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Beschluss

1 M 38/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0406.1M38.17.0A
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Leitsätze
Zur Überprüfung der Wahl eines kommunalen Beigeordneten im Beamtenverhältnis auf Zeit durch eine kommunale Vertretung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durch einen unterlegenen Bewerber.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Überprüfung der Wahl eines kommunalen Beigeordneten im Beamtenverhältnis auf Zeit durch eine kommunale Vertretung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durch einen unterlegenen Bewerber.(Rn.4) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). a) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruches verneint hat. Insbesondere wird die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Entgegen der Annahme der Beschwerde unterliegen der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und die daraus i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierende Dokumentationspflicht in den Fällen, in denen - wie hier - eine Auswahlentscheidung (auch) auf der Grundlage einer Wahl erfolgt, der Modifikation (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 M 71/12 -, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, juris [m. w. N.]). Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) werden die Beigeordneten im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Insofern ist der Beschwerde schon nicht zuzustimmen, soweit sie geltend macht, die (Aus-)Wahlent-scheidung sei nicht ausschließlich der Vertretung übertragen worden; im Gegenteil: § 69 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA bestimmt, wie bereits die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängerregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 GO LSA, unmissverständlich, dass allein die Vertretung den Beigeordneten zu wählen hat und die Wahl auch gegen den Willen des Hauptverwaltungsbeamten erfolgen kann. Anders als das Erfordernis einer „Zustimmung“ bzw. eines - in dieselbe Richtung zielenden - „Einvernehmens“ stellt das Einholen des bloßen „Benehmens“ lediglich eine besondere Form der Gehörsgewährung, indes keine Mitentscheidungsbefugnis dar (ebenso, noch zu § 66 GO LSA: Beck/Lübking, GO LSA, Band 2, § 66 Rn. 4; Wiegand/Grimberg, GO LSA, 3. Auflage, § 66 Rn. 5). Der Hauptverwaltungsbeamte wirkt lediglich als Mitglied der Vertretung (§ 36 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA) wie die ehrenamtlichen Mitglieder bei der Wahl mit und vermag seine Belange damit ohnehin den übrigen Mitliedern der Vertretung zur Kenntnis zu bringen. Da der Hauptverwaltungsbeamte künftig mit dem zu wählenden Beigeordneten eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten muss (vgl. §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 3 KVG LSA), soll sein Votum indes ausdrücklich Gehör bei den ehrenamtlichen Mitgliedern finden und als ein (Wahl-)Kriterium Eingang in die Wahlentscheidung finden (vgl.: Beck/Lübking, a. a. O.; Wiegand/Grimberg, a. a. O.). Das Einholen des Benehmens mit dem Hauptverwaltungsbeamten dient mithin ausschließlich seinem Interesse, nicht hingegen den Interessen der Bewerber und gewährt ihnen daher keine subjektiven Rechte. Bildet mithin der Akt der Wahl des Beigeordneten durch die Vertretung die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden, oben dargelegten dogmatischen Aussagen sowie der materiellen und formellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016, a. a. O.). Denn dem Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung der Vertretung an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung, da diese Verfassungsnorm auf die eine „richtige“ Antwort beziehungsweise darauf gerichtet ist, „von oben her" den Besten auszuwählen, während sich Wahlen gerade durch Wahlfreiheit auszeichnen, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011, a. a. O. [jeweils m. w. N.]). Nach erfolgter (gültiger) Wahl eines Beigeordneten hat der Hauptverwaltungsbeamte diesen für sieben Jahre als hauptamtlichen Beamten zu bestellen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA), d. h. ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu ernennen, sofern eine Ernennung nicht aus Rechtsgründen, insbesondere Hinderungsgründen nach dem BeamtStG, dem LBG LSA oder den §§ 68 Abs. 2, 70 KVG LSA, ausscheidet (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016, a. a. O.). Insoweit kann hier dahinstehen, ob möglicherweise gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA der Widerspruch des Hauptverwaltungsbeamten gegen die erfolgte Wahl statthaft wäre (davon ausgehend: Beck/Lübking, a. a. O., § 66 Rn. 4 a. E.), da hiernach Widerspruch lediglich gegen Beschlüsse, denen Wahlen nicht ohne weiteres zugerechnet werden können, eingelegt werden kann. Da der Hauptverwaltungsbeamte mithin die Wahl in der Regel zu vollziehen hat, trifft ihn für die