Nutzung nicht regelbedarfsrelevant seien, zumal bei unterentwickelten ÖPNV Umschichtungen im Regelbedarf durch Einsparungen denkbar seien. Des Weiteren würden Pendelkosten mit dem Pkw nach § 11 b Absatz ein Satz 1 Nummer 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nummer 5 Alg-II- Verordnung als pauschale Absatzbeträge berücksichtigt und ein angemessenes Kfz sei nach § 12 Abs. 3 Nummer 2 SGB II Schonvermögen (BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R -, Rn. 25 ff., 29). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die von dem Beklagten erfolgte Vergleichsraumbildung ab Juli 2015 in den zur Überprüfung stehenden Konzepten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sein Zuständigkeitsgebiet in drei Vergleichsräume aufgeteilt: Das Festland in den Vergleichsraum Nord (ehemalige Ämter Wiedingharde, Süderlügum, Bökingharde, Karrharde, Stollberg, Pellworm und Bredtstedt-Land sowie die Kommunen Niebüll (Stadt), Leck und Reußenköge) und den Vergleichsraum Süd (ehemalige Ämter Friedrichstadt, Eiderstedt, Treene, Nordstrand und Hattstedt sowie die Kommunen St. Peter-Ording, Husum und Tönning) sowie die Insel Sylt als eigene Vergleichsräume (vgl. Erstauswertung 2014, S. 8, Abbildung 4). Die Inseln Föhr und Amrum bilden einen hiervon getrennten Vergleichsraum, der – soweit erkennbar – in den Konzepten nicht aufgeführt wird, was für die vorliegende Prüfung aber nicht entscheidungsrelevant ist. Das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten wird im Süden durch den Kreis Dithmarschen, im Osten durch den Kreis Schleswig-Flensburg und im Norden durch Dänemark abgegrenzt. Die Grenzziehung zwischen den Vergleichsräumen auf dem Festland verläuft nördlich des früheren Amtes Hattstedt (dem heutigen Amt Nordsee - Treene) und dem Amt Viöl. Die Lebens- und Wohnbereiche stehen in räumlicher Nähe zueinander und sind durch ein öffentliches Verkehrsnetz um die Stadt Husum als Mittelzentrum im Süden und die Stadt Niebüll im Norden, die als Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums eingestuft ist, verbunden. Die Zweiteilung in einen nördlichen und einen südlichen Vergleichsraum ergibt sich nachvollziehbar auch aus der räumlichen Entfernung des Kreises in Nord - Südausrichtung (ca. 100 km). Nach den Grundsätzen der Firma e, auf deren Datenanalyse das Konzept im Wesentlichen basiert, soll ein Vergleichsraum mindestens 500 Mietwohnungsangebote umfassen und das Mietgefälle zwischen den Gemeinden eines Vergleichsraums max. 1,00 EUR betragen. Während erstere Voraussetzung erfüllt ist, sind in beiden Vergleichsräumen Mietdifferenzen von mehr als 1,00 EUR zu verzeichnen. Im Norden ergibt sich diese Differenz in der Relation zur Stadt Niebüll und im Süden zur Gemeinde Sankt Peter-Ording. Diese Gemeinden als eigenständigen Vergleichsraum anzunehmen verbietet sich jedoch bereits aufgrund der geringen Fallzahlen von jeweils unter 500. Zudem wird die Differenz von 1,00 EUR/m² vom Senat nicht als Indiz gegen einheitliche Wohn- und Lebensverhältnisse angesehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Firma e in den zu überprüfenden und auch aktuellen Konzepten noch die alten Amtsbezeichnungen und –grenzen vor der Kommunalreform 2008 verwendet. Würde man demgegenüber auf die aktuellen tatsächlichen Amtsgrenzen abstellen, ergäben sich deutlich andere Werte und die relativ hohen Mieten, die in der Gemeinde Sankt Peter-Ording zu zahlen sind, würden durch die relativ niedrigeren Mieten in den anderen amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Eiderstedt ausgeglichen. Auch der vom Sozialgericht vorgenommene Vergleich zwischen der Stadt Tönning und der Gemeinde Sankt Peter-Ording belegt, dass diese Betrachtungsweise nicht sachgerecht ist. In der Gemeinde Sankt Peter-Ording sind die Wohnungspreise aufgrund seiner besonderen touristischen Attraktivität an der Nordsee naturgemäß hoch. Beide Orte liegen allerdings relativ dicht beieinander auf der Halbinsel Eiderstedt. Es erscheint fernliegend insoweit nicht von einem einheitlichen Vergleichsraum auszugehen. Eine Clusterung des Landkreises in mehreren Regionen mit jeweils eigenen Angemessenheitsgrenzen (Wohnungsmarkttypen), wie sie den Konzepten der vom BSG am 30. Januar 2019 entschiedenen Revisionsverfahren B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 24/18 R und B 14 AS 41/18 R zugrunde lagen, erfolgte zudem im Landkreis Nordfriesland nicht. Sofern in dem Konzept teilweise der Begriff Mietpreisregion gewählt wird, wird dieser offensichtlich als Synonym zum Vergleichsraum verwendet. Nach der Rechtsprechung des BSG soll die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf einem schlüssigen Konzept beruhen und so die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Das erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 27). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG dann auszugehen, wenn die folgenden methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 28 [München]; BSG Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 20 [Umland Freiburg]): 1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; 2. nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung (Art von Wohnungen, Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); 3. Angaben über den Erhebungszeitraum; 4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB. Mietspiegel); 5. Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; 6. Validität der Datenerhebung; 7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; 8. Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Aus einem Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten, das ausschließlich auf der Grundlage von Angebotsmieten erstellt worden ist, muss sich zusätzlich ergeben, dass Wohnungen zum als angemessen ermittelten Betrag - insbesondere im Vergleich zur Wohnungsnachfrage im Vergleichsraum - in ausreichender Zahl tatsächlich angeboten werden. Denn ein Konzept, das sich letztlich nur auf eine geringe Zahl von angebotenen Wohnungen stützt, sodass der Schluss, Wohnungen stünden grundsätzlich zu diesem Preis zur Anmietung zur Verfügung, nicht gerechtfertigt wäre, bietet keine ausreichende Basis für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten (BSG, Urteil vom 17. September 2020, – B 4 AS 22/20 R –, Rn 38; Schifferdecker, Gerichtliche Ermittlung der Wohnraumverfügbarkeit - eine unlösbare Aufgabe?, info also 2021, 245 ff; Šušnjar, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, SGb 2021, 317, 323). Der Begriff der „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies gilt auch für dessen Konkretisierung durch die Verwaltung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 17, 25). Da dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten Methodenfreiheit einzuräumen ist (BSG, Urteile vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -; BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 11/20 R – BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –), ist die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R -, Rn. 26 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -; Becker, Die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II - aktueller Stand der Rechtsprechung des BSG, SGb 2021, 1, 3). Konzepte der Leistungsträger zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind mithin auf ihre Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, „Wann sind Unterkunftskosten für SGB-II Empfänger »angemessen«? Das schlüssige Konzept. Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt“, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, Rn. 30).Der kommunale Träger ist im Rahmen seiner Methodenfreiheit verpflichtet, die gewählte Methode und die Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen, damit geprüft werden kann, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt hat und schließlich, ob er sich in den Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., Rn 143; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, - B 14 AS 41/18 R -, Rn. 25). Für die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze für die jeweiligen Wohngrößenklassen verfolgt der Beklagte mit der Erstauswertung 2014 konzeptionell einen doppelten Ansatz mit einer Angebotsmietenauswertung durch die Firma e auf der Grundlage der e-Preisdatenbank, die durch Daten von Wohnungsunternehmen der GEWOBA Nord sowie des Kommunalen Liegenschafts-Managements (KLM) der Gemeinde Sylt ergänzt wurde (sog. erweiterte e-Preisdatenbank, S. 13), und einer durch den Beklagten erfolgten Bestandsmietenauswertung auf der Grundlage der Daten der Wohngeldempfänger (Bruttokaltmiete). Grundlage der Angebotsmieten (nettokalt, Höchstwert unteres Fünftel) waren die Mieten der Quartale IV/2012 bis III/2014).Die Datenerhebung der Bestandsmieten (bruttokalt, median) erfolgte bei den jeweils zuständigen Wohngeldstellen zum einheitlichen Stichtag, dem 1. Oktober 2014. Die von dem Beklagten vorgenommene Datenerhebung der Bestandsmieten, d.h. der tatsächlichen Bruttokaltmieten der Wohngeldempfänger, erfolgte – wie sich aus den dem Senat überlassenen Exceltabellen entnehmen lässt – getrennt für die jeweiligen Vergleichsräume. Nähere Ausführungen zum konzeptionellen Vorgehen bei der Auswertung der Bestandsmieten aus den Wohngeldempfängern enthält das Konzept Erstauswertung 2014 nicht. Im Termin der 9. Kammer des Sozialgerichts Schleswig vom 4. April 2019 (S 9 AS 53/16, S 9 AS 76/17, S 9 AS 329/18, S 9 AS 349/18, S 9 As 359/18 und S 8 AS 576/16) hat der Vertreter des Beklagten auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass die Rohdatentabelle für Wohngeld eine Gesamtzahl von 869 Datensätzen für alle Haushaltsgrößen und das gesamte Kreisgebiet umfasst habe. Die Stichprobe sei zum Stichtag 1. September 2014 gezogen worden. Im den dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Termin des Sozialgerichts Schleswig hat der Vertreter des Beklagten dann den Beobachtungsgegenstand weiter definiert als die Menge der tatsächlichen Bruttokaltmieten der Wohngeldempfänger in zu Wohnzwecken angemieteten Wohnungen als Abbildung des einfachen Wohnungsmarktsegments. Spiegelbildlich zu den Angebotsmieten hat der Beklagte die ermittelten Daten 6 Wohnungsgrößenklassen im Bereich +/- 10 m² der abstrakt angemessenen Wohnflächenrichtwerte zugeordnet. Im Vergleichsraum Nord wurden insgesamt 186, im Vergleichsraum Süd insgesamt 398 und im Vergleichsraum Sylt 96 Mietdatensätze erhoben. Allerdings enthalten die Exceltabellen des Beklagten nicht nur Daten zu vermieteten Wohnungen, sondern vereinzelt auch Daten von Wohngeldempfängern, die in einem Eigenheim leben und einen Lastenausgleich nach dem WoGG erhalten. Diese sind in der Exceltabelle mit L markiert, wohingegen die Mietwohnungen mit M gekennzeichnet wurden. Im Weiteren hat der Beklagte in den jeweiligen Wohnungsgrößenklassen den Median der tatsächlichen Bruttokaltmieten ermittelt, da er davon ausgeht, dass Wohngeldempfänger im Durchschnitt in Wohnungen einfachen Standards leben (Vorlage an den Kreistag des Kreises Nordfriesland, Nr. 57/2015 1. Ergänzung, „Beratung und Beschlussfassung über die Mietobergrenzen für die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz, S. 8). Eine weitere Bereinigung des Datensatzes erfolgte nicht (vgl. Angaben des Beklagtenvertreters, Protokoll der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Juni 2019 - S 9 AS 13/16, S 9 AS 373/16, S 9 AS 146/17 und S 9 AS 326/17). Ergänzt hat der Beklagte die Datensätze durch die kalten Nebenkosten, die er auf der Basis des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes für Schleswig-Holstein (Juli 2014) - ohne Berücksichtigung der Kosten für Kabelanschluss und Fahrstuhl - ermittelte (durchschnittliche kalte Betriebskosten pro m² in Höhe von monatlich 1,37 EUR, S. 27). Vergleichend hat er das untere Fünftel der Angebotsmieten (nettokalt) dem Median der Bestandsmieten (fiktiv nettokalt) gegenübergestellt (Erstauswertung 2014: Bl. 30 ff, Abbildung 32). Bei der Bestimmung der Mietobergrenze folgte der Beklagte nicht der Empfehlung der Firma e, ausschließlich die Auswertung der Angebotsmieten zugrunde zu legen, sondern hielt an seiner Auffassung fest, dass beim Vergleich der Auswertung der Angebotsmieten und der Bestandsmieten jeweils nur der höhere Wert den Richtwert abbilden soll. Bezogen auf Ein-Personen-Haushalte hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, dass die Gruppe der Alleinstehenden die größte Gruppe der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII darstelle und diese mit anderen Nachfragern auf dem Wohnungsmarkt um kleinere Wohnungen konkurrieren, so dass es vertretbar sei, diesen Personen nicht nur ein Fünftel, sondern ein Viertel bzw. ein Drittel des Angebotsmarktes zur Verfügung zu stellen (Erstauswertung 2014, Bl. 33). Für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt die Mietobergrenze im Vergleichsraum Süd danach 332,00 EUR bruttokalt (Bestandsmiete, Median). Nach dem vorgelegten Konzept - Erstauswertung 2014 - erfolgte die Auswertung der Angebots- und der Bestandsmieten somit jeweils getrennt voneinander. Die von dem Beklagten verfolgte Methodik der Festlegung der Mietobergrenze besteht mithin darin, dass im Sinne der Meistbegünstigung der höhere Richtwert als angemessene Mietobergrenze bestimmt wird (Erstauswertung 2014, Seite 28). Eine Korrelation zwischen den beiden Auswertungen dahingehend, dass das Ergebnis der Angebotsmietenauswertung mit dem der Bestandsmietenauswertung in Bezug gesetzt wird und bei den jeweils gezogenen Schlüssen Beachtung findet, erfolgt nicht. Die Bestandsmietenauswertung spielt weder bei der Ermittlung bzw. Festlegung der Mietobergrenze auf der Basis der Angebotsmieten noch im Rahmen einer Plausibilitäts- und Qualitätskontrolle eine Rolle. Auch wenn die jeweiligen Auswertungen ohne Korrelation oder Rückkopplung isoliert nebeneinanderstehen stehen, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht konzeptionell nicht von dem Vorliegen eines reinen Angebotsmietenkonzepts aus. Denn der Darstellung der Bestandsmieten im Verhältnis zu der Angebotsmietenauswertung kommt kein deskriptiver und/oder komparativer Charakter zu, sondern die Darstellung dient nach dem konzeptionellen Ansatz des Beklagten der Ermittlung eines echten Alternativwertes. Der Beklagte hat auch nach der Erörterung im Termin am 21. Januar 2022 und am 23. September 2022 an dem konzeptionellen Ansatz festgehalten und einen ausdrücklichen Verzicht auf die Bestandsmietenauswertung nicht erklärt. Der Senat erachtet die Methodik des Beklagten als von der Methodenfreiheit noch gedeckt, hält jedoch die aus den jeweiligen Auswertungen gezogenen Schlüsse für rechtlich nicht tragfähig. Gleiches gilt für die von dem Beklagten vorgenommene Aktualisierung 2017: Für die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze für die jeweiligen Wohngrößenklassen verfolgt der Beklagte auch mit der Aktualisierung 2017, welche sich methodisch nicht um eine Fortschreibung, sondern um eine erneute Auswertung handelt, konzeptionell den vorbeschriebenen doppelten Ansatz mit einer Angebotsmietenauswertung durch die Firma e auf der Grundlage der e-Preisdatenbank, die im Rahmen der Aktualisierung 2017 nur noch für den Vergleichsraum der Insel Sylt durch Daten von Wohnungsunternehmen der GEWOBA Nord sowie des Kommunalen Liegenschafts-Managements (KLM) der Gemeinde Sylt ergänzt wurden (sog. erweiterte e-Preisdatenbank, S. 13, Fußnote 21) und einer durch den Beklagten erfolgten Bestandsmietenauswertung auf der Grundlage der Daten der Wohngeldempfänger (Bruttokaltmiete) und der Daten der Transferleistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII (Nettokaltmiete), deren Leistungsbezug nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Die Datenerhebung der Bestandsmieten (einerseits Wohngeldempfänger bruttokalt, andererseits Leistungsempfänger SGB II/SGB XII nettokalt, jeweils das gewichtete Mittel) erfolgte bei den jeweils zuständigen Leistungsträgern zum einheitlichen Stichtag, dem 1. Dezember 2016 (Aktualisierung 2017, S. 29 ff vgl. auch Protokoll des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Juni 2019 - S 9 AS 13/16, S 9 AS 373/16, S 9 AS 146/17, S 9 AS 326/17 -). Grundlage der Angebotsmieten waren die Mieten der Quartale I/2015 bis IV/2016. Ergänzt wurden die Datensätze durch die kalten Nebenkosten, die der Beklagte auf der Basis des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes für Schleswig-Holstein - ohne Berücksichtigung der Kosten für Kabelanschluss und Fahrstuhl - ermittelte (durchschnittliche kalte Betriebskosten pro m² in Höhe von monatlich 1,49 EUR, S. 29). Wie bereits im Rahmen der Erstauswertung 2014 hat der Beklagte nach einem Vergleich der Angebotsmieten (unteres Fünftel/ nettokalt zuzüglich der aus Sicht des Beklagten angemessenen Betriebskosten) mit den Bestandsmieten (gewichtetes Mittel/bruttokalt) den jeweils höchsten Wert als abstrakt angemessene Mietobergrenze, d.h. für alle Vergleichsräume und alle Haushaltsgrößen das untere Fünftel der Angebotsmieten, festgesetzt (S. 29 ff., Abbildung 15 und 16). Für einen Ein-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Süd beträgt die Mietobergrenze danach 355,00 EUR bruttokalt. Nach dem vorgelegten Konzept - Aktualisierung 2017 - erfolgte die Auswertung der Angebots- und der Bestandsmieten jeweils getrennt voneinander. Wie bereits in der Erstauswertung 2014 liegt die von dem Beklagten verfolgte Methodik der Festlegung der Mietobergrenze wiederum darin, im Sinne der Meistbegünstigung den höheren Richtwert als angemessene Mietobergrenze zu bestimmen (Aktualisierung 2017, Seite 30) ohne die jeweiligen Ergebnisse in Bezug zueinander zu setzen. Auch spielt die Bestandsmietenauswertung weder bei der Ermittlung bzw. Festlegung der Mietobergrenze auf der Basis der Angebotsmieten noch im Rahmen einer Plausibilitäts- und Qualitätskontrolle eine Rolle. Der Senat erachtet die den streitigen Bewilligungszeiträumen zugrundeliegenden Konzepte - Ersterhebung 2014 und Aktualisierung 2017 - aus folgenden Erwägungen für nicht schlüssig: Der Senat erachtet das Verfahren zur Dopplerbereinigung im Rahmen der Ersterhebung 2014 bezogen auf die Angebotsmietenauswertung als nicht schlüssig, denn eine doppelte Berücksichtigung von Mietangeboten insbesondere der GEWOBA Nord bei der Auswertung kann nicht ausgeschlossen werden. Das hier streitige Ausgangskonzept sieht eine Angebotsmietenauswertung unter Zugrundelegung der e–Preisdatenbank vor. Die e-Preisdatenbank enthält die öffentlich inserierten Wohnungen aus einschlägigen Immobilienportalen und online-Seiten von Printmedien, weiter Angebote diverser lokaler, regionaler und überregionaler Zeitungen. Enthalten sind darin auch die öffentlich inserierten Wohnungsanzeigen von Wohnungsbaugesellschaften. Zwar sind die Daten der e-Preisdatenbank im Längsschnitt, d.h. über einen längeren Zeitraum und im Querschnitt, d.h. über alle Internetquellen und Printmedien, dopplerbereinigt (vgl. Ersterhebung 2014, S. 40). Der Angebotsmietenauswertung im Rahmen der Erstauswertung 2014 liegt hingegen eine um die vom Kreis Nordfriesland bereitgestellten Daten von Wohnungsunternehmen (GEWOBA Nord und KLM), die dieser schriftlich in Tabellenform von den Wohnungsbauunternehmen abgefragt hat, in Form der sog. erweiterte e-Preisdatenbank zugrunde. Dabei kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass diese nachträglich bereitgestellten Daten nicht bereits vor der Erweiterung der Datenbank in der e-Preisdatenbank vorhanden waren. Denn die GEWOBA Nord selbst hat im Rahmen der Datenübermittlung angegeben, einen Teil der Wohnungsangebote auch öffentlich inseriert zu haben und vor diesem Hintergrund vorsorglich sämtliche übermittelten Wohnungsangebote als öffentlich inseriert gekennzeichnet zu haben, weil retrospektiv nicht mehr festgestellt werden konnte, welche dieser Angebote tatsächlich öffentlich inseriert worden waren und welche nicht (vgl. Antwort der sachverständigen Zeugin H auf die diesbezügliche Frage des Gerichts in der Beweisaufnahme des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Juni 2019 - S 9 AS 13/16, S 9 AS 373/16, S 9 AS 146/17, S 9 AS 326/17 -). Dies hat potenziell Einfluss auf die Repräsentativität der erhobenen Daten, weil die Fallzahlen in den einzelnen Vergleichsräumen und Wohnungsklassen bei Doppelberücksichtigung in dem Konzept zu hoch angegeben werden. Vor allem aber führt eine doppelte Berücksichtigung von Angeboten der Wohnungsbauunternehmen zu einer Nivellierung der ermittelten Werte nach unten, denn die Einbeziehung von Angeboten der Wohnungsunternehmen führt nach den Feststellungen von e (vgl. Erstauswertung 2014, S. 41; Aktualisierung 2016, S. 35) zu niedrigeren Nettokaltmieten sowohl im Median als auch im hier betrachteten unteren Quintil, wobei dieser Effekt in der Mietpreisregion Sylt erheblich ist und in den Mietpreisregionen Nord und Süd geringer ausfällt. Die Erstauswertung 2014 leidet mithin schon wegen der fehlenden bzw. unzureichenden Dopplerbereinigung in dem streitigen Zeitraum an einem erheblichen Mangel, mit der Folge, dass es für die Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht herangezogen werden kann. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen des Beklagten, dass es statistisch unerheblich sei, ob alle Daten der Wohnungsbauunternehmen herausgerechnet würden oder nur die tatsächlichen Doppler und dass tatsächlich nur wenige Doppler in die Konzepte eingeflossen seien, überzeugen nicht. Soweit der Beklagte ausführt, die doppelte Berücksichtigung einzelner Wohnungsangebote wirke sich - wenn überhaupt - dann zu Gunsten der Leistungsbezieher aus, kann diese Behauptung schon mangels Identifizierbarkeit der tatsächlichen Doppelberücksichtigungen der Wohnungsangebote der GEWOBA Nord nicht belegt werden. Die Behauptung steht zudem im Widerspruch zu den Ausführungen der Firma e in deren Exkurs zum Einfluss der Wohnungsunternehmen (Erstauswertung 2014, S. 41; Aktualisierung 2016, S. 35), wonach durch die Angebote der Wohnungsunternehmen das Mietpreisspektrum in den Vergleichsräumen Nord und Süd leicht und im Vergleichsraum Sylt erheblich sinkt. Vor diesem Hintergrund ist es zur Überzeugung des Senats unerlässlich, die nachträglich in die e-Preisdatenbank eingespeisten Daten der Wohnungsunternehmen in die erweiterte e-Preisdatenbank vor der Auswertung wieder herauszufiltern. Da nicht ansatzweise feststellbar ist, in welchem Umfang die GEWOBA Nord die übermittelten Wohnungsangebote öffentlich inseriert hat mit der Folge, dass sie bereits in der (ursprünglichen) e-Preisdatenbank enthalten sind, vermag der Einwand des Beklagten, dass die Berücksichtigung einiger weniger Doppler für den Leistungsempfänger zumindest nicht nachteilhaft wäre, da die Mietobergrenze allenfalls niedriger, keinesfalls aber höher ausfalle (vgl. Gutachten zum Schreiben des SG Schleswig vom 1. August 2017, Az.: S 16 AS 438/15, S 16 AS 268/16, Seite 7 f.; Aktualisierung 2016, Seite 35, 5.3.1. Einfluss der Wohnungsunternehmen (Exkurs)), nicht zu überzeugen. Denn die Aufnahme der günstigeren Genossenschaftswohnungen führt zur Bestimmung niedrigerer Richtwerte mit der Folge, dass Leistungsempfänger ggf. einen höheren Eigenanteil bei Absenkung der Angemessenheitsgrenze tragen müssten. Die Berücksichtigung einer unbekannten Größe doppelt berücksichtigter Angebotsmieten würde zudem zu einer Verzerrung der bei Angebotsmieten notwendigen Verfügbarkeitskontrolle führen. