Urteil
19 LD 4/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Polizeibeamter, der wiederholt dienstlich erhobene Verwarngelder mit gefälschten Quittungen einbehält, begeht ein schweres Dienstvergehen und zerstört das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauen.
• Die strafgerichtliche Rechtskraft zur Zueignung ist für das Disziplinarverfahren verbindlich und begründet jedenfalls ein innerdienstliches Dienstvergehen.
• Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist das Gewicht des Dienstvergehens vorrangig; weder langjährige tadellose Dienstausübung noch spätere persönliche Schicksalsschläge heben bei einem derartigen Kernpflichtverstoß die Notwendigkeit der Entfernung auf.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen wiederholter Veruntreuung dienstlich vereinnahmter Verwarngelder • Ein Polizeibeamter, der wiederholt dienstlich erhobene Verwarngelder mit gefälschten Quittungen einbehält, begeht ein schweres Dienstvergehen und zerstört das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauen. • Die strafgerichtliche Rechtskraft zur Zueignung ist für das Disziplinarverfahren verbindlich und begründet jedenfalls ein innerdienstliches Dienstvergehen. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist das Gewicht des Dienstvergehens vorrangig; weder langjährige tadellose Dienstausübung noch spätere persönliche Schicksalsschläge heben bei einem derartigen Kernpflichtverstoß die Notwendigkeit der Entfernung auf. Der Beklagte, langjähriger Polizeibeamter mit sehr guten dienstlichen Beurteilungen, wurde im Strafverfahren wegen zweier Fälle veruntreuender Unterschlagung verurteilt. Er hatte auf der Autobahn mehrfach Verwarngelder eingezogen, hierfür zuvor dienstlich zugeteilte Verwarnquittungen kopiert und den Geschädigten gefälschte Quittungen ausgehändigt; die Bargelder behielt er. Nach rechtskräftiger Strafverurteilung setzte die Dienstbehörde das Disziplinarverfahren fort und klagte auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte gestand im Strafverfahren und bat im Disziplinarverfahren um eine mildere Maßnahme; er verwies auf langjährige unbeanstandete Dienstzeit, persönliche Belastungen und die bereits erfolgten vorläufigen dienstlichen Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht entfernte ihn aus dem Beamtenverhältnis; hiergegen richtet sich seine Berufung, die erfolglos blieb. • Tatbestandliche Feststellungen des Strafurteils sind nach §§ 52, 60 NDiszG für das Disziplinarverfahren verbindlich; das Landgericht hat die vollendete veruntreuende Unterschlagung festgestellt. • Das Verhalten ist als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren, da die Taten nur unter Ausnutzung dienstlicher Befugnisse möglich waren und Kernpflichten der uneigennützigen Amtsführung und des vertrauenswürdigen Verhaltens verletzten (§ 62 NBG a.F., jetzt § 34 BeamtStG). • Bei der Rechtsfolgenbemessung (§ 14 NDiszG) ist vorrangig die Schwere des Dienstvergehens zu bewerten; objektive Merkmale (Art der Pflichtverletzung, Wiederholung, Einsatz gefälschter Belege) und subjektive Merkmale (Vorsatz, Eigeninteresse) sprechen für besondere Schwere. • Das Verhalten untergräbt in erheblichem Maße das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Pflichterfüllung eines Polizeibeamten; es schädigt die Funktionsfähigkeit und das Ansehen der Polizei und zerstört damit das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis. • Entlastende Umstände (langjährige tadellose Dienstzeit, gute Beurteilung, Geständnis nach Ermittlungen) und persönliche Schicksalsschläge des Beklagten genügen nicht, um die Entfernung zu vermeiden; weder lag eine psychische Ausnahmesituation mit durchschlagender Entlastungswirkung vor, noch erfolgte eine freiwillige Offenbarung oder Wiedergutmachung vor Entdeckung. • Der Wert der erlangten Gelder (105 EUR) und die Verfahrensdauer führen nicht zu einer milderen Maßnahme, weil das Dienstvergehen im Kernbereich liegend besonders schwer wiegt und die Höchstmaßnahme nach der gebotenen Gesamtwürdigung gerechtfertigt ist. Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 11 NDiszG ausgesprochen. Das rechtskräftige Strafurteil begründet die für das Disziplinarverfahren verbindlichen Feststellungen zur Zueignung der Verwarngelder; das dienstliche Fehlverhalten stellt ein schweres, wiederholtes Versagen im Kernbereich beamtenrechtlicher Pflichten dar. Eine Gesamtabwägung aller entlastenden Umstände (langjährige, bisher tadellose Dienstzeit, spätes Geständnis, persönliche Schicksalsschläge) führt nicht zu dem Ergebnis, dass das Vertrauensverhältnis noch fortbesteht. Daher war die Entfernung angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen verhältnismäßig und geboten.