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Beschluss

15 L 2045/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0403.15L2045.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 30.544,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 30.544,20 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten eines XXXXXXXXXXXX im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf den vorbezeichneten Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig neu entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsglei ches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 21. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Vergleich der Bewerber muss grundsätzlich anhand von aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Abweichendes gilt jedoch, wenn für einen der Bewerber keine aktuelle dienstliche Beurteilung erstellt und auch eine vorhandene Beurteilung nicht fiktiv fortgeschrieben werden kann. In einer solchen Situation ist es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, geboten, eine Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Stelle allein anhand von Hilfskriterien zu treffen und die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber auszublenden. Dem von Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Prinzip der Bestenauslese ist dabei im Rahmen der Anwendung der Hilfskriterien größtmögliche Geltung zu verschaffen. Dem kann der Dienstherr insbesondere dadurch Rechnung tragen, dass er sich primär auf solche Hilfskriterien stützt, die am besten über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber Aufschluss geben. Dies wird regelmäßig auf wissenschaftlich fundierte Verfahren zur Eignungsfeststellung wie z. B. strukturierte Auswahlgespräche oder Assessment-Center zutreffen. Näher OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2019 – 1 B 1301/18 –, juris, Rn. 17 ff., m. w. N. Gemessen an diesen Vorgaben, ist der Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht verletzt. Weil für einen der Bewerber um die streitige Stelle, Herrn T. , keine dienstliche Beurteilung vorlag und auch nicht erstellt werden konnte, da es sich um ein langjährig freigestelltes Personalratsmitglied handelt, durfte die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung nicht auf dienstliche Beurteilungen stützen. Dem hat sie entsprochen. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren allein die Ergebnisse des Auswahltags, wie sich aus dem Auswahlvermerk ergibt. In diesem wird zwar zunächst festgehalten, dass die Antragsgegnerin sich aufgrund uneinheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung dazu entschieden habe, vorhandene dienstliche Beurteilungen zu „berücksichtigen“. Diese Berücksichtigung erfolgte indes, indem die Antragsgegnerin das Ergebnis des Auswahltags lediglich einer Art Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage vorhandener Beurteilungen unterzog und feststellte, dass diese das Ergebnis des Auswahltags nach Auffassung der Antragsgegnerin „stützen“. Demgemäß sind die Beurteilungen ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Auswahltags und damit die Auswahlentscheidung geblieben. Selbst wenn man daher in der Berücksichtigung der Beurteilungen in der dargelegten Weise einen Fehler erblicken wollte, führte dieser nicht zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Denn eine solche setzt voraus, dass sich – woran es hier fehlt – ein Fehler zum Nachteil des übergangenen Bewerbers ausgewirkt hat. Es geht im Konkurrentenstreitverfahren nämlich nicht um die Frage der objektiven Fehlerhaftigkeit eines Auswahlverfahrens, sondern um die Sicherung der subjektiven Rechtsposition des unterlegenen Beamten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 8, und vom 19. Januar 2006 – 1 B 1587/05 –, juris, Rn. 21. Auf die sonstigen zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin umstrittenen Fragen zur dienstlichen Beurteilung des Antragstellers kommt es danach nicht an. Auch im Weiteren liegt eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht vor. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise auf das Ergebnis des Auswahltags gestützt. Die Auswahlentscheidung wurde vom Abteilungsleiter A. und damit von der zuständigen Stelle getroffen. Zwar weist der Antragsteller darauf hin, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in Verwaltungsangelegenheiten in der Re gel abschließend entscheiden. Die Vorschrift dürfte jedoch, wie sich aus ihrem systematischen Zusammenhang ergibt, die Abgrenzung der Kompetenzen der Ministerin oder des Ministers in Verwaltungsangelegenheiten gegenüber jenen der Staatssekretärinnen und -sekretäre betreffen (vgl. § 6 Abs. 1 GGO). Jedenfalls aber steht sie einer Übertragung von Entscheidungskompetenzen der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs in Verwaltungsangelegenheiten an nachgeordnete Organisationseinheiten innerhalb des Ministeriums nicht entgegen. Eine solche erfolgt durch den Geschäftsverteilungsplan, der im organisatorischen Aufbau des Ministeriums seinen Ausdruck findet (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 GGO). Die nachgeordneten Einheiten können auf der Grundlage einer solchen Aufgabenübertragung in Verwaltungsangelegenheiten auch ohne Beteiligung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs oder aber mit deren oder dessen Zustimmung entscheiden. Ebenso kann die Staatsekretärin oder der Staatssekretär eine Entscheidung an sich ziehen. Ausgehend davon bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit des Abteilungsleiters A. für die angegriffene Auswahlentscheidung. In den Zuständigkeitsbereich des Leiters der Zentralabteilung des Ministeriums fallen nach dem Geschäftsverteilungsplan, wie auch sonst üblich und hier aus dem Organigramm des BMFSFJ ersichtlich, u.a. Personalangelegenheiten. Die beamtete Staatssekretärin war auch nicht verpflichtet, die Auswahlentscheidung selbst zu treffen, sondern durfte sich jedenfalls auf eine Zustimmung beschränken. Dass eine solche Zustimmung erfolgt ist, steht zur Überzeugung des Gerichts angesichts der zur Gerichtsakte gereichten dienstlichen Erklärung der Staatssekretärin vom 13. Dezember 2019 fest. Der Einwand des Antragstellers, eine dienstliche Erklärung eines Beamten sei in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes „nicht zugelassen“ und es bedürfe zur Glaubhaftmachung einer eidesstattlichen Versicherung, geht fehl. Der Antragsteller übersieht, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern ihn als denjenigen, der im Verfahren nach § 123 VwGO eine Begünstigung begehrt, hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung trifft. Im Übrigen stehen dem Gericht bei der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts alle geeigneten Erkenntnismittel, insbesondere auch die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und dienstliche Erklärungen seiner Bediensteten zur Verfügung. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattkommentar (Stand: Juli 2019), § 123, Rn. 94a und 96d; VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 3 A 510.04 –, juris, Rn. 5. Ungeachtet dieses formellen Aspekts ist auch kein Anhaltspunkt für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der dienstlichen Erklärung ersichtlich. Im Gegenteil erscheint es mindestens naheliegend, dass eine so herausgehobene Stelle wie die in Streit stehende, nach B 6 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewertete Stelle einer Unterabteilungsleitung, die lediglich drei Hierarchiestufen unterhalb der Hausspitze angesiedelt ist, nicht ohne Zustimmung der Staatssekretärin vergeben wird. Auch der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang erhobene Einwand fehlerhafter Dokumentation greift nicht durch. Im Auswahlvermerk ist festgehalten, dass der Abteilungsleiter A. die Auswahlentscheidung getroffen hat. Einer Dokumentation der bloßen Zustimmung der Staatssekretärin im Auswahlvorgang bedurfte es nicht. Der Dienstherr ist, worauf sogleich noch näher einzugehen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG (lediglich) verpflichtet, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 347/19 