Urteil
12 U 71/17
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Widerrufsbelehrung im vorliegenden Policenmodell war nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß, sodass das Widerspruchsrecht 2015 nicht mehr ausgeübt werden konnte.
• Ein Widerspruchsadressat muss nicht ausdrücklich mit ladungsfähiger Anschrift benannt werden, wenn sich der Vertragspartner aus dem Versicherungsschein und der Unterschriftszeile für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar ergibt.
• Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Nutzungsersatz nach erfolgtem und abgewickeltem Vertrag sind wegen Verwirkung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer jahrelang den Vertrag erfüllt und nach Abwicklung lange untätig blieb.
• Ein Hilfsanspruch auf Neuberechnung des Rückkaufswertes ist verjährt, da die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände spätestens mit der Abrechnung bzw. deren Korrektur im Jahr 2009 vorlag.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung im Policenmodell war wirksam; Widerruf 2015 unwirksam (Verwirkung, Verjährung) • Die Widerrufsbelehrung im vorliegenden Policenmodell war nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß, sodass das Widerspruchsrecht 2015 nicht mehr ausgeübt werden konnte. • Ein Widerspruchsadressat muss nicht ausdrücklich mit ladungsfähiger Anschrift benannt werden, wenn sich der Vertragspartner aus dem Versicherungsschein und der Unterschriftszeile für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar ergibt. • Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Nutzungsersatz nach erfolgtem und abgewickeltem Vertrag sind wegen Verwirkung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer jahrelang den Vertrag erfüllt und nach Abwicklung lange untätig blieb. • Ein Hilfsanspruch auf Neuberechnung des Rückkaufswertes ist verjährt, da die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände spätestens mit der Abrechnung bzw. deren Korrektur im Jahr 2009 vorlag. Der Kläger schloss zum 01.12.2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung im Policenmodell mit Berufsunfähigkeitszusatz bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Er zahlte Beiträge und löste den Vertrag zum 01.09.2008 mit Auszahlung eines niedrigen Rückkaufswerts. Am 23.09.2015 erklärte er den Widerruf des Vertrags und begehrte Rückzahlung gezahlter Prämien sowie Nutzungsersatz und hilfsweise Auskunft und Neuberechnung des Rückkaufswerts. Er rügte Mängel der Widerspruchsbelehrung und unzureichende Verbraucherinformationen; ferner machte er europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell geltend. Die Beklagte hielt die Belehrung für ordnungsgemäß, berief sich auf Verwirkung und Verjährung und bestritt einen Anspruch auf Neuberechnung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. • Widerrufsbelehrung: Die Belehrung entsprach den Anforderungen des § 5a Abs.2 S.1 VVG a.F.; der Vertragspartner und damit der Widerspruchsadressat ergaben sich aus Titelblatt, Unterschriftszeile und Fußzeile für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, sodass keine Verwirrung vorlag. • Verbraucherinformation/Fondsangaben: Die Pflichtangaben nach §10a VAG i.V.m. Anlage D Abschnitt I wurden erfüllt; bei gemanagten Fonds sind keine weitergehenden Namensangaben erforderlich, die Risikoklasse und Vermögensarten waren erkennbar. • Verwirkung des Widerrufsrechts: Selbst bei unterstellter europarechtswidriger Gestaltung des Policenmodells ist nach treu und glaubensrechtlichen Grundsätzen die Geltendmachung des Widerrufsrechts unzulässig, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß belehrt wurde, den Vertrag jahrelang erfüllte, kündigte und danach lange untätig blieb; hier sprach der Zeitablauf und das Verhalten des Klägers für Verwirkung. • Verjährung des Hilfsanspruchs: Ein Anspruch auf Neuberechnung des Rückkaufswerts verjährt gemäß §§195,199 Abs.1 BGB drei Jahre nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; die Abrechnung und deren Korrektur spätestens im Jahr 2009 begründeten die Kenntnis, sodass der Anspruch Ende 2012 verjährt war. • Beweis- und Auskunftsansprüche: Selbst wenn der Kläger die genaue Berechnung nicht selbst vornehmen konnte, stand ihm die Stufenklage offen; er hätte 2009 tätig werden müssen, weshalb jetzt kein durchsetzbarer Auskunfts- oder Zahlungsanspruch besteht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien oder auf Nutzungsersatz, weil sein Widerrufsrecht 2015 nicht mehr bestanden hat. Die Widerrufsbelehrung war wirksam und der Vertragspartner sowie die Fonds- und Risikoangaben waren für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar. Zudem ist der Kläger wegen jahrelanger Untätigkeit nach Treu und Glauben an die Vertragserfüllung gebunden, sodass sein Widerruf verwirkt ist. Hilfsweise geltend gemachte Ansprüche auf Neuberechnung des Rückkaufswerts bzw. weitergehende Auskunft sind verjährt; die Abrechnung bzw. die korrigierte Abrechnung im Jahr 2009 setzte die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Daher hat die Beklagte in der Hauptsache obsiegt und die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger auferlegt.