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem Beweisantrag des Beklagten zu folgen, „durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Tatsache, dass eine doppelte Erfassung von einzelnen Datensätzen nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten keinen statistisch relevanten Einfluss auf die von e gezogene Kurve und sohin auch nicht auf die jeweilige Perzentilgrenze hat.“ Dieser Beweisantrag ist zur aussagekräftigen Beweisführung bereits untauglich und kann deshalb abgelehnt werden (vergleiche dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG 13. Aufl. § 103 Rn. 8), denn eine Aussage, inwieweit die doppelte Erfassung einzelner Datensätze einen relevanten Einfluss auf das Ergebnis der Angebotsmietenauswertung hat, kann auch ein Sachverständiger oder eine Sachverständige nur treffen, wenn bekannt ist wie viele und welche Datensätze doppelt berücksichtigt worden sind. Gerade das ist aber nicht der Fall. Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte bei der Bestimmung der Mietobergrenze die Kappungsgrenze unzutreffend bestimmt. Bezogen auf die Erstauswertung 2014, nach der sich die Mietobergrenze nach dem Median der Bestandsmietenauswertung bestimmt, hat das Sozialgericht bereits zutreffend und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die Kappungsgrenze mit dem Median zu niedrig bemessen ist. Der Beklagte hat mit der Bestandsmietenauswertung nicht auf den Gesamtwohnungsbestand, sondern auf Wohnungen einfachen Standards abgestellt. Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung des BSG nur zulässig, sofern bei der Auswahl der Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zugrunde gelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –; BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 91/10 R –; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R –; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –; vgl. zu dem auf den Bestandsmieten der Wohngeldempfänger sowie der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII beruhenden Vorgängerkonzept des Beklagten aus dem Jahr 2011 bereits LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Juni 2018 – L 3 AS 98/17 – nicht veröffentlicht). Anlässlich der Erstauswertung 2014 hat der Beklagte den Median als Kappungsgrenze gewählt. Der Median ist der Wert in der Mitte einer der Größe nach geordneten Datenreihe. Die gewählte Kappungsgrenze liegt damit nicht im oberen Preissegment des einfachen Wohnungsmarktsegments. Die Wahl der Kappungsgrenze lässt sich hier auch nicht damit rechtfertigen, dass mit der Gruppe der Wohngeldempfänger eine solche gewählt wurde, die über höheres Einkommen verfügt als Haushalte aus dem Bereich des SGB II/SGB XII. Zum einen sind die Einkommensunterschiede gering, so dass die Gruppe der Wohngeldempfänger mit den SGB II/SGB XII-Haushalten um günstigen Wohnraum konkurriert. Soweit in der Erstauswertung 2014 ausgeführt wird, dass mit der angenommenen Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Süd in Höhe von 332,00 EUR bis zu 25% der Angebotsmieten nettokalt erfasst werden (S. 32, Tabelle 21), handelt es sich im Sinne des Konzepts letztlich um eine reine Ergebniskontrolle, die zur Prüfung der Plausibilität für unzulässig erachtet wird (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Juni 2018 – L 3 AS 98/17 –, Urteilsumdruck S. 28, n.V.; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 22). Daran hält der Senat fest. Nach der Auffassung der Firma e wäre eine Bestandsmietenauswertung gänzlich entbehrlich. Auch das BSG hat klargestellt, dass ein reines Angebotsmietenkonzept nicht zwingend durch eine Bestandsmietenauswertung ergänzt werden muss (vgl. Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R). Gleichwohl ist vorliegend nicht von einem reinen Angebotsmietenkonzept auszugehen, denn konzeptionell dient die Ermittlung der Bestandsmieten - wie bereits ausgeführt wurde - der Darstellung eines Alternativwertes, dem – so wie hier für die Klägerin für den Zeitraum der Anwendbarkeit der Erstauswertung, 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 - gefolgt wird, wenn sich dieser für die/den jeweiligen Antragsteller*in günstiger erweist. Gleichwohl hat der Beklagte an seinem Konzept auch nach der vom Senat eingeräumten Möglichkeit der Nachbesserung festgehalten. Dann aber muss die Ermittlung der Mietobergrenze nach der Bestandsmietenauswertung auch für sich genommen aber den Maßstäben der BSG-Rechtsprechung genügen. Das ist bezogen auf die Wahl des Medians bei der Bestandsmietenauswertung nicht der Fall. Hervorzuheben ist zudem, dass es im Erstkonzept 2014 auch an einer Vergleichbarkeit der einbezogenen Daten fehlt, weil der Beklagte keinen einheitlichen Begriff der Miete verwendet hat (zu diesem Aspekt bereits BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 23). So hat der Beklagte bezogen auf die Angebotsmieten das unterste Fünftel der Angebotsmieten nettokalt zugrunde gelegt und für die vergleichende Bestimmung der Mietobergrenze den Median der ausgewerteten Bruttokaltmieten der Wohngeldempfänger gegenübergestellt, wobei er bei den Wohngeldempfängern fiktiv auf der Grundlage des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes ermittelte durchschnittliche Betriebskosten - ohne Kabelanschluss und ohne Aufzugskosten - abgesetzt hat (Erstauswertung 2014, S. 32, Abbildung 21 sowie S. 27 Bestimmung der Nebenkosten). Bezogen auf die Aktualisierung 2017 (vgl. S. 30) hat der Beklagte jeweils den Median aus den Bruttokaltmieten der Wohngeldempfänger und den Median der Nettokaltmieten der SGB II- und XII-Empfänger zuzüglich fiktiv bestimmter durchschnittlicher Betriebskosten auf der Grundlage des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes - ohne Kabelgebühren und Aufzugskosten - addiert, entsprechend der Anzahl gewichtet und einen gewichteten Mittelwert je Mietpreisregion bzw. Vergleichsraum bestimmt und diesen Wert dem aus der Angebotsmietenauswertung gewonnenen Wert der Nettokaltmieten zuzüglich fiktiv bestimmter durchschnittlicher Betriebskosten - ohne Kabelgebühren und Aufzugskosten - auf der Grundlage des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein - je Haushaltsgröße und Vergleichsraum - vergleichend gegenübergestellt, um die Mietobergrenze zu bestimmen. Im Ergebnis hat der Beklagte die Mietobergrenze für die Mietpreisregion bzw. den Vergleichsraum Nord und Süd auf der Grundlage der Angebotsmieten für alle Haushaltsgrößen unter Zugrundelegung des unteren Fünftels bestimmt (S. 31 f, Abbildung 16 und 17). Nach der Rechtsprechung des BSG entstehen durch die unterschiedlichen Maßstäbe bei der Erhebung der tatsächlichen Nettomieten einerseits - hier bezogen auf die Auswertung der Mieten der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II/SGB XII sowie bei der Auswertung der Angebotsmieten - und dem Vergleich mit der Erhebung der tatsächlichen Bruttokaltmieten andererseits - hier bezogen auf die Auswertung der Mieten der Empfänger von Wohngeld - sowie zusätzlicher Berücksichtigung bzw. Absetzung der auf der Grundlage des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes fiktiv ermittelten kalten Nebenkosten - hier ohne Kabelgebühren und ohne Aufzugskosten - bei der Ermittlung der tatsächlich aufgewandten Nettokaltmieten Verzerrungen. Denn während der Beklagte in der Aktualisierung 2017 bei den Wohngeldempfängern die tatsächlichen kalten Nebenkosten berücksichtigt hat, sind bezogen auf die Angebotsmieten als auch die tatsächlichen Nettokaltmieten der SGB II- und XII-Empfänger (S. 29) fiktive kalte Betriebskosten auf der Grundlage des Betriebskostenspiegels - ohne Kabelgebühren und ohne Aufzugskosten - berücksichtigt worden. Damit fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der einbezogenen Daten (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 23). Zutreffend hat das Sozialgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass völlig unklar ist, welche Daten tatsächlich in die Bestandsmietenauswertung der SGB II/SGB XII- Empfänger eingeflossen sind. Eine entsprechende Beschreibung fehlt sowohl in der Aktualisierung 2016 als auch der Aktualisierung 2017 vollständig; eine „Definition des Beobachtungsgegenstandes“ hat der Beklagte vielmehr erst im Rahmen diverser Klageverfahren vor dem Sozialgericht Schleswig abgegeben. Ob nach der Definition des Beklagten im Bereich des SGB II ein Neubezug im Sinne einer „Erstantragstellung“ von Leistungen nach dem SGB II bereits dann vorliegt, wenn 3 Monate keine Leistung bezogen worden sind, lässt sich nicht feststellen. Unklar ist auch, ob und in welchem Umfang Daten von Bedarfsgemeinschaften erhoben worden sind, die bereits zuvor im Leistungsbezug gestanden und eine Kostensenkungsaufforderung erhalten haben bzw. ihre Kosten abgesenkt haben und nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges - z.B. mangels Hilfebedürftigkeit - erneut hilfebedürftig geworden sind. Auch konnte der Beklagte nicht nachvollziehbar darlegen, ob und in welchem Umfang Daten von Transferleistungsempfängern enthalten sind, die das Leistungssystem wechseln, z.B. vom SGB XII in den Bereich des SGB II. Diese fehlende Transparenz geht zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte hat sich bei der Bestimmung der Mietobergrenze im Rahmen der Aktualisierung 2017 hinsichtlich der Auswertung der Angebotsmieten auf der Grundlage der erweiterten e Datenbank rein abstrakt auf das untere Quintil aller Wohnungsgrößenklassen über alle Vergleichsräume festgelegt. Die so bestimmte Kappungsgrenze hält der Senat für nicht ausreichend. Aus Sicht des Senats ist bereits zweifelhaft, dass es sich bei den zur Überprüfung anstehenden Konzepten - Erstauswertung 2014, Aktualisierung 2016 und 2017 - um reine sog. Perzentilverfahren (vgl. dazu BMAS, Forschungsbericht 478 – Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII], Januar 2017, S. 219 ff. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf;jsessionid=72676DBBB6FE92B40441388A1B242595.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=1) handelt. Zwar verfolgt die Firma e den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind, zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können. Gleichwohl hat nicht die Firma e auf der Grundlage einer Nachfrageanalyse die qualitative Abgemessenheit bestimmt, sondern der Beklagten hat das untere Wohnungsmarktsegment bei den kostengünstigsten unteren 20 % der am Markt angebotenen Wohnungen abgegrenzt (Erstauswertung 2014, S. 11; Aktualisierung 2016, S. 8; Aktualisierung 2017, S. 10). Ungeachtet dessen stellt der parallel dazu verfolgte konzeptionelle Ansatz des Beklagten, die Mietobergrenze auf der Basis der Bestandsmieten der Wohngeldempfänger (Ausgangskonzept 2014) bzw. ab der Aktualisierung 2016 auf der Basis der Bestandsmieten der Wohngeldempfänger sowie der SGB II/SGB XII-Empfänger kein Perzentilwertverfahren dar, da es nicht auf der Grundlage einer Nachfrageanalyse beruht, sondern schlicht auf den gewichteten Mittelwert bzw. Median der erhobenen Bestandsmieten abstellt. Die Firma e und der Beklagte haben das 20 % Perzentil zunächst ausschließlich mit der Annahme des BSG in seiner Entscheidung vom 10. September 2013 (- B 4 AS 77/12 R -, Rn. 37 [München]) begründet, wonach die unteren 20 % des preislichen Segments angemessen seien, da dies sich an den unteren 20 % der Einkommensbezieher orientiere. In dieser Entscheidung hatte das BSG erkannt, dass es keinen Bedenken begegne, wenn das LSG von den ermittelten Wohnungen „um die 50 m²“ letztlich die unteren 20 % des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht habe. Die Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises im Vergleichsraum sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, weil die Stichprobe eine klare Definition des Untersuchungsgegenstandes nach „unten“ und nach der Größe beinhalte - anders als wenn ausschließlich ausgehend vom Mietpreis die Höhe der angemessenen Mietaufwendungen bestimmt werde. Diese Besonderheiten sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beklagte die Substandardwohnungen nicht konzeptionell ausgeschlossen. Nicht berücksichtigt wurde auch der weitere in der „München“-Entscheidung hervorgehobene Umstand, wonach der Anteil – nur - der SGB II Leistungsempfänger 5,3 % betrug. Nach dem zur Überprüfung anstehenden Konzept betrug der Anteil der Transferleistungsbezieher im streitigen Zeitraum 8-9 % (jeweils. S. 12 der Erstauswertung und Aktualisierung 2017), sodass bereits die Relation zu einem anzunehmenden Perzentil von 20 % zu gering ist. Auch der Hinweis in den angefochtenen Konzepten (s. dort S. 12 bzw. S. 8,9) auf die Entscheidung des 6. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG zur Landeshauptstadt Kiel vom 19. Mai 2014 (- L 6 AS 146/13 -), in welcher der Anteil der Transferleitungsbezieher 16% betrug und in welcher der dortige Senat von einem ausreichenden Perzentil von 33 % ausging, vermag die Festlegung auf das 20% Quintil nicht zu rechtfertigen. Der 6. Senat hatte in seiner Begründung ausdrücklich darauf abgestellt, dass durch den Ausschluss von Substandardwohnungen und typischerweise prekären Mietverhältnissen, Extremwertbereinigung und die Berücksichtigung nur der von der 2/3-Spanne erfassten Wohnungen das unterste Marksegment konsequent ausgeschlossen wird. Damit hat auch der 6. Senat – wie zuvor das BSG – auf Bedingungen abgestellt, die hier nicht gegeben sind. Soweit der Beklagte in den aktuell angestellten Berechnungen zu belegen versucht, dass ein Abstellen auf das untere Quintil ausreicht, um den Bedarf der relevanten Nachfragegruppen zu befriedigen und auch noch einen ausreichenden Puffer belässt, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagte errechnet für die Aktualisierung 2017 unter Berücksichtigung des prozentualen Anteils der Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII, WoGG und Asylbewerberleistungsempfänger einerseits und der mit 10 % der Haushalte angenommen der „Sonstigen Nachfrager“ (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 2018 – L 19 AS 2334/17 –, Rn.94; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2019 – L 7 AS 1327/17 –, Rn.43; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 2019 – L 7 AS 1764/18 –, Rn.37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 2021 – L 7 AS 4054/18 –, Rn.47; vgl. auch Forschungsbericht BMAS 2017, S. 219, Fn. 138 a.a.O.) einen Anteil der relevanten Nachfragegruppen in Höhe von insgesamt 18,4 %, sodass ein Puffer von 1,6 % verbleibt. Zudem verkennt die Annahme des Beklagten bezogen auf den prozentualen Anteil der „sonstigen Nachfrager“ auf dem Wohnungsmarkt Nordfriesland für günstigen Wohnraum, dass der Tertiarisierungsgrad (Dienstleistungsbereich) in Nordfriesland bei 79,8 % und der Saisonfaktor der Arbeitslosigkeit bei überproportionalen 157,3 % liegt, wobei sich die Saisonarbeitslosigkeit insbesondere auf das Hotel- und Gaststättengewerbe bezog. Zudem betrug der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im unteren Entgeltbereich im Jahr 2013 in Nordfriesland 29,3 % und im Jahr 2016 noch 28,8 % (vgl. Einzelausgaben - Statistik der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) vgl. https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=15024&r_f=sh_Flensburg&topic_f=zdf-sdi). Bestätigt wird diese Analyse auch durch eine Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung, wonach der Anteil der Beschäftigten im Kreis Nordfriesland mit Mindestlohnanspruch bei 21,4 % liegt (vgl. Pusch/Seils: Mindestlohn 12 EURO, WSI Policy Brief https://www.wsi.de/de/faust-detail.htm?produkt=HBS-008420 und https://www.wsi.de/de/sonderauswertung-43368-mindestlohnanhebung-43374.htm). Entscheidend ist zudem, dass, wie das BSG auch in seiner Entscheidung vom 5. August 2021 im Verfahren B 4 AS 82/20 R betont hat, die Verhältnisse von Großstädten - wenn überhaupt - nur bedingt auf den ländlichen Raum übertragbar sind, u.a. weil der ländliche Raum im Regelfall nicht über ein annähernd gleich gut ausgebautes ÖPNV-Netz verfügt. Ein schlüssiges Konzept und auch die darin vorgenommene Kappungsgrenze muss hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden und dass in ausreichender Anzahl Wohnungen auch tatsächlich anmietbar sind. Die Verhältnisse in einer Großstadt wie München sind von einer relativ hohen Bevölkerung auf relativ kleinem Raum, einem im Regelfall gut ausgebauten ÖPNV und einer über die Stadt verteilt relativ großen Anzahl von Wohnungen, die für Mietzwecke zur Verfügung stehen, gekennzeichnet. Demgegenüber ist der Kreis Nordfriesland von einer geringen Bevölkerungsdichte (80 Einwohner je Quadratkilometer), relativ weiten Entfernungen zwischen einzelnen Siedlungsschwerpunkten und einer mit 58,2 % hohen Eigentumsquote beim Wohnen gekennzeichnet (Zensus 2011, Gebäude und Wohnungen sowie Wohnverhältnisse der Haushalte, Kreis Nordfriesland, 2.2.2 Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum nach regionaler Einheit und Art der Nutzung, Fläche der Wohnung, Zahl der Räume und Ausstattung - in % -). Der Beklagte selbst hat auf die im Zensus 2011 ermittelte Zahl der Wohnungen, die insgesamt zu Mietzwecken zur Verfügung steht Bezug genommen. Diese betrug damals 34.821. Bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 167.000 Personen im Kreisgebiet belegt dies eine hohe Eigentumsquote und einen verhältnismäßig kleinen Wohnungsmarkt. Die Zahl der insgesamt zu Mietzwecken zur Verfügung stehenden Wohnungen ist in den jeweils zu betrachtenden Vergleichsräumen natürlich noch deutlich geringer. Wohnungssuchende im hier streitigen Vergleichsraum Süd können daher ohnehin aus deutlich weniger Wohnungen auswählen als dies in Großstädten der Fall ist. Um sicherzustellen, dass zu den als angemessen erachteten Werten auch eine ausreichende Anzahl von Wohnungen auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt angemietet werden kann und dabei den Hilfeempfängern eine gewisse Auswahlentscheidung noch möglich ist, verbietet sich daher zur Überzeugung des Senats, ein Abstellen auf ein eher knapp bemessenes Perzentil bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts. Da im Wohnungsmarkt hinsichtlich des Ausstattungsstandards grob zwischen einfachem Standard, mittlerem Standard und gehobenem Standard unterschieden wird, bietet sich für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung allgemein ein Abstellen auf das untere Drittel also das 33 % Perzentil der erhobenen Daten an, wenn diese valide sind und den gesamten zu betrachtenden Wohnungsmarkt hinreichend repräsentieren. Jedenfalls bei ländlich geprägten Vergleichsräumen mit relativ geringer Bevölkerungsdichte und hoher Eigentumsquote kommt ein Unterschreiten des Drittelperzentils zur Überzeugung des Senats zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten in aller Regel nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund der regionalen Gegebenheiten erscheint jedenfalls die Annahme eines Perzentilwerts von 20 % angesichts einer Quote von knapp 30 % Niedrigeinkommensbeziehern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten viel zu gering, um annehmen zu können, dass mit einem Perzentilwert von 20 % eine realitätsgerechte Abbildung des Nachfragesegments für günstigen Wohnraum erfolgt. Ferner haben auch die dem Kreis Nordfriesland ab 2015 zugewiesenen Flüchtlinge keine Berücksichtigung gefunden, für die der Beklagte ebenfalls Wohnungen unter Zugrundelegung seiner Miethöchstgrenzen gesucht hat (Leitfaden für ehrenamtliche Flüchtlingshilfe (Mai 2015), S. 13 https://www.amnf.de/fileadmin/user_upload/dokumente/1710_1947_1.PDF). Zudem hat auch das LSG Nordrhein-Westfalen in seiner von dem Beklagten zitierten Entscheidung vom 5. Dezember 2019 (– L 7 AS 1764/18 –, Rn. 37) für die Stadt Gelsenkirchen bei einem Anteil von ca. 10 % Transferleistungsbeziehern an der Bevölkerung und konkurrierenden Nachfragern (weitere 10 %) einen Anteil von 33%, nicht aber von 20 % als Segment zur Abbildung des unteren Wohnungsmarktbereichs ausreichen lassen. In dem zugrundeliegenden Konzept hat zudem der Auftraggeber den anmietbaren Teil des Wohnungsmarktes für Bedarfsgemeinschaften entsprechend den Vorschlägen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2014 (L 12 AS 1159/11 Protokoll vgl. https://www.gelsenkirchen.de/de/infrastruktur/bauen_und_wohnen/_doc/empirica_20165627_kdu-mietobergrenzen_stadtgelsenkirchen_aktual_endversion.pdf, S.9) auf das untere Drittel der verfügbaren Wohnungen begrenzt. Zudem steht in der im Vergleichsraum Süd gelegenen Kreisstadt Husum - dem Wohnort der Klägerin - der Vielzahl der kleinen Haushalte (76 % der 1- und 2-Personenhaushalte) nur eine geringe Zahl kleiner Wohnungen gegenüber (vgl. Stadtentwicklungskonzept Husum, 3. Wohnraumversorgung, https://www.husum.org/media/custom/15_1981_1.PDF?1148005215. Dies ist auch dem Beklagten durchaus bewusst, der selbst ausführt, dass Alleinstehende die größte Gruppe der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII in seinem Zuständigkeitsbereich bilden und mit anderen Nachfragern auf dem Wohnungsmarkt um kleinere Wohnungen konkurrieren, so dass es vertretbar sei, dieser Personengruppe ein Viertel bzw. ein Drittel des Angebotsmarktes zur Verfügung zu stellen (vgl. nur Erstauswertung 2014, S. 33). Gleichwohl verschließt er sich einer differenzierten Nachfrageanalyse nach Haushalts- und Wohnungsgröße und schließt eine Nachbesserung aus fiskalischen Gründen aus. Die strikte Annahme eines Wertes von 20% ist mithin deutlich zu niedrig. Ferner ist das Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten des Beklagten in den hier streitigen Fassungen deshalb nicht schlüssig, weil der Beklagte bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete pro Quadratmeter die berücksichtigten durchschnittlichen Betriebskosten unzulässig verkürzt hat, indem er auf der Grundlage des Betriebskostenspiegels für das Land Schleswig-Holstein die durchschnittlich anfallenden Kosten für einen Aufzug herausgerechnet hat. Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten im Sinne des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen. Schon der Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II zeigt, dass diese Kosten zu den Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung des Faktors „kalte Betriebskosten“ erforderlich. Dies entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber des SGB II wegen der Unterkunftskosten orientiert. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 BGB genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden. Insoweit ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte, zumal insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen sich regional deutliche Unterschiede ergeben, auf die Rücksicht genommen werden muss. Bei Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum geht es im Ergebnis darum, „die Wirklichkeit“, mithin die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abzubilden (vgl. BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - Rn. 21 [Kiel]). Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –, Rn. 27). Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, Rn. 33 f; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 28 f.