Urteil
7 U 79/18
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1213.7U79.18.00
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Leitsätze
1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent.
2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17).
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2018, Az. 18 O 61/18,
a b g e ä n d e r t:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 921,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.813,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent. 2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17). I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2018, Az. 18 O 61/18, a b g e ä n d e r t: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 921,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird z u r ü c k g e w i e s e n. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.813,72 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung bezahlter Prämien sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Widerspruch gemäß § 5a VVG aF. Für die Klägerin bestand seit dem 1. November 1999 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer 6/.../... mit Kapitalwahlrecht, welche auf Antrag der Klägerin vom 18. Oktober 1999 (Anl. K 1, GA I 41 ff.) im Wege des Policenmodells zustande kam. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Policenbegleitschreiben vom 11. November 1999 (Anl. K3, GA I 50) den Versicherungsschein (Anl. K 2, GA I 45) nebst den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zukunftsrente mit Beitragsrückzahlung E 70“ (AVB, Anl. BLD 1, GA I 126 ff.), in denen Verbraucherinformationen enthalten waren. Der Versicherungsschein enthält auf der zweiten Seite unten in einem eigenen Absatz, der beidseits mit seitlichen Sternchenleisten (“*“) versehen ist, folgende Widerspruchsbelehrung: „Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden.“ An späterer Stelle heißt es im Versicherungsschein: „BEITRAGSFREIE RENTE UND RÜCKKAUFSWERT ... Zahlen Sie keine Beiträge mehr, wird die Versicherung beitragsfrei fortgesetzt. Der Versicherungsschutz verringert sich auf die beitragsfreie Rente (Spalte 2 der folgenden Tabelle). Diesen Wert garantieren wir. Die Gewinnbeteiligung ist in diesem Betrag nicht berücksichtigt. In Spalte 3 ist die beitragsfreie Rente einschließlich Gewinnbeteiligung genannt. Die Höhe der künftigen Gewinnbeteiligung hängt jedoch von vielen Faktoren ab, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem deutschen Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenserwartung. Der in Spalte 3 genannte Wert ist auf der Basis des heutigen Niveaus der Gewinnbeteiligung ermittelt und kann daher nicht garantiert werden. Wenn Sie die Versicherung vor Rentenbeginn kündigen, wird der Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung ausgezahlt (Spalte 4 der Tabelle). Der Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz als Z e i t w e r t der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung zu berechnen. Die Höhe dieses Zeitwerts hängt von vielen Faktoren ab, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem deutschen Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenserwartung. Der in Spalte 4 genannte Wert ist auf Basis des heutigen Niveaus der Gewinnbeteiligung und nach heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt. Er kann daher nicht garantiert werden. Versicherung Nr. 6/.../... Beitragsfreie Rente und Rückkaufswerte Berechnungszeitpunkt 1.11. (1) beitragsfreie monatliche Rente ohne Gewinn- Beteiligung in DM *) (2) beitragsfreie monatliche Rente mit Gewinn- Beteiligung in DM (3) Rückkaufswert mit Gewinn- Beteiligung in DM (4) 2000 ... ... ... 2001 ... ... ... 2002 ... ... ... 2004 ... ... ... 2006 ... ... ... 2009 ... ... ... 2010 ... ... ... Die Werte für die nicht genannten Jahre errechnen sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Sie erhöhen sich nicht linear. *) Diese Beträge garantieren wir.“ Die Klägerin erbrachte auf den bezeichneten Vertrag Prämienzahlungen in Höhe von 10.430,52 €. Mit Schreiben vom 28. April 2008 (Anl. K4, GA I 51) erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 20. Mai 2008 (Anl. K5, GA I 52) die Kündigung zum 1. Mai 2008 und brachte, ausgehend von einen Rückkaufswert in Höhe von 12.185,27 € und zuviel gezahlter Beiträge in Höhe von 102,26 €, nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages einen Betrag in Höhe von 11.830,45 € zur Auszahlung. Mit Schreiben vom 19. November 2015 (Anl. K6, GA I 53) erklärte die Klägerin den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 24. November 2015 (Anl. K7, GA I 54) zurückwies. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27. Dezember 2015 zur Zahlung eines Betrages von 24.276,00 € auf (Anl. K8, GA I 56 ff.). Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung von 13.813,72 € nebst Nebenforderungen beantragt und die Auffassung vertreten, wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie der Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sei die Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG aF nicht in Gang gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich nicht ausreichend. Die Verbraucherinformationen seien nicht übersichtlich gegliedert und enthielten insbesondere keine oder keine ausreichenden Angaben über den zu zahlenden Gesamtbetrag, zu Rückkaufswerten und wirtschaftlichen Nachteilen, über Obliegenheiten und Anzeigepflichten, über die Antragsbindungsfrist und über garantierte Mindestbeträge. Für die Berechnung der nach ihrer Ansicht herauszugebenden Nutzungen geht die Klägerin - nach Abzug kalkulatorischer Abschluss- und Verwaltungskosten - von einem Deckungsstock von 8.859,89 € aus, den sie mit der Nettoverzinsung der Beklagten für die jeweiligen Jahre verzinst. Daneben ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte - als Differenz zwischen kalkulatorischen und tatsächlichen Kosten - Kostengewinne erzielt habe, die sie mit der um einen Steueranteil von 30% reduzierten bereinigten Eigenkapitalrendite der Beklagten verzinst. Daraus errechnet sich der von ihr geltende gemachte Anspruch in Höhe von 13.813,72 € gezahlte Prämien 10.430,52 € abzüglich Risikokosten 0,00 € abzüglich ausgezahlter Rückkaufswert 12.185,27 € Zwischensumme - 1.754,75 € zuzüglich Nutzungen aus dem Deckungsstock 2.147,25 € zuzüglich Nutzungen aus dem Eigenkapital 13.421,22 € Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerspruchsbelehrungen ordnungsgemäß und die Verbraucherinformationen vollständig seien. Der monatliche Beitrag sei genannt, etwaige Nebenkosten würden sich aus § 18 AVB ergeben. Beim Policenmodell seien Angaben über eine Antragsbindungsfrist rechtlich nicht geboten. Ausreichende Angaben zur Überschussbeteiligung fänden sich in § 19 AVB. Abgesehen davon bestehe selbst bei unterstellt wirksamem Widerspruch allenfalls ein Anspruch in Höhe von 916,19 €. Nutzungen aus den Abschlusskosten in Höhe von 428,72 € und aus den Verwaltungskosten in Höhe von 616,51 € habe die Beklagte nicht gezogen. Aus dem Sparprämienanteil habe sie auf Basis der Nettozinsen Nutzungen von 2.670,94 € gezogen. Daraus ergebe sich folgende Rechnung: gezahlte Prämien 10.430,52 € zuzüglich Nutzungen 2.670,94 € abzüglich ausgezahlter Rückkaufswert und abgeführter Steuern 12.185,27 € Summe 916,19 € Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2018, auf das wegen der Einzelheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Bezug genommen wird, abgewiesen (GA I 210 ff.). Es hat die Belehrung über das Widerspruchsrecht für ausreichend und die Verbraucherinformationen für vollständig erachtet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe die Belehrungen über das Widerspruchsrecht zu Unrecht als ausreichend erachtet. Diese seien nicht hinreichend hervorgehoben und inhaltlich unzureichend, weil über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs nicht belehrt werde. Weiter wiederholt sie ihre Auffassung, die Angaben in den Verbraucherinformationen seien unvollständig, weil Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten, die Prämienhöhe, die Antragsbindungsfrist sowie die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe fehlten. Außerdem habe die Beklagte keine Rückkaufswerte mitgeteilt. Im Versicherungsschein würden lediglich Beträge genannt, die sich aus der Addition eines Rückkaufswerts und einer Gewinnbeteiligung ergäben. In welchem Ausmaß Rückkaufswerte garantiert würden, teile die Beklagte nicht mit. Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 11. April 2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 18 O 61/18, verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 13.813,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 11. April 2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 18 O 61/18, verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags und führt aus, die Widerspruchsbelehrung sei sowohl hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung als auch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Verbraucherinformationen seien vollständig. Die Angaben im Versicherungsschein zu den Rückkaufswerten seien ausreichend. Angesichts der Ungewissheit der künftigen Daten, von denen der Rückkaufswert abhänge, könne es nur um die Angabe von Näherungswerten auf der Basis der bisherigen Erfahrungen gehen. Diese Näherungswerte seien dem Versicherungsschein in der Spalte „Rückkaufswert mit Gewinnbeteiligung“ ebenso zu entnehmen wie die Voraussetzungen, unter denen der Rückkaufswert relevant werde. Insofern verweist die Beklagte zusätzlich auf § 7 Abs. 2 AVB. Da ein konkreter Rückkaufswert nicht garantiert werde, könne ein solcher auch nicht ausgewiesen werden. Im Übrigen eröffne selbst eine Intransparenz der Regelung kein Widerspruchsrecht. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei wegen der jahrelangen regelmäßigen Prämienzahlung treuwidrig. Abgesehen davon stehe der Klägerin auch bei Wirksamkeit des Widerspruchs, wie erstinstanzlich vorgetragen, nur ein Bereicherungsanspruch von 916,19 € zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2018 Beweis erhoben über die Höhe der kalkulierten Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten durch Vernehmung der Zeugen Dr. M.R. und S.S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (GA II 385 ff.