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Beschluss

3 U 269/19

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0810.3U269.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25.9.2019 - Az: 7 O 550/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 22.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25.9.2019 - Az: 7 O 550/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 22.000,- € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 292 ff. d.A.) sowie die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 22. Juni 2020 (Bl. 488 ff. d.A.) verwiesen. Hierzu hat die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 (Bl. 504 ff d.A.) Stellung genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25.9.2019 (Az. 7 O 550/19) aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen, Typ: Passat, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 20.999,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 20.999,00 € seit dem 24.02.15 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.789,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 22.Juni 2020 (Bl. 488 ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers vom 8. Juli 2020 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Eine Divergenz zu den Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 30.1.2020 (Az. 1 U 131/19 und 1 U 137/19) vermag der Senat nicht zu erkennen. Von diesen beiden Entscheidungen ist lediglich die erstgenannte (bei Juris) im Volltext veröffentlicht. Aus dieser geht nicht hervor, dass der dortige Senat auch festgestellt hat, dass die Beklagte mit einer Pressemitteilung vom 02.10.2015 eine Internetseite erstellt und veröffentlicht hat, auf der mit der Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer einfach und schnell festgestellt werden konnte, ob das konkrete Fahrzeug betroffen war. Dieser Umstand hat im Streitfall einen erheblichen Einfluss auf die Würdigung, dass eine Unkenntnis des Klägers zumindest grob fahrlässig gewesen ist. Im Übrigen hält der Senat an dieser Auffassung fest. Keineswegs wird dem Kläger insoweit abverlangt, umfangreiche und schwierige Nachforschungen anzustellen. Nachdem der Kläger durch die umfangreichen Presseberichte, die auch einem grundsätzlich nicht an Nachrichten Interessierten nicht verborgen geblieben sein können, im Herbst 2015 quasi mit der Nase auf den Abgasskandal und dessen Ausmaß gestoßen wurde und mit der Internetabfrage eine einfache und jedermann zugängliche Möglichkeit der Klärung bestand, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit offensichtlich begründet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Zitate aus den Entscheidungen des OLG Hamm vom 10.9.2019, Az. 13 U 149/18 und des OLG Brandenburg vom 11.2.2020, Az. 3 U 89/19 befassen sich ausschließlich mit der Wirkung der ad-hoc-Mitteilung und erfassen jedenfalls nicht alle im hiesigen Verfahren unstreitigen Umstände. Rein vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei dem Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände die Tatsachenkenntnis ausreicht und der Gläubiger nicht alle rechtlichen Konsequenzen erfasst haben muss (Palandt-Ellenberger, 79.Auflage, § 199, Rz. 27 m.N.), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger schon im Jahr 2015 damit rechnete, mit einer behördlichen Stilllegungsverfügung konfrontiert zu werden. Soweit der Kläger argumentiert, dass infolge der Durchführung des Updates ein unzulässiges Thermofenster installiert worden sei, führt dies nicht zu einer Haftung der Beklagten im Rahmen einer deliktischen Anspruchsgrundlage. Zwar wäre insoweit keine Verjährung eingetreten, da das Update noch nicht im Jahr 2015 aufgespielt wurde. Allerdings ist insoweit kein Schädigungsvorsatz dargelegt. Ein Schädigungsvorsatz ist bereits dann zu verneinen, wenn die Akteure, deren Verhalten der Beklagten möglicherweise zuzurechnen ist, zwar wussten, dass ein Thermofenster vorhanden ist, das letztlich dazu führt, dass das Emissionsverhalten in umweltbelastender Weise verändert wird, sie aber - ggf. auch fälschlicherweise - von dessen Erforderlichkeit ausgingen, um den Motor vor einer Beschädigung oder einem Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass das Thermofenster gerade zur Täuschung auf dem Prüfstand konzipiert war, sind im Gegensatz zu den Abschalteinrichtungen hier nicht ersichtlich (so auch OLG München, Hinweis vom 28.11.2019, Az. 32 U 3155/19, Bl. 276 ff d.A.). Vielmehr stellt sich die europarechtliche Gesetzeslage als zweifelhaft und mehrdeutig dar (OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 - I-3 U 148/18 -, Rn. 6, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2019, Az. 12 U 555/19, Bl. 262 ff d.A.). Es findet nämlich eine kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO 715/2007/EG statt, wobei die weite, von den Fahrzeugherstellern favorisierte Auslegung, wonach bereits die Gefahr eines