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R –, Rn. 36 f.). Danach ist ein Abstellen auf die in den jeweils aktuellen, vom Mieterbund Schleswig-Holstein erstellten Betriebskostenspiegel für Schleswig-Holstein ermittelten Durchschnittswerte im Ansatz nicht zu beanstanden. Zu einer unzulässigen Verzerrung der angemessenen Betriebskosten führt es aber, wenn wie hier der Grundsicherungsträger neben den gemäß § 22 Abs. 1 SGB II gesondert zu betrachtenden Kosten für Heizung und Warmwasser und den Kosten für einen Kabelanschluss, die dann keine angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft darstellen, wenn der Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet ist (vergleiche BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B4 AS 48/08 R), weitere Einzelpositionen aus den durchschnittlichen Betriebskosten herausrechnet, mit der Behauptung die entsprechende Leistung sei im eigenen Zuständigkeitsbereich im unteren Wohnungsmarktsegment untypisch. Dies hat der Beklagte vorliegend in Hinblick auf die durchschnittlichen Kosten für einen Fahrstuhl getan. Dabei übersieht er, dass methodisch nach den obigen Ausführungen die durchschnittlichen in Schleswig-Holstein anfallenden kalten Betriebskosten zugrunde zu legen sind, wenn kleinräumigere Auswertungen, etwa auf Kreisebene, nicht existieren (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –, Rn. 27 [Kiel]). Regionale Besonderheiten, etwa Unterschiede zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein hinsichtlich der durchschnittlichen Höhe nur einzelner Posten, können bei dieser Methode keine Berücksichtigung finden, sofern nicht ein kommunaler Betriebskostenspiegel - vergleichbar dem kommunalen Heizspiegel für den Kreis Nordfriesland vom 6. Januar 2020 (https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/kommunaler-heizspiegel/kreis-nordfriesland/) - speziell für den Landkreis des Beklagten erhoben und ausgewertet wird. Wollte der Beklagte - das Vorhandensein entsprechender statistischer Daten vorausgesetzt - niedrigere durchschnittliche Betriebskosten für einen Aufzug im Kreis Nordfriesland bzw. im Vergleichsraum Süd argumentativ ins Feld führen bzw. Betriebskosten für einen Aufzug gänzlich unberücksichtigt lassen, müsste er spiegelbildlich auch etwaige höhere durchschnittliche Betriebskosten gegenüber dem Landesschnitt im Kreis Nordfriesland bei anderen Positionen (ggf. höhere Beiträge für Gebäudeversicherung wegen der erhöhten Sturmneigung bzw. mögliche höhere Gebühren für Ver- und Entsorgungsdienstleistungen wegen der weiteren Wege als im städtischen Umfeld) berücksichtigen. Jedenfalls vermag der Beweis der Tatsache, dass Aufzüge im unteren Wohnungssegment in Nordfriesland selten sind, keinen relevanten Einfluss auf die Bestimmung der abstrakt angemessenen Nebenkosten zu haben, sodass dem diesbezüglichen Beweisantrag des Beklagten schon aus diesem Grund nicht zu folgen ist. Überdies ergibt sich die Unschlüssigkeit des vom Beklagten verwandten Konzepts bereits aus anderen Gründen (siehe oben). Sind somit die angemessenen Unterkunftskosten durch das vom Beklagten nach wie vor verwandte Konzept nicht hinreichend bestimmt, so sind die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin begrenzt auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % der Leistungsgewährung zugrunde zu legen. Eine Zugrundelegung der Werte, die die Firma e im Auftrag des Beklagten nach den Vorgaben des Senats im April 2022 errechnet hat, kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte diese Werte nicht akzeptiert und die dem zugrunde liegenden Berechnungsvorgaben nicht als Teil des von ihm verwandten Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten übernehmen möchte. Hat er somit kein schlüssiges Konzept, so ist es nicht Aufgabe des Senats, dessen unschlüssiges Konzept schlüssig zu machen bzw. ein schlüssiges Konzept selbst zu erstellen. Nur bei Vorhandensein eines qualifizierten Mietspiegels kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife auf diesen zurückgreifen. Andernfalls sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (vgl. BSG Urteil vom 30. Januar 2019, - B 14 AS 24/18 R -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 3. September 2020 (- B 14 AS 37/19 R -). Die Entscheidung grenzt die Möglichkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur eigenen Bestimmung der abstrakten Angemessenheitswerte für die Aufwendungen für die Unterkunft bei Vorhandensein entsprechender Datengrundlagen eher ein, wobei die Entscheidung die Stadt Berlin betrifft, für die ein qualifizierter Mietspiegel existiert. Das BSG hat dabei ausdrücklich auf seine Rechtsprechung vom 30. Januar 2019 Bezug genommen, sodass eine Abkehr von der dort vorgenommenen Begrenzung der Befugnis der Sozialgerichte, die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten selbst zu bestimmen, nicht naheliegend ist. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die letztgenannte Entscheidung des BSG eine Begrenzung dieser Befugnis nicht ausdrücklich für das Vorhandensein eines qualifizierten Mietspiegels vornimmt, sondern eher allgemein von qualifizierten vorhandenen Datengrundlagen spricht. Das Gericht benennt in Anlehnung an § 22c Abs.1 Nr.1 SGB II als geeignete Erkenntnisquellen Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken. Ob darin eine Divergenz zu der Entscheidung vom 30. Januar 2019 im Verfahren B 14 AS 24/18 R liegt, die im dort entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich war, weil ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden war, kann offenbleiben, denn weder für den Kreis Nordfriesland noch für die einzelnen Vergleichsräume des Kreises Nordfriesland liegen ein einfacher Mietspiegel oder eine Mietdatenbank als geeignete Erkenntnisquellen vor. Eine Mietdatenbank ist gemäß § 558 e BGB eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen Einschluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. Die e Mietdatenbank entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten stehen höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 sowie vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 im Streit. Die 1956 geborene Klägerin stand bis zum 28. Februar 2011 im Leistungsbezug des Jobcenters Kreis Dithmarschen. Ab dem 1. Februar 2011 nahm die Klägerin eine auf ein Jahr befristete Teilzeittätigkeit als Anzeigen- und Marketingassistentin beim M in Husum auf. Das monatliche Entgelt betrug 451,69 EUR brutto. Zum 1. März 2011 mietete sie daraufhin eine 45 m² große 2-Zimmerwohnung in der B Straße in Husum ohne Zusicherung der Leistungsträger an; die Nettokaltmiete betrug seinerzeit monatlich 290,00 EUR zuzüglich Betriebskostenabschlag in Höhe von 50,00 EUR und Heizkostenvorschuss (Heizöl) in Höhe von 60,00 EUR. Auf den Antrag vom 14. Februar 2011 bewilligte der Beklagte mit Erst-Bescheid vom 18. Februar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. März 2011. Dabei erkannte der Beklagte lediglich Unterkunftskosten in Höhe von 307,00 EUR bruttokalt (Grundmiete 290,00 EUR zuzügl. anerkannter Nebenkosten 17,00 EUR) sowie die Heizkostenabschläge in tatsächlicher Höhe an. Ab März 2013 erhöhte der Vermieter die Nettokaltmiete auf 310,00 EUR und den Heizkostenvorschuss auf 75,00 EUR. Seit dem 1. Juli 2015 berücksichtigte der Beklagte eine aus seiner Sicht angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 332,00 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 75,00 EUR (Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 7. August 2015). Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters vom 14. Juli 2015 für das Jahr 2014 ergab zu Gunsten der Klägerin ein Guthaben in Höhe von 215,50 EUR, das am 16. Juli 2015 dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde. Ab dem 1. August 2015 setzte der Vermieter den Betriebskostenvorschuss auf 45,00 EUR und den Heiz- und Warmwasserabschlag auf 60,00 EUR fest. Auf den Antrag vom 17. Juli 2015 gewährte der Beklagte mit Folge-Bescheid vom 7. August 2015 für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 737,25 EUR monatlich, für Januar 2016 in Höhe von 791,00 EUR sowie für Februar 2016 in Höhe von 738,27 EUR. Neben dem Regelbedarf für Alleinstehende (399,00 EUR) berücksichtigte der Beklagte eine Bruttokaltmiete in Höhe von 332,00 EUR monatlich und die tatsächlichen Heiz-und Warmwasserkosten in Höhe von 60,00 EUR. Aufgrund des Guthabens in Höhe von 215,50 EUR aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 14. Juli 2015 minderte der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 den Heizkostenanteil zunächst um 53,75 EUR monatlich und erkannte Heizkosten in Höhe von 6,25 EUR monatlich als Bedarf an. Ein Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II gewährte er nicht, da diesbezüglich keine Kosten entstanden. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12. August 2015 Widerspruch. Mit Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 4. September 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 7. August 2015 auf und bewilligte für den Zeitraum 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 Leistungen in Höhe von 753,20 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 29. Februar 2016 Leistungen in Höhe von 791,00 EUR. Dabei berücksichtigte er den Regelbedarf für Alleinstehende (399,00 EUR) und Unterkunftskosten entsprechend einer Bruttokaltmiete in Höhe von 332,00 EUR sowie die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR. Von September 2015 bis Dezember 2015 minderte der Beklagte die Heizkosten wegen des Guthabens aus der Heizkostenabrechnung nunmehr um monatlich 37,80 EUR; die weitergehende Minderung wegen des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung nahm er zurück, da die Klägerin die vollen Betriebskosten aus eigenen Mitteln gezahlt habe. Mit Schriftsatz vom 13. September 2015 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Bevollmächtigung an. Mit Abhilfebescheid vom 7. Dezember 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Monate September 2015 bis Dezember 2015 monatlich Leistungen in Höhe von 791,00 EUR sowie für die Monate Januar bis Februar 2016 monatlich Leistungen in Höhe von 796,00 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte neben dem Regelbedarf (2015: 399,00 EUR; ab Januar 2016 404,00 EUR) eine Bruttokaltmiete in Höhe von 332,00 EUR zuzüglich Heizkosten in ungeminderter Höhe von 60,00 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass die auf der Berücksichtigung des Heizkostenguthabens beruhende Kürzung der Heizkosten in den Monaten September 2015 bis Dezember 2015 zurückgenommen werde und eine entsprechende Nachzahlung in Höhe von 151,20 EUR erfolge. Mit Folge-Bescheid vom 7. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin erneut für die Monate September 2015 bis Dezember 2015 Leistungen in Höhe von 791,00 EUR monatlich sowie für die Monate Januar bis Februar 2016 Leistungen in Höhe von 796,00 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2015 (201.12.1-480.15) wies der Beklagte den Widerspruch vom 12. August 2015 im Übrigen zurück. Zur Begründung führte er aus, dass seit dem 1. Juli 2015 ein neues Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten gelte, welches den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept entspreche. Für die Mietpreisregion Süd, zu der der Wohnort der Klägerin gehöre, liege die angemessene monatliche Mietobergrenze bei 332,00 EUR bruttokalt. Höhere Unterkunftskosten seien nicht berücksichtigungsfähig. Dagegen hat die Klägerin am 11. Januar 2016 Klage beim Sozialgericht Schleswig, Az. S 9 AS 13/16, erhobenen und ihr Begehren weiterverfolgt. Ab dem 1. April 2017 betrug die Nettokaltmiete 310,00 EUR zuzüglich Betriebskostenvorschuss in Höhe von 67,00 EUR sowie Heiz- und Warmwasserkostenabschlag in Höhe von 71,00 EUR. Mit Folgebescheid vom 9. August 2017 gewährte der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 28. Februar 2018 vorläufig Leistungen in Höhe von 835,00 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte neben dem Regelbedarf (409,00 EUR) eine Bruttokaltmiete in Höhe von 355,00 EUR zuzüglich Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 71,00 EUR. Die Vorläufigkeit des Bescheides begründete der Beklagte mit der zu erwartenden Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 24. August 2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2017 (201.12.1-484-17) unter Bezugnahme auf das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zurück. Dagegen hat die Klägerin am 14. Dezember 2017 Klage bei dem Sozialgericht Schleswig, Az. S 8 AS 606/17, erhoben. Mit Festsetzungs-Bescheid vom 8. Januar 2019 bewilligte der Beklagte endgültig Leistungen in Höhe von monatlich 835,00 EUR für die Monate September bis Dezember 2017 sowie in Höhe von 842,00 EUR für die Monate Januar und Februar 2018 (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 409,00 EUR). Mit Beschluss vom 29. April 2019 hat das Sozialgericht das Verfahren S 8 AS 606/17 zum Verfahren S 9 AS 13/16 verbunden. Zur Begründung hat die Klägerin in beiden Verfahren ausgeführt: Die von dem Beklagten für angemessen erachtete Mietobergrenze beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept und sei rechtswidrig. Ein Umzug sei für die Klägerin aufgrund der geringen Differenz zwischen den als angemessen anerkannten und den tatsächlichen Unterkunftskosten nicht wirtschaftlich. Zudem rüge sie einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da ihr die dem Konzept zugrundeliegenden Rohdaten nicht übermittelt worden seien. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 7. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2015 weitere Unterkunftskosten für den Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 in Höhe von 23,00 EUR monatlich zu gewähren und auszukehren und unter Aufhebung und Abänderung des Bescheides vom 8. Januar 2019 den Beklagten zu verurteilen, weitere Unterkunftskosten nach dem SGB II für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 in Höhe von 22,00 EUR monatlich zu bewilligen und auszukehren sowie die Berufung zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden verwiesen. Am 16. August 2018 hat der Beklagte die Rohdaten der Angebotsmieten (Auszug aus der e-Preisdatenbank) für das seit dem 1. Juli 2015 geltende Erstkonzept 2014, der Aktualisierung 2016 und der Aktualisierung 2017 in einer Exceltabelle sowie im pdf-Format an das Sozialgericht übermittelt. Zudem hat er die Angebotsmieten der Wohnungsbaugenossenschaft GEWOBA Nord und die Bestandsmieten für die 1. Konzeptaktualisierung (2016) übersandt. Einer Einsicht in die Rohdaten der Firma e hat der Beklagte aus lizenzrechtlichen Gründen nur in Form der Einsichtnahme im Kreishaus zugestimmt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 5. Juni 2019 durch Vernehmung der sachverständigen Zeugin Frau H, e, hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verurteilt, der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 in Höhe von 40,80 EUR und für die Zeit vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 in Höhe von 132,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage der Klägerin abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das von dem Beklagten angewandte „Schlüssige Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII für den Kreis Nordfriesland“ vom 7. Juli 2015 (im Folgenden: Erstauswertung 2014) und die Aktualisierung des Konzepts vom 12. April 2017 (im Folgenden: Aktualisierung 2017) nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entspreche und die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten bis zur Grenze der Werte aus der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % habe. Dabei hat es die von dem Beklagten getroffene Entscheidung zur Vergleichsraumbildung, wonach der Kreis Nordfriesland sein Zuständigkeitsgebiet in vier Vergleichsräume aufgeteilt hat, nicht beanstandet (Vergleichsraum Nord mit den Ämtern Wiedingharde, Süderlügum, Bökingharde, Karrharde, Stollberg, Pellworm und Bredtstedt-Land sowie den Kommunen Niebüll (Stadt), Leck und Reußenköge, Vergleichsraum Süd mit den Ämtern Friedrichstadt, Eiderstedt, Treene, Nordstrand und Hattstedt sowie den Kommunen St. Peter-Ording, Husum und Tönning, der Vergleichsraum Insel Sylt und der Vergleichsraum mit den Inseln Amrum und Föhr). Im Übrigen hat es die durch die Firma e erfolgte Auswertung der Angebotsmieten einerseits und die von dem Beklagten selbst ergänzend dazu vorgenommene Auswertung der Bestandsmieten, die dieser in der Erstauswertung 2014 ausschließlich auf die Daten der Wohngeldempfänger sowie in der Aktualisierung 2017 zusätzlich auf die Mietdaten der Gruppe der SGB II/SGB XII-Neubezieher gestützt hat, jeweils gesondert betrachtet, da die von dem Beklagten verfolgte Methodik der Festlegung der Mietobergrenze darin begründet sei, im Sinne der Meistbegünstigung den jeweils höheren Richtwert als angemessene Mietobergrenze zu bestimmen. Dabei hat es die Methodik des Beklagten noch von der Methodenfreiheit als gedeckt angesehen, die aus den jeweiligen Auswertungen gezogenen Schlüsse rechtlich hingegen nicht für tragfähig erachtet. Bezogen auf die Erstauswertung 2014 folge die von dem Beklagten angenommene Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt im Vergleichsraum Süd - Stadt Husum - in Höhe von 332,00 EUR bruttokalt aus der Bestandsmietenauswertung, da dieser Wert um 6,00 EUR höher gelegen habe als das zugrunde gelegte Quintil der Angebotsmieten in dieser Wohnungsgrößenklasse (Erstauswertung 2014, Seite 29). Zweifel bestünden bereits hinsichtlich der Repräsentativität der Datengrundlage - im Erstkonzept 2014 ausschließlich die Gruppe der Wohngeldempfänger -, jedenfalls sei die Kappungsgrenze mit dem Median zu niedrig bemessen. Die Ausführungen in der Erstauswertung 2014, wonach mit der auf die Bestandsmietenauswertung gestützten Mietobergrenze von 332,00 EUR bis zu 25% der Angebotsmieten erfasst würden, hat das Sozialgericht als reine Ergebniskontrolle für unzulässig erachtet. Zudem hat es die Vergleichbarkeit der Werte beanstandet, da die Angebotsmieten auf der Basis der tatsächlichen Nettokaltmiete um fiktiv bestimmte kalte Betriebskosten unter Heranziehung des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes ergänzt und den tatsächlichen Bruttokaltmieten der Wohngeldempfänger gegenübergestellt wurden. Bezogen auf die Aktualisierung des Konzepts in 2017, die der Beklagte dem Bewilligungszeitraum vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 zugrunde gelegt habe, folge die von dem Beklagten angenommene Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt im Vergleichsraum Süd in Höhe von 355,00 EUR bruttokalt aus einer Auswertung der Angebotsmieten und Annahme der Kappungsgrenze beim unteren Fünftel (Aktualisierung 2017, S. 31). Die Datenerhebung der Angebotsmieten erfolge über die e-Preisdatenbank der Firma e systeme, die die öffentlich inserierten Angebote für Wohnungen verschiedener Online-Portale enthalte. Nicht zu beanstanden sei der Beobachtungsgegenstand, der Beobachtungszeitraum, die Dopplerbereinigung, die Validität und die Repräsentativität der Daten. Zu beanstanden sei aber die Erhebung und Heranziehung von Wohnungsdaten des einfachsten Standards (sog. Substandard), da dieser konzeptionell nicht vorab ausgeschlossen worden sei. Ferner hat das Sozialgericht die normative Festlegung der Mietobergrenze beim 20% Perzentil für alle Wohnungsgrößen-Klassen über alle Vergleichsräume unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 10. September 2013 (- B 4 AS 77/12 R -) und des 6. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Mai 2014 (- L 6 AS 146/13 -) beanstandet, da die Kappungsgrenze keine hinreichende Gewähr dafür biete, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden und dass in ausreichender Anzahl Wohnung für die im unteren Marktsegment suchenden Gruppen tatsächlich verfügbar seien (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R –, diese sowie alle weiteren Entscheidungen zitiert nach juris). Der Beklagte verkenne, dass die Verhältnisse des Wohnungsmarktes in München oder Kiel nicht die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes in seinem Zuständigkeitsrecht widerspiegelten, da dieser sich in einem ländlich geprägten Flächenkreis mit überdurchschnittlicher Tourismusintensität, insbesondere an den Küsten bzw. auf den Inseln, deutlich anders darstelle. Für eine normative Festlegung der Kappungsgrenze bedürfe es einer stärkeren empirischen Untermauerung der dem Wohnungsmarkt bestimmenden Faktoren sowie einer Betrachtung der konkurrierenden Nachfragegruppen im unteren Marktsegment. Zudem sei auch der Bezug zur Auswertung der Bestandsmieten durch den Beklagten herzustellen. Ausgehend davon, dass die Kappungsgrenze der Bestandsmietenauswertung des einfachen Marktsegments sich im Bereich des oberen Spannenwertes bewegen müsse, könne eine auf Angebotsmieten festgelegte Mietobergrenze, die deutlich unter dem aus den Bestandsmieten ermittelten Wert liege, in einem anziehenden Wohnungsmarkt nicht als ausreichend erachtet werden. Die gewählte Kappungsgrenze sei zu niedrig bemessen, um die relevanten Nachfragegruppen mit ausreichend Wohnraum zu versorgen. Denn im März 2019 lägen noch 270 SGB II/XII Ein-Personen-Haushalte über der angenommenen Mietobergrenze von 355,00 EUR, die unter Zugrundelegung des 20igsten Perzentils der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen für dieses Marktsegment nicht hätten befriedigt werden können. Auch die Bestandsmietenauswertung des Beklagten (Aktualisierung 2017) halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bedenken bestünden vor allem hinsichtlich der erhobenen Mietdatensätze in Bezug auf die Aktualität der Bruttokaltmieten. Zwar müsse eine Alterung des Datenmaterials im vertretbaren Umfang hingenommen werden, aus dem Datensatz des Beklagten ginge jedoch in keiner Weise die Aktualität der Bruttokaltmieten hervor, da Angaben zum Alter des Mietvertrages oder Mieterhöhungen vollständig fehlten. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Repräsentativität der Daten. Die Anzahl der Mietdatensätze in den jeweiligen Vergleichsräumen beschränke sich auf 186, 398 und 96. Welcher Anteil des unteren Wohnungsmarktsegmentes damit repräsentiert werde, sei nicht feststellbar. Auch habe der Beklagte die Kappungsgrenze mit dem Median zu niedrig bemessen. Der Beklagte habe mit der Bestandsmietenauswertung nicht auf den Gesamtwohnungsbestand, sondern auf das einfache Marktsegment abgestellt. Ein solches Vorgehen sei zwar zulässig, setze aber voraus, dass bei der Auswahl der Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert zugrunde gelegt werde. Da der Median gewählt worden sei, liege die Kappungsgrenze nicht im oberen Preissegment des einfachen Wohnungsmarktsegments. Dies lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass mit der Gruppe der Wohngeldempfänger eine solche gewählt worden sei, die über höheres Einkommen verfüge als Haushalte aus dem Bereich des SGB II und SGB XII. Die Einkommensunterschiede seien gering, sodass beide Gruppen um günstigen Wohnraum konkurrierten. Außerdem hätte auch die Kenntnis um die fehlende Aktualität der Datengrundlage Anlass zur Wahl einer höheren Perzentilgrenze geben müssen. Soweit bei der Aktualisierung des Konzepts 2017 auch Transferleistungsbezieher aus den Bereichen SGB II und SGB XII einbezogen worden seien, die nicht länger als 6 Monate im Leistungsbezug stünden, sei dennoch unklar, ob und in welchem Umfang Daten von Bedarfsgemeinschaften erhoben worden seien, die bereits zuvor - mit einer mehr als 3-monatigen Unterbrechung - Leistungen bezögen, eine Kostensenkungsaufforderung erhielten bzw. ihre Kosten bereits abgesenkt hätten. Das Gericht habe den Beklagten bereits im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 4. April 2019 darauf hingewiesen, dass die Mietobergrenzen zu niedrig bemessen sein dürfte; eine Anpassung der Mietobergrenze habe der Beklagte gleichwohl nicht vorgenommen. