Urteil
11 C 2414/21.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0223.11C2414.21.T.00
81Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die hessische Verwaltungsvorschrift Naturschutz/Windenergie vom 17. Dezember 2020 unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie), da sie als rein norminterpretierende Verwaltungsvorschrift insbesondere nicht auf einer nach Art. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich der SUP-Richtlinie erforderlichen landes- oder bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruht.
2. Der von Windenergieanlagen ausgehende tieffrequente Schall, einschließlich Infraschall, führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse - jedenfalls bei einem Abstand von über 800 Metern - nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung für die Bewohner in der Umgebung befindlicher Wohnbebauung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die hessische Verwaltungsvorschrift Naturschutz/Windenergie vom 17. Dezember 2020 unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie), da sie als rein norminterpretierende Verwaltungsvorschrift insbesondere nicht auf einer nach Art. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich der SUP-Richtlinie erforderlichen landes- oder bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. 2. Der von Windenergieanlagen ausgehende tieffrequente Schall, einschließlich Infraschall, führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse - jedenfalls bei einem Abstand von über 800 Metern - nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung für die Bewohner in der Umgebung befindlicher Wohnbebauung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie richtet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2021 in der Gestalt der Änderungs- und Ergänzungsbescheide vom 13. Februar 2023 und 19. Dezember 2023, die mit der ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 6. Dezember 2021 eine untrennbare Einheit bilden (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 31/07 –, juris Rn. 23 f.; zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für WEA: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2023 – 14 S 2140/22 –, juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2021 – 5 MR 5/21 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 8 D 168/22.AK –, juris Rn. 4). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Einbeziehung der Änderungs- und Ergänzungsbescheide um eine jedenfalls sachdienliche Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2023 – 14 S 2140/22 –, juris Rn. 18) oder um eine ohne weiteres zulässige Anpassung des Klageantrags aufgrund einer nachträglichen Veränderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2023 – 8 D 368/21.AK –, juris Rn. 85) handelt. Der Kläger als eine nach § 3 UmwRG mit Geltung für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz anerkannte Umweltvereinigung ist auch abweichend von der allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG Rechtsvorschriften widerspreche, die für die Entscheidung von Bedeutung gewesen sein könnten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Überdies berührt die angefochtene Genehmigung den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Klägers, der sich für die Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere für den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und den Erhalt der Natur- und Kulturlandschaften im Bereich Taunus und Westerwald, aber auch angrenzenden Räumen einsetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Ferner ist der Kläger in dem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 BImSchG zur Beteiligung berechtigt gewesen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG). Darüber hinaus ist die am 14. Dezember 2021 erhobene Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 6. Dezember 2021 auch innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei Gericht eingegangen. Infolge der Unteilbarkeit des Genehmigungsbescheids vom 6. Dezember 2021 und der Änderungs- und Ergänzungsbescheide vom 13. Februar 2023 und 19. Dezember 2023 ist die Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Einbeziehung der beiden genannten Änderungs- und Ergänzungsbescheide nicht erforderlich gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 – 8 C 22/19 –, juris Rn. 25 m.w.N.). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. Dezember 2021 in Gestalt der Änderungs- und Ergänzungsbescheide vom 13. Februar 2023 und 19. Dezember 2023 verstößt nicht gegen für die Entscheidung bedeutsame Rechtsvorschriften, die Belange berühren, die zu den satzungsmäßigen Zielen des Klägers gehören (§ 2 Abs. 4 UmwRG). Der gerichtlichen Überprüfung des Genehmigungsbescheids sind hierbei allerdings (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die der Kläger innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substantiiert vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1/21 –, juris Rn. 11). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids, wobei nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers – im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten – zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 7 B 1/21 –, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 9 B 2223/20 –, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe greifen die von dem Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids nicht durch. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung steht nicht in Widerspruch zu habitatschutzrechtlichen (I.) und artenschutzrechtlichen Bestimmungen (II.), verstößt nicht gegen die EU-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) (III.) und verletzt weder die Schutz- noch die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG durch den von den WEA ausgehenden tieffrequenten Schall und Infraschall (IV.). I. Entgegen der Ausführungen des Klägers folgt eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bereits daraus, dass von der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist. Das Vorhaben steht auch im Übrigen nicht in Widerspruch zu habitatschutzrechtlichen Vorgaben. Der Kläger führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass es hinsichtlich des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft habe. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten sei allerdings überhaupt nicht – auch nicht im Rahmen einer FFH-Vorprüfung – untersucht worden. Die streitgegenständlichen WEA befänden sich in ca. 3 km Entfernung zum Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ (6420-450). Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele dieses Natura 2000-Gebiets könne daher nicht ausgeschlossen werden. Die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ergebe sich insbesondere aus den nachstehenden Aspekten: Zunächst zeigten die ornithologischen Fachgutachten, dass der kollisionsgefährdete Wanderfalke, welcher Erhaltungsziel des oben genannten Vogelschutzgebiets sei, im Projektgebiet erfasst worden sei; der im Vogelschutzgebiet festgestellte Wanderfalkenbrutplatz bei Hetzbach liege ca. 3,2 km von der WEA 3 entfernt. Darüber hinaus setze die Genehmigung mit der Nebenbestimmung Nr. IV.12.17 die Kompensationsmaßnahme A 2 fest, welche u.a. eine „Entfichtung“ und die Neuanlage von „Himmelsteichen“ im Haintal vorsehe; dabei werde verkannt, dass es sich hierbei um Flächen innerhalb des Vogelschutzgebiets handele und Maßnahmen für eine Art erfolgen sollten, die überhaupt kein Erhaltungsziel des Vogelschutzgebiets sei. Überdies ergebe sich bei einer sorgfältigen Prüfung, dass die WEA in einem faktischen Gebietsbestandteil des Vogelschutzgebiets errichtet und betrieben werden sollten. Es komme daher zu einer unmittelbaren Flächeninanspruchnahme von Habitaten innerhalb eines faktischen Vogelschutzgebiets. Betroffen seien hiervon insbesondere der Grauspecht, der Sperlingskauz, der Mittelspecht und der Schwarzspecht. Diese Ausführungen des Klägers vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. 1. Nach dem Ergebnis der durchgeführten FFH-Vorprüfung ist das Regierungspräsidium zutreffend davon ausgegangen, dass es keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung für das streitgegenständliche Vorhaben bedurfte. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist damit zunächst eine Vorprüfung (ein sog. Screening) vorgeschaltet. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt hierbei keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Das ist der Fall, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35/13 –, juris Rn. 33 und Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12/19 –, juris Rn. 419, jeweils m.w.N.). So liegt die Sache hier. a) Der Einwand des Klägers, dass das Regierungspräsidium Darmstadt die erforderliche FFH-Vorprüfung überhaupt nicht vorgenommen habe, trifft nicht zu. Das Ergebnis der FFH-Vorprüfung wird in dem Genehmigungsbescheid vielmehr wie folgt zusammengefasst (vgl. S. 81): „Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und Natura 2000-Gebiete liegen außerhalb des Eingriffs- und Wirkbereiches und werden daher offensichtlich nicht beeinträchtigt.“ Unabhängig davon reicht es im Rahmen der FFH-Vorprüfung bereits aus, dass sich das offensichtliche Fehlen der Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets und damit die Entbehrlichkeit einer Vollprüfung anhand des verfügbaren Materials erschließen lässt; Hintergrund ist, dass für die FFH-Vorprüfung gerade kein besonderes Verfahren normiert ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2022 – 22 A 1184/18 –, juris Rn. 112 f. m.w.N.). Ausführungen dazu, dass Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten nicht zu erwarten sind, finden sich insbesondere im „Landschaftspflegerische[n] Begleitplan (LBP) zur Errichtung des Windparks Etzean (Odenwaldkreis, Hessen)“ (Stand: November 2019) der C... (nachfolgend: Landschaftspflegerischer Begleitplan oder LBP) sowie im „UVP-Bericht zur geplanten Errichtung des Windparks Etzean (Odenwaldkreis, Hessen)“ (Stand: Oktober 2019) der C... (nachfolgend: UVP-Bericht). b) Das Regierungspräsidium Darmstadt hat es auf dieser Grundlage auch zu Recht als offensichtlich ausgeschlossen erachtet, dass es durch das streitgegenständliche Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ kommen kann. Eine unmittelbare physische Beeinträchtigung des oben genannten Vogelschutzgebiets durch die streitgegenständlichen WEA scheidet angesichts der Entfernung von ca. 3 km von vornherein aus. Entgegen der Ausführungen des Klägers können aber auch mittelbare Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets durch die streitgegenständlichen WEA aufgrund der Entfernung von ca. 3 km ohne eine vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden. Grundsätzlich können sich erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen auch aus sogenannten „Umgebungsvorhaben“ ergeben, d.h. aus solchen Projekten, die nicht innerhalb der Schutzgebiete selbst, sondern in deren Umgebung verwirklicht werden sollen (vgl. hierzu: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, § 34 BNatSchG Rn. 10). Erhebliche Beeinträchtigungen „von außen" können allerdings nur dann hervorgerufen werden, wenn ein Projekt im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele nachteilige Folgen mit sich bringt. Der Funktionsverlust eines Schutzgebiets kann u.a. dann zu besorgen sein, wenn WEA die Gefahr mit sich bringen, dass eine Verriegelung des Schutzgebiets oder eine derartige Barrierewirkung hervorgerufen wird, dass es Flugtieren als Folge der Ausdehnung der Barriere nicht nur erschwert, sondern unmöglich gemacht wird, zwischen solchen Nahrungs- und Rast- oder Brutplätzen zu wechseln, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden (vgl. zum Ganzen: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 –, juris Rn. 193; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 122 ff., jeweils m.w.N.). Darüber hinaus kann eine erhebliche Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels auch dadurch eintreten, dass eine nicht zu vernachlässigende Zahl von Individuen der geschützten Population als Folge der Verwirklichung des Projekts etwa bei der Nahrungssuche oder bei „Transferflügen“ zu Schaden kommt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 –, juris Rn. 194; VG Hannover, Urteil vom 21. März 2022 – 12 A 3098/17 –, juris Rn. 97). Soweit der Kläger eine mögliche Betroffenheit des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ im Hinblick auf den kollisionsgefährdeten Wanderfalken geltend macht, vermag dieser Einwand unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe nicht zu überzeugen. In der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. Oktober 2016 (StAnz. 2016, S. 1104) wird der Wanderfalke für das Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ zwar als maßgebliches Erhaltungsziel genannt. Das Risiko, dass ein Exemplar dieser Population mit einer der streitgegenständlichen WEA kollidiert, ist allerdings letztlich als so gering einzustufen, dass es als rein theoretische Besorgnis außer Betracht bleiben kann. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die nachstehenden Erkenntnisse: Eine mögliche Betroffenheit des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“, insbesondere im Hinblick auf den kollisionsgefährdeten Wanderfalken, kann vorliegend bereits über eine Abstandsbetrachtung ausgeschlossen werden. Zunächst sehen die „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ (Stand: April 2015) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (nachfolgend: LAG VSW 2015) lediglich einen Mindestabstand zwischen WEA und Europäischen Vogelschutzgebieten mit windenergiesensiblen Arten im Schutzzweck von der zehnfachen Anlagenhöhe bzw. von mindestens 1.200 m vor (vgl. LAG VSW 2015, S. 3). Diese Abstandsempfehlung wird vorliegend aufgrund der Entfernung der streitgegenständlichen WEA mit einer Gesamthöhe von 240 m zu dem Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ von ca. 3.000 m deutlich überschritten. Ergänzend ist speziell mit Blick auf den Wanderfalken auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 17. Dezember 2020 (nachfolgend: VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“, veröffentlicht im StAnz 2021, S. 13) beträgt der empfohlene artspezifische Mindestabstand zwischen Brutvorkommen des Wanderfalken und WEA 1.000 m; ein artspezifischer Prüfbereich wird insoweit nicht angegeben (StAnz. 2021, S. 13, 32). Dies deckt sich mit den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, die hinsichtlich des Wanderfalken ebenfalls einen Mindestabstand von 1.000 m vorsehen (LAG VSW 2015, S. 4, 13 f.). Der Abstand zwischen dem Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ und dem streitgegenständlichen Vorhaben mit ca. 3.000 m umfasst damit das Dreifache des artspezifischen Mindestabstands für Brutplätze. Eine Erhöhung der allgemeinen Kollisionsgefährdung der im Vogelschutzgebiet ansässigen Wanderfalken durch das streitgegenständliche Vorhaben ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Die oben dargelegte Einschätzung auf der Grundlage einer Abstandsbetrachtung wird auch durch die Ornithologischen Fachgutachten gestützt: Nach dem „Ornithologische[n] Fachgutachten zur geplanten Errichtung des Windparks bei Beerfelden-Etzean (Odenwaldkreis)“ (Stand: Mai 2019) der C... (nachfolgend: Ornithologisches Fachgutachten 2012/2016) sind im Jahr 2016 im Untersuchungsgebiet lediglich vier Flugbewegungen des Wanderfalken von je einem Individuum nachgewiesen worden, die in dem Waldbereich zwischen Airlenbach und der Waldschneise sowie über dem Offenland nördlich von Airlenbach erfolgten (Ornithologisches Fachgutachten 2012/2016, S. 62). Nach dem „Ornithologische[n] Fachgutachten zur geplanten Errichtung des Windparks bei Beerfelden-Etzean (Odenwaldkreis) – Kartierung 2017 –“ (Stand: Mai 2019) der C... (nachfolgend: Ornithologisches Fachgutachten 2017) sind im Jahr 2017 im Rahmen der Großvogelbeobachtung lediglich zwei Flugbewegungen von je einem Exemplar dokumentiert worden, deren kürzeste Entfernung zur nächstgelegenen geplanten WEA mindestens 1.700 m betrug. Als Nebenbeobachtung im Rahmen der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan sind ferner drei Flugbewegungen von je einem Exemplar dokumentiert worden, deren kürzeste Entfernung zur nächstgelegenen geplanten WEA mindestens 780 m betrug (Ornithologisches Fachgutachten 2017, S. 60). Vor diesem Hintergrund kommen die Ornithologischen Fachgutachten zu dem Ergebnis, dass relevante Beeinträchtigungen durch die vorliegende Planung für die betreffende Art nicht zu erwarten seien. Dies ergebe sich insbesondere aus den fehlenden Flugbewegungen über dem beplanten Waldgebiet und der Tatsache, dass im Umfeld des Waldgebietes ausreichend potenzielle Jagdhabitate liegen würden, die ohne eine Querung der geplanten WEA-Standorte erreicht werden könnten (vgl. Ornithologisches Fachgutachten 2012/2016, S. 62 f.; Ornithologisches Fachgutachten 2017, S. 60 f.). Diesen Erkenntnissen und fachgutachterlichen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Allein der Hinweis des Klägers darauf, dass in den Ornithologischen Fachgutachten für den Wanderfalken ein Aktionsradius von 5 km benannt werde, führt insoweit zu keiner anderen Bewertung. In den von dem Kläger zitierten Ornithologischen Fachgutachten wird lediglich ausgeführt, dass Jagdhabitate bis zu einer Entfernung von 5 km regelmäßig aufgesucht würden, besonders geeignete Jagdhabitate sogar noch darüber hinaus. Der Kläger verkennt hierbei allerdings, dass in den Ornithologischen Fachgutachten explizit ausgeschlossen wird, dass die geplanten WEA auf präferierten Flugrouten des Wanderfalken zu Nahrungshabitaten liegen (vgl. Ornithologisches Fachgutachten 2012/2016, S. 62; Ornithologisches Fachgutachten 2017, S. 60). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, dass die Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt nach Ansicht des Klägers nicht den diesbezüglich geltenden Anforderungen der EU-Kommission und des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, da es bei der Umsetzung der deutschen Gebiete u.a. an einer klaren Definition des Ausgangszustandes und eines Zielzustandes und einer klaren Benennung von Qualitäten und Quantitäten der Schutzgüter fehle. Da Beeinträchtigungen des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ ausgeschlossen werden können, würde für dieses auch eine Anwendung des strengeren Schutzregimes für faktische Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) zu keiner anderen Bewertung führen. c) Soweit der Kläger darüber hinaus eine mögliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ durch die mit der Nebenbestimmung Nr. IV.12.17 festgesetzte Kompensationsmaßnahme A 2 gerügt hat, ist diesem Einwand durch den Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 19. Dezember 2023 inzwischen die Grundlage entzogen worden. Durch diesen Änderungs- und Ergänzungsbescheid hat das Regierungspräsidium die von dem Kläger angegriffene Nebenbestimmung Nr. IV.12.17 nunmehr neu gefasst und damit die zunächst vorgesehene Kompensationsmaßnahme A 2 durch die Festsetzung einer Ökokontomaßnahme im Gutsbezirk Spessart, Main-Kinzig-Kreis, ersetzt. 2. Entgegen der Ausführungen des Klägers befindet sich der Vorhabenstandort auch nicht in einem faktischen Vogelschutzgebiet. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie legt fest, dass auf die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten insbesondere verpflichtet, die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie gilt diese Verpflichtung entsprechend für die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Faktische Vogelschutzgebiete sind solche Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Schutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind. Sie unterliegen dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in den Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Dieses vorläufige Schutzregime ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass das Spektrum der Gründe, die eine Einschränkung des Vogelschutzes zugunsten eines Infrastrukturvorhabens rechtfertigen können, sehr eingeschränkt ist. Nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sind hierbei geeignet, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie zu überwinden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 – 9 VR 11/07 –, juris Rn. 13 und Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rn. 16 f., jeweils m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2022 – 22 A 1184/18 –, juris Rn. 414). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift im Stadium eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens eine Vermutung des Inhalts, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebiets nicht existiert, die nur durch den Nachweis sachwidriger Erwägungen bei der Gebietsabgrenzung widerlegt werden kann. Diese Vermutung wurzelt in dem den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie eröffneten fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums ist lediglich auf ihre fachwissenschaftliche Vertretbarkeit hin überprüfbar. Diese Vertretbarkeitskontrolle umfasst auch die Netzbildung in den einzelnen Ländern. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine „Lücke im Netz“ schließen soll. Entsprechendes gilt auch für die zutreffende Gebietsabgrenzung. Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens deshalb nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2021 – 7 C 7/20 –, juris Rn. 21 und Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist ein faktisches Vogelschutzgebiet am Vorhabenstandort zu verneinen. a) Allein der Einwand des Klägers, dass der Vorhabenstandort innerhalb der Grenzen des IBA-Gebietes „sdl. Sandstein Odenwald“ liege, vermag nach Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens in Deutschland keine Sachwidrigkeit der Gebietsabgrenzung aufzuzeigen. Zwar stellt das Verzeichnis der „Important Bird Areas“ (IBA) grundsätzlich ein bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und ein gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie gebotenen Eignungsbeurteilung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 380 und Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die im IBA-Verzeichnis aufgeführten Gebiete faktische Vogelschutzgebiete sind, allerdings lediglich im Falle einer unterbliebenen Gebietsmeldung anzunehmen; im Stadium eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens soll demgegenüber auch bei im IBA-Verzeichnis aufgeführten Gebieten eine Vermutung des Inhalts greifen, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebiets nicht existiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3/13 –, juris Rn. 25). b) Auch die weiteren Ausführungen des Klägers genügen nicht den Darlegungsanforderungen für die Behauptung eines faktischen Vogelschutzgebiets. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass im Standarddatenbogen des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ der Bestand des Raufußkauzes mit drei Paaren angegeben werde. Bei den Kartierungen zu den WEA seien im IBA-Gebiet außerhalb des Vogelschutzgebiets immer wieder Reviernachweise des Raufußkauzes erbracht worden. Im Jahr 2017 seien es sogar zwei Nachweise gewesen. Aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der Art im Vogelschutzgebiet und der sich abzeichnenden Eignung jenseits der Grenze bestehe ein Nachmeldebedarf, für den sich der hier betroffene Bereich aufgrund der ermittelten Bestandsdichte dieser Art aufdränge. Es sei aufgrund der fehlerhaften Abgrenzung nicht verwunderlich, dass ein Vorkommen aller maßgeblichen Erhaltungszielarten des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ bei den Untersuchungen zum Windpark außerhalb des Vogelschutzgebiets hätten festgestellt werden können. Dieses Vorbringen beinhaltet indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ aus sachwidrigen Erwägungen heraus fehlerhaft abgegrenzt worden ist oder dass sich das Vorhabengebiet inzwischen zu einem der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie entwickelt hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Abgrenzung von Vogelschutzgebieten sämtliche Flächen miteinzubeziehen, die sich aus ornithologischer Sicht als integrale Bestandteile eines avifaunistisch wertvollen Gesamtgebiets darstellen; ausreichend soll es hierbei bereits sein, wenn entsprechende Flächen von den für die Gebietsauswahl maßgeblichen Vogelarten in mindestens durchschnittlichem Umfang genutzt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – C-418/04 –, juris Rn. 142 ff.; vgl. hierzu auch: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL, Stand: September 2023, Vorb. vor §§ 31-36 BNatschG Rn. 16). Dass das Vorhabengebiet nach diesen Maßstäben tatsächlich als integraler Bestandteil des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ einzuordnen ist, ist auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Ausführungen nicht erkennbar. aa) Allein die nicht näher substantiierte Behauptung, dass alle als Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets bestimmten Arten nicht nur innerhalb des Vogelschutzgebiets, sondern auch im Vorhabengebiet festzustellen seien, reicht insoweit nicht aus. Eine mindestens durchschnittliche Nutzung des Gebiets durch die als Erhaltungsziel geschützten Vogelarten hat der Kläger durch diese pauschalen Angaben nicht aufgezeigt. bb) Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht die von dem Kläger besonders hervorgehobene Art des Raufußkauzes. Die Ausführungen des Klägers deuten zwar darauf hin, dass jedenfalls im Jahr 2017 eine relativ hohe Bestandsdichte des Raufußkauzes im Vorhabengebiet festzustellen gewesen ist. Eine zumindest durchschnittliche Bestandsdichte des Raufußkauzes im Vorhabengebiet im Vergleich zum Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten. Soweit der Kläger die im aktualisierten Standarddatenbogen zum Vogelschutzgebiet aus dem Jahr 2015 genannten drei Brutpaare des Raufußkauzes in Bezug zu den zwei Reviernachweisen des Raufußkauzes im Vorhabengebiet setzt, berücksichtigt er nicht, dass die angegebene Anzahl der Brutpaare jeweils in verschiedenen Jahren erhoben worden ist. Insoweit sind vor allem natürliche, z.B. witterungsbedingte, Schwankungen hinsichtlich der Population zu berücksichtigen. Gerade der aktualisierte Standarddatenbogen aus dem Jahr 2015 scheidet vor diesem Hintergrund als Vergleichsgrundlage für die Anzahl der Brutpaare des Raufußkauzes im Vogelschutzgebiet von vornherein aus. In der diesem Standarddatenbogen zugrundeliegenden „Grunddatenerhebung für das EU-Vogelschutzgebiet ‚Südlicher Odenwald‘ (6420-450)“ (Stand: Dezember 2012) wird explizit ausgeführt, dass die letzten Winter sehr kalt und schneereich gewesen seien und dass dies zu einem schnellen „Zusammenbrechen“ des Bestandes des Raufußkauzes geführt habe; die Erhebungen seien daher unglücklicherweise zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden, der keine realistische Ermittlung und Einschätzung des Bestandes des Raufußkauzes ermögliche (Grunddatenerhebung VSG „Südlicher Odenwald“, S. 26). Deutlich werden die (witterungsbedingten) Schwankungen der Population des Raufußkauzes insbesondere auch dann, wenn man den Standarddatenbogen aus dem Jahr 2004 mit in die Betrachtung einbezieht, in dem der Bestand des Raufußkauzes noch mit 11 bis 50 Brutpaaren angegeben worden ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich den Ausführungen des Klägers auch nicht entnehmen lässt, dass das Vorhabengebiet tatsächlich über eine stabile Bestandsdichte des Raufußkauzes verfügt. Der pauschale Hinweis, dass es „immer wieder“ Reviernachweise des Raufußkauzes im Vorhabengebiet gegeben habe, reicht insoweit nicht aus. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen wurde etwa bei der Brutvogelkartierung 2012 lediglich ein Revier und bei der Brutvogelkartierung 2016 überhaupt kein Revier des Raufußkauzes im Vorhabengebiet festgestellt. c) Auch die vertiefenden Ausführungen in den „Naturschutzfachliche[n] Anmerkungen zu den Erwiderungen im Klageverfahren Windpark ‚Etzean‘ (Az.: 9 C 2414.21.T)“ von D... und Dr. E... vom 30. Mai 2022, einschließlich des als Anlage beigefügten Schreibens der EU-Kommission vom 30. März 2022 (Ref. Ares(2022)2367631), führen zu keiner anderen Bewertung. aa) Zunächst genügt dieses Vorbringen bereits nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte den Vortrag im gerichtlichen Verfahren sichten und rechtlich durchdringen. Die pauschale Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Dritten reicht insoweit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 – 4 A 16/20 –, juris Rn. 12). Vorliegend lässt der anwaltliche Schriftsatz vom 2. Juni 2022, mit dem die oben genannte naturschutzfachliche Stellungnahme vorgelegt worden ist, jegliche rechtliche Auseinandersetzung mit den in dieser Stellungnahme dargelegten Argumenten zur fehlerhaften Abgrenzung des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ vermissen. bb) Unabhängig davon vermögen die Ausführungen in den “Naturschutzfachliche[n] Anmerkungen zu den Erwiderungen im Klageverfahren Windpark ‚Etzean‘ (Az.: 9 C 2414.21.T)“ auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Soweit in dieser naturschutzfachlichen Stellungnahme auf ein Schreiben der EU-Kommission vom 30. März 2022 verwiesen wird, ergeben sich daraus für das vorliegende Verfahren keine rechtlichen Konsequenzen. Die EU-Kommission führt in diesem Schreiben lediglich aus, dass im einstweiligen Unterlassen einer Rüge der EU-Kommission bezüglich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten „keine Zustimmung zur gesamten Gebietskulisse zu sehen“ sei. Damit stellt die EU-Kommission zwar klar, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Gebietskulisse – entgegen beispielsweise der Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18 –, juris Rn. 143) – nicht „akzeptiert“ worden ist. Die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Umkehr der Vermutungswirkung im Falle eines abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens wird hierdurch indes nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft gerade nicht an eine ausdrückliche Zustimmung der EU-Kommission zu der gemeldeten Gebietskulisse an, sondern vielmehr an den Abschluss des Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland. Es misst in diesem Zusammenhang zwar einem durch die EU-Kommission bereits konkret bekundeten Nachmeldebedarf im Planungsgebiet Bedeutung zu und stellt dementsprechend u.a. auf das im Jahr 2009 eingestellte Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 gegen die Bundesrepublik Deutschland ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 89 f.). Einen aus Sicht der EU-Kommission bestehenden konkreten Nachmeldebedarf betreffend die Abgrenzung des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ und eine Einbeziehung des Vorhabengebiets ist dem oben genannten Schreiben indes nicht zu entnehmen. Ohne Bedeutung sind auch die in der naturschutzfachlichen Stellungnahme näher präzisierten Darlegungen zu den Bestandsdichten der einzelnen Erhaltungszielarten im Vogelschutzgebiet „Südlicher Odenwald“ einerseits und im Vorhabengebiet andererseits. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, können die aufgezeigten Bestandsdichten schon u.a. deswegen nicht miteinander verglichen werden, weil die zugrundeliegende Anzahl der Brutpaare jeweils in verschiedenen Jahren erhoben worden ist und damit natürliche, gebietsübergreifende Schwankungen hinsichtlich der Populationen unberücksichtigt bleiben. d) Da das Vorhabengebiet im Ergebnis nicht als faktisches Vogelschutzgebiet anzuerkennen ist, kann letztlich unter habitatschutzrechtlichen Gesichtspunkten auch dahinstehen, ob bzw. inwieweit es in ihm durch die Errichtung der streitgegenständlichen WEA zu der behaupteten Verschlechterung der Habitate für den Grauspecht, Sperlingskauz, Mittelspecht und Schwarzspecht kommt. II. Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid verstößt auch nicht gegen artenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Bei der gerichtlichen Kontrolle von naturschutzrechtlichen Bewertungsfragen und damit auch bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist grundsätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Fehlt es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage an normativen Konkretisierungen – § 45b BNatSchG ist im vorliegenden Verfahren mangels eines entsprechenden Verlangens der Beigeladenen (§ 74 Abs. 5 BNatSchG) nicht anzuwenden – und ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, ist zunächst zu prüfen, ob hierfür in den einschlägigen Fachkreisen und in der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen. Ist dies der Fall, prüft das Gericht die Einhaltung dieser Maßstäbe und Methoden bzw. die Gründe für ein Abweichen. Fehlt es hingegen an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden und infolgedessen auch an der Richtigkeitsgewähr einer naturschutzfachlichen Bewertung, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, zu überprüfen, ob die von der Behörde verwendeten Maßstäbe und Methoden naturschutzfachlich vertretbar sind und die Behörde im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Bei sachhaltigen Einwänden gegen die von der Behörde verwendete Methode muss das Gericht zudem prüfen, ob diese Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen. Darüber hinaus obliegt es der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 9/19 –, juris Rn. 113; vgl. etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2022 – 22 A 1184/18 –, juris Rn. 161 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – 14 S 1991/22 –, juris Rn. 19). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die artenschutzrechtliche Prüfung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. 1. Soweit der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsermittlung zur Beurteilung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten rügt, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Die Prüfung, ob einem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. In diesem Zusammenhang verlangt der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nicht verpflichtet ist die Behörde hingegen, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab der praktischen Vernunft ausgerichtete Prüfung. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst (so die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 –, juris Rn. 54, 56; Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16/16 –, juris Rn. 58 f. und Urteil vom 31. März 2023 – 4 A 11/21 –, juris Rn. 79 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume festzustellen. a) Eine unzureichende Bestandserfassung der „häufigen“ Brutvogelarten, konkret der Vogelarten Amsel, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Domgrasmücke, Eichelhäher, Erlenzeisig, Fichtenkreuzschnabel, Fitis, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Gimpel, Haubenmeise, Heckenbraunelle, Kernbeißer, Kleiber, Kohlmeise, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Schwanzmeise, Sommergoldhähnchen, Sumpfmeise, Tannenmeise, Waldbaumläufer, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig und Zilpzalp, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht festzustellen. Der Kläger macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass die Erfassung zu den Brutvögeln unvollständig sei, da sie eine in artenschutzrechtlicher Hinsicht unzulässige Einschränkung des Artenspektrums vornehme. Es seien nur sogenannte „planungsrelevante“ europäische Vogelarten punktgenau und quantitativ erfasst und dargestellt worden, die nach Seltenheit und Erhaltungszustand in Hessen ausgewählt worden seien. Weder das Bundesnaturschutzgesetz, noch die Vogelschutzrichtlinie würden allerdings eine Differenzierung zwischen planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten europäischen Vogelarten vorsehen. Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG würden ausnahmslos für alle europäischen Vogelarten in gleicher Weise gelten. Dies habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. März 2021 – C 473/19 – nochmals unmissverständlich festgestellt. Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich gewesen, für alle im Wirkbereich der WEA vorkommenden Arten die Lage der Reviere und Lebensstätten zu ermitteln und aus Gründen der Nachvollziehbarkeit auch darzustellen. Vorliegend fehle es für einen Großteil der Arten und für einen noch größeren Anteil der Reviere an jeglicher Grundlage, um die individuenbezogen zu beurteilenden Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG prüfen zu können. Diese Ausführungen vermögen indes nicht zu überzeugen. aa) Soweit der Kläger suggeriert, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens lediglich eine mögliche Betroffenheit „planungsrelevanter“ Vogelarten geprüft worden sei, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Dem „Artenschutzrechtliche[n] Fachbeitrag zur geplanten Errichtung des Windparks Etzean (Odenwaldkreis, Hessen)“ (Stand: Mai 2019) der C... (nachfolgend: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag bzw. AFB) und den Ornithologischen Fachgutachten ist zu entnehmen, dass im Ausgangspunkt alle im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Brutvogelarten in die Prüfung miteinbezogen worden sind. Bezüglich der „häufigen Brutvogelarten“ ist lediglich eine vereinfachte Darstellung in Tabellenform, ohne Kartierung einzelner Revierzentren und Horststandorte, erfolgt. Ausweislich des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der Ornithologischen Fachgutachten beruhen die in der Tabelle zusammengefassten Informationen u.a. auch auf einer Kartierung aller nicht planungsrelevanten Brutvogelarten, die im 500 m-Untersuchungsraum festgestellt worden sind (vgl. AFB, S. 31 ff.; Ornithologisches Fachgutachten 2012/2016, S. 28 ff.; Ornithologisches Fachgutachten 2017, S. 24 ff.). Damit sind entgegen der Behauptung des Klägers die nicht planungsrelevanten Arten konkret berücksichtigt und das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände auch in Bezug auf diese Arten geprüft und dokumentiert worden. bb) Die vereinfachte Erfassung und Darstellung der häufigen Brutvogelarten in Tabellenform, ohne Kartierung einzelner Revierzentren und Horststandorte, ist entgegen der Ausführungen des Klägers nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es grundsätzlich zulässig, dass die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten vornimmt, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung sogar durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1/21 –, juris Rn. 98 und Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12/19 –, juris Rn. 517, jeweils m.w.N.). Hier entspricht die vereinfachte Herangehensweise der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“, die jedenfalls nachrangig auf den „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ in seiner jeweils geltenden Fassung verweist. Der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ selbst ist hinsichtlich der nicht in Anlage 2 („Kollisionsgefährdete Vogelarten“) aufgeführten Vogelarten zu entnehmen, dass in Bezug auf das Tötungsverbot eine vereinfachte Prüfung, z.B. in Tabellenform, ausreicht (StAnz. 2021, S. 13, 19). Darüber hinaus sieht die Anlage 4 der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ hinsichtlich der nicht windenergiesensiblen Arten lediglich eine selektive und qualitative Erfassung vor (StAnz. 2021, S. 13, 36). Der in Bezug genommene „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ (Stand: 2011) differenziert auf der Grundlage eines Ampelsystems danach, ob der Erhaltungszustand einer Art in Hessen als ungünstig-unzureichend (gelb) und ungünstig-schlecht (rot) oder aber als günstig (grün) anzusehen ist. Während bei den Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand eine ausführliche Art-für-Art-Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach dem „Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung“ (Anhang 1) vorgesehen ist, erfolgt bei allgemein häufigen Vogelarten mit einem günstigen Erhaltungszustand regelmäßig eine vereinfachte Prüfung nach der „Mustertabelle zur Darstellung der Betroffenheiten allgemein häufiger Vogelarten“ (Anhang 2). Der vereinfachten Prüfung für landesweit in einem günstigen Erhaltungszustand befindliche Vogelarten liegt die Annahme zugrunde, dass es sich hierbei um in der Regel euryöke/ubiquitäre Arten handelt, die jeweils landesweit (durch ihre Nicht-Aufführung in der Roten Liste fachlich untermauert) mehr oder weniger häufig und verbreitet sind bzw. aufgrund ihres weiten Lebensraumspektrums in der Lage sind, vergleichsweise einfach andere Standorte zu besiedeln oder auf diese auszuweichen, sodass die Schädigungs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zum Tragen kommen (vgl. Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, Stand: Mai 2011, S. 28 f.). Dass die von dem Regierungspräsidium zugrunde gelegte Methode zur vereinfachten Bestandserfassung „häufiger“ Brutvogelarten fachwissenschaftlich nicht vertretbar ist, ist vorliegend weder von Seiten des Klägers aufgezeigt worden, noch sonst festzustellen. Etwas anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus den vertiefenden Ausführungen in den „Naturschutzfachliche[n] Anmerkungen zu den Erwiderungen im Klageverfahren Windpark ‚Etzean‘ (Az.: 9 C 2414.21.T)“ von D... und Dr. E... vom 30. Mai 2022. Unabhängig davon, dass diese bereits nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechend rechtlich aufbereitet worden sind, führen sie auch inhaltlich zu keiner abweichenden Bewertung. Insbesondere vermag allein der Hinweis auf die „Fachliche[n] Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren – Brutvögel“ (Stand: 24. April 2020) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (nachfolgend: LAG VSW 2020) nicht die Annahme zu begründen, dass die darin empfohlene Erfassung „alle[r] Brutvogelarten mittels Revierkartierung nach Methodenstandard (Südbeck et al. 2005)“ in einem Umkreis von 300 m zum Vorhabenstandort (vgl. LAG VSW 2020, S. 9, unter Ziff. 5.1) dem allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standard entspricht. Zudem ist auch nach den in Bezug genommenen Methodenstandards von Südbeck et al. bei Revierkartierungen nicht immer die Ermittlung des gesamten Artenspektrums nötig. Vielmehr soll im Rahmen planungsrelevanter Erhebungen gerade die Kartierung wertgebender oder lebensraumtypischer Arten genügen (vgl. Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 51). cc) Soweit der Kläger gegen die reduzierte Erfassungs- und Prüfungsdichte hinsichtlich der „häufigen“ Brutvogelarten einwendet, dass es ohne punktgenaue und quantitative Erfassung und Darstellung dieser Brutvogelarten an jeglicher Grundlage fehle, um die individuenbezogen zu beurteilenden Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG prüfen zu können, greift auch dieser Einwand nicht durch. Hintergrund ist, dass bei den häufigen Brutvogelarten aufgrund ihrer Häufigkeit und Anpassungsfähigkeit in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass es gerade nicht zu einem Verstoß gegen die Schädigungs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt. Dies gilt auch konkret mit Blick auf das streitgegenständliche Vorhaben. Einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG im Zuge der Rodungsarbeiten wird bereits durch die im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzte Vermeidungsmaßnahme V 3 („Zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung und von Maßnahmen an Gehölzen“) und speziell für den Fichtenkreuzschnabel durch die Vermeidungsmaßnahme V 6 („Vorherige Kontrolle der Fichtenbestände auf Brutvorkommen des Fichtenkreuzschabels“) hinreichend begegnet. Vor diesem Hintergrund kann ohne nähere Erkenntnisse zu der Lage der Reviere und Lebensstätten der einzelnen Brutvogelarten ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint werden. Auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und das Verbot der Entnahme, Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann ohne punktgenaue Erfassung der Reviere und Lebensstätten der einzelnen Brutvogelarten ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der genannten „häufigen“ bzw. weit verbreiteten Brutvogelarten kann nämlich ohne eine nähere Untersuchung naturschutzfachlich belastbar angenommen werden, dass die betroffenen Tiere jedenfalls auf andere Flächen ausweichen können (siehe hierzu nachfolgend unter B.II.2. bis B.II.4). Schließlich steht das von dem Kläger zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 – C 473/19 – der dargelegten vereinfachten Herangehensweise hinsichtlich der „häufigen“ Brutvogelarten nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war nicht eine Reduzierung der Erfassungs- und Prüfungsdichte bei bestimmten (häufigen) Vogelarten. Für unzulässig erklärt hat der Europäische Gerichtshof lediglich pauschale Legalausnahmen, die bestimmte Gruppen von Vogelarten von vornherein von einer Artenschutzprüfung ausnehmen sollten (vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1/21 –, juris Rn. 98 m.w.N.). b) Entgegen der Ausführungen des Klägers ist auch die Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Amphibien nicht zu beanstanden. Der Kläger trägt diesbezüglich vor, die auf einer Potenzialanalyse beruhende Annahme, dass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von Amphibien ausgeschlossen werden könne, sei hinsichtlich des Kleinen Wasserfroschs unzutreffend. Entgegen der Ausführungen im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sei der Kleine Wasserfrosch weniger streng an Gewässer gebunden als der Teich- und Seefrosch; der Kleine Wasserfrosch meide auch geschlossene Waldgebiete nicht. Dies äußere sich u.a. darin, dass der Kleine Wasserfrosch in terrestrischen Habitaten überwintere, regelmäßige Wanderungen über Land unternehme und die Adulten und besonders die Juvenilen sich zur Nahrungssuche oftmals weiter vom Wasser entfernten. Ohne Bestandserfassung könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Kleine Wasserfrosch in dem maßgeblichen Untersuchungsgebiet vorkomme. Dabei gelte, dass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht nur aus direkten Eingriffen in die Laichhabitate dieser Art resultiere. Für eine Beurteilung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote bedürfe es mithin auch einer Abschätzung, ob in den Eingriffsbereichen Überwinterungs- und Ruhestätten bzw. Wanderkorridore des Kleinen Wasserfroschs vorhanden seien. Dieser Einschätzung des Klägers folgt der Senat nicht. Dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist zu entnehmen, dass die Ermittlung der betrachtungsrelevanten Amphibienarten nicht allein anhand einer Potenzialanalyse auf der Grundlage der Biotop- und Habitatausstattung des Untersuchungsgebiets, sondern auch anhand einer Auswertung vorhandener Daten erfolgt ist (vgl. AFB, S. 79). Im Zusammenhang mit der Datenauswertung wird im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ausgeführt, dass im Rahmen der Literatur- und Datenrecherche Hinweise auf Vorkommen von sieben Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), u.a. auf den Kleinen Wasserfrosch, in den Messtischblättern für das von der Planung betroffene Gebiet hätten ermittelt werden können. Nach den ausgewerteten Daten des Bundesamts für Naturschutz sei zwar in den beiden Messtischblättern für das von der Planung betroffene Gebiet ein potenzielles Verbreitungsgebiet der Gelbbauchunke, der Kreuzkröte, der Wechselkröte, des Laubfroschs, des Springfroschs und des Kleinen Wasserfroschs festzustellen, es werde allerdings kein Vorkommen vermerkt. Den Daten der DGHT AG FELDHERPETOLOGIE UND ARTENSCHUTZ, dem NATUREG-Viewer und der NATIS-Datenbank seien jeweils keine Hinweise auf ein Vorkommen dieser Amphibienarten in dem Vorhabengebiet in den letzten zehn Jahren zu entnehmen (vgl. AFB, S. 79). Unter dem Gesichtspunkt der Potenzialanalyse wird ausgeführt, dass das Vorkommen von Amphibien an das Vorkommen von geeigneten Laichgewässern in Nachbarschaft zu bevorzugten Landlebensräumen gebunden sei. Das beplante Gebiet liege innerhalb eines bewaldeten Höhenzugs, in dem keine größeren Stillgewässer vorhanden seien. Das einzige potenzielle Laichgewässer stelle ein temporäres Stillgewässer westlich der geplanten WEA 3 dar. Ein solches, in der Regel flaches und nur periodisch vorhandenes Kleingewässer sei als Laichhabitat nur für sehr wenige Amphibienarten geeignet, sodass für deren Mehrzahl ein Vorkommen im relevanten Wirkraum im Regelfall ausgeschlossen werden könne. Speziell zum Kleinen Wasserfrosch wird ergänzend dargelegt, dass dieser streng an Gewässer gebunden sei. Er besiedele permanente stehende Wasserkörper sowie Überschwemmungsflächen, Gräben und Kanäle, die sich durch eine üppige Wasservegetation auszeichneten, in deren Umgebung eine gut entwickelte Krautschicht und mäßig bis schwach entwickelte Gehölze zu finden seien. Aufgrund des Fehlens dieser Strukturen könne ein Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden (vgl. AFB, S. 80 f.). Hieran anknüpfend hat der Sachverständige der Beigeladenen, F..., im Rahmen des Erörterungstermins am 22. November 2023 noch einmal nachvollziehbar erläutert, dass das oben genannte Gewässer in Anbetracht der nicht dauernden Wasserführung für die Population des Kleinen Wasserfroschs ohne Bedeutung und damit die Wahrscheinlichkeit eines Vorkommens im Vorhabengebiet sehr, sehr gering sei. Diesen gutachterlichen Feststellungen ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Zunächst setzt sich der Kläger nicht mit den im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag angeführten Verbreitungs- und Artvorkommensdaten auseinander, nach denen es bereits seit mehreren Jahren keine Hinweise auf ein Vorkommen des Kleinen Wasserfroschs im Untersuchungsgebiet (mehr) gibt. Der Kläger hat insbesondere keine anderweitigen oder neueren Erkenntnisse aufgezeigt, die entgegen der ausgewerteten Daten auf ein Vorkommen des Kleinen Wasserfroschs im Untersuchungsgebiet hindeuten könnten. Auch die Ergebnisse der Potenzialanalyse stellt der Kläger mit seinen Ausführungen nicht hinreichend substantiiert in Frage. Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird umfassend dargelegt, dass ein Vorkommen des Kleinen Wasserfroschs im Vorhabengebiet mangels geeigneter Habitatstrukturen, u.a. mangels geeigneter Laichgewässer, ausgeschlossen werden könne. Der Kläger wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass der Kleine Wasserfrosch weniger streng an Gewässer gebunden sei als beispielsweise der Teich- und Seefrosch und auch geschlossene Waldgebiete nicht meide; es sei nicht allein auf das Vorhandensein von Laichgewässern abzustellen, vielmehr seien auch Überwinterungs- und Ruhestätten sowie Wanderkorridore zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Bindung von Vorkommen des Kleinen Wasserfroschs an das Vorhandensein von geeigneten Laichgewässern wird durch diese Ausführungen allerdings nicht in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte dafür, dass trotz fehlender Laichgewässer von geeigneten Habitatstrukturen, insbesondere von Überwinterungs- und Ruhestätten, oder von präferierten Wanderkorridoren des Kleinen Wasserfroschs innerhalb des Untersuchungsgebiets auszugehen sein könnte, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund lässt auch allein die von dem Kläger aufgezeigte Möglichkeit, dass sich Individuen des Kleinen Wasserfroschs vorübergehend in größeren Entfernungen zu ihren Laichgewässern aufhalten können, keinerlei Rückschlüsse auf ein vernünftigerweise zu erwartendes Vorkommen dieser Art im Untersuchungsgebiet zu. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des oben näher dargelegten Maßstabs der praktischen Vernunft bedurfte es mithin keiner weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Kleinen Wasserfroschs „ins Blaue hinein“. c) Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung ist entgegen der Ausführungen des Klägers auch in Bezug auf eventuell vorhandene Baumhöhlen im Untersuchungsgebiet nicht festzustellen. Der Kläger führt insoweit lediglich aus, dass sich aus den der Genehmigung zugrundeliegenden Unterlagen nicht ergebe, ob sich auf den Rodungsflächen dauerhaft geschützte Lebensstätten befänden. Insbesondere könne wegen einer fehlenden Höhlensuche nicht beurteilt werden, ob essentielle Fledermausquartiere oder regelmäßig genutzte Vogelbrut- und Übernachtungshöhlen zu Schaden kämen. Aufgrund des Vorkommens höhlenbrütender Vogelarten und baumquartiernutzender Fledermäuse habe dieser Sachverhalt geprüft werden müssen; alternativ sei von dem Vorliegen dauerhaft geschützter Lebensstätten auszugehen gewesen. Diese Rüge des Klägers erweist sich allerdings bei näherer Prüfung als unzutreffend. Das Regierungspräsidium ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Waldbestände der Anlagenstandorte „nahezu kein Quartierpotential“ bieten (vgl. S. 83 des Genehmigungsbescheids). Bestätigt wird diese Annahme durch die Ausführungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan. Danach weist das für die Anlagenstandorte vorgesehene, zentral gelegene Waldgebiet aufgrund seiner Baumartenzusammensetzung und Altersstruktur nur in verhältnismäßig geringen Anteilen Bäume stärkeren Stammumfangs auf und bietet damit nur vereinzelt die Voraussetzung für größere Baumhöhlen (vgl. LPB, S. 114). Entgegen der Ausführungen des Klägers hat das Regierungspräsidium allerdings gleichwohl mit dem Hinweis darauf, dass der Verlust von Quartierbäumen nicht vollständig ausgeschlossen werden könne (vgl. S. 83 des Genehmigungsbescheids), das Vorhandensein von jedenfalls vereinzelt vorkommenden Baumhöhlen im Vorhabenbereich unterstellt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Regierungspräsidium zur Vermeidung bau- und rodungsbedingter Tötungsrisiken infolge möglicherweise vorhandener Baumhöhlen konkrete Vermeidungsmaßnahmen angeordnet hat, vor allem die Pflicht zur vorherigen Kontrolle der Rodungsbereiche auf das Vorhandensein von potenziellen Höhlenbäumen (vgl. die Vermeidungsmaßnahme V 3). Ferner hat sich das Regierungspräsidium mit Blick auf eine mögliche Zerstörung von einzelnen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu Recht auf die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG gestützt, indem es davon ausgegangen ist, dass die Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten jedenfalls im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (siehe hierzu nachfolgend unter B.II.4.c). Damit ist das Regierungspräsidium entgegen der Behauptung des Klägers erkennbar von einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässigen „Worst-Case-Betrachtung“ ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, juris Rn. 38). Auf weitergehende Untersuchungen zu möglicherweise vorhandenen Baumhöhlen von Fledermäusen und Brutvögeln konnte das Regierungspräsidium vor diesem Hintergrund verzichten. 2. Auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Sachverhalts ist kein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG festzustellen. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Welche Tierarten zu den besonders geschützten Arten zählen wird in § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG definiert. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt allerdings nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG). Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern zum Beispiel auch mit dem Bau von WEA oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass etwa Verkehrswege oder WEA zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch ein neu hinzukommendes Infrastrukturvorhaben gesprochen werden kann. Ein Nullrisiko ist nicht zu fordern. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert; dafür genügt weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 98; Beschluss vom 7. Januar 2020 – 4 B 20.19 –, juris Rn. 5 und Urteil vom 31. März 2023 – 4 A 11/21 –, juris Rn. 124, jeweils m.w.N.). a) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der von dem Kläger genannten Vogelarten zu verneinen. aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf den Mäusebussard. Der Kläger macht insoweit im Wesentlichen geltend, dass sich bereits aus den Ausführungen im Genehmigungsbescheid selbst signifikant erhöhte Tötungsrisiken für den Mäusebussard ergäben. Nach dem Genehmigungsbescheid seien im Jahr 2017 zwei Revierzentren der Art innerhalb eines Radius von 500 m um den geplanten Windpark erfasst worden. Hinzu kämen ein Brutplatz und ein Revierzentrum im 1.000 m-Radius. Bereits im Jahr 2012 seien drei Revierzentren im 500 m-Radius ermittelt worden. Im Jahr 2016 hätten die Revierzentren in über 500 m, aber unterhalb von 1.000 m festgestellt werden können. Folglich seien regelmäßig mindestens drei Brutpaare im 500 m-Radius zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um den Bereich, in dem statistisch gesehen sicher mit einer gehäuften Nutzung des Gefahrenbereichs und somit deutlich erhöhten Tötungsrisiken zu rechnen sei. Nach den aktuellen fachlichen Empfehlungen der LAG VSW 2020 lasse sich sogar ein artspezifisch empfohlener Mindestabstand von 1.000 m für den Mäusebussard ableiten. Dies entspreche den Empfehlungen anderer Bundesländer und weiterer Gutachten. Auch die Gutachter der Beigeladenen seien beim Mäusebussard zu dem Ergebnis gekommen, dass für Brutvorkommen des Mäusebussards, die innerhalb eines Radius von 500 m um geplante WEA lägen, aufgrund der Balz- und Revierverteidigungsflüge im Nahbereich des Horstes von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich nicht haltbar, wenn in der Genehmigung gleichwohl die Auffassung vertreten werde, dass keiner der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG verwirklicht werde. Dieser Einschätzung lägen insbesondere mehrere fehlerhafte Annahmen zugrunde: Erstens verkenne die Behörde, dass Balz- und Territorialflüge über dem gesamten Revier stattfinden würden. Zweitens sei nicht untersucht worden, wie groß die Reviere im tatsächlichen Untersuchungsgebiet seien; insoweit habe es nach der eigenen Systematik des Regierungspräsidiums einer Raumnutzungsanalyse bedurft. Drittens seien die durch den Bau der WEA sowie der Zuwegungen und Montageflächen neu entstehenden, hektargroßen Offenlandbereiche als mögliche Jagdhabitate unberücksichtigt geblieben. Viertens handele es sich sogar um ein Dichtezentrum des Mäusebussards. Bei der Erfassung im Jahr 2012 seien 22 Revierzentren im 3.000 m-Radius festgestellt worden; im Jahr 2016 seien es 17 Revierzentren und im Jahr 2017 seien es insgesamt 15 Revierzentren gewesen. Folglich sei von einer überdurchschnittlichen Siedlungsdichte und somit einem Dichtezentrum auszugehen. Die Neststandorte könnten dabei noch näher an die Anlagen heranrücken. Fünftens gehe die VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ zu Unrecht davon aus, dass der Mäusebussard keine planungsrelevante Art sei und keiner vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung bedürfe. Die Kollisionsgefährdung des Mäusebussards sei unstreitig. Die Verbotstatbestände würden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausnahmslos für alle europäischen Vogelarten und somit auch für den Mäusebussard in gleicher Weise gelten. Für den Mäusebussard habe es daher einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bedurft, die nicht erteilt worden sei. Dieser rechtlichen Einschätzung des Klägers folgt der Senat nicht. Der Mäusebussard ist zwar ein wild lebendes Tier der besonders geschützten Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Seine Einordnung als besonders geschützte Art ergibt sich hierbei gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-Artenschutzverordnung). Entgegen der Ansicht des Klägers ist allerdings im Ergebnis kein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Mäusebussards festzustellen. Die Behörde ist in nicht zu beanstandender Weise unter Verweis auf die VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ davon ausgegangen, dass der Mäusebussard keine windenergiesensible und damit planungsrelevante Art ist und dass infolgedessen nicht gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. S. 85 des Genehmigungsbescheids). Dass sich in den einschlägigen Fachkreisen und in der einschlägigen Wissenschaft ein gegenteiliger, allgemein anerkannter Maßstab durchgesetzt hat, ist für den Senat nicht zu erkennen und wird auch von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Mäusebussard beispielsweise in einigen artenschutzrechtlichen Empfehlungen bzw. Leitfäden anderer Bundesländer (z.B. Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern) als windenergiesensible Vogelart eingestuft wird. Diese Einschätzung wird allerdings in den einschlägigen Fachkreisen und in der einschlägigen Wissenschaft nicht allgemein und uneingeschränkt geteilt: Etwa die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten führt den Mäusebussard in ihren Abstandsempfehlungen nicht als windenergiesensible Art auf (vgl. LAG VSW 2015), ohne dass sich aus ihren späteren Empfehlungen zur avifaunistischen Erfassung etwas anderes ergibt (vgl. LAG VSW 2020). Die Einschätzung des Mäusebussards als nicht windenergiesensibel ist auch als naturschutzfachlich vertretbar einzustufen (im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 2022 – 22 A 1184/18 –, juris Rn. 228 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. November 2022 – 10 S 1312/22 –, juris Rn. 42; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. März 2022 – 3 B 214/21.T –, juris Rn. 47; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 22 CS 22.1908 –, juris Rn. 109; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 5 MR 2/23 –, juris Rn. 47). In der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ wird diese Einschätzung unter Verweis auf den von Bernotat und Dierschke entwickelten Mortalitätsgefährdungsindex (Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung – Stand: 20. September 2016) damit begründet, dass für den Mäusebussard i.d.R. kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Nach den umfangreichen Datenauswertungen dieser Studie zähle der Mäusebussard zwar zu den hoch kollisionsempfindlichen Arten. Die Art besitze aber nur eine niedrige bis mittlere allgemeine Mortalitätsgefährdung, sodass sich das allgemein hohe Kollisionsrisiko nicht als vorhabenbedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos auswirke. Unter Zugrundelegung verschiedener artbezogener Kriterien und naturschutzfachlicher Parameter kämen Bernotat und Dierschke daher zu dem Ergebnis, dass die Betroffenheit von Arten mit dieser Biologie durch eine WEA-Planung nur dann relevant werden könne, wenn nicht nur einzelne Individuen oder Brutplätze, sondern Ansammlungen, in Form von Brutkolonien, Rastgebieten und Schlafplätzen betroffen seien. Da der Mäusebussard keine entsprechenden Ansammlungen bilde, zähle er nach Bernotat und Dierschke zu den „nicht planungsrelevanten“ Arten. Die Bewertung von Bernotat und Dierschke sei auch auf Hessen übertragbar. Der Mäusebussard komme in Hessen flächenhaft und häufig vor. Als ubiquitär in Hessen vorkommende Vogelart unterliege der Mäusebussard bereits in der Ist-Situation einem höheren Grundrisiko, an dem flächenhaft verstreut vorkommenden WEA-Bestand durch Kollisionen geschädigt zu werden, als beispielsweise der Rotmilan (StAnz. 2021 S. 13, 19). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser in der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ gewählte Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. In der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ wird insoweit eine Signifikanzbewertung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zwar vom Grundsatz her individuenbezogen, verbietet also die Tötung einzelner Exemplare. Das mittlerweile auch in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG übernommene Kriterium der Signifikanz öffnet die Betrachtung jedoch auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen und damit für den wertenden Blick auf „überindividuelle“ und damit artbezogene Aspekte, um letztlich naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden. Wie oben bereits dargelegt worden ist, trägt das Kriterium der Signifikanz gerade dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Soweit der Mortalitätsgefährdungsindex vor diesem Hintergrund auch auf die Art als Ganzes kennzeichnende Merkmale abstellt, liegt darin keine grundsätzlich fehlerhafte Weichenstellung. Gerade das Kriterium der Häufigkeit, ebenso wie der Bestand, kann bei der artenschutzrechtlichen Prüfung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos auch von Bedeutung sein. Denn verbreitet vorkommende Arten werden bei allen Infrastrukturmaßnahmen landesweit gleich gefährdet. Das Risiko aufgrund einer konkreten Planung ist folglich in der Regel nicht signifikant erhöht, da das Risikoniveau flächendeckend ist, während bei seltenen und/oder stark gefährdeten Arten eine Planung im Lebensraum der Arten räumlich schnell zu signifikant erhöhten Risiken führt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 – 4 A 11/21 –, juris Rn. 124 f. und Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, juris Rn. 99 f.). Überdies kann, ohne dass es darauf ankommt, in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Mäusebussard auch vom Gesetzgeber in der – hier nicht anwendbaren – Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG nicht als kollisionsgefährdete Art aufgeführt wird (vgl. ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2022 – 22 A 1704/20 –, juris Rn. 34). Die Ausführungen des Klägers sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die fachwissenschaftliche Unvertretbarkeit des von der Behörde zugrunde gelegten Maßstabs aufzuzeigen. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass eine Kollisionsgefährdung des Mäusebussards an sich unstreitig sei. Da der Mäusebussard mit bundesweit 685 Totfunden die höchste Zahl an Kollisionsopfern aufweise, gehöre er nachweislich zu den hoch schlaggefährdeten Arten. Somit bestehe bei Windenergievorhaben fast immer die Gefahr der Verwirklichung des Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Diese Ausführungen überzeugen indes nicht. Sie lassen vollkommen unberücksichtigt, dass das individuenbezogene Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben das Tötungsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dem oben dargelegten, fachwissenschaftlich begründeten Ansatz, warum für den Mäusebussard gerade kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch WEA besteht, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch eine Unvereinbarkeit der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ mit Unionsrecht nicht festzustellen. Aus dem von dem Kläger genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 – C 473/19 – folgt nichts anderes. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil zwar klargestellt, dass Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, nach der die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote lediglich Arten erfassen, die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind und die auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist. Weder die einschlägigen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes noch die Bestimmungen der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ nehmen den Mäusebussard indes generell von der Prüfung der Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG aus. Der Ausschluss des Mäusebussards als kollisionsgefährdete Art basiert vielmehr auf einer auf fachwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Signifikanzbewertung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 22 CS 22.1908 –, juris Rn. 109). Die dem Signifikanzansatz zugrundeliegenden Erwägungen, den Individuenbezug durch Verhältnismäßigkeitserwägungen und eine Orientierung an dem Regel-Ausnahmeverhältnis für die Planungspraxis handhabbar zu machen, sind dem Unionsrecht nicht fremd (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 – 4 A 11/21 –, juris Rn. 125 und Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, juris Rn. 101). Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Einschätzung als nicht windenergiesensible Vogelart für den Mäusebussard im konkreten Einzelfall von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen sein könnte, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger auf ein angebliches „Dichtezentrum“ für den Mäusebussard im Vorhabenbereich stützt. Ein fachwissenschaftlicher Konsens dahin, dass in Dichtezentren stets die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt sind, ist vorliegend weder vom Kläger aufgezeigt worden, noch sonst ersichtlich (vgl. zu dem Rotmilan: Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Juli 2023 – 22 A 22.40030 –, juris Rn. 29). Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der nicht windenergiesensible Mäusebussard jedenfalls auf der Grundlage der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ (StAnz. 2021, S. 13, 17) und der in Bezug genommenen Untersuchung von Bernshausen et al., „Abgrenzung relevanter Räume für windkraftempfindliche Vogelarten in Hessen“ (Stand: 2012) nicht als maßgebliche Dichtezentren bildende Art anzuerkennen ist. Auch eine Ansammlung in Form einer Brutkolonie, eines Rastgebiets oder eines Schlafplatzes i.S.d. VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ liegt hier nicht vor. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass das Regierungspräsidium unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard auch im Rahmen einer vorsorglich durchgeführten, vertiefenden Einzelfallbetrachtung nachvollziehbar verneint hat. Zur Begründung verweist das Regierungspräsidium insbesondere darauf, dass der Mäusebussard vergleichsweise geringe Aktionsräume aufweise und dass sich Kollisionsrisiken im Wesentlichen auf Balz- und Revierverteidigungsflüge im Bereich der Revierzentren bzw. in Horstnähe beschränken würden. Vor diesem Hintergrund kommt das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, dass angesichts der Abstände von mindestens 400 m zwischen den Horsten und den nächsten geplanten WEA kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard bestehe (vgl. S. 85 des Genehmigungsbescheids). Auch unter Berücksichtigung der hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers bewegt sich dieser Ansatz des Regierungspräsidiums jedenfalls in einem naturschutzfachlich vertretbaren Rahmen. Konkret finden sich fachwissenschaftliche Untersuchungen, denen zufolge der Kernbereich der Aktivitäten des Mäusebussards bei einer pauschalierten Betrachtung in einem Radius von nur 250 m um den Horst verortet werden kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. September 2021 – 12 ME 45/21 –, juris Rn. 116 unter Verweis auf Sprötge u. a., Windkraft, Vögel, Artenschutz, Ein Beitrag zu den rechtlichen und fachlichen Anforderungen in der Genehmigungspraxis, 2018). bb) Hinsichtlich des Wespenbussards ist ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger führt in Bezug auf den Wespenbussard im Wesentlichen aus, dass ausweislich der avifaunistischen Untersuchungen im Jahr 2017 ein Revierzentrum nördlich von Airlenbach – ca. 840 m von der geplanten WEA entfernt – habe verortet werden können. Für diese Art müsse ein Mindestabstand von 1.000 m eingehalten werden, weil es sich insoweit um die Hauptaktivitätsflächen der Art handele, sodass in diesem Bereich mit einer erhöhten Aktivität und somit erhöhten Tötungsrisiken zu rechnen sei. Das Regierungspräsidium komme allerdings zu dem Ergebnis, dass der Raumnutzungsanalyse zu entnehmen sei, dass die WEA 1 bis 3 vom Wespenbussard nicht überflogen worden seien. Dem Regierungspräsidium unterlaufe insoweit allerdings ein Fehler, als verkannt werde, dass überhaupt keine Raumnutzungsanalyse zum Wespenbussard vorliege. Die Raumnutzungsanalyse aus 2017 sei auf die Erfassung der beiden bekannten Rotmilan-Nester ausgerichtet gewesen. Bei den registrierten Wespenbussard-Flügen handele es sich lediglich um Zufallsbeobachtungen. Die Flüge der Revierinhaber seien nicht aktiv verfolgt worden. Auch seien die Beobachtungsstandorte nicht so gewählt worden, dass das Wespenbussard-Revier im Fokus der Untersuchungen gestanden habe. Hinzu komme, dass es sich bei den festgestellten Raumbeziehungen um eine Situationsbeschreibung handele, die nach Errichtung der WEA gar nicht mehr zutreffe. Der Wespenbussard sei durch den Betrieb der WEA einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt. Die Genehmigung müsse daher Abschaltzeiten für den Wespenbussard vorsehen, um Tötungsrisiken oberhalb der Signifikanzschwelle zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vermag der Senat allerdings keinen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Wespenbussards festzustellen. Der Wespenbussard ist zwar ein wild lebendes Tier der besonders geschützten Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Seine Einordnung als besonders geschützte Art ergibt sich hierbei nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG aus Anhang A der EG-Artenschutzverordnung. Das Regierungspräsidium hat allerdings in nicht zu beanstandender Weise ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard durch die drei streitgegenständlichen WEA im Ergebnis verneint (vgl. S. 84 f. des Genehmigungsbescheids). Nach der von dem Regierungspräsidium zugrunde gelegten VwV 2020 "Naturschutz/Windenergie" hat die Signifikanzbewertung auf der Grundlage einer wertenden Prognose zu erfolgen, in die jeweils abhängig vom konkreten Einzelfall u.a. Abstandsbetrachtungen, Habitatpotenzialanalysen und Raumnutzungsanalysen einfließen, um erhöhte risikobehaftete Aufenthaltswahrscheinlichkeiten von windenergiesensiblen Arten im Bereich der geplanten WEA zu ermitteln. Welche dieser Methoden einzeln oder in Kombination zu wählen sind, ist hierbei vom konkreten Einzelfall abhängig. Entscheidend ist, dass gemessen an der Konfliktträchtigkeit des Vorhabens ein eindeutiges, transparentes und ausreichend erläutertes Bewertungsergebnis vorliegt (StAnz. 2021, S. 13, 20). Konkret für den Wespenbussard sieht die Anlage 2 der VwV 2020 "Naturschutz/Windenergie" einen artspezifischen Mindestabstand von 1.000 m vor (StAnz. 2021, S. 13, 32). Ausgehend von diesem artspezifischen Mindestabstand ergibt sich aus der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ eine gestufte Signifikanzeinschätzung hinsichtlich des bestehenden Tötungsrisikos (StAnz. 2021, S. 13, 20). Vorliegend befindet sich das von dem Kläger genannte Revierzentrum des Wespenbussards in ca. 840 m Entfernung zur WEA 1 und damit innerhalb des empfohlenen artspezifischen Mindestabstands für diese Art. Nach den Vorgaben der VwV 2020 "Naturschutz/Windenergie" bedarf es mithin einer Prüfung des Tötungsverbots im konkreten Einzelfall im Hinblick darauf, ob es in dem Bereich der geplanten Anlagen zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten des Wespenbussards kommt – vorrangig auf der Grundlage einer Habitatanalyse, gegebenenfalls aber auch auf der Grundlage einer Raumnutzungsanalyse (StAnz. 2021, S. 13, 20). Dass diesen methodischen Vorgaben der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Methoden und Standards entgegenstehen, ist weder von Seiten des Klägers dargelegt worden, noch sonst feststellbar. Ausgehend von den oben dargelegten Maßstäben ist im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung im Ergebnis auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko hinsichtlich des Wespenbussards festzustellen. In dem Ornithologischen Fachgutachten 2017 wird in Bezug auf das oben genannte Revierzentrum ausgeführt, dass die im Rahmen der Großvogelbeobachtungen und der Raumnutzungsanalyse (für den Rotmilan) im 3.000 m-Radius um die geplanten Standorte dokumentierten Flugbewegungen des Wespenbussards darauf hindeuten würden, dass die Individuen dieses Reviers vor allem die Flächen und waldnahen Bereiche bei Airlenbach, südlich des Horstes, nutzten. Hier sei in erster Linie die Stromtrasse als geeignetes Nahrungshabitat für den Wespenbussard zu nennen, die in direkter Umgebung des Revierzentrums liege und ohne Querung der geplanten WEA angeflogen werden könne. Weiterhin würden nach den vorliegenden Daten die Flächen zwischen Güttersbach und Hüttenthal, wo ebenfalls Wespenbussard-Flüge beobachtet worden seien, genutzt. Auch diese Bereiche könnten von den ansässigen Individuen ohne Querung der geplanten WEA angeflogen werden. Querungen des geplanten Waldgebietes seien dementsprechend in den maßgeblichen Jahren nicht beobachtet worden, sodass davon auszugehen sei, dass präferierte und häufig aufgesuchte Nahrungshabitate in Bereichen lägen, die ohne eine Querung der geplanten Anlagenstandorte erreicht werden könnten. Trotz der Entfernung von weniger als 1.000 m zur nächsten geplanten WEA 1 sei damit auf Grundlage der vorliegenden Daten aus den Jahren 2016 und 2017 kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko festzustellen (vgl. Ornithologisches Fachgutachten 2017, S. 71 f.). Diese gutachterlichen Feststellungen beruhen hierbei erkennbar auf einer nach der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ zulässigen Kombination aus Elementen sowohl einer Habitatanalyse als auch einer Raumnutzungsanalyse. Eingeflossen in die gutachterliche Beurteilung sind zunächst Erkenntnisse über geeignete Nahrungshabitate für den Wespenbussard, die insbesondere im Bereich der nahegelegenen Stromtrasse verortet werden. Von Bedeutung ist hierbei vor allem, dass die festgestellten geeigneten Nahrungshabitate durch das betroffene Revierpaar des Wespenbussards ohne Querungen des beplanten Bereichs erreicht werden können. Gestützt werden die Erkenntnisse zu geeigneten Habitaten ferner durch die im Rahmen der Großvogelbeobachtung und der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan erfolgte umfassende Untersuchung des Raumnutzungsverhaltens des Wespenbussards im Wege einer systematischen Erfassung aller Flugbewegungen sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017. Der Umfang der Beobachtungen der Flugbewegungen überschreitet hierbei bei Weitem den im Normalfall für eine Raumnutzungsanalyse des Wespenbussards erforderlichen Umfang. Die VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ sieht etwa für eine (brutpaarbezogene) Raumnutzungsanalyse für den Wespenbussard einen Umfang von 16 Erfassungstagen mit je sechs Stunden Beobachtungszeit, d.h. einen Gesamtumfang von 96 Stunden, vor (StAnz. 2021, S. 13, 39 f.). Vorliegend sind in dem für den Wespenbussard relevanten Zeitraum zwischen Anfang Mai und Ende August/September allein im Jahr 2017 für die Großvogelbeobachtung etwa 70 Stunden und darüber hinaus für die primär auf den Rotmilan ausgerichtete Raumnutzungsanalyse weitere ca. 270 Stunden im 3.000 m-Radius um die geplanten WEA-Standorte aufgewendet worden. Bei diesen umfassend durchgeführten Flugbeobachtungen ist der Bereich der WEA 1 bis 3 von dem Wespenbussard in keinem Fall überflogen worden. Angesichts dieses eindeutigen, transparenten und ausreichend erläuterten Bewertungsergebnisses bedurfte es nach dem Maßstab praktischer Vernunft keiner weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Wespenbussards, etwa im Form einer zusätzlichen, spezifisch auf diesen ausgerichteten Raumnutzungsanalyse. (1) Demgegenüber dringen die von dem Kläger vorgetragenen Argumente im Ergebnis nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass hinsichtlich des Wespenbussards gerade keine spezifische (brutpaarbezogene) Raumnutzungsanalyse durchgeführt worden ist. Entgegen der Behauptungen des Klägers handelt es sich bei den erfassten Flugbewegungen des Wespenbussards allerdings nicht um bloße „Zufallsbeobachtungen“. Zum einen beruhen die erfassten Flugbewegungen des Wespenbussards nicht allein auf Beobachtungen während der auf den Rotmilan ausgerichteten Raumnutzungsanalyse, sondern vielmehr auch auf Beobachtungen während der auf alle windenergieempfindlichen Greif- und Großvögel ausgerichteten Großvogelbeobachtung in den Jahren 2016 und 2017. Die C... führt in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2023 zu der im Jahr 2017 durchgeführten Großvogelbeobachtung ausdrücklich aus, bei diesen Erfassungen seien die Flüge „analog einer Raumnutzungserfassung“ kartiert worden. Zum andern sind die Flugbewegungen des Wespenbussards im Rahmen der auf den Rotmilan ausgerichteten Raumnutzungsanalyse nicht lediglich „zufällig“ erfasst worden. Ausweislich des Schreibens der C... vom 18. Oktober 2023 sind bei sämtlichen Kartierungen im Jahr 2017 die Flugbewegungen aller windenergieempfindlichen Greif- und Großvögel erfasst worden, um eine artübergreifende Datenbasis für die gutachterliche Bewertung zu erhalten. In nur wenigen Fällen sei hierbei das parallele Erfassen mehrerer zeitgleich fliegender Arten erforderlich gewesen. Die Flugwege der Vögel seien in diesen Fällen vom Erfasser abwechselnd beobachtet und notiert worden. Auf diese ergänzenden Erläuterungen zu den Ornithologischen Fachgutachten ist von Seiten des Klägers nicht erwidert worden. Die vom Kläger gerügte fehlende Eignung der Beobachtungsstandorte ist im Ergebnis ebenfalls nicht festzustellen. Zutreffend ist zwar, dass die Beobachtungspunkte sowohl für die Großvogelbeobachtung als auch für die Rotmilan-Raumnutzungsanalyse nicht primär auf das oben genannte Wespenbussard-Revier ausgerichtet gewesen sind. Eine unzureichende Einsehbarkeit des Untersuchungsgebiets von den gewählten Beobachtungspunkten aus, insbesondere auch im Hinblick auf das maßgebliche Wespenbussard-Revier, lässt sich hieraus allerdings entgegen der Ausführungen des Klägers nicht ableiten. In den Ornithologischen Fachgutachten wird explizit ausgeführt, dass die Großvogelbeobachtungen und die Rotmilan-Raumnutzungsanalysen von erhöhten Geländepunkten aus erfolgt seien, von denen aus das Untersuchungsgebiet gut bzw. weiträumig zu überblicken gewesen sei (vgl. Ornithologisches Fachgutachten 2012/2016, S. 10; Ornithologisches Fachgutachten 2017, S. 8, 12). Bestätigt wird diese Aussage durch das in den Ornithologischen Fachgutachten enthaltene Kartenmaterial. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens haben sowohl die Beigeladene als auch das Regierungspräsidium vertiefend ausgeführt, dass die Beobachtungspunkte so angeordnet gewesen seien, dass die wesentlichen Bereiche des Untersuchungsgebiets, insbesondere die Fläche des Windparks selbst sowie die relevanten Brutstandorte einsehbar gewesen seien. Die C... hat in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2023 zu den im Jahr 2017 durchgeführten Untersuchungen insbesondere dargelegt, dass das maßgebliche Wespenbussard-Revierzentrum wenige 100 m östlich eines der relevanten Horste des Rotmilans gelegen habe, für den die Erfassungen maßgeblich konzipiert worden seien. Sowohl die zentralen Aktionsräume um das Wespenbussard-Revierzentrum als auch die Gefahrenbereiche der geplanten WEA hätten somit im Rahmen der Erfassungen gut eingesehen werden können. Gleiches gelte für Flüge im 3.000 m-Untersuchungsgebiet um die geplanten WEA-Standorte. Die Lage der Beobachtungspunkte sei daher auch im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Wespenbussard gut für eine vollständige Erfassung der Raumnutzung des Revierpaars und der potenziellen Aufenthalte im Gefahrenbereich der geplanten WEA geeignet gewesen. Für eine Raumnutzungsanalyse betreffend den Wespenbussard wären dieselben Beobachtungspunkte festgelegt worden. Auch diesen umfassenden Darlegungen betreffend die Eignung der gewählten Beobachtungspunkte speziell im Hinblick auf das betroffene Wespenbussard-Revier ist der Kläger seinerseits nicht entgegengetreten. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, dass es sich bei den festgestellten Raumbeziehungen um eine Situationsbeschreibung handele, die nach Errichtung der WEA so nicht mehr zutreffe, insbesondere da durch die Errichtung der WEA neue und attraktive Strukturen für den Wespenbussard entstünden. Vielmehr sind Änderungen der Landschaftsstruktur der Errichtung von WEA immanent und führen nicht dazu, dass auf der Grundlage von Habitatstrukturen oder erfassten Flugbewegungen getroffene Prognosen über die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von windenergieempfindlichen Greif- und Großvögeln in dem Bereich der geplanten Anlagen allein aus diesem Grund als fehlerhaft oder nicht aussagekräftig zu bewerten sind (siehe hierzu auch nachfolgend unter B.II.2.a.cc). (2) Die vertiefenden Ausführungen in den „Naturschutzfachliche[n] Anmerkungen zu den Erwiderungen im Klageverfahren Windpark ‚Etzean‘“ (Az.: 9 C 2414/21.T)“ von D... und Dr. E... vom 30. Mai 2022 führen insoweit ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Darin wird ergänzend ausgeführt, es entspreche der guten fachlichen Praxis, dass alle brutphänologischen Besonderheiten durch die Erfassung abgedeckt sein müssten, wenn auf der Grundlage der Ergebnisse eine Betroffenheit der Individuen trotz Unterschreiten der Mindestabstände verneint werden solle. Die von dem Regierungspräsidium für das Jahr 2017 genannten Erfassungen reichten von Anfang März bis Mitte Juli bzw. von Anfang März bis Ende August. Damit decke die Großvogelerfassung die Nestlingszeit (Mitte Juli bis Anfang September) und die Ästlingszeit (Mitte September bis Ende September) des Wespenbussards überhaupt nicht ab (vgl. LAG VSW 2020, S. 21), sodass für diese brutphänologischen Phasen keine belastbaren Daten vorlägen. Auch die Rotmilan-Raumnutzungsanalyse decke die Nestlingszeit lediglich teilweise ab. Für diese wesentlichen Zeiträume zur Bewertung des Tötungsrisikos lägen daher keine Daten vor, sodass aufgrund des Unterschreitens der Mindestabstände von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen sei. Diese vertiefenden Ausführungen sind allerdings bereits nicht in einer den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Weise rechtlich aufbereitet und vorgetragen worden. Unabhängig davon führen die ergänzenden Ausführungen auch im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung. Zutreffend ist zwar, dass durch die Großvogelbeobachtungen 2016 und 2017 lediglich ein Zeitraum bis Mitte bzw. Ende Juli und durch die Rotmilan-Raumnutzungsanalysen 2016 und 2017 lediglich ein Zeitraum bis Ende August abgedeckt worden ist. Auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Ausführungen ist allerdings gerade nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein in den September hineinreichender Beobachtungszeitraum erforderlich gewesen wäre. Zunächst ist den Ausführungen in der genannten naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen, dass eine Erfassung der Flugbewegungen des Wespenbussards bis Ende des Monats September tatsächlich allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Standards entspricht. Allein ein Verweis auf die Empfehlungen der VSW 2020 reicht insoweit nicht aus. Die VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ sieht etwa für eine brutpaarbezogene Raumnutzungsanalyse hinsichtlich des Wespenbussards als maßgebliche Erfassungszeiträume lediglich die Zeiträume Anfang bis Ende Mai (6 Erfassungstage), Anfang Juni bis Anfang Juli (4 Erfassungstage) und Mitte Juli bis Anfang September (6 Erfassungstage) vor. Darüber hinaus kann in Anbetracht der umfassenden Beobachtungen der Flugbewegungen des Wespenbussards im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende August, denen zufolge der Bereich der WEA-Standorte kein einziges Mal überflogen worden ist, letztlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Beobachtungstage im Monat September tatsächlich zu der Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Wespenbussard geführt hätten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass der Wespenbussard in Mitteleuropa sein Brutgebiet in der Regel bereits Ende August wieder verlässt (vgl. AFB, S. 68; Südbeck et al., Methodenstands zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 238). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige der Beigeladenen, F..., im Rahmen des Erörterungstermins am 22. November 2023 auf gerichtliche Nachfrage hin plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass eine Erfassung von Flugbewegungen des Wespenbussards im September überhaupt nur für den Fall von späten Bruten von Bedeutung sei. Eine entsprechende Relevanz im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht dargelegt. cc) Entgegen der Ausführungen des Klägers bedarf es auch keines betriebsbegleitenden Monitorings, um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Der Kläger macht im Zusammenhang mit den kollisionsgefährdeten Vogelarten Mäusebussard, Wespenbussard und Rotmilan geltend, das Regierungspräsidium habe zur Vermeidung eines zukünftigen Tötungsrisikos Vorkehrungen in Form eines konkreten betriebsbegleitenden Monitorings mit hieran anknüpfenden Wenn-dann-Auflagen treffen müssen. Es entspreche der praktischen Erfahrung, dass Raumnutzung, Neststandorte und Reviermittelpunkte nicht statisch seien, sondern von Art zu Art einer gewissen Dynamik unterlägen. Die Dynamik der Nutzung verschiedener Neststandorte werde selbst von den Gutachtern der Beigeladenen anschaulich skizziert, insbesondere in Bezug auf den Rotmilan. Gleichwohl beruhten die behördlichen Feststellungen auf der unzutreffenden Annahme, dass Reviermittelpunkte, Horststandorte und Raumnutzung der festgestellten Vogelarten statisch seien, außerhalb kritischer Entfernungen lägen und dies über die gesamte Betriebszeit so bleiben werde. Das Regierungspräsidium habe bei der Beurteilung des Tötungsrisikos berücksichtigen müssen, dass auch im Verlauf des Betriebs Neststandorte kollisionsgefährdeter Arten im Nahbereich einer Windenergieanlage angelegt und genutzt würden. Bei einer wirklichkeitsnahen Betrachtung und vollständigen Würdigung der vorliegenden Fakten bleibe daher nur Raum für die Bewertung, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard und den Mäusebussard verbleiben und für den Rotmilan spätestens dann zum Tragen kommen werde, wenn Brutplätze noch näher an den Anlagen gewählt würden oder sich die Raumnutzung der kollisionsgefährdeten Arten verändere. In diesem Zusammenhang müsse in die Prognose einfließen, dass es sich bei den festgestellten Raumbeziehungen um eine Situationsbeschreibung handele, die nach Errichtung des Windparks und insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahme A 1 gar nicht mehr zutreffe. Diese Ausführungen vermögen indes nicht zu überzeugen. Die anfängliche Anordnung einer Monitoring-Auflage kann zwar auf der Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG grundsätzlich in Betracht kommen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann eine Genehmigung allerdings nur unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Vorliegend fehlt es bereits an der Erforderlichkeit der von dem Kläger geforderten Monitoring-Auflage, um die Einhaltung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sicherzustellen. Das Regierungspräsidium ist auf der Grundlage einer vorausschauenden Risikoermittlung und -bewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 40/11 –, juris Rn. 17) vertretbar und nachvollziehbar davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung kein Verstoß gegen das Tötungsverbot hinsichtlich der von dem Kläger genannten Vogelarten – Mäusebussard, Wespenbussard und Rotmilan – zu erwarten gewesen ist. Hinsichtlich des Mäusebussards und des Wespenbussards wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des Rotmilans kommt der Kläger selbst zu dem Ergebnis, dass bislang noch kein signifikantes Tötungsrisiko festzustellen sei. Diese Einschätzung des Regierungspräsidiums erweist sich nicht allein deswegen als falsch, weil Raumnutzung, Neststandorte und Reviermittelpunkte artspezifisch einer gewissen Dynamik unterliegen können. Artenschutzrechtlichen Entscheidungen sind stets gewisse Prognoseunsicherheiten und prognostische Restrisiken immanent, die sich insbesondere auch aus räumlichen Veränderungen durch die Realisierung des zu bewertenden Vorhabens ergeben können (vgl. hierzu: Ruß, Artenschutzrechtliche Monitoring-Auflagen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen – Teil I: Monitoring ohne Risikomanagement, ZUR 2017, S. 602, 603). Eine „qualifizierte“ Prognoseunsicherheit aufgrund besonderer Umstände, die über das einer artenschutzrechtlichen Prüfung immanente Maß an Unsicherheit hinausgeht (vgl. hierzu: Ruß, Artenschutzrechtliche Monitoring-Auflagen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen – Teil II: Monitoring als Bestandteil eines Risikomanagements, ZUR 2018, S. 18, 19), ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers nicht erkennbar, zumal im vorliegenden Fall Untersuchungen aus drei verschiedenen Jahren – 2012, 2016 und 2017 – vorliegen. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, dass die Nutzung von Wechselnestern bei Groß- und Greifvogelarten eine übliche Verhaltensweise sei und dass die vorliegenden Gutachten auch hinsichtlich der im Vorhabengebiet nachgewiesenen Rotmilan-Brutpaare wechselnde Neststandorte und Verschiebungen der Revierzentren festgestellt hätten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die festgestellten Raumbeziehungen nach der Errichtung des Windparks so nicht mehr zutreffen würden. Diese von dem Kläger dargelegten Argumente greifen allerdings lediglich Aspekte auf, die letztlich bei allen WEA relevant werden können. Bei jeder WEA kann es zu nachträglichen Änderungen der Horststandorte bzw. Revierzentren sowie zu einer nachträglichen Neuansiedlung weiterer Arten kommen. Darüber hinaus ist es den WEA immanent, dass ihre Errichtung auch mit gewissen Änderungen in der Landschaftsstruktur einhergeht und dass Greifvögel das Umfeld von WEA etwa als potenzielle Fundstelle für Aas und damit als Nahrungsquelle erkennen. Soweit der Kläger mit seinem Einwand letztlich rügt, dass bei Genehmigungserteilung die erst in Zukunft möglicherweise auftretenden artenschutzrechtlichen Konflikte nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, greift dies nicht durch. Erst in Zukunft möglicherweise entstehende artenschutzrechtliche Konflikte stehen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Derartige Konflikte rechtfertigen nicht die Aufnahme von Nebenbestimmungen auf der Grundlage des § 12 BImSchG (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Juli 2022 – 12 KS 121/21 −, juris Rn. 42 m.w.N.). Denn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt keinen Dauerverwaltungsakt dar. Die Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass die genehmigte Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften, u.a. mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, vereinbar ist, knüpft an den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 C 48/07 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Speziell mit Blick auf den Artenschutz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es die Genehmigungsbehörde wegen des Wandels in der Natur auch vor kaum zu lösende Probleme stellen würde, bei der Genehmigungserteilung den gesamten Betriebszeitraum in den Blick nehmen und alle gegebenenfalls entstehenden Konflikte bewältigen zu müssen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Juli 2022 – 12 KS 121/21 –, juris Rn. 42). Für den Fall, dass es nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu relevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage kommt, ist diesen gegebenenfalls durch nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 BImSchG oder durch einen (Teil-)Widerruf gemäß § 21 BImSchG Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 B 102/90 –, juris Rn. 3). Speziell für den Fall, dass die von dem Kläger befürchteten artenschutzrechtlichen Änderungen eintreten sollten, kommen vor allem nachträgliche Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. Juli 2022 – 12 KS 121/21 −, juris, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 7 C 4.22 –, vgl. Pressemitteilung Nr. 95/2023). dd) Entgegen der Ausführungen des Klägers droht auch kein bau- bzw. rodungsbedingter Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der europäischen Vogelarten Amsel, Fitis, Gartengrasmücke, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp. Der Kläger rügt insoweit, dass die in der Genehmigung vorgesehene ökologische Baubegleitung nicht geeignet sei, um mit der erforderlichen Sicherheit Tötungen von Individuen verschiedener europäischer Vogelarten zu vermeiden. Bezüglich der Tötungsrisiken werde verkannt, dass die zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Haselmäusen vorgesehene Verlagerung der Baufeldräumung in den Frühling zu weiteren Betroffenheiten anderer artenschutzrechtlich geschützter Arten führe. Insbesondere sei zu beachten, dass sich dadurch die Baufeldräumung (Wurzelstockrodung und Bodenräumung) in die Brutzeit der europäischen Vogelarten verlagere, von denen je nach Beginn der Arbeiten die Arten Amsel, Fitis, Gartengrasmücke, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp während der Räumung brütend im Baufeld angetroffen werden könnten. Diese Arten brüteten bereits im April bzw. Mai und würden in den bis dahin verbleibenden Strukturen geeignete Niststandorte finden. Eine Baufeldräumung im Frühjahr führe entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unvermeidbar zur Zerstörung von Entwicklungsformen und bei einigen Arten bereits zur Tötung von Jungvögeln. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vermag der Senat kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die oben genannten Vogelarten festzustellen. Die von dem Kläger genannten Vogelarten Amsel, Fitis, Gartengrasmücke, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Zaunkönig und Zilpzalp unterfallen als europäische Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG grundsätzlich dem Schutz des Tötungsverbots. Einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko infolge der Rodungsarbeiten wird allerdings wirksam durch die Vermeidungsmaßnahme V 3 des Landschaftspflegerischen Begleitplans begegnet. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass zwischen der Vermeidungsmaßnahme V 3 „Zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung und von Maßnahmen an Gehölzen“ und der Nebenbestimmung Nr. IV.12.7 des Genehmigungsbescheids zunächst ein gewisser Widerspruch besteht. So sieht die Vermeidungsmaßnahme V 3 zum Schutz des Brutgeschäfts der Vögel ausdrücklich vor, dass die Arbeiten zur Baufeldfreimachung (inklusive Rodungsarbeiten) vor Brutbeginn der Vögel (bis 28./29. Februar) oder nach der Brut (ab 1. Oktober) durchzuführen sind. Nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut schließt die Vermeidungsmaßnahme V 3 neben Maßnahmen an Gehölzen wie Entnahme und Abschneiden der Gehölze nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG auch explizit die „Baufeldfreimachung“ mit ein (vgl. LBP, S. 182). Zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Haselmäusen bestimmt demgegenüber die Nebenbestimmung Nr. IV.12.7, die Vermeidungsmaßnahme V 4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans konkretisierend, dass die abschließende Baufeldräumung (Wurzelstockrodung, Bodenarbeiten) erst im Frühjahr, im April bzw. Mai, zu erfolgen hat. Die danach bei verständiger Würdigung des erkennbaren Inhalts dieser Regelungen zulässige Baufeldräumung (Wurzelstockrodung, Bodenarbeiten) im Frühjahr (April/Mai), nach dem Ende der Winterschlafzeit der Haselmäuse (vgl. zu einer entsprechenden Auslegung: Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 9 B 234/22.T –, juris Rn. 26 f.), führt aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einem erhöhten Tötungsrisiko für die von ihm genannten Brutvogelarten. Dem steht bereits entgegen, dass die durch die im Winter erfolgenden Gehölzrückschnitte auf den Vorhabenflächen entstehenden Strukturen, wenn sie keine geeigneten Lebensräume für die Haselmaus mehr darstellen, auch nicht mehr als geeignete Niststandorte für die genannten Brutvögel in Betracht kommen. Eine abschließende Baufeldräumung außerhalb des in der Vermeidungsmaßnahme V 3 genannten Zeitraums ist damit im Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unerheblich. Darüber hinaus bestimmt die Vermeidungsmaßnahme V 3 ausdrücklich, dass von ihrer zeitlichen Beschränkung abgewichen werden kann, wenn durch eine Umweltbegleitung (V2) überprüft wurde und gewährleistet ist, dass in den betroffenen Bereichen keine Nester oder Gelege relevanter Brutvogelarten vorkommen bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sonstiger Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie betroffen sind. Auf diese Weise werden hinreichende Vorkehrungen getroffen, um ein signifikant erhöhtes, baubedingtes Tötungsrisiko für die von dem Kläger genannten Vogelarten zu vermeiden. ee) Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG infolge bau- bzw. rodungsbedingter Gefahren für den Fichtenkreuzschnabel ist entgegen der Ausführungen des Klägers ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger führt insoweit aus, dass sich das Regierungspräsidium mit den Tötungsrisiken für den Fichtenkreuzschnabel bei den geplanten Rodungsarbeiten im Winter nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Gutachter der Beigeladenen stellten im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zutreffend fest, dass es sich bei dem Fichtenkreuzschnabel um eine Vogelart handele, die auch während der Fällarbeiten im Zeitraum zwischen Mitte November und Anfang März brüten könne, sodass Tötungen von Jungvögeln nicht ausgeschlossen seien. Die vorgesehene Vermeidungsmaßnahme V 6 „Vorherige Kontrolle der Fichtenbestände auf Brutvorkommen des Fichtenkreuzschnabels“ sei hierbei nicht geeignet, um Tötungsrisiken zu vermeiden. Die mit dieser Vermeidungsmaßnahme vorgesehene Bestandserfassung liefere lediglich Daten darüber, ob im Eingriffsbereich Fichtenkreuzschnäbel brüten würden. Für den Fall eines positiven Nachweises würden jedoch keine Vorkehrungen getroffen, die eine Tötung vermeiden könnten. Die Gutachter räumten sogar selbst ein, dass bei einem Positivnachweis eine Anpassung der Rodungsarbeiten nur begrenzt möglich sei und damit ein Risiko verbleibe. Letztlich würde dieses Thema daher für den Fall eines Fundes in den Bereich späterer bzw. nachträglicher Nebenbestimmungen verschoben. Das Nicht-Bewältigen bzw. Ungeprüftlassen eines für die Genehmigungserteilung relevanten, problematischen Themas führe bereits zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Darüber hinaus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung auch daraus, dass durch dieses Vorgehen eine Genehmigungsvoraussetzung in einen für Umweltverbände nicht überprüfbaren Bereich verlagert werde; dies sei mit den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Unionsrechts nicht vereinbar. Die Annahme der Gutachter mit Verweis auf § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, dass der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliege, wenn die Tötung von Individuen in Verbindung mit der Zerstörung von Lebensstätten erfolge und Minderungsmaßnahmen ergriffen würden, sei falsch und beruhe auf einer längst veralteten Fassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG. Diese Ausführungen des Klägers überzeugen nicht. Der Fichtenkreuzschnabel gehört zwar als europäische Vogelart zu den besonders geschützten Arten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG. Der Fichtenkreuzschnabel ist auch grundsätzlich im Untersuchungsgebiet nachgewiesen worden. Soweit im Jahr 2016 alle ermittelten Reviere außerhalb der von der Planung betroffenen Eingriffsfläche lagen (vgl. AFB, S. 41), ist zu berücksichtigen, dass gleichwohl im Rahmen der Rodungsarbeiten eine Zerstörung von Nestern des Fichtenkreuzschnabels und damit eine Tötung von Jungvögeln in Betracht kommt. Hintergrund ist, dass die Reviere des Fichtenkreuzschnabels von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von der Fichtenmast in unterschiedlichen Bereichen liegen können und eine Brutansiedlung auch in sonst unbesiedelten Gebieten erfolgen kann (vgl. LBP, S. 190; Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 675). Entgegen der Ausführungen des Klägers wird einem Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den ganzjährig brütenden Fichtenkreuzschnabel allerdings durch die Vermeidungsmaßnahme V 6 „Vorherige Kontrolle der Fichtenbestände auf Brutvorkommen des Fichtenkreuzschnabels“ wirksam begegnet. Der Einwand des Klägers, dass die Vermeidungsmaßnahme V 6 ausschließlich einer Bestandserfassung von im Eingriffsbereich brütenden Fichtenkreuzschnäbeln diene und keine konkreten Vorkehrungen für den Fall eines positiven Nachweises treffe, erweist sich bei näherer Prüfung als unzutreffend. Der genaue Inhalt der Vermeidungsmaßnahme V 6 ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan. Danach wird zu dem konkreten Inhalt der Vermeidungsmaßnahme V 6 insbesondere Folgendes ausgeführt (vgl. LPB, S. 191): „Zu berücksichtigen ist, dass die Fichtenkreuzschnäbel regelmäßig durch die Entnahme von potenziellen Brut- und Nahrungshabitaten im Zuge der forstwirtschaftlichen Nutzung in ihrem Brutgebiet betroffen sind. Diese Entnahmen finden vornehmlich in den Wintermonaten, also zur Hauptbrutzeit der Fichtenkreuzschnäbel statt. Die Rodungen, die im Rahmen des geplanten Vorhabens nötig sind, führen deshalb nicht zwangsläufig zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Dennoch ist es notwendig, die zu rodenden Bestände durch eine Umweltbaubegleitung (vgl. V2) kurz vor der geplanten Rodung zu kontrollieren, da teilweise potenziell zur Brut geeignete Nadelbäume von den Rodungen betroffen sind. Im Falle von nachgewiesenen Bruten in den zu rodenden Beständen ist zu prüfen, ob diese durch eine kleinräumige Anpassung bzw. Verschiebung der Arbeiten geschützt werden können. Sollten keine aktuellen Brutvorkommen des Fichtenkreuzschnabels in den zu rodenden Bäumen nachgewiesen werden, kann die Rodung wie geplant stattfinden.“ Den vorstehenden Ausführungen lässt sich im Wege der Auslegung entnehmen, dass die Vermeidungsmaßnahme V 6 nicht allein eine Kontrolle des Fichtenbestandes zur Erfassung brütender Fichtenkreuzschnäbel vorschreibt, sondern für den Fall eines positiven Fundes auch zugleich weitergehende Maßnahmen festsetzt. Konkret ist im Falle von nachgewiesenen Bruten entweder eine kleinräumige Anpassung der Rodungsarbeiten oder eine Verschiebung der Arbeiten vorzunehmen. Die Formulierung „ist zu prüfen, ob diese durch eine kleinräumige Anpassung bzw. Verschiebung der Arbeiten geschützt werden können" ist im Zusammenhang mit den sonstigen Vorgaben nicht als reiner Prüfauftrag zu verstehen. Deutlich wird dies insbesondere durch den nachfolgenden Satz: „Sollten keine aktuellen Brutvorkommen des Fichtenkreuzschnabels in den zu rodenden Bäumen nachgewiesen werden, kann die Rodung wie geplant stattfinden.“ Diesem Satz lässt sich eindeutig entnehmen, dass eine unveränderte Durchführung der Rodungsarbeiten nur für den Fall fehlender aktueller Brutvorkommen in Betracht kommt. Auch der Hinweis des Klägers, dass die Gutachter selbst davon ausgegangen seien, dass bei einem Positivnachweis eine Anpassung der Rodungsarbeiten nur begrenzt möglich sei, greift vorliegend nicht durch. Für den Fall, dass eine Anpassung der Rodungsarbeiten nicht in Betracht kommt, gibt die Vermeidungsmaßnahme V 6 gerade vor, dass der Weg über eine Verschiebung der Rodungsarbeiten zu wählen ist. Die Wirksamkeit der so verstandenen Vermeidungsmaßnahme V 6 wird durch den Kläger auch nicht substantiell in Frage gestellt. Allein der pauschale Hinweis darauf, dass Nester des Fichtenkreuzschnabels schwer zu finden seien, reicht nicht, um einer gezielten Suche nach Nestern des Fichtenkreuzschnabels die grundsätzliche Eignung zur Bestandserfassung abzusprechen. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob bzw. inwieweit bestimmte Probleme in den Bereich späterer bzw. nachträglicher Nebenbestimmungen verschoben werden dürfen, bedarf vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen keiner Entscheidung. b) Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt auch hinsichtlich der im Vorhabengebiet vorkommenden Fledermausarten nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, das Regierungspräsidium gehe bezüglich der Arten Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler sowie Breitflügelfledermaus selbst von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko aus. Dass dennoch kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand konstatiert werde, hänge mit dessen Annahme zusammen, dass mit den festgesetzten Nebenbestimmungen Vorkehrungen getroffen würden, die das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle senkten. Insbesondere die Bestimmungen zum Gondelmonitoring wiesen jedoch Defizite auf. Zunächst sei zu beanstanden, dass die Regelungen zum Gondelmonitoring zu unbestimmt seien. Die Auflage zum Gondelmonitoring sehe lediglich vor, dass die Messungen entsprechend der Maßnahme V 15 und somit nach dem hessischen Leitfaden aus 2012 zu erfolgen hätten. Dies entspreche nicht mehr dem heute erreichten Stand der Technik und Erfahrung. Aber selbst für den Fall, dass der Betreiber die Auflage als Verpflichtung verstehe, den neusten Stand der Technik einzusetzen und die Messungen in diesem Sinne ordnungsgemäß durchzuführen, fehle es in der Genehmigung an Ausführungen, welche Schlüsse aus den Ergebnissen eines Gondelmonitorings zu ziehen seien. Ganz konkret fehle die Festlegung einer Signifikanzschwelle hinsichtlich des Kollisionsrisikos für die verschiedenen Fledermausarten. Vorliegend stelle es die Genehmigung in das Belieben des Betreibers, die Signifikanzschwelle selbst festzulegen. Angesichts des Umstands, dass das Messverfahren keine Informationen darüber liefern könne, welche Arten mit wie vielen Individuen im Gefahrenbereich des Rotors auftauchten, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um Einzelexemplare der erkannten Arten handele. Wenn man die natürliche individuelle Sterblichkeit einer Fledermaus von 0,2 bis 0,4 pro Jahr zugrunde lege und sich das Risiko durch einen Windpark nicht signifikant erhöhen dürfe, sei klar, dass eine Schwelle unterhalb dieser natürlichen individuellen Sterblichkeit anzusetzen sei. Dazu fände sich aber weder im Genehmigungsbescheid, noch in den Antragsunterlagen irgendeine Aussage. Aber auch die Abschaltauflage während der zweijährigen „Probezeit“ weise Defizite auf. Während die saisonale und tageszeitliche Ausdehnung der Abschaltungen ausreichend sei, seien die festgelegten Witterungsbedingungen ungeeignet, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse in der zweijährigen Untersuchungsphase zu vermeiden. Denn bei einer Windgeschwindigkeit ab 6 m/s und Temperaturen bis 10 Grad seien gerade die flugtüchtigsten Fledermausarten noch in nennenswertem Umfang aktiv. Zu beanstanden sei in diesem Zusammenhang ferner, dass die maßgebliche Windgeschwindigkeit durch eine nicht näher beschriebene Messeinrichtung auf Gondelhöhe gemessen werde. Relevant sei jedoch die Windgeschwindigkeit gerade auch in der unteren Reichweite der Rotoren, da das Tötungsrisiko für Fledermäuse nicht erst in Nabenhöhe bestehe, sondern bereits im unteren Rotorbereich beginne. Das Tötungsrisiko sei im unteren Bereich sogar höher, weil die Durchlaufgeschwindigkeit der Rotoren dort deutlich höher als in Nabenhöhe sei. Da der Anteil der betroffenen Arten im Wirkbereich der Anlagen noch nicht bekannt sei, müsse bei der vorgesehenen Konfiguration damit gerechnet werden, dass mehr Tiere getötet würden, als durch die gesetzliche Signifikanzschwelle abgedeckt seien. Bei einer Abschaltwindgeschwindigkeit von unter 6 m/s in dem Zeitraum zwischen dem 1. April und 31. Oktober kämen zwei Fledermäuse pro Anlage und Jahr, ohne eine Differenzierung nach Arten, zu Tode. Die Genehmigung lasse damit bereits in der Untersuchungsphase das Fünf- bis Zehnfache der natürlichen Mortalität als nicht signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu. Für die gesamte Laufzeit der drei Anlagen von 30 Jahren bedeute eine solche Signifikanzgrenze die Tötung von 180 Fledermäusen. Sei eine artweise Differenzierung der Abschaltregelung nicht möglich, müssten sich Abschaltzeiten vorsorglich an den flugtauglichsten und damit empfindlichsten Arten orientieren. Es habe daher einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bedurft. Überdies sei in diesem Zusammenhang ein schlüssiges Konzept erforderlich, mit dem das Kollisionsrisiko in zumutbarer Weise weiter abgesenkt werde. Im Hinblick auf die nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu beachtende Zulassungsvoraussetzung „keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes“ sei zu beachten, dass bereits ein Durchschnittswert von mindestens zwei Schlagopfern pro Jahr bei einer angenommenen Betriebsdauer von 30 Jahren populationsgefährdenden Charakter annehmen würde. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers ist aus Sicht des Senats indes kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die im Vorhabengebiet nachgewiesenen Fledermausarten festzustellen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa BNatSchG i. V. m. Anhang IV der FFH-Richtlinie fallen alle Arten der Fledermäuse (Microchiroptera) als besonders geschützte Arten unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen sind im Untersuchungsgebiet von 1.000 m um die ursprünglich geplanten fünf Anlagenstandorte 14 Fledermausarten (zwölf Arten: Mopsfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus; zwei Artpaare: Bartfledermaus, Langohrfledermaus) nachgewiesen worden (vgl. AFB, S. 22 f.). Hinsichtlich sechs dieser Arten ist das Regierungspräsidium von einem relevanten Kollisionsrisiko ausgegangen, ohne dass der Kläger dieser Beschränkung auf sechs Fledermausarten substantiiert entgegengetreten wäre. Von einem Kollisionsrisiko betroffen sind hiernach die Arten Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler sowie Breitflügelfledermaus (vgl. S. 83 des Genehmigungsbescheids). Trotz des bestehenden Kollisionsrisikos geht das Regierungspräsidium allerdings zu Recht davon aus, dass im Ergebnis kein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG festzustellen ist (vgl. S. 83 f. des Genehmigungsbescheids). Durch den mit der Nebenbestimmung Nr. IV.12.22 festgesetzten Abschaltalgorithmus wird das betriebsbedingte Kollisionsrisiko für die genannten Fledermausarten so weit minimiert, dass sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare dieser Arten nicht signifikant erhöht. Konkret ordnet die Nebenbestimmung Nr. IV.12.22 an, dass die WEA mit Inbetriebnahme, einschließlich des Probebetriebs, in dem Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres von 0,5 Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang abzuschalten sind, wenn die Temperatur ≥ 10 Grad, die Windgeschwindigkeit 80 Jahre) als Quartiergebiet von Bedeutung sind (vgl. Fledermausgutachten, S. 52). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist allerdings gerade der im Untersuchungsgebiet vorhandene ältere Laubwaldbestand von den vorgesehenen Rodungsarbeiten kaum betroffen (vgl. C..., Forstgutachten zur Errichtung des Windparks Etzean (Odenwaldkreis, Hessen), Stand: Mai 2019, Karte 2 Nr. 1 bis 3). Im Hinblick auf die Flächen in der Umgebung des Eingriffsbereichs konnte das Regierungspräsidium auch ohne nähere Untersuchungen davon ausgehen, dass sich dort genügend alternative Höhlenstandorte befinden. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass die drei Rodungsinseln von jeweils ca. 1,4 ha in ein sehr großes, weitgehend unzerschnittenes Waldgebiet eingebettet sind. Hierbei befinden sich gerade in der unmittelbaren Umgebung der Eingriffsflächen auch größere (baumhöhlengeeignete) Laubholz-Altbestände, die nach der Vermeidungsmaßnahme V 5 – soweit möglich – nicht gerodet werden sollen (vgl. LBP, S. 190 und Karte 3). bb) Da entsprechend den vorstehenden Ausführungen von ausreichend alternativen Höhlenstandorten in der näheren räumlichen Umgebung der Eingriffsflächen auszugehen ist, kommt es auf die Wirksamkeit der nach der Vermeidungsmaßnahme V 3 (vorsorglich) anzubringenden Ersatzquartiere in Form von Fledermauskästen und Nistkästen für Brutvögel nicht an. Konkret mit Blick auf die von dem Kläger genannten höhlenbrütenden Vogelarten (insbesondere Blaumeise und Kleiber), für die aufgrund ihres ubiquitären Charakters auf eine Horst- bzw. Revierkartierung verzichtet worden ist, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu den „häufigen“ Brutvogelarten zu verweisen (siehe hierzu vorstehend unter B.II.4.b). Wie in diesem Zusammenhang bereits dargelegt worden ist, kann für ubiquitäre Vogelarten ein mögliches Ausweichen auf andere Flächen grundsätzlich unterstellt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob bzw. inwieweit die nach der Vermeidungsmaßnahme V 3 anzubringenden Nistkästen tatsächlich angenommen werden, weil davon auszugehen ist, dass Individuen dieser robusten Arten auf entsprechende Nistkästen nicht angewiesen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 10240/18 –, juris Rn. 267 f.). Auch hinsichtlich der von dem Kläger genannten baumquartiernutzenden Fledermäuse kann die Wirksamkeit der Anbringung von Fledermauskästen letztlich dahinstehen, sodass unerheblich ist, dass eine generalisierende und nicht artspezifische Betrachtung der Wirksamkeit von auf gehölzbewohnende Fledermausarten ausgerichteten Fledermauskästen nicht mehr den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 – 4 A 11/21 –, juris Rn. 94 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach den von dem Kläger nicht substantiiert angegriffenen gutachterlichen Feststellungen im unmittelbaren Eingriffsbereich weder Wochenstuben- noch Winterquartiere festgestellt worden sind (vgl. Fledermausgutachten, S. 32). Für derartige Fledermausquartiere, die artenschutzrechtlich von besonderer Bedeutung sind, sind daher auch keine entsprechenden Ausgleichquartiere erforderlich. Hinsichtlich der im Eingriffsbereich möglicherweise vorhandenen sonstigen Fledermausquartiere, insbesondere Zwischen- und Einzelquartiere (vgl. Fledermausgutachten, S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass Fledermäuse entsprechende Höhlenbäume häufig wechselnd in einem Verbund nutzen. In dem Fledermausgutachten wird insoweit ausgeführt, dass alle baumbewohnenden Fledermausarten regelmäßig ihre Quartierbäume wechseln und im Laufe des Sommers zwischen 30 bis 40 Quartierbäume, diese wiederum jährlich wiederkehrend mit hoher Stetigkeit, nutzen würden (vgl. Fledermausgutachten, S. 51). Bei einem Verbund von mehreren Höhlenbäumen reicht es für die Ausnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG bereits aus, dass im Falle der Rodung einzelner Bäume dieses Verbunds deren Funktion von den verbleibenden Bäumen weiter erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, juris Rn. 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. März 2017 – 11 D 70/09.AK –, juris Rn. 566). Dies ist vorliegend zugrunde zu legen. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 5. Entgegen der Ausführungen des Klägers ist auch kein Fehler bei der Abarbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. BNatSchG festzustellen. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Defizite bei der Erfassung und die Nicht-Berücksichtigung zahlreicher europäischer Vogelarten hinsichtlich baubedingter Tötungen, erheblicher Störungen und Beschädigungen von Lebensstätten zwangsläufig zu Defiziten bei der Abarbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. BNatSchG führten. Art und Umfang der Kompensation könnten ohne vorhergehende vollständige Ermittlung aller Eingriffe weder vom Umfang her noch mit der im artenschutzrechtlichen Kontext erforderlichen Zielgenauigkeit festgesetzt werden. Dementsprechend fänden sich für zahlreiche Arten auch keine diesbezüglichen Verweise bei der Bemessung und Begründung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen. Die Genehmigung könne auch dann keinen Bestand haben, wenn man mit dem Regierungspräsidium davon ausgehe, dass es zwar zu Tötungen von Individuen europäisch geschützter Arten komme, diese aber unter der Signifikanzschwelle blieben. Denn durch das Vorhaben verschlechtere sich die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, wenn sich für die Individuen der betroffenen Populationen das Tötungsrisiko erhöhe. Somit blieben selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Regierungspräsidiums Beeinträchtigungen des Schutzguts „Tiere“ zurück, für die eine zusätzliche Kompensation zu leisten sei. Gleiches gelte im Übrigen auch für das Kollisionsrisiko für die im Gebiet auftretenden Greifvögel, etwa Mäusebussard und Wespenbussard. Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Solche Veränderungen beeinträchtigen i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG das – aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete – ökologische Wirkungsgefüge einer Grundfläche, wenn einzelne dieser Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt. Eine Beeinträchtigung kann daher insbesondere angenommen werden, wenn Populationen von Tier- und Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert. Der Eingriffstatbestand ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die isolierte Beeinträchtigung eines der Faktoren. Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung reicht aus. Sie ist erheblich i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG, wenn sie mehr als eine Bagatelle ist (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2022 – 8 D 241/21.AK –, juris Rn. 23 f.). Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind nach § 15 Abs. 2 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Wird ein Eingriff nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Da der Bund von der Ermächtigung in § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat, richtet sich dies nach Landesrecht, soweit es den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht. Im Rahmen der Prüfung ist zu beachten, dass das Gericht bei der Frage, ob ein Eingriffstatbestand i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, nicht an die Einschätzung der Behörde gebunden ist, während dieser bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht. Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG Urteil vom 27. Juli 2021 – 4 A 14/19 –, juris Rn. 93 betreffend das Planfeststellungsrecht; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2022 – 8 D 241/21.AK –, juris Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.). Vorliegend sind die Ausführungen des Klägers schon im Ausgangspunkt nicht geeignet, die seitens des Regierungspräsidiums zugrunde gelegten Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen in Frage zu stellen. Wie sich den artenschutzrechtlichen Ausführungen des Senats entnehmen lässt, ergeben sich aus dem streitgegenständlichen Vorhaben keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Mangels eines entsprechenden Verstoßes fehlt es damit bereits an einer erheblichen Beeinträchtigung der von den genannten Regelungen geschützten Arten. Dementsprechend ist insoweit auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung nach §§ 13, 14 Abs. 1 BNatSchG festzustellen, der Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG wäre (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 6. März 2014 – 9 C 6/12 –, juris Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2023 – 22 D 201/22.AK –, juris Rn. 203). III. Der streitgegenständlichen Genehmigung steht auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur strategischen Umweltprüfung bezüglich der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angewendeten Verwaltungsvorschriften entgegen. Der Kläger führt insoweit insbesondere aus, der Europäische Gerichtshof habe im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit Urteil vom 25. Juni 2020 – C 24/19 – entschieden, dass auch Erlasse, Rundschreiben und ähnliche (Steuerungs-)Instrumente der SUP-Richtlinie unterfielen. Den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs sei hierbei zu entnehmen, dass es für eine Eröffnung des Anwendungsbereichs der SUP-Richtlinie weder einer expliziten Ermächtigungsgrundlage noch einer Verpflichtung zum Erlass hinsichtlich der betreffenden Erlasse, Rundschreiben und ähnlichen (Steuerungs-)Instrumente bedürfe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führe überdies allein ein Verstoß gegen diese Vorgaben dazu, dass die Genehmigung eines Windparks aufgehoben werden müsse, um dem Unionsrecht praktische Wirksamkeit zu verleihen. Diese bindende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei auch in dem vorliegenden Fall einschlägig, da an mehreren entscheidenden Stellen Verwaltungsvorschriften für die Entscheidung des Regierungspräsidiums maßgeblich gewesen seien, hinsichtlich derer eine strategische Umweltprüfung im Sinne der SUP-Richtlinie nicht durchgeführt worden sei. Diese Verwaltungsvorschriften gäben einen hinreichend signifikanten Rahmen für die Bestimmung der Voraussetzungen einer Genehmigungserteilung vor und hätten voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen. Dies betreffe insbesondere die VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“. Dieser Einschätzung folgt der Senat nicht. Nach Art. 3 Abs. 1 der SUP-Richtlinie werden die unter Art. 3 Abs. 2 bis 4 der SUP-Richtlinie fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 der SUP-Richtlinie unterzogen. Nach Art. 3 Abs. 2 der SUP-Richtlinie betrifft dies vorbehaltlich des Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie alle Pläne und Programme, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird (Buchst. a) oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird (Buchst. b). Als Pläne und Programme werden in Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie solche Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen definiert, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden (1. Spiegelstrich) und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen (2. Spiegelstrich). 1. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe unterfällt die von dem Kläger einzig namentlich genannte VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ nicht der Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung i.S.d. SUP-Richtlinie. Bei der VwV 2020 „Natuschutz/Windenergie“ handelt es sich nicht um einen Plan oder ein Programm i.S.d. Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie. a) Zunächst unterfällt die VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ bereits nicht dem Begriff der „Pläne und Programme“ i.S.d. SUP-Richtlinie. Gegen die Einordnung als „Pläne und Programme“ spricht bereits, dass man allgemein unter dem Begriff des Plans das „Ergebnis eines Planungsprozesses“ versteht, der zum einen das vorausschauende Setzen von Zielen und zum anderen das gedankliche Vorwegnehmen der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Verhaltensweisen umfasst (vgl. zu dieser Begriffsdefinition: Wegner, Keine SUP-Pflicht für Windenergieerlasse, NuR 2017, S. 605, 607 m.w.N.; vgl. auch: VG Darmstadt, Urteil vom 4. November 2021 – 6 K 229/16.DA –, juris Rn. 129). Zweifel an der Einordnung der oben genannten VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ als Plan bzw. Programm ergeben sich vor diesem Hintergrund aus dem Fehlen eines Planungsprozesses und aus dem Mangel an planerischer Freiheit sowie jeglicher gestalterischen Konkretisierungsbefugnis. Die rein norminterpretierende VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ beschränkt sich letztlich allein auf die interpretative Gewinnung von Rechtsgehalten aus einem bestehenden Rechtsrahmen (vgl. hierzu: Wegner, Keine SUP-Pflicht für Windenergieerlasse, NuR 2017, S. 605, 609). Jedenfalls fehlt es der VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ für die Einordnung als „Pläne und Programme“ i.S.d. SUP-Richtlinie an der erforderlichen Gebietsbezogenheit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst der Begriff „Pläne und Programme“ jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – C-290/15 –, juris Rn. 49; Urteil vom 12. Juni 2019 – C-43/18 –, juris Rn. 61; Urteil vom 25. Juni 2020 – C-24/19 –, juris Rn. 67 und Urteil vom 22. Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 60, jeweils m.w.N.). Ein gewisses Abstraktionsniveau steht hierbei der Einstufung als „Pläne und Programme“ i.S.d. Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – C-24/19 –, juris Rn. 61 und Urteil vom 22. Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 41). Erforderlich ist allerdings, dass die betreffenden Pläne und Programme „ein gewisses Gebiet erfassen“ müssen. Nach dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie müssen die Pläne und Programme zwar nicht die Raumordnung eines ganz bestimmten Gebiets zum Gegenstand haben. Gleichwohl setzen diese Bestimmungen voraus, dass die betreffenden Pläne und Programme „in einem weiteren Sinne auf die Raumordnung von Gebieten oder Zonen im Allgemeinen abzielen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – C-290/15 –, juris Rn. 45). Eine entsprechende Gebietsbezogenheit ist mit Blick auf die VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ zu verneinen. Die Verwaltungsvorschrift beinhaltet weder raumbezogene Abstandsregelungen noch sonstige die Raumordnung von Gebieten und Zonen betreffende Vorgaben. Vielmehr zielt die genannte Verwaltungsvorschrift im Wesentlichen darauf ab, als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift die Kriterien u.a. zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG sowie die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen von diesen Verboten zu erläutern (vgl. StAnz. 