Leitsatz
VI ZR 1118/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290721UVIZR1118
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290721UVIZR1118.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 1118/20 Verkündet am: 29. Juli 2021 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1a, § 242 (Cb); ZPO § 608 Abs. 1 und 3 a) Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusam- menhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat. b) Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungs- frist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister - im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO - auch später erfolgen. c) Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger sei- nen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Kla- geregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 - OLG Naumburg LG Dessau-Roßlau - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erwarb im September 2013 in einem Autohaus einen gebrauch- ten VW Tiguan zu einem Kaufpreis von 22.490 €. Das von der Beklagten herge- stellte Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 (EU 5) ausge- stattet. Am 22. September 2015 erklärte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F., dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Moto- ren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien. Anfang Oktober 2015 richtete die Beklagte eine Internetplattform 1 2 - 3 - ein, auf der die Fahrzeughalter die Betroffenheit ihres konkreten Fahrzeugs er- mitteln konnten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kam mit Bescheid vom 15. Ok- tober 2015 zu dem Ergebnis, dass die Motoren der Baureihe EA189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet seien, und ordnete gegenüber der Beklagten die Entfernung der Abschalteinrichtung und die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit im Rahmen eines Rückrufs an. Die Beklagte informierte die Öffentlichkeit mit Pressemitteilungen vom 15. Okto- ber, 25. November, 10. und 16. Dezember 2015 über technische Lösungen, mit deren Umsetzung ab Januar 2016 begonnen werde, und teilte mit, dass die be- troffenen Fahrzeughalter angeschrieben und über die weiteren Schritte informiert würden. Die Medien berichteten umfangreich über die genannten Geschehnisse. Am 17. September 2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von 10.000 € weiter. Der Kläger behauptet, er habe sich im Dezember 2018 zum Klageregister zu einer gegen die Beklagte geführten Musterfeststellungsklage angemeldet und die Anmeldung im Juni 2019 wieder zurückgenommen. Mit seiner im Juli 2019 eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt Erstat- tung des Kaufpreises nebst Zahlung von Delikts- und Prozesszinsen gegen Zah- lung eines Wertersatzes von höchstens 10.000 € statt Übereignung und Heraus- gabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat Kla- geabweisung beantragt und u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei- ter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine unter BeckRS 2020, 30657 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers aus § 826 BGB gemäß § 195, § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sei. Zur Frage des Verjährungsbeginns hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass eine auch Ende des Jahres 2015 noch bestehende Unkenntnis des Klägers von den nach § 826 BGB anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde. Bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 seien alle Umstände in der Öffentlichkeit bekannt ge- worden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis von der bewussten Manipula- tion von Dieselmotoren durch die Beklagte und der damit verbundenen Gefahr einer Betriebsstilllegung hätten vermitteln können. Bei dieser Sachlage habe es sich dem Kläger geradezu aufdrängen müssen, dass auch sein Fahrzeug betrof- fen sein konnte, und er habe unschwer entsprechende Erkundigungen einholen können. Auf eine entsprechende Information durch die Beklagte oder den Händ- ler habe er sich nicht verlassen dürfen. Der Verjährungsbeginn zum Ende des Jahres 2015 sei nicht wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung hinausgescho- ben gewesen. Die Verjährung sei auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB durch Bei- tritt zur Musterfeststellungsklage gehemmt worden. Der Kläger habe trotz eines gerichtlichen Hinweises keine Bestätigung des Bundesamtes für Justiz für eine Anmeldung noch im Jahre 2018 vorgelegt. Eine spätere Anmeldung habe keine rückwirkende Verjährungshemmung bewirken können. Im Übrigen wäre, so das 7 8 9 - 5 - Berufungsgericht weiter, selbst eine rechtzeitige Anmeldung rechtsmissbräuch- lich gewesen, da der Kläger nicht in Abrede stelle, dass die Anmeldung von vorn- herein nur erfolgt sei, um nach ihrer Rücknahme auch noch im Jahr 2019 Indivi- dualklage erheben zu können. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht wegen Verjährung abgewie- sen werden. 1. Mit Erfolg wendet sich die Revision bereits gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorwerfen. a) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kennt- nis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). b) Zwar unterliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vor- wurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, der Nachprüfung durch das Re- visionsgericht nur dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der 10 11 12 13 - 6 - Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 16 mwN). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Berufungsgerichts aber rechtsfehler- haft. c) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht ange- stellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angele- genheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Senatsurteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 Rn. 19). Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kennt- nis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Ver- schuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (Senatsurteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 Rn. 20 mwN). 14 15 - 7 - Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informations- pflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädi- gers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der gro- ben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, NJW-RR 2016, 1187 Rn. 34; jeweils mwN). d) Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ge- mäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt der Schuldner. Soweit es um Umstände aus der Sphäre des Gläubigers geht, hat dieser aber an der Sachaufklärung mitzu- wirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Ermittlung der Vorausset- zungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15, NJW 2017, 248 Rn. 12; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 25 mwN). e) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht nicht ohne wei- teres von der festgestellten Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten und des KBA so- wie der sich hieran anschließenden umfangreichen Medienberichterstattung über den sogenannten Dieselskandal auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klä- gers i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB schließen. Dazu hätte es zumindest in einem ersten Schritt noch der ergänzenden Feststellung bedurft, dass der Kläger diese Berichterstattung wahrgenommen und damit allgemein vom sogenannten 16 17 18 - 8 - Dieselskandal Kenntnis erlangt hat. Ohne diesen Zwischenschritt knüpft der Vor- wurf der groben Fahrlässigkeit letztlich an die unterbliebene Kenntnisnahme des Klägers von der Medienberichterstattung über den sogenannten Dieselskandal an; dem Kläger wird mit anderen Worten das Unterlassen eines wenigstens ge- legentlichen Nachrichten- und Medienkonsums zum Vorwurf gemacht. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn niemand ist von Rechts wegen gehalten, im Verjährungs- interesse etwaiger deliktischer Schuldner generell die Medien zu verfolgen (vgl. KG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - 2 U 17/03 Kart, juris Rn. 27; Grothe in Münch- Komm BGB, 8. Aufl., § 199 Rn. 31). Zwar mag es naheliegen, dass der Kläger allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis genommen hat. Dies festzustellen ist jedoch Sache des Tatrichters, wobei der Senat auf die Mitwirkungspflicht des Gläubigers (soeben sub d) und darauf hinweist, dass sich der Tatrichter bewusst sein sollte, dass eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO nicht immer eine mathe- matisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 346, juris Rn. 28). Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitäts- nachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, viel- mehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 8 mwN). f) Soweit die Beklagte geltend macht, es sei unstreitig beziehungsweise nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Kläger Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal hatte, hat das Berufungsgericht hierzu keine 19 20 - 9 - Feststellungen getroffen. Dem Revisionsgericht ist es aber verwehrt, entspre- chende Feststellungen zu treffen (vgl. nur Senat, Urteil vom 16. März 2021 - VI ZR 140/20, VersR 2021, 798 Rn. 17). 2. Der von der Beklagten erhobenen Einrede nach § 214 Abs. 1 BGB steht darüber hinaus eine Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung des ent- sprechenden klägerischen Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststel- lungsklage entgegen. Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhe- bung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt. Dem Kläger ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf diesen Hemmungstatbestand zu berufen. a) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB, in Kraft getreten am 1. November 2018 (Art. 6, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12. Juli 2018, BGBl. I 1151), hemmt die Erhebung einer Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. ZPO) die Verjährung für einen An- spruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachver- halt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. b) Im Streitfall ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsge- richts für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass vor Ablauf des Jahres 2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben wurde, dass der Kläger die nunmehr streitgegenständlichen Ansprüche wirksam zum entspre- chenden Klageregister angemeldet hat (vgl. § 608 Abs. 1, 2 und 4 ZPO) und den 21 22 23 - 10 - Ansprüchen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungs- zielen der Musterfeststellungsklage. Unter diesen Voraussetzungen war die Er- hebung der Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB grundsätz- lich geeignet, die Verjährung der Klageforderung zu hemmen, und zwar auch dann, wenn - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine Anmeldung zum Klageregister noch im Jahr 2018 nicht feststellbar ist, was für die revisionsrecht- liche Prüfung daher dahinstehen kann. aa) Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lediglich voraus, dass die Muster- feststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird, während die Anspruchsanmeldung zum Klageregister - im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO - auch später erfolgen kann (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 8. März 2021 - 1 U 56/20, juris Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. März 2021 - 13 U 354/20, juris Rn. 41; OLG Naumburg, Urteil vom 1. April 2020 - 12 U 198/19, juris Rn. 70; OLG Schleswig, Urteil vom 16. Juli 2020 - 7 U 169/19, BeckRS 2020, 17081 Rn. 55; Augenhofer, VuR 2019, 83 ff.; Röthemeyer, Mus- terfeststellungsklage, 2. Aufl., § 204 BGB Rn. 2; Boese/Bleckwenn in Nord- holtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, § 5 Rn. 56 ff.; Rüsing, NJW 2020, 2588 Rn. 19; Beckmann/Waßmuth, WM 2019, 89, 94 f.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 608 Rn. 5; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Stand 18.6.2020, § 204 Rn. 48h; Meller-Hannich in BeckOGK BGB, Stand 1.6.2021, § 204 Rn. 117; Lutz in BeckOK ZPO, 40. Ed., § 608 Rn. 18; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 608 Rn. 1; Zieske/Meier, VersR 2020, 1504, 1509; Jaensch, jM 2020, 322, 324; Tolani, NJW 2019, 2751, 2753; Stadler, ZHR 2018, 623, 634; Heese, JZ 2019, 429, 435; Schmidt, WM 2018, 1966, 1970; zweifelnd Windau, jM 2019, 404, 405 ff.; aA OLG München, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 3 U 7392/19, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2020 - 10 U 455/19, juris Rn. 68 ff.; Men- ges in MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 606 ZPO Rn. 50 ff.; tendenziell auch 24 - 11 - Deiß/Graf/Salger, BB 2018, 2883 ff.). Diese Auslegung entspricht in der Gesamt- betrachtung von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objekti- vierten Willen des Gesetzgebers (vgl. zur Auslegung von Gesetzen etwa BVerfGE 133, 168 Rn. 66). (1) Nach dem Wortlaut von § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB wird die Verjährung gehemmt "durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage". Diese zunächst eindeutig erscheinende Formulierung gibt allerdings für sich genommen noch keinen zwingenden Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, weil die Hemmung nach dem weiteren Normtext (nur) "für einen Anspruch [greift], den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage". Die Verwendung der vollen- deten Vergangenheitsform ("angemeldet hat", "angemeldeter Anspruch") kann zwar nicht so verstanden werden, als ob die Anspruchsanmeldung der Erhebung der Musterfeststellungsklage vorangehen müsse, da eine solche Abfolge tat- sächlich gar nicht möglich ist (vgl. § 607 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 608 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Stand 18.6.2020, § 204 Rn. 48b). Sie lässt aber immerhin Raum für die Annahme, auch die Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister müsse noch in unverjährter Zeit erfolgen (so etwa Menges in MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 606 Rn. 52; Deiß/Graf/Salger, BB 2018, 2883; auf die missverständliche Formulierung hinweisend bereits Schmidt-Kessel, Stel- lungnahme zum Gesetzentwurf, BT-Ausschuss für Recht und Verbraucher- schutz, Prot.