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten bis zu dem sich aus der Wohngeldtabelle ergebenden Wert zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %. Dieser belief sich nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Tabelle auf 330,00 EUR für einen 1-Personenhaushalt der Mietstufe 3 (Husum). Zuzüglich des 10%-Zuschlags ermittele sich eine zu übernehmende Höchstmiete von 363,00 EUR und nicht – wie die Kammer in seinen Berechnungen fälschlicherweise zugrunde gelegt habe – auf 338,80 EUR (Mietstufe 2). Nach der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Tabelle erhöhte sich der Wert für einen 1-Personenhaushalt der Mietstufe 3 auf 390,00 EUR zuzüglich 10%, d.h. auf 429,00 EUR. Da die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Klägerin mit 355,00 EUR bruttokalt im Bewilligungszeitraum vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 bzw. 377,00 EUR bruttokalt monatlich im Bewilligungszeitraum vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 unter dem jeweiligen Tabellenwert zuzüglich 10 % lägen, seien diese bei der Ermittlung ihres Bedarfs zu berücksichtigen. Das Urteil ist dem Beklagten und der Klägerin jeweils am 16. Oktober 2019 zugestellt worden. Dagegen richtet sich die am 13. November 2019 bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG erhobene Berufung des Beklagten und die am 18. November 2019 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobene Berufung der Klägerin. Zur Begründung führt der Beklagte aus: Das Konzept erfülle die Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Die Vergleichsraumbildung sei nicht zu beanstanden. Der Flächenlandkreis Nordfriesland sei verhältnismäßig dünn besiedelt. Die üblichen Pendelzeiten seien daher mit Arbeitnehmern in Großstädten mit einem gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehr nicht vergleichbar. Das von der Firma e entwickelte Konzept berücksichtige sowohl Bestands- als auch Angebotsmieten, so dass ein Vergleich mit dem vom BSG für unschlüssig erachteten, ganz überwiegend auf Bestandsmieten der SGB II-, SGB XII- sowie Wohngeld-Empfänger beruhenden Konzepten ausscheide. In der Erstauswertung 2014 seien lediglich Bestandsmieten der Wohngeldempfänger berücksichtigt worden. Dabei dürfe nicht außer Acht bleiben, dass gerade Haushalte von Wohngeldempfängern über höheres Einkommen als vergleichbare SGB II- und SGB XII-Haushalte verfügten und davon auszugehen sei, dass die Bereitschaft bestehe, diese verfügbaren Mittel auch für die Unterkunft aufzuwenden mit der Folge, dass die Wohngeldempfänger nicht lediglich auf dem untersten, sondern vermehrt auch auf den mittleren Wohnungsmarkt zurückgriffen. Ein Zugriff auf den mittleren Wohnungsmarkt solle Transferleistungsempfängern hingegen gerade nicht ermöglicht werden, so dass bei der Berücksichtigung der Bestandsmieten der Median gewählt worden sei. Da neben den Bestandsmieten auch Angebotsmieten in das Konzept eingeflossen seien, bedürfe es einer Berücksichtigung der Bestandsmieten nur der letzten vier Jahre zur Sicherstellung der Aktualität der Daten nicht. Die erhobenen Werte der Bestandsmieten und der Angebotsmieten seien auch vergleichbar. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG sei nicht zu beanstanden, dass bei den Angebotsmieten zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes herangezogen werde, um die Bruttokaltmiete bilden zu können, um diese den Bruttokaltmieten des Bestandsmietendatenbestandes gegenüberstellen zu können. Da den Leistungsempfängern bei der Wohnungssuche nur die aktuellen Angebotsmieten zur Verfügung stünden, dürften die Bestandsmieten auch außer Acht gelassen werden, zumal dies von der dem Leistungsträger eingeräumten Methodenfreiheit gedeckt wäre (BSG, Urteil vom 17. September 2020, - B 4 AS 22/20 R -). Letztendlich enthielten aber auch die Angebotsmieten angesichts des Erhebungszeitraumes von 2 Jahren Bestandsmieten. Im Datensatz der Angebotsmieten seien Wohnungen des Substandards (Wohnungen ohne Heizungsanlage, ohne Bad/Dusche und WC mit fließend warmen und kaltem Wasser innerhalb der Wohnung oder ohne Kochgelegenheit) nicht enthalten, da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ausweislich des Zensus 2011 nur ein nicht nennenswerter Anteil der vermieteten Wohnungen nicht über eine angemessene Heizungsanlage bzw. Bad/Dusche und WC verfügten. Zudem sei das Vorhandensein bestimmter Ausstattungsmerkmale (moderne Heizungsanlage, Küche, Bad, WC, Kochgelegenheit) so selbstverständlich, dass sie in Anzeigen keiner besonderen Erwähnung bedürften. Werde hingegen in der Anzeige ein Ausstattungsmerkmal erwähnt, das die Wohnung als eine Wohnung des untersten Wohnungsstandards qualifiziere, werde dieses Angebot herausgefiltert. Zudem sei anzunehmen, dass Wohnungen des Substandards nicht inseriert, sondern „unter der Hand“ oder über Anschläge im Supermarkt angeboten würden und dass es sich dabei um Wohnungen handele, deren Wohnfläche aufgrund der Beheizungsart (Kohle- oder Holzofen) unter 40 m² liege. Wohnungen unter 40 m² seien – insbesondere auf der Insel Sylt - in die e-Preisdatenbank nicht eingeflossen (Erstkonzept 2014, S. 12 f). Zusätzlich erfolge eine Online-Stichprobe zur Prüfung des erforderlichen Mindeststandards (Erstkonzept 2014, S. 11, 36). Eine etwaige doppelte Berücksichtigung von Wohnungsangeboten der Gewoba Nord – in der e-Datenbank als öffentlich inseriertes Mietangebot einerseits und als vom Beklagten zur Auswertung zur Verfügung gestellte Datei andererseits - sei nicht entscheidungserheblich, da aus statistischer Sicht keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ermittlung der Mietobergrenze zu befürchten seien. Die Kappungsgrenze (zwanzigstes Perzentil) bei der Angebotsmietenauswertung orientiere sich an der München-Entscheidung des BSG vom 10. September 2013 (- B 4 AS 77/12 R -), die auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten übertragbar sei. Für das zwanzigste Perzentil streite auch der prozentuale Anteil der Transferleistungsempfänger im Landkreis Nordfriesland (vgl. Auswertung des Statistisches Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Presseinformationen/SI18_024.pdf). Da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten weder eine Universität noch eine Fachhochschule ansässig sei, sei zudem studentisches Nachfragepotential nicht zu erwarten. Die Annahme des Sozialgerichts, dass ausgehend von der über dem aus den Angebotsmieten ermittelten Mietobergrenze liegenden oberen Spannwert der Bestandsmieten nicht hinreichend Wohnungen verfügbar seien, sei statistisch nicht belegbar. Zudem werde außer Acht gelassen, dass die e-Preisdatenbank nicht den gesamten verfügbaren Wohnungsmarkt abbilde, sondern lediglich die online verfügbaren Wohnungsangebote; im ländlichen Raum würden Wohnungen auch durch Inserate in regionalen Wochenblättern („palette“, „Moin Moin“ u.ä.) sowie durch Mund-zu-Mund-Propaganda vermittelt. Bei der Erstellung des Konzepts seien jedoch alle Wohnungsmarktsegmente berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer geringen Anzahl an Haushalten, die die Mietobergrenze überschritten, darauf geschlossen werden, das insgesamt nicht ausreichend angemessener Wohnraum verfügbar sei. In den Aktualisierungen des Konzepts 2016 und 2017 seien in die Bestandsmietenauswertung Daten der Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII und dem WoGG eingeflossen. Dabei seien für die Bestandsmietenauswertung ausschließlich die Daten von Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII ausgewertet worden, die nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug stünden. Insoweit könne ausgeschlossen werden, dass Daten von Leistungsempfängern, die eine Kostensenkungsaufforderung erhalten hätten oder die lediglich abgesenkte Unterkunftskosten erhielten, Berücksichtigung gefunden hätten. Gleiches gelte für Leistungsempfänger, die das Leistungssystem wechselten. Sollte das Konzept nicht für schlüssig erachtet werden, müsse dem Beklagten zudem die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus: Der Beklagte verfüge nicht über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Das ab dem 1. Juli 2015 geltende Konzept des Beklagten leide an erheblichen Mängeln. Die Bildung der Vergleichsräume durch den Beklagten werde den Anforderungen des BSG hinsichtlich der erforderlichen verkehrstechnischen Verbundenheit nicht gerecht. Zudem sei der Vortrag des Beklagten zur Dopplerberücksichtigung, dem Ausschluss von Substandardwohnungen sowie zur öffentlichen Inserierung der Wohnungsangebote der Wohnungsbauunternehmen nicht hinreichend substantiiert. Auch sei nicht der „gesamte Wohnungsmarkt“ betrachtet worden, denn der Beklagte räume selber ein, dass Wohnungsangebote aus Printmedien („Palette“, „moin moin“) keine Berücksichtigung gefunden hätten. Zudem überzeuge die Festlegung der Perzentilgrenzen bezogen auf die Angebots- (unteres Fünftel) als auch die Bestandsmieten (Median) nicht. Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist in den parallel geführten Berufungsverfahren L 3 AS 163/19, L 3 AS 166/19 und L 3 AS 167/19 Einsicht in die Rohdaten für die Erstellung des Konzepts als Exel-Datei gewährt worden. Darauf ist auch in diesem Verfahren Bezug genommen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2022 hat der Senat das Konzept 2014 sowie die Aktualisierungen 2016 und 2017 mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Der Senat hat die aus seiner Sicht gegen die Rechtmäßigkeit der Konzepte sprechenden Punkte benannt und dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben: - Wegen der geographischen Besonderheiten des Kreises Nordfriesland kann nicht das ganze Kreisgebiet als ein Vergleichsraum betrachtet werden; die gegenwärtig praktizierte Aufteilung des Festlandes in einen Vergleichsraum Süd und einen Vergleichsraum Nord bei gesonderter Betrachtung der Inseln ist aber nicht zu beanstanden. - Das Perzentil für die Angebotsmietenauswertung müsse mindestens mit 33 % angesetzt werden. - Wenn das Drittelperzentil berücksichtigt wird, ist damit aber auch Unwägbarkeiten bei dem Ausschluss des Substandards Genüge getan. - Die durchschnittlichen Betriebskosten sind ohne Herausrechnung der durchschnittlichen Kosten für einen Aufzug zu berücksichtigen. Nur Kosten für Heizung, Warmwasser und einen Fernsehanschluss (Kabel) können aus dem Betriebskostenspiegel herausgerechnet werden. Im Konzept muss transparent dargestellt werden, welcher Betriebskostenspiegel in den Konzepten jeweils berücksichtigt wird. - Die Doppelberücksichtigung von Angeboten der Wohnungsbauunternehmen ist auszuschließen, d.h. für die Erstauswertung 2014 und die Aktualisierung 2016 ist auf die ohne Daten der Wohnungsunternehmen ermittelten Werte abzustellen (siehe Abbildungen 4 u. 9 in den „Ergänzungen zur Herleitung von Mietober-grenzen im Landkreis Nordfriesland“ vom 30. April 2019). - Eine Bestandsmietenauswertung ist zur Ergänzung einer reinen Angebotsmietenauswertung nicht erforderlich. Bei Anwendung eines reinen Angebotsmieten-konzepts ist aber die tatsächliche Verfügbarkeit abstrakt angemessener Wohnungen hinreichend sicherzustellen. - Aus dem streitigen Angebotsmietenkonzept müsse sich ergeben, dass Wohnungen zum als angemessen ermittelten Betrag auch in ausreichender Zahl tatsächlich angeboten werden. Die Kontrolle ist - getrennt nach dem Vergleichsraum Nord (ohne Sylt) und Süd - für die jeweilige Auswertung durch Auswertung der Angebotsmieten über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor Berichtsabschluss/ Abgabe nachzuweisen. Die Fallzahlen der ausgewerteten Angebotsmieten sind in einer Basistabelle darzustellen. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung dieser Punkte die Werte der Mietobergrenzen in den Konzepten durch die Firma e neu berechnen lassen (vgl. Schriftsatz vom 27. April 2022 mit Anlagen) und mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der Neuberechnung für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis zum Februar 2016 für einen 1-Personenhaushalt im Bereich Süd eine maximal angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 362,00 EUR (alt 332,00 EUR) und für den Bewilligungszeitraum September 2017 bis Februar 2018 eine maximal angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 382,00 EUR (alt 355,00 EUR) errechne. Auf der Grundlage allein der e-Preisdatenbank waren sowohl im Auswertungszeitraum 17. Januar 2015 bis 17. Juli 2015 als auch im Auswertungszeitraum 12. Oktober 2016 bis 12. April 2017 jeweils mindestens 17 Wohnungen zu einer Bruttokaltmiete in Höhe von 362,00 EUR (2015) bzw. 382,00 EUR (2017) anmietbar. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2022 erklärt der Beklagte, dass er die Werte für zu hoch erachte und nicht bereit sei, diese neuen Werte zur Anwendung zu bringen und dies mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 im Einzelnen begründet. Er verteidigt seinen Ansatz der Festsetzung der Mietobergrenzen auf das untere Fünftel unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG (Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, Rn. 37 [München]); dass der BSG- Entscheidung ein qualifizierter Mietspiegel zugrunde gelegen habe, stehe dem nicht entgegen, da die Heranziehung der Daten der Methodenfreiheit des Leistungsträgers unterliege und die vom BSG aufgestellten Prüfmaßstäbe unabhängig vom jeweiligen Wohnungsmarkt seien (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, Rn.29, 31, [Gelsenkirchen]). Die Konzepte des Beklagten gingen vom sog. Perzentilwertverfahren aus (vgl. dazu BMAS, Forschungsbericht 478 – Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII], Januar 2017, S. 219 ff. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?__blob=publicationFile&v=1) und verfolgten den Ansatz, die angemessene Mietpreisobergrenze so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen seien, jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten könnten. Zur Ermittlung dieser Nachfragegruppe sei die Gesamtsumme der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII, der Empfänger von Wohngeld und von Asylbewerberleistungen sowie „sonstige Nachfrager“, d.h. Haushalte mit einem geringen Einkommen, die unabhängig von Sozialleistungen seien, angenommen worden, da diese Gruppen um denselben preisgünstigen Wohnraum konkurrieren (BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R –, Rn.37). BAföG-Empfänger berücksichtige der Beklagte nicht, da diese Nachfragegruppe mangels Hochschulen im Landkreis nicht existent sei. Dazu nimmt er Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 5. August 2021 (– B 4 AS 82/20 R –, Rn.37) zum vergleichbaren Nachbarlandkreis Dithmarschen. Unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Kreises Nordfriesland, der Anzahl der Haushalte, die Mindestsicherungsleistungen bezögen (durchschnittlich 7 %), der Anzahl der Haushalte, die wohngeldberechtigt seien (durchschnittlich 0,5 %), sowie die mit einem prozentualen Anteil von 10 % angenommene Gruppe der „sonstigen Nachfrager“ habe der Anteil der Nachfragegruppen für die Erstauswertung insgesamt 17,5 %, für die Aktualisierung 2016 insgesamt 17,8 % und für die Aktualisierung 2017 insgesamt 18,4 % betragen, sodass das Perzentil mit 20 % ausreichend groß bemessen sei. Eine Festlegung des Perzentils wie gefordert auf mindestens 33% würde zu einer Anmietung von Wohnungen im mittleren Segment führen und damit oberhalb des angemessenen Wohnraums. Der Ansatz des Senats, dass bei einem Drittelperzentil auch Unwägbarkeiten im Hinblick auf den Ausschluss des Substandards genüge getan werde, sei abzulehnen. Substandardwohnungen seien im Landkreis Nordfriesland nicht in statistisch relevanter Anzahl vorhanden und demnach auch nicht in der e-Preisdatenbank enthalten. Im Kreis Nordfriesland verfügten lediglich 0,1 % der Wohnungen, die zu Wohnzwecken im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Nordfriesland vermietet seien, über keine Heizung und 0,7 % der Wohnungen verfügten über kein Bad/Dusche und WC (Zensus 2011). Kohle stelle in keinem Haushalt in Schleswig-Holstein die überwiegend genutzte Energieart dar (Wohnen in Deutschland, Zusatzprogramm des Mikrozensus 2018, Tabelle 3). Zudem stehe die Berücksichtigung eines zusätzlichen Puffers, um Unwägbarkeiten in Bezug auf das etwaige Vorhandensein von Substandardwohnungen im Datensatz zu begegnen, im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG. Der Beklagte könne auch den Forderungen des Senats, bei den Nebenkosten die Kosten für einen Fahrstuhl nicht herauszurechnen, nicht folgen. Im Landkreis Nordfriesland sei schon das Vorhandensein eines Aufzugs in einem Wohnhaus unabhängig vom zugehörigen Marktsegment die absolute Ausnahme, dies könne auch durch Sachverständigenbeweis belegt werden. Zudem ergebe eine Auswertung der elektronischen Akten der Mindestsicherungssysteme (SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz), dass im Zeitraum von 2015 bis zum 6. Juli 2022 lediglich in 326 vorgelegten Betriebskostenabrechnungen Kosten für einen Aufzug angefallen seien. Ebenso folge er der Forderung, die Doppelberücksichtigung von Angeboten der Wohnungsbauunternehmen auszuschließen, d.h. für die Erstauswertung 2014 und die Aktualisierung 2016 auf die ohne Daten der Wohnungsunternehmen ermittelten Werte abzustellen, nicht, zumal es statistisch einen Unterschied mache, ob die doppelten Werte der Wohnungsunternehmen aussortiert würden oder ob diese komplett unberücksichtigt blieben. Sollte es zur Berücksichtigung einiger weniger Doppler gekommen sein, wäre dies für den Leistungsempfänger zumindest nicht nachteilhaft, da die Mietobergrenze allenfalls niedriger, keinesfalls aber höher ausfalle (vgl. Gutachten zum Schreiben des SG Schleswig vom 1. August 2017, AZ.: S 16 AS 438/15, S 16 AS 268/16, Seite 7 f.; Aktualisierung 2016, Seite 35, 5.3.1. Einfluss der Wohnungsunternehmen (Exkurs)). Der Beklagte folge auch nicht der Forderung, nach der sich aus den streitigen Angebotsmietenkonzepten ergeben müsse, dass Wohnungen zum als angemessen ermittelten Betrag auch in ausreichender Zahl tatsächlich angeboten werden müssten. Dies sei der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil habe das BSG die Tatsachenvermutung formuliert, wonach davon ausgegangen werden könne, dass es ausreichend Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gebe, wenn dieser zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden sei (vgl. nur BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 34/19 R –, Rn. 27). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 8. Juli 2022 verwiesen. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass auch die durch die Nachberechnung ermittelte Bruttokaltmiete nicht hinreichend sei, da eine ausreichende Verfügbarkeit von Wohnraum für Transferleistungsbezieher*innen nicht gegeben sei. Dies ergebe sich aus dem Verfügbarkeitsnachweis vom 24. April 2022. Es sei daher ein 50% Perzentil anzuwenden; dem Beklagten solle diesbezüglich die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden. Der Beklagte beantragt, Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben über die Tatsache, dass in Nordfriesland, insbesondere im verfahrensgegenständlichen Vergleichsraum und in den verfahrensgegenständlichen, von der Firma e ausgewerteten Wohnungsgrößen, keine Substandardwohnungen (also solche, die über keine Zentralheizung und über kein innenliegendes Dusch-Bad und WC oder über keine Kochgelegenheit verfügen) vorhanden sind, insbesondere in dem von der Firma e ausgewerteten Datensatz, Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben über die Tatsache, dass im Landkreis Nordfriesland das Vorhandensein eines Aufzugs (in einem Wohngebäude) auf dem gesamten Wohnungsmarkt lediglich in einer statistisch nicht relevanten Häufigkeit festgestellt werden kann, Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben über die Tatsache, dass eine doppelte Erfassung von einzelnen Datensätzen (z.B. durch die Erfassung in der e-Preisdatenbank als veröffentlichte Mietangebote als auch durch Erfassung über die von Großvermietern zusätzlich erfassten Mietangebote), nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten keinen statistisch relevanten Einfluss auf die von e gezogene Kurve und sohin auch nicht auf die jeweilige Perzentil-Grenze hat, sowie, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Juni 2019 aufzuheben, die Klagen abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Beweisanträge des Beklagten zurückzuweisen sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten unter Abänderung des Urteils vom 5. Juni 2019 zu verpflichten, der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 zu gewähren. Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden (elektronischen) Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten einschließlich der der Parallelverfahren L 3 AS 158/19 und L 3 AS 159/19 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen. Außerdem haben vorgelegen: - e, Forschung und Beratung Berlin, „Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII für den Kreis Nordfriesland“, Erstauswertung 2014 vom 17. Juli 2015 - e, Forschung und Beratung Berlin, „Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII für den Kreis Nordfriesland“, Aktualisierung (Stand 2016) vom 10. Februar 2016 - e, Forschung und Beratung Berlin, „Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII für den Kreis Nordfriesland“, Aktualisierung (Stand 2017) vom 12. April 2017 - Mietwohnangebote im Landkreis Nordfriesland 4. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2016 (1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016), Auszug aus der e- Preisdatenbank - Lizenzbestimmung vom 8. August 2018 - Daten zur Auswertung der Wohngeldempfänger (Nord/Süd/Sylt) – Erstkonzept 2014 - Daten zur Auswertung der Wohngelddaten (Breklum/Husum/Südtondern/Sylt/ Tönning) sowie Auswertung der Wohngelddaten nach Mietpreisregion – Aktualisierung 2016 jeweils mit Excel-Tabellen - Daten zur Auswertung der Wohngelddaten (Niebüll/Leck, Stadt Husum, Sylt, Amt Föhr) sowie Auswertung der Wohngelddaten nach Mietpreisregion (Inseln, Nord, Süd, Sylt) – Aktualisierung 2017 jeweils mit Excel-Tabellen - in tabellarischer Form an e übermittelte Daten der Angebotsmieten der GEWOBA Nord und der KLM (Sylt) für das Erstkonzept 2014, die Aktualisierung 2016 und 2017 - anonymisierte Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Schleswig vom 4. April 2019 (S 9 AS 53/16, S 9 AS 76/17, S 9 AS 329/18, S 9 AS 339/18, S 9 AS 349/18, S 9 AS 359/18 und S 8 AS 576/16) - die Ergänzungen zur Herleitung von Mietobergrenzen im Landkreis Nordfriesland – gemäß Anfrage des SG Schleswig im Nachgang des Gerichtstermins am 4. April 2019 (S 9 AS 53/16 u.a. [anhängig L 3 AS 83/21]). Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.