Urteil
7 U 54/17
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0522.7U54.17.00
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Leitsätze
1. Eine mit Übersendung eines Versicherungsscheins verwendete Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie dem jeweiligen Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich vor Augen führt, dass und unter welchen Voraussetzungen diesem bezüglich des Versicherungsvertrages ein Widerspruchsrecht zusteht. (Rn.25)
Es handelt sich auch dann nicht um eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung, wenn diese nicht drucktechnisch hervorgehoben ist, sondern vielmehr neben anderen in Fettdruck gestalteten Passagen die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers nicht auf sich zieht. (Rn.26)
Für einen solchen Fall der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. (Rn.27)
2. Der Versicherungsnehmer kann nach Erklärung des Widerspruchs nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten Einmalprämie verlangen. (Rn.32)
Der Kläger muss sich auf der anderen Seite bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Einmalprämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. (Rn.37)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 265/16 - vom 24.02.2017
a b g e ä n d e r t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.680,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 255,85 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2016 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 84 Prozent zu tragen, die Beklagte 16 Prozent.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v.120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert II. Instanz: 10.826,85 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine mit Übersendung eines Versicherungsscheins verwendete Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie dem jeweiligen Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich vor Augen führt, dass und unter welchen Voraussetzungen diesem bezüglich des Versicherungsvertrages ein Widerspruchsrecht zusteht. (Rn.25) Es handelt sich auch dann nicht um eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung, wenn diese nicht drucktechnisch hervorgehoben ist, sondern vielmehr neben anderen in Fettdruck gestalteten Passagen die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers nicht auf sich zieht. (Rn.26) Für einen solchen Fall der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. (Rn.27) 2. Der Versicherungsnehmer kann nach Erklärung des Widerspruchs nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten Einmalprämie verlangen. (Rn.32) Der Kläger muss sich auf der anderen Seite bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Einmalprämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. (Rn.37) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 265/16 - vom 24.02.2017 a b g e ä n d e r t : 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.680,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 255,85 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2016 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird z u r ü c k g e w i e s e n . III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 84 Prozent zu tragen, die Beklagte 16 Prozent. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v.120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert II. Instanz: 10.826,85 Euro. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine L. ische Versicherungsgesellschaft, Ansprüche aufgrund bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung einer im Jahr 2006 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung, in die er eine Einmalprämie i.H.v. 20.342,41 Euro eingezahlt hat, aufgrund eines im Jahr 2016 erklärten Widerspruchs geltend, nachdem er diese im Jahr 2012 gekündigt und einen Betrag von 9.463,29 Euro ausgezahlt erhalten hatte. Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, ihm stehe ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. und daraus folgend ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten eingezahlten Prämie zu. Er sei fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Fondsverluste seien allein von der Beklagten zu tragen, andernfalls würde das Widerspruchsrecht entwertet. Der Kläger hat daher in erster Instanz - ausgehend von einem Prämienbetrag von 20.342 Euro unter Berücksichtigung der Zahlung von 9.463,29 Euro und von Risikokosten i.H.v. 51,86 Euro - die Zahlung von 10.826,85 Euro nebst Zinsen seit dem 17.02.2016 sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.101,94 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Dem ist die Beklagte, die die Abweisung der Klage begehrt hat, entgegengetreten. Sie hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch infolge ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerspruchsrecht nicht zu. Zudem könne er nur den Betrag herausverlangen, der dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entspreche. Das Verlustrisiko sei dem Kläger zuzuweisen, so dass ein weitergehender Anspruch nicht mehr bestehe. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in erster Instanz wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2017 abgewiesen, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, da das Landgericht Stuttgart nach § 215 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EGVVG international zuständig sei. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung der restlichen Prämienzahlung, nachdem er dem Vertrag nicht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. wirksam widersprochen habe. Er sei ordnungsgemäß belehrt worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 06.04.2017, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat (GA II 122 ff.). Er macht unter Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung geltend und vertritt die Ansicht, dass erhebliche Fondsverluste bei Widerspruch von der Versicherungsgesellschaft und nicht von ihm als Versicherungsnehmer zu tragen seien. Der Bereicherungsanspruch sei nur um den während der Laufzeit genossenen Versicherungsschutz zu kürzen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2016 - 18 O 265/16 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.826,85 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.826,85 Euro seit 17.02.2016 zu bezahlen, 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2016 - 18 O 265/16 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Kosten i.H.v. von weiteren 1.101,94 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.101,94 Euro seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Kläger sei bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch hervorgehobener Form inhaltlich vollständig und richtig i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Selbst im Falle eines wirksamen Widerspruchs stehe dem Kläger nur ein Anspruch i.H.v. 1.390,70 Euro zu, da dieser im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparprämie zu tragen habe. Mit dem verbleibenden Sparanteil der Prämie habe sie Fondsanteile für insgesamt 19.673,09 Euro erworben. Deren wirtschaftlicher Wert habe zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch 10.234,50 Euro betragen, so dass ein Verlust i.H.v. 9.438,59 Euro realisiert worden sei. Aus den jeweiligen Wertstandsmitteilungen ergebe sich der Marktwert der mit den Sparanteilen der Prämie erworbenen Fondsanteile. Auch sei die Deckungsrückstellung des Vertrages monatlich nachträglich mit kalkulierten Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten - umgerechnet in Anteile - belastet worden, so dass sich stets die auf den Vertrag entfallende Anzahl der Fondsanteile reduziert habe. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei eine Belastung mit Abschlusskosten (ohne Courtage) i.H.v. 155,39 Euro, mit Verwaltungskosten i.H.v. 461,66 Euro, mit Risikokosten i.H.v. 51,86 Euro sowie mit einem Agio i.H.v. 289 Euro - umgerechnet in Anteile - erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Vor dem Senat fand am 22.05.2017 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet, weit überwiegend jedoch nicht begründet. Dem Kläger ist nur ein Betrag i.H.v. 1.680,25 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen, ansonsten ist die Klage jedoch unbegründet und daher abzuweisen. A. Die Klage ist zulässig. Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 VVG (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 Rn. 13 ff. und vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 13 ff.). B. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der bei Vertragsschluss eingezahlten Prämie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nur noch i.H.v. 1.680,25 Euro zu, so dass er auch nur die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro beanspruchen kann. 1. Materiell ist deutsches Recht anwendbar. Da die Rom I-VO nach Art. 28 dieser Verordnung nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts gemäß Art. 37 Nr. 4 EGBGB a.F. dem Grunde nach nicht nach dem EGBGB, nachdem bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Vielmehr ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a.F. entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland deutsches Recht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 18 ff.). 2. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Einmalprämie verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit eigenem Schreiben vom 29.01.2016 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. aa) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. (1) Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15). (2) Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 30-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn dieser ist - anders als das Landgericht angenommen hat - von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. (3) Die hier von der Beklagten bei Übersendung des Versicherungsscheins im Schreiben vom 02.07.2007 verwendete Belehrung ist bereits deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil sie dem jeweiligen Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich vor Augen führt, dass diesem bezüglich des Versicherungsvertrages ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. zusteht. Die Belehrung verdeutlicht dem jeweiligen Versicherungsnehmer bereits nicht, ob die genannten Voraussetzungen für den von ihm geschlossenen Versicherungsvertrag tatsächlich vorliegen. Vielmehr überlässt die Beklagte dem Versicherungsnehmer die maßgebliche Einschätzung, welche Rechte er tatsächlich in Anspruch nehmen kann, insbesondere die Beurteilung der Frage, ob er im konkreten Fall ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. hat oder nicht, nachdem im Antrag noch über ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. und im Schreiben vom 02.07.2007 zusätzlich über ein Widerrufsrecht nach § 48c VVG a.F. belehrt wird. Der Versicherungsnehmer wird so in unzulässiger Weise über die ihm zustehenden Rechte im Unklaren gelassen. Darüber hinaus fehlt es der von der Beklagten verwendeten Widerspruchsbelehrung im Schreiben vom 02.07.2007 an einer drucktechnischen Hervorhebung (vgl. dazu auch OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16). Sie ist in ihrer optischen Gestaltung nicht hinreichend (vgl. allgemein zu den insofern maßgeblichen Kriterien: BGH, Urteile vom 09.01.2013 - IV ZR 197/11, ZfS 2013, 153 Rn. 25 und vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d). Aufgrund des Umstandes, dass sich auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins zahlreiche in Fettdruck gestaltete Passagen befinden, wird die Aufmerksamkeit des Lesers nicht in der notwendigen Weise auf die von der Beklagten erteilte Belehrung gelenkt. Sie wird daher nicht so präsentiert, dass sie dem Versicherungsnehmer auch beim Durchblättern der Vertragsunterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn nicht nach einer Information zur Widerspruchsmöglichkeit gesucht wird. bb) Für einen solchen Fall der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Einmalprämie im Jahr 2006 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen wirksam im Jahr 2016 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.). b) Aufgrund des Vorstehenden war der Kläger daher noch im Jahr 2016 berechtigt, gegenüber dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Widerspruch zu erklären. 3. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch dessen Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 1.680,25 Euro zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863). aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten Einmalprämie i.H.v. 20.342,41 Euro verlangen. bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. Der Versicherungsnehmer hat während der Vertragslaufzeit Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45). Dabei sind die Prämienanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen. Dieser sog. Risikoanteil beläuft sich bezüglich dieses Vertrages auf - unstreitig - 51,86 Euro. cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 34 sowie vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 43 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 48). Das gilt ebenso für die Verwaltungskosten (Senatsurteil vom 23.10.2014 - 7 U 54/14, VersR 2015, 561; BGH, Urteile vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 34 sowie vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 42 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 47). c) Der Kläger muss sich indes bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Einmalprämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. aa) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen. Die Fondsverluste sind insoweit adäquat-kausal durch die Prämienzahlung des Klägers entstanden, als der Sparanteil der Prämie vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt worden ist. bb) Weiterhin kommt es in Fällen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zu Stande gekommenen oder unwirksamen Verträgen darauf an, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein sollte. Das Verlustrisiko aus der Anlage des Sparanteils kann nicht mit Blick darauf, dass der Lebensversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden. Im Falle der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die rechtsgrundlos erlangten Leistungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zurück zu gewähren. Danach ist bei der Rückabwicklung eines von Anfang an nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die gezahlte Einmalprämie zu erstatten. Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteile vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36 f. und vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25). cc) Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37). (1) Der Effektivitätsgrundsatz gebietet zwar, dass durch die Anwendung innerstaatlichen Rechts bezüglich der Modalitäten der Rückabwicklung des mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die Ausübung des dem Kläger durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts (Widerspruchsrecht) nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-327/15, ABl. EU 2017, Nr. C 53, 13/14 Rn. 96). (2) Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499 Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37). Dem Effektivitätsgebot kommt kein absoluter Rang zu, vielmehr sind ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei denen auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45). Dabei ist es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08, NJW 2010, 1511 Rn. 49). Gerade diese Risiken stehen hier in Rede. Der Kläger hat sich bei Abschluss des Vertrages für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden, in die er eine Einmalprämie von 20.342,41 Euro einbezahlt hat. Als Mindest-Todesfallsumme sollten lediglich 100 Prozent der gezahlten Einmalprämie ausgezahlt werden. Auch wenn die versicherte Person hier nicht mit dem Kläger als Versicherungsnehmer übereinstimmt, ist als Bezugsberechtigter sowohl im Erlebens- wie auch im Ablebensfall der Kläger benannt. Das lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich bei der hier genommenen Lebensversicherung letztlich primär um eine Variante einer Kapitalanlage gehandelt hat, die im Todes- wie auch im Erlebensfall eine Erhaltung des Kapitalstocks gewährleisten sollte und zudem - ohne vorzeitige Vertragsbeendigung - die Möglichkeit einer Kapitalmehrung bieten sollte. Gerade hier hat sich indes - im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages - das dieser Kapitalanlage innewohnende Risiko eines Verlustes realisiert. Dieses ist unmittelbar mit der gewählten Anlagestrategie verbunden und daher vom Kläger als Versicherungsnehmer zu tragen, nicht aber von der Beklagten. Umgekehrt wäre dem Kläger als Versicherungsnehmer auch zugutegekommen, wenn der Fonds, in den die Einmalprämie investiert worden ist, statt der hier festzustellenden Verluste - geringe oder auch erhebliche - Gewinne erwirtschaftet hätte. In diesem Fall wäre der Versicherer verpflichtet