Urteil
16a U 321/19
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1201.16A.U321.19.00
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Leitsätze
1. Eine temperaturgesteuerte Reduzierung der Abgasrückführung ist zwar grundsätzlich als eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) 715/2007 anzusehen.(Rn.69)
2. Der Senat kann jedoch keine in der Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung liegende unzulässige Abschalteinrichtung feststellen, da der für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ergangene Typgenehmigungsbescheid Tatbestandswirkung derart entfaltet, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des sog. „Thermofensters“ der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Denn dem Kraftfahrtbundesamt gegenüber ist im Typgenehmigungsverfahren die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung angegeben worden, so dass sie von dem Geltungsanspruch der Typgenehmigung umfasst wird.(Rn.70)
3. Trotz der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung sind deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung möglich, wenn feststeht, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Antragsteller im Typgenehmigungsverfahren durch Täuschung erschlichen worden ist, wie dies beim Einsatz einer sogenannten „Schummelsoftware“ (also einer Prüfstandserkennung mit Beeinflussung des Schadstoffausstoßes) angenommen wird. Vorliegend ist aber gerade nicht festzustellen, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller erschlichen wurde.(Rn.87)
4. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet aus, weil § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Schutz des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich dieser Norm (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 und OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 16a U 228/19). Zudem teilt der Senat die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 und OLG Hamm, Urteil vom 1. April 2020 - 30 U 33/19) vertretene Auffassung, dass für die Konformitätsbescheinigung der „formelle Gültigkeitsbegriff“ gilt, die Übereinstimmungserklärung also nicht schon deswegen ungültig ist, bzw. nachträglich ungültig wird, weil das Fahrzeug eine inhaltliche Abweichung von dem genehmigten Typ aufweist.(Rn.99)
5. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 scheidet aus, weil es sich hierbei nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handelt.(Rn.102)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 19 O 113/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.510,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine temperaturgesteuerte Reduzierung der Abgasrückführung ist zwar grundsätzlich als eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) 715/2007 anzusehen.(Rn.69) 2. Der Senat kann jedoch keine in der Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung liegende unzulässige Abschalteinrichtung feststellen, da der für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ergangene Typgenehmigungsbescheid Tatbestandswirkung derart entfaltet, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des sog. „Thermofensters“ der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Denn dem Kraftfahrtbundesamt gegenüber ist im Typgenehmigungsverfahren die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung angegeben worden, so dass sie von dem Geltungsanspruch der Typgenehmigung umfasst wird.(Rn.70) 3. Trotz der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung sind deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung möglich, wenn feststeht, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Antragsteller im Typgenehmigungsverfahren durch Täuschung erschlichen worden ist, wie dies beim Einsatz einer sogenannten „Schummelsoftware“ (also einer Prüfstandserkennung mit Beeinflussung des Schadstoffausstoßes) angenommen wird. Vorliegend ist aber gerade nicht festzustellen, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller erschlichen wurde.(Rn.87) 4. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet aus, weil § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Schutz des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich dieser Norm (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 und OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 16a U 228/19). Zudem teilt der Senat die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 und OLG Hamm, Urteil vom 1. April 2020 - 30 U 33/19) vertretene Auffassung, dass für die Konformitätsbescheinigung der „formelle Gültigkeitsbegriff“ gilt, die Übereinstimmungserklärung also nicht schon deswegen ungültig ist, bzw. nachträglich ungültig wird, weil das Fahrzeug eine inhaltliche Abweichung von dem genehmigten Typ aufweist.(Rn.99) 5. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 scheidet aus, weil es sich hierbei nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handelt.(Rn.102) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 19 O 113/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.510,62 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin auf Schadensersatz wegen Inverkehrbringens eines – nach klägerischer Darstellung – abgasmanipulierten Fahrzeugs in Anspruch. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 1. Der Kläger kaufte im September 2015 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug der Marke Mercedes Benz (Viano, Erstzulassung 14.03.2011) von der an dem Rechtsstreit nicht beteiligten …, als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 24.700,00 EUR bei einem Kilometerstand von 115.000. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung belief sich auf mindestens 183.462. Das Fahrzeug ist mit einem – ebenfalls von der Beklagten hergestellten – Dieselmotor (Emissionsklasse Euro 5) ausgerüstet, der die Motortypbezeichnung OM 651 führt. Für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp gibt es einen Typgenehmigungsbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA). 2. Die sogenannte Abgasrückführung (bei der das im Rahmen der Verbrennung entstandene Abgas – ganz oder teilweise – in den Brennraum zurückgeleitet wird und erneut an der Verbrennung teilnimmt, was sich mindernd auf die Stickoxidemissionen auswirkt), funktioniert bei dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs u. a. temperaturgesteuert, wird also bei Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Konkret beginnt die Reduzierung der Abgasrückführung (AGR) bei ca. 10° C. 3. Eine vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 18.02.2019 hat die Beklagte umgehend zurückgewiesen. 4. a) Der Kläger behauptete in erster Instanz: Vor dem Hintergrund der oben dargestellten AGR halte das Fahrzeug die NOx-Grenzwerte im Wesentlichen nur auf dem Prüfstand ein. Die Beklagte habe sich aus übermäßigem Gewinnstreben über diesbezügliche Bedenken hinweggesetzt und unter Aushebelung zentraler Zulassungsvorschriften durch Täuschung des KBA und bei bewusst verschleierndem Vorgehen das Vertrauen zahlreicher Kunden in die Ordnungsmäßigkeit des Typgenehmigungsverfahrens ausgenutzt, mithin auch diese getäuscht. Hiervon sowie von der Implementierung der o. g. (nach Bewertung des Klägers) unzulässigen Abschalteinrichtung, die er als „Thermofenster“ bezeichnet, hätten Repräsentanten der Beklagten, jedenfalls der Vorstand bzw. Vorstandsmitglieder, Kenntnis gehabt. Hätte er – der Kläger – selbst Kenntnis vom Vorhandensein einer Abschalteinrichtung bzw. von dem ohne diese grenzwertüberschreitenden Schadstoffausstoß gehabt, hätte er von dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs abgesehen. Sein Schaden liege im nicht gewollten Vertragsschluss sowie in dem Wertverlust des als „Schummeldiesel“ in Verruf gekommenen Fahrzeugs. Mit Blick auf einen anzurechnenden Nutzungsvorteil hat er behauptet, es sei eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km zu veranschlagen. b) Er bestritt, dass die Reduzierung der AGR ab einstelligen Plusgraden aus Motorschutzgründen notwendig im Sinne der europarechtlichen Vorgaben sei, zumal die gegebene Konfiguration angesichts der in Mitteleuropa herrschenden Temperaturen nahezu auf einen Dauerbetrieb der Abschalteinrichtung hinauslaufe und überdies andere Möglichkeiten (konzeptionell, konstruktiv, andere Werkstoffwahl) bestanden hätten, den verfolgten Zweck zu erreichen. c) Er war der Auffassung, bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Abschalteinrichtung sei ein enger Maßstab anzulegen, zumal es sich bei Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 regelungstechnisch um eine Ausnahmevorschrift handele. Auf die Ausnahme „Motorschutz“ könne sich die Herstellerin daher nur berufen, wenn andere technische Lösungen (nach der „jeweils besten verfügbaren Technik“) nicht vorhanden seien. Die Auffassung der Beklagten, die innermotorische Emissionskontrolle werde durch die AGR-Rate erst definiert, so dass bereits keine Abschalteinrichtung vorliege, sei unzutreffend, weil diese Differenzierung in der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht vorgesehen sei, sondern das Verbot, an die in Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 genannten Parameter anzuknüpfen, auch innermotorische Vorgänge umfasse. Hinsichtlich der Tatbestandswirkung des Typgenehmigungsbescheids ergebe sich für den Zivilprozess keine Bindung, da ein Verwaltungsakt wie die Typgenehmigung nur die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens binde. Der Kläger beantragte in erster Instanz: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 20.510,62 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Mercedes Benz Viano, Fahrgestellnummer: …, nebst Zinsen 1. in Höhe von 4% aus 24.700,00 € seit 30.09.2015 bis zum 04.03.2019 sowie 2. in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 21.107,27 € vom 05.03.2019 bis Rechtshängigkeit sowie 3. in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.510,62 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziff. I. in Verzug befindet. III. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an die … einen Betrag i.H.v. 597,73 € an Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall … zu zahlen. Die Beklagte beantragte Klagabweisung. 5. a) Sie behauptete, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mit einer Manipulationssoftware ausgerüstet, sondern entspreche den gesetzlichen Anforderungen, halte insbesondere die vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte ein und erfülle die Abgasnorm Euro 5, zumal für entsprechende Feststellungen ausschließlich auf die hier anwendbaren gesetzlich normierten Prüfbedingungen abzustellen sei. „Real Driving Emissions“, also unter normierten Bedingungen erfolgte Emissionsmessungen im Straßenbetrieb, seien erst seit 01.09.2017 bzw. 01.09.2019 maßgeblich, unter selbst gesetzten Vorgaben erhobene Straßenbetriebswerte seien irrelevant. Abweichungen von den normierten Prüfbedingungen führten auch ohne unzulässige Abschalteinrichtungen zu erhöhten, grenzwertüberschreitenden Emissionswerten. Dem KBA sei die Funktionsweise des AGR-Systems – einschließlich der temperaturgesteuerten Reduzierung – schon im Typgenehmigungsverfahren bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund entspreche das streitgegenständliche Fahrzeug dem genehmigten Typ. Sie bestritt, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei, zumal er das Fahrzeug während seiner Besitzzeit rechtmäßig genutzt habe und straßenverkehrszulassungsrechtliche Maßnahmen nicht gedroht hätten oder drohten. Mit Blick auf die Anrechnung des Nutzungsvorteils sei eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 200.000 km anzusetzen. c) Die Klage sei unsubstanziiert und unschlüssig, der Kläger trage ins Blaue hinein vor. Weder Rückrufbescheide des KBA, die andere Fahrzeugtypen der Beklagten oder anderer Hersteller beträfen, noch freiwillige Servicemaßnahmen der Beklagten erlaubten einen Rückschluss auf die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug. d) Bei der temperaturabhängigen Steuerung der AGR handele es sich nicht um eine Abschalteinrichtung, weil die Emissionskontrolle durch die Auslegung der AGR erst definiert werde. Gehe man vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung aus, sei diese jedenfalls aus Motorschutzgründen notwendig. Ohne die Temperatursteuerung der AGR drohe der Motor zu versotten und Schaden zu nehmen. Der Annahme einer aus Motorschutzgründen notwendigen Abschalteinrichtung stehe nicht entgegen, dass sie durch anderweitige Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermeidbar gewesen wäre. Überdies sei der streitgegenständliche Fahrzeugtyp wirksam typgenehmigt. Der Typgenehmigungsbescheid entfalte Tatbestandswirkung mit Blick auf sämtliche Funktionalitäten des genehmigten Typs sowie die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und das Fehlen unzulässiger Abschalteinrichtungen. 6. Das Landgericht hat mit am 18.10.2019 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Einen Anspruch aus § 826 BGB hat es verneint und dabei dahinstehen lassen, ob in dem streitgegenständlichen Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung implementiert ist, da jedenfalls nicht von einem vorsätzlichen und sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen sei, zumal die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung in Dieselmotoren industrieweit als Standard eingesetzt werde. Überdies sei nicht unzweifelhaft und eindeutig auszuschließen, dass in Fällen wie dem hier zu entscheidenden ein „Thermofenster" gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 aus Motorschutzgründen erlaubt sein könnte. Bei (nur) fahrlässiger Verkennung der Rechtslage seitens der Herstellerin fehle es jedoch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben, zumal sämtlichen als Schutzgesetz in Betracht kommenden Vorschriften die Schutzgesetzqualität gerade fehle. 7. Gegen das ihm am 25.10.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 15.11.2019 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die er mit am 23.12.