2021, S. 13, 14). Soweit in diesem Kontext an Abstandsempfehlungen bzw. Abstandsbetrachtungen angeknüpft wird, kommt diesen ebenfalls keine raumordnende Funktion zu. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Mindestabstände lediglich einer Signifikanz- bzw. Erheblichkeitseinschätzung innerhalb der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände dienen. Zum anderen knüpfen die angegebenen Mindestabstände nicht an raumbezogene Daten, sondern vielmehr an variable (Brut-)Vorkommen bestimmter geschützter Arten an. b) Unabhängig von dem Vorgenannten beruht die VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ auch nicht auf einer nach Art. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich der SUP-Richtlinie erforderlichen landes- oder bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es bei der Voraussetzung des Art. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich der SUP-Richtlinie („die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“) im Interesse der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die Annahme des jeweiligen Plans oder Programms verpflichtend oder freiwillig ist. Die Voraussetzung des Art. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich der SUP-Richtlinie ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass hierunter jene Pläne und Programme zu verstehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 9. März 2023 – C-9/22 –, juris Rn. 30 und Urteil vom 25. Juni 2020 – C-24/19 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der von dem Kläger allein explizit benannten VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ nicht erfüllt. Für diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift findet sich weder im Bundes- noch im hessischen Landesrecht eine den oben dargelegten Vorgaben entsprechende Ermächtigungsgrundlage, die nähere Vorgaben betreffend die zuständige Behörde und das Ausarbeitungsverfahren formuliert. Der Erlass der genannten Verwaltungsvorschrift beruht vielmehr allein auf der allgemeinen Richtlinien- bzw. Weisungsbefugnis der obersten Behörden gegenüber ihrem nachgeordneten Geschäftsbereich (im Ergebnis ebenso: Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 3 B 1209/21 –, juris Rn. 25; vgl. auch zum Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“, 2012: VG Darmstadt, Urteil vom 4. November 2021 – 6 K 229/16.DA –, juris Rn. 139). Entgegen der Ausführungen des Klägers lässt das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juni 2020 – C-24/19 – nicht erkennen, dass das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage nunmehr von ihm aufgegeben worden ist. Vielmehr hat er in diesem Urteil die oben wiedergegebene Rechtsprechung betreffend die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage ausdrücklich wiederholt und damit erneut bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – C-24/19 –, juris Rn. 35). Aus den weiteren Urteilsgründen ergibt sich nicht anderes. Der Europäische Gerichtshof hat vielmehr in diesem Verfahren das Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage hinsichtlich der bei ihm streitgegenständlichen Rechtsakte geprüft. Hinsichtlich des flämischen Erlasses „Vlarem II“ hat er insoweit ausgeführt, dass der flämischen Regierung die Befugnis zum Erlass dieses Rechtsaktes durch Dekrete des Flämischen Rates unter Formulierung bestimmter Vorgaben übertragen worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – C-24/19 –, juris Rn. 53). In Bezug auf das ebenfalls streitgegenständliche Rundschreiben von 2006 hat es der Europäische Gerichtshof für die erforderliche Rechtsgrundlage zwar ausreichen lassen, dass dieses auf der allgemeinen „Verwaltungs- und Beurteilungskompetenz“ der Behörden beruht. Zur Begründung hat er allerdings darauf hingewiesen, dass das Rundschreiben von 2006 die Bestimmungen des „Vlarem II“ ändere, indem es sie weiterentwickle oder aufhebe (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – C-24/19 –, juris Rn. 54 ff.). Mit dem Verzicht auf eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Rundschreiben von 2006 hat der Europäische Gerichtshof damit letztlich nur in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass ein ohne entsprechende Rechtsgrundlage erlassener Rechtsakt jedenfalls dann der SUP-Pflicht unterliegt, wenn er eine andere der SUP-Pflicht unterliegende Vorschrift ändert. Damit trägt er vor allem einer möglichen Umgehungsgefahr durch eine „Aufspaltung von Regelungszusammenhängen“ und eine „Verlagerung von Teilregelungen in Verwaltungsvorschriften ohne explizite Ermächtigungsgrundlage“ Rechnung (vgl. Moog/Wegner, (Noch) keine SUP-Pflicht für Windenergieerlasse – besteht dennoch Handlungsbedarf?, NuR 2021, S. 577, 581). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof seine Ausführungen insoweit auch ausdrücklich unter den Vorbehalt einer Prüfung der genauen Rechtsnatur des genannten Rundschreibens durch das vorlegende Gericht gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – C-24/19 –, juris Rn. 62). Für die hessische VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ lassen sich aus der Sonderkonstellation des flämischen Rundschreibens von 2006 im Ergebnis keine Schlussfolgerungen auf eine SUP-Pflicht ziehen. 2. Soweit der Kläger darüber hinaus pauschal auf weitere Verwaltungsvorschriften und ihre weitreichende Bedeutung Bezug nimmt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 6 UmwRG, der auf eine frühzeitige, prozessfördernde Fixierung des Prozessstoffs abzielt. Mit Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG soll sowohl für das Gericht als auch für die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 7/19 –, juris Rn. 16). Hieran fehlt es vorliegend mit Blick auf die zahlreichen, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Anwendung gekommenen Verwaltungsvorschriften. Für den Fall, dass sich der Verweis des Klägers („Weitere Verwaltungsvorschriften und deren weichenstellende Bedeutung ergeben sich aus den obigen Ausführungen unter I. zum Habitat- und Artenschutz.“) letztlich allein auf den Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ aus dem Jahr 2012 beziehen sollte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für diesen Leitfaden die oben dargelegten Ausführungen zur VwV 2020 „Naturschutz/Windenergie“ entsprechend gelten. IV. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehen ferner nicht die Schutz- und Vorsorgepflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sowie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund des von WEA ausgehenden tieffrequenten Schalls bzw. Infraschalls entgegen. Der Kläger macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, das Regierungspräsidium Darmstadt habe sich in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid mit der Problematik des tieffrequenten Schalls und des Infraschalls lediglich oberflächlich auseinandergesetzt. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums beruhten auf Erkenntnissen, die nicht (mehr) dem aktuellsten und besten Erkenntnisstand entsprächen. Im Rahmen von Umweltverbandsklagen sei sowohl die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als auch die weitergehende Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen. Die beiden Grundpflichten dienten der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 GG. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass das rechtliche Prüfprogramm im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit dem Erkenntnisfortschritt korreliere. Problematisch sei, dass die TA Lärm die Beeinträchtigungen, die von WEA ausgehen könnten, aus verschiedenen Gründen nicht hinreichend berücksichtige: Für den tieffrequenten Anteil des Frequenzbereichs über 10 Hz könne der TA Lärm infolge der Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik keine Bindungswirkung (mehr) zukommen. In dem Frequenzbereich unter 10 Hz könne die TA Lärm mangels entsprechender Konkretisierungen von vornherein keine Bindungswirkung entfalten. Die Genehmigung von WEA relativ nahe an Wohnnutzungen sei bereits nicht mit der durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG statuierten Schutzpflicht vereinbar. Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse könne nicht mehr von einer nur „hypothetischen Gefährdung“ gesprochen werden. Die Aussagen, dass die Infraschall-Immissionsanteile bei modernen WEA selbst im Nahbereich bei Abständen von 150 bis 300 m die Wahrnehmungsschwelle des Menschen deutlich unterschritten und schon nach wenigen 100 m im Hintergrundrauschen untergingen, seien falsch. Dies ergebe sich insbesondere aus Messungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. Die Schwelle zur Aktivierung der Schutzpflicht sei damit überschritten. Dies gelte erst recht, wenn man die verfassungsrechtlichen Implikationen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berücksichtige. Jedenfalls sei die Genehmigung von WEA in der Nähe von Wohnnutzungen nicht mit der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vereinbar. Die Vorsorgepflicht umfasse gerade den Schutz vor nur potenziell, nicht konkret belegbar schädlichen Umwelteinwirkungen. Der Senat folgt dieser Einschätzung nach eingehender Würdigung des umfassenden Vorbringens des Klägers nicht. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1 – Schutzpflicht) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2 – Vorsorgepflicht). Als schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind hierbei nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. 1. Eine Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen WEA mit der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Bei einer bestehenden Ungewissheit über den Schadenseintritt findet die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG demgegenüber keine Anwendung. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder lediglich ein Besorgnispotenzial anzunehmen ist, hängt letztlich vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 – 7 B 27/14 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 C 19/02 –, juris Rn. 12). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht derzeit einheitlich davon aus, dass der durch WEA verursachte tieffrequente Schall und Infraschall nach dem bisherigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung führt; dies wird jedenfalls dann angenommen, wenn ein gewisser Mindestabstand zu der nächstgelegenen Windenergieanlage eingehalten wird (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 3 B 1209/21 –, juris Rn. 37 und Beschluss vom 6. November 2018 – 9 B 765/18 –, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2022 – 8 D 297/21.AK –, juris Rn. 113 ff.; Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 238 ff. und Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 180 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 10 S 471/21 –, juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. August 2021 – 5 MR 8/21 –, juris Rn. 34 f. und Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 15 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2021 – 1 A 10858/20 –, juris Rn. 171 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 12 LB 157/18 –, juris Rn. 93 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 B 278/19 –, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 22 CS 19.1355 –, juris Rn. 41 f.). Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass hier der von den genehmigten WEA ausgehende tieffrequente Schall und Infraschall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG führt. Dies gilt insbesondere auch für die hier betroffenen Bewohner der nächstgelegenen Wohnhäuser in einem Abstand von deutlich über 800 m. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den UVP-Bericht (vgl. S. 108) von einem Abstand der nächstgelegenen Wohnhäuser von ca. 800 m ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Abstand nach der Beschränkung des Genehmigungsantrags auf die WEA 1 bis 3 deutlich größer ist. Unter welchen Voraussetzungen von WEA verursachte Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren sind, ergibt sich im Ausgangspunkt aus den Vorschriften der TA Lärm, der eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt (so die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 30. Dezember 2022 – 7 B 15.22 –, juris Rn. 7 und Urteil vom 12. November 2020 – 4 A 13.18 –, juris Rn. 46 m.w.N.). Die Bindungswirkung der TA Lärm entfällt allerdings dann, wenn die in ihr enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. März 1996 – 7 B 164/95 –, juris Rn. 19). Hinsichtlich tieffrequenter Geräusche (im Frequenzbereich unter 90 Hz) ist nach Nr. 7.3 Satz 1 der TA Lärm die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Nach Nr. 7.3 Satz 2 der TA Lärm können schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nr. A.1.5 des Anhangs der TA Lärm ermittelte Differenz LCeq–LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Für die Ermittlung und Bewertung von tieffrequenten Geräuschen, einschließlich Infraschall, verweist die Nr. A.1.5 des Anhangs der TA Lärm auf die DIN 45680 und das zugehörige Beiblatt 1. Hierbei sind nach Nr. A.1.5 des Anhangs der TA Lärm schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden. Mit Blick auf die streitgegenständlichen WEA und die nächstgelegene Wohnbebauung in einer Entfernung von über 800 m deutet derzeit nichts darauf hin, dass die Vorgaben der TA Lärm in Verbindung mit der DIN 45680 nicht eingehalten werden. In der „Schalltechnische[n] Immissionsprognose zur geplanten Errichtung von 5 Windenergieanlagen bei Beerfelden (WP Etzean)“ (Stand: 17. Juni 2019) des …büros I... wird ausdrücklich ausgeführt, dass keine Erkenntnisse vorlägen, dass die genehmigten WEA zu Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm in Verbindung mit der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ führen könnten. Dieser gutachterlichen Feststellung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Allein der Hinweis des Klägers darauf, dass die DIN 45680 bereits seit längerem überarbeitet werde, führt insoweit zu keiner anderen Bewertung. Zum einen lässt die sich bereits über Jahre hinziehende Überarbeitung der DIN 45680 nicht ohne Weiteres einen Rückschluss darauf zu, dass den in der TA Lärm bzw. in der DIN 45680 enthaltenen Aussagen nunmehr ein neuer Erkenntnisfortschritt in Wissenschaft und Technik entgegensteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 9 B 765/18 –, juris Rn. 59; vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 S 45/21 –, juris Rn. 27). Zum anderen ist für den Senat derzeit nicht erkennbar, ob bzw. inwieweit die möglicherweise bevorstehenden Änderungen der DIN 45680 überhaupt Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der drei streitgegenständlichen WEA haben. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die anvisierten Änderungen der DIN 45680 die Immissionsprognose hinsichtlich der streitgegenständlichen WEA in Frage stellen könnten. Darüber hinaus führt es zu keinem anderen Ergebnis, wenn man entsprechend den Ausführungen des Klägers sowohl für den Frequenzbereich unter 10 Hz als auch für den Frequenzbereich über 10 Hz eine fehlende Bindungswirkung der TA Lärm in Verbindung mit der DIN 45680 unterstellt. Derzeit liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend vor, dass der von WEA ausgehende tieffrequente Schall, einschließlich Infraschall, auch noch in einer Entfernung von 500 oder 700 m mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen führt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Infraschall-Immissionen von WEA und den immer wieder angeführten Symptomen betroffener Anwohner bzw. sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist derzeit wissenschaftlich nicht belegt. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die nachfolgenden Erkenntnisse: Tieffrequenter Schall umfasst Schallwellen mit einer Frequenz von bis zu 100 Hz. Unter Infraschall versteht man besonders tieffrequenten Schall mit Schallwellen von unter 20 Hz. Infraschall kann hierbei sowohl durch natürliche Quellen (z.B. Wind, Gewitter, Meeresbrandung) als auch künstliche Quellen (z.B. Verkehrsmittel, Klima- und Lüftungsanlagen, Sprengungen und Explosionen) hervorgerufen werden. Schallwellen werden auch im Infraschallbereich in erster Linie über das Ohr wahrgenommen. Infraschall kann aber auch mit anderen Organen, z.B. Lunge, Nase oder Stirnhöhlen, als Vibrationen und Pulsationen wahrgenommen werden. Wissenschaftlich erwiesen ist, dass Infraschall ab der Hör- und Wahrnehmungsschwelle, d.h. bei sehr hohen Schalldruckpegeln, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Möglich sind insbesondere Auswirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem, Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit oder des Schlafs sowie – bei Schalldruckpegeln von über 140 dB – auch Gehörschäden. Dass Infraschall auch unterhalb der Hör- oder Wahrnehmungsschwelle gesundheitliche Wirkungen haben kann, lässt sich demgegenüber bislang keinen wissenschaftlich abgesicherten Studien entnehmen (vgl. zum Ganzen jeweils m.w.N.: Fachagentur Windenergie an Land, Kompaktwissen, Januar 2022; Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Faktenpapier Windenergie und Infraschall, Mai 2015; Bayerisches Landesamt für Umwelt und Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Windenergieanlagen, Infraschall und Gesundheit, Juli 2022). WEA erzeugen neben Hörschall unstreitig auch Infraschall. Auf der Grundlage von Messungen, etwa der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, ist allerdings davon auszugehen, dass der von WEA ausgehende Infraschall bereits im Abstand von einigen hundert Metern deutlich unterhalb der menschlichen Hör- und Wahrnehmungsschwelle liegt. Ab einer Entfernung von etwa 700 m ist der von WEA ausgehende Infraschall kaum mehr vom Hintergrundschall zu unterscheiden (vgl. Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Bericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2015, 3. Aufl., Februar 2020, S. 10; Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Windenergie und Infraschall – Tieffrequente Geräusche durch Windenergieanlagen, Januar 2020, S. 3 f.; Bayerisches Landesamt für Umwelt und Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Windenergieanlagen, Infraschall und Gesundheit, Juli 2022, S. 8; vgl. hierzu auch m.w.N. Fachagentur Windenergie an Land, Kompaktwissen, Januar 2022, S. 3; Umweltbundesamt, Mögliche gesundheitliche Effekte von Windenergieanlagen, November 2016, S. 3; Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Faktenpapier Windenergie und Infraschall, Mai 2015, S. 16; jeweils m.w.N.). Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Einschätzung auf Messungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, veröffentlicht in der Studie „Der unhörbare Lärm von Windenergieanlagen“ aus dem Jahr 2004 beruft, stellt dies die oben wiedergegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht in Frage. Der vom Kläger herangezogenen Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sind zwar tatsächlich deutlich höhere Schalldruckpegel in der Nähe von WEA zu entnehmen. Nach einer wissenschaftlichen Überprüfung im April 2021 ist diese Studie allerdings wegen eines systematischen Fehlers in Höhe von 36 dB wieder zurückgezogen worden. In diesem Zusammenhang hat die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe auch ausdrücklich betont, dass ihre Messungen und Analysen von Infraschall-Signalen bei WEA ausschließlich dazu dienen würden, das Störpotenzial für hochempfindliche Mikrobarometer abzuschätzen. Die verwendeten Darstellungen der Leistungsdichtespektren ließen keine Rückschlüsse auf die Einwirkung von Infraschall von WEA auf Menschen zu (BGR, Der Infraschall von Windenergieanlagen, abrufbar unter: https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Erdbeben-Gefaehrdungsanalysen/Seismologie/Kernwaffenteststopp/Projekte/laufend/infraschall_WEA.html?nn=8130568). Zu einer anderen Bewertung führt in diesem Zusammenhang nicht der Verweis des Klägers auf die im Rahmen der Schutzpflicht zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Implikationen. Zutreffend ist zwar, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht ergibt, die dem Staat und seinen Organen gebietet, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen. Da es für eine gesundheitsschädigende Wirkung des von WEA ausgehenden tieffrequenten Schalls und Infraschalls derzeit allerdings noch an verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse fehlt, ist es auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht nicht die Aufgabe der Gerichte, ungesicherten wissenschaftlichen Theorien zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382/05 –, juris Rn. 18 und Beschluss vom 18. Februar 2010 – 2 BvR 2502/08 –, juris Rn. 11). 2. Ein Verstoß gegen die Vorsorgepflicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse ebenfalls zu verneinen. In Abgrenzung zur Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG umfasst die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen solche möglichen Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotenzial besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu vermindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 – 7 B 27/14 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 C 19/02 –, juris Rn. 12). Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wird allerdings durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Insbesondere müssen die Vorsorgemaßnahmen angemessen sein, d.h. die mit ihnen verbundenen Aufwendungen dürfen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den mit ihnen erreichten günstigen Wirkungen stehen (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 32). Die Vorsorge muss damit nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotenzial der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein. Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 – 7 B 5/23 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 C 10/13 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Die Grenze der gebotenen Vorsorge wird durch den Standard der praktischen Vernunft bestimmt. Eine Beseitigung jeglichen Risikos ist nicht erforderlich (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, BImSchG, § 5 Rn. 160 m.w.N). Nr. 3.3 der TA Lärm sieht hinsichtlich der Einhaltung der Vorsorgepflicht lediglich vor, dass sich das Maß der Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung bestimmt. Die Geräuschemissionen der Anlage müssen hierbei so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich ist. Nach diesen Maßstäben stellt sich der von den streitgegenständlichen WEA ausgehende tieffrequente Schall und Infraschall jedenfalls bei dem hier zu der nächstgelegenen Wohnbebauung bestehenden Abstand von über 800 m als grundsätzlich zu duldendes Restrisiko dar. Auf der Grundlage des derzeitigen, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisstandes ist das Besorgnispotenzial hinsichtlich des von WEA ausgehenden tieffrequenten Schalls und Infraschalls als sehr gering einzustufen. Dementsprechend erscheinen die vom Kläger dargelegten gesundheitlichen Risiken und Belästigungen für die Bevölkerung auch so fernliegend, dass es nach dem geltenden Grundsatz der praktischen Vernunft keiner weiteren Vorsorgemaßnahmen bedarf. Weitergehende Vorsorgemaßnahmen zur Minimierung der lediglich hypothetischen Gesundheitsgefahren bzw. Belästigungen würden darüber hinaus auch nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch Art. 12 GG geschützten wirtschaftlichen und finanziellen Interesse der Beigeladenen am Betrieb der streitgegenständlichen WEA stehen. In die Abwägung miteinzubeziehen ist insoweit auch das in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes normierte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. 3. Das vom Kläger vorgelegte Anlagenkonvolut betreffend die Auswirkungen von tieffrequentem Schall und Infraschall führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des Cour d‘appel de Toulouse vom 8. Juli 2021 – 20/01384 – beruft, die den dortigen Klägern aufgrund eines auf tieffrequenten Schall und Infraschall zurückzuführenden sogenannten Windturbinensyndroms einen Schadensersatzanspruch zugesprochen hat, ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Zum einen entfaltet die genannte Entscheidung eines französischen Berufungsgerichts – wie der Kläger selbst ausführt – keine rechtliche Bindungswirkung in Deutschland. Zum anderen sind dieser Entscheidung keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse verallgemeinerungsfähiger Art zu entnehmen, die gegebenenfalls Anlass zu einer Änderung der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung geben könnten (vgl. ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2023 – 7 D 316/21.AK –, juris Rn. 142). Auch die der Klagebegründung beigefügte „Stellungnahme zur schalltechnischen Immissionsprognose WP Etzean“ (Anlage K 6-1), deren Ausführungen sich im Wesentlichen mit dem schriftsätzlichen Vorbringen decken, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere stützt sich diese Stellungnahme maßgeblich auf die zu hoch angesetzten Schalldruckpegel aus den Untersuchungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. Die weiteren vom Kläger vorgelegten Studien und Stellungnahmen rechtfertigen ebenfalls keine andere Entscheidung. Zunächst sind diese Studien und Stellungnahmen von Seiten des Klägers bereits nicht nach § 6 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich die Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1/21 –, juris Rn. 12). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fehlt es vorliegend in dem schriftsätzlichen Vorbringen an der erforderlichen rechtlichen Aufbereitung sowie an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den zum Thema tieffrequenter Schall und Infraschall vorgelegten Studien und Stellungnahmen. Diese werden im Rahmen der Klagebegründung noch nicht einmal namentlich benannt, sondern lediglich durch einen pauschalen Verweis auf eine ebenfalls übersandte „Stellungnahme zur schalltechnischen Immissionsprognose WP Etzean“, einschließlich Anlagen, in Bezug genommen. Unabhängig davon ist den vorgelegten Studien und Stellungnahmen der vom Kläger behauptete gesicherte Erkenntnisfortschritt zu den Gefahren von tieffrequentem Schall und Infraschall durch WEA auch nicht zu entnehmen. Diese Studien und Stellungnahmen stellen nur einen unzureichenden Teil des kontrovers geführten Diskurses dar. Im Einzelnen und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Regierungspräsidiums ist zu den vorgelegten Studien bzw. Stellungnahmen Folgendes anzumerken: Der Studie „Altered cortical and subcortical connectivity due to infrasound administered near the hearing threshold – Evidence from fMRI“ (12. April 2017) von O.... (Anlage K 6-2) ist im Wesentlichen nur zu entnehmen, dass Infraschall knapp unterhalb der individuellen Hörschwelle zu einer Aktivierung bestimmter Gehirnregionen führt. Die Studie „Negative Effect of High-Level Infrasound on Human Myocardial Contractility: In-Vitro Controlled Experiment“ (2019) von Chaban et al. (Anlage K 6-3) deutet lediglich darauf hin, dass Infraschall bei hohen Schalldruckpegeln (über 100 dB) möglicherweise gesundheitsschädliche Auswirkungen auf das Herzgewebe entfalten kann. Aus diesen Studien lassen sich allerdings keine Schlussfolgerungen für den von WEA ausgehenden Infraschall ableiten, da die von ihnen ausgehenden Infraschalldruckpegel bereits bei geringen Entfernungen unterhalb der in den oben genannten Studien angewendeten Schalldruckpegel liegen. Der Studie der Deutschen Schutz-Gemeinschaft Schall für Mensch und Tier e.V. „Untersuchung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Anwohnern durch den Betrieb von Windenergieanlagen in Deutschland anhand von Falldokumentationen“ (19. Mai 2019) von Dr. med. J... (Anlage K 6-4) sind keine wissenschaftlich hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen Infraschall durch WEA und gesundheitlichen Schäden zu entnehmen. Für die maßgeblichen Falldokumentationen wurden lediglich Personen ausgewählt, die „von sich selbst vermuten, als Betroffene durch den Betrieb von Windenergieanlagen als Anwohner zu leiden“ (vgl. S. 6). Der Autor selbst räumt vor diesem Hintergrund Bedenken hinsichtlich des medizinischen Evidenzgrades der Studie ein (S. 7 und 17) (vgl. dazu auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 164). Die gleichen Bedenken bestehen gegen die vorgelegte Zusammenfassung einer finnischen Studie „The pilot study does not show any significant reduction in damage caused by infrasound until over 15 kilometers from wind farms“ (2019) (Anlage K 6-5). Den Ausgangspunkt dieser in Bezug genommenen Studie bildeten ebenfalls nur Befragungen von etwa 50 Familien mit Symptomen bei jedem Familienmitglied. Der Aufsatz „Infraschall aus Windenergieanlagen – ein verkanntes Gesundheitsrisiko“ (2019) von Werner Roos (Anlage K 6-6) ergibt ebenfalls keinen begründeten Ansatz für nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen durch Infraschall von WEA. Dieser Aufsatz beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Reichweite der Infraschall-Emission von WEA drastisch unterbewertet werde, und stützt sich hierbei auf die fehlerhaft bestimmten Schalldruckpegel von WEA in den oben bereits genannten Untersuchungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. Das Gleiche gilt für die Aufsätze „Gesundheitsgefährdung im Nahfeld von Windrädern“ (7. Dezember 2019) von Dr. L... (Anlage K 6-8) und „Medizinische Daten und Studien zur Wirkungsweise von ILFN“ von Dr. M... (Anlage K 6-9), denen ebenfalls die zu hoch angesetzten Schalldruckpegel aus den Untersuchungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zugrunde liegen. Der vorgelegten „Beurteilung amtlicher Aussagen zur angeblichen Harmlosigkeit der Emissionen von Windenergieanlagen“ (April 2020) von Dr. N... (Anlage K 6-7) fehlt es bereits an wissenschaftlicher Aussagekraft. Die Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen darauf, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse pauschal und unsubstantiiert in Frage zu stellen und lediglich auf andere, auszugsweise wiedergegebene Arbeiten und Studien zu verweisen. C. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Ihm sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und somit am Kostenrisiko teilgenommen hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) durch das Umweltbundesamt mit Geltung für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz anerkannte Umweltvereinigung. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. Dezember 2021, mit dem der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen vom TYP GE 5.5 158 mit 161 m Nabenhöhe, 158 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von je 5,5 MW erteilt worden ist. Die Standorte der streitgegenständlichen Windenergieanlagen (nachfolgend: WEA) befinden sich im südhessischen Odenwald in 64760 Oberzent, Gemarkung Etzean, Flur …, Flurstück … (WEA 1 und WEA 2) und Flur …, Flurstück … (WEA 3). Es handelt sich um forstwirtschaftlich genutzte Waldflächen zwischen den Ortslagen Oberzent/Etzean im Südosten, Oberzent/Airlenbach im Südwesten, Mossautal/Güttersbach im Nordwesten und Mossautal/Hüttenthal im Norden auf einer Geländehöhe von ca. 470 bis 480 m über NN. Der im Wald gelegene Standort liegt innerhalb der Vorrangfläche 2-31 des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010. Am 6. Oktober 2017 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks bestehend aus fünf einzelnen WEA des Typs Enercon E141 mit 229,50 m Gesamthöhe, 159 m Nabenhöhe, 141 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von je 4,2 MW in damals noch 64743 Beerfelden, Gemarkung Etzean. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 stellte das Regierungspräsidium auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fest, dass auf eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG verzichtet und stattdessen eine „freiwillige“ Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht werden könne. Am 23. November 2017 fand daraufhin ein UVP-Scopingtermin im Regierungspräsidium Darmstadt statt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019, eingegangen beim Regierungspräsidium Darmstadt am 5. Juli 2019, ersetzte die Beigeladene den Genehmigungsantrag vom 6. Oktober 2017 durch einen modifizierten Antrag vom 13. Juni 2019 auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks bestehend aus fünf einzelnen WEA des Typs GE 5.5 158 mit 161 m Nabenhöhe, 158 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von je 5,5 MW. Am 30. März 2020 trat der TPEE 2019 mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft (StAnz. 2020, S. 441). Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 nahm die Beigeladene hinsichtlich der WEA 4 und 5 den Genehmigungsantrag zurück, da deren geplante Standorte außerhalb der Vorrangfläche 2-31 des TPEE 2019 gelegen hätten. Das Regierungspräsidium Darmstadt führte das Genehmigungsverfahren in einem förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Am 7. September 2020 wurde das Vorhaben im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2020, S. 929) sowie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt und über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/he öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 14. September 2020 bis 13. Oktober 2020 im Regierungspräsidium Darmstadt, im Stadthaus der Stadt Michelstadt und in den Rathäusern der Städte Oberzent und Erbach sowie der Gemeinden Wald-Michelbach, Gras-Ellenbach und Mossautal öffentlich aus. Der UVP-Bericht und die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorlagen, waren über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/he und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt einsehbar. Die Erhebung von Einwendungen gegen das Vorhaben war bis zum 13. November 2020 möglich. Der Kläger machte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit anwaltlichem Schreiben vom 13. November 2020 verschiedene Einwendungen gegen das streitgegenständliche Vorhaben geltend. Diese Einwendungen betrafen insbesondere eine mögliche Unionrechtswidrigkeit des § 45 Abs. 7 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG infolge des von den WEA ausgehenden Infraschalls bzw. tieffrequenten Schalls sowie einen Verstoß gegen die SUP-Pflicht und Art. 20a des Grundgesetzes (GG). Ein für den 1. Dezember 2020 geplanter Erörterungstermin fand aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht statt; stattdessen wurde in dem Zeitraum vom 7. Januar 2021 bis 27. Januar 2021 eine Online-Konsultation nach § 5 Abs. 1, 3 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durchgeführt. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte eine abschließende Beteiligung der von dem Vorhaben betroffenen Behörden und Stellen. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen nach § 4 BImSchG die Genehmigung, auf den Grundstücken in 64760 Oberzent, Gemarkung Etzean, Flur …, Flurstück … (WEA 1 und WEA 2) und Flur …, Flurstück … (WEA 3), Windvorranggebiet 2-31 TPEE, einen Windpark bestehend aus drei einzelnen WEA (jeweils TYP GE 5.5 158 mit Flachgründung, 240 m Gesamthöhe, 161 m Nabenhöhe, 158 m Rotordurchmesser, Rotorblätter mit Blatthinterkantenverzahnung [Serrations], 5,5 MW Nennleistung) entsprechend den der Prüfung zugrunde gelegten Unterlagen zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Genehmigung nach § 64 der Hessischen Bauordnung (HBO), die Genehmigung nach § 18 Abs. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG), die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), die Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Waldflächen auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) und die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung nach § 17 i.V.m. § 15 BNatSchG mit ein. Die Genehmigung beinhaltet auch die Herrichtung von Kranstell-, Lager-, Montage- und Kranauslegerflächen sowie Böschungen, Drainagen und sonstigen zum Bau und Betrieb der WEA benötigten Nebeneinrichtungen entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen. Nicht umfasst ist demgegenüber die Zuwegung und die Kabeltrasse sowie ein gegebenenfalls notwendiges Umspannwerk zur Netzanbindung. Wegen der Standorte der drei WEA und der Einzelheiten der Genehmigung wird auf den Genehmigungsbescheid vom 6. Dezember 2021 nebst Anlagen Bezug genommen. Am 14. Dezember 2021 hat der Kläger Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 6. Dezember 2021 erhoben. Zugleich hat der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht; das anhängige Eilverfahren wird unter dem Az. 11 B 2417/21.T geführt. Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Hinsichtlich des Vogelschutzgebiets „Südlicher Odenwald“ habe es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft, da die Möglichkeit einer Betroffenheit dieses Gebiets durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht hinreichend ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus liege der Standort der WEA in einem „faktischen Vogelschutzgebiet“. Rechtlich zu beanstanden sei überdies der Umgang mit dem Thema Artenschutz. Die der Genehmigung zugrundeliegenden Ausführungen in den Antragsunterlagen seien unzureichend und nicht geeignet, die mit dem Vorhaben verbundenen Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu bewältigen. Zum Teil sei bereits der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden; zum Teil würden auch die Verbotstatbestände fehlerhaft bewertet. Dies betreffe u.a. den Mäusebussard, den Wespenbussard, weitere europäische Brutvogelarten, verschiedene Fledermausarten, die Haselmaus und den Kleinen Wasserfrosch. Der Kläger rügt überdies, dass hinsichtlich der von Seiten des Regierungspräsidiums herangezogenen Verwaltungsvorschriften die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendung der SUP-Richtlinie (Urteil vom 25. Juni 2020 – C 24/19 –) nicht berücksichtigt worden sei. Zudem gingen von den streitgegenständlichen WEA schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall bzw. tieffrequentem Schall aus. Am 19. Januar 2023 hat der damals zuständige 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem zugehörigen Eilverfahren unter dem Az. 9 B 2417/21.T (jetzt: 11 B 2417/21.T) in einer Zwischenentscheidung bezüglich der Durchführung von Rodungsarbeiten beschlossen, dem Beklagten vorläufig aufzugeben, die von der Beigeladenen für den Zeitraum ab Mitte Januar 2023 angekündigten Rodungsarbeiten am Standort der mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 genehmigten WEA 1 einstweilen zu unterbinden und die Beigeladene bis zum Beginn der Fällarbeiten zu verpflichten, am Standort der WEA 3 bis zum 1. April 2023 mindestens vier Haselmauskästen in räumlicher Nähe zum Eingriffsbereich in geeigneten Strukturen anzubringen; im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt. Einen Antrag der Beigeladenen auf Abänderung dieser mit Beschluss vom 19. Januar 2023 getroffenen Zwischenentscheidung hat der 9. Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2023 abgelehnt. Am 13. Februar 2023 hat das Regierungspräsidium Darmstadt einen Änderungs- und Ergänzungsbescheid zu dem Genehmigungsbescheid vom 6. Dezember 2021 erlassen, durch den insbesondere das „Kompensationskonzept Windpark Beerfelden-Etzean“ vom Juni 2021 gegen das „Kompensationskonzept Windpark Beerfelden-Etzean“ vom Februar 2023 ausgetauscht und die Nebenbestimmung Nr. IV.12.16 zum Schutz der Haselmaus neu gefasst worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 13. Februar 2023 nebst Anlagen Bezug genommen. Daraufhin hat der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 17. Februar 2023 (9 B 2417/21.T) den Beschluss vom 19. Januar 2023 aufgehoben, soweit dem Beklagten darin aufgegeben worden ist, die von der Beigeladenen angekündigten Rodungsarbeiten am Standort der WEA 1 einstweilen zu unterbinden; zugleich hat der 9. Senat den Antrag des Klägers auf Erlass einer Zwischenentscheidung bezüglich der Rodungsarbeiten auch insoweit abgelehnt. Am 22. November 2023 hat ein Erörterungstermin vor der zuständigen Berichterstatterin, unter informatorischer Teilnahme der weiteren Senatsmitglieder, stattgefunden. Wegen des Inhalts wird auf die Niederschrift über diesen Erörterungstermin verwiesen. Mit Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 19. Dezember 2023 hat das Regierungspräsidium die Nebenbestimmungen Nr. IV.12.17 bis IV.12.20 betreffend die zugunsten der Waldschnepfe vorgesehene Kompensationsmaßnahme A 2 neu gefasst bzw. aufgehoben. Nach der neu gefassten Nebenbestimmung Nr. IV.12.17 soll der Eingriff in das Waldschnepfenhabitat nunmehr durch eine 1,6 ha große Ökokontomaßnahme kompensiert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 19. Dezember 2023 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2021, den Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 13. Februar 2023 sowie den Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 19. Dezember 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass von der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids auszugehen sei. Die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens sei ohne Weiteres zu bejahen. Darüber hinaus seien die Sachverhaltsermittlung zum besonderen Artenschutz sowie die darauf aufbauende Artenschutzprüfung nicht zu beanstanden. Aus dem von der Klägerseite angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juni 2020 – C 24/19 – folge überdies keine SUP-Pflicht für Windenergieerlasse. Ferner gebe es keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise darauf, dass von dem durch WEA verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgehe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beigeladene im Wesentlichen die Ausführungen des Beklagten. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 18. Januar 2024, 23. Januar 2024 und 26. Januar 2024 jeweils mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens mit dem Az. 11 B 2417/21.T, den Inhalt der Gerichtsakte des beigezogenen, inzwischen durch einen gerichtlichen Vergleich beendeten Klageverfahrens der Stadt Oberzent mit dem Az. 11 C 33/22.T sowie die Antragsunterlagen der Beigeladenen (5 Ordner) und den Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidiums Darmstadt (41.087 Seiten). &7624 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten hierzu gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. Dezember 2021 in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsbescheide vom 13. Februar 2023 und 19. Dezember 2023 hat keinen Erfolg.