Urteil
6 U 193/16
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0627.6U193.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages.(Rn.27)
2. Zur Änderung des Klagebegehrens des in erster Instanz (mit der positiven Feststellungsklage) erfolgreichen Klägers nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung.(Rn.39)
Tenor
1. Die Anschlussberufung der Kläger aus dem Schriftsatz vom 24. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016, Az. 25 O 62/16, abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 185.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit der positiven Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages.(Rn.27) 2. Zur Änderung des Klagebegehrens des in erster Instanz (mit der positiven Feststellungsklage) erfolgreichen Klägers nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung.(Rn.39) 1. Die Anschlussberufung der Kläger aus dem Schriftsatz vom 24. April 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016, Az. 25 O 62/16, abgeändert und die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 185.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Widerruf und Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags. Die Kläger und die Beklagte schlossen unter dem 25./28. Januar 2008 einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehensvertrag (Nr. …859) mit einem Nominalbetrag von 225.000 Euro. Der Nominalzins betrug 5,12 % p. a., der effektive Jahreszins 5,24 %. Vereinbart waren eine fünfzehnjährige Zinsbindung und eine anfänglicher Tilgung von 1,0 %. Das Darlehen wurde in voller Höhe ausbezahlt. Die monatliche Annuität betrug 1.147,50 Euro. Der Darlehensvertrag enthielt folgende Belehrung: Mit anwaltlichem Schreiben vom 05. April 2016 (Anlage K 3) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Zuvor hatten sie mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Februar 2016 (Anlage B 4) auf die Widerruflichkeit hingewiesen und mit ebenfalls anwaltlichem Schreiben vom 29. Februar 2016 an das Schreiben vom 1. Februar 2016 erinnert. Die Beklagte reagierte auf die vorgerichtlichen Schreiben nicht. Die Kläger sind der Rechtsmeinung, der erklärte Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Belehrung sei nicht gesetzmäßig erfolgt, auf Musterschutz könne sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei im Übrigen auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich noch aus sonstigen Gründen unzulässig. Die Kläger hatten in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nummer …859 vom 25./28. Januar 2008 über einen Nominalbetrag von 225.000 Euro durch wirksamen Widerruf der Kläger beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Die Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war erstinstanzlich der Rechtsauffassung, die erteilte Belehrung genieße Musterschutz. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei außerdem rechtsmissbräuchlich, das Widerrufsrecht zudem verwirkt. Die Beklagte stützt diese Auffassung namentlich auf den Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Widerrufs von über sieben Jahren. Das Landgericht hat antragsgemäß die Umwandlung des streitbefangenen Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt. Die erteilte Belehrung genieße wegen Abweichungen des Passus zu den finanzierten Geschäften von der Musterbelehrung keinen Musterschutz. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht unzulässig, das Widerrufsrecht mangels vertrauensbegründender Umstände auch nicht verwirkt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr Rechtschutzziel einer Klageabweisung weiter. Hierbei wiederholt und vertieft sie die erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Die Treuwidrigkeit des klägerischen Verhaltens ergebe sich darüber hinaus auch aus dem mehrmonatigen Zeitablauf zwischen erstem Anschreiben der Kläger an die Beklagte und der tatsächlich erfolgten Erklärung des Widerrufs. Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt: Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 ( 25 0 62/16) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. November 2016 (Bl. 111 f. d. A.) hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmt und den Klägern zugleich Frist zur Berufungserwiderung gesetzt bis 13. Januar 2017. Die Verfügung, welche dem Klägervertreter am 23. November 2016 mittels Empfangsbekenntnis (Bl. 113 d. A.) förmlich zugestellt wurde, enthielt nachstehend zu der o. g. Fristsetzung folgende Belehrung: Hinweis (§§ 521 Abs. 2, 277, 296 ZPO): Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Berufungserwiderung vor Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Grundsätzlich kann sich die Berufungsbeklagtenpartei nur bis zum Ablauf dieser Frist gegen den von der Berufungsklagepartei geltend gemachten Anspruch verteidigen und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt, besteht die Gefahr, dass jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden wird. Geht das Vorbringen gegen die Berufung erst nach Ablauf der gesetzten Frist ein, so entscheidet das Gericht darüber, ob es zu berücksichtigen ist. Ein verspätetes Vorbringen wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden. Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden. Die für die Berufungserwiderung gesetzte Frist kann auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Eine etwaige Anschlussberufung (§ 524 ZPO) ist, sofern sie nicht eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand hat, innerhalb dieser Frist einzulegen und muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Kläger haben mit ihrer Berufungsantwort vom 21. November 2016 zunächst lediglich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil als sachlich richtig. Weitergehende oder anderweitige Anträge haben sie zunächst nicht angekündigt. Mit Schriftsatz vom 24. April 2017 haben die Kläger über das behauptete Rückabwicklungsverhältnis abgerechnet, die Aufrechnung erklärt und - wie sie in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt haben, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des erstinstanzlich gestellten positiven Feststellungsantrags - beantragt, festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis, in welches der Darlehensvertrag Nr. …859 umgewandelt worden ist, per 30. April 2017 nicht mehr als 98.752,64 Euro schulden. Die Beklagte hat beantragt, den Hilfsklageantrag als unzulässig abzuweisen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. 1. Die Klage auf Feststellung der Umwandlung des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis ist unzulässig. a) Eine positive Feststellungsklage, mit der ein Verbraucher nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage auf Rückzahlung regelmäßig unzulässig, da dem Kläger die Klage auf Herausgabe der von ihm erbrachten Leistungen mangels „automatischer Verrechnung“ bis zur Erklärung der Aufrechnung möglich und angesichts unproblematischer Bezifferbarkeit der erbrachten Leistungen zumutbar ist und das Rechtschutzziel regelmäßig voll ausschöpft (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15). Besondere Gesichtspunkte, die eine andere Auslegung der Klage rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Auch käme es im Falle einer materiellen Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht zugleich zu einem rechtskraftfähigen Spruch über die Höhe der wechselseitigen Ansprüche, so dass die vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15) eröffnete Ausnahme der Zulässigkeit einer positiven Feststellungsklage nicht in Betracht kommt, weil „eine endgültige Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten der Parteien“ (BGH a. a. O.) durch den vorliegenden Rechtsstreit nicht gesichert wäre. Auch wenn die Beklagte gegen die Abrechnung der Kläger sachlich nichts erinnert hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Rückabwicklung unstreitig erfolgen wird. b) Die positive Feststellungsklage ist auch nicht im Prozessverlauf dadurch zulässig geworden, dass die Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 2017 die Aufrechnung erklärt und dadurch einen Negativsaldo zu ihren Lasten herbeigeführt haben. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15, Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15). Da diese Rückgewähransprüche, auf welche sich die erhobene positive Feststellungsklage nach dem Gesagten bezieht, allerdings durch die Aufrechnung erloschen sind, fehlt es vorliegend (weiterhin) am notwendigen Feststellungsinteresse. 2. Die mit Schriftsatz vom 24. April 2017 hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage ist unzulässig, weil sie nur im Wege der Anschlussberufung in den Rechtsstreit einführbar gewesen wäre (a) und eine solche Anschlussberufung dem Schriftsatz vom 24. April 2017 zwar zu entnehmen (b), diese jedoch verfristet ist (c). a) Die hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage war nur im Wege der Anschlussberufung in den Rechtsstreit einführbar. aa) Eine Klageänderung oder -erweiterung in der Berufung durch eine in erster Instanz voll obsiegende und deshalb eine eigenständige Berufung nicht führende Partei setzt - unbeschadet der Voraussetzungen des § 533 ZPO - grundsätzlich die Einlegung einer Anschlussberufung voraus, denn der Berufungsbeklagte will das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge modifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 12; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 524, Rn. 2). bb) Die mit Schriftsatz vom 24. April 2017 hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage stellt eine nachträgliche objektive (Eventual-)Klagenhäufung dar, auf welche die Vorschriften der Klageänderung und -erweiterung i. S. d. §§ 263, 264, 533 ZPO jedenfalls im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden sind. Zwar ist nicht jeder Hilfsantrag, den ein in erster Instanz erfolgreicher Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Klageänderung oder -erweiterung, die eine Anschlussberufung erforderlich machen würde. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die nachträgliche objektive (Eventual-) Klagenhäufung zugleich eine „qualitative Klageerweiterung“ (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, Rn. 12 f.) darstellt, weil und soweit mit dem Hilfsantrag ein anderes Klageziel verfolgt wird als mit dem Hilfsantrag (BGH a. a. O.). So liegt der Fall hier: Während die positive Feststellungsklage auf die Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15), ist die negative Feststellungsklage auf die Feststellung gerichtet, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 9 ff.). Eine Anschlussberufung war daher erforderlich, um den Hilfsantrag in den Rechtsstreit einzuführen. b) Unschädlich ist, dass der Schriftsatz der Kläger vom 24. April 2017 nicht ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnet wurde, denn einer solcher ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussrechtsmittel bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 16). c) Die Anschlussberufung ist jedoch verfristet, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung die vom Senat mit Verfügung vom 17. November 2016 bis 13. Januar 2017 gesetzte Berufungserwiderungsfrist abgelaufen war, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO. aa) Die Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt - von der hier nicht einschlägigen, gesetzlich normierten Ausnahme bei Klagen auf wiederkehrende Leistung, §§ 524 Abs. 2 S. 3, 323 ZPO abgesehen - nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Anschlussberufungen, insbesondere auch für solche, die nicht auf die Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbeklagten, sondern auf eine Erweiterung oder Änderung der Klage gerichtet sind. Insoweit gebietet insbesondere auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit keine Ausnahmen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 18 -26, m. H. auf zum früheren Prozessrecht ergangene gegenteilige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06; bestätigend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - VII ZR 145/12, Rn. 32 ff.). bb) Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. I GG in engen Grenzen geboten ist, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen und die Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 ZPO auf Anschlussberufungen der in erster Instanz voll obsiegenden Partei nicht anzuwenden, wenn und soweit nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben werde und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung würde vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 27, dort ebenfalls offen gelassen). Denn ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15, im Zusammenhang mit der Streitwertbemessung einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Verbraucherdarlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis u. a. ausgeführt hat, der Kläger „könne und habe“ die Hauptforderung, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meine, zu beziffern (BGH a. a. O., Rn. 12), war aus Sicht einer kundigen und gewissenhaften Partei im o. g. Sinne ernstlich in Erwägung zu ziehen, dass die bis dato in Fällen des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen zwar in der Rechtspraxis weitgehend anerkannte, dennoch stets der Kritik der Missachtung des Vorrangs der Leistungsklage als einem wesentlichen zivilprozessualen Grundsatz ausgesetzte positive Feststellungsklage aus diesem Grund möglicherweise (regelmäßig) unzulässig sein könnte. Hierauf hätte also bereits erstinstanzlich, jedenfalls aber bei noch offener Berufungserwiderungsfrist reagiert werden und (zumindest hilfsweise) eine Klage auf negative Feststellung erhoben werden können, wobei eine Antragsstellung in der in der Anschlussberufung gewählten Form („nicht mehr als…“) der Auslegung nach dem wahren Begehren, der Feststellung des Entfalls der Primärpflichten, zugänglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15). cc) Die nach dem Gesagten anzuwendende Ausschlussfrist wurde durch die Verfügung vom 17. November 2016 wirksam in Gang gesetzt und war mithin zum 13. Januar 2017 abgelaufen. aaa) Voraussetzung für den wirksamen Lauf der Frist des § 524 II 2 ZPO ist, dass die Frist zur Berufungserwiderung wirksam gesetzt wurde, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn dem Berufungsbeklagten gemäß § 329 Abs. 