geringfügigen Schadens die Verwendung einer Abschalteinrichtung rechtfertigt, vom Kraftfahrtbundesamt und dem Bundesministerium für Verkehr sogar geteilt wird (OLG Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO, Seite 9). Schließlich bleibt es auch dabei, dass das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit seiner Anmeldung bei der Musterfeststellungsklage als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Die insoweit zitierten Passagen aus der Gesetzesbegründung stehen dem nicht entgegen. Sie befassen sich in erster Linie mit den finanziellen Hürden einer Rechtsverfolgung, die durch die Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage verringert werden sollen. Dass hiermit das „Parken“ von Mandanten, die sich erst spät zur individuellen Geltendmachung von Ansprüchen entschließen, weil dass in nicht verjährter Zeit keine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung eingeholt werden kann, ermöglicht werden soll, steht dort nicht. Selbst wenn man zudem noch berücksichtigt, dass es weder bei der An- noch bei der Abmeldung zur Musterfeststellungsklage der Angabe eines Grundes bedarf, so bedeutet das nicht, dass die Hemmungswirkung der Anmeldung nicht rechtsmissbräuchlich herbeigeführt werden kann. Das in diesem Zusammenhang bemühte Argument, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil sie ja spätestens in dem Zeitpunkt, ab dem noch eine Rücknahme nicht mehr möglich sei, wisse, welche Geschädigten verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet haben, greift nicht. Davon abgesehen, dass in der vom BGH entschiedenen Konstellation (Az. IV ZR 526/14) der dortige Anspruchsgegner ebenfalls wusste, welche Anspruchsteller die Gütestelle angerufen hatten, ohne dass der BGH dies als durchgreifenden Umstand gewertet hat, entkräftet das nicht den unstreitig vorliegenden Missbrauchstatbestand, dass nämlich der Kläger von Anfang an nicht an den Wirkungen des Musterfeststellungsverfahrens teilhaben wollte und es ihm einzig und allein auf dessen verjährungshemmende Wirkung ankam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 22.06.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 25.9.2019 - Az: 7 O 550/19 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des sog. Diesel-Abgasskandals in Anspruch. Am 24.02.2015 erwarb der Kläger gegen Zahlung von 20.999,00 € brutto beim Autohaus A GmbH in Stadt1 einen PKW der Marke VW vom Typ Passat, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …, Erstzulassung 4.10.2013. Verbaut ist darin ein Motor vom Typ EA 189. Das Fahrzeug wurde aufgrund einer entsprechenden Typgenehmigung nach EU5 zugelassen. Das Fahrzeug des Klägers enthielt eine von der Beklagten eingebaute Software, die das Abgasventil steuerte. Der Umfang der NOX-Emissionen des Fahrzeugs hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden: Je mehr Abgase zurückgeführt werden, desto weniger Stickoxide werden emittiert. Die das Abgasventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug innerhalb oder außerhalb der Bedingungen des zur Erlangung der Typengenehmigung durchgeführten Testlauf nach dem sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) befindet, der aus fünf exakt vorgegebenen synthetischen Fahrkurven besteht. Befand sich das Fahrzeug außerhalb der Bedingungen des NEFZ wurden relativ weniger Abgase in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet, als wenn sich das Fahrzeug innerhalb der Bedingungen des NEFZ befand. Der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, B, teilte auf einer Pressekonferenz am 22. September 2015 mit, dass es bei den in ihren Fahrzeugen verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Zugleich gab die Beklagte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung heraus, mit der sie die Öffentlichkeit darüber informierte, dass sie „die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck“ vorantreibt. In dieser Mitteilung heißt es u.a. weiter: „Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt“. In der Folgezeit wandte sich die Beklagte u.a. mit weiteren Pressemitteilungen an die Öffentlichkeit und informierte über den Fortgang der Ermittlungen sowie über die zur Problembehebung vorgesehenen Maßnahmen. Die Beklagte erstellte und veröffentlichte mit einer Pressemitteilung vom 02.10.2015 eine Internetseite, auf der mit der Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug betroffen war. Das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) ordnete als zuständige Behörde einen Rückruf aller in Deutschland von der VW-Dieselthematik betroffenen Fahrzeuge, mithin auch des streitgegenständlichen Fahrzeugs, an. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Softwareupdate, welches vom KBA freigegeben wurde. Der Kläger ließ das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software-Update aufspielen. Der rechtschutzversicherte Kläger meldete durch seine Prozessbevollmächtigte sich zu der vor dem OLG Braunschweig (4 MK 1/18) geführten Musterfeststellungsklage an. Das Ziel der Anmeldung bestand darin, den benötigten Hemmungszeitraum zu generieren, weil die Rechtsschutzversicherungen in erheblichem Umfang mit dem Abgasskandal beschäftigt waren und in vielen Fällen keine rechtzeitige Deckungszusage für das Verfahren erster Instanz erteilt haben. Der Kläger war nicht an der Partizipation am kollektiven Rechtsschutz interessiert, sondern hatte allein die individuelle Durchsetzung seines Anspruchs als Ziel. In seiner Präambel zur Klage hat der Kläger insoweit ausgeführt (Bl. 1 d.A.): „Uns ist bewusst, dass die Gerichte mit sehr vielen Diesel-Klagen belastet werden. Dem geschädigten Verbraucher bleibt derzeit jedoch keine andere befriedigende Möglichkeit, seine Ansprüche durchzusetzen. Wir bitten Sie daher um Verständnis für diese Individualklage.“ Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4.4.2019 hat der Kläger die Rücknahmeerklärung betreffend die Anmeldung zum Klageregister im Musterfeststellungsverfahren erklärt. Mit der am 14.5.2019 beim Landgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Beklagte habe ihn über die Umwelttauglichkeit, die Gesetzeskonformität sowie die uneingeschränkte Fahrmöglichkeit des Fahrzeugs getäuscht. Weiter behauptet er, das von der Beklagten angebotene Software-Update führe zu Folgemängeln, insbesondere in Gestalt von Mehrverbrauch von AdBlue, einem überhöhten Kraftstoffverbrauch, einer Überbeanspruchung des Motors sowie zu einer Beeinträchtigung der Dauerhaltbarkeit. Weiter komme es zu erhöhtem Treibstoffausstoß, Motorruckeln, verlangsamter Beschleunigung und zu einer geringeren Leistungsfähigkeit. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung stehe dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger vor der Durchführung des Software-Updates ein Schadenersatzanspruch aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB zugestanden habe, weil ein hierdurch etwaig hervorgerufener Mangel durch das unstreitig durchgeführte Software-Update beseitigt worden sei. Soweit der Kläger behaupte, dass das Aufspielen des Software-Updates nicht geeignet sei, den Schaden vollständig zu beseitigen, sei dies unsubstantiiert. Das KBA habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs festgestellt, dass auch negative Folgen des Updates nicht existierten. Der dies feststellende Bescheid sei im Rahmen seiner Bestandskraft für das erkennende Gericht bindend. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Seiner Auffassung nach habe das Landgericht verkannt, dass das Aufspielen des Software-Updates nicht dazu geeignet sei, den Mangel vollständig zu beseitigen. Dessen ungeachtet müsse auch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt werden, zu dem der Mangel eindeutig noch bestanden habe. Im Übrigen sei auch nach Aufspielen des Updates weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25.9.2019 (Az. 7 O 550/19) aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen, Typ: Passat, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 20.999,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 20.999,00 € seit dem 24.02.15 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.789,76 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und erhebt abermals die Einrede der Verjährung. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. In der Sache hat sie offensichtlich keinen Erfolg. Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da diese unbegründet ist. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 20.999 aus §§ 826, 31 BGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, 263 Abs. 1 StGB oder anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen, die einzig in Betracht kommen. aa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19) ein vom sog. VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer die Beklagte als Herstellerin des Dieselmotors vom Typ EA 189 Euro 5 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. bb) Dieser und ein etwaiger anderer deliktischer Schadensersatzanspruch ist vorliegend aber nicht nach § 214 Abs. 1 BGB durchsetzbar, weil er verjährt ist. (1) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. (2) Die Verjährung ist auch eingetreten. (a) Die regelmäßige Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit im Sinne des § 271 BGB (vgl. BGHZ 53, 222; 113, 193; ZIP 2008, 1762). Für Schadensersatzansprüche gilt der Grundsatz der Schadenseinheit, der besagt, dass dieser einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge entsteht, sobald en erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 50, 24; 119, 71; NJW 1998, 1488; NJW-RR 2006, 694; DB 2008, 1093; NJW 2010, 596; WM 2011, 96). Ist im Falle fehlerhafter Aufklärung und Beratung bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit der Schaden, entsteht der Anspruch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH NJW 2010, 596). Die Umstandskenntnis muss in der Person des Gläubigers vorliegen. Dieser muss die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen haben, wofür nicht erforderlich ist, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. BGH NJW 2008, 1729; 2427; 2576; ZIP 2008, 1268; 1538). Die Kenntnis muss sich auf die Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, beziehen. Dazu gehören bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung oder gleichstehende Handlung, der Eintritt des Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadenbetroffenheit (vgl. BGH NJW 1993, 648; 1996, 117). Die Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann (vgl. BGH NJW 2001, 1721; 2004, 510; 2007, 830; 2008, 2576; ZIP 2008, 1268; BAG NJW 2002, 1066). Dem Verjährungsbeginn steht nicht entgegen, dass der Schuldner seine Verantwortlichkeit bestreitet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 1241) oder dass der Gläubiger die ihm bekannten Anspruchsvoraussetzungen wegen fehlender Beweismittel nicht beweisen kann (vgl. BGH NJW 2008, 2576; ZIP 2008, 1268). Erforderlich ist schließlich auch die Kenntnis der Person des Schuldners hinsichtlich der ladungsfähigen Anschrift (vgl. BGH NJW 1998, 988; 2001, 1721; 2012, 1645). Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 544; 812; NJW 2009, 587; 1482). Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann grob fahrlässig, wenn weitere Umstände, insbesondere das Aufdrängen einer Schädigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte, hinzutreten, die das Unterlassen schlicht als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681). Insbesondere liegt eine grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt (vgl. BGH WM 2010, 1493; OLG Köln BauR 2008, 526; OLG Saarbrücken NZG 2008, 638). (b) Unter Anwendung dieser Grundsätze begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen. Ein etwaiger deliktischer Anspruch entstand mit Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug am 24.02.2015, da der Schaden in der Belastung mit der Verbindlichkeit - also der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung - zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). Der Kläger hatte nach der Rechtsprechung des Senats vor Ablauf des Jahres 2015 auch Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Denn aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und der anschließend fortdauernden ständigen Berichterstattung in den Medien an prominenter Stelle wusste ein Käufer eines Dieselfahrzeugs allein wegen der großen Zahl der betroffenen Dieselfahrzeuge darum, dass sein Fahrzeug voraussichtlich betroffen ist. Hinzu kommt die ab dem 02.10.2015 bestehende Möglichkeit, auf einer Internetseite der Beklagten durch die schlichte Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer feststellen zu können, ob das erworbene Fahrzeug von dem sog. Abgasskandal betroffen ist. Wenn ein Käufer diese einfache Möglichkeit nicht nutzt, handelt er offensichtlich zumindest grob fahrlässig, wenn sich nicht ohnehin schon die Kenntnis aus der Ad-hoc-Mitteilung und der Medienberichterstattung ergibt (vgl. auch OLG München MDR 2020, 348). Damit wusste der Kläger, dass sein Fahrzeug betroffen ist und auch, dass er zuvor einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hatte, den er nach eigenem Vortrag bei Kenntnis der Manipulation nicht geschlossen hätte. Die ladungsfähige Anschrift der Beklagten ist allgemein bekannt bzw. ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Weitere detaillierte Kenntnisse über die handelnden Personen benötigte der Kläger zur Klageerhebung nicht, wie auch die hiesige Klage zeigt, bei der der Kläger auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten abstellt. (c) Die Verjährungsfrist lief daher grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2018 ab. (d) Die Verjährungsfrist wurde auch nicht vor deren Ablauf gehemmt. (aa) Die in der Literatur umstrittene Frage, ob eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB auch bei Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nach dem Ablauf des Jahres 2018, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ein individueller Anspruch schon verjährt wäre, herbeigeführt werden kann, kann dabei offenbleiben. Denn der Kläger kann sich jedenfalls nach § 242 BGB nicht auf eine etwaige Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB berufen. Sein Verhalten ist nämlich als treuwidrig im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung anzusehen. Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. nur BGHZ 30, 145; NJW-RR 2005, 619; BAG NJW 2011, 2684). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (vgl. BGHZ 12, 157). Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, wobei maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt die Geltendmachung des Rechts ist (vgl. BGHZ 13, 350). Die Grundsätze von Treu und Glauben beschränken dabei nicht nur subjektive Rechte, sondern auch Rechtsinstitute und Rechtsnormen, so dass neben den individuellen auch der institutionelle Rechtsmissbrauch tritt, der besagt, dass sich die aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm (scheinbar) ergebenden Rechtsfolgen unter Umständen zurücktreten müssen, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen (vgl. BGHZ 29, 10; 48, 398). Zu den anerkannten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs gehört unter anderem der unredliche Erwerb der eigenen Rechtsstellung. Denn die Ausübung eines Rechts ist in der Regel rechtsmissbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (vgl. BGHZ 57, 108; NJW 2013, 1676; BAG NZA 2013, 376). Nur wenn das Verhalten nicht zielgerichtet war, bedarf es dann einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 2010, 289). Ferner ist anerkannt, dass die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ebenfalls als treuwidrig anzusehen ist (vgl. nur BGHZ 101, 91). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch anerkannt, dass das Berufen auf die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB treuwidrig sein kann. So stellt es einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen, wenn entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Denn der Antragsteller, dem der Gesetzgeber eine Erleichterung auf dem Weg zu einem vollstreckungsfähigen Titel nur gegen eine klare Festlegung zu den Voraussetzungen des Mahnverfahrens gewährt, überspielt auf diese Weise zielgerichtet die Sicherungen, die das Mahnverfahren als Kompensation für die lediglich begrenzte Schlüssigkeitsprüfung zugunsten des Antragsgegners vorsieht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14 -, Rn. 23 mwN, juris). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 -, juris) anerkannt, dass die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann sich der Kläger nicht auf die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB berufen. Offensichtlich hat der Kläger seinen Anspruch zur Musterfeststellungsklage lediglich zu dem Ziel der Verjährungshemmung angemeldet, ohne jemals beabsichtigt zu haben, am kollektiven Rechtsschutz teilzuhaben, da er von vornherein nur die individuelle Durchsetzung seines Anspruchs zum Ziel hatte. Der Kläger hat in seiner Präambel zur Klageschrift bereits ausgeführt, dass dem geschädigten Verbraucher derzeit keine andere befriedigende Möglichkeit zur Verfügung stehe, seine Ansprüche durchzusetzen als im Wege der Individualklage. In seiner Replik (Seite 9, Bl. 174 d.A.) hat der Kläger dann zu den Hintergründen der gleichwohl erfolgten Anmeldung zum Klageregister im Musterfeststellungsverfahren erklärt, dass die Rechtsschutzversicherungen in vielen Fällen keine rechtzeitige Deckungszusage für das Verfahren in erster Instanz erteilt hätten, so dass es allein anwaltlichen Berufspflichten entsprochen habe, durch geeignete Maßnahmen wie Anmeldung zur Musterfeststellungsklage eine Verjährungshemmung zu bewirken. Hieraus wird deutlich, dass der Kläger unter Verschleierung seiner wahren Absicht, nämlich der Individualklage, die großzügige Hemmungsregelung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB, also eine lediglich formal erworbene Rechtspositionausnutzen wollte. Die von vornherein bestehende Absicht, die zur Entlastung der Justiz geschaffene Möglichkeit des Kollektivrechtsschutzes nicht wahrnehmen zu wollen, ist ohne weiteres mit der von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation der Anrufung einer Gütestelle in Kenntnis der fehlenden Vergleichsbereitschaft des Gegners vergleichbar. Auch im vorliegenden Fall wollte der Kläger die Hemmungswirkung nur formal erreichen. Auch besteht nach der Rechtsprechung des Senats (Hinweisbeschluss vom 18.6.2020, Az. 3 U 74/20) eine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tätigen falscher Angaben im Mahnverfahren. Denn auch im vorliegenden Fall hat der Kläger bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage falsche Angaben gemacht, nämlich hinsichtlich der in der Anmeldung enthaltenen Erklärung, tatsächlich kollektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen. (bb) Die Klageschrift ihrerseits ging erst am 14.5.2019 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei dem Landgericht ein, so dass sie eine Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO nicht mehr hat bewirken können. b) Die geltend gemachten Nebenforderungen (Feststellung des Annahmeverzugs, Zinsen) sind mit dem Hauptanspruch verjährt (§ 217 BGB). c) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.789,76. Auch dieser Anspruch ist verjährt, sei es, dass die Rechtsanwaltskosten zum Schaden gehören - dann gelten die Ausführungen zur Hauptforderung -, oder sei es, dass sie eine Nebenforderung sind - dann gilt § 217 BGB. 2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.