-Nr. 19/15, S. 107, 129). (2) Dass allein die Erhebung der Musterfeststellungsklage den Zeitpunkt bestimmt, in dem die Hemmung beginnt, erhellt jedoch in systematischer Hinsicht ein Vergleich mit der (älteren) Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB, der zufolge 25 26 - 12 - die Verjährung "durch die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren" nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gehemmt wird (vgl. § 10 Abs. 2 bis 4 KapMuG). Die Hemmung beginnt hier nach dem ausdrücklichen Ge- setzeswortlaut erst mit der Anmeldung und damit der individuellen Rechtsverfol- gungsmaßnahme des vom Musterverfahren betroffenen Gläubigers; auf den Zeitpunkt der Stellung des Musterfeststellungsantrags kommt es nicht an. In deutlichem Gegensatz hierzu stellt die Formulierung in § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB auf die Erhebung der Musterfeststellungsklage ab. Folgerichtig hat der Gesetz- geber die Vorschrift nicht etwa als Hemmungstatbestand Nr. 6b, sondern als Nr. 1a - und damit in systematischer Folge zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Hemmung durch Erhebung der Klage) - eingepasst (vgl. Augenhofer, VuR 2019, 83, 84 mwN). (3) Die Entstehungsgeschichte von § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB bestätigt, dass es für den Beginn der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Erhe- bung der Musterfeststellungsklage ankommt (vgl. Augenhofer, VuR 2019, 83, 84 f.; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 204 BGB Rn. 2 f.). Der Bundesrat bat in seiner Stellungnahme gemäß Art. 76 Abs. 2 GG zum Regierungsentwurf, der die Einführung von § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB in seiner jetzigen Fassung vorsah (BT-Drucks. 19/2439, S. 12), die in Aussicht genom- mene Regelung mit folgender Begründung zu prüfen: "Die im Gesetzentwurf vor- gesehene Regelung führt […] dazu, dass […] gegebenenfalls auch erst lange Zeit nach dem eigentlichen Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Anmeldung - quasi rückwirkend - noch eine Hemmung der Verjährung des individuellen An- spruchs erreicht werden kann. Es sollte vertieft geprüft werden, wie ‘ausufernde‘ Verjährungsläufe und die damit verbundene Rechtsunsicherheit vermieden wer- den können" (BR-Drucks. 176/18, S. 10 f.). Die Bundesregierung äußerte sich zu 27 28 - 13 - dieser Prüfbitte wie folgt: "Die Bundesregierung sieht den vom Bundesrat darge- legten Prüfbedarf nicht, da die Regelung über den Eintritt der Verjährungshem- mung mit Erhebung der Musterfeststellungsklage eindeutig ist. Mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage wird, wie auch sonst nach § 204 Absatz 1 Num- mer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Klageerhebung üblich, die Verjährung der noch nicht verjährten Ansprüche gehemmt unter der Bedingung, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher den Anspruch, dem derselbe Lebenssach- verhalt zugrunde liegt, in dem Klageregister anmeldet. Erfolgt keine fristgerechte, wirksame Anmeldung des individuellen Anspruchs zum Klageregister, entfällt die verjährungshemmende Wirkung für diesen Anspruch wieder. Damit kann sich der Beklagte mit Erhebung der Musterfeststellungsklage darauf einstellen, dass bei Ansprüchen mit demselben Lebenssachverhalt zunächst Verjährungshemmung eintritt und nur für die Verbraucher wieder entfällt, die ihre Ansprüche nicht bzw. nicht wirksam zum Klageregister anmelden" (BT-Drucks. 19/2701, S. 9 f.; zum Normverständnis der Bundesregierung s. auch BT-Drucks. 19/2710, S. 3 sowie die Begründung zur Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung, BAnz AT 19.11.2018 B1, S. 3). Der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Recht und Verbraucherschutz nahm die Äußerung der Bundesregierung zur Kenntnis und empfahl die Annahme des dem Regierungsentwurf entsprechenden - zur Verfah- rensbeschleunigung parallel eingebrachten - Fraktionsentwurfs (BT-Drucks. 19/2507) bezüglich § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB ohne Änderung auf der Grundlage des folgenden Normverständnisses der Bundesregierung: "Hinsichtlich der Frage der Verjährung sei festzuhalten, dass die Verjährungshemmungsregelung zur Musterfeststellungsklage in das allgemeine Prinzip der Hemmung von Verjäh- rung eingebaut worden sei. Danach werde mit Erhebung der Musterfeststellungs- klage die Verjährung gehemmt. Der weitere Akt der Anmeldung sei hiervon los- gelöst. Dementsprechend sei ein Anspruch auch nicht verjährt, wenn er später 29 - 14 - zum Klageregister angemeldet werde" (BT-Drucks. 19/2741, S. 23). Der Bundes- tag folgte dieser Beschlussempfehlung (Plenarprotokoll 19/39, S. 3753B). Dass der Gesetzgeber hiervon abweichend eine Hemmung der Verjährung nur beab- sichtigte, wenn auch die Anmeldung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist, lässt sich aus den von der Beklagten zitierten Fundstellen im Gesetzgebungsver- fahren nicht ableiten. (4) Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB entsprechen diesem Normverständnis. Das politische Ziel, durch Einführung der Musterfeststellungs- klage eine zum Ablauf des Jahres 2018 befürchtete Verjährung von Schadens- ersatzansprüchen im sogenannten "Abgasskandal" zu verhindern (vgl. Koaliti- onsvertrag CDU, CSU und SPD zur 19. Legislaturperiode, S. 124) und die Rechtsverfolgung in Verbraucherstreitverfahren mit Breitenwirkung zur Überwin- dung des sog. "rationalen Desinteresses" der betroffenen Verbraucher zu bün- deln (vgl. BT-Drucks. 19/2439, S. 2, 14), stützt die aufgezeigte verbraucher- freundliche Interpretation (vgl. Augenhofer, VuR 2019, 83, 85; Meller-Hannich in BeckOGK BGB, Stand 1.6.2021, § 204 Rn. 118). bb) Ob die Erhebung einer Musterfeststellungsklage rechtstechnisch zu- nächst die Verjährung aller potentiell betroffenen Ansprüche hemmt und die Hemmung im Sinne einer (auflösenden) Bedingung für solche Ansprüche wieder entfällt, die nicht wirksam zum Klageregister angemeldet werden (vgl. Bundesre- gierung, BT-Drucks. 19/2701, S. 9 f.; Augenhofer VuR 2019, 83, 84), oder erst die wirksame Anspruchsanmeldung die Hemmung auslöst und dann ihrerseits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkt (so etwa Lutz in BeckOK ZPO, 40. Ed., § 608 Rn. 18.1; Meller-Hannich, BeckOGK BGB, Stand 1.6.2021, § 204 Rn. 118; Rüsing, NJW 2020, 2588 Rn. 20 f. mwN), kann im Streitfall dahinstehen. 30 31 - 15 - cc) § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB in der dargelegten Auslegung begegnet ent- gegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Beschluss vom 7. September 2020 - 3 U 2049/20, BeckRS 2020, 28274 Rn. 25) und Litera- tur (Grzeszick, NJW 2019, 3269 ff. und JZ 2020, 459 ff.; Prütting, ZIP 2020, 197, 202) vertretenen Auffassung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso Piekenbrock, JZ 2020, 122 ff. und 461 f.; Rüsing, NJW 2020, 2588 Rn. 22 ff.). (1) In Ermangelung einer besonderen Übergangsvorschrift findet § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB - einem allgemeinen Rechtsgedanken entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, VersR 2019, 310 Rn. 67 mwN) - An- wendung auch auf Ansprüche, die bereits vor Inkrafttreten der Norm am 1. No- vember 2018 entstanden sind, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährt wa- ren. Es handelt sich um einen Fall der unechten Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung), die grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 148, 217 Rn. 136; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 20; jeweils mwN; zu einer zivilrechtlichen Verjährungsverlängerung BVerfGE 18, 70, 84, juris Rn. 43; speziell zu § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB Piekenbrock, JZ 2020, 122, 124; Rüsing, NJW 2020, 2588 Rn. 27 f.; aA Grzeszick, NJW 2019, 3269, 3270: echte Rück- wirkung). Unzulässig ist ein unecht rückwirkendes Gesetz erst dann, wenn die Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforder- lich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungs- gründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 23 mwN), was im Hinblick auf § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB jeweils nicht der Fall ist (aA Grzes- zick, NJW 2019, 3269, 3270 ff.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich die Musterfeststellungsklage auch für den jeweiligen Beklagten in ökonomischer 32 33 - 16 - Weise als positiv erweisen kann, weil sie geeignet ist, zahlreiche Parallelpro- zesse zu vermeiden und das hieraus folgende Kostenrisiko zu senken (vgl. BT- Drucks. 