Beschluss
14 VA 9/19
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Überlassung beglaubigter Kopien der Geschäftsverteilungspläne ist zurückzuweisen, wenn die Einsichtnahme ermöglicht wurde und die Pläne öffentlich bzw. in ausdruckbarer Form zugänglich sind.
• Ein Verpflichtungsantrag nach § 23, § 24 EGGVG setzt voraus, dass der Antragssteller darlegt, in seinen Rechten verletzt zu sein.
• Das Jedermannsrecht auf Einsichtnahme in richterliche Geschäftsverteilungspläne ist durch das Gebot der Rechtsausübung ohne Rechtsmissbrauch begrenzt.
Entscheidungsgründe
Zur Einsicht und Überlassung von Geschäftsverteilungsplänen • Der Antrag auf Überlassung beglaubigter Kopien der Geschäftsverteilungspläne ist zurückzuweisen, wenn die Einsichtnahme ermöglicht wurde und die Pläne öffentlich bzw. in ausdruckbarer Form zugänglich sind. • Ein Verpflichtungsantrag nach § 23, § 24 EGGVG setzt voraus, dass der Antragssteller darlegt, in seinen Rechten verletzt zu sein. • Das Jedermannsrecht auf Einsichtnahme in richterliche Geschäftsverteilungspläne ist durch das Gebot der Rechtsausübung ohne Rechtsmissbrauch begrenzt. Der Antragsteller begehrte Einsicht und die Aushändigung beglaubigter Kopien der richterlichen Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichts X für 2018 und 2019. Der Direktor des Amtsgerichts wies darauf hin, dass Einsicht am nächsten Tag möglich sei und der Geschäftsverteilungsplan 2019 bereits in ausdruckbarer Form auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht sei. Der Antragsteller erschien im Gericht und wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme verwiesen. Mit Schriftsatz erhob er sodann einen Antrag, der Fragen der Berechtigung des Direktors zur Beschränkung der Aushändigung auf Einsicht bzw. zur Verpflichtung zur Aushändigung von Kopien zum Gegenstand hatte. Der Antragsgegner beantragte Abweisung und führte aus, der Antragsteller nutze sein Einsichtsrecht regelmäßig in einer querulatorischen Weise und sei nicht belehrbar. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Verpflichtungsantrags. • Antrag und Antragsgegner: Der Antrag ist als Verpflichtungsantrag nach § 23 EGGVG statthaft auszulegen; richtiger Antragsgegner ist der Direktor des betroffenen Gerichts (§ 21e GVG). • Unzulässigkeit mangels geltend gemachter Rechtsverletzung: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, in seinen Rechten verletzt zu sein, was Voraussetzung eines Verpflichtungsantrags nach § 24 EGGVG ist. • Geschäftsjahrbezug: § 21e Abs. 9 GVG bezieht sich auf den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres; ein Anspruch auf ältere Jahrespläne ergibt sich daraus nicht. • Zugänglichkeit und Übermittlung: Für 2019 war der Jahresgeschäftsverteilungsplan in ausdruckbarer Form auf der Gerichts-Homepage hinterlegt, sodass ein weiterer Anspruch auf Übersendung von Kopien nicht ersichtlich war. • Rechtsmissbrauchsgrenze: Das Recht auf Einsichtnahme ist kein unbegrenztes Jedermannsrecht; seine Ausübung kann durch das Gebot verboten sein, missbräuchlich oder querulatorisch zu handeln. • Kosten und Geschäftswert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Geschäftswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt nach den einschlägigen Gebührenvorschriften. Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2019 wurde zurückgewiesen, weil er nicht hinreichend darlegte, in seinen Rechten verletzt zu sein, und weil der begehrte Geschäftsverteilungsplan 2019 bereits in ausdruckbarer, authentisch erscheinender Form im Internet verfügbar war. Insoweit bestand kein Anspruch auf Überlassung beglaubigter oder unbeglaubigter Kopien; für das Jahr 2018 ließ sich kein Schutzrecht aus § 21e Abs. 9 GVG herleiten, da dieser Schutz nur das betreffende Geschäfts- bzw. Kalenderjahr betrifft. Das Gericht sah zudem Anhaltspunkte, dass der Antragsteller sein Einsichtsrecht in einer Weise geltend macht, die an Grenzen des Rechtsmissbrauchs stößt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Geschäftswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.