Urteil
6 U 2/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1112.6U2.19.00
16Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird (vgl. BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.31)
(Rn.32)
2. Es sind keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das Recht nach § 500 Abs. 1 BGB, ein Verbraucherdarlehen zu kündigen, bei dem eine Zeit für Rückzahlung nicht bestimmt ist (vgl. BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.967,91 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird (vgl. BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.31) (Rn.32) 2. Es sind keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das Recht nach § 500 Abs. 1 BGB, ein Verbraucherdarlehen zu kündigen, bei dem eine Zeit für Rückzahlung nicht bestimmt ist (vgl. BGH, 5. November 2019, XI ZR 650/18, BGH, 5. November 2019, XI ZR 11/19).(Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.967,91 € I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 3.5.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 5.11.2016 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt: Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.11.2018, Az.: Bm 6 O 275/18, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.967,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ J., Fahrzeug-Ident.-Nr. …, durch den Kläger an die Beklagte; 2. an den Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 923,38 €, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stand zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zu, jedoch war bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 29.10.2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. a) Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn die ihm überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offenbleiben. aa) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es zunächst nicht deshalb, weil die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre mit der Folge, dass die Kreditbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wären. Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). bb) Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB der Lauf der Widerrufsfrist eine Widerrufsinformation voraussetzt, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB im Vertrag enthalten sein muss, ist die auf Seite 4 des Darlehensvertrages abgedruckte Widerrufsinformation in der erforderlichen Weise im Vertrag enthalten. Zwar hat die für das Schriftformgebot gemäß § 492 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Unterschrift auch die Funktion, einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform stets zu verneinen wäre, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – X ZR 103/11 –, Rn. 18, juris). Es genügt dem Gesetz, wenn Pflichtangaben zu einem Verbraucherdarlehen in klar und verständlich gestalteten Anlagen enthalten sind, die dem unterschriebenen Vertragsformular durch Anheftung beigefügt sind. Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). Eine Anheftung oder eine andere körperliche Verbindung zwischen den Anlagen und dem Vertragsformular ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 51 ff.). Vorliegend ergibt sich die Einheit der Urkunde daraus, dass die fortlaufend paginierten Seiten in der Kopfzeile dem streitgegenständlichen Vertrag unter anderem durch Angabe der Vertragsnummer eindeutig zugeordnet sind. Zweifel an der Zugehörigkeit der Seiten, die der Unterschrift des Klägers nachfolgen, konnten sich bei dieser Sachlage nicht ergeben (vgl. schon Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 40 ff., juris). Dass sich die Widerrufsinformation und die weiteren Darlehensbedingungen hinter der auf Seite 2 des Vertrages vorgesehenen Unterschrift des Verbrauchers befindet, schadet deshalb nicht. Die Darlehensbedingungen der Beklagten genügen auch dem Erfordernis klarer und verständlicher Gestaltung. cc) Soweit in der Information zum Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug genommen wird, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, entspricht dies ebenfalls dem gesetzlichen Muster und ist nicht zu beanstanden. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB ausreichend informiert. Dies führt zwar dazu, dass der Verbraucher selbst mehrere Regelungen in verschiedenen Gesetzen lesen muss, um die für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Pflichtangaben herauszufinden. Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben würde aber dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, Rn. 22; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 54 - 55, juris). dd) Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem Tageszins von 0,00 € hingewiesen wird. (1) Der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris). (2) Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters). (3) Die Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von Null Euro hingewiesen wird, da diese Formulierung zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer für diesen Zeitraum keine Zinsen schuldet. Eine solche dem Darlehensnehmer günstige Formulierung in allgemeinen Darlehensbedingungen kann als Angebot der Bank ausgelegt werden, das der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306, Rn. 29ff.). Wird der Zinsbetrag - wie auch vorliegend - mit 0,00 € angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. schon Senat, Urteil vom 10.09.2019 – 6 U 191/18 –, Rn. 49, m.w.N.). Deshalb ist die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). ee) Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil in Ziff. IX. 2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 - 48, juris). ff) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Es sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Recht nach § 500 Abs. 1 BGB, ein Verbraucherdarlehen zu kündigen, bei dem eine Zeit für Rückzahlung nicht bestimmt ist (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig, auch könnte diese Angabe ggf. in den allgemeinen Darlehensbedingungen gemacht werden, ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). Soweit die Kündigung des Darlehensgebers u. U. gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären wäre, sich ein Hinweis darauf aber in den Darlehensbedingungen nicht findet, ist ein solcher Hinweis jedenfalls aus dem eingangs genannten Grund entbehrlich. gg)Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt er damit nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob nicht bereits der Verweis auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung aufgestellten Maßstäbe ausreichend wäre. Denn vorliegend referiert die fragliche Klausel über diesen Verweis hinaus die danach wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass der Verbraucher die für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken wesentlichen Umstände kennt. Demgegenüber bedeuteten weitere Angaben, die dem Verbraucher ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen die Berechnung einer konkreten Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen würden, keinen Gewinn, sondern müssten für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher notwendig verwirrend sein. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es deshalb, wenn der Darlehensgeber – wie hier – die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). hh) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert richtet sich nach dem mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag. Klagt der Darlehensnehmer nach Widerruf mit seiner Leistungsklage den bezifferten Saldo ein, der sich nach seiner Auffassung infolge des Widerrufs zu seinen Gunsten ergibt, richtet sich der Streitwert nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (BGH, Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 3 und XI ZR 149/18, juris Rn. 4). Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen durch die in den Gründen zitierten Entscheidungen und insbesondere durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – höchstrichterlich geklärt sind.