Beschluss
4 LA 90/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verpflegungszuschüsse und Auslösungen sind als Einkünfte im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu berücksichtigen.
• Notwendige mit der Einkommenserzielung verbundene Aufwendungen können nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abgezogen werden, sind aber vom Kostenträger zu beweisen und nachzuweisen.
• Wohnwert eines gemeinsam genutzten Eigenheims wird beiden Ehegatten insgesamt zugerechnet; Schuldverpflichtungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie den angesetzten Wohnwert übersteigen.
• Belastungen für nach Beginn der Jugendhilfe neu begründete Schulden unterliegen strengerer Prüfung auf Angemessenheit und wirtschaftliche Lebensführung.
• Kreditraten für Fahrzeuge der Ehefrau sind nur dann vom Einkommen des Klägers abziehbar, wenn er rechtlich zahlungspflichtig ist oder die Verpflichtung dem Kläger zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Arbeitgeberzahlungen, Wohnwert und abzugsfähigen Belastungen bei Kostenbeitragsbemessung (SGB VIII) • Verpflegungszuschüsse und Auslösungen sind als Einkünfte im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu berücksichtigen. • Notwendige mit der Einkommenserzielung verbundene Aufwendungen können nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abgezogen werden, sind aber vom Kostenträger zu beweisen und nachzuweisen. • Wohnwert eines gemeinsam genutzten Eigenheims wird beiden Ehegatten insgesamt zugerechnet; Schuldverpflichtungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie den angesetzten Wohnwert übersteigen. • Belastungen für nach Beginn der Jugendhilfe neu begründete Schulden unterliegen strengerer Prüfung auf Angemessenheit und wirtschaftliche Lebensführung. • Kreditraten für Fahrzeuge der Ehefrau sind nur dann vom Einkommen des Klägers abziehbar, wenn er rechtlich zahlungspflichtig ist oder die Verpflichtung dem Kläger zuzurechnen ist. Der Kläger focht einen Kostenbeitragsbescheid an, mit dem Beiträge zur Unterbringung seines Kindes in stationärer Jugendhilfe festgesetzt wurden. Er machte geltend, Arbeitgeberleistungen (Verpflegungszuschüsse/Auslösung) seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen und berief sich auf Abzüge wegen Darlehensraten für die Finanzierung seines Eigenheims sowie eines Geländewagens. Weiter rügte er die Anrechnung des vollen Wohnwerts des gemeinsam mit seiner Ehefrau genutzten Hauses und beanstandete die Nichtberücksichtigung weiterer Fahrzeugraten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger begehrte Zulassung der Berufung mit der Behauptung, das erstinstanzliche Urteil weise Rechts- und Tatsachenfehler auf. Der Senat prüfte insbesondere die Einstufung der Arbeitgeberzahlungen als Einkommen, die Möglichkeit von Abzügen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII, die Angemessenheit neu begründeter Verbindlichkeiten und die Zurechnung von Wohnwert und Kreditraten. • Einkommensbegriff: Nach § 93 Abs. 1 SGB VIII sind Verpflegungszuschüsse und Auslösungen Einkünfte in Geld und damit grundsätzlich zu berücksichtigen; der Umstand, dass sie tatsächliche Aufwendungen ersetzen, ändert daran nichts. • Abzugsfähigkeit notwendiger Ausgaben: § 93 Abs. 3 Sätze 1–2 SGB VIII erlaubt den Abzug notwendiger mit der Einkommenserzielung verbundener Aufwendungen; der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand gegeben ist (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). • Wohnwert und Schuldverpflichtungen: Der Wohnwert eines gemeinsam genutzten Hauses kommt beiden Ehegatten insgesamt zugute; Schuldverpflichtungen zur Finanzierung sind nur insoweit abzugsfähig, als sie den angesetzten Wohnwert überschreiten. Hier übersteigen die monatlichen Darlehnsraten nicht den angesetzten Wohnwert, sodass kein Abzug nach § 93 Abs. 3 SGB VIII erfolgt. • Neu begründete Schulden und Angemessenheit: Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII sind nach Beginn der Jugendhilfe neu aufgenommene Belastungen strenger zu prüfen; der Kläger hat die Angemessenheit des Kaufs des Geländewagens (Kaufpreis und Kreditaufnahme) nicht überzeugend dargetan und die Belastung verletzt die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung. • Zurechnung von Drittverpflichtungen: Kreditraten, die von der Ehefrau aufgenommen wurden, sind nicht dem Einkommen des Klägers abzugsfähig, solange keine rechtliche Zahlungspflicht des Klägers oder anderweitige Zurechnung besteht. • Verfahrensrechtliche Zulassung: Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO wurde versagt, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen und der Kläger die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte konkrete Darlegung besonderer Schwierigkeiten nicht erbracht hat. Der Zulassungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen; die Berufung wird nicht zugelassen. Die vom Kläger bestrittene Berücksichtigung der von seinem Arbeitgeber geleisteten Verpflegungszuschüsse und Auslösungen als Einkommen ist nach § 93 Abs. 1 SGB VIII zulässig. Vom Einkommen sind nur nachgewiesene und notwendige mit der Einkommenserzielung verbundene Aufwendungen abzuziehen; der Kläger hat einen entsprechenden Verpflegungsmehraufwand nicht hinreichend dargelegt. Schuldverpflichtungen zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums sind nur insoweit abzugsfähig, als sie den angesetzten Wohnwert übersteigen; das ist hier nicht der Fall. Die Finanzierungskosten für den angeschafften Geländewagen sind weder dem Grunde nach noch in ihrer Angemessenheit ausreichend dargetan und verletzen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung; ferner sind Kreditraten der Ehefrau dem Einkommen des Klägers nicht ohne Weiteres zuzurechnen. Damit bleiben die angefochtenen Festsetzungen des Kostenbeitragsbescheids in Kraft.