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Urteil

11 LC 232/13

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO reicht die Beschuldigtenstellung zum Zeitpunkt des Bescheids aus; nachträgliche Verfahrenseinstellungen berühren diese formelle Beschuldigteneigenschaft nicht. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn kriminalistischer Erfahrung nach eine Wiederholungsgefahr besteht; wenn das Anlassverfahren wegen eines strafprozessualen Verwendungsverbots nicht verwertet werden darf, sind dessen Erkenntnisse bei der Prognose auszublenden. • Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung, die nach § 477 Abs. 2 StPO einem Verwendungsverbot unterliegen, dürfen in verwaltungsrechtlichen Prüfungen nicht verwendet werden; eine weitergehende Einzelfallabwägung ist insoweit gesetzlich ausgeschlossen. • Wird das Anlassverfahren mangels verwertbarer Anhaltspunkte aus der Beurteilung ausgeschlossen, rechtfertigen allein die bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Gegenstände ohne weitere tragfähige Hinweise keine Prognose der Wiederholungsgefahr. • Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtswidrig, wenn die für eine präventive Maßnahme erforderliche Notwendigkeit und Wiederholungsgefahr nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung: Verwertungsverbot aus Telefonüberwachung schließt Anlassverfahren von Wiederholungsprognose aus • Für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO reicht die Beschuldigtenstellung zum Zeitpunkt des Bescheids aus; nachträgliche Verfahrenseinstellungen berühren diese formelle Beschuldigteneigenschaft nicht. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn kriminalistischer Erfahrung nach eine Wiederholungsgefahr besteht; wenn das Anlassverfahren wegen eines strafprozessualen Verwendungsverbots nicht verwertet werden darf, sind dessen Erkenntnisse bei der Prognose auszublenden. • Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung, die nach § 477 Abs. 2 StPO einem Verwendungsverbot unterliegen, dürfen in verwaltungsrechtlichen Prüfungen nicht verwendet werden; eine weitergehende Einzelfallabwägung ist insoweit gesetzlich ausgeschlossen. • Wird das Anlassverfahren mangels verwertbarer Anhaltspunkte aus der Beurteilung ausgeschlossen, rechtfertigen allein die bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Gegenstände ohne weitere tragfähige Hinweise keine Prognose der Wiederholungsgefahr. • Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtswidrig, wenn die für eine präventive Maßnahme erforderliche Notwendigkeit und Wiederholungsgefahr nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Der Kläger, geboren 1976, war Gegenstand mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Anlass war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des besonders schweren Diebstahls an einem Kraftfahrzeug im Juli 2010, eingeleitet aufgrund von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung eines Dritten. Bei einer Wohnungsdurchsuchung im August 2010 wurden u.a. fremde Fahrzeugschlüssel und Quittungen sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Dezember 2010 mangels verwertbarer Beweise unter Hinweis auf das Verwendungsverbot gemäß § 477 Abs. 2 StPO ein. Die Beklagte ordnete im Oktober 2010 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers nach § 81b Alt. 2 StPO an. Der Kläger klagte gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht hob ihn auf. Die Behörde legte Berufung ein; im Berufungsverfahren kamen weitere Ermittlungen gegen den Kläger hinzu. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 81b Alt. 2 StPO; Zweck der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist präventive Strafverfolgungsvorsorge durch systematische Sammlung von Lichtbildern, Fingerabdrücken und ähnlichen Daten. • Beschuldigter im Sinne der Vorschrift ist, wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids Ziel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war; diese formelle Beschuldigtenstellung berechtigt zur Anordnung, unabhängig von späterer Einstellung des Verfahrens. • Notwendig ist zusätzlich eine auf kriminalistischer Erfahrung gestützte Prognose einer Wiederholungsgefahr; diese Prognose muss sich (auch) aus dem Anlassverfahren ergeben oder durch weitere Ermittlungen und frühere Verurteilungen gestützt werden. • Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung nach § 100a StPO unterliegen dem Verwendungsverbot des § 477 Abs. 2 StPO; nach Satz 3 dieser Vorschrift dürfen solche Daten in Verwaltungsverfahren nur unter den eng definierten Voraussetzungen der Nummern 1–3 verwendet werden, ansonsten ist ein Abwägungsspielraum des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. • Weil die für das Anlassverfahren maßgeblichen Erkenntnisse wegen des Verwendungsverbots nicht herangezogen werden durften, ist das Anlassverfahren bei der Prognose hinwegzudenken; mangels sonstiger tragfähiger Anhaltspunkte (insbesondere die sichergestellten Gegenstände und Bareinzahlungen) fehlte die erforderliche Wiederholungsgefahr. • Die Verwaltungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung abzustellen; spätere Ermittlungsansätze gegen den Kläger im Berufungsverfahren ändern die rechtliche Beurteilung der ursprünglichen Notwendigkeit nicht, sofern sie nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO sowie §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem der Bescheid zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgehoben wurde, bleibt bestehen. Die angeordnete Maßnahme war rechtswidrig, weil die für ihre Rechtfertigung notwendige Wiederholungsgefahr nicht tragfähig begründet war. Insbesondere durften die entscheidungserheblichen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des Dritten wegen des Verwendungsverbots des § 477 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden, sodass das Anlassverfahren von der Prognose ausgeschlossen werden musste. Ohne diese Grundlagen fehlten ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die erkennungsdienstliche Behandlung ermittlungsfördernd und zur Gefahrenabwehr notwendig wäre. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.