gewesen, aufgrund des Widerspruchs diese dem Versicherungsnehmer auszukehren. Das zeigt, dass der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht im Grundsatz und damit völlig ausreichend bereits hinreichend dadurch sanktioniert wird, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht zusteht. Insoweit wird dem Effektivitätsgebot in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Es kann insofern nicht von Zufälligkeiten abhängig sein, ob und inwieweit mit der vom Versicherungsnehmer gewählten Anlagestrategie, die der Versicherer weisungsgemäß und ordnungsgemäß ausführt, Gewinne oder Verluste erzielt werden konnten. Aufgrund der bewusst getroffenen Entscheidung für die hier gegenständliche Anlageform hat der Kläger als Versicherungsnehmer auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen, da die Durchsetzung europarechtlicher Gebote nicht bedingt, von etwaigen Nachteilen eigener Entscheidungen befreit zu werden. d) In die vom Kläger gewählten Fonds wurde der Sparanteil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages investiert, der sich auf 19.381,50 Euro belaufen hat. Er errechnet sich aus der Einmalprämie des Klägers i.H.v. 20.342,41 Euro abzüglich der Risikokosten (51,86 Euro), der Abschlusskosten (155,39 Euro), der Verwaltungskosten (464,66 Euro) und des Agios (289 Euro). Soweit der Kläger in erster Instanz geltend gemacht hat, die von der Beklagten angesetzten Abschlusskosten i.H.v. 155,39 Euro und Verwaltungskosten i.H.v. 464,66 Euro müssten bestritten werden (Schriftsatz vom 24.10.2016 - GA I 56), ist das so nicht ausreichend, die von der Beklagten angegebenen Werte in entscheidungserheblicher Weise in Zweifel zu ziehen. Diese bewegen sich zum einen in einem Rahmen, der nach der Erfahrung des Senates und vor dem Hintergrund des § 287 ZPO angemessen, üblich und daher nicht zu beanstanden erscheint; zum anderen ergibt sich - unabhängig von der konkreten Art und Weise der versicherungsmathematischen Berechnung - bereits aus den vorliegenden Fondsabrechnungen, dass in den einzelnen Jahren Anteile entnommen worden sind, die - und das ist gerichtsbekannt - für die Risikokosten, die Verwaltungskosten usw. Verwendung finden. Daher genügt das pauschale Bestreiten dieser Beträge und auch das Bestreiten der technischen Abwicklung des Vertrages mit Nichtwissen im Schriftsatz vom 28.04.2017 (GA II 159) seitens des Klägers nicht, zumal es sich - mit Blick auf die hier vorzunehmende Abrechnung des Fonds - dabei um Positionen handelt, die letztlich ihm zugutekommen, da sie vom Versicherer nicht in Abzug gebracht werden können. Dem Sparanteil des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages i.H.v. 19.381,50 Euro steht zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung (31.05.2012) ein Fondsguthaben von insgesamt 10.234,49 Euro gegenüber (vgl. GA II 157). Dem Kläger sind ausbezahlt worden 9.463,29 Euro, so dass sich ein weiterer Anspruch i.H.v. 771,20 Euro ergibt. e) Nachdem der Beklagten des Weiteren die Kosten der Vermittlung und die Abschlusskosten nicht zustehen, hat sie die von ihr angesetzten Abschlusskosten i.H.v. 155,39 Euro und Verwaltungskosten i.H.v. 464,66 Euro ebenso herauszugeben wie das einbehaltene Agio i.H.v. 289 Euro. Daraus folgt ein weiterer Anspruch des Klägers i.H.v. 909,05 Euro. f) Ausgehend vom Vorstehenden kann der Kläger mithin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zahlung weiterer 1.680,25 Euro beanspruchen. Auf diesen Betrag hat die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 aufgrund des Schreibens des Klägers vom 29.01.2016 und der nachfolgenden Erfüllungsverweigerung der Beklagten im Schreiben vom 29.02.2016 zu erbringen (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). 4. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. a) Die Beklagte befand sich aufgrund des Schreibens des Klägers vom 29.01.2016 bereits in Zahlungsverzug, als der Kläger nach Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit deren Schreiben vom 29.02.2016 seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. b) Bei der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist von einer 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG auszugehen. Die Grundsätze der Rückabwicklung von nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen Versicherungsverträgen sind weitgehend geklärt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsfrage der Zuweisung des Verlustrisikos bei fondsgebundenen Versicherungen und der Reichweite des europarechtlichen Effektivitätsgebots erscheint deshalb im Ergebnis eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen, zugleich aber auch ausreichend. Dies zugrunde legend, kann der Kläger eine Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 Euro beanspruchen (Gebühren und Auslagen nach Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG), wobei als Gegenstandswert die Höhe der berechtigten Forderung des Klägers i.H.v. 1.680,25 Euro zugrunde zu legen ist. c) Aus diesem Betrag von 255,85 Euro stehen dem Kläger gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 253, 261 ZPO des Weiteren Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem 08.09.2016 zu, nachdem die Klage der Beklagten am 07.09.2016 zugestellt wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit jeweils auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu, soweit zum Nachteil des Klägers ein weitergehender Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint worden ist. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Reichweite des europarechtlichen Effektivitätsgebotes bei Verlusten fondsgebundener Versicherungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. in Rede steht.