Urteil
20 U 50/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2011:0930.20U50.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 339/10 – abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.205,58 € zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1% pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Juli 2009, auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. August 2009, auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. September 2009, auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Oktober 2009, auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. November 2009, auf einen Teilbetrag von 637,86 € ab dem 2. Dezember 2009, auf einen Teilbetrag von 689,21 € ab dem 2. Januar 2010, auf einen Teilbetrag von 689,21 € ab dem 2. Februar 2010 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 3 II. 4 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache - nach Rücknahme der Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 12,50 € - Erfolg. 5 Der Beklagte ist verpflichtet, die monatlichen Prämien von 637,86 € bzw. (ab 2010) von 689,21 € für die bei der Klägerin zum 1. April 2009 abgeschlossene private Krankenversicherung im Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2010 zu zahlen. 6 Der Beklagte hat die Vertragsabschlusserklärung nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Versicherungsunterlagen widerrufen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F.). Zwar reicht zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufsschreibens (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VVG). Darüber hinaus muss der Widerruf dem Versicherer allerdings zu irgendeinem Zeitpunkt zugehen (§ 130 BGB), was zur Beweislast des Versicherungsnehmers steht. Geht die erste, rechtzeitig abgesandte Erklärung verloren, muss der Versicherungsnehmer den Zugang herbeiführen, indem er die Erklärung unverzüglich wiederholt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 8, Rn. 4 unter Hinweis auf die gleiche Rechtslage zu § 121 BGB, dazu Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 121, Rn. 4; s. ferner OLG Dresden, NJW-RR 2000, 354 zu § 7 VerbrKrG). An der Unverzüglichkeit fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer keine Erkundigungen über den Zugang des Widerrufs einzieht, obwohl er aus dem Verhalten des Versicherers schließen muss, dass ihm kein Widerruf zugegangen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Masuch, 5. Aufl., § 355, Rn. 38 zum Widerruf bei Verbraucherverträgen). 7 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein fristgerechter Widerspruch nicht vor. Es kommt nicht darauf an, ob das vom Beklagten vorgelegte Widerspruchsschreiben, das auf den 8. April 2009 datiert ist, fristgerecht - wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet - abgeschickt worden ist. Selbst wenn man dies als richtig unterstellt, fehlt es am Nachweis des Zugangs dieses Schreibens bei der Klägerin. Ist davon auszugehen, dass die Klägerin das Schreiben nicht erhalten hat, wäre der Beklagte gehalten gewesen, den Widerruf unverzüglich zu wiederholen, sobald er konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass das Schreiben der Klägerin nicht zugegangen ist. Vorliegend hat die Klägerin – vom Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Landgericht bestätigt – die Monatsprämien zunächst von seinem Konto eingezogen. Als es zu Rückbelastungen gekommen ist, hat sie den Beklagten - wie von diesem bei seiner Anhörung ebenfalls zugestanden worden ist - mehrfach gemahnt. Auch wenn die Klägerin sich erst mit der Berufung das Vorbringen des Beklagten zu eigen gemacht haben sollte, ist es ungeachtet der Bestimmung des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil die tatsächlichen Umstände unstreitig ist (vgl. BGHZ 177, 212 zur Einrede der Verjährung). Hat die Klägerin den Beklagten aber zu einer Zeit deutlich nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG mehrfach gemacht, musste dem Beklagten spätestens dann klar sein, dass der nach seiner Darstellung im April 2009 abgesandte Widerruf bei der Klägerin nicht eingegangen war. Er hätte ihn spätestens nach Eingang der Mahnungen wiederholen müssen. Der erst im vorliegenden Rechtsstreit mit der Klageerwiderung (erneut) durch Vorlage des Widerspruchsschreibens vom 8. April 2009 ausgesprochene Widerruf war verspätet. 8 Die Klägerin kann auf die ausstehenden Prämienzahlungen gemäß § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG und § 8 (6) Abs. 1 Satz 5 der einbezogenen MB/KK 2009 einen Säumniszuschlag von 1% pro Monat beanspruchen. Zwar ist der Beklagte ab November 2010 nur noch im Basistarif versichert, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2009 nach vorausgegangenem Hinweis das Ruhen des Vertrages festgestellt hat (§ 193 Abs. 6 Satz 2 VVG) und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens angefallenen Beiträge vollständig einschließlich der Säumniszuschläge und Beitreibungskosten ausgeglichen hat (vgl. § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG). Nach Voit (in Prölss/Martin, aaO, § 193, Rn. 43 f.) soll Fortführung des Vertrags im Basistarif zur Folge haben, dass der Säumniszuschlag endet. Grund für die von Voit vertretene Ansicht ist offenbar die Annahme, dass mit dem gesetzlich angeordneten Wechsel in den Basistarif ein neuer Versicherungsvertrag zustande kommt; demgemäß vertritt Voit auch die Auffassung, dass ein Versicherungsnehmer, der die Prämien für den Basistarif zahlt, in diesem Tarif Leistungsansprüche auch dann hat, wenn die Prämien für den früheren Tarif noch nicht nachgezahlt worden sind (aaO, Rn. 44). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Säumniszuschlag enthalten keine Regelung über eine zeitliche Begrenzung. Den gegenüber den gesetzlichen Verzugszinsen höheren Säumniszuschlag schuldet der Versicherungsnehmer als Ausgleich dafür, dass der Versicher sich von der Versicherung, mit der der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügt werden soll, nicht einseitig durch eine Kündigung lösen kann (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG), sondern den Versicherungsnehmer weiter zu versichern und ihm während des Ruhens auch die Aufwendungen für eine Notfallversorgung im Sinne von § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG zu erstatten hat (vgl. MünchKomm-VVG/Kalis, § 193, Rn. 36). Diese Verpflichtung besteht auch nach Weiterführung des Vertrags im Basistarif fort (§ 193 Abs. 6 Satz 10 VVG). Demgemäß stellt sich die „Rückstufung“ in den Basistarif nicht als Abschluss eines neuen Vertrages, sondern, wie schon der Wortlaut des § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG nahelegt, als Fortsetzung des bisherigen Vertrags zu geänderten Konditionen dar (vgl. Marko in: Rüffer/Halbach/ Schimikowski, § 193 VVG, Rn. 46). Bei dieser Sachlage fehlt eine Rechtfertigung für ein Entfallen des Säumniszuschlags ab dem Zeitpunkt der Weiterführung eines Krankenversicherungsvertrags im Basistarif gemäß § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG. 9 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schuldet der Beklagte aufgrund des vor Einschaltung der Anwälte eingetretenen Zahlungsverzugs nach erfolglosen Mahnungen durch die Klägerin (§ 286 Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 127, 348; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286, Rn. 45 und § 249, Rn. 57). 10 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 (mit Blick auf die Rücknahme der Berufung hinsichtlich der insgesamt als geringfügig anzusehenden Mahnkosten), 708 Nr. 10, 713 ZPO. 11 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 12 Berufungsstreitwert: 5.205,58 €