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er ist der Meinung, auf der Grundlage seines erstinstanzlichen Vortrags hätte das Landgericht eine unzulässige Abschalteinrichtung – und auf dieser Grundlage einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007 – feststellen sowie in der Folge der Frage nachgehen müssen, ob die Beklagte die Typgenehmigung durch Täuschung des KBA erschlichen habe. Beides sei zu Unrecht unterblieben. a) Der Kläger hält daran fest, dass die Beklagte die Typgenehmigung erschlichen habe. Selbst wenn insoweit Angaben erfolgt seien, hätten diese jedenfalls nicht den gemäß Art. 3 Abs. 9 VO (EG) Nr. 692/2008 geforderten Detaillierungsgrad gehabt, seien mithin unzureichend und unvollständig gewesen. Die Umstände der – erfolgten oder unterbliebenen – Offenlegung der Abschalteinrichtung im Typgenehmigungsverfahren hätten geklärt und durch entsprechende Feststellungen im landgerichtlichen Urteil dokumentiert werden müssen, da eine bewusste Vorenthaltung dieser Informationen sich als Täuschung der Typgenehmigungsbehörde darstellen würde und dies ein für die Prüfung der Sittenwidrigkeit relevanter Aspekt sei. Vor diesem Hintergrund wirft er der Beklagten einen bewussten Gesetzesverstoß vor, der in der obergerichtlichen Rechtsprechung als ein Kriterium für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung angesehen werde. Der Tatbestand des § 826 BGB sei insgesamt erfüllt. b) Den o. g. Kilometerstand habe er am 02.10.2020 erhoben, das Fahrzeug danach abgemeldet und nicht mehr genutzt. c) Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2019 (Az.: 19 O 113/19) verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 20.510,62 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW Mercedes Benz Viano Fahrgestellnummer … nebst Zinsen 1. in Höhe von 4% aus 24.700,00 € seit 30.09.2015 bis zum 04.03.2019 sowie 2. in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins aus 21.107,27 € vom 05.03.2019 bis Rechtshängigkeit sowie 3. in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 20.510,62 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. II. Es wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2019 (Az.: 19 O 113/19) festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gem. Ziffer I in Verzug befindet. III. Weiter wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2019 (Az.: 19 O 113/19) verurteilt, an die … einen Betrag in Höhe von 597,73 € an Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall … zu zahlen. 8. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. a) Sie verteidigt die erstinstanzliche Klagabweisung und ist der Auffassung, die Berufung sei mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung bereits unzulässig. Überdies hält sie den klägerischen Vortrag weiterhin für nicht einlassungsfähig und die Klage insgesamt für unschlüssig. b) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung beanstande, dass das Landgericht eine unzulässige Abschalteinrichtung habe feststellen müssen, übersehe er, dass das Landgericht eine solche für seine weitere Prüfung unterstellt habe, weswegen der klägerische Angriff insoweit ins Leere gehe. c) Die temperaturgesteuerte AGR sei bereits keine Abschalteinrichtung, jedenfalls nicht unzulässig, sondern notwendig. Ihre Zulässigkeit hätten die Zivilgerichte wegen der Tatbestandswirkung der Typgenehmigung überdies nicht zu prüfen. Im „durchschnittlichen Fahrbetrieb“ erhobene Stickoxidemissionswerte seien irrelevant für die Klärung der Frage, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Jedenfalls sei – angesichts der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung – bei Verwendung eines „Thermofensters“ nicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auszugehen, zumal das Normverständnis (bezogen auf die europarechtlichen Typgenehmigungsvorschriften) der Beklagten zutreffend, zumindest aber vertretbar sei. Ein fahrlässiger Rechtsirrtum sei jedoch nicht geeignet, eine Haftung nach § 826 BGB zu begründen. Rechtssystematisch könne zudem eine vorschnelle Bejahung von § 826 BGB zu einer Umgehung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer nach § 823 Abs. 2 BGB individualschützenden Norm führen. d) Die Beklagte bestreitet weiterhin den Eintritt eines Schadens bei dem Kläger. 9. Auf terminsvorbereitende Anordnung des Vorsitzenden hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2020 Antragsunterlagen aus dem Typgenehmigungsverfahren vorgelegt. Ausführungen zur AGR finden sich u. a. in der Anlage zum Beschreibungsbogen. In der Beschreibung der AGR heißt es u. a.: „Die AGR-Rate wird durch folgende Parameter gesteuert: (...) - Lufttemperatur NTC -Geber( bis 100° C) (nach Ladeluftkühler)“ 10. Der Senat hat mit den Parteien am 14.10.2020 mündlich verhandelt. Auf die Terminsniederschrift sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. II. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägervertreter in beträchtlichem Umfang Textbausteine verwenden und dass dies dann zur Unzulässigkeit der Berufung führen muss, wenn tragende Erwägungen des landgerichtlichen Urteils nicht angegriffen werden oder sich die Berufungsbegründung gar überhaupt nicht auf das angefochtene Urteil bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – VI ZR 68/19 –, juris). Beides ist indes vorliegend nicht der Fall. Gerade auf den von dem Landgericht für tragend gehaltenen Aspekt der nicht dargelegten Sittenwidrigkeit geht die Berufungsbegründung ausführlich ein, indem sie zum einen darauf verweist, dass sich aus der nicht erfolgten sachverständigen Begutachtung Anhaltspunkte für diese Frage ergeben hätten und indem noch einmal die objektiven und subjektiven Umstände zusammengetragen werden, aus denen der Kläger die Sittenwidrigkeit herleitet. Das ist ausreichend. Ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, weil es hierauf für die Erfüllung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht ankommt (BeckOK-ZPO/Wulf, 38. Ed., § 520 Rn. 20 m. Nachw. aus der BGH-Rspr.). Die Berufung ist somit insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die nach § 529 Abs. 1 ZPO für den Senat maßgeblichen Tatsachen tragen den geltend gemachten Anspruch nicht, weder nach § 826 BGB (siehe sogleich A.) noch nach anderen Anspruchsgrundlagen (unten B.). A. Der geltend gemachte Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung steht dem Kläger aus mehreren Gründen nicht zu. Ein solcher Anspruch kommt in den sogenannten „Abgas-“ oder „Dieselfällen“ dann in Betracht, wenn die Herstellerin aufgrund einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit einer oder mehreren unzulässigen Abschalteinrichtung(en) in den Verkehr gebracht hat und einem Fahrzeugerwerber vor diesem Hintergrund eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht bzw. drohte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 33, juris). 1. Der Senat sieht sich bei dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt aufgrund der Tatbetstandswirkung des Typgenehmigungsbescheids daran gehindert, eine unzulässige Abschalteinrichtung festzustellen. Dabei ist der Senat durchaus der Auffassung, dass eine temperaturgesteuerte Reduzierung der AGR grundsätzlich als Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 anzusehen ist; im Ergebnis steht dies – wie sogleich zu zeigen sein wird – vorliegend dahin: a) Der Senat kann keine in der Temperaturabhängigkeit der AGR liegende unzulässige Abschalteinrichtung feststellen, da der für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ergangene Typgenehmigungsbescheid (im Weiteren auch: die Typgenehmigung) Tatbestandswirkung (dazu unter aa) derart entfaltet, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des (zur Vereinfachung auch hier so genannten) „Thermofensters“ der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Denn dem KBA gegenüber ist im Typgenehmigungsverfahren die Temperaturabhängigkeit der AGR angegeben worden (dazu unter bb), so dass sie von dem Geltungsanspruch der Typgenehmigung umfasst wird (dazu unter cc). aa) Eine durch Verwaltungsakt ausgesprochene Genehmigung ist, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Es genügt, wenn der betreffende Bescheid durch Bekanntgabe an einen Betroffenen wirksam geworden ist (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14 –, Rn. 31, juris, m. weit. Nachw.). Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden. Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 21.09.2006 – IX ZR 89/05 –, Rn. 14, juris). Dabei ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 Satz 1 VwVfG (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04 –, Rn. 16, juris). Der Regelungsgehalt – die Reichweite – eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, Urteil vom 02.12.2015 – I ZR 239/14 –, Rn. 25, juris). Auch bei einer nicht ausdrücklichen Anordnung kann daraus, dass die zuständige Behörde in Kenntnis eines Umstands einen Zulassungsbescheid erteilt hat, geschlossen werden, dass sich dieser auch auf die der Behörde bekannten Bestandteile bezieht (vgl. BGH, a.a.O.). Durch die Tatbestandswirkung sind der Erlass des Bescheids als solcher und sein Ausspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen. Die Begründung eines Verwaltungsakts nimmt hingegen an der Tatbestandswirkung nicht teil (BGH, Urteil vom 12.01.2007 – V ZR 268/05 –, Rn. 11, juris). Nichtig und damit unbeachtlich ist ein Verwaltungsakt (unbeschadet der – hier nicht einschlägigen – in § 44 Abs. 2 VwVfG besonders geregelten Fälle) nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (st. Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 09.09.2014 – 1 C 10/14 –, m. zahlr. Nachw. in Rz. 16, juris). Ein Verwaltungsakt ist daher insbesondere nicht schon deshalb als nichtig anzusehen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04 –, Rn. 20, juris). Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob durch den Erlass des Verwaltungsaktes gegen eine europäische Richtlinie verstoßen wurde. Denn bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts kommen – soweit ihm nicht spezielle Regelungen zu entnehmen sind – die formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung. Insofern ist auch die Frage, ob ein auf nationales Recht gestützter Verwaltungsakt infolge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nichtig ist, nach § 44 Abs. 1 VwVfG zu beantworten. Ein etwaiger Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft stellt nicht allein wegen des Rangs oder der Bedeutung der verletzten Bestimmung einen besonders schwerwiegenden Fehler i. S. v. § 44 Abs. 1 VwVfG dar. Dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts wird grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen, wenn hinreichende Anfechtungsmöglichkeiten bestehen (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04 –, Rn. 23, juris, m. weit. Nachw.). bb) Die Beklagte hat in den zur Antragstellung im Typgenehmigungsverfahren bei dem KBA eingereichten Unterlagen die Temperaturabhängigkeit der AGR angegeben. Ihren diesbezüglichen Vortrag hat sie belegt durch die Vorlage der – insoweit – ungeschwärzten Antragsunterlagen, aus denen sich ergibt, dass die AGR-Rate unter anderem durch die Lufttemperatur gesteuert wird. Dies bestreitet letztlich auch der Kläger nicht, welcher der Auffassung ist, dass die erfolgten Angaben, weil nach seiner Auffassung inhaltlich unzureichend, nichts daran änderten, dass das KBA getäuscht worden sei, zumal er es als unerheblich ansieht, ob das KBA die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen durch sogenannte Thermofenster – aus seiner Sicht jedenfalls fälschlicherweise – bejaht. cc) Die Temperaturabhängigkeit der AGR ist – da sie im Typgenehmigungsverfahren angegeben wurde – vom inhaltlichen Geltungsanspruch der Typgenehmigung umfasst, auch wenn es sich insoweit um eine Abschalteinrichtung handeln sollte. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Anforderungen an das Verfahren der Typprüfung und für die Voraussetzungen der Erteilung der EG-Typgenehmigung durch das KBA ist § 4 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Danach gelten für das Antragsverfahren die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorliegen, nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG die Erfüllung der spezifischen Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Durch die Bezugnahme auf Art. 8-10 der Rahmenrichtlinie in § 4 EG-FGV wird klargestellt, dass das KBA bei der untersuchungsgegenständlichen Prüfung der Abgasemissionen die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften des EU-Rechts anzuwenden hat. Im Falle von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen ist dies die VO (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 692/2008 (so genannte Ausführungsverordnung). Für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp hat die Beklagte dem KBA gegenüber die Temperaturabhängigkeit der AGR angegeben. Das KBA, das im Typgenehmigungsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat (§ 24 Abs. 1 VwVfG), hat auf dieser Grundlage – vorbehaltlos – die Typgenehmigung erteilt. Die Beklagte als Empfängerin dieses Bescheids durfte bei dessen objektiver Würdigung davon ausgehen, dass das Thermofenster von der Genehmigung umfasst war. Es bestand kein Anlass zu der Annahme, das KBA habe gerade insoweit die Genehmigung versagen oder keine Entscheidung treffen wollen, ohne dies in der Entscheidungsformel des Bescheids oder in anderer Weise kenntlich zu machen und ggf. eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegend implementierte „Thermofenster“ offensichtlich zu eng ist und daher vom KBA nicht genehmigt worden wäre, wenn es detailliertere Kenntnis von dessen konkreter Ausgestaltung gehabt hätte, sieht der Senat nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zwar grundsätzlich die Temperaturabhängigkeit der AGR in ihrem Antrag anführte, über das konkrete Ausmaß des sogenannten Thermofensters jedoch keine Angaben machte. Denn bereits aus der Tatsache, dass das KBA die Typgenehmigung erteilt hat, ohne diese von detaillierteren Angaben zur Temperatursteuerung der AGR abhängig zu machen, lässt sich entnehmen, dass die Behörde eine Präzisierung nicht für erforderlich hielt. Zudem hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, detailliertere Angaben hätten nicht dem Verständnis des Typengenehmigungsverfahrens durch das KBA entsprochen, seien daher nicht notwendig gewesen und von ihr nicht vorgenommen worden. Die Prüfung, ob die von dem Antragsteller gemachten Angaben einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufwiesen, ausreichend