Beschluss
5 ME 153/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei statusamtsbezogen im Wesentlichen gleichen dienstlichen Gesamtbeurteilungen darf der Dienstherr zur Binnendifferenzierung einzelne Leistungsmerkmale in den Blick nehmen und sodann — bei weitergehender Gleichheit — strukturierte Auswahlgespräche als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium heranziehen.
• Eine Stellenausschreibung darf fakultative (nicht-konstitutive) dienstpostenbezogene Anforderungen enthalten; diese sind als bindende Orientierung für die weitere Auswahl zulässig, soweit sie nicht bereits das Bewerberfeld unzulässig einengen.
• Die gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen ist eingeschränkt; sie prüft, ob Rechts- oder Verfahrensvorschriften verletzt, der Sachverhalt verkannt oder sachfremde Erwägungen getroffen wurden; Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen muss die getroffenen Werturteile plausibel machen.
• Anlassbeurteilungen müssen aus den vorherigen Regelbeurteilungen fortentwickelt werden; Abweichungen sind zu plausibilisieren, sind sie jedoch nachvollziehbar begründet, sind sie nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit gestufter Auswahl: fakultatives Anforderungsprofil und strukturiertes Auswahlgespräch • Bei statusamtsbezogen im Wesentlichen gleichen dienstlichen Gesamtbeurteilungen darf der Dienstherr zur Binnendifferenzierung einzelne Leistungsmerkmale in den Blick nehmen und sodann — bei weitergehender Gleichheit — strukturierte Auswahlgespräche als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium heranziehen. • Eine Stellenausschreibung darf fakultative (nicht-konstitutive) dienstpostenbezogene Anforderungen enthalten; diese sind als bindende Orientierung für die weitere Auswahl zulässig, soweit sie nicht bereits das Bewerberfeld unzulässig einengen. • Die gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen ist eingeschränkt; sie prüft, ob Rechts- oder Verfahrensvorschriften verletzt, der Sachverhalt verkannt oder sachfremde Erwägungen getroffen wurden; Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen muss die getroffenen Werturteile plausibel machen. • Anlassbeurteilungen müssen aus den vorherigen Regelbeurteilungen fortentwickelt werden; Abweichungen sind zu plausibilisieren, sind sie jedoch nachvollziehbar begründet, sind sie nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin (Regierungsamtsrätin A12) klagte gegen die vorgesehene Besetzung einer A13-Stelle im Referat für Naturschutz des Antragsgegners mit einer Mitbewerberin (Beigeladene). Die Stelle war mit einem Anforderungsprofil ausgeschrieben, das neben laufbahnrechtlicher Voraussetzung (A12) fakultative Anforderungen wie Erfahrungen in Rechtssetzungsverfahren und naturschutzrechtliche Kenntnisse nannte. Aus 19 Bewerbern wurden sechs (u. a. Antragstellerin und Beigeladene) zur strukturierten Anhörung eingeladen; in den Anlassbeurteilungen hatten beide überwiegend die Gesamtnote B. Nach Auswahlgesprächen bewertete der Dienstherr die Beigeladene einstimmig als am besten geeignet und beabsichtigte ihre Einstellung. Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag der Antragstellerin zurück. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und rügte u. a. die Stellenausschreibung, die Gewichtung der dienstlichen Beurteilungen und die Bewertung sowie die Dokumentation der Auswahlgespräche. • Kontrollmaßstab: Auswahlentscheidungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; die Prüfung gilt darauf, ob der Dienstherr Rechts- oder Verfahrensnormen verletzt, von falschem Sachverhalt ausgegangen oder sachfremd gewertet hat; bei Erfolg der Überprüfung wäre vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. • Statusamt und dienstpostenbezogenes Amt: Zunächst ist bei Leistungsvergleich das Statusamt (Art.33 Abs.2 GG) Bezugspunkt; nur bei im Wesentlichen gleichen Gesamtbeurteilungen darf der Dienstherr weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranziehen und schließlich das Amt im konkret-funktionellen Sinne berücksichtigen. • Konstitutives vs. fakultatives Anforderungsprofil: Nur objektiv überprüfbare, zwingende Anforderungen führen zum Ausschluss von Bewerbern; die hier verwendeten Formulierungen (sollte, von Vorteil, wird erwartet, erfordern ein hohes Maß) begründen objektiv ein fakultatives/nicht-konstitutives Profil und engen das Bewerberfeld nicht unzulässig ein. • Nutzung strukturierter Auswahlgespräche: Ergebnisse strukturierter, einheitlich geführter Auswahlgespräche sind als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium zulässig, wenn sie gleichmäßig auf alle Bewerber angewendet werden und am zuvor bekanntgegebenen fakultativen Anforderungsprofil orientiert sind. • Binnendifferenzierung der Beurteilungen: Bei gleicher Gesamtnote dürfen einzelne Leistungsmerkmale inhaltlich ausgewertet werden; der Dienstherr hat hier einzelne Merkmale geprüft, die Unterschiede aber als geringfügig eingeschätzt und deshalb Auswahlgespräche durchgeführt, worin sein Ermessen liegt. • Bewertung und Dokumentation der Auswahlgespräche: Die Dokumentation muss Werturteile plausibel machen, nicht aber alle Einzeltatsachen darlegen; vorgelegte handschriftliche Bewertungsbögen und der Auswahlvermerk belegen, dass die Beigeladene fachlich überzeugender auftrat und somit ein Leistungsvorsprung plausibel ist. • Anlassbeurteilung: Anlassbeurteilungen müssen aus Regelbeurteilungen fortentwickelt werden; die Beurteilung der Beigeladenen weicht insoweit nachvollziehbar und plausibel begründet vom früheren Befund ab und ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist nicht rechtswidrig, weil die Ausschreibung lediglich fakultative dienstpostenbezogene Anforderungen enthielt, die zulässige Orientierung für die weitere Auswahl darstellten, und weil der Dienstherr die im Rahmen des zulässigen Ermessens vorgenommenen Binnendifferenzierungen der dienstlichen Beurteilungen und die Ergebnisse der strukturierten Auswahlgespräche nachvollziehbar und hinreichend dokumentiert hat. Soweit die Antragstellerin Mängel in der Erstellung und Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen sowie in der Dokumentation rügte, konnten diese Einwände nicht substantiiert gezeigt werden. Damit bleibt die beabsichtigte Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen bestehen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.