vorzunehmende Ernennung des Gewählten seinerseits keine gesonderte Begründungspflicht. Eine solche ist vielmehr erst für den Fall anzunehmen, dass er den gewählten Bewerber nicht zu ernennen beabsichtigt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016, a. a. O.). Derartige rechtliche Hinderungsgründe in der Person der Beigeladenen nach dem BeamtStG, dem LBG LSA oder den §§ 68 Abs. 2, 70 KVG LSA werden von der Beschwerde indes nicht geltend gemacht und sind auch anderweitig für den Senat nicht ersichtlich. Um die Durchsetzung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und die Gewährung von Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und damit die Durchsetzungsmöglichkeit des Bewerbungsverfahrensanspruches eines Bewerbers andererseits gleichwohl möglichst effektiv zu gestalten, erfordert dies, dass sich die Mitglieder der Vertretung einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber verschaffen können, indem ihnen durch Zusammenstellung die Bewerber mitgeteilt und ihre Bewerbungsunterlagen vollständig zur Einsicht und Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung dieser prozeduralen Anforderung muss schriftlich fixiert aus den die Wahl vorbereitenden Akten nachvollziehbar sein (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016, a. a. O.). Demgegenüber bedarf die Herstellung des Benehmens mit dem Hauptverwaltungsbeamten (Votum) aus Sicht der Bewerber nicht der schriftlichen Fixierung, da die Herstellung des Benehmens keine subjektiven Rechte der Bewerber betrifft, also ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht betrifft, sondern vielmehr allein - wie bereits dargelegt - der Wahrung der Interessen des Hauptverwaltungsbeamten dient (vgl. auch: Wiegand/Grimberg, a. a. O., Rn. 10). Hiervon ausgehend vermag die Beschwerde nicht damit durchzudringen, dass sie die Dokumentation und Vorlage von „Auswahlerwägungen des Hauptverwaltungsbeamten“ verlangt. Zum einen obliegt die (Vor-)Auswahl allein der Vertretung. Zum anderen unterliegen derartige „Vorauswahl“-Erwägungen nicht anders als die abschließenden Erwägungen der - Mitglieder der - Vertretung bei der (abschließenden) Wahl keinem Begründungs- und damit auch keinem Dokumentationszwang. Ebenso ohne Erfolg bleibt daher der weitere Einwand der Beschwerde, dass die Vertretung „auf der Grundlage des Vorschlages der Verwaltung abgestimmt hat“. Denn auch insoweit bedarf es keiner Dokumentation der hier allein maßgeblichen Wahl und der dieser zugrunde liegenden, ausschlaggebenden Erwägungen. Unabhängig davon enthält die von der Beschwerde - wohl - in Bezug genommene Beschlussvorlage VI/STR/10/0471/16 vom 24. November 2016 keinen Vorschlag im Sinne eines konkreten Wahlvorschlages für einen Bewerber und dementsprechend auch keine darauf zielende Begründung. Soweit die Beschwerde rügt, dass die Mitglieder der Vertretung keine Möglichkeit gehabt hätten, die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vollständig einzusehen, erschöpft sich der Einwand in einer bloßen Behauptung. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Gang des Verfahrens, lässt sich vielmehr mit der - allerdings soeben noch genügenden - Klarheit erkennen, dass die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber, jedenfalls aber diejenigen des Antragstellers und der Beigeladenen haben vollständig eingesehen werden können. Im Übrigen vermag sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht auf die Zulassung oder Nichtzulassung anderer Bewerber als ihn und die Beigeladene mit Erfolg zu berufen. Zum einen schützt Art. 33 Abs. 2 GG den unterlegenen Bewerber nicht vor der Zulassung konkurrierender Bewerber und zum anderen gewährt Art. 33 Abs. 2 (i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) keinen subjektiven Anspruch auf Zulassung Dritter zum Auswahlverfahren (keine „actio pro socio“). Ungeachtet dessen erschließt sich nicht, wie die Zulassung weiterer Bewerber den für seine Wahl erforderlichen Stimmenzuwachs zugunsten des Antragstellers herbeizuführen geeignet sein sollte. Sollte der Antragsteller demgegenüber lediglich das Interesse einer Nicht-Wahl der Beigeladenen verfolgen, so vermag er damit schon deshalb nicht durchzudringen, weil Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber kein bloßes Konkurrentenverhinderungsinteresse gewährt (OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 M 103/12 -, juris). Ohne Erfolg macht die Beschwerde des Weiteren geltend, dass die Beigeladene ein in der Stellenausschreibung vom 17. Juni 2016 von der Antragsgegnerin als zwingend aufgestelltes Anforderungsprofilmerkmal nicht erfülle. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Insoweit ist es grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (konstitutives/zwingendes Anforderungsprofilmerkmal), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofilmerkmal), differenziert, und dass er einen Bewerber bereits dann von weiteren Auswahlverfahren ausscheidet, wenn er ein bestimmtes zwingendes Anforderungsprofilmerkmal nicht erfüllt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 - und Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, jeweils juris [m. w. N.]). Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils sind dabei durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris = BVerwGE 147, 20), wobei die Vorgaben eines Anforderungsprofils einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 -, juris = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61) und die Frage, wie ein konstitutives von einem nicht-konstitutiven Merkmal in einem Anforderungsprofil abzugrenzen ist, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 69.07 -, juris). Konstitutiv sind solche Merkmale, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, eindeutig und unschwer festzustellen sind. Nicht-konstitutive Merkmale sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie entweder ausdrücklich als nicht zwingend vorliegen sollen, weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (OVG Sachsen, Beschluss vom 2. September 2016 - 2 B 95/16 - und vom 27. März 2015 - 2 B 308/14 -, jeweils , juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 - und Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, jeweils juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2014 - 6 B 93/14 - und Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 -, jeweils, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 4 S 2057/10 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2014 - 2 MB 17/14 -, juris). Vom Vorstehenden ausgehend handelt es sich - entgegen der Annahme der Beschwerde - bei der in der Stellenausschreibung vom 17. Juni 2016 von der Antragsgegnerin bezeichneten Anforderung „Von der Bewerberin/dem Bewerber wird erwartet, dass sie/er über mehrjährige Erfahrungen in Führungspositionen auf dem Gebiet der kommunalen Selbstverwaltung verfügt.“ nicht um ein konstitutives Anforderungsprofilmerkmal. Insofern kann hier offen bleiben, ob bereits die Anforderung „mehrjährig“ gegen ein eindeutiges und unschwer festzustellendes, objektiv überprüfbares Kriterium ohne Wertungsspielräume des Dienstherrn darstellt (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris). Jedenfalls ergibt sich weder nach dem Wortlaut der Ausschreibungspassage noch aus dem Zusammenhang des gesamten Ausschreibungstextes, dass die Nichterfüllung des streitgegenständlichen Merkmals zwingend zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren führen soll. Schon die Formulierung einer „Erwartung“ lässt - mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Auffassung der Beschwerde - eher darauf schließen, dass deren Nichterfüllung einen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren nicht bewirken soll (ebenso: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris; wohl auch: BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 CE 15.2405 -, juris). Im Zweifel ist ohnehin zugunsten von Bewerbern von einem lediglich fakultativen Anforderungsprofil ausgehen. Vorliegend kommt indes hinzu, dass der übrige Ausschreibungstext die konstitutiven Merkmale deutlich bezeichnet („Voraussetzung … ist“; „Es sind … zu erbringen“) und die hier strittige Passage zu diesen Merkmalen überhaupt keinen verbalen („auch“, „ferner“, „überdies“ o.ä.) oder inhaltlichen Bezug aufweist. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass bei der Bestimmung des Anforderungsprofils die öffentliche Verwaltung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist und deshalb eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen kann und damit insbesondere an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris [m. w. N.]; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, juris = BVerwGE 122, 147). Auch insoweit liegt es im gegebenen Fall nahe, dass die besagten „Erfahrungen“ gewünscht, jedoch für die künftige Wahrnehmung des Amtes nicht zwingend geboten sind bzw. sein sollen. Nach alledem hat die Antragsgegnerin die Beigeladene ohne Rechtsfehler am weiteren Auswahlverfahren beteiligt und nicht aufgrund Nichterfüllung zwingend vorgegebener Anforderungsmerkmale ausgeschieden. b) Soweit die Beschwerde schließlich „auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt“ und damit schlicht auf das erstinstanzliche Vorbringen verweist, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar - wie hier - ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 31. Mai 2013 - 1 M 46/13 -, juris). Eines gesonderten Hinweises hierzu bedurfte es im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers (§ 67 Abs. 4 VwGO) und angesichts der bereits am 28. März 2017 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie im gegebenen Fall keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - 1 M 119/10 -; vgl. zudem betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller der 6. Erfahrungsstufe zuzuordnen wäre. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).