Urteil
20 U 22/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0408.20U22.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Januar 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 121/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Januar 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 121/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1995 und eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2006 ab. Rechte und Ansprüche aus der Rentenversicherung trat der Kläger an die E eG ab. Mit Schreiben vom 23. November 2012 kündigte er beide Versicherungen, woraufhin die Beklagte Rückkaufswerte in Höhe von 19.502,77 € und 23.741,29 € auskehrte. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich eines auf 2.450,- € geschätzten Risikoanteils für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sowie abzüglich der ausgekehrten Rückkaufswerte; ferner macht er eine weitere Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 2013 geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich unzureichend. Zudem sei ihm keine gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verbraucherinformation zuteil geworden. Es fehlten Angaben über die Rückkaufswerte und über das Ausmaß einer insoweit erteilten Garantie sowie zur Überschussermittlung; zudem seien die Angaben über die maßgebenden Fonds bei der fondsgebundenen Rentenversicherung unzureichend. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.218,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, 14.950,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagestellung an die E zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die fondsgebundene Rentenversicherung bestritten. Die Widerspruchsbelehrungen seien ordnungsgemäߠ und die Verbraucherinformationen seien vollständig gewesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Januar 2016, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Hauptantrag weiterverfolgt. Der Kläger steht weiterhin auf dem Standpunkt, die Widerspruchsbelehrungen zu beiden Verträgen seien unzureichend, weil nicht deutlich gemacht werde, welche Unterlagen vorliegen müssten, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen (Rentenversicherung), bzw. weil die Angabe fehle, dass für den Fristbeginn auch die Überlassung des Versicherungsscheins erforderlich sei (kapitalbildende Lebensversicherung). Der Kläger rügt zudem die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation zu beiden Verträgen. Beim Vertrag über die kapitalbildende Lebensversicherung fehlten hinreichende Angaben zur Überschussermittlung sowie zu den garantierten Rückkaufswerten bzw. beitragsfreien Versicherungssummen. Zur fondsgebundenen Rentenversicherung wird bemängelt, es fehlten zureichende Angaben gemäß Ziffer 2 Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG über die zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Die Bezeichnung des Fonds und die Angabe der ISIN alleine reichten nicht. Hierbei handele es sich auch um einen für das Widerspruchsrecht relevanten Mangel. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. A. Kapitalbildende Lebensversicherung 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die streitgegenständliche kapitalbildende Lebensversicherung geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1995 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass der Kläger sämtliche notwendigen Vertragsunterlagen mit dem Versicherungsschein erhalten hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger rügt lediglich die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen. Zu den Rückkaufswerten und den beitragsfreien Versicherungssummen sowie zu dem Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte und die Leistungen bei prämienfreier Versicherung garantiert sind (Ziffer 2 Buchst. b und d des Abschnitts I der Anlage D zum VAG) hat die Beklagte ausreichende Angaben gemacht. Die Rückkaufswerte und die Höhe der beitragsfreien Versicherungssummen sind angegeben (GA 14), zwar nicht für jedes Versicherungsjahr, aber beispielhaft anhand von insgesamt 9 verschiedenen Zeitpunkten. Damit kann sich der Versicherungsnehmer einen Überblick über die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungssummen während der Vertragsdauer verschaffen. Ein Ausweis für jedes Jahr ist nicht erforderlich (Präve in: Prölss, VAG 12. Aufl., § 12, Rn. 25; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rn. 43a). AGB-rechtlich hat der Bundesgerichtshof es zwar unter Transparenzgesichtspunkten beanstandet, wenn bei einem Vertrag mit 30-jähriger Laufzeit nur 7 Werte angegeben werden (BGH, VersR 2001, 839, Rz. 31). Auf Transparenz kommt es zur Beurteilung der Vollständigkeit der Verbraucherinformation aber nicht an. Der allgemein gehaltenen Formulierung in Ziff 2. Buchst. b des Abschnitts I der Anlage D zum VAG („Angabe der Rückkaufswerte“) lässt sich nicht entnehmen, dass es zwingend erforderlich ist, dass für jedes Versicherungsjahr entsprechende Angaben