und vollständig waren, mithin zur Entscheidungsreife im Genehmigungsverfahren führten oder ob die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, obliegt – unabhängig von vorstehenden Überlegungen – zudem ohnehin der Verwaltungsbehörde selbst, genauso wie die inhaltliche Prüfung. Ob die prozeduralen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides vorlagen, hat der Senat – jenseits möglicher Nichtigkeit – aufgrund der Tatbestandswirkung des Bescheids genausowenig zu überprüfen wie dessen inhaltliche Richtigkeit. Schließlich hat die Beklagte – insoweit ebenfalls unbestritten, da der Kläger von der Unbeachtlichkeit der Einschätzung des KBA ausgeht – vorgetragen, dass das KBA als allein zuständige Fachbehörde selbst bei freiwilligen Software-Updates der Hersteller eine Reduzierung der AGR-Rate in vergleichbaren Temperaturbereichen zulasse. Im Ergebnis belegen sowohl die Antragsdokumentation als auch das Verhalten des KBA seit Erteilung der Typgenehmigung, dass die temperaturgesteuerte AGR Gegenstand des Typgenehmigungsverfahrens war, von der inhaltlichen Reichweite des Typgenehmigungsbescheids erfasst ist und die Typgenehmigung insoweit nicht mittels Täuschung des KBA erschlichen wurde. b) Der Senat vermag dem Kläger zwar durchaus darin zu folgen, dass trotz Tatbestandswirkung der Typgenehmigung deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung denkbar sein mögen, wenn feststeht, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Antragsteller im Typgenehmigungsverfahren durch Täuschung erschlichen worden ist, wie dies beim Einsatz einer sogenannten „Schummelsoftware“ (also einer Prüfstandserkennung mit Beeinflussung des Schadstoffausstoßes) angenommen wird. Denn eine solche hat zur Folge, dass mit einer Betriebsuntersagung oder gar dem Widerruf der erschlichenen Typgenehmigung gerechnet werden muss (vgl. für Letzteres BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –, Rn. 20f., juris). Angesichts vorstehender Ausführungen ist aber gerade nicht festzustellen, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller erschlichen wurde. Solches wäre – da die Temperaturabhängigkeit der AGR im Typgenehmigungsverfahren grundsätzlich angegeben wurde – allenfalls dann der Fall, wenn die Beklagte wissentlich ein gänzlich unvertretbares, „erwartungswidriges“ Thermofenster dergestalt implementiert hätte, dass eine AGR nur innerhalb des oder ganz nahe am für den Prüfzyklus (NEFZ) relevanten Temperaturbereich stattfinden würde und das KBA hierüber vorsätzlich im Unklaren gelassen hätte. Eine solche NEFZ-Nähe behauptet jedoch auch der Kläger nicht, sondern geht ebenfalls davon aus, dass die AGR-Reduzierung bei einstelligen Plusgraden beginnt. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Bescheids sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Mit ähnlichen Erwägungen kommt der Senat weiter zu dem Ergebnis, dass mangels Behördentäuschung das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge angesehen werden kann. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, m. zahlr. Nachw. aus der BGH-Rspr.). Für die Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Inverkehrbringen abgasmanipulierter Fahrzeuge hat der Bundesgerichtshof (a. a. O., Rn. 33, juris, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –) diese Grundsätze dahingehend konkretisiert, dass eine Haftung dann in Betracht kommt, wenn die Herstellerin aufgrund einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit einer oder mehreren unzulässigen Abschalteinrichtung(en) in den Verkehr gebracht hat und einem Fahrzeugerwerber vor diesem Hintergrund eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht bzw. drohte. Maßgebliches Gewicht bei der nach den Vorgaben des Revisionsgerichts notwendigen Gesamtschau kommt somit der Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und der durch diese vermittelten Täuschung des Erstkäufers und ggf. weiterer Käufer in der Erwerberkette zu. Entfällt – wie es nach obigen Ausführungen hier der Fall ist – dieser zentrale Aspekt, weil die Typgenehmigungsbehörde aufgrund der im Rahmen des Typgenehmigungsverfahren mitgeteilten Information über die Temperatursteuerung der AGR nicht als getäuscht angesehen werden kann, so fehlt es auch an einer durch das KBA vermittelten Täuschung des bzw. der Kunden und damit an einem für die Sittenwidrigkeitsprüfung entscheidenden Gesichtspunkt. 3. Ob der Kläger – das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB unterstellt – einen Schaden in der geltend gemachten Höhe hätte (nur denkbar, wenn man mit dem Kläger für die Berechnung des Nutzungsvorteils eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km ansetzt), steht angesichts der vorstehenden Ausführungen dahin. B. Auch die anderen von dem Kläger erwogenen Anspruchsgrundlagen führen nicht zu einer Haftung der Beklagten. 1. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet aus, weil der Tatbestand des Schutzgesetzes nicht erfüllt ist: Einen der Beklagten zurechenbaren Betrug durch einen oder mehrere ihrer Repräsentanten kann der Senat nicht feststellen, weil der Annahme einer für das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erforderlichen unzulässigen Abschalteinrichtung – wie oben ausgeführt – die Tatbestandswirkung des Typgenehmigungsbescheids entgegensteht. Zudem würde es an für die Erfüllung des Tatbestands des § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen „Stoffgleichheit“ fehlen. Die bei der Tatbegehung erstrebte (Dritt-) Bereicherung korrespondiert nicht mit einem ggf. bei dem Kläger entstandenen Vertragsschlussschaden (hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –). 2. Die Beklagte haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist; der Schutz des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich dieser Norm (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 76, juris und Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, Rn. 77ff., juris). Überdies teilt der Senat die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19 –, Rn. 108, juris, OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2020 – 30 U 33/19 –, Rz. 60, juris) vertretene Auffassung, dass für die Konformitätsbescheinigung der „formelle Gültigkeitsbegriff“ gilt, die Übereinstimmungserklärung also nicht schon deswegen ungültig ist, bzw. nachträglich ungültig wird, weil das Fahrzeug eine inhaltliche Abweichung von dem genehmigten Typ aufweist. Nur der Vollständigkeit halber ist vor diesem Hintergrund auszuführen, dass ausweislich § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV diese Vorschrift nur auf das Feilbieten, die Veräußerung oder das Inverkehrbringen von Neufahrzeugen anwendbar ist. Der Kläger als Gebrauchtwagenerwerber kann auch aus diesem Grund aus dieser Vorschrift nichts für sich herleiten. 3. Soweit der Kläger meint, eine Haftung der Beklagten mit § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. der VO (EG) Nr. 692/2008 begründen zu können, handelt es sich hierbei nicht um Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Die VO (EG) Nr. 715/2007 bezweckt – wie sich aus den amtlichen Erwägungsgründen ergibt – den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 12-14, juris) sowie die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.02.2020 – 12 U 155/19 –, Rn. 48, juris, m. weit. Nachw.), nicht jedoch den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugerwerber (BGH, a. a. O.). Dass der europäische Gesetzgeber die europäischen Verbraucher in die Lage habe versetzen wollen, Verstöße gegen diese Regularien mit den Mitteln des Privatrechts zu ahnden, bzw. zu unterbinden, ist weder den Erwägungsgründen noch dem eigentlichen Regelwerk zu entnehmen. Die VO (EG) Nr. 692/2008 („Durchführungsverordnung“) dient der harmonisierten Umsetzung in den Mitgliedstaaten und somit gleichfalls nicht privaten Vermögensinteressen. Wenn schon die Rahmenverordnung keine subjektiven Rechte schaffen wollte und sollte, so muss dies für die Durchführungsverordnung erst recht gelten. III. 1. Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 2. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Zwar hätte die Frage, ob in Fällen wie diesem die Tatbestandswirkung des Typgenehmigungsbescheids der Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung entgegensteht, durchaus grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Dies gilt aber nicht für die andere – die Zurückweisung der Berufung selbstständig tragende – Erwägung des Senats: Der Bundesgerichtshof hat in der VW-Rechtsprechung bereits herausgearbeitet, dass und unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeughersteller bei Abgasmanipulationen gem. § 826 BGB in die Haftung genommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 33, juris). Zentraler Aspekt der Sittenwidrigkeitszuschreibung, für die eine Gesamtschau des gesamten Verhaltens des Schädigers erforderlich ist, ist für das Revisionsgericht dabei die Behördentäuschung und die durch diese vermittelte Täuschung der Kunden. Ohne diese Täuschungskomponente stellt sich das Verhalten der Herstellerin allenfalls als schlichter Gesetzesverstoß dar, der ein Sittenwidrigkeitsverdikt und eine Haftung nach § 826 BGB nicht rechtfertigt. Ob eine solche Behördentäuschung vorlag oder – wie hier – angesichts des konkreten Ablaufs des Typgenehmigungsverfahrens nicht angenommen werden kann, bleibt eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) hat noch Vereinheitlichungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) mit sich bringt.