19/2439, S. 17). (2) Von der unechten Rückwirkung des Gesetzes zu unterscheiden ist der materiell-rechtliche Gesichtspunkt, dass die Anmeldung eines Anspruchs zum Klageregister - rechtlich oder zumindest tatsächlich, vgl. soeben unter bb) - auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage zurückwirkt. Auch in- soweit bestehen indes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da mit Erhebung der Musterfeststellungsklage in unverjährter Zeit ein schutzwürdiges Vertrauen des Musterfeststellungsbeklagten in die künftige Verjährung anmeldefähiger An- sprüche schon nicht entstehen kann (Rüsing, NJW 2020, 2588 Rn. 26; vgl. auch Piekenbrock, JZ 2020, 122, 126 ff.; aA insoweit unter dem Aspekt der unechten Rückwirkung Grzeszick, NJW 2019, 3269, 3270 ff.; ähnlich Prütting, ZIP 2020, 197, 202). c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich auch die Annahme des Be- rufungsgerichts, der Kläger könne der Beklagten diese Hemmung unter den be- sonderen Umständen des Streitfalles nicht entgegenhalten, § 242 BGB. aa) Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufgestellt worden ist, weshalb sich ihre Auslegung grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen muss (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 343, juris Rn. 18 mwN). Es ist grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechts- missbrauch, wenn ein Gläubiger eine verjährungshemmende Maßnahme aus- schließlich zum Zweck der Verjährungshemmung ergreift (vgl. zum Güteverfah- ren Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 344 f., juris 34 35 36 - 17 - Rn. 22; BGH, Urteile vom 25. Mai 2016 - IV ZR 211/15, VersR 2016, 907 Rn. 17; vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 33). bb) Dies schließt es zwar nicht aus, dass sich das Berufen auf einen Hem- mungstatbestand im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellen kann (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995 Rn. 9 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 345, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 266, juris Rn. 20; vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 34; vom 17. Februar 2016 - IV ZR 374/14, juris Rn. 12; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995 Rn. 7 ff.; vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn. 24; vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 23; vgl. zudem bereits RGZ 66, 412, 414 f.). Einen Rechtsmissbrauch hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit etwa zu § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Gläubigers im Mahnbescheidsan- trag (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995 Rn. 7 ff.; vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn. 24; vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 23) und zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BGB bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Antragsgegners im Güteverfah- ren angenommen, wenn der Antragsgegner dies dem Antragsteller schon im Vor- feld in eindeutiger Weise mitgeteilt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 34; Beschluss vom 17. Februar 2016 - IV ZR 374/14, juris Rn. 12). cc) Dem ist der vorliegende Lebenssachverhalt nicht allein deshalb ver- gleichbar, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Abrede gestellt hat, dass die Anmeldung von vornherein nur erfolgt sei, um nach ihrer Rücknahme auch noch im Jahr 2019 Individualklage erheben zu kön- nen. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Treu 37 38 - 18 - und Glauben gegenüber der Beklagten (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2021, 943 Rn. 84 mwN; BeckRS 2021, 6368 Rn. 45; LG Saarbrücken, zfs 2020, 198 Rn. 26 ff.; Henrich in BeckOK BGB, 58. Ed., § 204 Rn. 20b; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Stand 18.6.2020, § 204 Rn. 48h.1; Röthemeyer, Musterfest- stellungsklage, 2. Aufl. § 204 BGB Rn. 13; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 608 Rn. 1; Sutschet in BeckOK BGB, 58. Ed., § 242 Rn. 69; aA OLG München, BeckRS 2020, 13124 Rn. 15 ff.; BeckRS 2020, 28274 Rn. 24 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. August 2020 - 3 U 269/19, juris Rn. 15; Deiß/Graf/Sal- ger, BB 2019, 1674, 1676; Kähler in BeckOGK, Stand 15.4.2021, § 242 BGB Rn. 1178.3; Mansel, WM 2019, 1621, 1624; ders. in Heidel/Hüßtege, BGB AT/EGBGB, 4. Aufl., § 204 Rn. 55; Mekat/Nordholtz NJW 2019, 411, 412; Zieske/Meier VersR 2020, 1504, 1509 f.). (1) Die Verjährung ist im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB grundsätzlich auch dann gehemmt, wenn der Gläubiger seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben. Der Gesetzgeber hat den Hemmungs- tatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nicht davon abhängig gemacht, dass der Gläubiger dauerhaft zum Klageregister angemeldet bleibt. Er hat dem Gläu- biger vielmehr bewusst die Möglichkeit der Abmeldung vom Klageregister bis zu dem in § 608 Abs. 3 ZPO geregelten Zeitpunkt und der anschließenden Geltend- machung der Ansprüche im Wege der Individualklage eingeräumt (vgl. § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO und hierzu BT-Drucks. 