gemacht werden müssen. Hier werden die Werte für die ersten 5 Jahre genannt und sodann die Werte in 3er bzw. 5er-Schritten. Das reicht aus, zumal in den Erläuterungen noch ergänzend ausgeführt ist, dass sich für die nicht angegebenen Versicherungsjahre die Werte „annähernd als entsprechende Zwischenwerte“ ergeben. Allerdings ist anzugeben, ob es sich um garantierte oder nicht-garantierte Werte handelt (Ziffer 2 Buchst. d des Abschnitts I der Anlage D zum VAG; vgl. Präve, aaO). Hierzu reicht es - wie vom Landgericht zutreffend gesehen - aus, dass sich aus den Erläuterungen hinreichend deutlich ergibt, dass die genannten Werte garantiert sind, wenn keine Vertragsänderungen erfolgen. Zu entnehmen ist dies dem Satz: „Die angegebenen beitragsfreien Versicherungssummen und Rückkaufswerte gelten dann, wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag seit Vertragsschluss unverändert fortgeführt und die Beiträge bis zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres gezahlt haben.“ Die Beklagte hat in den Verbraucherinformationen (hier konkret in § 17 der Versicherungsbedingungen; GA 23) auch hinreichende Angaben zur Überschussermittlung gemacht. Neben der allgemeinen Beschreibung, wie sich Überschüsse ergeben können, findet sich dort zwar nur noch der Satz: „Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen“. Aber das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2001, 841) aus. Dieser hat nicht nur entschieden, dass die damals streitgegenständliche Klausel zur Überschussermittlung (die mit der hiesigen in den entscheidenden Punkten vergleichbar ist) AGB-rechtlich nicht zu beanstanden ist; er hat auch festgehalten, dass Ziffer 2 Buchst. a des Abschnitts I der Anlage D zum VAG insoweit keine weiteren Anforderungen stellt (aaO; Rz. 61). Dem schließt sich der Senat an. Die maßgebende Widerspruchsbelehrung, die im 2-seitigen Policenbegleitschreiben vom 27. April 1995 (GA 11) enthalten ist, ist, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. etwa Senatsurt. v. 24. April 2015 - 20 U 161/14 -), formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: Sie haben das Recht, dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens, mit dem Sie die für Ihren Versicherungsvertrag geltenden Bedingungen und die dazugehörige Verbraucherinformation – soweit Ihnen diese nicht bereits bei Antragstellung ausgehändigt worden ist – erhalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht diese Belehrung dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Die Belehrung verdeutlicht, dass nicht alleine der Zugang des Policenbegleitschreibens, sondern jedenfalls auch die Überlassung der diesem Schreiben beigefügten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen notwendig ist, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass dem Versicherungsnehmer auch der Versicherungsschein vorliegen muss. Der Versicherungsschein war indes, wie sich aus Absatz 3 des Schreibens ergibt, diesem beigefügt. Indem die Belehrung erläutert, dass die Frist nicht alleine mit dem Zugang des Policenbegleitschreibens beginnt, sondern dass es auch auf die mit dem Schreiben überlassenen Unterlagen ankommt, macht sie hinreichend klar, dass die Frist nicht beginnt, solange der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein noch nicht in Händen hat. Die Belehrung ist - was der Kläger im Berufungsrechtszug nicht mehr rügt - auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung ist in dem lediglich 2 Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben durch Fettdruck des gesamten Belehrungstextes und Platzierung unmittelbar über den Unterschriften der für die Beklagte handelnden Personen hinreichend vom übrigen Text abgehoben und fällt deutlich ins Auge. Weitere Einwendungen erhebt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht. Ein etwaiger Belehrungsmangel ist auch nicht ersichtlich. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zur Kündigung über 17 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat. Zudem hat er dem Vertragsschluss erst weitere 2 Jahre nach der Kündigung widersprochen. B. Fondsgebundene Rentenversicherung 1. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die fondsgebundene Rentenversicherung geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2006 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 erklärte Widerspruch war verfristet. Dass der Kläger sämtliche notwendigen Vertragsunterlagen mit dem Versicherungsschein erhalten hat, ist zwischen den Parteien auch zu diesem Vertrag nicht streitig. Der Kläger rügt wiederum lediglich die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen. Nr. 2 Buchst. e des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG verlangt bei fondsgebundenen Lebensversicherungen „Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte“. Gemeint sind damit nur Angaben über den Fonds und dessen Zusammensetzung (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rn. 48). Auch europarechtlich