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich nur zu einem kleinen Teil als begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 921,19 € zu. Die Klägerin hat nicht auf einen wirksamen Vertrag geleistet. Das Widerspruchsrecht konnte sie noch im Jahr 2015 wirksam ausüben, weil ihr zwar eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurde (1.), die ihr überlassene Verbraucherinformation jedoch unvollständig war (2). 1. Die auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins vom 11. November 1999 enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt sowohl formell als auch inhaltlich den Vorgaben des § 5a VVG in der vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (künftig: § 5a VVG aF). a) Die drucktechnische Hervorhebung war ausreichend. Durch diese muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, juris Rn. 11). Diese Voraussetzung ist bei der streitgegenständlichen Belehrung infolge der Anbringung von Sternchen rechts und links der eingerückten Widerspruchsbelehrung gewährleistet. In dem Versicherungsschein befinden sich keine weiteren durch Sternchen hervorgehobenen Textpassagen. Die Belehrung befindet sich unten auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins. Sie ist räumlich durch einen Absatz vom sonstigen Fließtext getrennt, mit der Überschrift „Widerspruchsrecht“ versehen und durch die beidseitigen Sternchenleisten zusätzlich hervorgehoben. Dies genügt für eine drucktechnisch deutliche Hervorhebung (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 95/18 und 7 U 132/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 U 41/15, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 25 U 3379/14, juris Rn. 9). Das von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung bemühte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2015 (Az. IV ZR 272/13) ist auf den Streitfall nicht übertragbar, weil die Widerspruchsbelehrung dort nicht durch Sternchen gekennzeichnet war und sich darüber hinaus auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens befand. b) Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18, 7 U 132/18; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 20 U 19/15, juris Rn. 22 ff.). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält die Belehrung den eindeutigen Hinweis, dass der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gelte, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspreche. Abgesehen davon, dass § 5a VVG aF eine Belehrung darüber, dass Vertragsgrundlage der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen sind, nicht verlangt, ist dies für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne eine solche Angabe ersichtlich. Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (Az. 12 U 127/17) ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da die dort gewählte, mit einem Konditionalsatz beginnende Belehrung eine eigene Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen erfordert. Darüber hinaus bedarf es entgegen der Annahme der Klägerin einer Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs nicht. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF ist der Versicherungsnehmer „bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“ zu belehren. Daher ist es nicht erforderlich, auch über die Rechtsfolgen zu belehren, die eintreten, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nicht ausübt. 2. Jedoch war die Verbraucherinformation unvollständig und damit fehlerhaft. Der Klägerin ist weder vor Vertragsschluss noch mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Verbraucherinformation ausgehändigt worden, die den Anforderungen des § 10a VAG aF genügt. a) Entgegen der Annahme der Klägerin fehlen allerdings keine Angaben, die gemäß Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF erforderlich sind. Nach Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF sind Angaben erforderlich über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages. aa) Mehrere selbstständige Versicherungsverträge im Sinne der bezeichneten Regelung liegen nicht vor. Hierfür genügt der Abschluss eines Versicherungsvertrages sowohl auf den Todes- als auch auf den Erlebensfall nicht. Die Höhe der jährlich zu zahlenden Gesamtprämie, die im vorliegenden Fall mit der Prämienhöhe identisch ist, beträgt 200 DM und ergibt sich hier aus dem Versicherungsschein (Anl. K2). Ebenso wird dort auch die Zahlungsweise benannt. Das ist ausreichend. Nach Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF ist nicht die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien erforderlich, sondern der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Senat, Urteil vom 10. April 2014 - 7 U 199/13). Eine weitere Aufteilung der Gesamtprämie in die einzelnen Teile, insbesondere eine Nennung von Risiko-, Kapital- und Kostenanteilen ist nicht erforderlich. bb) Sonstige „Nebengebühren und -kosten“, also Gebührentatbestände, die unabhängig von der Prämie aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen aufgrund eines zusätzlichen Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind nicht Bestandteil des vom Kläger zu zahlenden Beitrags. Sie werden in § 18 AVB (Anl. BLD 1, GA I 133) in ausreichender Art und Weise mitgeteilt, so dass auch insofern Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF genügt wird (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 20 U 42/18 , VersR 2018, 1114, juris Rn. 31). b) Eine Information über eine Antragsbindungsfrist nach Nr. 1 lit. f des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF ist im Rahmen eines Vertragsschlusses nach § 5a VVG aF nicht erforderlich, ihr Fehlen daher unschädlich (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 7 U 181/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 U 71/17, VersR 2017, 1193, juris Rn. 52; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 U 45/17, NJW-RR 2018, 796, juris Rn. 50; OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2018 - 4 U 152/18, juris Rn. 5). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2018 (IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113), welches sich betreffend die Antragsbindungsfrist lediglich zum Antragsmodell verhält, ergibt sich nichts Anderes. c) Die nach Nr. 2 lit. a des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF erforderlichen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe sind in § 19 AVB (Anl. BLD 1, GA I 134) enthalten. Dies genügt den Anforderungen an die Angaben nach Abschnitt I Nr. 2 lit. a der Anlage D zu § 10a VAG aF. Insbesondere ist die bloße Bezugnahme auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen ausreichend (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, juris Rn. 59; Senat, Urteile vom 27. September 2018 - 7 U 95/18 und 7 U 132/18). Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen § 307 BGB bzw. § 9 AGBG aF ein Widerspruchsrecht der Klägerin nicht begründen. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist einer Unvollständigkeit der Unterlagen iSv § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547, juris Rn. 9). d) Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG aF sind jedoch auch „Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d)“, erforderlich. aa) In der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht (Anl. K 1) werden zwar Rückkaufswerte ausgewiesen. Es fehlt indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen insoweit aufgeführten Beträge garantiert werden. Auf der der Übersicht vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins wird zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhängt und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden können. Hieraus ergibt sich aber lediglich, dass die in der Übersicht ausgewiesenen Beträge nicht garantiert werden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, MDR 2018, 596, juris Rn. 52). bb) Da die Verbraucherinformation deshalb unvollständig war, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 5a Rn. 53). Eine Intransparenz (dazu BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547) liegt nicht vor. Die für den Fall der Intransparenz bzw. (inhaltlich) unvollständigen Information von der Beklagten aufgeworfene Frage einer Kausalität für die Widerspruchsentscheidung des Klägers (dazu Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 5a Rn. 20, 25a und 54a) stellt sich deshalb nicht. e) Für einen solchen Fall einer nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Indes bestand das Widerspruchsrecht der Klägerin nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 27 ff.), weshalb das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht. Eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 3 BGB scheidet insoweit aus. f) Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine vollständige Verbraucherinformation erteilte. Insoweit ist die Situation dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung vergleichbar (dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 39). bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, der Klägerin eine vollständige Verbraucherinformation zu erteilen. 3. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung in Höhe von 921,19 € zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, BGHZ 147, 152, juris Rn. 15). aa) Daher kann die Klägerin nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihr seit April 1999 geleisteten Prämien iHv 10.430,52 € verlangen. (1) Zwar müsste sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie während der Vertragslaufzeit genossen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 45). In Bezug auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, bei dem es sich um eine aufgeschobene Rentenversicherung handelt, wurden nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin und den ergänzenden Ausführungen des Zeugen S.S. derartige Risikokosten aber nicht in Ansatz gebracht. (2) Weitere Kosten sind schon dem Grunde nach nicht bereicherungsmindernd in Abzug zu bringen. Die Beklagte kann sich weder bezüglich der Abschluss- noch bezüglich der Verwaltungskosten gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 34 mwN). (3) Im Ergebnis verbleibt es deshalb bei dem Betrag von 10.430,52 €, der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist. bb) Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. (1) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden (BGH, Urteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 31). Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 360/95, NJW 1997, 933, 935 mwN; Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 92 mwN). (2) Das ist im Streitfall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei nicht durchweg auf einen durchschnittlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder von durchschnittlich 4 Prozent abzustellen. Maßgeblich ist ebenfalls nicht die Eigenkapitalrendite der Beklagten oder eine Erhöhung wegen Kapital- oder Bewertungsreserven im Beitragszeitraum, die nur Buchwerte darstellen, zu deren Auflösung die Beklagte nicht verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101, Rn. 46 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Rn. 51). Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat in ständiger Rechtsprechung insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 94). (3) Unter Beachtung dieser Grundsätze ergeben sich in Bezug auf den Sparanteil der Prämien (Prämie nach Abzug der kalkulierten Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten) von der Beklagten gezogene und an die Klägerin herauszugebende Nutzungen in Höhe von 2.670,94 €, die die Beklagte nach den Angaben des Zeugen S.S. (Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 8. November 2018, GA II 390) auf der Grundlage der Nettoverzinsung plausibel errechnet hat. Mangels abweichender Anhaltspunkte schätzt der Senat die herauszugebenden Nutzungen gemäß § 287 ZPO auf diesen Betrag. (4) Darüber hinaus steht der Klägerin ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Bezug auf die kalkulierten Verwaltungs-, nicht aber in Bezug auf die Abschlusskosten zu. Risikokosten wurden bereits nicht kalkuliert. (a) Der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten entfiel, bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer Prämienanteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 44, 45; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 31). Im Streitfall ergibt sich nichts anderes. Nach den Ausführungen des Zeugen S.S. sind Abschlusskosten in Höhe von 428,72 € angefallen, wobei nach seinem Kenntnisstand Überschüsse nicht erzielt wurden (Seiten 4 f., 6 der Sitzungsniederschrift vom 8. November 2018, GA II 388 f., 390). Der Zeuge Dr. M.R. hat dies ergänzend erläutert und dargelegt, dass zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten Abschlusskosten in Höhe von 4 % kalkuliert werden durften, wohingegen typischerweise Kosten in Höhe von 5 bis 6 % angefallen sind. Hieraus folgt, dass in Bezug auf die Abschlusskosten in der Regel ein Verlust entstanden ist (Seite 7 der Sitzungsniederschrift vom 8. November 2018, GA II 391), so dass die Beklagte insoweit keine Nutzungen gezogen hat. (b) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils, der sich dem Zeugen S.S. zufolge (Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 8. November 2018, GA II 390) auf 616,51 € beläuft, hat die Beklagte hingegen Nutzungen gezogen, die die Klägerin grundsätzlich herausverlangen kann. Dabei kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Beklagte habe einen Betrag, der den Verwaltungskosten der Höhe nach entspricht, zur Nutzungsziehung verwenden können, und entsprechende Nutzungen gezogen. Auch kann grundsätzlich nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Aus den Entscheidungen des BGH (etwa in den Urteilen vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 46 f.; vom 21. Juni 2017 - IV ZR 176/15 , VersR 2017, 1000, juris Rn. 25; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367, juris Rn. 31 ff.) ergibt sich insoweit letztlich nichts anderes. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt der Versicherungsnehmer. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. Eine sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte dabei nicht (BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 46 ff.). Hinreichender Vortrag der Klägerin diesbezüglich fehlt zwar. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch nach den Ausführungen des Zeugen Dr. M.R. (Seiten 7 f. der Sitzungsniederschrift vom 8. November 2018, GA II 391 f.), die sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, die von ihr kalkulierten Verwaltungskosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht, sondern sog. Kostengewinne erzielt. Diese Kostengewinne belaufen sich dem Zeugen zufolge unter Heranziehung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 bis 2002 auf durchschnittlich 0,35 % der Jahresprämie, wobei dieser Wert auch bezüglich der Folgejahre zugrunde gelegt werden kann. Jedoch stehen die Kostengewinne - so der Zeuge weiter - der Beklagten nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Ein Anteil von 60 % wurde von der Beklagten gemäß den Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung („angemessen“) als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils der Kostengewinne von 40 % (mithin 0,14 % der Jahresprämie) ist zu berücksichtigen, inwieweit im jeweiligen Jahr Dividenden ausgeschüttet wurden. Diesen an die Aktionäre ausgeschütteten Anteil schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mangels sonstiger belastbarer Anhaltspunkte auf durchschnittlich 50 %, so dass letztlich 0,07 % der Jahresprämie von 926,16 € (77,43 € x 12), also 0,65 € je Jahr zur Nutzungsziehung und damit zur Verzinsung zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben schätzt der Senat die von der Beklagten dadurch gezogenen und an die Klägerin herauszugebenden weiteren Nutzungen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 5,00 €. c) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 13.106,46 € (10.430,52 € + 2.670,94 € + 5,00 €). Hierauf hat die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 12.185,27 € nach der Kündigung erbracht, so dass ein der Klägerin noch zuzusprechender Betrag in Höhe von 921,19 € verbleibt. d) Die Ausführungen der Zeugen waren für den Senat insgesamt überzeugend. Der Senat hegt - auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von den Zeugen gewonnen hat - keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen, die - obwohl bei der Beklagten beschäftigt - insbesondere keine Aussagetendenz zu Gunsten der Beklagten erkennen ließen, sondern die hier maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und ihrem Kenntnisstand entsprechend schilderten. e) Aus diesem Betrag kann die Klägerin Zinsen ab dem 28. Dezember 2015 verlangen. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung aufgrund der Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Dezember 2015 (Anl. K8, GA I 56 ff.) unter Fristsetzung auf den 27. Dezember 2015 gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Zahlungsverzug. Die Zuvielforderung der Klägerin ist insoweit unschädlich, da die Beklagte zur Überzeugung des Senats auch bei der Geltendmachung des berechtigten Betrages keine Leistungen erbracht hätte. f) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten hingegen nicht zu. aa) Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem die Klägerin selbst mit Schreiben vom 19. November 2015 (Anl. K6, GA I 53) den Widerspruch erklärt hatte und ein der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorausgegangenes Zahlungsverlangen bzw. eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten nicht ersichtlich ist. Daher kann die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) nicht beanspruchen. bb) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB. Zwar ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger keine vollständige, den Anforderungen des § 10a VAG aF genügende Verbraucherinformation überlassen hat. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist nicht genügend (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109, juris Rn. 42 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2015 - 12 U 106/13, VersR 2016, 36, juris Rn. 59; OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 52, jeweils zu einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung). 4. Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27. November 2018 war nicht nachgelassen und kann deshalb - soweit er neuen Tatsachenvortrag enthält - keine Berücksichtigung mehr finden (§ 296a ZPO). Er gibt auch keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Weder liegt ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO vor, noch ist eine Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO geboten. Der weitere Sachvortrag der Beklagten verhält sich hinsichtlich erzielter Kostengewinne lediglich zu den ersten beiden Vertragsjahren und enthebt deshalb den Senat letztlich nicht von einer - oben vorgenommenen - Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 2. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein (Anl. K1) enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG aF genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird, da das OLG München (Urteil vom 27. Januar 2017 - 25 U 2567/16, Anl. BLD 15, GA II 339 ff.) eine abweichende Auffassung vertritt. 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist berücksichtigt worden, dass Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme neben dieser verlangt werden, im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen sind (Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 126). Im Streitfall wurden die von der Klägerin bezahlten Beträge in Höhe von 10.430,52 € mit Blick auf den von der Beklagten gezahlten und von der Klägerin bei Bemessung der Klagesumme berücksichtigten Betrag von 12.185,27 € und unter der Annahme, dass diese Zahlung zunächst auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien anzurechnen ist, vollumfänglich rückerstattet. Daher werden mit der Klage ausschließlich Nutzungen geltend gemacht, die somit zur Hauptforderung werden. Der Streitwert beträgt daher 13.813,72 €.