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Beschluss

4 PA 21/15

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei isolierten Prozesskostenhilfeverfahren prüft das Gericht allein die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger trotz Aufforderung den Streitgegenstand nicht hinreichend präzisiert. • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, nicht vor den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs.2 VwGO). • § 17a GVG findet im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren keine unmittelbare oder entsprechende Anwendung; eine bindende Entscheidung über den Rechtsweg ist hier nicht erreichbar.
Entscheidungsgründe
PKH-Bewilligung abgelehnt: fehlende Erfolgsaussicht und unzulässige Klagegegenstände • Bei isolierten Prozesskostenhilfeverfahren prüft das Gericht allein die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger trotz Aufforderung den Streitgegenstand nicht hinreichend präzisiert. • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, nicht vor den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs.2 VwGO). • § 17a GVG findet im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren keine unmittelbare oder entsprechende Anwendung; eine bindende Entscheidung über den Rechtsweg ist hier nicht erreichbar. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung verschiedener Ansprüche gegen die Beklagte, insbesondere auf Akteneinsicht, Feststellung und Unterlassung wegen angeblicher unwahrer Tatsachenbehauptungen von Bediensteten sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger zuvor aufgefordert, die Klagegegenstände zu präzisieren; dieser Aufforderung und wiederholten Erinnerungen kam der Kläger nicht hinreichend nach. Es stellte sich zudem die Frage, ob der Rechtsweg für Schadensersatzansprüche zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. • Prüfungsmaßstab im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO. Diese lag zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht vor. • Die begehrten Ansprüche auf Akteneinsicht sowie Feststellung und Unterlassung wären unzulässig, weil der Kläger trotz Aufforderung nicht hinreichend präzisiert hat, über welche Streitpunkte das Gericht entscheiden soll; damit fehlt die für eine zulässige Klage erforderliche Bestimmtheit. • Für den geltend gemachten Feststellungs- und Unterlassungsanspruch wegen angeblicher unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht zudem keine Erfolgsaussicht, weil die Klage in der beabsichtigten Form unzulässig wäre. • Das Begehren auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist bereits aus rechtswegsrechtlichen Gründen chancenlos: Nach § 40 Abs.2 VwGO ist für Ersatzansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. • § 17a GVG hindert den Senat nicht an der Prüfung der Rechtswegfrage im isolierten PKH-Verfahren; die Regelung dient bindenden Entscheidungen über den Rechtsweg in der Hauptsache und findet im isolierten PKH-Verfahren keine Anwendung. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Dezember 2014 wurde zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, insbesondere weil der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche nicht ausreichend konkretisiert hat und Schadensersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.