wird nur eine Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte gefordert, wobei der EFTA-Gerichtshof im Urteil vom 13. Juni 2013 - E 11/12 - festgehalten hat, dass es dem nationalen Gericht obliegt, festzustellen, ob die Anforderungen erfüllt sind (Rz. 91). Was die Fonds als solche angeht, so genügt danach die Angabe der Wertpapierkennnummer (WKN/ISIN; Rz. 98). Diese Angabe reicht hingegen nicht, soweit es die Art der den Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte begrifft (Rz. 101). Vorliegend hat die Beklagte zwar in der Tarif- und Leistungsbeschreibung nur den Fonds als solchen mit der ISIN angegeben (GA 50). Dort fehlten die Angaben über die „Art der der darin enthaltenen Vermögenswerte“. Allerdings wird dort zur näheren Beschreibung des Fonds verwiesen auf den Antrag bzw. den Versorgungsvorschlag. Der Fonds wird darin wie folgt beschrieben (GA 297): „Dieser Fonds bietet Ihnen eine vergleichsweise hohe Stabilität und einen regelmäßigen Einkommensfluss. Der Fonds wird zu mindestens 65% in erstklassigen Renten- und Geldmarktfonds führender Fondsgesellschaften angelegt. Ein je nach Marktsituation bis zu 55% betragender Anteil von Aktienfonds dient der Steigerung der Erträge. Die Verwaltungsvergütung beträgt zur Zeit: 1 % p.a.“. Das reicht als Beschreibung aus (vgl. auch Senatsurt v. 30. Oktober 2015 - 20 U 81/15 - zu einer ähnlichen Konstellation). Hinzu kommt hier, dass den Fondsmanagern überlassen ist, in welche konkreten Fonds sie ihrerseits investieren. Zu diesen Fonds können daher bei Vertragsabschluss keine konkreten Angaben gemacht werden. Die maßgebende Widerspruchsbelehrung, die im 2-seitigen Policenbegleitschreiben vom 2. November 2006 (GA 47) enthalten ist, ist, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. etwa Senatsurt. v. 7. November 2014 - 20 U 138/14 -), formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheines einschließlich Anlagen widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist an die E2 Aktiengesellschaft, L, Fax (0---) -xxx-xxxxx, M.de zu richten. Bitte geben Sie dabei Ihre oben genannte Vertragsnummer an. Ihr Widerspruch bewirkt, daß der Versicherungsvertrag nicht zustandegekommen ist. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass die Überlassung des Versicherungsscheins alleine nicht ausreicht, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aus dem weiteren Text des Policenbegleitschreibens, auf das die Belehrung mit der Formulierung „einschließlich Anlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In dem Policenbegleitschreiben heißt es einleitend: „Heute erhalten Sie Ihren Versicherungsschein und alle wichtigen Unterlagen zu Ihrer neuen Versicherung.“ Bei diesen Unterlagen handelt es sich im wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Dass dies die maßgebenden Vertragsunterlagen sind, wird zudem mit dem zusammenfassenden Schreiben, das mit „Vertragsgrundlagen“ überschrieben und Teil des Versicherungsscheins ist (GA 54), ausdrücklich hervorgehoben. Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen voraussetzt. Der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11. August 2015 – 12 U 41/15 – lag eine anders gestaltete Belehrung eines anderen Versicherers zugrunde. Die Belehrung ist – was der Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr beanstandet - in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Dass die Angabe des Namens beim Widerspruch in Textform gefordert wird, steht im Einklang mit § 126b Abs. 1 Satz 1 BGB, der zur Wahrung der Textform die Nennung der Person des Erklärenden verlangt. Weitere Einwendungen erhebt der Kläger im Berufungsrechtszug nicht; Belehrungsmängel sind auch nicht ersichtlich. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf auch bezogen auf den Vertrag über die fonsgebundene Rentenversicherung keiner Entscheidung (s. dazu die hier gleichermaßen geltenden Ausführungen unter A. 2.). Der Kläger würde sich treuwidrig verhalten, wenn er sich trotz ordnungsgemäßer Information und Belehrung unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zur Kündigung 6 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat. Zudem hat er dem Vertragsschluss erst weitere 2 Jahre nach der Kündigung widersprochen. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (VersR 2014, 1065) und der Zurückweisung der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2015 (aaO) keine Veranlassung mehr. Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11. August 2015 - 12 U 41/15 - ab, denn diese betrifft - wie schon ausgeführt - eine anders gestaltete Belehrung eines anderen Versicherers. Der Streitwert wird für beide Instanzen - für die erste Instanz unter Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil von Amts wegen - auf 29.126,43 € festgesetzt. Die für die Zeit ab 1. Januar 2013 geltend gemachten Zinsen/ Nutzungen bleiben als Nebenforderungen zu der Hauptforderung von 29.126,43 € gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt.