OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 UF 38/25

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2025:0613.10UF38.25.00
17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine unzulässige Teilentscheidung über das Umgangsrecht, welche eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn das Familiengericht einen Antrag auf Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung nach dem Tenor seines Beschlusses (nur) zurückweist, sich aus dessen Gründen aber ergibt, dass ein Umgang „derzeit“ bzw. „zum jetzigen Zeitpunkt“ „(noch) nicht möglich“ sei.(Rn.10) (Rn.11)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters werden der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust/ Zweigstelle Parchim - Familiengericht - vom 13.03.2025 (18 F 13/25) und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdever- fahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. III. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unzulässige Teilentscheidung über das Umgangsrecht, welche eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn das Familiengericht einen Antrag auf Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung nach dem Tenor seines Beschlusses (nur) zurückweist, sich aus dessen Gründen aber ergibt, dass ein Umgang „derzeit“ bzw. „zum jetzigen Zeitpunkt“ „(noch) nicht möglich“ sei.(Rn.10) (Rn.11) I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters werden der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust/ Zweigstelle Parchim - Familiengericht - vom 13.03.2025 (18 F 13/25) und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdever- fahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. III. Der Verfahrenswert für den Beschwerderechtszug wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Regelung des Umgangsrechts. Zwischen Kindesmutter und Kindesvater bestand von 2013 bis 2017 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus welcher das am 12.02.2015 geborene Kind hervorgegangen ist. Nach der Trennung verblieb das Kind bei der Kindesmutter, welche zwischenzeitlich verheiratet ist. Im Rahmen eines Umgangsverfahren zu dem Aktenzeichen 18 F 154/17 schlossen die Kindeseltern am 31.01.2019 einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich, der neben einer Inanspruchnahme von Eltern- und Erziehungsberatung nach zunächst von der Kindesmutter begleiteten Umgängen ab März 2019 wöchentliche stundenweise Umgangstermine für den Kindesvater vorsah. Die Vereinbarung wurde jedoch nicht über den letztgenannten Monat hinaus umgesetzt. Mit Schriftsatz seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 17.12.2024 wandte sich der Kindesvater dann an die Kindesmutter mit dem Vorschlag eines vierzehntägigen Wochenendumgangs ohne Übernachtungen. In der Folge hat der Kindesvater das vorliegende Verfahren eingeleitet und beantragt, den Umgangsvergleich vom 31.01.2019 auf einen zweiwöchentlichen Umgang am Wochenende stufenweise dahingehend abzuändern, dass ein solcher zunächst freitags und samstags stundenweise, im Weiteren von Samstag auf Sonntag mit einer Übernachtung und letztlich von Freitag bis Sonntag mit zwei Übernachtungen stattfinden solle. Das Amtsgericht hat den Antrag des Kindesvaters nach persönlicher Anhörung der Kindeseltern und des Kindes sowie der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes zurückgewiesen. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, ein Umgang des Kindesvaters mit dem Kind sei - in welcher Ausformung auch immer - unter den derzeitigen Gegebenheiten bei Beachtung des Wohls des Kindes in Abwägung mit den Interessen des Kindesvaters (noch) nicht möglich. Aus der Kindesanhörung wie auch aus dem Sachvortrag des Kindesvaters, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ergebe sich eine Entfremdung zwischen Vater und Kind. Den letzten Kontakt habe es vor sechs Jahren gegeben. Das Kind lebe in einem gefestigten familiären Umfeld und der Kindesvater komme offenbar nicht einmal in den Gedanken des Kindes in erheblicher Weise vor. Zu berücksichtigen sei zudem, dass dieser Zustand den mangelnden Bemühungen des Kindesvaters selbst um Umgang geschuldet sei. Das Kind lehne einen solchen derzeit vollumfänglich ab. Dabei sei im Rahmen der Kindesanhörung die Überzeugung gewonnen worden, dass der Kindeswille frei gebildet worden sei und auf verständlichen Beweggründen beruhe; es habe sich ergeben, dass dem Kind bewusst sei, dass der Kindesvater die Vaterschaft zunächst abgelehnt und sich unangemessen gegenüber dem Ehemann der Kindesmutter, welchen das betroffene Kind als "Papa" bezeichne, geäußert habe. Aus diesen Gründen überwögen zum jetzigen Zeitpunkt die Kindeswohlinteressen gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Umgang. Gegen den ihm am 14.03.