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Urteil

7 A 4565/17 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0115.7A4565.17.00
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Leitsätze
- erkennungsdienstliche Behandlung (Lichtbilder, Personenbeschreibung und Fingerabdruck) auch im Hinblick auf Computerstraftaten - Prognoseentscheidung unter Einbeziehung neuerer BtMG-Straftaten eines Heranwachsenden im Widerspruchsbescheid
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - erkennungsdienstliche Behandlung (Lichtbilder, Personenbeschreibung und Fingerabdruck) auch im Hinblick auf Computerstraftaten - Prognoseentscheidung unter Einbeziehung neuerer BtMG-Straftaten eines Heranwachsenden im Widerspruchsbescheid Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Entscheidung konnte ergehen, obwohl der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten war. Denn er war bei seiner Ladung an seine bisherigen Prozessbevollmächtigten nach § 101 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und daher abzuweisen. Die angegriffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 6. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2017 unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, denn die in ihr getroffene Regelung ist rechtmäßig und verletzt (daher) den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung ist § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung -StPO-, demzufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Eine Abnahme von DNA war dagegen entgegen der Kritik der früheren klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht angeordnet worden. Die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO sind hier gegeben. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, der insoweit maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rnr. 14; Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 -, juris, Rnr. 4) Beschuldigter unter anderem in dem anlassgebenden Ermittlungsverfahren 136 Js 31935/17 der Staatsanwaltschaft Schwerin, wobei selbst ein späterer Wegfall der Beschuldigteneigenschaft der Rechtmäßigkeit einer derartigen Anordnung nicht entgegensteht (vgl. hierzu OVG M- OVG M-V, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13, juris, Rnrn. 39 ff. m. w. N). Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahme verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (vgl. OVG des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 - , Juris, Rnr. 6). Zutreffend und unter Würdigung der maßgeblichen Tatsachen tragfähig begründet ist vorliegend die auch nach pflichtgemäßem Ermessen gefundene und aufrecht erhaltene Einschätzung des Beklagten, dass eine Notwendigkeit für die Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes besteht. Grundlage dieser Einschätzung hat eine von der Polizeibehörde zu treffende Prognoseentscheidung zu sein, ob die anlässlich gegen den Betroffenen gerichteter Straf- bzw. Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalte nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Einzelfallumstände, insbesondere angesichts der jeweiligen Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie ggf. unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen — den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend — fördern könnten (etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 -, juris, Rnr. 10; Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rnr. 22 m. w. N.; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, BVerwGE 66, 192, 199 m. w. N.). Die Prognose ist bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu stellen und bis dahin behördlich stets zu überprüfen; für die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist hiernach, wenn, wie vorliegend, die Behandlung noch nicht erfolgt ist, die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (s. BVerwG, a. a. O., S. 197, und Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2.14 –, bei Buchholz Nr. 6 zu § 81b StPO [306], ferner OVG M-V, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, juris, Rdnr. 52). Als vom Beklagten im Verwaltungsverfahren in seine Betrachtungen einbezogene rechtskräftige