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Überdies und selbstständig tragend fehlte es einem etwaigen Dokumentationsmangel an der für den Erfolg des Eilantrags erforderlichen Kausalität für eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers. Denn mit der Zustimmung hat die Staatssekretärin es bei der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergebenden Entscheidungskompetenz des Abteilungsleiters A. , die dieser ausweislich des Auswahlvermerks wahrgenommen hat, belassen und die Auswahlentscheidung nicht an sich gezogen. Zudem hat sie keinerlei inhaltlichen Einfluss auf diese Entscheidung ausgeübt. Aus dem vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen § 2 der Registraturrichtlinie kann er – ungeachtet der Frage seiner Wirkung als Außenrechtssatz – schon deswegen nichts für sich herleiten, weil die Vorschrift nicht seinem Schutz dient und im Übrigen nicht über die Dokumentationspflichten hinaus geht, die im vorliegenden Zusammenhang aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen greifen ferner die Rügen des Antragstellers gegen die Besetzung des Auswahlgremiums nicht durch. Dieses durfte angesichts der Ministeriums-internen Geschäftsverteilung ebenso mit dem Abteilungsleiter A. wie mit zwei Referenten des Personalreferats besetzt werden. Auch die Einlassungen des Antragstellers, der Abteilungsleiter A. sei erst seit dem 00.00.2019 vertretungsweise mit den Aufgaben des – der zu besetzenden Stelle unmittelbar übergeordneten – Leiters der Abteilung 0 betraut gewesen, die nötige Fachexpertise habe er sich daher bis zur Durchführung des Auswahlverfahrens „mit Sicherheit nicht erarbeiten“ bzw. diese habe „unter keinen Umständen […] erwartet werden“ können, gehen fehl. Schon angesichts des Umstands, dass der Stelleninhaber nach diesen Angaben zum Zeitpunkt des Auswahltags (26. August 2019) seit gut einem halben Jahr (auch) mit der Leitung der Abteilung 1 betraut war, ist davon auszugehen, dass bei ihm die erforderlichen Kenntnisse vorhanden waren. Von einem Beamten in einer solchen Spitzenposition ist zu erwarten, dass er sich auch in kurzer Zeit in neue Gebiete einarbeitet. Überdies hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass der Stelleninhaber vor seinem Wechsel in das BMFSFJ über 0 Jahre lang zuständiger V. im Bundesministerium der Finanzen für den F. 0 (XXXXXXXXXXXXX) und aufgrund dessen mit den fachpolitischen Fragen des BMFSFJ vertraut war. Dass nicht auch die Referenten des Personalreferats, die in dem Auswahlgremium saßen, über eigene Führungserfahrung verfügten, ist unschädlich. Im Übrigen begegnet es keinen Bedenken, dass im Personalreferat der Auswahltag vorbereitet wurde. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auch nicht deshalb verletzt, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen an die Dokumentation der Auswahlerwägungen verfehlt hätte. Aufgrund der bereits angeführten, aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, ist im Falle der Durchführung von Auswahlgesprächen eine Dokumentation erforderlich, die erkennen lässt, worauf das von den Bewerbern erzielte Ergebnis beruht. Der Dienstherr muss den Verlauf der Gespräche zwar nicht lückenlos, aber zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar dokumentieren; rein formelhafte Wertungen reichen insoweit nicht aus. Dies kann mit Protokollen oder Bewertungsbögen, aber auch in einer Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums erfolgen. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann der Dienstherr auf konkrete Einwände des unterlegenen Bewerbers noch plausibilisierende Erläuterungen geben bzw. seine Bewertungen konkretisieren. Ein Nachschieben grundlegender bzw. wesentlicher Auswahlerwägungen ist aber nicht zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 347/19 –, juris, Rn. 24 bis 28, m. w. N. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. In der Anlage zum Auswahlvermerk hat sie festgehalten, dass sie zur Ermittlung des bestgeeigneten Kandidaten einen „Auswahltag“ durchgeführt hat, der sich aus einem Kurzvortrag und einem anschließenden strukturierten Auswahlgespräch zusammensetzte. Die den Bewerbern für die Bearbeitung des Kurzvertrags und die Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit hat sie in der Anlage ebenso schriftlich fixiert wie die Bewertungsskala einschließlich der textlichen Festsetzungen der fünf Notenstufen, die Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile, die Aufgabenstellung für den Kurzvortrag und die den Bewerbern gestellten Fragen. Ferner findet sich dort zum Kurzvortrag und den Fragen jeweils ein umfassender Erwartungshorizont, der sich gliedert in Erwartungen, die auf dem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung, den Führungsgrundsätzen des BMFSFJ sowie dem Anforderungsprofil für Führungskräfte des BMFSFJ beruhen. Auch die im Kurzvortrag erbrachten Leistungen sowie den Verlauf der Gespräche und die für die Bewertung der Antworten maßgeblichen Erwägungen hat die Antragsgegnerin hinreichend dokumentiert. Namentlich hat sie in der Anlage zum Auswahlvermerk für jeden Bewerber den aus ihrer Sicht wesentlichen Inhalt jeder Antwort zusammenfassend festgehalten und gegebenenfalls auch Ausführungen dazu gemacht, warum mit einer Antwort nicht die volle Punktzahl erreicht wurde. Auf die Rügen des Antragstellers hin hat sie ferner in zulässiger Weise die Mitschriften der drei Mitglieder des Auswahlgremiums vorgelegt, die stichpunktartig näheren Aufschluss über den Inhalt der Antworten der Bewerber geben und die vergebenen Bewertungen weiter plausibilisieren. In einer Zusammenschau dieser Mitschriften hat der Beigeladene beispielsweise auf die auch vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 13. November 2019 exemplarisch herausgegriffene Frage 3 („Wie gelingt es Ihnen, auch unter hohem Zeitdruck Ihre Ziele als V. zu erreichen?“) ausgeführt, er sei hohen Zeitdruck gewohnt, es gehe immer wieder darum, Prioritäten zu setzen, die Frage zu stellen, ob man etwas selber erledigen müsse und zu klären, ob ggf. die Zuständigkeit woanders liege, sich am Anfang eines Arbeitsprozesses gemeinsam hinzusetzen, zu reflektieren und den Rahmen für die anstehende Aufgabe zu besprechen, weil sich gezeigt habe, dass die Ergebnisse dann viel besser seien, ab und an auch „nein“ zu sagen, Fristverlängerungen zu erwägen und dass es nicht die beste Lösung für einen V. sei, Zeitdruck immer weiterzugeben. Der Antragsteller demgegenüber hat ausgeführt, es sei eine Frage der Motivation der Mitarbeiter und eine Frage, wie man mit vorhandenen Werkzeugen (mobile Arbeit etc.) umgehe, es sei die Arbeitssituation der Mitarbeiter zu sehen und deren Arbeitszeitmodelle seien einzubeziehen. Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin zur Antwort des Beigeladenen in der Anlage zum Auswahlvermerk zusammenfassend festgehalten: „Herr I. zeigt bewährte Wege auf, Arbeit als Führungskraft effizient zu erledigen.“ Zur Antwort des Antragstellers heißt es dort: „Es wird insbesondere ausgeführt zum Umgang mit den Mitarbeitern und ihren spezifischen Arbeitssituationen. Keinen Ausführungen werden jedoch gemacht zur Bedeutung der Arbeitsorganisation.“ Diese zusammenfassende Würdigung ist im Übrigen, was hier im Zusammenhang erwähnt sei, auch in der Sache nicht zu beanstanden. Dafür, dass der Antragsteller nähere Ausführungen zu organisatorischen Abläufen gemacht hätte, ist nichts Belastbares erkennbar. Seine entgegenstehende Behauptung im Schriftsatz vom 13. November 2019 ist unsubstantiiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder des Auswahlgremiums – bewusst oder versehentlich – Ausführungen des Antragstellers unberücksichtigt gelassen hätten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Zu den übrigen Fragen finden sich in den benannten Unterlagen Ausführungen, die in Umfang und Tiefe vergleichbar sind. Sie machen sämtlich den Inhalt der Kurzvorträge und den Verlauf der Auswahlgespräche sowie die vergebenen Bewertungen jedenfalls in den Grundzügen nachvollziehbar. Eine weitergehende Dokumentation war nicht erforderlich, zumal sie einem Wortprotokoll zumindest nahe käme. Eines solchen bedarf es nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung jedoch nicht. Der Einwand des Antragsteller, aus dem Besetzungsvorgang sei nicht nachvollziehbar, welche Personen zu welchem Zeitpunkt die Einzelbewertungen der erbrachten Leistungen vorgenommen haben, greift ebenfalls nicht durch. Im Auswahlvermerk ist festgehalten, die Mitglieder des Auswahlgremiums hätten sich nach dem Auswahltag mündlich über die gezeigten Leistungen der Bewerber ausgetauscht. Die abschließende Bewertung liege beim Abteilungsleiter A. . Ob dieser sie, wie die Antragsgegnerin vorträgt und wofür die tabellarische Punkteübersicht in den vorgelegten Mitschriften zum Auswahltag spricht, bereits am Auswahltag selbst oder aber erst später im Zusammenhang mit der Zeichnung des Auswahlvermerks vorgenommen hat, ist ohne Belang. Der Abteilungsleiter wäre nicht gehindert gewesen, eine zunächst am Auswahltag vorgenommene Bewertung aus sachlichen Gründen vor der Auswahlentscheidung noch einmal abzuändern. Schließlich sind der Kurzvortrag und die Fragen des Auswahlgesprächs auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Eignung solcher Instrumente zum Zwecke einer Bewerberauswahl steht außer Frage. Bei ihrer Ausgestaltung hat der Dienstherr einen weiten Spielraum. Diesen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht überschritten. Sowohl der Kurzvortrag als auch sämtliche Fragen haben einen sachlichen Bezug zu dem ausgeschriebenen Amt und erscheinen geeignet, Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu geben. Namentlich auch die vom Antragsteller gerügten Fragen zu den drei sogenannten Fachthemen sind nicht zu beanstanden. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist zwar das zu vergebende Statusamt. Es ist dem Dienstherrn aber nicht untersagt, auch Fragen zu stellen, die am Anforderungsprofil des konkret zu besetzenden Dienstposten orientiert sind. Hat der Dienstherr sich nämlich vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, muss er solchen Kriterien sogar besondere Bedeutung zumessen, wenn sich im Übrigen kein relevanter Vorsprung eines Bewerbers ergibt. Vgl. zu auf Beurteilungen beruhenden Auswahlentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 48 f.; diese Maßgaben auf Auswahlgespräche übertragend Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, juris, Rn. 52. Vorliegend kommt hinzu, dass die Erwartungen an die Bewerber bei den Fachthemen ausweislich der Erwartungshorizonte in der Anlage zum Auswahlvermerk in weiten Teilen nicht an den auf dem zu besetzenden Dienstposten anfallenden Aufgaben orientiert waren, sondern allein am zu vergebenden Statusamt. Die Fachthemen waren insoweit lediglich Aufhänger, um statusamtsbezogene Kompetenzen zu ermitteln. So wurden etwa Kenntnisse der Arbeit mit den parlamentarischen Gremien, kommunikative Kompetenz, Argumentationsstärke, Verhandlungsgeschick und die Fähigkeit zu konzeptionellem Denken und Handeln erwartet. Die Erwartungshorizonte belegen zugleich, dass für die Beantwortung der Fachfragen keine speziellen, über ein von einem V. zu erwartendes allgemeines Interesse an politischen Fragen hinaus gehenden Vorkenntnisse erforderlich waren. Schon deswegen ist nicht erkennbar, dass dem Beigeladenen aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit ein unzulässiger Vorteil zugekommen wäre. Im Übrigen fehlte es auch hier an der erforderlichen Kausalität eines – einmal unterstellten – Fehlers in dem Auswahlvorgang: Blendete man die Bewertung der Antworten auf die Fachfragen aus, bliebe auf der Grundlage des Kurzvortrags und der allein statusamtsbezogenen Fragen ein Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller von 45 zu 39 Punkten bestehen. Die Pflicht des Antragstellers zur Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, solche Kosten für erstattungs fähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich demzufolge gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier demgemäß nach einem Grundgehalt in der Besoldungsgruppe B 6 BBesO zum Zeitpunkt der Antragstellung von 10.181,40 Euro x 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.