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner am 07.04.2025 erhobenen Beschwerde. Er macht geltend, das Amtsgericht habe in der Tenorierung zwar lediglich den Antrag auf erweiterten Antrag abgewiesen, in der Begründung jedoch jeden Umgang des Kindesvaters ausgeschlossen und damit auch inzidenter die Umgangsregelung aus dem Vergleich vom 31.01.2019 aufgehoben. Anträge auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtgewährung des Umgangs dürften daher nicht mehr möglich sein. Soweit in dem angefochtenen Beschluss auf das Ergebnis der Kindesanhörung Bezug nehme, fehle es an Ausführungen, weshalb die zehnjährige Tochter einen Umgang mit dem Kindesvater ablehne. Auch der Bericht des Verfahrensbeistandes vom 03.02.2025 rechtfertige einen Umgangsausschluss nicht mit den Hinweisen, dass die Umgangsregelung nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne und der Kindesvater die Chance auf Umgang nicht genutzt und sie jetzt vertan habe. Weder hier noch durch das Jugendamt werde eine Kindeswohlgefährdung ausreichend dargelegt. Das Amtsgericht habe daher zumindest einen begleiteten stundenweisen Umgang zwischen dem Kindesvater und seiner Tochter in Betracht ziehen müssen. Die Verfahrensbeiständin erwiderte dazu unter näherer Darstellung des Verlaufes der Kindesanhörung und des Erörterungstermins mit den weiteren Beteiligten im ersten Rechtszug. Die Kindesmutter und das Jugendamt haben von einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung des Kindesvaters keinen Gebrauch gemacht. II. Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters - über die der Senat nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Erörterung und persönliche Anhörung der Beteiligten entscheidet, weil diese Verfahrenshandlungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen worden sind und von deren erneuter Vornahme im Beschwerdeverfahren für die vom Senat getroffene Entscheidung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen sind - ist begründet. Einer Entscheidung unter Anwendung der eingangs genannten Vorschrift steht auch § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG nicht entgegen, weil diese Regelung nicht gilt, wenn das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Satz 2 oder 3 FamFG an das Amtsgericht zurückverweist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2022, Az.: 20 UF 105/22, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.01.2022, Az.: 6 UF 132/21, Rn. 1; OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2021, Az.: 9 UF 167/21, Rn. 15, jeweils zitiert nach juris und m. w. N.). 1. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens - auch ohne einen dahingehenden Antrag eines Beteiligten - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat; das ist auch dann der Fall, wenn das Amtsgericht in einer Umgangssache eine unzulässige (verdeckte) Teilentscheidung über die Regelung des Umgangs getroffen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2023, Az.: 20 UF 25/23, Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2022, Az.: 3 UF 86/22, Rn. 6 ff., jeweils zitiert nach juris und m. w. N.). a. Eine in diesem Sinne unzulässige Teilentscheidung liegt insbesondere vor, wenn das Familiengericht den Umgangsrechtsantrag eines Elternteils lediglich zurückweist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2022, Az.: 9 UF 97/22, Rn. 16 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2017, Az.: 8 UF 131/17, Rn. 15 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2015, Az.: 5 UF 135/15, Rn. 3 ff., jeweils zitiert nach juris und m. w. N.). Denn ist eine Regelung des Umgangs mit einem Elternteil erforderlich, hat das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder das Umgangsrecht - wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist - unter den Voraussetzungen von § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB ebenso konkret einzuschränken bzw. auszuschließen. Eine bloße Zurückweisung eines Umgangsrechtsantrages eines Elternteils lässt sich nicht mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbaren. Denn dadurch tritt ein Zustand ein, der dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nicht gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des jeweiligen Elternteils steht. Eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise bestimmbar eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, lässt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der grundsätzlich umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az.: XII ZB 350/16, Rn. 35, und Beschluss vom 13.04.2016, Az.: XII ZB 238/15, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2024, Az.: 1 UF 277/23, Rn. 11 f., jeweils zitiert nach juris und m. w. N.). Lediglich in bestimmten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen kann das Familiengericht von einer konkreten Umgangsregelung absehen und es bei der Feststellung belassen, dass es einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht bedarf (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2024, Az.: 6 UF 196/23, - zitiert nach juris -, Rn. 15 m. w. N.). b. Davon ausgehend ist in dem vorliegenden Fall