OffeneUrteileSuche
Urteil

6 LD 4/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

47mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beamter kann wegen wiederholter Pflichtwidrigkeiten bei der Abrechnung dienstlich vereinnahmter Gelder ein Dienstvergehen verwirklichen, auch wenn eine konkrete Zueignung des Geldes nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. • Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und entlastende Umstände insgesamt zu würdigen; eine zur Entfernung füh rende Zerstörung des Vertrauens kann durch erhebliche mildernde Umstände verhindert werden. • Psychische Ausnahmesituationen und ärztlich belegte Gesundheitsstörungen können das Gewicht einer Disziplinarmaßnahme erheblich mindern und eine weniger einschneidende Sanktion rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Pflichtwidrige Abrechnung von Nachnahmegeldern: Zurückstufung wegen wiederholter Versäumnisse (kein eindeutiger Zueignungsnachweis) • Ein Beamter kann wegen wiederholter Pflichtwidrigkeiten bei der Abrechnung dienstlich vereinnahmter Gelder ein Dienstvergehen verwirklichen, auch wenn eine konkrete Zueignung des Geldes nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. • Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und entlastende Umstände insgesamt zu würdigen; eine zur Entfernung füh rende Zerstörung des Vertrauens kann durch erhebliche mildernde Umstände verhindert werden. • Psychische Ausnahmesituationen und ärztlich belegte Gesundheitsstörungen können das Gewicht einer Disziplinarmaßnahme erheblich mindern und eine weniger einschneidende Sanktion rechtfertigen. Der Beklagte, langjähriger Postbeamter, wird beschuldigt, in 13 Fällen zwischen 2005 und 2007 vereinnahmte Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 2.268,90 EUR nicht ordnungsgemäß an die Zustellkasse abgeliefert zu haben. Er legte die Abrechnungsbelege zum Abrechnungscenter vor, die Bargeldablieferungen an die Zustellkasse blieben aber aus, wodurch die Klägerin einen Vermögensschaden erlitt. Im Disziplinarverfahren gab der Beklagte an, er habe das Bargeld teils versehentlich nicht in das Wertgelass gelegt oder nicht mehr gewusst, wo er die Werttaschen gelassen habe; er bestreitet eine private Vereinnahmung. Die Klägerin leitete Disziplinar- und Strafverfahren ein; das Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Auflage eingestellt. Das Verwaltungsgericht befand den Beklagten schuldig und entfernte ihn aus dem Beamtenverhältnis; das Oberverwaltungsgericht hob die Entfernung auf und entschied über die Berufung des Beklagten. • Der Senat überprüfte den Sachverhalt selbständig und stellte fest, dass der Beklagte die Abrechnungsunterlagen korrekt erstellte, die Abrechnungstaschen aber nicht in das Wertgelass einlegte, wodurch Gelder abhanden kamen und die Klägerin einen Schaden erlitt. • Zwar ließen die Umstände darauf schließen, dass der Beklagte auf das Geld zugegriffen haben könnte; jedoch blieben Zweifel an einem tatsächlichen Zugriff mit Zueignungswillen, da der Verbleib des Bargelds nicht aufgeklärt ist und das Strafverfahren keine Verurteilung ergab. • Unabhängig von einer konkreten Zueignung verwirklichte das Verhalten des Beklagten Dienstpflichtverletzungen nach den bis zur Tatzeit geltenden Vorschriften des BBG (Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung, Befolgungspflicht, vertrauenswürdiges Verhalten), weil er wiederholt die gebotene Sorgfalt bei Abrechnung und Ablieferung verletzte. • Das Verschulden ist teils grob fahrlässig (erster Vorfall) und teils bedingt vorsätzlich (Wiederholung nach Hinweis), weil er trotz Kenntnis des früheren Fehlers keine hinreichende Verhaltensänderung vornahm. • Für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist maßgeblich die Gesamtschau: Eigengewicht der Tat, subjektive Schuld, Dienstfolgen und persönliche Umstände sind abzuwägen (§ 13 BDG; § 9 BDG für Zurückstufung). • Entlastend wirkten schwerwiegende, ärztlich dokumentierte psychische und familiäre Belastungen des Beklagten (Burn-Out, depressive Dekompensation, Erkrankungen naher Angehöriger), die sein dienstliches Leistungsvermögen beeinträchtigten und die Annahme einer endgültigen Vertrauenszerstörung entgegenstehen. • Vor diesem Hintergrund erscheint die Entfernung als unverhältnismäßig; eine Zurückstufung um ein Amt ist erforderlich und ausreichend, um die disziplinarische Missbilligung zum Ausdruck zu bringen und generalpräventiv zu wirken. Der Senat gibt der Berufung teilweise statt. Das angefochtene Urteil, das den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig erklärte und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führte, wird abgeändert: Es bleibt bei der Feststellung eines Dienstvergehens, aber die Disziplinarmaßnahme wird auf eine Zurückstufung um ein Amt (in das Amt des Posthauptschaffners, Besoldungsgruppe A 4) beschränkt. Begründend führt das Gericht aus, dass trotz der Feststellung mehrerer Pflichtverletzungen keine eindeutige Überzeugung von einer strafbaren Zueignung des Geldes besteht; die Beweislage lässt Zweifel. Zugleich rechtfertigen die Schwere der familiären und psychischen Belastungen des Beklagten sowie ärztliche Befunde eine mildere Sanktion als die Entfernung. Die Rückstufung ist notwendig, um dem Dienstherrn und der Öffentlichkeit die Schwere des Fehlverhaltens zu zeigen und den Beklagten zur künftigen pflichtgemäßen Dienstführung anzuhalten.