strafrichterliche Schuldfeststellung lag bei dem Kläger diejenige zu den insgesamt ihm zur Last gelegten 34 Betrugsstraftaten vor gemäß Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – C-Stadt vom 1. September 2016 - ... Ls 109/16 – ... Js 11250/16. Darüber hinaus genügt für die Rechtfertigung einer Anordnung nach § 81b 2. Var. StPO und von deren Aufrechterhaltung, was beides keine Strafverfolgung darstellt, allerdings bereits das Vorliegen eines substantiellen Tat- bzw. Restverdachts, dessen Feststellung und prognostischer Berücksichtigung die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung nicht entgegensteht (so BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, DVBl 2002, 1110 f., und OVG M-V, vom 25. November 2015, a. a. O., Rdnr. 56). Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, ist eine Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das öffentliche Interesse (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 – 17 K 3859/12, Rn. 39, juris). Der Beklagte stützt seine Maßnahme seit dem Widerspruchsbescheid daher rechtmäßig auch auf die in der Sache vom Kläger eingeräumte Unterschlagung, die Gegenstand des strafrichterlichen Verfahrens des Amtsgerichts C-Stadt – Jugendrichter - (... Js 10560/15 – ... Ds 157/15 jug) war, was nach vollständiger Zahlung der Geldauflage durch den Kläger zur Einstellung nach § 47 Abs. 1 JGG führte. Die Täterschaft des Klägers stand nicht im Streit, in jedem Fall war trotz dieser Einstellung ein substantieller Tatverdacht nicht ausgeräumt und weiterhin gegeben. Dagegen hatte das weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines am 8. April 2015 durchgeführten versuchten Einbruchsdiebstahls (... Js 14329/15) außer Betracht zu bleiben, da es zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts kam. Wie sich aus der beigezogenen Akte ergibt, hatte der Geschädigte den Kläger nicht erkannt und dessen Anwesenheit nur wegen der Tatbeteiligung einer mit dem Kläger befreundeten Person vermutet; mithin war von einer erkennbaren Unschuld des Klägers auszugehen. Darüber hinaus hat die Polizeibehörde nachvollziehbar aber auf die zahlreichen weiteren Sachverhalte im Bereich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht und die Häufigkeit des „strafrechtlichen Erscheinens“ des Klägers abgestellt. Zwar darf es auch bei einem in mehreren Fällen jeweils bestehenden Verdacht nicht „schematisch“ oder „reflexartig“ zu Anordnungen wie der streitgegenständlichen nach § 81b 2. Var. StPO führen, sondern die Polizeibehörde hat sorgfältig und in Auseinandersetzung mit den Umständen aller berücksichtigten Einzelfälle zu prüfen und zu überwachen, ob die vorliegenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente hierzu und zu weiteren Strafvorwürfen die Notwendigkeit der Anordnung, insbesondere die Wahrscheinlichkeit erneuten „strafrechtlichen Erscheinens“ des Betroffenen, weiterhin zu begründen (s. das zitierte Urteil des OVG M-V vom 25. November 2015, a. a. O., Rdnrn. 53 und 57 f., sowie dessen Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 LB 137/11 –, juris, Rdnrn. 29 ff., zudem OVG Lüneburg, Urt. v. 20. November 2014 – 11 LC 232/13 –, NdsVBl. 2015, 163, 164f.). Diesen Anforderungen genügt die Entschließung des Beklagten zur streitgegenständlichen Anordnung jedoch.Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Beklagten im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftigen „strafrechtlichen Erscheinens“ des Betroffenen wegen der Maßgeblichkeit seiner kriminalistischen Erfahrung ein Beurteilungsspielraum zusteht, aufgrund dessen die gerichtliche Kontrolle sich auf die zutreffende Tatsachengrundlage sowie die Sachgerechtigkeit und Vertretbarkeit der Anordnung bezieht (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 18. August 2010 – 3 L 372/09 –, juris, Rdnr. 46 m. w. N.). Nachvollziehbar und überzeugend bejaht der Beklagte hinsichtlich der im Tatbestand aufgeführten Strafvorwürfe, auch soweit das Verfahren nach § 47 JGG oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, nicht auf erkennbarer Unschuld des Klägers. Das gilt auch für das Ermittlungsverfahren wegen der Delikte nach dem BtMG, da mehrere Zeugen den klägerischen Kauf und Konsum von Betäubungsmitteln jeweils im nennenswerten Umfang im Rahmen ihrer Vernehmungen angegeben hatten. Der Beklagte betätigte erkennbar sein Entschließungsermessen aufgrund erweiterter Prognosegrundlagen im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren wegen der Betäubungsmitteldelikte weitergehend und hob die zutreffend erkannten Gesichtspunkte der gesteigerten Häufigkeit des klägerischen „strafrechtlichen Erscheinens“ und der dadurch ausgedrückten Intoleranz und Absenkung der Hemmschwellen zur Rechtsgutsverletzung bei dem Kläger plausibel hervor. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die Vielzahl der Betrugsstraftaten, sondern auch der größeren Anzahl der Straftaten nach dem BtMG. Die Anknüpfung an diese „Anlasstaten“ ergab und ergibt angesichts der Vielzahl von über 10 BtM-Straftaten wegen Ankaufs von Cannabis und mehrfachen Konsums von Amphetaminen, dass eine Wiederholungsgefahr derartiger Delikte gerade wegen eines Suchtzusammenhangs nachvollziehbar erscheint. Die Anordnung der Aufnahme von Lichtbildern, der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken sowie einer Personenbeschreibung ist auch im Rahmen der Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Geeignetheit nicht zu beanstanden. Lichtbilder können Zeugen vorgelegt werden und mit Hilfe der Finger- und Handflächenabdrücke kann z. B. festgestellt werden, ob der Kläger sich an einem bestimmten Ort aufhielt. Die Personenbeschreibung (etwa Körpergröße, Körpergestalt, Haarfarbe, Haarbeschaffenheit etc.) kann mit den Angaben von Zeugen verglichen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2011 – 1 S 350/11 –, juris, Rnr. 32). Art und Begehungsweise aller angezeigten Straftaten sprechen für die Sachdienlichkeit der getroffenen Anordnung, d. h. die Eignung der Erhebung personenbezogener Merkmale bei dem Kläger für den angegebenen Zweck der Vorsorge für die Erleichterung künftiger Strafermittlungen. Dies gilt für einen zukünftigen Erwerb von Drogen sowie Eigentums- oder Vermögensdelikte mit direktem Personenkontakt ohne Weiteres, da an Hand von Fingerabdrücken, Lichtbildern und Beschreibungen eine Beteiligung des Klägers ermittelt, aber auch ausgeschlossen werden kann. Dies gilt aber auch für — wegen der Möglichkeit der Feststellung etwa von Fingerabdrücken an sichergestellten EDV-„Tatwerkzeugen“, einer Tatbeteiligung im Bereich von Online-Chats oder auch der Überprüfung von Alibis über Lichtbilder oder Beschreibungen — auch im Bereich von Vermögensdelikten über Internet (so etwa auch das Urteil der Kammer vom 21. November 2013 – 7 A 550/13 –). Auch teilt das Gericht die Ansicht des Beklagten, dass bei einer Gesamtschau der dem Kläger vorgeworfenen Taten in dessen Persönlichkeit eine Neigung zur Missachtung der Rechtsordnung festgestellt werden kann. Das Gericht leitet dies insbesondere aus der Vielzahl von Straftaten bis einschließlich 2017 ab, wobei die vorgeworfenen Verstöße gegen das BtMG aus dem Jahr 2017 erst nach dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht – C-Stadt vom 1. September 2016 begangen wurden. Diese Verurteilung hat sich der Kläger nicht zur Warnung dienen lassen, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Dies zeugt von einer fehlenden Akzeptanz für die Rechtsordnung. Davon losgelöst können die durch den Beklagten in die Gefahrprognose einbezogenen Taten aber auch bei der - nach den oben genannten Kriterien vorzunehmenden - Gesamtwürdigung der ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht als Bagatelldelikte eingestuft werden, auch wenn es sich bei den erfolgten Verurteilungen um solche des Jugendschöffengerichts und des Jugendrichters des Amtsgerichts C-Stadt gehandelt hatte. Vielmehr ist auch hier die hohe Anzahl der Straftaten zum einen wegen Betrugs, zum anderen wegen der Verstöße gegen das BtMG von Bedeutung, was gegen die Annahme bloßer Bagatellen spricht. Selbst wenn man trotz teils größerer Einzelschädigungen und des Gesamtschadens im Rahmen der Betrugstaten nur von minderschweren Delikten ausgehen würde, erscheint es angesichts der wiederholter Begehung auch für das Gericht nachvollziehbar, dass diese in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Bagatelldelikte eingestuft werden und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten besteht, das die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigt (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20. November 2014 – 11 LB 15/14 –, juris, Rnr. 59). Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Klägers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 2 VwGO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt. Der am ... Monat 1995 geborene Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Verfügung, mit der seine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 der Strafprozessordnung – StPO – angeordnet und er zu diesem Zweck in ein Kriminalkommissariat vorgeladen wurde. Der Kläger trat strafrechtlich wie folgt in Erscheinung: Das Jugendschöffengericht C-Stadt verurteilte den Kläger – teilweise gemeinschaftlich handelnd mit einer weiteren Angeklagten – wegen 34-fachen Betrugs nach § 263 StGB, davon 16 Mal als Versuch, begangen im Zeitraum September bis Oktober 2015, mit Urteil vom 1. September 2016 (alle - ... Ls 172/16 bis ... Ls 232/16 - verbunden zu ... Ls 109/16 – ... Js 11250/16) zu einer Jugendstrafe. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen versuchten Einbruchsdiebstahls am 8. April 2015 (... Js 14329/15) wurde nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da der Geschädigte den Kläger nicht erkannt und dessen Anwesenheit nur vermutet hatte. Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Unterschlagung eines Fahrrades am 27. Januar 2015 nach § 246 StGB führte zur Anklage, das Amtsgericht C-Stadt – Jugendrichter – stellte das Verfahren gegen Geldauflage nach § 47 Abs. 1 Nr. 3, 109 Abs. 2 JGG ein (... Js10560/15 - ... Ds 157/15 jug). Anlasstaten waren Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, hier § 29 Abs. 1 BtMG, in mehreren Fällen aus dem Jahr 2017, die zu Ermittlungsverfahren gegen den Kläger als Beschuldigten geführt hatten (Vorgangs-Nummer ... – 000014 – 09 – 17/ ... Js 31935/17 StA ...). Die Verfahren sind nach Mitteilung des Beklagten nicht beendet. Nach den eingeholten Aussagen zweier Zeuginnen hatte der Kläger zwischen Februar und Juni 2017 insgesamt 8 – 10 bzw. 10 bis 15 Mal jeweils 1-2 Gramm Cannabis gekauft und zudem mindestens 5 Mal Amphetamine konsumiert, nach Aussage eines Zeugen hatte er 5 Mal jeweils zwischen 2 – 5 Gramm Cannabis gekauft, wobei dies teilweise schon im Februar 2017 gewesen war. Die nach erfolgter Anhörung des Klägers vom Beklagten mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Oktober 2017 angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme (Lichtbild, Personenbeschreibung, Zehnfinger – und Handflächenabdruck), dies unter Vorladung zum 14. November 2017 nach A-Stadt und Androhung von Zwangsmaßnahmen, begründete der Beklagte wie folgt: Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolge auf der Grundlage von § 81 b 2. Alternative StPO. Danach dürften Lichtbilder und Fingerabdrücke der beschuldigten Person auch gegen ihren Willen aufgenommen und Messungen sowie ähnliche Maßnahmen an ihr vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sei. Dies sei der Fall, wenn insbesondere wegen der Art, Schwere und Ausführung der vorgeworfenen, mit Strafe bedrohten Handlung die Gefahr der Wiederholung bestehe. Das sei vorliegend angesichts der Beschuldigung, gegen das Betäubungsmittelgesetz in mehrfacher Weise verstoßen zu haben, gegeben. Es bestehe die Gefahr, dass er, der Kläger, erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Denn er sei in der Vergangenheit wiederholt als Beschuldigter in Strafverfahren polizeilich in Erscheinung getreten, hier in insgesamt 27 Fällen laut INPOL – Einträgen. Es bestünden nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger in den Kreis verdächtiger Personen einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung mit einbezogen werden könnte. Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung diene der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten. Sie sei notwendig und geeignet, um unter anderem bei künftigen Ermittlungen die Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen, die Feststellung von Verdächtigen zu fördern oder sie zu entlasten und bei der Identifizierung von Personen zu helfen. Im Rahmen der getroffenen Gefahrprognose sei dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen. Aufgrund der vorstehenden Umstände sowie der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr sei es aus kriminalistischer Sicht notwendig, die erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen, um künftige Straftaten zu verhindern bzw. diese aufzuklären. Zur Erreichung dieses Ziels stünden andere mildere Mittel als die erkennungsdienstliche Behandlung nicht zur Verfügung. Die Anordnung sei mithin verhältnismäßig. Außerdem sei sie auch als notwendig zu erachten, hier wegen der Wiedererkennung in zukünftigen Strafverfahren. Hiergegen wandte sich der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Widerspruch vom 30. Oktober 2017, insbesondere unter Hinweis darauf, dass keine DNA- Abgabe erfolgen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2017 stellte der Beklagte das Verfahren hinsichtlich der Vorladung zum 14. November 2017 ein. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Es hätte seit dem Mai 2013 bis zum Tag der Erstellung des Widerspruchsbescheides bisher 27 Strafanzeigen gegeben, weshalb staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren geführt worden seien, die auch zu Verurteilungen geführt hätten. Insoweit vertiefte und der Beklagte die Begründung aus dem Ausgangsbescheid. Durch sein Verhalten zuletzt auch bei Begehung mehrerer Betäubungsmitteldelikte sei der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Gesamtumstände des Tatgeschehens würden die Erwartung begründen, dass er, der Kläger, zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben werde. Die Straftaten, laut Tatvorwürfen im Alter eines Jugendlichen bzw. Heranwachsenden begangen, würden von hoher krimineller Energie und Unbelehrbarkeit sowie Intoleranz zeugen. Die zur Last gelegten Vorfälle seien in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Bagatelldelikte abzutun. Der Strafrahmen liege nicht mehr im unteren Bereich, sondern sei empfindlich. Von einer Verhältnismäßigkeit der Anordnung sei auszugehen, diese sei notwendig, geeignet und auch im Übrigen angemessen. Mit Klage vom 11. Dezember 2017, einem Montag, verfolgt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten das Aufhebungsbegehren weiter. Hierzu verweist er darauf, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig sei; so sei auch die Ladung zur Abgabe der DNA vom Kläger verweigert worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die meisten benannten Ermittlungsverfahren letztlich alle den gleichen Tatzeitraum und eine gleiche Tathandlung beträfen, die dann durch das Amtsgericht C-Stadt miteinander verbunden worden seien. Das einzig nunmehr angegebene neue Verfahren betreffe ein noch offenes Verfahren aus dem September 2017 zum Tatzeitraum 1. Juni 2016, welches noch nicht abgeschlossen sei, sodass das Ergebnis völlig offen sei. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine zukünftig negative Prognose der Wiederholungsgefahr vorhanden sei, wenn dieses Verfahren letztlich gegen den Kläger eingestellt würde. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass sich der Kläger sowohl vor dem Jugendschöffengericht als auch vor dem Jugendgericht geständig eingelassen hätte. Gerade dies spreche gegen die Begehung auch zukünftig erneuter Straftaten. Es sei davon auszugehen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers nicht notwendig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die ergangenen Bescheide und vertieft insoweit die Begründung aus dem Verwaltungsverfahren. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 7 A 4556/17 SN, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten einschließlich der Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... ... Js 31935/17 und der ebenfalls beigezogenen Strafakten jeweils des Amtsgerichtes C-Stadt ... Ls 172/16 bis ... Ls 232/16 - verbunden zu ... Ls 109/16 – ... Js 11250/16, ... Js10560/15 - ... Ds 157/15 jug sowie ... Js 14329/15 Bezug genommen.