nicht bereits bzw. allein ausschlaggebend, dass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nach dessen Tenor den Umgangsantrag des Kindesvaters zurückgewiesen hat. Denn es besteht hier die Besonderheit, dass mit dem Vergleich vom 31.01.2019 aus dem vorangegangenen Verfahren zu dem Aktenzeichen 18 F 154/17 des Amtsgerichts Ludwigslust/Zweigstelle Parchim aufgrund seiner Billigung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG einerseits zwar schon eine gerichtliche Umgangsregelung besteht und der Antrag des Kindesvaters sich (nur) auf deren Abänderung richtete. Trotzdem lässt sich die Antragszurückweisung vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der Beschlussgründe andererseits gerade nicht dahingehend verstehen, dass es mit ihr etwa schlichtweg bei den Regelungen aus dem Umgangsvergleich bleiben sollte. Den Ausführungen des Amtsgerichts ist nämlich zu entnehmen, dass es stattdessen jegliche Kontakte zwischen Kindesvater und Kind als nicht dessen Wohl dienlich ansah, d. h. nicht einmal einen Umgang, wie er mit der zuvor genannten Regelung festgelegt worden war. Maßgeblich ist damit nach den Erläuterungen oben unter lit. a) jedenfalls in der Gesamtschau, dass sich das Amtsgericht nicht auf eine bloße Zurückweisung des Abänderungsantrages des Kindesvaters beschränken, sondern an dem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich mit der angefochtenen Entscheidung tatsächlich (doch) nicht festhalten wollte, wenn auch nicht wie von dem Kindesvater erstrebt zu seinen Gunsten, sondern stattdessen im Sinne eines Umgangsausschlusses gemäß § 1684 Abs. 4 BGB. Dieser ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings zu befristen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.11.2012, Az.: 1 BvR 335/12, - zitiert nach juris -, Rn. 34). Ist dies nicht erfolgt, bleibt der Kindesvater allein aufgrund der Formulierungen des Amtsgerichts, dass "derzeit" bzw. "zum jetzigen Zeitpunkt" ein Umgang "(noch) nicht möglich" sei, gänzlich im Unklaren darüber, in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt wäre bzw. ob oder ab wann eine Vollstreckung der bestehenden Umgangsregelung in Betracht käme. Über den Umgang wurde in der Konsequenz genau mit dem Gepräge einer verdeckten Teilentscheidung nicht in der zur Wahrung der Elterngrundrechte des Kindesvaters verfassungsrechtlich gebotenen Weise umfassend entschieden mit der Folge, dass der erstinstanzlich ergangene Beschluss gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen werden kann. 2. Unter den hier vorliegenden Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist es dann ermessensgerecht, die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen (vgl. OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 33), zumal das Amtsgericht für einen nur unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB zulässigen - gegebenenfalls längerfristigen - Umgangsausschluss bisher keine ausreichenden Feststellungen tatsächlicher Art getroffen hat. a. Das Elternrecht gebietet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten beispielsweise stets die Prüfung, ob als - im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrechts - milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommt; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen ein Kind einen Elternteil für längere Zeit nicht gesehen hat und es deshalb einer Umgangsanbahnung bedarf (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2015, Az.: 10 UF 226/14, - zitiert nach juris -, Rn. 34 m. w. N.). Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Umgangsberechtigten und des Kindes müssen insofern gegebenenfalls auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in - auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls - vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können. Aufgabe des begleiteten Umgangs ist es gerade, den persönlichen Kontakt unter Ausschluss möglicher Gefährdungen in einem geschützten Umfeld stattfinden zu lassen. Insoweit kann eine sachverständige Untersuchung durchzuführen sein, ob und inwiefern trotz dieser Schutzfunktion bereits mit der bloßen Begegnung zwischen dem Kind und seinem Vater eine Kindeswohlgefährdung einhergehen würde (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 28.01.2015, Az.: 1 UF 214/24, - zitiert nach juris -, Rn. 28 m. w. N.). b. Das Amtsgericht hat demgegenüber lediglich mehr oder weniger apodiktisch festgestellt, dass ein Umgang "in welcher Ausformung auch immer" momentan nicht möglich sei; es erschließt sich daraus nicht, dass die Möglichkeiten und Auswirkungen eines begleiteten Umgangs tatsächlich berücksichtigt worden wären. III. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abgesehen; im Übrigen ist die Entscheidung über die dem Gericht erster Instanz zu übertragen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2023, 20 UF 25/23, - zitiert nach juris -, Rn. 19 m. w. N.). IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.