Beschluss
Verg 4/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0511.VERG4.11.00
37mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. 3 Die für die Streitwertbemessung maßgebliche Bruttoauftragssumme, die das von der Antragstellerin mit dem Nachprüfungsverfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse widerspiegelt, ergibt sich aus dem prognostizierten Umsatz für die Lose 8 (Citaolpram) und 49 (Tramadol). 4 Bei der Berechnung des Umsatzvolumens ist ein Zeitraum von insgesamt drei Jahren zugrundezulegen. Zusätzlich zu der zweijährigen Laufzeit des Vertrages ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 1 VgV auch die in Ziff. 4 der Vertragsbedingungen vorgesehene einseitige rechtsgeschäftliche Verlängerungs-möglichkeit der Laufzeit des Vertrages um ein Jahr durch die Antragsgegnerinnen in die Umsatzberechnung einzubeziehen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.01.2006, VII-Verg 63/05). Anhand der von den Antragsgegnerinnen prognostizierten Umsatzzahlen errechnet sich bei Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren ein Umsatzvolumen in Höhe von … € für Los 8 und in Höhe von … € für Los 49. 5 Der sich dann ergebende Wert von … € muss jedoch angesichts einer durchschnittlichen Umsetzungsquote von ca. … % (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.02.2009, L-11 WB 381/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2010, L 21 SF 52/10) entsprechend reduziert werden. 6 Zudem ist bei Vergabeverfahren, bei denen mehrere Bieter als Zuschlagsempfänger vorgesehen sind, die Auftragssumme entsprechend der Anzahl der in Betracht kommenden Zuschlagsempfänger zu teilen, so dass auf die Antragstellerin lediglich ein Drittel der Auftragssumme entfällt. 7 Von diesem Betrag ist sodann der von der Antragstellerin eingeräumte Rabattsatz zu in Abzug zu bringen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2010, L 21 SF 52/10). Dass die Antragsgegnerinnen in die von ihr aufgestellten Umsatzprognosen die Rabatte bereits einkalkuliert haben, ist nicht anzunehmen. Mangels konkreter Angaben der Verfahrensbeteiligten zur Höhe des angebotenen Rabatts, die sich auch aus den dem Senat überlassenen Vergabeakten nicht entnehmen lässt, wird der Rabattsatz auf 20 % geschätzt. 8 Danach ergibt sich folgende Rechnung: 9 Prognostizierter Umsatz … € Umsetzungsquote … % … € Drittelanteil am Umsatzvolumen … € Abzug Rabatt 20 % … € Streitwert 5 % Bis 65.000 €