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gem. §§ 521 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, Rn. 5 f.). Das Vorliegen dieser für die Zulässigkeit einer Anschlussberufung maßgeblichen Voraussetzung ist – ungeachtet der fehlenden Verweisung in § 524 Abs. 3 ZPO auf § 522 I ZPO – von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12). bbb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ergibt sich aus dem klägerischen Empfangsbekenntnis vom 23. November 2016 (Bl. 113 d. A.), dass ihm bei der Ladung zum Termin die in einer Urkunde zusammengefasste Termins- und Hinweisverfügung (Bl. 111 f. d. A.) und damit die Belehrung über die Berufungserwiderungsfrist in beglaubigter Abschrift formgemäß zugestellt wurde. ccc) Dahin stehen kann, ob sich die vorgenannte Belehrung lediglich auf die Erwiderung (-sfrist) i. e. S. zu beziehen braucht, oder ob sich die Belehrung darüber hinaus auf Möglichkeit zu erstrecken hat, (nur) innerhalb der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung einzulegen (verneinend OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - I - 15 U 31/14), denn die verwendete Belehrung enthält - in seinem letzten Absatz - auch diesen Hinweis. dd) Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kann die Versäumung der Frist nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nur dann genügt, wenn es den Parteien vor seiner Entscheidung mitteilt, dass es der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und der davon betroffenen Partei auch die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen, denn diese allgemeinen Grundsätze können auf die gesetzliche Ausschlussfrist in § 524 Abs. 2 ZPO keine Anwendung finden. Die Folge ihrer Versäumung ist die Unzulässigkeit der Anschlussberufung. Diese kann von dem Berufungsgericht nicht mehr durch prozessleitende Maßnahmen, wie durch die Gewährung einer Schriftsatzfrist oder die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins, behoben werden, denn die gesetzlichen Folgen der Fristversäumung können nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten schon früher – in der Regel wird dafür die Zustellung der Berufungsbegründung und die Bestimmung einer Erwiderungsfrist nach § 521 ZPO in Betracht kommen – nach der Aktenlage den Hinweis hätte erteilen können, dass es der Beurteilung der Vorinstanz wohl nicht folgen und die Berufung daher voraussichtlich Erfolg haben werde. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung hinge dann nicht mehr von der Einhaltung der gesetzlichen Frist, sondern davon ab, ob deren Versäumung durch einen früheren richterlichen Hinweis hätte vermieden werden können, was wiederum nur nach der jeweiligen Prozesslage zu entscheiden wäre. Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung wäre damit aufgehoben (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 – V ZR 210/06 –, Rn. 28, m. w. N.). ee) Den Klägern ist hinsichtlich der versäumten Anschlussberufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. aaa) Insoweit kann offen bleiben, ob die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf die Versäumung einer Anschlussberufungsfrist, die weder in § 233 ZPO ausdrücklich genannt ist noch eine Notfrist i. S. d. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO darstellt, analog anzuwenden sind (ablehnend BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02; OLG Hamm, Urteil vom 19. 9. 2003 - 19 U 56/02; Gerken, NJW 2002, 1095 [1096]; bejahend OLG Stuttgart, OLG-Report 2008, 25 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006,2006, 216 [216]; OLG Karlsruhe, NJOZ 2005, 1295; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299 [1300]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage § 524 Rn. 32 m. w. N.; Zöller/Greger, § 233 Rn. 6; offen lassend: BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, VII ZR 145/12 NJW 2015, 2812, Rn. 38). Auch kann offen bleiben, ob nach den Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere dem Fehlen konkreten Vortrags der Kläger zu den eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, § 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO, die Kläger überhaupt - durch schlüssiges Verhalten - einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben. Ebenso kann dahinstehen, ob vorliegend auch ohne Antrag und Klägervortrag zum fehlenden Verschulden die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht käme, § 236 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO. Denn jedenfalls war die Fristversäumung nicht unverschuldet. Wie bereits im Rahmen der Erörterung eines verfassungsrechtlichen Ausnahmegebots zur Anwendung des § 524 Abs. 2 ZPO ausgeführt, mussten die Kläger seit dem Beschluss des BGH vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass die erhobenen positive Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen würde. Darüber hinaus stand mit Bekanntgabe der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 20/2017 vom 21. Februar 2017 die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzliche Unzulässigkeit der Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis für die Rechtspraxis nunmehr zweifelsfrei fest, so dass allerspätestens ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung respektive Nachholung der versäumten Handlung angelaufen wäre, weshalb sie bei Einreichung des Schriftsatzes vom 24. April 2017 jedenfalls verstrichen war. III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert beziffert sich nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15. 2. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.