19/2439, S. 28) und für diesen Fall eine spezifische Regelung über eine nachlaufende Verjährungshemmung von sechsmonatiger Dauer getroffen (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Damit ist dem Gläu- biger ausdrücklich die Option eröffnet worden, seine Entscheidung, in welcher Weise Rechtsschutz gesucht wird, zu ändern und gleichwohl noch für einen ge- wissen (weiteren) Zeitraum von der durch die Erhebung der Musterfeststellungs- klage und die Anmeldung zu deren Register bewirkten Verjährungshemmung zu 39 - 19 - profitieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. März 2021 - 13 U 354/20, juris Rn. 44). Der Gesetzgeber hat den Zeitpunkt nach § 608 Abs. 3 ZPO, bis zu dem die Anmeldung wirksam zurückgenommen werden kann, zugunsten des geschä- digten Verbrauchers im Lauf des Gesetzgebungsverfahren sogar noch geringfü- gig, aber entscheidend nach hinten geschoben (jetzt: Ablauf des Tages des Be- ginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz; demgegenüber Ent- wurfsfassung: Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins, BT-Drucks. 19/2439, S. 10) und darauf abgestimmt, dass zu diesem Zeitpunkt das Gericht bereits auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken hatte, § 610 Abs. 4 ZPO. Da- mit hat der Gesetzgeber dem Gläubiger gezielt ermöglicht, sich noch vor Ablauf der Rücknahmefrist über die aus Sicht des Gerichts sachdienlichen Anträge und damit über den absehbaren Gegenstand des Musterfeststellungsverfahrens zu informieren (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 608 ZPO Rn. 41), und ihm damit die Entscheidung erleichtert, ob er an seiner Anmeldung festhalten will (BT-Drucks. 19/2741, S. 25). Nutzt der Gläubiger diese ihm vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte Mög- lichkeit der Anmeldungsrücknahme, handelt es sich daher grundsätzlich um ein- fachen Rechtsge-, nicht Rechtsmissbrauch. (2) Aus den Umständen des Streitfalles ergibt sich nichts anderes. Weder ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er bei der Anmeldung seiner Ansprüche zum Klageregister der Musterfeststellungsklage bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, noch war die Anmeldung der Ansprüche von vornherein objektiv ungeeignet, zu einer Klärung der Anspruchsberechtigung und damit zu einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zu führen. Die nach den Feststellungen 40 41 42 - 20 - des Berufungsgerichts von vornherein bestehende Absicht des Klägers, die An- meldung zum Klageregister wieder zurückzunehmen, um auch noch im Jahr 2019 Individualklage erheben zu können, wäre als allein innere Willensbildung ohne jeden äußeren Niederschlag vielmehr jederzeit von ihm selbst revidierbar gewesen und stand einem Erfolg des Verfahrens daher nicht endgültig entgegen. Auch im maßgeblichen Verhältnis zur Beklagten ist das Verhalten des Klä- gers nicht als treuwidrig zu beurteilen. Ein - dem Mahn- oder Güteverfahren ver- gleichbares - eigenständiges (vorgerichtliches) Verfahren wurde der Beklagten, die ohnehin bereits Beklagte des Musterfeststellungsverfahrens war, durch die vom Kläger vorgenommene Anmeldung seiner Ansprüche zum Klageregister nicht aufgezwungen; in der Rücknahme der Anmeldung mehrere Monate später liegt ebenfalls keine eigenständige Belastung der Beklagten. Diese konnte sich mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und der nachfolgenden Anmeldung der streitgegenständlichen Ansprüche zum Klageregister vielmehr bereits auf die Möglichkeit einstellen, dass der Kläger nach Rücknahme seiner Anmeldung noch Individualklage erheben könnte. Diesbezüglich wurde die Beklagte auch in zeitli- cher Hinsicht nicht unbillig belastet, da die Option zum Umschwenken auf den Weg der Individualklage durch die Beschränkung der Möglichkeit zur Rücknahme der Anmeldung bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhand- lung in erster Instanz (§ 608 Abs. 3 ZPO) und durch die nachlaufende Verjäh- rungshemmung von sechs Monaten (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB) in zweifacher Hinsicht zeitlich limitiert ist (vgl. LG Saarbrücken, zfs 2020, 198 Rn. 28; Peters/ Jacoby, Staudinger, BGB, Stand 18.6.2020, Rn. 48h.1). 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Er- gebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). 43 44 - 21 - Ein etwaiger Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB (vgl. zur Haftung der Beklagten dem Grunde nach Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.) ist durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs am 17. September 2019 nicht ohne Weiteres erloschen (vgl. - auch zur Anrechnung des Veräußerungserlöses im Wege des Vorteilsausgleichs - Senatsurteile vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20 und VI ZR 575/20, zVb). 45 - 22 - III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzu- heben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 27.03.2020 - 4 O 367/19 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.06.2020 - 8 U 34/20 - 46